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HSOG - öffentliche Sicherheit & Ordnung Leitsatzkommentar

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Stand: 13. April 2017

Dieser Leitsatzkommentar wird ständig aktualisiert und ist urheberrechtlich geschützt. Der Kanzlei Döhmer steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Im Falle der Verletzung des Urheberrechtes werden Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltende gemacht. Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter http://www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.

Gefahrengebiete - grundrechts- und menschenrechtsfreie Zonen (Wikipedia) - Gefahrengebiete sind rechts- und verfassungswidrig - Pfefferspray (Der Einsatz von Pfefferspray gegen Demonstranten durch Polizeikräfte) - Polizeigewalt - Opferhilfe (Victim-Veto) - Polizei immer im Recht - Polizei in Hessen und anderswo - Landespolizeirecht

Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005

§ 1 - Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Polizeibehörden
§ 2 - Aufgabenabgrenzung
§ 3 - Geltungsbereich
§ 4 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 5 - Ermessen, Wahl der Mittel
§ 6 - Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
§ 7 - Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen
§ 8 - Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
§ 9 - Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
§ 10 - Einschränkung von Grundrechten
§ 11 - Allgemeine Befugnisse
§ 12 - Befragung und Auskunftspflicht
§ 13 - Erhebung personenbezogener Daten
§ 14 - Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen
§ 15 - Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel
§ 15a - Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung
§ 16 - Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit Polizeibehörden Dritten nicht bekannt ist, und durch verdeckt ermittelnde Personen
§ 17 - Polizeiliche Beobachtung
§ 18 - Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen - Gefahrengebiete sind rechts- und verfassungswidrig
§ 19 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen, DNA-Analyse
§ 20 - Datenspeicherung und sonstige Datenverarbeitung
§ 21 - Allgemeine Regeln der Datenübermittlung
§ 22 - Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
§ 23 - Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
§ 24 - Automatisiertes Abrufverfahren
§ 25 - Datenabgleich
§ 26 - Besondere Formen des Datenabgleichs
§ 27 - Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 28 - Verfahrensverzeichnis
§ 29 - Auskunft und Unterrichtung
§ 30 - Vorladung
§ 31 - Platzverweisung
§ 32 - Gewahrsam
§ 33 - Richterliche Entscheidung
§ 34 - Behandlung festgehaltener Personen
§ 35 - Dauer der Freiheitsentziehung
§ 36 - Durchsuchung und Untersuchung von Personen
§ 37 - Durchsuchung von Sachen
§ 38 - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
§ 39 - Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
§ 40 - Sicherstellung
§ 41 - Verwahrung
§ 42 - Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung
§ 43 - Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
§ 43a - Halten gefährlicher Tiere
§ 44 - Vollzugshilfe
§ 45 - Verfahren
§ 46 - Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
§ 47 - Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
§ 48 - Zwangsmittel
§ 49 - Ersatzvornahme
§ 50 - Zwangsgeld
§ 51 - Ersatzzwangshaft
§ 52 - Unmittelbarer Zwang
§ 53 - Androhung der Zwangsmittel
§ 54 - Rechtliche Grundlagen
§ 55 - Begriffsbestimmung, zugelassene Waffen
§ 56 - Handeln auf Anordnung
§ 57 - Hilfeleistung für Verletzte
§ 58 - Androhung unmittelbaren Zwanges
§ 59 - Fesselung von Personen
§ 60 - Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch
§ 61 - Schusswaffengebrauch gegen Personen, Sprengmittel
§ 62 - Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge
§ 63 - Ausübung unmittelbaren Zwanges durch Vollzugsbedienstete
§ 64 - Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
§ 65 - Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs
§ 66 - Ansprüche mittelbar Geschädigter
§ 67 - Verjährung des Ausgleichsanspruchs
§ 68 - Ausgleichspflicht, Erstattungsansprüche
§ 69 - Rückgriff gegen Verantwortliche
§ 70 - Rechtsweg
§ 71 - Allgemeines
§ 71a - Gefahrenabwehrverordnung Hunde, Haftpflichtversicherung
§ 72 - Gefahrenabwehrverordnungen der Ministerinnen, Minister und Regierungspräsidien
§ 73 - Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise
§ 74 - Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden
§ 75 - Verbot des Widerspruchs zu anderen Rechtsvorschriften
§ 76 - Inhalt
§ 77 - Ordnungswidrigkeiten
§ 78 - Formerfordernisse
§ 79 - Geltungsdauer
§ 80 - Wirkung von Gebietsänderungen
§ 81 - Gefahrenabwehr als staatliche Aufgabe
§ 82 - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
§ 83 - Aufsichtsbehörden, Aufsicht
§ 84 - Weisungsbefugnisse
§ 85 - Allgemeine Ordnungsbehörden
§ 86 - Aufsichtsbehörden, Aufsicht
§ 87 - Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten
§ 88 - Selbsteintritt
§ 89 - Sachliche Zuständigkeit
§ 90 - Sonderordnungsbehörden
§ 91 - Polizeibehörden, Polizeieinrichtung
§ 92 - Hessisches Landeskriminalamt
§ 93 - Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium
§ 94 - Polizeipräsidien
§ 95 - Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, Hessische Polizeischule
§ 96 - Dienst- und Fachaufsicht
§ 97 - Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten
§ 98 - Ermächtigung
§ 99 - Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte
§ 100 - Zuständigkeit der Gefahrenabwehrbehörden
§ 101 - Zuständigkeit der Polizeidienststellen
§ 102 - Amtshandlungen von Dienstkräften der Polizei anderer Länder und von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Bundes
§ 103 - Amtshandlungen von Dienstkräften der Polizei außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Hessen
§ 104 - Begriff der Kosten
§ 105 - Kosten der Behörden der allgemeinen Verwaltung
§ 106 - Kosten der allgemeinen Ordnungsbehörden
§ 107 - Kosten der Sonderordnungsbehörden
§ 108 - Kosten der Polizeidienststellen
§ 109 - Einnahmen
§ 110 - Versorgungslasten, Wohnungsfürsorgemaßnahmen
§ 111 - Übergangsvorschriften
§ 112 - Änderung von Rechtsvorschriften
§ 113 - Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
§ 114 - Ausführungsvorschriften
§ 115 - In-Kraft-Treten und Befristung

*nach oben*

ERSTER TEIL - Aufgaben und Befugnisse - Erster Abschnitt - Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Polizeibehörden

(1) Die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) und die Polizeibehörden haben die gemeinsame Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen zu treffen.

(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden haben ferner die ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben zu erfüllen.

(3) Der Schutz privater Rechte obliegt den Gefahrenabwehr- und den Polizeibehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(4) Die Polizeibehörden haben im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).

(5) Die Polizeibehörden leisten anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 44 bis 46).

(6) Alle Behörden haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörde bedeutsam erscheint, zu unterrichten. Die Gefahrenabwehrbehörden und die Polizeibehörden sollen im Rahmen der Gefahrenabwehr gemeinsame Arbeitsgruppen (Kriminalpräventionsräte) bilden; diese sollen auch Personen und Institutionen aus unterschiedlichen Bereichen und Aufgabenfeldern, die zur Kriminalprävention beitragen können, aufnehmen. Die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (§§ 12 bis 29) bleiben unberührt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Berücksichtigung schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die bei der Unterbringung einer obdachlosen Person in einer Obdachlosenunterkunft drohen (BVerfG, Urteil vom 07.04.1993 - 1 BvR 565/93).

*** (BVerwG)

Das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance in § 3 Abs. 1 GlüStV 2008 (juris: GlüStVtrAG SN) deckt sich mit dem des Einsatzes im Sinne der Rechtsprechung zu § 284 StGB (wie Urteil vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21.12). Werden mit der durch den Veranstalter eines Pokerturniers von den Teilnehmern geforderten Geldleistung ("Teilnahmegebühr") ausschließlich oder ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt und von den Teilnehmern keine weiteren Zahlungen verlangt, aus denen sich eine Gewinnchance ergeben könnte, handelt es sich nicht um ein Entgelt oder einen Einsatz für ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel (BVerwG, Urteil vom 22.01.2014 - 8 C 26/12).

*** (VGH)

Eine kriminalpolizeiliche Gefährderansprache, mit der der Geschäftsführer eines Inkassounternehmens unter Hinweis auf mögliche Ermittlungsmaßnahmen darüber "bösgläubig" gemacht wird, dass das Einziehen erkennbar unberechtigter Forderungen - etwa aus verbotenen und strafbaren Internet-Glücksspielen - Beihilfe zum Betrug darstellen kann, greift zwar in die Freiheit der Unternehmensbetätigung ein, ist aber zur Verhütung drohender Straftaten geeignet und auch im Übrigen verhältnismäßig. Eine auf die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel des § 11 HSOG gestützte Gefährderansprache ist in einem solchen Fall nicht durch die Möglichkeit des Widerrufs der Registrierung gemäß § 14 RDG ausgeschlossen (VGH, Beschluss vom 28.11.2011 - 8 A 199/11.Z zu §§ 1 Abs 4, 11,10 H SOG, § 14 RDG, Art 12 Abs 1 GG u.a.).

***

Eine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Hess. HundeVO, nach der auch die Gefahr, dass ein Hund einen Menschen in Gefahr drohender Weise anspringt, die Eigenschaft eines Hundes als gefährlicher Hund begründet, ist ausgeschlossen (VGH Hessen, Urteil vom 18.10.2007 - 8 UE 243/06 zu §§ 1, 40, 43, 71a Abs. 1 HSOG, §§ 2, 14 Hess. HundeVO).

***

Eine Obdachlosenunterkunft muß ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen.- Zur Berücksichtigung des individuellen Lebenszuschnitts.- Die Unterbringung einer Familie mit mehreren Kleinkindern in einem Wohnwagen ohne gesicherten Stromanschluß und bei unzureichenden sanitären Verhältnissen wird den Mindestanforderungen nicht gerecht. Im Fall der Obdachlosigkeit kann sich der Anspruch des einzelnen auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu einem Anspruch auf polizeiliches Einschreiten verdichten, wenn sich das Ermessen der Ordnungsbehörde wegen des Ausmaßes und der Schwere der drohenden Gefahr auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert (VGH Kassel, Entscheidung vom 04.10.1983 - 8 TG 48/83, NJW 1984, 2305).

***

Die Durchführung kollektiver Kampfmaßnahmen ("Streiks') von Beamten zur Durchsetzung gemeinsamer beruflicher Interessen und der vorbereitenden Urabstimmung stellt eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Der Hessische Kultusminister ist kraft Polizeirechts befugt, die Durchführung eines Streiks von Beamten oder die vorbereitende Urabstimmung durch eine Verfügung gegenüber der Gewerkschaft, die zu solchen Maßnahmen aufruft, zu untersagen (VGH Kassel, Entscheidung vom 01.03.1989 - 11 TH 681/89).

***

Zur Untersagung des Betreibens eines die Volkszählung 1987 betreffenden Informationsstandes (VGH Kassel, Entscheidung vom 14.05.1987 - 11 TH 1229/87).

*** (VG)

„... Nach Art. 6 und 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sind die Gemeinden verpflichtet, Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Dazu gehört die Unterbringung Obdachloser. Örtlich zuständig ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG die Gemeinde, in der der Betroffene obdachlos wird (BayVGH, B.v. 26.04.1995, Az. 4 CE 95.1023, BayVBl. 1995, 729). Obdachlos ist derjenige, der ohne Unterkunft ist bzw. dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht. Ob Obdachlosigkeit vorliegt, ist grundsätzlich an objektiven Kriterien zu messen, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Obdachlosigkeit vom Obdachlosen verschuldet ist. Auch auf die Ursache der Obdachlosigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 4. Aufl., Erl. 1.2.1). Die Obdachloseneinweisung dient ausschließlich dazu, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Sie stellt keine Maßnahme der Sozialhilfe dar.

Die Stadt Lohr hat durch das Zurverfügungstellen einer angemessenen Unterkunft ihrer sicherheitsrechtlichen Verpflichtung Genüge getan, da sie den Antragstellern die Möglichkeit verschafft hat, eine menschenwürdige Unterkunft zu beziehen (Ruder, Die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung von Obdachlosen, NVwZ 2012, 1283, m.w.N.). Hierdurch ist die drohende (unfreiwillige) Obdachlosigkeit der Antragsteller nach dem 7. April 2013 formell entfallen (Huttner, a.a.O., Erl. 1.2.2). Insoweit ist auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verneinen. Die den Antragstellern angebotene Unterkunft erweist sich als angemessen. Die Antragsgegnerin hat nur eine ganz einfache Unterbringung zur Verfügung zu stellen. Die Obdachlosenunterbringung kann stets nur eine Notlösung sein. Der Anspruch auf Obdachlosenunterbringung ist nicht auf die Zuteilung einer Wohnung, sondern auf die Einweisung in eine Notunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung gerichtet. Die an eine Normalwohnung zu stellenden Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstiger Verhältnisse brauchen daher nicht erfüllt zu sein. Ein Obdachloser, der sich hilfesuchend an die Allgemeinheit wendet, muss eine weitgehende Einschränkung seiner Wohnansprüche hinnehmen. Es ist ausreichend, wenn ihm eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt (BayVGH, B.v. 26.04.1993, Az. 21 B 91.1461, BayVBl. 1993, 569; Ruder/Bätge in Ude [Hrsg.], Obdachlosigkeit, VII. 2., S. 88; Ruder, a.a.O.). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellte Obdachlosenunterkunft keine Dauerwohnung darstellt.

Die Grenzen zumutbarer Einschränkungen liegen erst dort, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (BayVGH, B.v. 26.04.1993, a.a.O.; Beschluss der erkennenden Kammer vom 07.11.2011, Az. W 5 E 11.853). Dies ist vorliegend jedoch - selbst unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei dem Antragsteller zu 3) um einen wenige Monate alten Säugling handelt - nicht der Fall, insbesondere da die Antragsgegnerin - jedenfalls mittlerweile - sogar eine frisch sanierte Wohnung angeboten hat, die augenscheinlich nur von den Antragstellern genutzt werden würde und die über zwei Zimmer, eine Kochgelegenheit und ein Bad verfügt (vgl. Lageplan, Bl. 21 der Behördenakte). Insofern ist auch nichts dafür ersichtlich, dass den Antragstellern bei der Nutzung der angeboten Unterkunft eine Gesundheitsgefährdung drohen würde, zumal die Antragsgegnerin jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 RdNr. 27) Hilfe bei der Beschaffung von Heizmitteln sowie Möbeln angeboten hat. Dabei ist anzumerken, dass es nicht erforderlich ist, dass Obdachlosenunterkünfte komfortabel ausgestattet sind. Allerdings sollten wenigstens die Hausratsgegenstände vorhanden sein, welche zum täglichen Leben unentbehrlich sind (z.B. Tisch, Stuhl, Bett, Schrank, Kochmöglichkeit). Eine Grundvoraussetzung ist auch, dass ein beheizbarer Aufenthaltsraum vorhanden ist (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 24.03.2006, Az. W 5 E 06.293, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das angebotene Quartier nach summarischer Prüfung aufgrund der Zusage der Antragsgegnerin.

Die Antragsteller haben offensichtlich falsche Vorstellungen von den Aufgaben einer Kommune als Obdachlosenbehörde und von den Ansprüchen, die sie - die Antragsteller - im Fall der Bedürftigkeit an die Allgemeinheit stellen können. Es bleibt in erster Linie der Eigeninitiative der Antragsteller überlassen, sich ständig weiter selbst um eine (bessere) Unterkunft zu bemühen, möglicherweise auch durch die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe (BayVGH, B.v. 26.04.1993, a.a.O.; Ruder/Bätge, a.a.O., VI. 4.3, S. 95) ..." (VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2013 - W 5 E 13.248).

***

Wird Prostitution durch Rechtsverordnung i.S.d. Art. 297 Abs. 1 EGStGB (juris: StGBEG) (Sperrbezirksverordnung) verboten, kann eine Prostituierte sowohl gegenüber dem Normgeber als auch gegenüber der für die Überwachung der Einhaltung des Verbots zuständigen Gemeinde ein Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung haben, dass sie an der Ausübung der Prostitution im betroffenen Gemeindegebiet nicht gehindert ist. Voraussetzung für den Erlass einer Sperrbezirksverordnung ist, dass ein Bezug auf die Zweckbestimmung des Art. 297 Abs. 1 EGStGB (juris: StGBEG) (Abwehr einer abstrakten Gefahr für die Jugend und den öffentlichen Anstand) erkennbar vorliegt und die Regelungen der Verordnung geeignet erscheinen, diesem Zweck zu dienen. Die gerichtliche Kontrolle ist dabei auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Abwägungen und Wertungen des Verordnungsgebers vertretbar sind und mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen (im Anschluss u.a. an VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2008 - 1 S 2256/07 -). Ein Verbot der Straßenprostitution kann auch für ein Gebiet gerechtfertigt sein, in dem - bei isolierter Betrachtung - die Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB (juris: StGBEG) nicht abstrakt gefährdet sind, wenn zu befürchten ist, dass die Straßenprostitution von dort etwa in ein benachbartes Wohngebiet "ausfransen" kann und dort einzelfallbezogene ordnungsbehördliche und polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands nicht erfolgversprechend sind. Straßenprostitution kann nur dann im gesamten Gebiet einer Gemeinde verboten werden, wenn dort ausnahmslos an jedem Ort eine abstrakte Gefahr für die Schutzgüter des Art. 297 Abs. 1 EGStGB (juris: StGBEG) besteht. Dies bedarf einer eingehenden Prüfung (und Dokumentation) des Verordnungsgebers unter maßgeblicher Berücksichtigung der zu erwartenden Zahl der Prostituierten und der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 EGStGB (juris: StGBEG) lässt ein Verbot der Straßenprostitution nur zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands vor der eigentlichen Prostitutionstätigkeit zu. Die mit der bloßen Wohnsitznahme von Straßenprostituierten in einem bestimmten Ortsteil u.U. einhergehenden Folgeprobleme (Kriminalität, Verwahrlosung, Entstehen einer "negativen Infrastruktur") rechtfertigen kein Verbot der Straßenprostitution in diesem Ortsteil oder gar an anderen Stellen im Gemeindegebiet. Eine Herauslösung bestimmter Gebiete aus dem räumlichen Geltungsbereich einer Sperrbezirksverordnung bei ihrer Aufrechterhaltung im Übrigen kann für das Gericht nur in Betracht kommen, wenn die Sperrbezirksverordnung auch danach noch eine sinnvolle ordnungsrechtliche Funktion erfüllen würde und vom Normgeber wohl hilfsweise auch mit einem solchen eingeschränkten Inhalt erlassen worden wäre; hierbei ist der dem Normgeber zukommende Abwägungs- und Bewertungsspielraum zu respektieren (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.03.2013 - 16 K 2082/11).

***

Ablehnung von Beweisanträgen (VG Ansbach, Beschluss vom 21.02.2013 - AN 9 K 11.01255 - Anm. der RKD: Diese Veröffentlichung verdient Beachtung. Verwaltungsgerichte werden mit Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung nur selten beschäftigt. Beweisanträge sind jedoch ein wichtiges prozessuales Mittel, um eine weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes zu erreichen.):

„... Die in der mündlichen Verhandlung am 14. März 2007 gestellten Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 13. März 2007 (Nrn. 2. a - h, 3. a - d, 4. und 5. a - c) werden abgelehnt. ...

1. Der Beweisantrag Nr. 2. a ist abzulehnen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung nicht ankommt.

Der Beklagte hat die Kläger mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KG als Veranlasser im Sinne des Kostenrechts zur Zahlung der verfahrensgegenständlichen Kosten herangezogen. Das führt für die seitens des Beklagten nur noch geltend gemachten Kosten der Sanierung der von Herrn ... betriebenen Biogasanlage zu den gesetzlichen Wertungen und Haftungsregelungen des für die vollzogene Amtshandlung maßgebenden materiellen Rechts (vgl. BayVGH vom 26. November 2002 NVwZ 2003, 363) mithin zu den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes. Geht es, wovon nach derzeitigem Sachstand auszugehen ist, um die Bekämpfung konkreter durch eine rechtswidrige (Ab-)Lagerung von Abfällen hervorgerufene Gefahren, so richten sich Maßnahmen und Verantwortlichkeit im Sinne einer Störerhaftung nach dem Landesordnungsrecht. Insoweit kann nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 BayAbfG auch einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen ist, auf Grund vorangegangenen Tuns aufgegeben werden, Besitz an Abfällen zu begründen (vgl. BVerwG vom 5.11.2012 Az.: 7 B 25/12). Insoweit genügt es aber, wenn eine als Handlungsstörer in Anspruch genommene Person einen wesentlichen Beitrag zur Gefährdungslage geleistet hat (vgl. BayVGH vom 22.9.2003 NVwZ - RR 2004, 97). Damit kommt es, wovon aber der Beweisantrag ausgeht, nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die im Zeitpunkt der Sanierungsmaßnahmen ausgebauten Inhaltsstoffe (mengenmäßig) nur zu einem geringen Teil auf Anlieferungen der Klägerin zu 1) zurückgehen und es sich nicht ausschließen lässt, dass es sich um vermischte Abfälle anderer Abfallerzeuger oder landwirtschaftlicher Eingangsstoffe handelt. Maßgebend ist demgegenüber, ob und inwieweit die gefahrbegründenden Stoffe Anilin, Pyridin, Toluol, epsilon-Caprolactam und Naphtalin, die sich in der Anlage mit dem übrigen Inhalt vermischt haben, eingebracht wurden.

Unabhängig davon ist der Beweisantrag zu unsubstantiiert und damit nicht geeignet, eine (weitere) Sachverhaltsaufklärung zu rechtfertigen. Die Klägerin zu 1) hat in der Zeit vom 21. März 2000 bis 17. April 2002 nach den im angefochtenen Bescheid im Einzelnen bezeichneten und von den Klägern nicht bestrittenen Entsorgungsvorgängen (gerundet) 2.900 t Abfälle zur Biogasanlage ... geliefert. Demgegenüber weist die im Schriftsatz der Kläger vom 13. März 2007 unter C I. 3. (iii) wiedergegebene Tabelle für fünf (Fremd-)lieferanten eine Mengenangabe aus, die gerundet für die Zeit vom 30. Mai 1998 bis 18. April 2002 eine Gesamtmenge von 2.700 t ergibt. Bei den übrigen acht angeführten Lieferanten ist jeweils vermerkt: ‚Menge unbekannt'. Damit fehlt es für die dem Beweisantrag zu Grunde liegende Tatsachenbehauptung an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.

2. Die Beweisanträge zu 2. b bis 2. d sind ebenfalls rechtlich bedeutungslos. Auf das insoweit zu Nr. 1. Dargelegte wird verwiesen.

3. Dem Beweisantrag zu 2. e fehlt nach derzeitiger Sachlage wiederum die Entscheidungserheblichkeit. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestand bereits darin, dass in den dafür nicht geeigneten Behältern der Biogasanlage ... überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige Abfälle entsorgt wurden mit der Folge, dass in der Vorgrube und in den Lagerbehältern u.a. eine erhebliche Konzentration an Toluol, im Fermenter I an Toluol und Naphtalin sowie im Fermenter II an Toluol, Anilin, Pyridin und epsilon-Caprolactam vorhanden waren.

4. Dem Antrag zu 2. f kommt das Gericht nicht nach, weil die unter Beweis gestellte Tatsache schon mit Blick darauf nicht entscheidungserheblich ist, dass im Wege der Ersatzvornahme auszuführende Arbeiten ohne Ausschreibung vergeben werden können (vgl. VG Karlsruhe vom 8.2.2008 Az. 6 K 1059/07; Engelhardt/Abb, VwVfG/VwZG, 9. Auflage 2011, RdNr. 11 zu § 10 VwVG).

Unabhängig davon ist schon nicht substantiiert dargelegt, dass eine Fest-/Flüssigtrennung in den Fermentern I und II möglich gewesen wäre.

5. Das Beweisangebot 2. g ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Das Landratsamt durfte im Zeitpunkt des Einschreitens davon ausgehen, dass die Inhalte der Biogasanlage als gefährliche Abfälle im Sinne des Art. 10 Abs. 1 BayAbfG zwingend der ...GmbH zu überlassen waren.

6. Der Beweisantrag 2. h ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Auf das insoweit unter Nr. 1. Dargelegte wird verwiesen.

7. Die Beweisanträge Nr. 3. a und b sind nicht entscheidungserheblich, weil eine Veranlassung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG unabhängig von den unter Beweis gestellten Tatsachen bestehen kann.

8. Die Beweisanträge Nrn. 3. c und d sind unzulässig, weil es sich um Beweisermittlungsanträge handelt. Weder aus dem Klägervorbringen noch aus dem Inhalt der Akten ergibt sich etwas Substantielles für diese umfassende Beweisbehauptung, der Beklagte habe im Zeitraum 1998 bis April 2002 gewusst, welche Inhaltsstoffe durch Herrn ... angenommen und auf welche Weise verarbeitet wurden; das geht insbesondere für die weitere Behauptung, der Beklagte habe Anlieferung von überwachungsbedürftigen und besonders überwachungsbedürftigen Abfälle der benannten Anlieferer im Gesamtumfang von mindestens 20.000 t trotz Kenntnis der angelieferten Inhaltsstoffe ‚genehmigt'. Soweit für die Beweisbehauptungen Herr ... als Zeuge benannt ist, handelt es sich überdies um ein untaugliches Beweisangebot. Herr ... ist verstorben.

9. Der Beweisantrag Nr. 4. ist für das Ergebnis des Rechtsstreits nach derzeitigem Sachstand unerheblich. Insoweit wird auf das unter Nr. 7. Dargelegte verwiesen. Im Übrigen hat der Beklagte dem Gericht mittlerweile eine Kopie der Vereinbarung vom 26. März 2001 vorgelegt, die auch die Unterschrift des Klägers zu 2) aufweist.

10. Die Beweisanträge Nrn. 5 a - c werden abgelehnt, weil die dort genannten Unterlagen bereits mit den Behördenakten vorgelegt wurden und nichts substantiiert dafür vorgebracht wurde, dass der Beklagte weitere ‚Genehmigungen' für die Einbringung von Inhaltsstoffen in die Fermenter I und II zurückbehalten hat.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 146 Abs. 2 VwGO). ..."

***

Die Zuweisung einer Unterkunft darf auch bei zahlungsunwilligen Obdachlosen nicht von der Zahlung von Benutzungsgebühren abhängig gemacht werden. Die Kommune ist auf die Durchsetzung ihrer Forderung nach den Bestimmungen des Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verwiesen. Ihren Belangen hat der Gesetzgeber mit § 55 S. 2 NVwVG (juris: VwVG ND) Rechnung getragen (VG Osnabrück, Beschluss vom 16.07.2012 - 6 B 57/12).

***

Zur Unterbringung eines Obdachlosen nach erteiltem Hausverbot für Obdachlosenunterkünfte und zur Unterbringungsfähigkeit und -willigkeit des Obdachlosen (VG Osnabrück, Beschluss vom 04.05.2012 - 6 B 44/12):

„... I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein ihm auferlegtes Hausverbot für die Obdachlosenunterkünfte der Antragsgegnerin und begehrt von ihr seine erneute Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft.

Seine Ehefrau bewohnte bis zur Zwangsräumung am 26.3.2012 mit einem gemeinsamen Kind eine im Gebiet der Antragsgegnerin gelegene Wohnung. Diese Wohnung musste der Antragsteller bereits zum 22.8.2011 verlassen. Dazu erklärte er der Antragsgegnerin am 26.3.2012, er sei seitdem "mal hier mal da untergekommen" und habe auf die Zwangsräumung seiner Ehefrau gewartet. Die Eheleute begehrten von der Antragsgegnerin die Zuweisung einer gemeinsamen Obdachlosenunterkunft; ihr Kind wurde vom Jugendamt in Obhut genommen.

Mit Verfügung vom 26.3.2012 wies die Antragsgegnerin die Eheleute für die Zeit bis zum 30.6.2012 auf Grund bestehender Obdachlosigkeit in eine Notunterkunft ein; auf diesen Bescheid wird Bezug genommen.

Ausweislich eines Vermerks einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin wurde diese am 28.3.2012 von der Ehefrau des Antragstellers um ca. 17:05 Uhr auf dem Parkplatz mit der Bitte angesprochen, ihr in der Obdachlosenunterkunft ein eigenes Zimmer zu geben, weil es eine Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann gegeben habe, die es ihr unmöglich mache, weiterhin mit ihm zusammen in einer Wohnung zu wohnen. Nähere Angaben habe sie dazu nicht machen wollen. Die Mitarbeiterin forderte die Ehefrau auf, sich am Abend an den Ordnungsdienst zu wenden und unterrichtete den Ordnungsdienst dahingehend, dass der Antragsteller heute für eine Nacht in einem anderen Zimmer im Nachbargebäude unterzubringen sei. Nach erneutem Verlassen des Bürogebäudes habe sie den Antragsteller getroffen, der sich in aggressivem Tonfall nach seiner Frau erkundigt und die Vermutung geäußert habe, diese habe eine eigene Wohnung haben wollen. Sie habe eine Erörterung "auf der Straße" abgelehnt und dem Antragsteller angeboten, am nächsten Tag ins Büro zu kommen.

Vom Abend des 28. auf den 29.3. wies der Ordnungsdienst der Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Notunterkunft im benachbarten Haus zu, wobei der Antragsteller im Rahmen seines von Ordnungskräften begleiteten Umzugs durch Lärmen und Brüllen unter wiederholter Sachbeschädigung an Gebrauchs- und Einrichtungsgegenständen und Äußerungen beleidigender und bedrohender Art gegenüber den Ordnungskräften hinhaltenden Widerstand leistete. Schließlich wurde die Polizei gerufen und dem Antragsteller wurde ein Hausverbot erteilt, woraufhin er fluchend und drohend vor deren Erscheinen das Haus verließ. Auf den diesbezüglichen Bericht des Ordnungsdienstes vom 28.3.2012 wird ergänzend Bezug genommen.

Am 29.3.2012 beschwerten sich fünf Bewohner der Obdachlosenunterkünfte ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin über den Antragsteller und teilten übereinstimmend mit, sie seien aufgrund des Vorfalls vom gestrigen Abend sehr verängstigt und hätten zeitweise Angst um ihre körperliche Unversehrtheit gehabt. Übereinstimmend baten sie darum, den Antragsteller und seine Frau nicht mehr in der Obdachlosenunterkunft unterzubringen.

Am gleichen Tag erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller wegen dieser Vorfälle unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein unbefristetes, unter den Vorbehalt des Widerrufs gestelltes Hausverbot für die beiden von ihr zur Obdachlosenunterbringung genutzten Gebäude und deren Grundstücke. Mit Bescheid vom selben Tag widerrief die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller zu sofort ihre Einweisungsverfügung. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag widerrief sie ihre Einweisungsverfügung auch gegenüber der Ehefrau und wies diese zugleich in eine andere Räumlichkeit ihrer Obdachlosenunterkunft ein. Bei Aushändigung dieser Verfügungen an die gemeinsam erschienenen Eheleute erklärte der Antragsteller, dass er sich nunmehr zunächst ein Hotelzimmer nehmen werde. Auf den diesbezüglichen Vermerk der Antragsgegnerin vom 29.3.2012 wird ergänzend Bezug genommen.

Aufgrund der Vorfälle wurden der Antragsgegnerin zusätzliche Leistungen des Ordnungsdienstes (Rechnung vom 31.3.2012) berechnet. Den vom Antragsteller verursachten Sachschaden schätzte die Antragsgegnerin gegenüber der Polizei auf 170.- €.

Da die Ehefrau des Antragstellers angab, dieser habe sich einen nachgemachten Schlüssel für die Haustür ihrer Obdachlosenunterkunft verschafft, ließ die Antragsgegnerin bei Sachkosten von ca. 77 € Schloss und Schlüssel austauschen.

Ausweislich der Verwaltungsvorgänge lehnte die Antragsgegnerin eine vom Antragsteller begehrte erneute Obdachgewährung unter Hinweis auf dessen Grundrecht auf Freizügigkeit und der damit verbundenen Möglichkeit ab, auch in anderen Gemeinden untergebracht werden zu können. Ein entsprechendes Angebot ihrer Nachbargemeinde habe der Antragsteller abgelehnt. Mit Schreiben vom 13.4.2012 bestätigte sie diesem die Aufrechterhaltung ihrer Entscheidungen und den von ihr vertretenen Standpunkt in der Sache. Gemäß ihrem Vermerk vom 20.4.2012 lehnte sie auf telefonische Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auch eine Unterbringung in einer Pension ab.

Am 20.4.2012 hat der Antragsteller Klage gegen den Widerruf der Einweisungsverfügung vom 29.3.2012 erhoben und einstweiligen Rechtsschutz gegenüber dem Hausverbot, hilfsweise die vorläufige Zuweisung einer Notunterkunft beantragt. Mit Schreiben vom 24.4.2012 hat er seine Klage auch gegen den Hausverbotsbescheid der Antragsgegnerin gerichtet. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe sich mit seiner Frau bereits am Vorfallstag ausgesöhnt, wolle Streit wie auch den Genuss von Alkohol in Zukunft vermeiden. Inzwischen seien seit dem Vorfall etwa vier Wochen vergangen, in denen er sich mit seiner Frau nur in der Öffentlichkeit habe treffen können. Zwischenzeitlich habe er mehr als 400.- € für Hotelübernachtungen ausgeben müssen, obwohl seine monatliche Rente nur 516,71 € betrage. Das ihm erteilte Hausverbot sei weder geboten noch verhältnismäßig gewesen. Jedenfalls fehle es an einem sachlichen Grund, der ein weiteres Festhalten am Hausverbot rechtfertige. Er habe bisher im Gebiet der Antragsgegnerin gewohnt bzw. sich dort aufgehalten und möchte dies auch weiterhin, zumal sich seine Ehefrau dort befinde.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Hausverbotsbescheid wiederherzustellen, hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm per sofort vorläufig eine Notunterkunft zuzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, der Antragsteller habe die ihm nach Absprache mit dem Gericht für die Dauer des Eilverfahrens angebotenen Unterbringungsmöglichkeiten (bislang) nicht genutzt. Zwar wende er sich formal gegen das ihm erteilte Hausverbot, doch gehe es ihm an sich darum, dass ihm eine Notunterkunft zugewiesen werde. Deshalb sei die Frage zu stellen, weshalb er die ihm angebotenen Möglichkeiten nicht wahrgenommen habe. Er begehre wohl nicht die Beseitigung seiner Obdachlosigkeit. Ihm gehe es allein darum, gemeinsam mit seiner Ehefrau unterzukommen. Es sei nicht ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau Heimstatt in ihrer Obdachlosenunterkunft habe, nachdem die Eheleute seit der Zwangsräumung des Antragstellers vom 22.8.2011 bis zur Zwangsräumung seiner Ehefrau am 26.3.2012 keine gemeinsame Unterkunft gehabt hätten. Sie bestreite, dass sich der Kläger bis zur Zwangsräumung seiner Frau in ihrem Gebiet aufgehalten habe. Sie bestreite, dass sich die Eheleute in einer Weise versöhnt hätten, dass eine Wiederholung vergleichbarer Vorfälle nicht drohe. Dagegen spreche, dass sich die Ehefrau des Klägers bereits mehrfach wegen häuslicher Gewalt schutzsuchend an die Behörden gewandt habe. Deren Zusammenleben wechsele zwischen Versöhnung und Streit, in dessen Verlauf es auch zu Gewalt gegen Sachen und Personen komme. Beide neigten zu unkontrolliertem, exzessivem Alkoholgenuss. Ohnehin sei davon auszugehen, dass der Wille zum Zusammenleben einseitig vom Kläger ausgehe. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich bei der behaupteten Versöhnung um eine "Zwangsversöhnung" handele und die Ehefrau unmittelbar nach gemeinsamer Unterbringung erneut darum bitten werde, vom Antragsteller getrennt zu werden. Auch der Schutz der übrigen Bewohner der Obdachlosenunterkunft verbiete es ihr, den Eheleuten gemeinsame Unterkunft zu gewähren. Bei seiner Einweisung am 26.3.2012 sei der Antragsteller eindringlich auf die Hausordnung und die Ahndung von Verstößen mit einem Haus- und Betretungsverbot hingewiesen worden. Dazu habe konkreter Anlass bestanden, weil es im Rahmen vorangegangener Unterbringungen des Antragstellers zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Auch im Übrigen sei der Antragsteller als gewaltbereit bekannt. Es fehle ihm an der erforderlichen Unterbringungsfähigkeit und -willigkeit.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, unter vorläufiger Aussetzung des Hausverbots (erneut) in eine Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin in möglichst großer räumlicher Nähe zu seiner Ehefrau eingewiesen zu werden. Dabei ist die Kammer nicht an den Wortlaut der bislang formulierten Anträge gebunden, sondern hat das Rechtsschutzbegehren interessenkonform auszulegen. Dahinter tritt das formulierte formelle Stufenverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag zurück. Ein ausdrücklich auf Zuweisung einer gemeinsamen Obdachlosenunterkunft mit seiner Ehefrau gerichtetes Begehren hat die Kammer dem Vortrag des Antragstellers indes nicht entnommen.

Das auf vorläufige Zuweisung einer solchen Obdachlosenunterkunft gerichtete Begehren beurteilt sich nach § 123 VwGO; insoweit hat der Antragsteller Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Soweit er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Hausverbot begehrt, ist § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig. Danach kann das Gericht aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen oder wiederherstellen.

Ermächtigungsgrundlage für das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Hausverbot ist das Hausrecht, das als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz einer Behörde von deren Leiter kraft der ihm zustehenden Organisationsgewalt zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebs ausgeübt wird. Der Ausspruch eines Hausverbots hat insoweit einen präventiven Charakter als es darauf abzielt, künftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde oder öffentlichen Einrichtung zu vermeiden und dient dem öffentlichen Interesse an der unbeeinträchtigten Funktionsfähigkeit der Behörde bzw. Einrichtung. Dabei dient die Sicherstellung des ungestörten Ablaufs des Betriebs zugleich der Wahrung der Rechte von Mitarbeitern wie auch der übrigen "Kunden", d.h. der die Behörde oder Einrichtung tatsächlich oder potentiell in Anspruch nehmenden Menschen, deren Rechte den Rechten des von einem Hausverbot Betroffenen regelmäßig nicht nachstehen.

Ausweislich der Satzung der Antragsgegnerin über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte vom 9.12.2009 werden die im Hausverbot angeführten Obdachlosenunterkünfte zweier benachbarter Häuser in Form unselbständiger Anstalten des öffentlichen Rechts geführt (§ 1 Abs. 1). Alle dem Satzungszweck entsprechend genutzten Unterkünfte sind Teil einer öffentlichen Einrichtung (§ 1 Abs. 2), die der Unterbringung von Obdach- und Wohnungslosen dient (§ 2); das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet (§ 3 Abs. 1 S. 1). Das von der Antragsgegnerin in Wahrnehmung der ihr für diese öffentliche Einrichtung zustehenden Organisationsgewalt verhängte Hausverbot beruht somit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Die Organisation eines störungsfreien Dienstbetriebs und damit auch die Befugnis, vom Hausrecht Gebrauch zu machen, gehört zu den laufenden Geschäften der Verwaltung, die vom Hauptverwaltungsbeamten der Antragsgegnerin und der ihm nachgeordneten Verwaltung wahrgenommen werden (§ 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 NKomVG).

Ein Hausverbot muss auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die die Prognose trägt, das künftig mit Störungen gerechnet werden muss, zu deren Verhinderung das Hausverbot notwendig ist. Dies erfordert dementsprechend grundsätzlich, dass der Betroffene in der vorangegangenen Zeit den Hausfrieden gestört hat und einer zu erwartenden Wiederholung derartiger Störungen mit einem Hausverbot wirksam begegnet werden kann. Allerdings muss die Behörde / Einrichtung auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Menschen zurechtkommen und diese ihr Anliegen verfolgen lassen und kann nicht sogleich auf ein Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist regelmäßig erst eröffnet, wenn der Dienstbetrieb insbesondere durch beleidigendes, bedrohendes oder aggressives Verhalten nachhaltig gestört wird (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 1.8.2011 - 21 L 1077/11 -, m.w.N., juris). Dabei ist insbesondere Charakter und Eigenart der jeweiligen Behörde oder Einrichtung bzw. der von dieser jeweils wahrzunehmenden Aufgabe und den daraus resultierenden Bezügen zu dem in Betracht zu ziehenden Kreis betroffener Menschen nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, wobei auch zu berücksichtigen ist, inwieweit die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe durch die Verhängung eines Hausverbots gefördert oder auch beeinträchtigt wird.

Dementsprechend sind vorliegend die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten der von der Antragsgegnerin wahrgenommenen Aufgabe der Obdachlosenunterbringung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Hausverbots maßgeblich einzubeziehen, denn die Antragsgegnerin hat im Rahmen der ihr obliegenden Aufgabe der Gefahrenabwehr einem von ihr zunächst untergebrachten Obdachlosen unter Aufhebung seiner Einweisung ein Hausverbot für alle von ihr nach § 1 Abs. 1 ihrer Satzung vorgehaltenen Obdachlosenunterkünfte erteilt.

Die Antragsgegnerin ist gemäß § 97 Abs. 1 Nds. SOG die zur Gefahrenabwehr berufene Behörde. Sie ist grundsätzlich auf ihren Bezirk, somit ihr Stadtgebiet, beschränkt (§ 100 Abs. 1 S. 1 Nds. SOG). Örtlich zuständig ist sie, soweit in ihrem Stadtgebiet die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden (Art. 100 Abs. 1 S. 2 Nds. SOG). Insoweit hat sie gemäß § 11 Nds. SOG nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine - konkrete - Gefahr, d.h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird (§ 2 Nr. 1 lit. a) Nds. SOG), abzuwehren.

Der Zustand unfreiwilliger Obdachlosigkeit wird im Hinblick auf die damit typischerweise verbundene Gefährdung insbesondere von Gesundheit und Leben, d.h. der körperlichen Integrität des Obdachlosen, als eine Störung der öffentlichen Sicherheit angesehen. Im Rahmen ihrer Aufgabe zur Gefahrenabwehr hat die Antragsgegnerin daher die unfreiwillige Obdachlosigkeit in ihrem Stadtgebiet nach pflichtgemäßem Ermessen zu beseitigen. Sie hat in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 4 Nds. SOG) insbesondere unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Insoweit ist sie regelmäßig nur verpflichtet, zur Behebung der unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügende vorübergehende Unterbringung zu ermöglichen, wobei dem Obdachlosen grundsätzlich kein Auswahlrecht unter den bereitgehaltenen Unterkünften zusteht.

Nach gegenwärtiger Erkenntnislage ist der Antragsteller bereits am 22.8.2011 im Wege der Zwangsräumung aus einer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegenen gemeinsamen Wohnung mit der Ehefrau obdachlos geworden. Nach seiner eigenen Einlassung gegenüber der Antragsgegnerin hat er die Zwangsräumung seiner Ehefrau abwartend wohl keine anderweitige Unterkunft gefunden, sondern ist - wie es der Antragsteller am 26.3.2012 selbst formuliert hat - "mal hier mal da untergekommen". Dementsprechend hat er am Tag der Zwangsräumung seiner Ehefrau mit dieser gemeinsam die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft von der Antragsgegnerin begehrt, die ihrerseits die Obdachlosigkeit auch des Antragstellers nicht in Frage gestellt, sondern beide gemeinsam in ihre Obdachlosenunterkunft eingewiesen hat. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller entgegen seinem Vorbringen nicht obdachlos war bzw. ist, weil er über eine anderweitige ausreichende Unterkunft verfügt, sind nicht erkennbar. In gleicher Weise ist nicht erkennbar, dass die örtliche Zuständigkeit einer anderen Gefahrenabwehrbehörde begründet gewesen oder zwischenzeitlich begründet worden wäre. Vielmehr entstand und besteht die Obdachlosigkeit des Antragstellers im Gebiet der Antragsgegnerin, von der der Antragsteller nach eigener Aufenthaltsbestimmung die Unterbringung begehrt, so dass die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Beseitigung seiner Obdachlosigkeit anzunehmen ist.

Der Umstand, dass sich der Antragsteller seit Verhängung des Hausverbots nach eigener Einlassung bis zur Erschöpfung seiner finanziellen Möglichkeiten mit gewerblichen Unterkünften beholfen hat, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchte, widerspricht nicht durchgreifend der Annahme (weiterhin) bestehender Obdachlosigkeit, denn für eine anhaltende Lösung des Wohnungsproblems des Antragstellers und seiner Ehefrau ist nichts ersichtlich. Auch die wohl andauernde Nichtannahme der unter gerichtlicher Vermittlung von der Antragsgegnerin für die Dauer des Eilverfahrens angebotenen Zwischenlösung - nämlich einer vorübergehenden Unterbringung des Antragstellers in einer Obdachlosenunterkunft einer benachbarten Kommune - durch den Antragsteller, lässt dessen Obdachlosigkeit vorliegend nach derzeitiger Würdigung durch die Kammer nicht entfallen. Insbesondere lässt dies nicht den Schluss auf eine nunmehrige Freiwilligkeit der Obdachlosigkeit zu, da für dieses Verhalten und die von ihm auf das Gebiet der Antragsgegnerin begrenzte Aufenthaltsbestimmung - soweit für die Kammer ersichtlich - insbesondere der Wunsch bestimmend ist, wieder mit seiner Ehefrau zusammen zu leben und zu wohnen.

Die der Antragsgegnerin im öffentlichen Interesse obliegende Aufgabe, die mit einer Obdachlosigkeit des Antragstellers - wie auch seiner Ehefrau - verbundenen Gefahren zu bekämpfen, diesem mithin eine menschenwürdige Obdachlosenunterkunft zur Verfügung zu stellen, besteht nach derzeitiger Einschätzung der Kammer auch fort, insbesondere dürfte ihr nicht eine anhaltende fehlende Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit des Antragstellers (vgl. VG München, B. v. 24.10.2002 - M 22 E 02.2459 u.a.; zust. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage, Abschnitt F Rn. 815) entgegenstehen.

Nach Maßgabe der Verwaltungsvorgänge hat der Antragsteller entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Nacht vom 28. auf den 29. März die Ordnung in der Obdachlosenunterkunft und deren Betrieb intensiv und nachhaltig gestört. Seine verbalen Ausfälle und Beleidigungen von Mitarbeitern, die Anwendung körperlicher Gewalt gegen Sachen, die vorgenommenen Beschädigungen bis hin zur erheblichen Störung und Belästigung der übrigen in der Einrichtung untergebrachten Personen erforderten fraglos ein Einschreiten der Antragsgegnerin, die eine Wiederholung derartiger Verhaltensweisen des Antragstellers insbesondere auch angesichts dessen bekannten Lebenswandels im Übrigen einerseits befürchten und andererseits wirksam verhindern musste. Dabei war von ihr auch einzubeziehen, dass der Antragsteller außerhalb der Obdachlosenunterbringung bereits wiederholt der Gewaltanwendung gegenüber seiner Ehefrau wie auch gegenüber Dritten zumindest erheblich verdächtig war und sein Auftreten insgesamt zu entsprechenden Befürchtungen Anlass gab. Zudem war gerade der Wunsch seiner Ehefrau, nicht weiter mit ihm zusammen wohnen zu müssen, der Auslöser für die Umsetzung des Antragstellers und dessen dadurch ausgelöste Fehlreaktion gewesen.

Auch bei Berücksichtigung dieser Vorfälle fehlt es jedoch nach Würdigung der Kammer noch nicht an einer Unterbringungsfähigkeit und -willigkeit des Antragstellers, auch wenn die im Übrigen hinsichtlich des Antragstellers bislang anzunehmenden Umstände, insbesondere seine Neigung zu Gewalt und Alkohol, seine Unterbringung in jedweder Wohnung aufgrund einer damit einhergehenden sozialen Unverträglichkeit und deshalb zu befürchtender sozialer Konflikte schwierig gestalten. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich in Obdachlosenunterkünften aufgrund der gesellschaftlichen Gegebenheiten in nicht unerheblichem Maße soziale Problemfälle sammeln, die einerseits die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe besonders anspruchsvoll machen, aber andererseits auch die Grenze des unter den Bewohnern der Unterkunft wechselseitig notwendig Hinzunehmenden im Vergleich zu einem durchschnittlichen bürgerlichen Wohnumfeld verschieben, ohne dass damit indes die Berechtigung der Antragsgegnerin, für Ordnung auch innerhalb ihrer Obdachlosenunterkünfte zu sorgen, nachhaltig beschränkt wäre. Auch die Belange der Ehefrau des Antragstellers, die die Antragsgegnerin zum Anlass der Umsetzung genommen hatte, sind nach den bislang bekannten Umständen maßgeblich zu relativieren. Zwar besteht Grund zu der Annahme, dass es bereits in der Vergangenheit wiederholt Probleme mit sog. häuslicher Gewalt gegeben hat, doch haben die Eheleute stets wieder zusammen gefunden, wie sie sich wohl auch unmittelbar nach den maßgeblichen Vorfällen wieder versöhnt haben sollen. Die Vermutung der Antragsgegnerin, dass der Wille zum Zusammenleben einseitig vom Kläger ausgehe und nicht auszuschließen sei, dass es sich bei der behaupteten Versöhnung um eine "Zwangsversöhnung" handele, ist bislang nicht anhand greifbarer Tatsachen substantiiert, insbesondere hat die Antragsgegnerin die von ihr mit gerichtlicher Verfügung vom 23.4.2012 erbetene Stellungnahme der Ehefrau des Antragstellers nicht beigebracht. Dementsprechend sind auch die Auswirkungen des Grundrechts der Eheleute aus Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen der gebotenen Abwägung zugunsten des Antragstellers in Betracht zu ziehen, ohne dass das vorliegende Verfahren dazu nötigte, Bedeutung und Reichweite dieses Grundrechts im Rahmen der ordnungsrechtlich determinierten Obdachlosenunterbringung auszuloten. Hier genügt die Feststellung, dass die von Art. 6 Abs. 1 GG unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellte Ehe auch im Rahmen der Obdachlosenunterbringung von Eheleuten jedenfalls nicht ohne zureichenden sachlichen Grund rechtlich oder tatsächlich beeinträchtigt werden darf, ohne dass damit notwendig ein Rechtsanspruch obdachloser Eheleute auf Zuweisung einer gemeinsamen Obdachlosenunterkunft begründet wäre.

Ist mithin im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass es (noch) nicht an der Unterbringungsfähigkeit und -willigkeit des Antragstellers fehlt, so ist die Antragsgegnerin einerseits verpflichtet, die mit einer Obdachlosigkeit des Antragstellers verbundenen Gefahren durch Zuweisung einer menschenwürdigen Unterkunft zu beseitigen. Andererseits lässt sich das Hausverbot jedenfalls solange nicht einschränkungslos aufrecht erhalten, wie die Antragsgegnerin neben den beiden im Hausverbot aufgeführten benachbarten Gebäuden erklärtermaßen über keine weiteren Obdachlosenunterkünfte verfügt, die ihr eine Unterbringung des Antragstellers ermöglichten. Zudem ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zwar mag das hinsichtlich seiner Dauer uneingeschränkt für beide benachbarten Häuser und damit für sämtliche von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Obdachlosenunterkünfte ausgesprochene Hausverbot geeignet sein, vom Antragsteller ausgehende Störungen des Betriebs der Unterkünfte künftig zu vermeiden. Auch kann man ein umfassendes Hausverbot insoweit als erforderlich ansehen, als ein anderes, milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel fehlt, den Antragsteller von einer erneuten Störung abzuhalten. Jedoch ist ein solches alle Obdachlosenunterkünfte umfassendes, zeitlich unbeschränktes Hausverbot nicht mit dem ebenfalls im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurzelnden Erfordernis der Angemessenheit der Maßnahme vereinbar. Bei der vorliegend bejahten Unterbringungsfähigkeit und -willigkeit des Antragstellers war ein zeitlich befristetes Hausverbot zur Einwirkung auf den Antragsteller als Reaktion auf dessen erhebliches, aber - soweit ersichtlich - erstmaliges Fehlverhalten in einer Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin angebracht, so dass dem Antragsteller unter Wahrung seines Aufenthaltsbestimmungsrechts wie auch seines Wunsches auf Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung die Perspektive einer weiteren Unterbringung am Ort gewahrt blieb. Bei Würdigung der bislang bekannten Gesamtumstände dürfte eine diesbezügliche Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin die Monatsfrist nicht maßgeblich überschreiten. Die im Hausverbot ausgesprochene, voraussetzungslos geregelte Möglichkeit eines Widerrufs bringt eine inhaltsleere Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, die weder die rechtlichen und tatsächlichen Wirkungen des ausgesprochenen Hausverbots begrenzt noch dem Antragsteller eine erkennbare Perspektive eröffnet. Damit allein ist dem Gebot der Angemessenheit nicht Rechnung getragen. Zudem fragt sich, ob ein beide Häuser umfassendes Hausverbot erforderlich und angemessen ist, insbesondere da sich die Antragsgegnerin mit einem solchen alle zur Verfügung stehenden Obdachlosenunterkünfte umfassenden Hausverbot sehenden Auges der Möglichkeit beraubte, ihrer Gefahrenabwehraufgabe durch Unterbringung des Antragstellers nachzukommen. Insoweit kam eine Beschränkung des Hausverbots auf das Gebäude zur Unterbringung der Ehefrau in Betracht, so dass dem Antragsteller im Nachbargebäude Unterkunft hätte gewährt werden können. Dies hätte den Eheleuten zudem eine weitergehende Aufrechterhaltung ihrer ehelichen Gemeinschaft ermöglicht, ohne der Ehefrau die Rückzugsmöglichkeit in eine eigene geschützte Umgebung zu nehmen. Dabei verkennt die Kammer nicht die gesteigerten Probleme, die Einhaltung eines in dieser Weise räumlich beschränkten Hausverbots zu überprüfen und durchzusetzen, doch rechtfertigen diese im Zuschnitt der von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Obdachlosenunterkünfte begründeten tatsächlichen Schwierigkeiten es voraussichtlich nicht, den Antragsteller wie geschehen vollkommen von der Unterbringung auszuschließen. Im vorliegenden Verfahren genügt es indes festzustellen, dass die weitere Aufrechterhaltung des Hausverbots rechtswidrig sein dürfte, so dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angezeigt ist. ..."

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Von einem im Wohnungsbereich tätigen gewerblichen Unternehmer ist im Fall der Beschlagnahme einer Wohnung zum Zwecke der Obdachloseneinweisung zu verlangen, daß gegebenenfalls durch eigene Anstrengungen nachgewiesen wird, daß anderweitiger Wohnraum zur Verfügung steht, in den obdachlose Personen eingewiesen werden können (VG Frankfurt, Entscheidung vom 28.11.1989 - V/V H 2820/89).

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§ 2 Aufgabenabgrenzung

Die Ordnungsbehörden (allgemeine Ordnungsbehörden, Sonderordnungsbehörden) und die Polizeibehörden werden in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch andere Behörden, die Aufgaben der Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr sind allgemeine Verwaltungsaufgaben. Sie sind von den Landkreisen und Gemeinden zu erfüllen, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung durch Rechtsvorschrift begründet ist.

§ 3 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung bei der Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und weiterer Aufgaben nach § 1. Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts, in denen die Gefahrenabwehr und die weiteren Aufgaben besonders geregelt sind, gehen diesem Gesetz vor. Soweit die besonderen Rechtsvorschriften keine abschließenden Regelungen enthalten, ist dieses Gesetz ergänzend anzuwenden.

(2) Bei der Gefahrenabwehr sowie bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind die Vorschriften der §§ 55 bis 62 über die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges anzuwenden, soweit die Strafprozessordnung keine abschließenden Regelungen enthält.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Bauaufsichtsbehörde obliegt es, nach pflichtgemäßer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob sie von ihrer Befugnis, gegen eine ungenehmigte Nutzung oder ungenehmigte Veränderungen einzuschreiten, Gebrauch macht, wie sie davon Gebrauch macht und gegen wen sie vorgeht, wenn mehrere Personen für die ungenehmigte Nutzung oder Veränderung verantwortlich sind. Das kann gemäß §§ 3 Abs. 1, 6 HSOG derjenige sein, der die Anlage formell rechtswidrig nutzt bzw. die Veränderungen formell rechtswidrig vorgenommen hat (Verhaltensstörer), oder der Eigentümer, der für den Zustand des Grundstücks und des Gebäudes verantwortlich ist (Zustandsstörer gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 HSOG). Gegen wen die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall vorgeht, liegt in ihrem Auswahlermessen. Dies gilt auch für den Fall, dass als Gefahrenabwehrmaßnahme die Verpflichtung ausgesprochen wird, Bauvorlagen einzureichen (so auch Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2002, Art. 83 Rdnr. 314; VGH Hessen, Beschluss vom 14.03.2003 - 9 TG 2894/02).

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§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden diejenigen Maßnahmen zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Leitsätze/Entscheidungen:

Im Abschiebungsverfahren ist die Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Auffindung von Ausweispapieren nur dann zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer solche Dokumente tatsächlich besitzt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.07.2006 - 20 W 181/06 zu Art. 13 Abs. 1 GG, §§ 4, 38 Abs. 1, 39 Abs. 1, 47 Abs. 5 HSOG, § 12 FGG):

„... I. Nachdem der Asylantrag des Betroffenen rechtskräftig abgelehnt worden und die gegen ihn ergangene Abschiebungsandrohung seit 6. Dezember 2005 vollziehbar war, forderte der Antragsteller den Betroffenen mit Verfügung vom 27. Januar 2006 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung bis zum 8. Februar 2006 zur Klärung seiner ausländerrechtlichen Situation zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde und Vorlage von Passbildern, eines Flugtickets zur beabsichtigten Ausreise sowie eines Passes oder Nachweises über dessen Beantragung auf. Der Bevollmächtigte des Betroffenen beantragte daraufhin unter dem 1. Februar 2006 die Erteilung einer Duldung, da eine Abschiebung derzeit wegen Passlosigkeit unmöglich sei.

Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2006 die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen zum Zwecke seiner Ergreifung und Auffinden seiner Ausweispapiere an und führte zur Begründung aus, es sei zu befürchten, dass der Betroffene Deutschland nicht freiwillig verlassen, sich seiner beabsichtigten Abschiebung nicht stellen und den Beamten den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern werde, so dass die angeordnete Maßnahme zur Sicherung der Vollziehung der Abschiebung als geeignetes Mittel erforderlich sei.

Die Durchsuchung wurde am 14. Februar 2006 vollzogen. Dabei wurde ein Pass des nicht angetroffenen Betroffenen, der sich nach Angaben seines Bruders überwiegend bei seiner Freundin in O1 aufhalten soll, nicht aufgefunden.

Der Betroffene legte am 15. Februar 2006 gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 2. Februar 2006 Beschwerde ein, der die Amtsrichterin mit der Begründung, es stehe nicht fest, dass der Betroffene nicht über einen Pass verfüge, nicht abhalf.

Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27. April 2006 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, da der Betroffene der mit Verfügung vom 27. Januar 2006 angeordneten Vorlage von Pass oder Reisedokumenten bzw. eines Nachweises über deren Beantragung nicht nachgekommen sei, sei die Wohnungsdurchsuchung zur Überprüfung der Angabe des Betroffenen, nicht über einen Pass oder entsprechende Ersatzpapiere zu verfügen, zulässig gewesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde, mit der er insbesondere geltend macht, es hätten keinerlei Verdachtsmomente dafür vorgelegen, dass er entgegen seinen bisherigen wiederholten Angaben im Besitze eines Passes gewesen sei.

II. Die weitere Beschwerde ist nach §§ 19 , 20 , 27 FGG i. V. m. §§ 38 HSOG statthaft. Insbesondere erweist sich das Rechtsmittel auch nach der Vollziehung der Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen noch als zulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass im Hinblick auf die Schwere des mit einer Wohnungsdurchsuchung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG der Betroffene nicht nur im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sondern auch bei nach Polizei- und Ordnungsrecht angeordneten Durchsuchungen nach deren Vollstreckung ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hat, das sich nunmehr auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der gerichtlich angeordneten Maßnahme richtet (vgl. BVerfG Beschluss vom 19. Juni 1997, StV 1997, 505).

Das zulässige Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG , 546 ZPO ).

Nach §§ 47 Abs. 5, 39 Abs. 1, 38 Abs. 1 HSOG darf das Amtsgericht die Durchsuchung einer Wohnung anordnen, soweit es der Zweck der zwangsweisen Durchsetzung eines ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsaktes erfordert. Dabei soll der auf Art. 13 Abs. 2 GG beruhende Richtervorbehalt eine vorbeugende Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffes gewährleisten (BVerfG NJW 2002, 1333). Dies erfordert eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Amtsrichter, ob die im Antrag behaupteten Voraussetzungen erfüllt sind und unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechtes und des in § 4 HSOG konkretisierten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Durchsuchungsanordnung rechtfertigen. Des weiteren bedarf es auch im Falle einer auf Polizei- und Ordnungsrecht beruhenden Durchsuchungsanordnung einer hinreichend konkreten Begründung, die geeignet ist, eine Kontrolle durch ein Rechtsmittelgericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG NJW 2002, 1941 und zuletzt Beschluss vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 2030/04 - dok. bei Juris jeweils zur strafrechtlichen Durchsuchung). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchungsanordnung kann es dabei nur auf den Sachverhalt ankommen, der für den Amtsrichter zum Zeitpunkt seiner Entscheidung - gegebenenfalls nach Durchführung der möglichen und nach § 12 FGG erforderlichen Ermittlungen - erkennbar war ( vgl. BVerfG NJW 2003, 1513 [BVerfG 18.12.2002 - 2 BvR 1910/02] ; OLG Hamm Beschluss vom 27. Mai 2004 - 15 W 307/03 - dok. bei Juris).

Danach erweist sich die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung im Beschluss vom 2. Februar 2006 als rechtsfehlerhaft. Soweit das Landgericht auf die zwangsweise Durchsetzung der mit Verfügung vom 27. Januar 2006 angeordneten Vorlage des Passes oder Nachweises über deren Beantragung verwiesen hat, wird bereits verkannt, dass dem Betroffenen in dieser Verfügung eine Frist bis zum 8. Februar 2006 gesetzt worden war, so dass es zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung bereits aus diesem Grund offensichtlich an einer Vollziehbarkeit fehlte.

Soweit die Vorinstanzen zur Rechtfertigung der Durchsuchung auf die Durchsetzung der Verpflichtung zur Ausreise im Wege der Abschiebung abgestellt haben, steht dem entgegen, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Betroffene im Besitz eines für seine Abschiebung benötigten iranischen Passes ist und sich dieser in der Wohnung befand.

Zwar ist in einer Mitteilung der Ausländerbehörde an den Sicherheits- und Ordnungsdienst - AG Ausländer- (Bl. 136) vermerkt, der Pass des Betroffenen müsse sich in dessen Besitz befinden, dies solle überprüft und gegebenenfalls der Pass sichergestellt werden. Diese Annahme der Ausländerbehörde findet jedoch in der vorgelegten Akte keine Stütze. Vielmehr hat der Betroffene stets behauptet, keinen Reisepass zu besitzen und mit einem gefälschten türkischen Reisepass, den ihm der Schlepper anschließend abgenommen habe, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Bezüglich der in der Akte befindlichen Passkopie hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei ausweislich des Inhaltes und des Passbildes gerade nicht um einen Ausweis des Betroffenen, sondern um den iranischen Nationalpass des Onkels des Betroffenen handelt, der als Kopie zur Akte genommen wurde, als dieser bei der Ausländerbehörde des Landkreises ... im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung des Betroffenen entsprechend seiner zuvor bekundeten Bereitschaft als Dolmetscher fungierte.

Soweit das Amtsgericht in seinem Beschluss ausgeführt hat, mehrere Versuche zur Festnahme des unter der angegebenen Adresse wohnhaften und amtlich gemeldeten Betroffenen seien gescheitert, lässt sich dies aus der vorgelegten Akte nicht entnehmen.

Auch die in der Nichtabhilfeentscheidung der Amtsrichterin angegebene Begründung, es stehe keinesfalls fest, dass der Betroffene nicht über einen Pass verfügte, reicht zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffes der Wohnungsdurchsuchung nicht aus. Vielmehr hätte in der Durchsuchungsanordnung dargelegt werden müssen, worauf sich die Annahme stützt, es bestehe der begründete Verdacht, dass der Betroffene entgegen seinen Angaben noch im Besitz von Ausweispapieren sei.

Ob und welche weiteren Angaben zur Erlangung des Durchsuchungsbeschlusses beim Amtsgericht seitens der Antragstellerin gemacht wurden, kann nicht festgestellt werden, da sich ein solcher Antrag nicht in der Akte befindet.

Des Weiteren lässt sich die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung auch nicht allein mit der Erwägung des Landgerichts rechtfertigen, nachdem der Betroffene der Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen sei, bestehe für die Ausländerbehörde ein Anlass, dessen Angabe, nicht über einen Pass zu verfügen, im Wege einer Wohnungsdurchsuchung zu überprüfen. ..."

*** (VG)

Es erscheint unverhältnismäßig, wenn eine Landesverordnung über das Halten und Führen von Hunden das Führen eines als gefährlich geltenden, gelisteten Hundes ausnahmslos verbietet, wenn dieser Hund in einem anderen Bundesland gehalten wird und dort nicht als gefährlicher Hund gilt, so dass der Halter eine Haltererlaubnis auch nicht erhalten kann (VG Kassel, Beschluss vom 08.09.2011 - 4 L 1020/11.KS).

***

Zur Rechtswidrigkeit eines Nutzungsverbots mit Sofortvollzug für eine Mobilfunksendeanlage (VG Gießen, Beschluss vom 18.06.2002 - 1 G 1689/02).

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Die Anordnung eines Platzverweises i.S. des § 31 HessSOG ist nur vorübergehend rechtlich zulässig. Längere Aufenthaltsverbote können nicht auf die Befugnisnorm des § 31 HessSOG gesützt werden. Ein Aufenthaltsverbot kann nach hessischem Landesrecht nicht unter Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 11 HessSOG ausgesprochen werden. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit eines ausgesprochenen Aufenthaltsverbots (VG Frankfurt, Urteil vom 21.02.2002 - 5 E 4962/01 (V)).

§ 5 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das aus Art. 2 Abs. 1 GG resultierende Recht, im Freien Getränke aus Glasflaschen zu verzehren, kann zum Schutz der menschlichen Unversehrtheit aus Anlass der besonderen Umstände eines Schützenfestes für wenige Tage im Jahr eingeschränkt werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2013 - 18 K 6433/12).

***

Eine "Nacht-Tanz-Demo", mit der auch bestimmte kulturpolitische Ziele verfolgt werden, genießt den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit i.S. des Art. 8 I GG. Eine gem. § 15 VersG erlassene Auflage, die für die Durchführung einer von 22 bis 4 Uhr in der Frühe angemeldeten und zum Teil durch Mischgebiete führenden "NachtTanz-Demo" bestimmt, dass bei allen mitgeführten und betriebenen Verstärkeranlagen die abgestrahlte Lautstärke auf 85 db (A) Einwirkungswert zu begrenzen ist, trägt dem gem. Art. 2 III 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Ruhebedürfnis der Anwohner der Demonstrationsroute nicht in gebührender Weise Rechnung. Zur Anwendung der TALärm im Versammlungsrecht (VG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2001 - 5 G 4360/00 (3)).

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§ 6 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen die Betreuerin oder den Betreuer im Rahmen des jeweiligen Aufgabenkreises gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen diejenige Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO [juris: StVO, Anl 2 Abschn 4 Zeichen 229]) abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit mit dem bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. (Rn.11) Nach Maßgabe der konkreten Umstände kann es allerdings geboten sein, von Abschleppmaßnahmen abzusehen, etwa wenn
- eine Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs ausgeschlossen ist, oder mit der Abschleppanordnung zu warten, etwa wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird (BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 - 3 C 5/13).

*** (VGH/OVG)

Mit der Zug um Zug gegen die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs nach § 43 Abs.3 Sätze 4 und 5 HSOG getätigten Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten leistet der Abholberechtigte auch dann auf die späterhin durch Leistungsbescheid festgesetzte Kostenschuld, wenn nicht er, sondern eine andere Person der oder die Kostenverantwortliche ist (VGH Hessen, Beschluss vom 20.09.2006 - 11 UE 2545/05 zu BGB §§ 116, 267, § 812 Abs. 1, HSOG §§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, 43 Abs. 3, § 49 Abs. 1):

„... Der Kläger begehrt die Rückzahlung von ihm bezahlter Kosten und Auslagen für das Abschleppen seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 119,- EUR sowie eine Kostenlastenentscheidung, aufgrund derer ihm die anlässlich des Widerspruchsverfahrens (Nr. 7/409/03) gegen die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 33,35 EUR erstattet werden.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt wird gem. § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 30. Juni 2005 das Klagebegehren wegen zwischenzeitlich eingetretener Erledigung insoweit abgewiesen, als es auf die Erstattung der durch das Widerspruchsverfahren verursachten Kosten gerichtet war. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 119,- EUR nebst Zinsen von fünf Prozent, genauer: fünf Prozentpunkten, über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2004 zu zahlen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Kläger einen öffentlichen-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der von ihm bei Abholung des Fahrzeugs im Voraus entrichteten Abschleppkosten habe. Eine Rechtsgrundlage für das Behalten des Kostenbetrages sei nicht vorhanden, nachdem der gegen den Kläger ergangene Kostenbescheid wegen nicht gegebener Kostenverantwortlichkeit aufgehoben worden sei. § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG würde insoweit ebenso keine Rechtsgrundlage bieten. Schließlich hätte der Kläger auch nicht gemäß § 267 BGB auf die Schuld einer anderen Person, nämlich der Fahrerin des verbotswidrig geparkten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 30. Juni 2005 - Az. 5 E 2374/04) Fahrzeugs geleistet. Voraussetzung für die Annahme einer Leistung zu Gunsten der Schuld eines Dritten sei, dass der Dritte mit für den Gläubiger erkennbarem Fremdtilgungswillen leiste. Da einem Schweigen im Rechtsverkehr keine Bedeutung zukomme, fehle es vorliegend an dem Nachweis eines Fremdtilgungswillens. Allein aus dem Umstand, dass der Fahrzeugabholer, hier der Kläger, die voraussichtlichen Kosten der Abschleppmaßnahme entrichte, weil ansonsten das Fahrzeug nicht herausgegeben würde, lasse sich kein Fremdtilgungswille schließen. Der Zinsanspruch folge aus dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 BGB.

Zur Begründung der gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil von der Beklagten im Umfang ihrer Beschwer erhobenen und vom Senat mit Beschluss vom 30. September 2005 (Az. 11 UZ 2192/05) zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Beklagte nach § 43 Abs. 3 Sätze 4, 5 HSOG befugt gewesen sei, die Herausgabe des abgeschleppten Fahrzeugs von der Zahlung der voraussichtlichen Sicherstellungskosten abhängig zu machen und das beauftragte Abschleppunternehmen zu ermächtigen, die Zahlung dieser Kosten in Empfang zu nehmen. Die Zahlung, die der Kläger zum Zeitpunkt der Abholung seines Fahrzeugs am 30. April 2003 an das Abschleppunternehmen geleistet habe, sei eine Zahlung für denjenigen gewesen, der sich als heranzuziehender Kostenverantwortlicher erweisen würde. Weil er auf der Zahlungsquittung keinen Vorbehalt vermerkt habe, wonach er die Leistung nur für den Fall erbringen würde, dass er selbst als Kostenverantwortlicher festgestellt würde, habe der Kläger daher am 30. April 2003 die Kosten vorgeschossen, die die Beklagte später gegen die Fahrerin des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs als Kostenschuldnerin festgesetzt habe. Der gegen sie ergangene Kostenbescheid enthalte dementsprechend die Mitteilung, dass die Kostenschuld bereits beglichen sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger diese Tilgungsbestimmung auf die für ihn fremde Schuld nicht ausdrücklich erklärt habe. Denn maßgeblich sei insofern nicht sein innerer Wille, sondern der Empfängerhorizont, wie also das Abschleppunternehmen als Empfangsbote der Beklagten und somit die Beklagte das Verhalten des Klägers hätte verstehen dürfen. Sein Verhalten sei demnach als Zahlung für den Kostenverantwortlichen zu verstehen, wer immer dies auch sei. Wenn die Beklagte, wie vorliegend, noch keine Kenntnis davon haben könne, wer der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs sei, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht für den Kostenverantwortlichen erfolgt sei. Ein stillschweigender Vorbehalt des Abholberechtigten, wie hier des Klägers, die Abschleppkosten nicht für diejenige dritte Person auszulegen, die das Fahrzeug gefahren und daher die Kosten zu tragen habe, sei unbeachtlich. Der Zahlungsempfänger müsse nicht damit rechnen, dass der Abholer nicht wisse, ob er der Fahrer gewesen sei. Vielmehr wisse der Abholberechtigte stets, wenn er nicht der Fahrer gewesen sei. Für diesen Fall könne erwartet werden, dass er einen Vorbehalt, nicht auf die Kostenschuld des Fahrers zu leisten, ausdrücklich erkläre. Ein anderes Ergebnis würde dem Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG widersprechen. Die dadurch für den Abholberechtigten eintretenden Folgen seien auch nicht unbillig. Zwar würde die Erklärung eines ausdrücklichen Vorbehalts die Unbequemlichkeit nach sich ziehen, vor Herausgabe des Wagens eine Zahlung durch den Fahrzeugführer veranlasst haben zu müssen. Jedoch stelle es andererseits keine unzumutbare Belastung für einen abholberechtigten Fahrzeughalter dar, zur Vermeidung dieser Unbequemlichkeit die Abschleppkosten vorzustrecken und sodann beim Fahrzeugführer um Ausgleich nachzusuchen. In vorliegendem Fall stünde der aus Empfängersicht anzunehmenden Bestimmung, die Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten sei personenunabhängig für den Kostenverantwortlichen erfolgt, auch nicht entgegen, dass der Kläger späterhin, im Widerspruchsverfahren gegen die Abschleppmaßnahme, die Person, die den Wagen gefahren sei, benannt und daher die Rückerstattung der von ihm beglichenen Kosten verlangt habe.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2005 - 5 E 481/04 (3) - die Klage auch insoweit abzuweisen, als mit ihr die Zahlung von 119,- EUR nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2004 an den Kläger begehrt wird. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe keine Leistung auf fremde Schuld erbracht. Vielmehr habe er zum Zeitpunkt der Zahlung an den Abschleppunternehmer eine eigene Leistung auf eine vermeintlich eigene Schuld geleistet. Diese Leistung habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass zum einen überhaupt eine Forderung und zum anderen diese gegen ihn tatsächlich bestanden habe. Dieser Vorbehalt könne auch stillschweigend erklärt werden. Insoweit verweist der Kläger auf die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung. Des Weiteren bestreitet er, dass der Abschleppunternehmer als Empfangsbote der Beklagten die Zahlung als Zahlung für den Kostenverantwortlichen verstehen durfte. Vielmehr dürfe es nach der Verkehrsanschauung eine übliche Annahme sein, dass der Halter eines Fahrzeugs für den - gängigen - Fall, dass er nicht der Fahrer des Fahrzeugs sei, die Abschleppkosten nicht auf die vermeintliche Schuld des Fahrzeugsführers zahle, sondern zu dem Zweck, das Fahrzeug zu erhalten. Daher könne der Abschleppunternehmer eine Zahlung auch dann nicht als Leistung auf eine fremde Schuld ansehen, wenn es an einem schriftlich fixierten Vorbehalt fehle. Dafür würden auch die häufigen Fälle in der Praxis sprechen, in denen der Halter dem Abschleppunternehmer mündlich mitteilt, wer tatsächlicher Kostenverantwortlicher sei. Doch selbst wenn angenommen werde, der Kläger habe vorliegend mangels einer ausdrücklichen Vorbehaltserklärung auf eine für ihn fremde Schuld geleistet, so sei zu berücksichtigen, dass es einem ausdrücklich erklärten Vorbehalt gleichstehe, wenn die Zahlung nicht freiwillig, sondern zur Vermeidung eines drohenden Nachteils unter Druck oder Zwang, beispielsweise zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich eines dringend benötigten Gegenstandes, geleistet werde. So läge es hier: Der Kläger habe die Abschleppkosten nicht freiwillig geleistet, sondern nur deshalb, weil er sein Fahrzeug dringend benötigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO einverstanden erklärt. ...

Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, an den Kläger 119,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2004 zu zahlen.

Die insoweit zulässigerweise erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der 119,- EUR nebst Zinsen nicht zu. Als Grundlage des klägerischen Begehrens kommt nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Dieser ist als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts auf die Rückgewährung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat die vom Kläger zurückgeforderte Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist daher nicht zu deren Herausgabe verpflichtet.

Allerdings scheidet der gegen den Kläger ergangene Kostenbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2003 als möglicher Rechtsgrund der Zahlung aus. Der Bescheid wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2003 aufgehoben, weil nicht der Kläger, sondern die von ihm benannte dritte Person als Verantwortliche für die durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Gebühren in Anspruch zu nehmen war. Daraus folgt jedoch nicht die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die 119,- EUR wie gefordert zurückzuerstatten. Denn dass der Kläger diesen Betrag zum Zeitpunkt der Abholung seines Fahrzeuges am 30. April 2003 an das Abschleppunternehmen gezahlt hat, findet seinen rechtlichen Grund in §§ 43 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HSOG in Verbindung mit § 267 BGB analog.

Wenn im Wege einer unmittelbaren Ausführung (§ 8 Abs. 1 HSOG) eine Sache, wie vorliegend das abgeschleppte Fahrzeug des Klägers, in Verwahrung genommen worden ist, kann gemäß § 43 Abs. 3 Sätze 3, 4 HSOG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 3 HSOG die Herausgabe der Sache von der Zahlung der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Bei dieser Zahlung handelt es sich nicht um eine höchstpersönliche Leistung, die der Kostenschuldner in Person zu leisten hat. Das gesetzlich eingeräumte Recht, die Sache nur Zug um Zug gegen die Begleichung der durch die Verwahrung bzw. die Abschleppmaßnahme voraussichtlich entstandenen Kosten herauszugeben, dient allein dem Zweck, die Erfüllung des gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG gegebenen und schließlich durch nachfolgenden Kostenbescheid festgesetzten Kostenersatzanspruchs sicherzustellen. Ebenso wenig wie die Tilgung dieser Kostenschuld als eine höchstpersönliche Leistungsverpflichtung qualifiziert werden kann, lassen sich dem § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass nur derjenige durch die Vorauszahlung auf die Kostenschuld die Auslösung der verwahrten Sache soll erreichen können, der im konkreten Fall auch der nach § 6 oder § 7 HSOG Kostenverantwortliche ist. Die Regelungen entsprechen demnach dem Gedanken, dass der Gläubiger jedenfalls bei Schuldverhältnissen, die eine Forderung zum Gegenstand haben, im Allgemeinen nur an der Herbeiführung des Leistungserfolgs, nicht aber an der Person des Leistenden interessiert ist. Daraus folgt, dass nach dem auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse entsprechend anwendbaren § 267 BGB (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 267 Rn. 1) die geschuldete Leistung, hier die Erstattung der Verwahr- bzw. Abschleppkosten, auch durch einen Dritten bewirkt werden kann. Dritter in diesem Sinne ist derjenige, der nicht selbst als Schuldner bzw. Kostenverantwortlicher in Betracht kommt und daher nicht in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit leistet.

Nach diesen Maßgaben hat der Kläger im vorliegendem Fall als Dritter im Sinne des § 267 BGB auf die für ihn fremde, in der Person der Verantwortlichen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG bestehende Kostenschuld geleistet, als er bei der Abholung seines Fahrzeugs die voraussichtlichen Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 119,- EUR bezahlte. Da er nicht selbst der Fahrer des Fahrzeugs und somit Verursacher der Abschleppmaßnahme war und daher die dadurch entstandene Kostenlast weder allein noch als Gesamtschuldner (vgl. §§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 43 Abs. 3 Satz 2 HSOG, § 421 BGB ) zu verantworten hat, handelte er dabei nicht in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit.

Zur Empfangnahme dieser Vorauszahlung konnte gemäß § 43 Abs. 3 Satz 5 HSOG, wie vorliegend geschehen, der Abschleppunternehmer von der Ordnungsbehörde der Beklagten ermächtigt werden. Als Erklärungs- und Empfangsbote war er berechtigt, für die Beklagte die Zahlung des Klägers entgegen zu nehmen und ihm gegenüber das Zurückbehaltungsrecht aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG geltend zu machen (vgl. HessVGH, Urteil vom 14. August 2003 - 11 UE 1204/00 -, mit weit. Nachw.).

Eine Verpflichtung der Beklagten, diese Zahlung nach den Regeln des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs an den Kläger wieder auszukehren, bestünde daher nur dann, wenn sie rechtsgrundlos erfolgt wäre. Im Verhältnis zwischen der Beklagten als Gläubigerin der Kostenforderung und dem Kläger als Drittleistendem würde es an der Berechtigung für das Behaltendürfen der Zahlung fehlen, wenn die Kostenforderung, die der Kläger tilgen wollte, nicht bestanden hätte oder wenn die Zahlung ohne den erforderlichen Fremdtilgungswillen erfolgt wäre. Beides ist nicht der Fall. Dabei kann es hier dahinstehen, ob nach zivilrechtlicher Auffassung zu § 812 Abs. 1 BGB , dessen Rechtsgedanke, eine ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben zu müssen, auch dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch innewohnt, das Rückforderungsbegehren des Klägers daran scheitert, dass in Dreiecksverhältnissen, wie dem vorliegenden, eine Bereicherung des Gläubigers wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungskondiktion in der Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Schuldner auszugleichen ist, oder daran, dass die Beklagte die Zahlung, die mangels einer zum Kläger bestehenden (echten) Leistungsbeziehung als sonstige Zuwendung zu qualifizieren ist, nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund erlangt hat.

Die Kostenschuld, auf die der Kläger die Vorauszahlung leistete, bestand in der Person der von ihm als Fahrzeugführerin benannten anderen Person. Weil sie die Abschleppmaßnahme verursacht hat, ist sie diejenige Verantwortliche, die gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG die Kosten der Maßnahme zu tragen hat. Allerdings entsteht die Rechtspflicht zur Erstattung dieser Kosten erst mit dem Erlass des entsprechenden Leistungsbescheids. Erst dieser setzt auf der Grundlage der genannten Vorschriften den zu erstattenden Kostenbetrag und den pflichtigen Kostenschuldner fest. Regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall ist daher zu dem Zeitpunkt, in dem die Herausgabe des verwahrten Fahrzeugs gegen die Vorauszahlung der Abschleppkosten erfolgt, der konkrete Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden. Dies steht jedoch einem Rechtsgrund für die Drittleistung des Klägers nicht entgegen. Ebenso wenig wie die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts setzt die Vorauszahlung der Abschleppkosten nach der gesetzlichen Konstruktion voraus, dass die Kostenforderung bereits in einem Leistungsbescheid tituliert sein müsste (vgl. auch HessVGH, a.a.O.). Indem § 43 Abs. 3 Satz 3 HSOG im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG die Rechtsgrundlage für die Vorschusspflicht auf die Kostenforderung normiert, liefert die Vorschrift zugleich den Rechtsgrund für die Erfüllung dieser Vorschusspflicht durch denjenigen, demgegenüber die Herausgabe der verwahrten Sache nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSOG bewirkt werden kann. Der Kläger hat daher die 119,- EUR nicht auf eine Scheinforderung bzw. an einen Scheingläubiger geleistet, sondern der gesetzlichen Regelung entsprechend auf den voraussichtlichen, durch den Erlass des Kostenbescheids gleichsam aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Pflichtige im Voraus bezahlt.

Dabei handelte er auch mit dem notwendigen Fremdtilgungswillen, d.h. mit dem Willen, die Kostenschuld der Pflichtigen in der zum Zeitpunkt der Zahlung voraussichtlichen Höhe zu erfüllen. Insoweit kommt es, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, nicht auf den inneren Willen des Klägers, sondern darauf an, wie der Gläubiger, mithin der Abschleppunternehmer als Erklärungs- und Empfangsbote der Beklagten sein Verhalten verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 71/76, BGHZ 72, 248 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 71/76] ; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, NJW 1990, 3206; Heinrichs, in: Palandt, a.a.O, § 267 Rn. 3). Nach der somit maßgeblichen Empfängersicht erfolgt die zur Auslösung des Fahrzeugs nach § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG vorgenommene Vorauszahlung der Abschleppkosten zugunsten desjenigen, der die Kostenlast der Abschleppmaßnahme zu tragen hat. Dass die konkrete Person des oder der Kostenverantwortlichen erst nachträglich mit dem Erlass des Kostenbescheids rechtsverbindlich bestimmt ist, folglich für den Empfänger zum Zeitpunkt der Vorauszahlung noch nicht feststeht, steht dem nicht entgegen, sondern ist Folge der gesetzlichen Regelung.

Zwar stellt sich aus objektiver Empfängersicht die Vorauszahlung bei Abholung des Fahrzeugs, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte, insbesondere eine vom Leistenden ausdrücklich erklärte Tilgungsbestimmung, etwas anderes veranlassen, entweder als Zahlung auf eine eigene Kostenschuld des Fahrzeugabholers oder als Zahlung auf eine für diesen fremde Kostenschuld dar. Weil der Empfänger jedoch nicht damit rechnen muss, dass der Zahlende nicht weiß, ob er der Verursacher und damit der Schuldner der Abschleppkosten ist, vielmehr davon ausgehen kann, dass der Zahlende weiß, wenn er nicht der Verantwortliche ist und daher nicht auf eine eigene, sondern auf eine fremde Schuld leistet, durfte er die Zahlung, wiederum sofern konkrete Anhaltspunkte nichts anderes veranlassen, als Drittleistung zugunsten derjenigen Person verstehen, deren Kostenverantwortung zum Zeitpunkt der Zahlung materiellrechtlich besteht und im nachfolgenden Leistungsbescheid rechtsverbindlich bestimmt wird. Das ergibt sich auch daraus, dass dem Drittleistenden eine nachträgliche Vorbehaltserklärung, die Vorauszahlung nicht auf die Schuld des oder der (anderen) Kostenverantwortlichen getätigt zu haben, verwehrt ist. Die Möglichkeit, nach der Zug um Zug gegen die Vorauszahlung erlangten Herausgabe des verwahrten Fahrzeugs einwenden zu können, die Zahlung sei nicht zur Tilgung der voraussichtlichen Kostenschuld erfolgt, widerspräche dem Sinn und Zweck des § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG, das fiskalische Interesse an dem Inkasso der Abschleppkosten sicherzustellen. Im Übrigen stünde dem auch der Gedanke unzulässiger Rechtsausübung aus dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium entgegen, weil derjenige, der in Kenntnis seiner nicht bestehenden Kostenschuld gleichwohl die Herausgabe des Fahrzeugs bewirkt, weiß, dass seine Vorauszahlung nur als Vorschuss auf die in der anderen Person bestehende Kostenschuld gelten kann. Wer aber weiß, dass er nicht selbst zur Leistung verpflichtet ist, kann das gleichwohl zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückfordern (Rechtsgedanke aus § 814 BGB ). Es ist daher vorliegend ohne Belang, dass der Kläger in seinem Widerspruch gegen den zunächst an ihn gerichteten und späterhin aufgehobenen Kostenbescheid die andere Person als Verantwortliche benannt und die Rückerstattung seiner Vorauszahlung verlangt hat.

Nach alldem konnte der Kläger die Deutung seiner Vorauszahlung, wie sie das Abschleppunternehmen vornehmen durfte, allein durch einen zum Zeitpunkt der Zahlung ausdrücklich erklärten Vorbehalt korrigieren, mit dieser nicht die Tilgung einer fremden Kostenschuld bewirken zu wollen. Das ist indes nicht geschehen. Ein etwaiger stillschweigender Vorbehalt genügt nicht und wäre entsprechend § 116 BGB unbeachtlich. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 3 HSOG kommt seinem Schweigen vielmehr weitergehend insofern eine Erklärungswirkung im Sinne dessen zu, wie das Abschleppunternehmen sein Verhalten verstehen durfte, als er verpflichtet gewesen wäre, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dieser Verpflichtung zur ausdrücklichen Erklärung steht es, entgegen dem klägerischen Vorbringen, nicht gleich, dass die Vorauszahlung aus der Sicht des nicht-kostenverantwortlichen Abholberechtigten vordergründig zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts, mithin zur Vermeidung des ihn treffenden Nachteils erfolgt, andernfalls nicht die Herausgabe des Fahrzeugs zu erlangen. Weil dieser Effekt der Vorschussregelung des § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG gerade immanent ist, sperrt sie sich gegen eine solche Gleichsetzung.

Diese Rechtslage zieht zwar die Konsequenz nach sich, dass bei einer unter derartigem Vorbehalt stehenden Zahlung der Empfänger an dem Zurückbehaltungsrecht aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG festhalten und die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern kann. Daraus ergeben sich jedoch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dem Abholberechtigten, der nicht der Kostenschuldner ist und nicht auf die fremde Kostenschuld leisten will, verbleibt die Möglichkeit, die Vorauszahlung durch den Verursacher und damit Kostenverantwortlichen der Abschleppmaßnahme zu veranlassen. Dadurch wird er in seiner Rechtsstellung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Gerade weil die gesetzliche Regelung die Herausgabe des Fahrzeugs nicht von der Vorauszahlung der Abschleppkosten durch den Kostenschuldner abhängig macht, ist sie für den Betroffenen als zumutbar hinzunehmen. ..."

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Unterlässt es der Veräußerer eines Fahrzeugs entgegen § 27 III Satz 1 StVZO, der Zulassungsstelle den Namen und die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen, trifft ihn grundsätzlich keine polizeirechtliche Verantwortlichkeit für das spätere rechtswidrige Abstellen des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 18. 5. 1999 - 11 UE 343/98 -, NJW 1999, 3650; VGH Kassel, Beschluss vom 14.02.2005 - 11 UZ 1879/04).

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Der Bauaufsichtsbehörde obliegt es, nach pflichtgemäßer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob sie von ihrer Befugnis, gegen eine ungenehmigte Nutzung oder ungenehmigte Veränderungen einzuschreiten, Gebrauch macht, wie sie davon Gebrauch macht und gegen wen sie vorgeht, wenn mehrere Personen für die ungenehmigte Nutzung oder Veränderung verantwortlich sind. Das kann gemäß §§ 3 Abs. 1, 6 HSOG derjenige sein, der die Anlage formell rechtswidrig nutzt bzw. die Veränderungen formell rechtswidrig vorgenommen hat (Verhaltensstörer), oder der Eigentümer, der für den Zustand des Grundstücks und des Gebäudes verantwortlich ist (Zustandsstörer gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 HSOG). Gegen wen die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall vorgeht, liegt in ihrem Auswahlermessen. Dies gilt auch für den Fall, dass als Gefahrenabwehrmaßnahme die Verpflichtung ausgesprochen wird, Bauvorlagen einzureichen (so auch Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2002, Art. 83 Rdnr. 314; VGH Hessen, Beschluss vom 14.03.2003 - 9 TG 2894/02).

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Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs, dessen Zustand den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung widerspricht, stellt einen Verstoß gegen § 16 StVZO dar und begründet deshalb eine polizeirechtliche Gefahr. Der Verkäufer eines Fahrzeugs verletzt seine Pflicht nach § 27 III 1 StVZO, der Zulassungsstelle unverzüglich die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen, auch dann, wenn er fahrlässig eine falsche Adresse des Käufers mitteilt. Der frühere Eigentümer eines Kraftfahrzeugs ist nicht deshalb als Verhaltensstörer für die durch das rechtswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeugs eintretende polizeirechtliche Gefahr verantwortlich, weil er nach dem Verkauf des Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 27 III 1 StVZO der Zulassungsstelle die Adresse des Erwerbers nicht oder fahrlässig eine falsche Adresse mitgeteilt hat. Da sein Pflichtverstoß nicht kausal für den Eintritt der Gefahr ist, die durch das Abschleppen des Kraftfahrzeugs beseitigt wird, ist er nicht zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet (VGH Kassel, Urteil vom 18.05.1999 - 11 UE 343/98

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Abfallrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind gegen die in Betracht kommenden polizeipflichtigen Personen zu richten (vgl. § 11 II HAbfAG); zivilrechtliche Haftungsnormen sind für die Bewertung der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit einer Person nicht aussagekräftig (VGH Kassel, Entscheidung vom 24.08.1994 - 14 TH 1406/94).

*** (VG)

Für die Beseitigung drohender Obdachlosigkeit ist der Obdachlose nach den §§ 11, 6 HSOG selbst verantwortlich. Die Inanspruchnahme des Eigentümers der Wohnung, deren Räumung dieser betreibt, ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 HSOG (Nichtverantwortlicher) zulässig. Die grundsätzlich nach § 2 Satz 2 HSOG zuständige Verwaltungsbehörde hat nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 HSOG vor der Inanspruchnahme des nichtverantwortlichen Wohnungseigentümers ernsthafte und nachprüfbare Anstrengungen in Bezug auf eine anderweitige Unterbringung des Obdachlosen zu unternehmen. § 9 Abs. 1 Nr. 4 HSOG verbietet es aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft die Wirksamkeit zivilrechtlicher Räumungstitel zu unterlaufen (VG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2011 - 8 L 1441/11.F)

§ 7 Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen

(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch auf Tiere anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer oder eine andere berechtigte Person gerichtet werden. Dies gilt nicht, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der berechtigten Person ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist darauf gestützt, dass der Kläger seinen Pkw im Bereich eines absoluten Halteverbots geparkt, dadurch eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 Nr. 62 und 62.1 begangen und zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG geschaffen habe. Das absolute Halteverbot habe sich nach dem dort mit angebrachten Zusatzzeichen „auch auf dem Seitenstreifen" erkennbar und eindeutig auch auf die unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Fläche bezogen, auf der das Fahrzeug des Klägers im Wesentlichen abgestellt gewesen sei. Diese Fläche gehöre zum öffentlichen Verkehrsraum im Sinne der StVO, weil die an die geteerte Fahrbahn angrenzende unbefestigte, teils gekieste Fläche (Bankett) - wie vom Kläger selbst vorgetragen und aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ersichtlich - zum Parken genutzt werde und zudem im Begegnungsverkehr angesichts der geringen Breite der asphaltierten Fahrbahn im fraglichen Bereich von nur 3,90 bis 4,30 m genutzt werden müsse. Insoweit handle es sich um einen Seitenstreifen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO. Die in Form der Allgemeinverfügung im Sinne von Art. 35 Satz 2 BayVwVfG erlassenen Verkehrszeichen seien wirksam; Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit bestünden nicht. In Anbetracht der geringen Fahrbahnbreite an dieser Stelle sowie des örtlich hohen Verkehrsaufkommens sei ein Begegnungsverkehr hier offenkundig nur unter Inanspruchnahme des Banketts möglich. Bei einem nicht unwahrscheinlichen Rettungseinsatz würden daher die Gesundheit von Menschen und bedeutende Sachwerte gefährdet, wenn ein Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeug ein entgegenkommendes Fahrzeug abwarten oder deswegen rangieren müsse. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit von Rettungseinsätzen und der Gefährdung wichtiger Rechtsgüter im Ernstfall sei die Abschleppmaßnahme ungeachtet einer konkreten gegenwärtigen Behinderung von Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeugen verhältnismäßig. Zu einer vorherigen Ermittlung und Benachrichtigung des Klägers sei die Polizei nicht verpflichtet gewesen.

Diese die angefochtene Entscheidung tragenden Gründe hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, die betreffende Verkehrsfläche (Abschlepport) sei nicht etwa bewusst angelegt worden, um einen Begegnungsverkehr an dieser Stelle ohne Behinderung zu ermöglichen, sondern vielmehr vor Jahren durch Privatpersonen auf der Suche nach Parkraum „geschaffen" worden. Daher dürfe sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Verkehrsfläche für den Begegnungsverkehr benötigt werde. Damit wird weder ernstlich infrage gestellt, dass die betreffende tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche (zum Begriff vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris) zum öffentlichen Verkehrsraum im Sinne der StVO zählt, noch dass das Bankett an dieser Stelle angesichts der Fahrbahnbreite im Begegnungsverkehr - von Personenkraftwagen und erst recht von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen - genutzt werden muss. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, wie die Verkehrsfläche entstanden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob diese Fläche nach den für die Verkehrsteilnehmer (Benutzer dieser Straße) erkennbaren äußeren Umständen - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen steht. Der vom Kläger insoweit erhobene Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beklagten ist daher schon vom Ansatz verfehlt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen auch nicht, soweit der Kläger geltend macht, sein Fahrzeug sei nicht in der Feuerwehranfahrtszone abgestellt gewesen, sondern habe allenfalls mit einem Rad um wenige Zentimeter in diesen Bereich hineingeragt, weshalb eine tatsächliche Behinderung nicht vorgelegen habe. Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich das Fahrzeug des Klägers ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Lichtbilder mit beiden rechten Rädern auf der asphaltierten Fahrbahn befand. Unabhängig von der Frage, ob das Abschleppen eines Pkw auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung gerechtfertigt sein kann (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris), ist die Behinderung eines Begegnungsverkehrs und damit insbesondere auch des Verkehrs mit Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeugen auf dieser schmalen Straße daher evident. Dass bei der gemäß Art. 25 Nr. 1 PAG erforderlichen Gefahrenprognose mit Blick auf die hier im Ernstfall betroffenen Schutzgüter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, liegt ebenfalls auf der Hand. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine konkrete Behinderung von Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeugen hier nicht etwa abgewartet werden, sondern die ungehinderte Feuerwehranfahrt (jederzeit und in vollem räumlichen Umfang) gewährleistet sein muss und bei der gebotenen Interessenabwägung im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall gerade auch generalpräventive Zwecke, d.h. die Verhinderung bzw. Unterbindung der negativen Vorbildwirkung des Falschparkens in diesem Bereich, verfolgt werden dürfen. An der Freihaltung der entsprechenden Fläche (Seitenstreifen) besteht aus den angeführten Gründen daher ein erhebliches öffentliches Interesse. ..." (BayVGH, Beschluss vom 09.08.2013 - 10 ZB 13.1038)

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Eine Bauaufsichtsbehörde kann einen Grundstückseigentümer grundsätzlich auch dann nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW (juris: OBG NW) zur Gefahrenbeseitigung heranziehen, wenn daneben eine Zustandsverantwortlichkeit eines Erbbauberechtigten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW (OBG NW) analog zu bejahen wäre. Die von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW (juris: OBG NW) (analog) abgesteckten Verantwortungssphären des Erbbauberechtigten einerseits und des Grundstückseigentümers andererseits erstrecken sich grundsätzlich entlang der Grenzen zwischen Erbbaurecht und Grundstückseigentum, können aber auch abhängig von der jeweils abzuwehrenden konkreten Gefahrenlage ineinander übergehen oder sich decken (OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2012 - 2 B 748/12).

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Nach Freigabe eines Tanklagers kann der Insolvenzverwalter nicht als Betreiber im Rahmen der Gefahrenabwehr herangezogen werden. Die für eine Verhaltensverantwortlichkeit erforderliche alleinige Verfügungsbefugnis fehlt einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (VGH Kassel, Beschluss vom 11.09.2009 - 8 B 1712/09).

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Die bloße Wahrnehmung einer Gefahrenabwehrpflicht durch den Insolvenzverwalter als Zustandsverantwortlichem begründet für ihn keine Stellung als Betreiber einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Tanklager). Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer wasseraufsichtsrechtlichen Maßnahme nach § 53 II HWG ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Anordnung. Die wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 53 II HWG wird auch dann nicht durch die geräte- und produktsicherheitsrechtliche Vorschrift des § 15 GPSG verdrängt, wenn eine Anlage sowohl wasserrechtlichen als auch geräte- und produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen genügen muss und diese inhaltlich identisch sind. Bei dem die Durchführung eines Vorverfahrens ausschließenden Tatbestand der Nr. 13.4 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO handelt es sich - wie bei der überwiegenden Mehrzahl der Tatbestände der Anlage zu § 16a HessAGVwGO - um eine statische Verweisung auf das darin bezeichnete Gesetz in einer bestimmten Fassung (VGH Kassel, Beschluss vom 20.04.2009 - 7 B 838/09).

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Mit der Zug um Zug gegen die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs nach § 43 Abs.3 Sätze 4 und 5 HSOG getätigten Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten leistet der Abholberechtigte auch dann auf die späterhin durch Leistungsbescheid festgesetzte Kostenschuld, wenn nicht er, sondern eine andere Person der oder die Kostenverantwortliche ist (VGH Hessen, Beschluss vom 20.09.2006 - 11 UE 2545/05 zu BGB §§ 116, 267, § 812 Abs. 1, HSOG §§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, 43 Abs. 3, § 49 Abs. 1):

„... Der Kläger begehrt die Rückzahlung von ihm bezahlter Kosten und Auslagen für das Abschleppen seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 119,- EUR sowie eine Kostenlastenentscheidung, aufgrund derer ihm die anlässlich des Widerspruchsverfahrens (Nr. 7/409/03) gegen die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 33,35 EUR erstattet werden.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt wird gem. § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 30. Juni 2005 das Klagebegehren wegen zwischenzeitlich eingetretener Erledigung insoweit abgewiesen, als es auf die Erstattung der durch das Widerspruchsverfahren verursachten Kosten gerichtet war. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 119,- EUR nebst Zinsen von fünf Prozent, genauer: fünf Prozentpunkten, über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2004 zu zahlen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Kläger einen öffentlichen-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der von ihm bei Abholung des Fahrzeugs im Voraus entrichteten Abschleppkosten habe. Eine Rechtsgrundlage für das Behalten des Kostenbetrages sei nicht vorhanden, nachdem der gegen den Kläger ergangene Kostenbescheid wegen nicht gegebener Kostenverantwortlichkeit aufgehoben worden sei. § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG würde insoweit ebenso keine Rechtsgrundlage bieten. Schließlich hätte der Kläger auch nicht gemäß § 267 BGB auf die Schuld einer anderen Person, nämlich der Fahrerin des verbotswidrig geparkten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 30. Juni 2005 - Az. 5 E 2374/04) Fahrzeugs geleistet. Voraussetzung für die Annahme einer Leistung zu Gunsten der Schuld eines Dritten sei, dass der Dritte mit für den Gläubiger erkennbarem Fremdtilgungswillen leiste. Da einem Schweigen im Rechtsverkehr keine Bedeutung zukomme, fehle es vorliegend an dem Nachweis eines Fremdtilgungswillens. Allein aus dem Umstand, dass der Fahrzeugabholer, hier der Kläger, die voraussichtlichen Kosten der Abschleppmaßnahme entrichte, weil ansonsten das Fahrzeug nicht herausgegeben würde, lasse sich kein Fremdtilgungswille schließen. Der Zinsanspruch folge aus dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 BGB.

Zur Begründung der gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil von der Beklagten im Umfang ihrer Beschwer erhobenen und vom Senat mit Beschluss vom 30. September 2005 (Az. 11 UZ 2192/05) zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Beklagte nach § 43 Abs. 3 Sätze 4, 5 HSOG befugt gewesen sei, die Herausgabe des abgeschleppten Fahrzeugs von der Zahlung der voraussichtlichen Sicherstellungskosten abhängig zu machen und das beauftragte Abschleppunternehmen zu ermächtigen, die Zahlung dieser Kosten in Empfang zu nehmen. Die Zahlung, die der Kläger zum Zeitpunkt der Abholung seines Fahrzeugs am 30. April 2003 an das Abschleppunternehmen geleistet habe, sei eine Zahlung für denjenigen gewesen, der sich als heranzuziehender Kostenverantwortlicher erweisen würde. Weil er auf der Zahlungsquittung keinen Vorbehalt vermerkt habe, wonach er die Leistung nur für den Fall erbringen würde, dass er selbst als Kostenverantwortlicher festgestellt würde, habe der Kläger daher am 30. April 2003 die Kosten vorgeschossen, die die Beklagte später gegen die Fahrerin des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs als Kostenschuldnerin festgesetzt habe. Der gegen sie ergangene Kostenbescheid enthalte dementsprechend die Mitteilung, dass die Kostenschuld bereits beglichen sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger diese Tilgungsbestimmung auf die für ihn fremde Schuld nicht ausdrücklich erklärt habe. Denn maßgeblich sei insofern nicht sein innerer Wille, sondern der Empfängerhorizont, wie also das Abschleppunternehmen als Empfangsbote der Beklagten und somit die Beklagte das Verhalten des Klägers hätte verstehen dürfen. Sein Verhalten sei demnach als Zahlung für den Kostenverantwortlichen zu verstehen, wer immer dies auch sei. Wenn die Beklagte, wie vorliegend, noch keine Kenntnis davon haben könne, wer der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs sei, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht für den Kostenverantwortlichen erfolgt sei. Ein stillschweigender Vorbehalt des Abholberechtigten, wie hier des Klägers, die Abschleppkosten nicht für diejenige dritte Person auszulegen, die das Fahrzeug gefahren und daher die Kosten zu tragen habe, sei unbeachtlich. Der Zahlungsempfänger müsse nicht damit rechnen, dass der Abholer nicht wisse, ob er der Fahrer gewesen sei. Vielmehr wisse der Abholberechtigte stets, wenn er nicht der Fahrer gewesen sei. Für diesen Fall könne erwartet werden, dass er einen Vorbehalt, nicht auf die Kostenschuld des Fahrers zu leisten, ausdrücklich erkläre. Ein anderes Ergebnis würde dem Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG widersprechen. Die dadurch für den Abholberechtigten eintretenden Folgen seien auch nicht unbillig. Zwar würde die Erklärung eines ausdrücklichen Vorbehalts die Unbequemlichkeit nach sich ziehen, vor Herausgabe des Wagens eine Zahlung durch den Fahrzeugführer veranlasst haben zu müssen. Jedoch stelle es andererseits keine unzumutbare Belastung für einen abholberechtigten Fahrzeughalter dar, zur Vermeidung dieser Unbequemlichkeit die Abschleppkosten vorzustrecken und sodann beim Fahrzeugführer um Ausgleich nachzusuchen. In vorliegendem Fall stünde der aus Empfängersicht anzunehmenden Bestimmung, die Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten sei personenunabhängig für den Kostenverantwortlichen erfolgt, auch nicht entgegen, dass der Kläger späterhin, im Widerspruchsverfahren gegen die Abschleppmaßnahme, die Person, die den Wagen gefahren sei, benannt und daher die Rückerstattung der von ihm beglichenen Kosten verlangt habe.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2005 - 5 E 481/04 (3) - die Klage auch insoweit abzuweisen, als mit ihr die Zahlung von 119,- EUR nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2004 an den Kläger begehrt wird. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe keine Leistung auf fremde Schuld erbracht. Vielmehr habe er zum Zeitpunkt der Zahlung an den Abschleppunternehmer eine eigene Leistung auf eine vermeintlich eigene Schuld geleistet. Diese Leistung habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass zum einen überhaupt eine Forderung und zum anderen diese gegen ihn tatsächlich bestanden habe. Dieser Vorbehalt könne auch stillschweigend erklärt werden. Insoweit verweist der Kläger auf die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung. Des Weiteren bestreitet er, dass der Abschleppunternehmer als Empfangsbote der Beklagten die Zahlung als Zahlung für den Kostenverantwortlichen verstehen durfte. Vielmehr dürfe es nach der Verkehrsanschauung eine übliche Annahme sein, dass der Halter eines Fahrzeugs für den - gängigen - Fall, dass er nicht der Fahrer des Fahrzeugs sei, die Abschleppkosten nicht auf die vermeintliche Schuld des Fahrzeugsführers zahle, sondern zu dem Zweck, das Fahrzeug zu erhalten. Daher könne der Abschleppunternehmer eine Zahlung auch dann nicht als Leistung auf eine fremde Schuld ansehen, wenn es an einem schriftlich fixierten Vorbehalt fehle. Dafür würden auch die häufigen Fälle in der Praxis sprechen, in denen der Halter dem Abschleppunternehmer mündlich mitteilt, wer tatsächlicher Kostenverantwortlicher sei. Doch selbst wenn angenommen werde, der Kläger habe vorliegend mangels einer ausdrücklichen Vorbehaltserklärung auf eine für ihn fremde Schuld geleistet, so sei zu berücksichtigen, dass es einem ausdrücklich erklärten Vorbehalt gleichstehe, wenn die Zahlung nicht freiwillig, sondern zur Vermeidung eines drohenden Nachteils unter Druck oder Zwang, beispielsweise zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich eines dringend benötigten Gegenstandes, geleistet werde. So läge es hier: Der Kläger habe die Abschleppkosten nicht freiwillig geleistet, sondern nur deshalb, weil er sein Fahrzeug dringend benötigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO einverstanden erklärt. ...

Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, an den Kläger 119,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2004 zu zahlen.

Die insoweit zulässigerweise erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der 119,- EUR nebst Zinsen nicht zu. Als Grundlage des klägerischen Begehrens kommt nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Dieser ist als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts auf die Rückgewährung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat die vom Kläger zurückgeforderte Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist daher nicht zu deren Herausgabe verpflichtet.

Allerdings scheidet der gegen den Kläger ergangene Kostenbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2003 als möglicher Rechtsgrund der Zahlung aus. Der Bescheid wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2003 aufgehoben, weil nicht der Kläger, sondern die von ihm benannte dritte Person als Verantwortliche für die durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Gebühren in Anspruch zu nehmen war. Daraus folgt jedoch nicht die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die 119,- EUR wie gefordert zurückzuerstatten. Denn dass der Kläger diesen Betrag zum Zeitpunkt der Abholung seines Fahrzeuges am 30. April 2003 an das Abschleppunternehmen gezahlt hat, findet seinen rechtlichen Grund in §§ 43 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HSOG in Verbindung mit § 267 BGB analog.

Wenn im Wege einer unmittelbaren Ausführung (§ 8 Abs. 1 HSOG) eine Sache, wie vorliegend das abgeschleppte Fahrzeug des Klägers, in Verwahrung genommen worden ist, kann gemäß § 43 Abs. 3 Sätze 3, 4 HSOG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 3 HSOG die Herausgabe der Sache von der Zahlung der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Bei dieser Zahlung handelt es sich nicht um eine höchstpersönliche Leistung, die der Kostenschuldner in Person zu leisten hat. Das gesetzlich eingeräumte Recht, die Sache nur Zug um Zug gegen die Begleichung der durch die Verwahrung bzw. die Abschleppmaßnahme voraussichtlich entstandenen Kosten herauszugeben, dient allein dem Zweck, die Erfüllung des gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG gegebenen und schließlich durch nachfolgenden Kostenbescheid festgesetzten Kostenersatzanspruchs sicherzustellen. Ebenso wenig wie die Tilgung dieser Kostenschuld als eine höchstpersönliche Leistungsverpflichtung qualifiziert werden kann, lassen sich dem § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass nur derjenige durch die Vorauszahlung auf die Kostenschuld die Auslösung der verwahrten Sache soll erreichen können, der im konkreten Fall auch der nach § 6 oder § 7 HSOG Kostenverantwortliche ist. Die Regelungen entsprechen demnach dem Gedanken, dass der Gläubiger jedenfalls bei Schuldverhältnissen, die eine Forderung zum Gegenstand haben, im Allgemeinen nur an der Herbeiführung des Leistungserfolgs, nicht aber an der Person des Leistenden interessiert ist. Daraus folgt, dass nach dem auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse entsprechend anwendbaren § 267 BGB (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 267 Rn. 1) die geschuldete Leistung, hier die Erstattung der Verwahr- bzw. Abschleppkosten, auch durch einen Dritten bewirkt werden kann. Dritter in diesem Sinne ist derjenige, der nicht selbst als Schuldner bzw. Kostenverantwortlicher in Betracht kommt und daher nicht in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit leistet.

Nach diesen Maßgaben hat der Kläger im vorliegendem Fall als Dritter im Sinne des § 267 BGB auf die für ihn fremde, in der Person der Verantwortlichen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG bestehende Kostenschuld geleistet, als er bei der Abholung seines Fahrzeugs die voraussichtlichen Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 119,- EUR bezahlte. Da er nicht selbst der Fahrer des Fahrzeugs und somit Verursacher der Abschleppmaßnahme war und daher die dadurch entstandene Kostenlast weder allein noch als Gesamtschuldner (vgl. §§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 43 Abs. 3 Satz 2 HSOG, § 421 BGB ) zu verantworten hat, handelte er dabei nicht in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit.

Zur Empfangnahme dieser Vorauszahlung konnte gemäß § 43 Abs. 3 Satz 5 HSOG, wie vorliegend geschehen, der Abschleppunternehmer von der Ordnungsbehörde der Beklagten ermächtigt werden. Als Erklärungs- und Empfangsbote war er berechtigt, für die Beklagte die Zahlung des Klägers entgegen zu nehmen und ihm gegenüber das Zurückbehaltungsrecht aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG geltend zu machen (vgl. HessVGH, Urteil vom 14. August 2003 - 11 UE 1204/00 -, mit weit. Nachw.).

Eine Verpflichtung der Beklagten, diese Zahlung nach den Regeln des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs an den Kläger wieder auszukehren, bestünde daher nur dann, wenn sie rechtsgrundlos erfolgt wäre. Im Verhältnis zwischen der Beklagten als Gläubigerin der Kostenforderung und dem Kläger als Drittleistendem würde es an der Berechtigung für das Behaltendürfen der Zahlung fehlen, wenn die Kostenforderung, die der Kläger tilgen wollte, nicht bestanden hätte oder wenn die Zahlung ohne den erforderlichen Fremdtilgungswillen erfolgt wäre. Beides ist nicht der Fall. Dabei kann es hier dahinstehen, ob nach zivilrechtlicher Auffassung zu § 812 Abs. 1 BGB , dessen Rechtsgedanke, eine ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben zu müssen, auch dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch innewohnt, das Rückforderungsbegehren des Klägers daran scheitert, dass in Dreiecksverhältnissen, wie dem vorliegenden, eine Bereicherung des Gläubigers wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungskondiktion in der Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Schuldner auszugleichen ist, oder daran, dass die Beklagte die Zahlung, die mangels einer zum Kläger bestehenden (echten) Leistungsbeziehung als sonstige Zuwendung zu qualifizieren ist, nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund erlangt hat.

Die Kostenschuld, auf die der Kläger die Vorauszahlung leistete, bestand in der Person der von ihm als Fahrzeugführerin benannten anderen Person. Weil sie die Abschleppmaßnahme verursacht hat, ist sie diejenige Verantwortliche, die gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG die Kosten der Maßnahme zu tragen hat. Allerdings entsteht die Rechtspflicht zur Erstattung dieser Kosten erst mit dem Erlass des entsprechenden Leistungsbescheids. Erst dieser setzt auf der Grundlage der genannten Vorschriften den zu erstattenden Kostenbetrag und den pflichtigen Kostenschuldner fest. Regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall ist daher zu dem Zeitpunkt, in dem die Herausgabe des verwahrten Fahrzeugs gegen die Vorauszahlung der Abschleppkosten erfolgt, der konkrete Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden. Dies steht jedoch einem Rechtsgrund für die Drittleistung des Klägers nicht entgegen. Ebenso wenig wie die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts setzt die Vorauszahlung der Abschleppkosten nach der gesetzlichen Konstruktion voraus, dass die Kostenforderung bereits in einem Leistungsbescheid tituliert sein müsste (vgl. auch HessVGH, a.a.O.). Indem § 43 Abs. 3 Satz 3 HSOG im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG die Rechtsgrundlage für die Vorschusspflicht auf die Kostenforderung normiert, liefert die Vorschrift zugleich den Rechtsgrund für die Erfüllung dieser Vorschusspflicht durch denjenigen, demgegenüber die Herausgabe der verwahrten Sache nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSOG bewirkt werden kann. Der Kläger hat daher die 119,- EUR nicht auf eine Scheinforderung bzw. an einen Scheingläubiger geleistet, sondern der gesetzlichen Regelung entsprechend auf den voraussichtlichen, durch den Erlass des Kostenbescheids gleichsam aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Pflichtige im Voraus bezahlt.

Dabei handelte er auch mit dem notwendigen Fremdtilgungswillen, d.h. mit dem Willen, die Kostenschuld der Pflichtigen in der zum Zeitpunkt der Zahlung voraussichtlichen Höhe zu erfüllen. Insoweit kommt es, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, nicht auf den inneren Willen des Klägers, sondern darauf an, wie der Gläubiger, mithin der Abschleppunternehmer als Erklärungs- und Empfangsbote der Beklagten sein Verhalten verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 71/76, BGHZ 72, 248 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 71/76] ; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, NJW 1990, 3206; Heinrichs, in: Palandt, a.a.O, § 267 Rn. 3). Nach der somit maßgeblichen Empfängersicht erfolgt die zur Auslösung des Fahrzeugs nach § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG vorgenommene Vorauszahlung der Abschleppkosten zugunsten desjenigen, der die Kostenlast der Abschleppmaßnahme zu tragen hat. Dass die konkrete Person des oder der Kostenverantwortlichen erst nachträglich mit dem Erlass des Kostenbescheids rechtsverbindlich bestimmt ist, folglich für den Empfänger zum Zeitpunkt der Vorauszahlung noch nicht feststeht, steht dem nicht entgegen, sondern ist Folge der gesetzlichen Regelung.

Zwar stellt sich aus objektiver Empfängersicht die Vorauszahlung bei Abholung des Fahrzeugs, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte, insbesondere eine vom Leistenden ausdrücklich erklärte Tilgungsbestimmung, etwas anderes veranlassen, entweder als Zahlung auf eine eigene Kostenschuld des Fahrzeugabholers oder als Zahlung auf eine für diesen fremde Kostenschuld dar. Weil der Empfänger jedoch nicht damit rechnen muss, dass der Zahlende nicht weiß, ob er der Verursacher und damit der Schuldner der Abschleppkosten ist, vielmehr davon ausgehen kann, dass der Zahlende weiß, wenn er nicht der Verantwortliche ist und daher nicht auf eine eigene, sondern auf eine fremde Schuld leistet, durfte er die Zahlung, wiederum sofern konkrete Anhaltspunkte nichts anderes veranlassen, als Drittleistung zugunsten derjenigen Person verstehen, deren Kostenverantwortung zum Zeitpunkt der Zahlung materiellrechtlich besteht und im nachfolgenden Leistungsbescheid rechtsverbindlich bestimmt wird. Das ergibt sich auch daraus, dass dem Drittleistenden eine nachträgliche Vorbehaltserklärung, die Vorauszahlung nicht auf die Schuld des oder der (anderen) Kostenverantwortlichen getätigt zu haben, verwehrt ist. Die Möglichkeit, nach der Zug um Zug gegen die Vorauszahlung erlangten Herausgabe des verwahrten Fahrzeugs einwenden zu können, die Zahlung sei nicht zur Tilgung der voraussichtlichen Kostenschuld erfolgt, widerspräche dem Sinn und Zweck des § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG, das fiskalische Interesse an dem Inkasso der Abschleppkosten sicherzustellen. Im Übrigen stünde dem auch der Gedanke unzulässiger Rechtsausübung aus dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium entgegen, weil derjenige, der in Kenntnis seiner nicht bestehenden Kostenschuld gleichwohl die Herausgabe des Fahrzeugs bewirkt, weiß, dass seine Vorauszahlung nur als Vorschuss auf die in der anderen Person bestehende Kostenschuld gelten kann. Wer aber weiß, dass er nicht selbst zur Leistung verpflichtet ist, kann das gleichwohl zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückfordern (Rechtsgedanke aus § 814 BGB ). Es ist daher vorliegend ohne Belang, dass der Kläger in seinem Widerspruch gegen den zunächst an ihn gerichteten und späterhin aufgehobenen Kostenbescheid die andere Person als Verantwortliche benannt und die Rückerstattung seiner Vorauszahlung verlangt hat.

Nach alldem konnte der Kläger die Deutung seiner Vorauszahlung, wie sie das Abschleppunternehmen vornehmen durfte, allein durch einen zum Zeitpunkt der Zahlung ausdrücklich erklärten Vorbehalt korrigieren, mit dieser nicht die Tilgung einer fremden Kostenschuld bewirken zu wollen. Das ist indes nicht geschehen. Ein etwaiger stillschweigender Vorbehalt genügt nicht und wäre entsprechend § 116 BGB unbeachtlich. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 3 HSOG kommt seinem Schweigen vielmehr weitergehend insofern eine Erklärungswirkung im Sinne dessen zu, wie das Abschleppunternehmen sein Verhalten verstehen durfte, als er verpflichtet gewesen wäre, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dieser Verpflichtung zur ausdrücklichen Erklärung steht es, entgegen dem klägerischen Vorbringen, nicht gleich, dass die Vorauszahlung aus der Sicht des nicht-kostenverantwortlichen Abholberechtigten vordergründig zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts, mithin zur Vermeidung des ihn treffenden Nachteils erfolgt, andernfalls nicht die Herausgabe des Fahrzeugs zu erlangen. Weil dieser Effekt der Vorschussregelung des § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG gerade immanent ist, sperrt sie sich gegen eine solche Gleichsetzung.

Diese Rechtslage zieht zwar die Konsequenz nach sich, dass bei einer unter derartigem Vorbehalt stehenden Zahlung der Empfänger an dem Zurückbehaltungsrecht aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG festhalten und die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern kann. Daraus ergeben sich jedoch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dem Abholberechtigten, der nicht der Kostenschuldner ist und nicht auf die fremde Kostenschuld leisten will, verbleibt die Möglichkeit, die Vorauszahlung durch den Verursacher und damit Kostenverantwortlichen der Abschleppmaßnahme zu veranlassen. Dadurch wird er in seiner Rechtsstellung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Gerade weil die gesetzliche Regelung die Herausgabe des Fahrzeugs nicht von der Vorauszahlung der Abschleppkosten durch den Kostenschuldner abhängig macht, ist sie für den Betroffenen als zumutbar hinzunehmen. ..."

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Der Bauaufsichtsbehörde obliegt es, nach pflichtgemäßer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob sie von ihrer Befugnis, gegen eine ungenehmigte Nutzung oder ungenehmigte Veränderungen einzuschreiten, Gebrauch macht, wie sie davon Gebrauch macht und gegen wen sie vorgeht, wenn mehrere Personen für die ungenehmigte Nutzung oder Veränderung verantwortlich sind. Das kann gemäß §§ 3 Abs. 1, 6 HSOG derjenige sein, der die Anlage formell rechtswidrig nutzt bzw. die Veränderungen formell rechtswidrig vorgenommen hat (Verhaltensstörer), oder der Eigentümer, der für den Zustand des Grundstücks und des Gebäudes verantwortlich ist (Zustandsstörer gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 HSOG). Gegen wen die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall vorgeht, liegt in ihrem Auswahlermessen. Dies gilt auch für den Fall, dass als Gefahrenabwehrmaßnahme die Verpflichtung ausgesprochen wird, Bauvorlagen einzureichen (so auch Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2002, Art. 83 Rdnr. 314; VGH Hessen, Beschluss vom 14.03.2003 - 9 TG 2894/02).

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Auch nach den durch das Altlastenrechts-Neuordnungs-Gesetz vom 20.12.1994 erfolgten Rechtsänderungen bleibt es angesichts des unverändert gebliebenen § 77 III HessWassG dabei, daß die altlastenrechtlichen Vorschriften für ihren Anwendungsbereich ein Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage ausschließen. § 23 I 2 HessAltlastG, wonach u. a. auf Wasserrecht gestützten Sanierungsverfügungen die Unzuständigkeit der Wasserbehörde nicht entgegengehalten werden kann, ist eine den Anwendungsbereich des § 46 HessVwVfG hinsichtlich der sachlichen Unzuständigkeit erweiternde spezielle Regelung. Bei einer entsprechenden Anwendung des § 7 II 1 HessSOG im Geltungsbereich des § 77 I HessWassG wird eine Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers nicht nur für eine noch bestehende Gefahr, sondern weitergehend auch für durch deren Realisierung bereits eingetretene Gewässerverunreinigungen begründet. Die Zustandsverantwortlichkeit entfällt selbst dann nicht, wenn sich der Verantwortliche in einer sogenannten Opferposition befindet. Ein solcher Haftungsausschluß auf das Primärebene, wie ihn etwa § 12 I Nr. 5 HessAltlastG vorsieht, ist wegen des spezialgesetzlichen Ausnahmecharakters dieser Vorschrift auf das Wasserecht und das allgemeine Polizeirecht nicht - auch nicht analog - übertragbar. Der grundsetzlichen Eigentumsgarantie ist allerdings im Rahmen der gemäß § 74 II 1 HessWassG i. V. mit § 5 I HessSOG vorzunehmenden pflichtgemäßen Ermessensausübung Rechnung zu tragen. Dabei ist vornehmlich zu überprüfen, in welchem Verhältnis die voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen zum Grundstückswert stehen. Wenn eine effektive Sanierung durch Verhaltensverantwortliche aus rechtlichen, faktischen oder finanziellen Gründen nicht gewährleistet ist, kann ermessensfehlerfrei gegen Zustandsverantwortliche eingeschritten werden. Auch gegen einen abgestuften Zugriff - also zunächst gegen die Verhaltensverantwortlichen bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit und alsdann gegen die Zustandsverwantwortlichen - ist rechtlich nichts einzuwenden. Die wasserbehördliche Anordnung, einen Sanierungsplan durch eine Fachfirma erstellen zu lassen, ist ermessenfehlerhaft, wenn die ins Auge gefaßten Sanierungsmaßnahmen bereits derart weitgehend konkretisiert sind, daß die Wasserbehörde sie aufgrund der ihr vorliegenden fachtechnischen Stellungnahmen - unter Einschaltung des Wasserwirtschaftsamts - unmittelbar anordnen kann (VGH Kassel, Beschluss vom 21.05.1997 - 7 TG 2293/95).

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Ein in einer Halteverbotszone geparktes Kraftfahrzeug kann in der Regel im Wege unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme (§ 8 Abs. 1 HSOG) auch dann abgeschleppt werden, wenn das Halteverbot erst nach dem Abstellen des Fahrzeugs wirksam geworden ist. Eine solche rechtmäßige Abschleppmaßnahme löst nicht "automatisch" eine Haftung des Fahrers oder Halters des abgeschleppten Fahrzeugs für die Abschleppkosten aus. Die zuständige Behörde hat vielmehr eine - im Normalfall auf die Kostenerhebung hinauslaufende - Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob Kostenerstattung verlangt wird. Eine solche rechtmäßige Abschleppmaßnahme löst nicht "automatisch" eine Haftung des Fahrers oder Halters des abgeschleppten Fahrzeugs für die Abschleppkosten aus. Die zuständige Behörde hat vielmehr eine - im Normalfall auf die Kostenerhebung hinauslaufende - Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob Kostenerstattung verlangt wird. Unverhältnismäßig ist das Verlangen nach Kostenerstattung in der Regel dann, wenn nicht festgestellt werden kann, daß Fahrer oder Halter des abgeschleppten Fahrzeugs vor der Abschleppmaßnahme Kenntnis von dem Halteverbot hatten, und das Halteverbot für den konkreten Abstellort nicht mindestens drei Werktage vor dem Abschleppen angekündigt oder ohne Ankündigung in Kraft gesetzt war (VGH Hessen, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96).

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Ist ein Grundstückseigentümer lediglich als Zustandsstörer für den von einer im Grenzbereich stehenden Mauer ausgehenden Gefahrenzustand verantwortlich, während der Eigentümer des Nachbargrundstücks sowohl Zustands- als auch Verhaltensstörer ist, ist das Auswahlermessen i. d. R. dahin auszuüben, daß der letztere zu einer eilbedürftigen Abstützungsmaßnahme allein heranzuziehen ist. Es genügt dem Anhörungsgebot des § 28 I, wenn der Ehemann der Grundstückseigentümerin und Bauherrin, der diese in einem die Umbauarbeiten am Wohnhaus der Eheleute betreffenden Verfahren vertritt, darüber informiert wird, daß die Bauaufsichtsbehörde den Erlaß einer Verfügung erwägt, mit der Anordnungen zur Sicherung einer baufälligen Grenzmauer getroffen werden sollen (VGH Kassel, Entscheidung vom 21.03.1988 - 4 TH 3794/87).

*** (VG)

Bei der polizeilich angeordneten Umsetzung eines KfZ durch ein privates Abschleppunternehmen handelt es sich für den Halter des Fahrzeuges nicht um die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Die Einordnung eines derartigen Umsetzvorganges als Benutzung einer öffentlichen Einrichtung in der PolBenGebO überschreitet den Umfang der Verordnungsermächtigung. Die Gebührenerhebung durch die Polizei findet keine Grundlage in Tarifstelle 4.1 Buchstabe a) des Gebührenverzeichnisses zur PolBenGebO ((VG Berlin, Urteil vom 19.06.2013 - 14 K 25.13).

***

„... Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 11.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 03.09.2012 Gelegenheit zur Anhörung gegeben, § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW).

Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid sind § 46 Abs. 3 Polizeigesetz (PolG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW), § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW) i.V.m. § 14 OBG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 Verordnung zur Ausführung des VwVG NRW (VO VwVG NRW). Danach sind die Kosten für eine Sicherstellung oder Ersatzvornahme im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von dem verantwortlichen Störer zu tragen. Die Voraussetzungen dazu liegen hier vor.

Dabei kann dahinstehen, ob die Abschleppmaßnahme als Sicherstellung im Sinne des §§ 43 Nr. 1 PolG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW oder als Ersatzvornahme des Wegfahrgebots gemäß §§ 14, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW zu bewerten ist,

vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.11.2000, 5 A 2625/00, NJW 2001, 2035.

Beide Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs in einer Halteverbotszone der M-straße lag eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor.

Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, mithin alle Gebots- und Verbotsvorschriften. Das Abstellen des Fahrzeugs auf der M-straße 69 in N am 24.06.2012 verstieß gegen das Halteverbot gemäß § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO. Durch die am Straßenrand angebrachten Verkehrszeichen, Zeichen 283, war das Parken sowie das Halten in der Parkbucht vor dem Gebäude M-straße 69 am 24.06.2012 verboten.

Der Halterverbotsbereich war ausreichend markiert und hinreichend erkennbar. Dies ist durch das seitens des Klägers selbst eingereichte Foto und die Fotos der Beklagten belegt. Dabei ist es unerheblich, dass die Schilder an den Parkbuchten in einer Höhe von nur 20 bis 30 cm oberhalb eines durchschnittlich hohen PKWs angebracht worden sind, denn zu einem überwiegenden Teil wird diese Art der Fahrzeuge gefahren und am Straßenrand abgestellt. Trotz des unmittelbar vor dem Schild geparkten Fahrzeugs war der obere Teil des Halteverbotsschilds erkennbar. Letztlich waren aber die straßenabwärts aufgestellten Schilder zu erkennen, so dass auch trotz Parkens eines höheren PKWs oder Kleintransporters vor einem Schild durch einen Perspektivwechsel des Verkehrsteilnehmers zumindest eines oder einige der Halteverbotsschilder erkennbar waren.

Unerheblich ist darüber hinaus, dass der Fahrzeugführer B kein Halteverbotsschild gesehen hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des betroffenen Verkehrsteilnehmers ab,

vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, 11 C 15/95, NJW 1997, 1021.

Vielmehr werden höhere Anforderungen an die Kenntnisnahme von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr als im fließenden Verkehr gestellt. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer im fließenden Verkehr.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 5 A 4278/95 - juris.

Derjenige, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich in der unmittelbaren Umgebung keine - weiteren - Verkehrszeichen befinden, die den ruhenden Verkehr betreffen, von ihm aber noch nicht wahrgenommen wurden. Es ist ihm insbesondere zuzumuten, sich umzuschauen und sich auch u.U. einige Meter vom Abstellort des Fahrzeugs zu entfernen, um die Situation überblicken zu können, das heißt, dass er unter Umständen den Gehweg einige Meter ablaufen muss, um sich davon zu überzeugen, ob das Abstellen des Fahrzeugs zulässig ist,

vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.05.1990, 5 A 1687/89, NJW 1990, 2835 (40 Meter).

Auch wenn die markierten Parkbuchten den Eindruck vermitteln sollten, dass dort das Abstellen des Fahrzeugs grundsätzlich gestattet sein könnte, und wenn mit einer Halteverbotszone nicht unbedingt zu rechnen ist, muss sich der Fahrzeugführer trotzdem in geeigneter Weise informieren, ob er sein Fahrzeug dort abstellen darf. So ist auch in Bereichen eingerichteter Parkbuchten eine Einschränkung hinsichtlich des zeitlichen Rahmens sowie der persönlichen Berechtigung möglich.

Hier bestand bereits ausweislich des durch den Kläger selbst vorgelegten Fotos zwischen seinem PKW und dem nächsten Halteverbotsschild ein Abstand von 5 Parkplätzen, also etwa 15 - 18 Meter, die er nach den oben stehenden Grundsätzen hätte gehen müssen, um sich von seiner Parkberechtigung zu überzeugen. Wenn er dies getan hätte, so hätte er auch eines der Halteverbotsschilder sehen müssen.

Das Halteverbot war auch hinreichend bestimmt, da die Verkehrszeichen durch entsprechende Richtungspfeile den Bereich des Halteverbots in der M-straße gekennzeichnet haben.

Die Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei gehandelt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 VwGO.

Das Abschleppen des Fahrzeugs war geeignet, das Halteverbot durchzusetzen, um den beabsichtigten, unmittelbar bevorstehenden U-lauf durchführen zu können.

Ferner war das Abschleppen auch erforderlich, um die gegenwärtige Gefahr zu beseitigen, denn eine andere Maßnahme, die gleichsam geeignet, aber für den Kläger weniger belastend gewesen wäre, kam für die Beklagte nicht Betracht. Da der Kläger oder Fahrzeugführer nicht in Ruf- oder Hörweite war und keine Anhaltspunkte für eine eigenständige Entfernung des Fahrzeugs vorlagen, musste das Fahrzeug abgeschleppt werden.

Die Maßnahme der Beklagten war auch angemessen im engeren Sinne. Im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden rechtlichen Interessen der Beteiligten überwiegt das Interesse der Beklagten. Zwar erlitt der Kläger finanzielle und zeitliche Nachteile durch die Abschleppmaßname, doch stehen diese nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel der Beklagten, die die Verkehrsordnung sicherstellen musste, um die Großveranstaltung des Tengelmannlaufes durchführen zu können.

Die Beklagte hat die Kosten auch nach Art und Höhe ordnungsgemäß festgesetzt. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW durfte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr zwischen 25,00 und 150,00 Euro erheben. Mit 100,00 Euro hat sie sich damit innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt.

Soweit der Kläger die Rückzahlung der unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 107,10 Euro begehrt, ist seine Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.

Diese ist zulässig, aber unbegründet.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt lediglich § 21 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW in Betracht. Hiernach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind nicht gegeben. Die unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme wurden nicht zu Unrecht im Sinne von § 21 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW erhoben. Denn der Kläger hat durch die vorgenommene Zahlung einen Anspruch der Beklagten gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 der VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW erfüllt. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung entstandenen Kosten, mithin die Kosten der Abschleppmaßnahme, zu tragen. Die durchgeführte Abschleppmaßnahme war - wie oben dargelegt - rechtmäßig. ..." (VG Düsseldorf, Urteil vom 18.06. 2013 - 14 K 7961/12)

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Es besteht kein Anspruch auf ein Einschreiten gegen Parkverstöße (VG Würzburg, Beschluss vom 07.11.2012 - W 6 E 12.884):

„... Der mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 gestellte Antrag war auszulegen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung). Denn der Antragsteller begehrt die Erweiterung seines Rechtskreises, welche mit einer Regelungsanordnung geltend zu machen ist. Der Antragsteller begehrt in der Sache ein Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladenen in Bezug auf das Parken gegenüber den beiden Garagen des Antragstellers .... Er wendet sich gegen das Beparken der Grenzmarkierung. Zwar ist unklar, welche Maßnahme der Antragsteller genau von der Antragsgegnerin begehrt, sei es etwa nur der nochmalige förmliche Hinweis auf das kraft Gesetzes bestehende Parkverbot, sei es ein zwangsweises Vorgehen bei Parkverstößen, sei es eine Verlängerung der Grenzmarkierung oder seien es sonstige Maßnahmen der Antragsgegnerin zur Verdeutlichung des Parkverbots. Die genaue Festlegung kann hier dahinstehen, weil in jedem Fall in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre und damit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft ist. Das Begehren des Antragstellers war auch als Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes auszulegen. Dies ergibt die Auslegung seiner Schriftsätze und der dortigen eindeutigen Wortwahl. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits vor Erhebung einer Hauptsacheklage gestellt werden.

Anzumerken ist, dass das in einem späteren Schreiben erwähnte Begehren des Antragstellers, dass die Versicherung der Beigeladenen für den Autoschaden des Antragstellers aufkommen müsse und die bereits bezahlte Versicherungssumme wieder zurückgezahlt werden müsse, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Insoweit wäre der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO schon gar nicht eröffnet.

Der Sofortantrag nach § 123 VwGO ist auch zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis und sich mit seinem Begehren um Abhilfe zuvor wiederholt - zumindest allgemein - an die Antragsgegnerin wie auch an die Polizei und über diese an die Antragsgegnerin gewandt, wenn er auch ihr gegenüber keinen ausdrücklichen Antrag konkret auf Verlängerung der Grenzmarkierung gestellt hat. Im Verfahren des Eilrechtsschutzes ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, etwa die Erteilung eines förmlichen ablehnenden Bescheides abzuwarten.

Der Antrag nach § 123 VwGO ist jedoch unbegründet, denn der Antragsteller kann in Hauptsache nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Tätigwerden der Antragsgegnerin geltend machen. Insoweit liegt kein Anordnungsanspruch für eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor. Gleichermaßen fehlt es an einem glaubhaften Anordnungsgrund. Darüber hinaus wäre eine positive Entscheidung zugunsten des Antragstellers eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn dies zur Begründung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer im Verfahren des Eilrechtsschutzes lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung ein Anordnungsgrund, also ein Grund für die erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung, besteht und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht wird.

Der Antragsteller hat schon keinen Anordnungsgrund zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht (vgl. § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Er hat nicht substanziiert glaubhaft vorgetragen, dass der Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung zur Abwehr drohender wesentlicher Nachteile erforderlich ist oder dass aus anderen Gründen eine noch nicht erhobene Hauptsacheklage nicht abgewartet werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Gründe für eine erhöhte Eilbedürftigkeit der Entscheidung sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller verwies zwar wiederholt mit drastischen Worten auf den angegriffenen Gesundheitszustand seiner Ehefrau, jedoch genügt dies nicht zur Begründung einer Eilbedürftigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand. Denn es ist weder vom Antragsteller selbst vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es ihm völlig unmöglich wäre, die Garage zu benutzen bzw. nur unter erheblich erschwerten Bedingungen. Wie noch im Einzelnen auszuführen sein wird, ist es dem Antragsteller - gegebenenfalls mit entsprechendem Rangieren - möglich, jederzeit in seine Garage ein- und auszufahren, selbst wenn man unterstellt, dass die Beigeladenen so, wie von ihm behauptet, rechtswidrig parken und ihr Auto bis zu 72 cm in den Sperrstreifen hineinragt. Dass eine Ausfahrt aus der Garage Richtung stadteinwärts mit erheblichen Rangieren und Problemen verbunden sein soll, ändert an der fehlenden Eilbedürftigkeit nichts. In Richtung stadtauswärts kann offenbar ohnehin ohne größere Probleme aus der Garage herausgefahren werden. Aus diesem Grund begründet die zeitweilige tatsächliche Nichtnutzung auch keine Eilbedürftigkeit.

Des Weiteren ist es dem Antragsteller nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen des Antragstellers geht nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht hervor, dass er einen Anordnungsanspruch besitzt. Vielmehr ist den vorgelegten bzw. beigezogenen Unterlagen zu entnehmen, dass weder die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin bestehen noch dass sich ihr Ermessen auf Null reduziert hätte.

Aufgrund des Vorbringens des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers war vorliegend nicht eindeutig zu klären, auf welche Rechtsgrundlage er seinen Anspruch stützt. In Betracht käme etwa ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über weitere verkehrsrechtlichen Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO, wenn das bestehende Haltverbot nicht beachtet würde, etwa eine Verlängerung der vorhandenen Grenzmarkierung. Zu denken wäre auch an Maßnahmen zur Durchsetzung des Parkverbotes bei einem Verstoß gemäß Art. 7 Abs. 2 LStVG oder die zwangsweise Durchsetzung gemäß Art. 29 ff. VwZVG. Die genaue Rechtsgrundlage kann indes dahinstehen. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen liegen unter jedem Blickwinkel nicht vor, weil - den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt - selbst bei Parkverstößen der Beigeladenen mit einer Überdeckung der Markierung bis zu 72 cm keine erhebliche Behinderung der Benutzung der Garage des Antragstellers anzunehmen ist.

Zwar ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO das Parken unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Das vorliegende Parkverbot ist des Weiteren durch die Grenzmarkierung (Zeichen 299 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) konkret gekennzeichnet. Die Grenzmarkierung verdeutlicht mit ihrer weißen Zickzacklinie das gesetzlich vorgeschriebene Parkverbot (vgl. BayVGH, B.v. 25. Juli 2011, 11 B 11.921, VRR 2011, 363). Ein objektiver Verstoß gegen das Parkverbot liegt dabei vor, wenn nicht nur die Reifen eines Fahrzeugs auf dieser weißen Grenzmarkierung stehen, sondern auch schon dann, wenn nur Teile eines Fahrzeugs in den Bereich der Grenzmarkierung hineinragen. Denn die Markierungen sind von Rechts wegen als äußerste Begrenzung des Parkverbots zu verstehen, so dass ein Fahrzeug nicht auf der Grenzmarkierung stehen und auch nicht in der Luft in den Bereich des Parkverbots hineinragen darf (vgl. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Erläuterung zu lfd. Nr. 74 mit Bezug auf VG Berlin, U.v. 20.09.2007, Az.: 11 A 884.06, NJW 2008, 870). Die Außenkante der weißen Linie markiert die Grenze des Parkverbots, selbst wenn ein nur geringfügiges Hineinragen eines Kraftfahrzeugs über die weiße Linie ohne Gefährdung oder Behinderung anderer im Ordnungswidrigkeitenrecht noch nicht als ordnungswidriges Verhalten zu qualifizieren sein mag bzw. von einer Ahndung ermessensfehlerfrei abgesehen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, B.v. 21.03.1979 Az.: 3 Ss (B) 488/78, Justiz 1979, 342; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 12 StVO RdNr. 56; Rebler/Huppertz, Verkehrsrecht kompakt, 2007, Kap. 15.5.4, S. 172).

Gleichwohl sind nach dem Vorbringen des Antragstellers die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs schon nicht erfüllt, weil der Antragsteller selbst bei Vorliegen der beschriebenen Verstöße nicht erheblich in seiner Garagennutzung beeinträchtigt ist. Zwar kann allgemein die Leichtigkeit und damit die Ordnung des Verkehrs beeinträchtigt sein, wenn z.B. durch parkende Fahrzeuge die Nutzung einer Grundstücksausfahrt erheblich behindert und das zumutbare Maß überschritten wird (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 45 StVO RdNrn. 28 und 28a; OVG Saarland, B.v. 25.01.2002, Az.: 9 Q 49/01, ZfSch 2002, 361). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor.

Denn die vom Antragsteller behauptete Anzahl von Parkverstößen der Beigeladenen steht nicht zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest und lässt sich im vorliegenden Sofortverfahren letztlich nicht aufklären. Der Antragsteller hat die Verstöße nicht im Einzelnen dokumentiert und beweiskräftig belegt. Die Beigeladenen streiten die Parkverstöße ab. Auch die eingeholte Stellungnahme des Polizeipräsidiums Unterfranken vermag die Anzahl der vom Antragsteller behaupteten Verstöße nicht zu bestätigen. Allerdings werden einzelne Verstöße genannt, wenn auch in geringem Ausmaß.

Aber selbst wenn man die Angaben des Antragstellers als wahr unterstellt und damit davon ausgeht, dass das Fahrzeug der Beigeladenen bis zu 72 cm in den Bereich des Parkverbots der Grenzmarkierung hineingeragt hat, ist darin nicht eine erhebliche, unzumutbare Beeinträchtigung der Garagennutzung zu erkennen. Denn nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein zwei- bis dreimaliges Rangieren bzw. ein mehrmaliges Vor- und Zurückfahren bei der Benutzung einer Garagenein- und -ausfahrt zumutbar und führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2005, Az.: 11 CS 05.1329; B.v. 12.01.1998, Az.: 11 B 96.2895, DAR 1998, 207). Denn aufgrund des Umstandes, dass Parkraum innerorts knapp ist, müssen die Benutzer von Grundstücksein- und -ausfahrten im Interesse des ruhenden Verkehrs gewisse Unbequemlichkeiten hinnehmen. Als vollständig unzumutbar könnte deshalb ein Rangieren vor Grundstückseinfahrten nur angesehen werden, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles trotz der sich aus § 10 Satz 1 und 2 StVG ergebende Sicherungs- und Verhaltenspflichten eine möglichst ungehinderte Abwicklung von Ein- und Ausfahrvorgängen angezeigt erscheinen ließen, z.B. weil die Straße besonders unübersichtlich ist, so dass der fließende Verkehr das rangierende Fahrzeug zu spät erkennt oder weil auf der Straße mit hohen Geschwindigkeiten und viel Fahrzeugverkehr gerechnet werden müsste. Letzteres ist hier nicht der Fall. Allein die Notwendigkeit von Rangiervorgängen ist angesichts der heute in den Innenstädten allgemein vorzufindenden Verkehrs- und Parkraumsituation nicht als ernsthafte Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs anzusehen. Sie könnte jedenfalls von einem durchschnittlich geschickten Kraftfahrzeugführer ohne ins Gewicht fallende Schwierigkeit ausgeführt werden.

Dem Gericht ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen einschließlich der Lichtbilder sowie aus persönlicher Anschauung des Gerichts und aus den Erkenntnissen der früheren Verfahren W 6 E 10.397 und W 10 K 10.1068 die Situation vor Ort bekannt ist. Der gegenüberliegende Gehweg hat eine Breite von 1,40 m, die Fahrbahn ist (einschließlich Grenzmarkierung) 5,10 m, breit; auf der Seite des Klägers befindet sich ein öffentlicher Seitenstreifen von 0,50 m sowie ein 1,50 m tiefer privater Stauraum.

Nach Überzeugung des Gerichts lässt sich bei diesen Verhältnissen eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers bei der Nutzung seines Grundstücks auch unter Zugrundelegung der von ihm genannten Verkehrsverstöße im fraglichen Bereich nicht feststellen. Damit scheitert der Anspruch des Antragstellers schon an den Tatbestandsvoraussetzungen etwa des § 45 Abs. 1 StVO (vgl. VG Ansbach, U.v. 20.12.2011, Az.: AN 10 K 11.00200). Der Antragsteller ist durch die von ihm beschriebenen Verhältnisse nicht völlig oder in unzumutbarer Weise an der Nutzung seiner Garageneinfahrt und -ausfahrt gehindert. Gewisse Rangiermanöver sind zumutbar; sie sind heutzutage verkehrsadäquat. Sie sind zu den bloßen - nicht tatbestandlichen - Unannehmlichkeiten für einen Straßenanlieger zu rechnen (vgl. VG Aachen, U.v. 08.02.2011, Az.: 2 K 1680/09; VGH Baden-Württemberg, U.v. 26.04.2002, Az.: 5 S 108/02, VRS 104, 71). Solange wie hier der Antragsteller an seiner Grundstückszufahrt nicht gehindert wird und auch seine Garagennutzung nicht in erheblichem Maße behindert wird, sind gewisse Behinderungen und Belästigungen hinnehmbar. Selbst wenn der Antragsteller der Auffassung wäre, dass ihm eine Ausfahrt stadteinwärts unzumutbar wäre, weil das Fahrzeug der Beigeladenen bis zu 72 cm in den Bereich der Grenzmarkierung hineinragt, könnte er nach den vorliegenden Lichtbildern in die Gegenrichtung fahren, so dass insoweit die Benutzbarkeit seiner Garage erst recht nicht erheblich beeinträchtigt ist. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, gegebenenfalls stadtauswärts aus seiner Garage herauszufahren.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich betont, dass nicht mögliche Parkverstöße (auch durch Hineinragen in den Bereich der Grenzmarkierung) gutgeheißen werden sollen und möglichen Parksündern ein Freibrief ausgestellt werden soll; vielmehr geht es vorliegend allein um die Beurteilung der Frage, ob die Antragsgegnerin von Rechts wegen zu einem (weiteren) Einschreiten verpflichtet ist. Letzteres ist eindeutig zu verneinen.

Unabhängig davon, dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Antragsgegnerin nicht vorliegen, weil eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht ersichtlich ist, ist auch kein Ermessensfehler der Antragsgegnerin zu erkennen, indem sie von einem Einschreiten absieht. Denn es ist nicht anzunehmen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin (bei einem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen) derart verdichtet wäre, dass letztlich nur ein Einschreiten zugunsten des Antragstellers und zu Lasten der Beigeladenen rechtmäßig wäre. Grundsätzlich steht der Straßenverkehrsbehörde bei einem bereits gesetzlich bestehenden Parkverbot ein Ermessen zu, ob und wie sie bei gegebenen Parkverstößen einschreitet, um die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung des Parkverbots anzuhalten. Der Einzelne hat nur dann einen Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn eine Verletzung der öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Der Behörde bleibt für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, ein Ermessensspielraum, der gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Behörde hat bei der Auswahl den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Im Rahmen der Überprüfung der Ermessensbetätigung der Behörde ist besonders auch zu prüfen, ob die rechtlichen Interessen des Antragstellers in ausreichendem Maße Berücksichtigung gefunden haben und in die Abwägung eingestellt wurden. Eine Verpflichtung zu einer bestimmten verkehrsrechtlichen Anordnung besteht nur, wenn das Ermessen der Behörde im konkreten Fall auf Null reduziert ist (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 45 StVO RdNr. 28a). Derartige Ermessensfehler sind vorliegend nicht zu erkennen. Die Rechtslage ist angesichts des seit Jahren schwelenden Streits offensichtlich allen mittlerweile bekannt. Das Gericht geht auch davon aus, dass die Beigeladenen die Rechtslage und damit das Parkverbot gegenüber den Garagen des Antragstellers kennen, die noch einmal durch diesen Beschluss verdeutlicht wird. Angesichts der schon beschriebenen Zumutbarkeit gewisser Rangiermanöver konnte die Antragsgegnerin bei den Parkverstößen, die sich nach Aktenlage allenfalls auf ein Hineinragen der Fahrzeuge um bis zu 72 cm beschränken, von weiteren Maßnahmen jedenfalls ermessensfehlerfrei absehen.

Der Antragsteller hat demnach bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegenwärtig keinen Anordnungsanspruch. Zudem würde eine stattgebende Entscheidung hier eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Eine solche widerspricht grundsätzlich dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welche einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn diese im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 123, RdNr. 13 und 14). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Vielmehr besteht nach summarischer Prüfung - wie bereits ausgeführt - kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller in einem eventuellen Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Außerdem ist es vorliegend auch nicht im Interesse des Rechtsschutzes und gerade im Interesse des Antragstellers erforderlich, sofort vorgreifend zu entscheiden, weil der Antragsteller seine Garage in zumutbarer Weise nutzen kann. So ist nicht erkennbar, inwieweit die Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich wäre. Entgegen der Behauptungen des Antragstellers ist Gefahr im Verzug nicht ersichtlich. ..."

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Der Eigentümer einer baulichen Anlage ist als Zustandsstörer für eine den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprechende Nutzung dieser Anlage verantwortlich und kann daher von der Behörde auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Handlungen Dritter für die Störung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind. In diesem Falle hat er grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit und Pflicht, auf die rechtmäßige Nutzung seiner baulichen Anlage hinzuwirken. Die Behörde kann grundsätzlich gegen den Eigentümer von nicht von ihm selbst baurechtswidrig genutzten Räumen durch die Kombination eines - in die Zukunft gerichteten - Vermietungsverbots mit einem - die aktuellen Nutzungsverhältnisse betreffenden - Kündigungsgebot vorgehen (VG Darmstadt, Beschluss vom 12.09.2011 - 2 L 795/11.DA).

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Die Vorschrift des § 7 III HessSOG, nach der bei Gefahr von einer herrenlosen Sache polizeiliche Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden können, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat, ist bei verfassungskonformer Auszulegung nicht auf die die Fälle einer Eigentumsaufgabe vor Inkrafttreten der Regelung (am 1.1.1991) anzuwenden (VG Kassel, Beschluss vom 28.10.1997 - 2 G 3244/97 (3)).

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§ 8 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Maßnahme selbst oder durch eine beauftragte dritte Person unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen den Gefahrenabwehr- oder den Polizeibehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften gesamtschuldnerisch. Soweit Sachen in Verwahrung genommen werden, gelten die §§ 41 bis 43 entsprechend. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Frage, nach welcher "Karenzzeit" eine Abschleppmaßnahme im Straßenverkehr verhältnismäßig ist (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 - 3 B 51/00):

„... Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) und des Verfahrensmangels ( § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im zukünftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Derartige Rechtsfragen sind von der Beschwerde nicht aufgeworfen worden.

1.1 Die Frage, nach welcher "Karenzzeit" eine Abschleppmaßnahme im Straßenverkehr verhältnismäßig ist, erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Das angefochtene Urteil stützt seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der unmittelbaren polizeilichen Ausführung einer Abschleppmaßnahme auf § 8 Abs. 1 und Abs. 2 HSOG. Es beruht somit auf Landesrecht, dessen Verletzung - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - gemäß § 137 Abs. 1 VwGO mit der Revision nicht gerügt werden und daher auch nicht zur Zulassung der Revision führen kann. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (BVerwGE 90, 189 <193>) und die dortigen Ausführungen zum bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinweist, übersieht sie bereits, dass im Unterschied zum Streitfall in dem damaligen Verfahren zur Rechtfertigung der Abschleppmaßnahme maßgeblich auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO über das Parken auf Gehwegen abzustellen war; gleichfalls das verbotswidrige Parken auf Gehwegen betraf der von der Beschwerde herangezogene Beschluss vom 20. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 179.89 - (NJW 1990, 931 = NVwZ 1990, 473 Ls). Soweit sich anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - DVBl 1983, 1066 f. ; Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - NVwZ 1988, 623 f.) Aussagen zum Einfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Abschleppvorgänge entnehmen lassen, ist geklärt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolgt stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt (Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O. S. 1067); dabei kann auch die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte zulässig sein (Beschluss vom 20. Dezember 1989 a.a.O.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das erstrebte Revisionsverfahren zu über den Einzelfall hinausführenden zusätzlichen Erkenntnissen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beitragen könnte.

1.2 Auch die weiter vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

"ob es in Fällen der unmittelbaren Ausführung (hier gestützt auf § 8 HSOG) zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bedarf"

kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Ausgehend von den vorstehend dargelegten revisionsrechtlichen Einschränkungen sowie bundesrechtlichen Maßstäben lässt sie sich auch ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig in dem Sinne verneinen, dass beim Fehlen einer konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer i.S. einer Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O.) eine Störung der öffentlichen Ordnung durch den Verstoß (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1983 a.a.O.) zwar gleichfalls eine Abschleppmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten rechtfertigen kann, aber naturgemäß das Gewicht der gegenläufigen Interessen erheblicher wird. Nicht anders ist im Übrigen insoweit das von der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang herangezogene Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 3 C 3.90 - (a.a.O.) zu verstehen, wenn dort ausgeführt ist, jedenfalls unterliege es keinem Zweifel,

"dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheint."

Von der Erforderlichkeit dieser Behinderung für jede Abschleppmaßnahme (noch dazu nach anderen Vorschriften) ist dort nicht die Rede.

2. Das Berufungsurteil weicht entgegen der Behauptung des Klägers nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem vom Bundesverwaltungsgericht oder von einem anderen im § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bezeichneten Gericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Das ist hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer konkreten Behinderung der Verkehrsteilnehmer zur Rechtfertigung einer Abschleppmaßnahme schon deswegen nicht der Fall, weil der Senat in der genannten Entscheidung vom 14. Mai 1992 (BVerwG 3 C 3.90 a .a.O.) - wie bereits dargelegt - den vom Kläger behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt hat.

3. Die Rüge, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht es unter Missachtung des Aufklärungsgebots des § 86 VwGO versäumt habe, die Tatsachen hinsichtlich Verkehrsbehinderung und "Begleitumstände" weiter zu erforschen, geht schon deshalb fehl, weil es nach der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts hierauf nicht ankam. ..." (BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000, 3 B 51.00)

*** (VGH)

Die in § 13 Abs. 1 FBG (juris: BestattG HE 2007) ausnahmslos begründete öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht naher Angehöriger stellt keinen Verstoß gegen Grundrechte des Bestattungspflichtigen dar und ist auch mit dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Die Gründe für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht naher Angehöriger rechtfertigen es regelmäßig, die Pflicht zur Kostentragung an die Bestattungspflicht zu koppeln. Bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an der Übernahme der Bestattungskosten durch die Angehörigen, hinter das Interesse des bestattungspflichtigen Angehörigen, von der Heranziehung zu den Kosten verschont zu bleiben, zurücktreten. Die Heranziehung des eigentlichen Bestattungspflichtigen zu den Bestattungskosten nach § 13 Abs. 5 FBG (juris: BestattG HE 2007) in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG (juris: SOG HE) kann bei schwerwiegenden Verfehlungen, wie sie sich in Straftaten von erheblichem Gewicht (Mord, Totschlag, Vergewaltigung, sexuellem Mißbrauch) realisieren, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen. Ein möglicher Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (juris: SGB 12) suspendiert die Gefahrenabwehrbehörde nicht von der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kostenerstattung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG (juris: SOG HE; VGH, Urteil vom 26.10.2011 - 5 A 1245/11).

***

Ein Anscheinsstörer kann zu den Kosten einer polizeilichen Ingewahrsamnahme herangezogen werden, wenn er bei der gebotenen ex post-Betrachtung den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047 und Urt. v. 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153). Ist keine amtsrichterliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Ingewahrsamnahme getroffen worden, so ist die Rechtmäßigkeit des Gewahrsams eine im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Betroffenen. Diese Prüfung erstreckt sich nicht nur auf die materiellen Voraussetzungen der Ingewahrsamnahme, sondern auch auf die Einhaltung des in Art. 104 Abs. 2 GG verankerten Richtervorbehalts ( VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10):

„... II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der vom Kläger erhobenen Gebühr in Höhe von 45,-- € sind die §§ 1, 3 - 7 LGebG i.V.m. Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium vom 26.09.2006 (GBl. S. 300), geändert durch Verordnung vom 10.10.2008 (GBl. S. 402). Die Kosten für die Unterbringung im Polizeigewahrsam durften dem Kläger auferlegt werden, weil seine Ingewahrsamnahme aus der maßgeblichen ex ante-Sicht rechtmäßig war (1.) und er zumindest den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat, so dass er auf der Sekundärebene für die Kosten haftet (2.), die auch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind (3.).

1. a) Erledigt sich - wie hier - die Ingewahrsamnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, so gebietet es die Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, im Rahmen der Überprüfung des Gebührenbescheides auch die zugrundeliegende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl. Senatsurteile vom 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - VBlBW 1986, 299 und vom 02.03.1989 -1 S 1952/88 - VBlBW 1989, 299). Da sich vorliegend die Ingewahrsamnahme des Klägers am 02.06.2007 gegen 14.30 Uhr mit seiner Entlassung zwischen 17.30 Uhr und 18.00 Uhr am selben Tage erledigt hatte und keine amtsrichterliche Entscheidung über den Gewahrsam nach § 28 Abs. 3 PolG getroffen worden war, ist dessen Rechtmäßigkeit somit eine in diesem Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Kostenpflicht des Klägers (vgl. zur Inzidentprüfungskompetenz: Senatsurteil vom 13.05.2004 - 1 S 2052/03 - ESVGH 54, 212 = VBlBW 2004, 376).

b) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung des Klägers war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).

c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239). Daher ist bei der Anwendung der Vorschrift, insbesondere bei der Prüfung der Erforderlichkeit bzw. der Möglichkeit des Einsatzes anderer geeigneter, milderer Mittel ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtmäßigkeit der hier zu beurteilenden polizeilichen Maßnahme bestimmt sich allein nach der Gefahrenlage, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Später eingetretene Umstände können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Die von den Polizeibeamten am 02.06.2007 gegenüber dem Kläger erklärte Ingewahrsamnahme hält einer Überprüfung am Maßstab der ex ante-Prognose stand. Es bedarf zunächst keiner näheren Ausführungen, dass die Anwendung von körperlicher Gewalt jeglicher Art gegenüber anderen Personen, wie sie von den Karlsruher SC-Anhängern gegenüber den Reutlinger Fans drohte, eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Nicht zu beanstanden ist auch die von der Polizei in fehlerfreier Wahrnehmung ihrer Einschätzungsprärogative getroffene Annahme, es könne während und nach dem Spiel zu neuen Übergriffen gegenüber den Reutlinger Fans und weiteren Auseinandersetzungen kommen.

d) Der Kläger wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 - juris Rn. 26 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs wird die Störereigenschaft des Klägers nicht dadurch in Frage gestellt, dass er im Nachhinein behauptet, in keiner Weise an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen zu sein oder diese unterstützt zu haben. Nach den polizeilichen Feststellungen (vgl. Vermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 04.06.2007, AS 33 der Ermittlungsakten der StA KA und Schlussvermerk des Polizeipräsidiums Karlsruhe v. 27.12.2007, AS 89 der Ermittlungsakten) gingen die vor Ort befindlichen Polizeikräfte davon aus, dass die Personengruppe, die den Angriff auf die Reutlinger Fans durchführte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit personell identisch mit der Personengruppe war, die beim Universitätsschwimmbad festgehalten und deren Mitgliedern der Gewahrsam erklärt wurde. Andere Personen wie Spaziergänger oder ähnliche hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht an der Örtlichkeit befunden. Unter diesen Umständen durften die Polizeibeamten aus ihrer damaligen Sicht zu Recht davon ausgehen, dass der bei der festgesetzten Gruppe befindliche Kläger zu den Angreifern gehörte. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist angesichts der gebotenen ex ante-Betrachtung ohne Bedeutung. Durch seine Anwesenheit in der fraglichen Personengruppe und durch sein Auftreten, welches dem der übrigen in Gewahrsam genommenen KSC-Anhänger entsprach und nicht den Schluss zuließ, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten, hat der Kläger jedenfalls in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein.

e) Aus der ex ante-Perspektive erweist sich die zur Gefahrenabwehr zweifellos geeignete Ingewahrsamnahme des Klägers in Form des Beseitigungs- bzw. Präventivgewahrsams auch als erforderlich, weil mildere Mittel zur Störungsbeseitigung nicht existierten. Ein Platzverweis nach §§ 1, 3 PolG (jetzt § 27 a PolG), welcher nötigenfalls im Wege des unmittelbaren Zwanges nach §§ 49 Abs. 2, 50 PolG hätte durchgesetzt werden müssen, wäre bei der Gefahr, dass 40 Karlsruher Fans auf mindestens ebenso viele Reutlinger Fans treffen, jedenfalls nicht gleichermaßen geeignet gewesen, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen wie die Ingewahrsamnahme. Denn mit den üblicherweise bei einem Fußballspiel vorhandenen Polizeikräften dürfte es kaum möglich sein, derartige Platzverweise auch wirklich zu vollziehen und die Fans getrennt zu halten. Damit kam ein Platzverweis, der grundsätzlich im Verhältnis zur Ingewahrsamnahme für den Betroffenen eine weniger belastende Maßnahme darstellt und daher im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des diesen Grundsatz konkretisierenden § 5 PolG vorrangig zu ergreifen gewesen wäre, hier nicht in Betracht.

Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, müssen deren rechtliche Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern während der Gesamtdauer des Gewahrsams vorliegen. Auch die Aufrechterhaltung des Gewahrsams steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist. Dies kommt auch in § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG zum Ausdruck, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht wurde. Daran gemessen begegnet die Aufrechterhaltung des Gewahrsams bis zum Abzug der Reutlinger Fans keinen rechtlichen Bedenken, weil über die gesamte Zeitdauer ein milderes Mittel nicht ernsthaft in Betracht kam.

f) Angesichts des Ausmaßes der bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Störungen der öffentlichen Sicherheit war die Ingewahrsamnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

g) Der Gewahrsam des Klägers war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung rechtswidrig.

Nimmt die Polizei eine Person nach § 28 Abs. 1 PolG in Gewahrsam, hat sie nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG unverzüglich eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen. Die Ingewahrsamnahme nach § 28 PolG ist eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 2 GG, so dass besondere verfassungsrechtliche Anforderungen zu beachten sind. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG muss der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer der polizeilichen Freiheitsentziehung entscheiden (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 363 m.w.N.). Auch die nachträglich einzuholende Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG, Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG bezieht sich auf „den Gewahrsam", d.h. auf seine Zulässigkeit und seine Fortdauer. Die Mitwirkung des Richters geht nach der Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 GG über die bloße Kontrolle einer Verwaltungsentscheidung hinaus; der Richter soll nicht allein die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Exekutive über die Freiheitsentziehung prüfen, sondern selbst diese Entscheidung treffen (vgl. Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 104 Rn. 37 m.w.N.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Gewahrsams nicht erfüllt, so erklärt der Richter in seiner Entscheidung den Gewahrsam für unzulässig (Belz/Mußmann, PolG für BW, 7. Aufl., § 28 Rn. 22). Das Merkmal der „Unverzüglichkeit" im Sinne des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239 <249> m.w.N.; Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - VBlBW 2005, 63). Ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung hat die Rechtswidrigkeit der Ingewahrsamnahme zur Folge (Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F 596).

Eine Ausnahme von der in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung wird indes allgemein angenommen, wenn eine Prognose ergibt, dass eine richterliche Entscheidung erst ergehen kann, wenn der Grund für den Gewahrsam wieder weggefallen ist. Dies gilt auch für den polizeirechtlichen Gewahrsam: Mit Blick auf § 28 Abs. 3 Satz 1 PolG, wonach der Gewahrsam aufzuheben ist, sobald sein Zweck erreicht ist, ist eine richterliche Entscheidung nicht einzuholen oder abzuwarten, wenn dadurch die Dauer des Gewahrsams verlängert würde (Senatsurteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 - a.a.O., juris Rn. 47 m.w.N.).

An diesem Maßstab gemessen lässt sich hier ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung nicht feststellen. Insbesondere mit Blick darauf, dass die herbeizuführende richterliche Entscheidung zur Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich die Anhörung sämtlicher 40 im Gewahrsam befindlicher Personen vorausgesetzt hätte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 FrhEntzG; jetzt § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine richterliche Entscheidung hinsichtlich aller festgehaltenen Personen vor dem für die Freilassung vorgesehenen Zeitpunkt hätte ergehen können. Angesichts der Gewahr-samsdauer von drei bis dreieinhalb Stunden, der Anzahl der in Gewahrsam genommenen Personen und des Umstands, dass - da es sich um einen Samstagnachmittag handelte - lediglich ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen wäre, war die Polizei nicht gehalten, eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam herbeizuführen.

2. Der Kläger, der - wie ausgeführt - zumindest Anscheinsstörer war, hat den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Polizei ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht, so dass er auch auf der Sekundärebene für die Kosten haftet.

Für die Erstattungsfähigkeit von Polizeikosten ist - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die ex post-Sicht maßgeblich. Kann bei der gebotenen ex post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2003 - 1 S 397/01 - juris und vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - ESVGH 54, 153 = VBlBW 2004, 218; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - DVBl 1990, 1047; BayVGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 - DÖV 1996, 82; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2000 - 5 A 95/00 - NVwZ 2001, 1314; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 915 m.w.N.; Sailer in Lisken/Denninger, a.a.O., M 50 f.; Finger, DVBl 2007, 798<800>). Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich im Vorfeld des Regionalligaspiels zwischen dem Karlsruher SC II und dem SSV Reutlingen am 02.06.2007 kurz nach dem Angriff von KSC-Fans auf anreisende Reutlinger Fans in der Nähe der Tatörtlichkeit im Bereich des Universitätsgeländes in einer zumindest weitgehend mit der angreifenden Gruppe identischen Gruppe von „Fußballfans" auf. Er protestierte nicht gegen die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen und vermittelte auch im Übrigen nicht den Eindruck, dass er lediglich als Unbeteiligter in die fragliche Gruppe geraten sei. Von einem tatsächlich Unbeteiligten in der Situation des Klägers wäre zu erwarten gewesen, dass er verbal deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Gruppe der gewalttätigen Fans nichts zu tun zu haben. Es wird indes nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich gegen die Personenfeststellung und die Ingewahrsamnahme verwahrt oder auf andere Weise eine Distanz zu den übrigen Angehörigen der festgesetzten Gruppe zum Ausdruck gebracht hätte. Dies wäre ihm in der konkreten Situation jedoch zumutbar gewesen. Auch seine Einlassung im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsschreiben vom 25.07.2007, Bl. 10 der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe) enthält keinerlei individuelles Vorbringen, welches den Schluss zulassen könnte, der Kläger sei Unbeteiligter. Die durchweg im Plural gehaltenen Formulierungen in diesem Schreiben („… wurden wir grundlos und unschuldig abgeführt"; „Es ist nicht das erste Mal, dass unschuldige Menschen verschämterweise zur Kasse gebeten werden") deuten im Gegenteil darauf hin, dass der Kläger sich als Angehöriger der festgesetzten Gruppe, die sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zum weit überwiegenden Teil aus Störern zusammensetzte, verstand. Damit hat er auch aus der ex post-Perspektive zumindest den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht. Es hat sich nicht etwa im Nachhinein herausgestellt, dass der Kläger Nichtstörer war; vielmehr lässt sich lediglich seine Störereigenschaft nicht mit Sicherheit nachweisen.

3. Was die Höhe der Polizeikosten anbelangt, hat der Kläger zuletzt keine substantiierten Einwendungen mehr erhoben. Der Senat sieht keinen Anlass, die Gebühr von 45,-- € für den etwa drei Stunden dauernden Gewahrsam zu beanstanden. Die Festsetzung beruht auf Nr. 15.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung Innenministerium, wonach für den Aufenthalt in einer Gewahrsamseinrichtung je angefangene 24 Stunden eine Gebühr in dieser Höhe festzusetzen ist. Die vom Kläger angegriffene Widerspruchsgebühr von 24,-- €, die sich im unteren Bereich des in Nr. 7.1 des Gebührenverzeichnisses vorgesehenen Gebührenrahmens (20 € - 5.000 €) bewegt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. ..."

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Mit der Zug um Zug gegen die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs nach § 43 Abs.3 Sätze 4 und 5 HSOG getätigten Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten leistet der Abholberechtigte auch dann auf die späterhin durch Leistungsbescheid festgesetzte Kostenschuld, wenn nicht er, sondern eine andere Person der oder die Kostenverantwortliche ist (VGH Hessen, Beschluss vom 20.09.2006 - 11 UE 2545/05 zu BGB §§ 116, 267, § 812 Abs. 1, HSOG §§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, 43 Abs. 3, § 49 Abs. 1):

„... Der Kläger begehrt die Rückzahlung von ihm bezahlter Kosten und Auslagen für das Abschleppen seines Kraftfahrzeugs in Höhe von 119,- EUR sowie eine Kostenlastenentscheidung, aufgrund derer ihm die anlässlich des Widerspruchsverfahrens (Nr. 7/409/03) gegen die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von 33,35 EUR erstattet werden.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt wird gem. § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 30. Juni 2005 das Klagebegehren wegen zwischenzeitlich eingetretener Erledigung insoweit abgewiesen, als es auf die Erstattung der durch das Widerspruchsverfahren verursachten Kosten gerichtet war. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 119,- EUR nebst Zinsen von fünf Prozent, genauer: fünf Prozentpunkten, über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2004 zu zahlen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass der Kläger einen öffentlichen-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten auf Rückzahlung der von ihm bei Abholung des Fahrzeugs im Voraus entrichteten Abschleppkosten habe. Eine Rechtsgrundlage für das Behalten des Kostenbetrages sei nicht vorhanden, nachdem der gegen den Kläger ergangene Kostenbescheid wegen nicht gegebener Kostenverantwortlichkeit aufgehoben worden sei. § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG würde insoweit ebenso keine Rechtsgrundlage bieten. Schließlich hätte der Kläger auch nicht gemäß § 267 BGB auf die Schuld einer anderen Person, nämlich der Fahrerin des verbotswidrig geparkten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 30. Juni 2005 - Az. 5 E 2374/04) Fahrzeugs geleistet. Voraussetzung für die Annahme einer Leistung zu Gunsten der Schuld eines Dritten sei, dass der Dritte mit für den Gläubiger erkennbarem Fremdtilgungswillen leiste. Da einem Schweigen im Rechtsverkehr keine Bedeutung zukomme, fehle es vorliegend an dem Nachweis eines Fremdtilgungswillens. Allein aus dem Umstand, dass der Fahrzeugabholer, hier der Kläger, die voraussichtlichen Kosten der Abschleppmaßnahme entrichte, weil ansonsten das Fahrzeug nicht herausgegeben würde, lasse sich kein Fremdtilgungswille schließen. Der Zinsanspruch folge aus dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 BGB.

Zur Begründung der gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil von der Beklagten im Umfang ihrer Beschwer erhobenen und vom Senat mit Beschluss vom 30. September 2005 (Az. 11 UZ 2192/05) zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Beklagte nach § 43 Abs. 3 Sätze 4, 5 HSOG befugt gewesen sei, die Herausgabe des abgeschleppten Fahrzeugs von der Zahlung der voraussichtlichen Sicherstellungskosten abhängig zu machen und das beauftragte Abschleppunternehmen zu ermächtigen, die Zahlung dieser Kosten in Empfang zu nehmen. Die Zahlung, die der Kläger zum Zeitpunkt der Abholung seines Fahrzeugs am 30. April 2003 an das Abschleppunternehmen geleistet habe, sei eine Zahlung für denjenigen gewesen, der sich als heranzuziehender Kostenverantwortlicher erweisen würde. Weil er auf der Zahlungsquittung keinen Vorbehalt vermerkt habe, wonach er die Leistung nur für den Fall erbringen würde, dass er selbst als Kostenverantwortlicher festgestellt würde, habe der Kläger daher am 30. April 2003 die Kosten vorgeschossen, die die Beklagte später gegen die Fahrerin des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs als Kostenschuldnerin festgesetzt habe. Der gegen sie ergangene Kostenbescheid enthalte dementsprechend die Mitteilung, dass die Kostenschuld bereits beglichen sei. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger diese Tilgungsbestimmung auf die für ihn fremde Schuld nicht ausdrücklich erklärt habe. Denn maßgeblich sei insofern nicht sein innerer Wille, sondern der Empfängerhorizont, wie also das Abschleppunternehmen als Empfangsbote der Beklagten und somit die Beklagte das Verhalten des Klägers hätte verstehen dürfen. Sein Verhalten sei demnach als Zahlung für den Kostenverantwortlichen zu verstehen, wer immer dies auch sei. Wenn die Beklagte, wie vorliegend, noch keine Kenntnis davon haben könne, wer der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs sei, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht für den Kostenverantwortlichen erfolgt sei. Ein stillschweigender Vorbehalt des Abholberechtigten, wie hier des Klägers, die Abschleppkosten nicht für diejenige dritte Person auszulegen, die das Fahrzeug gefahren und daher die Kosten zu tragen habe, sei unbeachtlich. Der Zahlungsempfänger müsse nicht damit rechnen, dass der Abholer nicht wisse, ob er der Fahrer gewesen sei. Vielmehr wisse der Abholberechtigte stets, wenn er nicht der Fahrer gewesen sei. Für diesen Fall könne erwartet werden, dass er einen Vorbehalt, nicht auf die Kostenschuld des Fahrers zu leisten, ausdrücklich erkläre. Ein anderes Ergebnis würde dem Sinn und Zweck des Zurückbehaltungsrechts aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG widersprechen. Die dadurch für den Abholberechtigten eintretenden Folgen seien auch nicht unbillig. Zwar würde die Erklärung eines ausdrücklichen Vorbehalts die Unbequemlichkeit nach sich ziehen, vor Herausgabe des Wagens eine Zahlung durch den Fahrzeugführer veranlasst haben zu müssen. Jedoch stelle es andererseits keine unzumutbare Belastung für einen abholberechtigten Fahrzeughalter dar, zur Vermeidung dieser Unbequemlichkeit die Abschleppkosten vorzustrecken und sodann beim Fahrzeugführer um Ausgleich nachzusuchen. In vorliegendem Fall stünde der aus Empfängersicht anzunehmenden Bestimmung, die Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten sei personenunabhängig für den Kostenverantwortlichen erfolgt, auch nicht entgegen, dass der Kläger späterhin, im Widerspruchsverfahren gegen die Abschleppmaßnahme, die Person, die den Wagen gefahren sei, benannt und daher die Rückerstattung der von ihm beglichenen Kosten verlangt habe.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2005 - 5 E 481/04 (3) - die Klage auch insoweit abzuweisen, als mit ihr die Zahlung von 119,- EUR nebst 5 v.H. Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2004 an den Kläger begehrt wird. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe keine Leistung auf fremde Schuld erbracht. Vielmehr habe er zum Zeitpunkt der Zahlung an den Abschleppunternehmer eine eigene Leistung auf eine vermeintlich eigene Schuld geleistet. Diese Leistung habe unter dem Vorbehalt gestanden, dass zum einen überhaupt eine Forderung und zum anderen diese gegen ihn tatsächlich bestanden habe. Dieser Vorbehalt könne auch stillschweigend erklärt werden. Insoweit verweist der Kläger auf die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung. Des Weiteren bestreitet er, dass der Abschleppunternehmer als Empfangsbote der Beklagten die Zahlung als Zahlung für den Kostenverantwortlichen verstehen durfte. Vielmehr dürfe es nach der Verkehrsanschauung eine übliche Annahme sein, dass der Halter eines Fahrzeugs für den - gängigen - Fall, dass er nicht der Fahrer des Fahrzeugs sei, die Abschleppkosten nicht auf die vermeintliche Schuld des Fahrzeugsführers zahle, sondern zu dem Zweck, das Fahrzeug zu erhalten. Daher könne der Abschleppunternehmer eine Zahlung auch dann nicht als Leistung auf eine fremde Schuld ansehen, wenn es an einem schriftlich fixierten Vorbehalt fehle. Dafür würden auch die häufigen Fälle in der Praxis sprechen, in denen der Halter dem Abschleppunternehmer mündlich mitteilt, wer tatsächlicher Kostenverantwortlicher sei. Doch selbst wenn angenommen werde, der Kläger habe vorliegend mangels einer ausdrücklichen Vorbehaltserklärung auf eine für ihn fremde Schuld geleistet, so sei zu berücksichtigen, dass es einem ausdrücklich erklärten Vorbehalt gleichstehe, wenn die Zahlung nicht freiwillig, sondern zur Vermeidung eines drohenden Nachteils unter Druck oder Zwang, beispielsweise zur Abwendung eines Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich eines dringend benötigten Gegenstandes, geleistet werde. So läge es hier: Der Kläger habe die Abschleppkosten nicht freiwillig geleistet, sondern nur deshalb, weil er sein Fahrzeug dringend benötigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO einverstanden erklärt. ...

Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, an den Kläger 119,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2004 zu zahlen.

Die insoweit zulässigerweise erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der 119,- EUR nebst Zinsen nicht zu. Als Grundlage des klägerischen Begehrens kommt nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Dieser ist als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts auf die Rückgewährung rechtsgrundlos erlangter Leistungen gerichtet. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Die Beklagte hat die vom Kläger zurückgeforderte Zahlung nicht ohne Rechtsgrund erlangt und ist daher nicht zu deren Herausgabe verpflichtet.

Allerdings scheidet der gegen den Kläger ergangene Kostenbescheid der Beklagten vom 13. Mai 2003 als möglicher Rechtsgrund der Zahlung aus. Der Bescheid wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2003 aufgehoben, weil nicht der Kläger, sondern die von ihm benannte dritte Person als Verantwortliche für die durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Gebühren in Anspruch zu nehmen war. Daraus folgt jedoch nicht die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die 119,- EUR wie gefordert zurückzuerstatten. Denn dass der Kläger diesen Betrag zum Zeitpunkt der Abholung seines Fahrzeuges am 30. April 2003 an das Abschleppunternehmen gezahlt hat, findet seinen rechtlichen Grund in §§ 43 Abs. 3 Sätze 4 und 5 HSOG in Verbindung mit § 267 BGB analog.

Wenn im Wege einer unmittelbaren Ausführung (§ 8 Abs. 1 HSOG) eine Sache, wie vorliegend das abgeschleppte Fahrzeug des Klägers, in Verwahrung genommen worden ist, kann gemäß § 43 Abs. 3 Sätze 3, 4 HSOG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 3 HSOG die Herausgabe der Sache von der Zahlung der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Bei dieser Zahlung handelt es sich nicht um eine höchstpersönliche Leistung, die der Kostenschuldner in Person zu leisten hat. Das gesetzlich eingeräumte Recht, die Sache nur Zug um Zug gegen die Begleichung der durch die Verwahrung bzw. die Abschleppmaßnahme voraussichtlich entstandenen Kosten herauszugeben, dient allein dem Zweck, die Erfüllung des gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG gegebenen und schließlich durch nachfolgenden Kostenbescheid festgesetzten Kostenersatzanspruchs sicherzustellen. Ebenso wenig wie die Tilgung dieser Kostenschuld als eine höchstpersönliche Leistungsverpflichtung qualifiziert werden kann, lassen sich dem § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass nur derjenige durch die Vorauszahlung auf die Kostenschuld die Auslösung der verwahrten Sache soll erreichen können, der im konkreten Fall auch der nach § 6 oder § 7 HSOG Kostenverantwortliche ist. Die Regelungen entsprechen demnach dem Gedanken, dass der Gläubiger jedenfalls bei Schuldverhältnissen, die eine Forderung zum Gegenstand haben, im Allgemeinen nur an der Herbeiführung des Leistungserfolgs, nicht aber an der Person des Leistenden interessiert ist. Daraus folgt, dass nach dem auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse entsprechend anwendbaren § 267 BGB (vgl. Heinrichs, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, § 267 Rn. 1) die geschuldete Leistung, hier die Erstattung der Verwahr- bzw. Abschleppkosten, auch durch einen Dritten bewirkt werden kann. Dritter in diesem Sinne ist derjenige, der nicht selbst als Schuldner bzw. Kostenverantwortlicher in Betracht kommt und daher nicht in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit leistet.

Nach diesen Maßgaben hat der Kläger im vorliegendem Fall als Dritter im Sinne des § 267 BGB auf die für ihn fremde, in der Person der Verantwortlichen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG bestehende Kostenschuld geleistet, als er bei der Abholung seines Fahrzeugs die voraussichtlichen Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 119,- EUR bezahlte. Da er nicht selbst der Fahrer des Fahrzeugs und somit Verursacher der Abschleppmaßnahme war und daher die dadurch entstandene Kostenlast weder allein noch als Gesamtschuldner (vgl. §§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 43 Abs. 3 Satz 2 HSOG, § 421 BGB ) zu verantworten hat, handelte er dabei nicht in Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit.

Zur Empfangnahme dieser Vorauszahlung konnte gemäß § 43 Abs. 3 Satz 5 HSOG, wie vorliegend geschehen, der Abschleppunternehmer von der Ordnungsbehörde der Beklagten ermächtigt werden. Als Erklärungs- und Empfangsbote war er berechtigt, für die Beklagte die Zahlung des Klägers entgegen zu nehmen und ihm gegenüber das Zurückbehaltungsrecht aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG geltend zu machen (vgl. HessVGH, Urteil vom 14. August 2003 - 11 UE 1204/00 -, mit weit. Nachw.).

Eine Verpflichtung der Beklagten, diese Zahlung nach den Regeln des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs an den Kläger wieder auszukehren, bestünde daher nur dann, wenn sie rechtsgrundlos erfolgt wäre. Im Verhältnis zwischen der Beklagten als Gläubigerin der Kostenforderung und dem Kläger als Drittleistendem würde es an der Berechtigung für das Behaltendürfen der Zahlung fehlen, wenn die Kostenforderung, die der Kläger tilgen wollte, nicht bestanden hätte oder wenn die Zahlung ohne den erforderlichen Fremdtilgungswillen erfolgt wäre. Beides ist nicht der Fall. Dabei kann es hier dahinstehen, ob nach zivilrechtlicher Auffassung zu § 812 Abs. 1 BGB , dessen Rechtsgedanke, eine ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben zu müssen, auch dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch innewohnt, das Rückforderungsbegehren des Klägers daran scheitert, dass in Dreiecksverhältnissen, wie dem vorliegenden, eine Bereicherung des Gläubigers wegen des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungskondiktion in der Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Schuldner auszugleichen ist, oder daran, dass die Beklagte die Zahlung, die mangels einer zum Kläger bestehenden (echten) Leistungsbeziehung als sonstige Zuwendung zu qualifizieren ist, nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund erlangt hat.

Die Kostenschuld, auf die der Kläger die Vorauszahlung leistete, bestand in der Person der von ihm als Fahrzeugführerin benannten anderen Person. Weil sie die Abschleppmaßnahme verursacht hat, ist sie diejenige Verantwortliche, die gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 HSOG die Kosten der Maßnahme zu tragen hat. Allerdings entsteht die Rechtspflicht zur Erstattung dieser Kosten erst mit dem Erlass des entsprechenden Leistungsbescheids. Erst dieser setzt auf der Grundlage der genannten Vorschriften den zu erstattenden Kostenbetrag und den pflichtigen Kostenschuldner fest. Regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall ist daher zu dem Zeitpunkt, in dem die Herausgabe des verwahrten Fahrzeugs gegen die Vorauszahlung der Abschleppkosten erfolgt, der konkrete Kostenerstattungsanspruch noch nicht entstanden. Dies steht jedoch einem Rechtsgrund für die Drittleistung des Klägers nicht entgegen. Ebenso wenig wie die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts setzt die Vorauszahlung der Abschleppkosten nach der gesetzlichen Konstruktion voraus, dass die Kostenforderung bereits in einem Leistungsbescheid tituliert sein müsste (vgl. auch HessVGH, a.a.O.). Indem § 43 Abs. 3 Satz 3 HSOG im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG die Rechtsgrundlage für die Vorschusspflicht auf die Kostenforderung normiert, liefert die Vorschrift zugleich den Rechtsgrund für die Erfüllung dieser Vorschusspflicht durch denjenigen, demgegenüber die Herausgabe der verwahrten Sache nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HSOG bewirkt werden kann. Der Kläger hat daher die 119,- EUR nicht auf eine Scheinforderung bzw. an einen Scheingläubiger geleistet, sondern der gesetzlichen Regelung entsprechend auf den voraussichtlichen, durch den Erlass des Kostenbescheids gleichsam aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Pflichtige im Voraus bezahlt.

Dabei handelte er auch mit dem notwendigen Fremdtilgungswillen, d.h. mit dem Willen, die Kostenschuld der Pflichtigen in der zum Zeitpunkt der Zahlung voraussichtlichen Höhe zu erfüllen. Insoweit kommt es, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, nicht auf den inneren Willen des Klägers, sondern darauf an, wie der Gläubiger, mithin der Abschleppunternehmer als Erklärungs- und Empfangsbote der Beklagten sein Verhalten verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 71/76, BGHZ 72, 248 [BGH 26.10.1978 - VII ZR 71/76] ; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, NJW 1990, 3206; Heinrichs, in: Palandt, a.a.O, § 267 Rn. 3). Nach der somit maßgeblichen Empfängersicht erfolgt die zur Auslösung des Fahrzeugs nach § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG vorgenommene Vorauszahlung der Abschleppkosten zugunsten desjenigen, der die Kostenlast der Abschleppmaßnahme zu tragen hat. Dass die konkrete Person des oder der Kostenverantwortlichen erst nachträglich mit dem Erlass des Kostenbescheids rechtsverbindlich bestimmt ist, folglich für den Empfänger zum Zeitpunkt der Vorauszahlung noch nicht feststeht, steht dem nicht entgegen, sondern ist Folge der gesetzlichen Regelung.

Zwar stellt sich aus objektiver Empfängersicht die Vorauszahlung bei Abholung des Fahrzeugs, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte, insbesondere eine vom Leistenden ausdrücklich erklärte Tilgungsbestimmung, etwas anderes veranlassen, entweder als Zahlung auf eine eigene Kostenschuld des Fahrzeugabholers oder als Zahlung auf eine für diesen fremde Kostenschuld dar. Weil der Empfänger jedoch nicht damit rechnen muss, dass der Zahlende nicht weiß, ob er der Verursacher und damit der Schuldner der Abschleppkosten ist, vielmehr davon ausgehen kann, dass der Zahlende weiß, wenn er nicht der Verantwortliche ist und daher nicht auf eine eigene, sondern auf eine fremde Schuld leistet, durfte er die Zahlung, wiederum sofern konkrete Anhaltspunkte nichts anderes veranlassen, als Drittleistung zugunsten derjenigen Person verstehen, deren Kostenverantwortung zum Zeitpunkt der Zahlung materiellrechtlich besteht und im nachfolgenden Leistungsbescheid rechtsverbindlich bestimmt wird. Das ergibt sich auch daraus, dass dem Drittleistenden eine nachträgliche Vorbehaltserklärung, die Vorauszahlung nicht auf die Schuld des oder der (anderen) Kostenverantwortlichen getätigt zu haben, verwehrt ist. Die Möglichkeit, nach der Zug um Zug gegen die Vorauszahlung erlangten Herausgabe des verwahrten Fahrzeugs einwenden zu können, die Zahlung sei nicht zur Tilgung der voraussichtlichen Kostenschuld erfolgt, widerspräche dem Sinn und Zweck des § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG, das fiskalische Interesse an dem Inkasso der Abschleppkosten sicherzustellen. Im Übrigen stünde dem auch der Gedanke unzulässiger Rechtsausübung aus dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium entgegen, weil derjenige, der in Kenntnis seiner nicht bestehenden Kostenschuld gleichwohl die Herausgabe des Fahrzeugs bewirkt, weiß, dass seine Vorauszahlung nur als Vorschuss auf die in der anderen Person bestehende Kostenschuld gelten kann. Wer aber weiß, dass er nicht selbst zur Leistung verpflichtet ist, kann das gleichwohl zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückfordern (Rechtsgedanke aus § 814 BGB ). Es ist daher vorliegend ohne Belang, dass der Kläger in seinem Widerspruch gegen den zunächst an ihn gerichteten und späterhin aufgehobenen Kostenbescheid die andere Person als Verantwortliche benannt und die Rückerstattung seiner Vorauszahlung verlangt hat.

Nach alldem konnte der Kläger die Deutung seiner Vorauszahlung, wie sie das Abschleppunternehmen vornehmen durfte, allein durch einen zum Zeitpunkt der Zahlung ausdrücklich erklärten Vorbehalt korrigieren, mit dieser nicht die Tilgung einer fremden Kostenschuld bewirken zu wollen. Das ist indes nicht geschehen. Ein etwaiger stillschweigender Vorbehalt genügt nicht und wäre entsprechend § 116 BGB unbeachtlich. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 3 HSOG kommt seinem Schweigen vielmehr weitergehend insofern eine Erklärungswirkung im Sinne dessen zu, wie das Abschleppunternehmen sein Verhalten verstehen durfte, als er verpflichtet gewesen wäre, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen. Dieser Verpflichtung zur ausdrücklichen Erklärung steht es, entgegen dem klägerischen Vorbringen, nicht gleich, dass die Vorauszahlung aus der Sicht des nicht-kostenverantwortlichen Abholberechtigten vordergründig zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts, mithin zur Vermeidung des ihn treffenden Nachteils erfolgt, andernfalls nicht die Herausgabe des Fahrzeugs zu erlangen. Weil dieser Effekt der Vorschussregelung des § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG gerade immanent ist, sperrt sie sich gegen eine solche Gleichsetzung.

Diese Rechtslage zieht zwar die Konsequenz nach sich, dass bei einer unter derartigem Vorbehalt stehenden Zahlung der Empfänger an dem Zurückbehaltungsrecht aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG festhalten und die Herausgabe des Fahrzeugs verweigern kann. Daraus ergeben sich jedoch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dem Abholberechtigten, der nicht der Kostenschuldner ist und nicht auf die fremde Kostenschuld leisten will, verbleibt die Möglichkeit, die Vorauszahlung durch den Verursacher und damit Kostenverantwortlichen der Abschleppmaßnahme zu veranlassen. Dadurch wird er in seiner Rechtsstellung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Gerade weil die gesetzliche Regelung die Herausgabe des Fahrzeugs nicht von der Vorauszahlung der Abschleppkosten durch den Kostenschuldner abhängig macht, ist sie für den Betroffenen als zumutbar hinzunehmen. ..."

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Die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde darf ein gestohlenes und ungesichert abgestelltes Kraftfahrzeug im Wege der unmittelbaren Ausführung zum Schutze privaten Eigentums sicherstellen, wenn eine konkrete Gefährdung durch Beschädigungen oder Diebstahl besteht. In diesen Fällen ist sie unter Berücksichtigung der für die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 680, 681 BGB geltenden Grundsätzen je nach Sachlage nicht verpflichtet, die Eigentumssicherung verzögernde Versuche, den Eigentümer als Zustandsverantwortlichen zu erreichen, zu unternehmen. Die Sicherstellung eines stark beschädigten Kraftfahrzeugs ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn die Abschleppkosten etwa die Hälfte des Restwertes des Kraftfahrzeugs betragen (VGH Kassel, Urteil vom 18.05.1999 - 11 UE 4648/96).

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Das Abschleppen eines unter Verstoß gegen ein Verkehrszeichen oder eine Verkehrseinrichtung gem. § 13 StVO (Parkuhr, Parkscheinautomat) rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeuges stellt in der Regel eine Ersatzvornahme nach § 49 I HessSOG dar. Nur wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, weis es z.B. an einer dem Pflichtigen bekannt gegebenen Grundverfügung fehlt (Verstoß gegen ein unmittelbar in der StVO oder einer anderen Norm normiertes Gebot oder Verbot, Aufstellung eines Verkehrszeichens nach zunächst rechtmäßigem Abstellen eines Kraftfahrzeugs, Inanspruchnahme des Halters, der nicht das Kraftfahrzeug abgestellt hat) oder eine andere als die für den Erlaß der Grundverfügung zuständige Gefahrenabwehrbehörde, Vollstreckungsmaßnahmen durchführt, kommt als Rechtsgrundlage die "unmittelbare Ausführung einer Maßnahme" nach § 8 I HessSOG in Betracht. Verhältnismäßig ist ein Abschleppen des Fahrzeugs schon dann, wenn eine Beeinträchtigung des durch die Verkehrsvorschrift geschützten Rechtsguts durch das rechtswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeugs mehr als 1 Stunde andauert; der Nachweis einer konkreten Behinderung des Verkehrs durch das rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeug ist nicht erforderlich (VGH Kassel, Urteil vom 11.11.1997 - 11 UE 3450/95).

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Ein in einer Halteverbotszone geparktes Kraftfahrzeug kann in der Regel im Wege unmittelbarer Ausführung einer Maßnahme (§ 8 Abs. 1 HSOG) auch dann abgeschleppt werden, wenn das Halteverbot erst nach dem Abstellen des Fahrzeugs wirksam geworden ist. Eine solche rechtmäßige Abschleppmaßnahme löst nicht "automatisch" eine Haftung des Fahrers oder Halters des abgeschleppten Fahrzeugs für die Abschleppkosten aus. Die zuständige Behörde hat vielmehr eine - im Normalfall auf die Kostenerhebung hinauslaufende - Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob Kostenerstattung verlangt wird. Eine solche rechtmäßige Abschleppmaßnahme löst nicht "automatisch" eine Haftung des Fahrers oder Halters des abgeschleppten Fahrzeugs für die Abschleppkosten aus. Die zuständige Behörde hat vielmehr eine - im Normalfall auf die Kostenerhebung hinauslaufende - Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob Kostenerstattung verlangt wird. Unverhältnismäßig ist das Verlangen nach Kostenerstattung in der Regel dann, wenn nicht festgestellt werden kann, daß Fahrer oder Halter des abgeschleppten Fahrzeugs vor der Abschleppmaßnahme Kenntnis von dem Halteverbot hatten, und das Halteverbot für den konkreten Abstellort nicht mindestens drei Werktage vor dem Abschleppen angekündigt oder ohne Ankündigung in Kraft gesetzt war (VGH Hessen, Urteil vom 20.08.1996 - 11 UE 284/96).

*** (VG)

„... Der Kostenbescheid der Beklagten vom 16.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21.12.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von 145,00 Euro sind § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. S. 214) i. V. m. § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 VwKostG LSA. § 13 SOG LSA ermächtigt die Verwaltungsbehörden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefahr abzuwenden. Nach § 9 Abs. 1 SOG LSA können sie dabei eine Maßnahme selbst oder durch einen beauftragten Dritten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Entstehen den Sicherheitsbehörden oder der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach §§ 7 oder 8 Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SOG LSA zum Ersatz verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Dem Kostenbescheid liegt keine rechtmäßige Maßnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung zugrunde.

Zwar hat aufgrund der Art und Weise, in der das klägerische Fahrzeug auf der Straße abgestellt war, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Eine Gefahr im Sinne des § 13 SOG LSA ist eine konkrete Gefahr, d.h. nach § 3 Nr. 3 a) SOG LSA eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Gemäß § 3 Nr. 1 SOG LSA umfasst die öffentliche Sicherheit u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung. Eine Gefahr bzw. Störung im vorgenannten Sinne liegt mithin bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche - hier straßenverkehrsrechtliche - Vorschriften verstoßen wird.

Im vorliegenden Fall wurde durch das ordnungswidrige Parken des klägerischen LKW gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verbietet das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Eng im Sinne dieser Vorschrift ist eine Straßenstelle dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchst zulässiger Breite - diese beträgt laut § 32 Abs. 1 StVZO 2,55 m - zuzüglich eines Seitenabstands von 50 cm bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit einzubeziehen. Auf einen etwaigen Fußweg kommt es hingegen nicht an, da dieser nicht zum Befahren durch Lkw und schwere Einsatzfahrzeuge ausgelegt ist. Enge Straßenstellen sind mithin solche, die eine Fahrbahnbreite unter 3,05 m aufweisen. Ein Verkehrsschild, welches auf das insoweit bestehende gesetzliche Halteverbot hinweist, ist dabei nicht erforderlich (vgl. VG Bremen, Urteil v. 12.11.2009 - Az.: 5 K 252/09, Rn. 17 - zit. nach juris). Hier wurde diese erforderliche Restbreite weit unterschritten. Die mittels technischer Hilfsmittel durchgeführte Messung hat nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten ergeben, dass das klägerische Fahrzeug so am rechten Straßenrand geparkt war, dass die restliche Fahrbahnbreite lediglich 2,20 m betrug. Die Straßenbreite beträgt ausweislich des vorgelegten Auszuges aus der digitalen Stadtgrundkarte und den von den Beamtinnen der Beklagten durchgeführten Messungen im maßgeblichen Bereich 4,40 m. Der VW des Klägers weist nach den Angaben der Beklagten mit Außenspiegel eine Breite von ca. 2,20 m auf, so dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO gegeben ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man die Angaben des Klägers zugrunde legt, wonach die Straße 4,45 m breit sei und sein Fahrzeug lediglich 1,95 m. Denn auch bei einer Restbreite von 2,50 m wäre eine enge Straßenstelle zu bejahen. Gegen eine Anwendung der Regelung des 3 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO spricht auch nicht, dass sich die Straße hinter dem hier in Rede stehenden Abschnitt des Großen Sandberges auf ca. 2,30 m verengt, zumal sich keine Einschränkung dahin findet, dass die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nur auf Straßen bezieht, in denen Durchgangsverkehr besteht.

Bei der streitgegenständlichen Fläche handelt es sich auch nicht um eine Parkbucht im Sinne eines Parkstreifens. Parkstreifen sind ausreichend befestigte, befahrbare Flächen unmittelbar neben der Fahrbahn, die für den ruhenden Verkehr angelegt sind. Das ist hier nicht der Fall. Aus den Fotos, die am Tattag gefertigt wurden und die vorgefundene Situation dokumentieren geht hervor, dass am rechten Fahrbahnrand geparkt wird, ein separater Parkstreifen aber nicht existiert.

Die Beklagte durfte die Maßnahme zur Gefahrenabwehr grundsätzlich auch im Wege der unmittelbaren Ausführung durchführen. Das Abschleppen eines Fahrzeugs ist als unmittelbare Ausführung nach § 9 Abs. 1 S. 1 SOG LSA zu qualifizieren, wenn das zu der Maßnahme Anlass gebende Verhalten in einem Verstoß gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften besteht. Das ist hier der Fall. In solchen Fällen fehlt es - im Unterschied zu den in Verkehrszeichen enthaltenen, sofort vollziehbaren Verwaltungsakten i. S. e. Allgemeinverfügung gemäß §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA, 35 S. 2 VwVfG - in der Regel an einer Grundverfügung, die ggf. im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil v. 28.03.2003 - Az.: 3 Bf 215/98, Rn. 24 - zit. nach juris).

Der Zweck der Maßnahme - die Beseitigung der andauernden Rechtsverletzung und die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit - konnte auch nicht rechtzeitig durch die Inanspruchnahme der nach §§ 7, 8 SOG LSA Verantwortlichen erreicht werden. Weder der Fahrer als Verhaltensstörer nach § 7 SOG LSA noch der Halter als Zustandsstörer nach § 8 SOG LSA waren im Zeitraum zwischen der Feststellung des Verkehrsverstoßes und der Einleitung der Abschleppmaßnahme erreichbar. Auch Anhaltspunkte auf ihren Aufenthaltsort waren nicht ersichtlich.

Die Maßnahme erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Das in § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO normierte Halteverbot an engen Straßenstellen dient der Sicherstellung ausreichenden Raumes für den fließenden Straßenverkehr. Deshalb kommt es auf eine konkrete Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer zwar nicht an. Vielmehr ist eine Umsetzung regelmäßig bereits dann gerechtfertigt, wenn durch ein parkendes Fahrzeug weniger als 3 m zur Durchfahrt frei bleiben (VG Berlin, Urteil v. 18.11.1997 - Az.: 11 A 1542.96). Das angeordnete Abschleppen des klägerischen LKW war zur Beseitigung des Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften und damit der bereits eingetretenen und noch andauernden Störung der öffentlichen Sicherheit auch geeignet. Ob sie auch erforderlich war, d.h. möglicherweise andere den Kläger weniger belastende, aber gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung standen, kann offen bleiben. Sie war jedenfalls nicht angemessen. Die Verwaltungsvollstreckungsbeamten haben die Abschleppmaßnahme nur 9 Minuten nach Feststellung des Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften eingeleitet, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, Fahrer oder Halter des klägerischen Fahrzeugs zu erreichen. Dies erscheint im konkreten Fall unverhältnismäßig.

Es ist zwar regelmäßig nicht zu beanstanden, bei qualifizierten Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht zur Vermeidung jederzeit möglicher Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer ohne jedes Zuwarten und ohne weitere Nachforschungen nach dem Aufenthalt des gegen die entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnungen Verstoßenden das Abschleppen des betreffenden Fahrzeuges zu veranlassen (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2002, 4 L 118/01,NVwZ-RR 2003, 647). Eine zeitnah nach der Feststellung eines Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften durchgeführte Abschleppmaßnahme ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dabei regelmäßig nur dann problematisch, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und wesentliche Verzögerungen erreicht und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989, 7 B 179.89, Buchh. 442.151 3 12 StVO Nr. 7; Beschluss vom 27.05.2000, 3 B 67.02, juris).

Im konkreten Fall war jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass sich hinsichtlich der Durchfahrtmöglichkeit für Feuerwehrfahrzeuge wie auch für LKW, die das Kaufhaus Peek & Cloppenburg anliefern wollen, bereits durch die wenige Meter von der hier maßgeblichen Stelle entfernte Fahrbahnverengung auf ca. 2,30 m maßgebliche Behinderungen ergeben. Diese auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits gegebenen Einschränkungen dürften durch das Abstellen des LKW des Klägers jedenfalls nicht gravierend verschärft worden sein. Bei dem Kläger ist angesichts der in unmittelbarer Nähe befindlichen Fahrbahnverengung und dem Nichtvorhandensein eines entsprechenden Verkehrszeichens der Eindruck entstanden, es handele sich um eine Parkbucht. Dieser Eindruck erscheint dem Gericht angesichts der dortigen gerichtsbekannten Verkehrssituation jedenfalls nicht gänzlich abwegig, auch wenn er nicht durch entsprechende Verkehrszeichen gerechtfertigt wird. Der Kläger hat ferner vorgetragen, dass er an der maßgeblichen Stelle bereits seit mehreren Jahren unbehelligt geparkt hat und dass - abgesehen von dem hier streitigen Abschleppvorgang - bis heute dort geparkt wird, ohne dass die Beklagte einschreitet. Die Beklagte verweist hierzu auf einen Abschleppvorgang im Jahr 2000, tritt dem Vorbringen im Übrigen jedoch nicht entgegen. Zutreffend führt sie hierzu zwar aus, dass ihr ein Präsentsein zu jeder Zeit an jedem Ort nicht möglich ist. Allein der Umstand, dass ein Verstoß gegen Straßenverkehrsrecht bislang ungeahndet blieb, vermag diesen auch nicht zu rechtfertigen oder einen im Übrigen gebotenen Abschleppvorgang in Frage zu stellen. Die Beklagte hätte jedoch die vorgenannten Gesichtspunkte bei der Ausübung ihres Ermessens dahingehend berücksichtigen müssen, dass sie vor Einleitung des Abschleppvorganges Ermittlungen über den Verbleib des Fahrzeugführers oder die Identität des Fahrzeughalters anstellt, zumal angesichts des innerstädtischen Kennzeichens derartige Nachforschungsversuche nicht bereits von vornherein nicht erfolgversprechend waren. Es erscheint ferner angesichts der durch das klägerische Fahrzeug nicht maßgeblich verschärften Verkehrssituation unverhältnismäßig, den Abschleppvorgang nach weniger als 30 Minuten nach Feststellung des verbotswidrigen Parkens einzuleiten.

Hat die Beklagte den Kläger nach alledem zu Unrecht zu den Kosten des Abschleppvorgangs als solchen herangezogen, ist auch die gegenüber dem Kläger zugleich erfolgte Gebührenfestsetzung in Höhe von 56,00 € rechtswidrig. Die Voraussetzungen der insoweit als Rechtsgrundlage heranzuziehenden §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA liegen nicht vor. Der Kläger ist aus den vorgenannten Gründen nicht Kostenschuldner im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA. ..." (VG Halle, Urteil vom 30.08.2012 - 3 A 20/11)

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Ein verbotswidriges Abstellen (Parken) eines KfZ über einen Zeitraum von mehr als 1 Stunde rechtfertigt auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände, dass die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde das Abschleppen des Fahrzeugs grundsätzlich veranlassen dürfen. Die Bediensteten der Ordnungsbehörde sind nicht verpflichtet, den Störer vor Veranlassung des Abschleppens zu benachrichtigen und ihn zum Wegfahren des KfZ aufzufordern; dies gilt auch, wenn Anschrift, Telefon-, Handy-Nr. in oder an dem Fahrzeug angebracht sind (im Anschluss an BVerwG, NJW 2002, 2122; VG Gießen, Urteil vom 20.09.2002 - 10 E 1547/02).

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Ist die Polizei im Besitz des Fahrzeugschlüssels, darf sie ein unbeschädigtes Fahrzeug zur Eigentumssicherung nicht ohne weiteres abschleppen lassen. Sie ist vielmehr dazu verpflichtet, den Schlüssel mit auf die Dienststelle zu nehmen und von dort aus den Eigentümer zu benachrichtigen (VG Darmstadt, Urteil vom 08.02.2001 - 3 E 2559/99).

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Das Abschleppen eines - auch über einen längeren Zeitraum - ordnungswidrig im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung (Taxi) im Bereich der Beförderungspflicht nach § 47 IV PBefG (Pflichtfahrbereich) ist zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes weder erforderlich noch ermessensgerecht. Auf Grund der behördlichen Registrierung eines derartigen Kraftfahrzeugs, des Halters/Unternehmers und des Betriebssitzes sowie der an und in dem Fahrzeug angebrachten Identifikationsmerkmale ist es im Zeitalter der EDV zumutbar, verhältnismäßig und ermessensgerecht, den Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes ausfindig zu machen und ihn unmittelbar zur Beseitigung in Anspruch nehmen; das mehrstündige Zuwarten und anschließende Abschleppen ist in einem derartigen Fall ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig in Bezug auf die Zielrichtung der Ermächtigungsgrundlage, die eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit effektiv und schnell zu beseitigen. Eine unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft angeordnete Abschleppmaßnahme zieht keinen Kostenerstattungsanspruch nach sich (VG Gießen, Urteil vom 22.09.2000 - 10 E 1651/96).

§ 9 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen richten, wenn

1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2. Maßnahmen gegen die nach §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
3. die Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörden die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren und
4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Für die Beseitigung drohender Obdachlosigkeit ist der Obdachlose nach den §§ 11, 6 HSOG selbst verantwortlich. Die Inanspruchnahme des Eigentümers der Wohnung, deren Räumung dieser betreibt, ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 HSOG (Nichtverantwortlicher) zulässig. Die grundsätzlich nach § 2 Satz 2 HSOG zuständige Verwaltungsbehörde hat nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 HSOG vor der Inanspruchnahme des nichtverantwortlichen Wohnungseigentümers ernsthafte und nachprüfbare Anstrengungen in Bezug auf eine anderweitige Unterbringung des Obdachlosen zu unternehmen. § 9 Abs. 1 Nr. 4 HSOG verbietet es aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft die Wirksamkeit zivilrechtlicher Räumungstitel zu unterlaufen (VG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2011 - 8 L 1441/11.F).

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Die Wiedereinweisung einer vierköpfigen Familie in ein Eigenheim verstößt jedenfalls dann gegenüber dem in Anspruch genommenen Eigentümer als Nichtstörer gegen das Übermaßverbot, wenn die Behörde nicht nachgewiesen hat, dass anderweitiger zumutbarer Wohnraum nicht zur Verfügung steht (VG Darmstadt, Beschluss vom 20.07.2009 - 3 L 946/09):

„... Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs oder seiner Anfechtungsklage das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage.

Bei Zugrundelegung des vorstehend dargelegten Entscheidungsmaßstabes ergibt sich, dass der Antrag begründet ist.

Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Inanspruchnahmeverfügung des Bürgermeisters der Stadt W. vom 02.07.2009, weil sich die in Ziffer 1) der angefochtenen Verfügung getroffene Regelung nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen als rechtswidrig erweist.

Die Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit der Beigeladenen ergibt sich aus §§ 11, 9 HSOG. Nach diesen Vorschriften können die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Dabei können sie Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen (Verhaltens- oder Zustandsstörer) richten, wenn 1. eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren und die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

Da die Inanspruchnahme eines Nichtstörers nur in Ausnahmefällen rechtmäßig sein kann, sind die o. g. Voraussetzungen sehr eng auszulegen. Insbesondere müssen sämtliche Voraussetzungen kumulativ, d. h. gleichzeitig, vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar stellt Obdachlosigkeit grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der damit einhergehenden Gesundheitsgefahr eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Vorliegend fehlt es indes schon an der Darlegung, dass den Beigeladenen ohne die Inanspruchnahme des Antragstellers Obdachlosigkeit drohen könnte. Obdachlos ist jemand, der unfreiwillig ohne Unterkunft und aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln nicht in der Lage ist, die Obdachlosigkeit durch Beschaffung einer Wohn- oder Unterkunftsmöglichkeit zu beseitigen. Diese Voraussetzungen treffen auf die Beigeladenen nicht zu. Diese haben mit Mietvertrag vom 04.01.2006 das im Eigentum des Antragstellers stehende Einfamilienwohnhaus gemietet, wobei das Mietverhältnis im Hinblick auf einen beruflich bedingten Auslandsaufenthalt des Antragstellers auf die Dauer von 36 Monaten befristet abgeschlossen war und zum 15.01.2009 endete. Der Antragsteller hat den Beigeladenen mehrfach vor Ablauf des Mietverhältnisses mitgeteilt, dass er beabsichtigt, nach seiner berufsbedingten Abwesenheit wieder in sein Haus in W. einzuziehen. Da die Beigeladenen sich mit der Zahlung der Miete für die Monate Oktober und November 2008 im Rückstand befanden, kündigte der Antragsteller das Mietverhältnis. Nachdem die Beigeladenen das Einfamilienhaus nicht fristgerecht zum 15.01.2009 geräumt hatten, erhob dieser unter dem 28.01.2009 Räumungsklage zum Amtsgericht Darmstadt. Für den Fall des Anerkenntnisurteils sowie den Verzicht auf Räumungsschutz wegen einer psychischen Erkrankung der Beigeladenen zu 1) erklärte der Antragsteller, dass er von einer Vollstreckung des Anerkenntnisurteils bis Ende April 2009 absehen und den Gerichtsvollzieher anweisen werde, einen Räumungstermin nicht vor dem 01.06.2009 anzuberaumen. Am 24.02.2009 verkündete das Amtsgericht Darmstadt das Anerkenntnisurteil (- .../... -). Die Beigeladenen haben das Haus nicht geräumt. Alle vereinbarten Fristen ließen sie verstreichen. Der Antragsteller hat den Beigeladenen mehrfach, zuletzt mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 07.04.2009 Wohnungen nachgewiesen, die für die Beigeladenen in Betracht kommen. Die Beigeladenen haben offenbar keinerlei Anstrengungen unternommen, auf dem Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen. Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass die Beigeladenen unfreiwillig ohne Unterkunft seien und aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln nicht in der Lage seien, die drohende Obdachlosigkeit durch Beschaffung einer Wohn- oder Unterkunftsmöglichkeit zu beseitigen. Im Gegenteil, das Gericht geht mit dem Antragsteller davon aus, dass es den Beigeladenen darum geht, solange als möglich im Hause des Antragstellers ausharren zu können. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Aktenvorgangs haben die Beigeladenen selbst es offenkundig nicht für nötig gehalten, bei der Antragsgegnerin wegen einer Unterkunft vorstellig zu werden, denn in dem Aktenvorgang ist kein Gespräch oder sonstige Notiz über einen Kontakt zwischen Antragsgegnerin und den Beigeladenen dokumentiert. Es findet sich dort lediglich der Ausdruck einer E-Mail des Mitarbeiters Schreiber von der Firma DD, C-Stadt, an den zuständigen Mitarbeiter der Antragsgegnerin, in dem dieser mitteilt, der Beigeladene zu 2) habe am 24.05.2009 an seinem Arbeitsplatz einen totalen psychischen Zusammenbruch erlitten, so dass man den Notarzt habe rufen müssen. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob dieser Zusammenbruch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Räumung steht, da die Mitteilung des Gerichtsvollziehers erst vom 02.06.2009 datiert; die Antragsgegnerin wäre indes gehalten gewesen, diesen Umstand bei der Unterbringung der Familie der Beigeladenen in eine zumutbare Unterkunft zu berücksichtigen. Soweit in diesem Zusammenhang in einem Vermerk des 3. Polizeireviers W. vom 01.07.2009 davon die Rede ist, der Beigeladene zu 2) habe bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und dort die Auskunft erhalten, man könne die Familie lediglich in einem Container unterbringen, woraufhin dieser angedroht habe, sich und seine Familie umzubringen, ist ein derartiges Gespräch zwischen dem Ordnungsamtsleiter der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 2) in dem Aktenvorgang der Antragsgegnerin nicht dokumentiert.

Soweit die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung mitteilt, andere geeignete Wohnungen habe die Sozialverwaltung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vermitteln können, behauptet sie lediglich, was sie nachvollziehbar darzulegen gehabt hätte. Es geht auch nicht darum, die Beigeladenen in eine andere Wohnung zu vermitteln, es geht darum, diese in einer zumutbaren Unterkunft unterzubringen. In diesem Zusammenhang vermag das Gericht auch nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen dem vorgelegten Aktenvorgang Schriftstücke beigeheftet sind, die erkennbar die Unterbringung einer anderen Familie betreffen und in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen.

Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Beigeladenen in einem der in W. befindlichen Beherbergungsbetriebe unterzubringen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits auf der offiziellen Homepage der Antragsgegnerin neun infrage kommende Betriebe aufgeführt sind. Schließlich hat sie auch nicht dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Beigeladenen in einer Unterkunft einer Nachbargemeinde unterzubringen (vergleiche hierzu grundlegend BVerwG, 28.09.1972 - BVerwG I B 23.72 -, Buchholz 11 Art 11 GG Nr. 7). Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung im Übrigen darauf hinweist, sie habe bereits eine andere Familie in der Obdachlosenunterkunft im Stadtteil E untergebracht, belegt dies ebenfalls nicht, dass sie alle Mittel ausgeschöpft hat, um die Beigeladenen in einer zumutbaren Unterkunft unterzubringen. Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 2) bzgl. der Zwangsräumung Suizidabsichten geäußert hat, führt nicht zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.

Schließlich lässt sich dem Aktenvorgang auch nicht entnehmen, dass die Beigeladenen zwischenzeitlich in das in Anspruch genommene Haus eingewiesen worden sind; dort befindet sich lediglich eine Absichtserklärung vom 01.07.2009.

Die Inanspruchnahme der in dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Räume in einem Einfamilienhaus (ca. 110 m 2 , 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad, 1 Kellerraum, 3 ½ Zimmer nebst Mitbenutzung von 1 Garage, 2 Einstellplätzen für Pkw, sowie Garten und Terrasse ist darüber hinaus unverhältnismäßig, denn sie verstößt gegen das Übermaßverbot. Die an die Unterkünfte, in denen eine Einweisung zur Abwendung drohender Obdachlosigkeit erfolgen darf, zu stellenden Qualitätsanforderungen werden dadurch bestimmt, dass die gefahrenabwehrrechtliche Beseitigung von Obdachlosigkeit nur vorübergehender Natur sein soll. Dies bedeutet, dass den eingewiesenen Personen Räumlichkeiten nach ihrer Größe und Zahl zur Verfügung stehen müssen, die es jedenfalls im Ansatz ermöglichen, die unterschiedlichen Lebensbedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder so aufeinander abzustimmen, dass es nicht zwingend zu Störungen kommt. Dies bedeutet, dass genügend Schutz vor Witterungsverhältnissen vorhanden ist, wozu namentlich im Winter eine ausreichende Beheizbarkeit gehört, hygienischen Grundanforderungen genügende sanitäre Anlagen, also Waschmöglichkeiten und WC, sowie eine Kochstelle, notdürftige Möblierung, d. h. mindestens ein Schrank bzw. eine Kommode und ein Bett zählen, sowie elektrische Beleuchtung vorhanden sein müssen (vgl. hierzu grundlegend: HessVGH, Urteil vom 25.06.1991 - 11 UE 3675/88 -, DVBl. 1991, 1371). Diese Voraussetzungen für eine menschenwürdige Unterbringung von Obdachlosen werden vorliegend erheblich, insbesondere durch die Inanspruchnahme der Garage, zwei Pkw-Einstellplätzen sowie des Gartens und der Terrasse, überschritten.

Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass der Antragsteller, nachdem sein berufsbedingter Auslandsaufenthalt beendet war und die Beigeladenen das Mietobjekt nicht geräumt hatten, seinerseits, für bestimmte Zeit, eine Wohnung gemietet hat. Dieser Mietvertrag wurde mehrfach verlängert, jedoch mit Schreiben vom 27.05.2009 wegen Eigenbedarfs zum 31.07.2009 gekündigt. Nach Ablauf dieses Datums droht dem Antragsteller selbst Obdachlosigkeit. Es dürfte nur schwer vermittelbar sein, den Antragsteller in eine Obdachlosenunterkunft einzuweisen, während er für die Unterbringung der Beigeladenen mit seinem eigenen Haus in Anspruch genommen wird. ..."

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Die Gemeinden sind bei der Bewältigung des Problems von Obdachlosigkeit nicht allein auf die "klassische" Einweisungsverfügung angewiesen; sie können die notwendige Unterkunft auch aufgrund öffentlich-rechtlicher Nutzungsvereinbarung oder privatrechtlichen Mietvertrages bereitstellen. Ein privates Mietverhältnis liegt nur vor, wenn sich die Beteiligten über Mietgegenstand, -dauer und -zins geeinigt haben. Nutzungsentgelt für die Unterbringung kann die Gemeinde nur verlangen, wenn sie dies entweder mit dem Obdachlosen konkret vereinbart oder eine entsprechende Gebührensatzung erlassen hat (VG Darmstadt, Beschluss vom 01.11.2001 - 3 TG 2365/01).

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§ 10 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf

Leben und körperliche Unversehrtheit (en und körperliche Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 12 der Verfassung des Landes Hessen),
Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen),
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen)

eingeschränkt werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Eine kriminalpolizeiliche Gefährderansprache, mit der der Geschäftsführer eines Inkassounternehmens unter Hinweis auf mögliche Ermittlungsmaßnahmen darüber "bösgläubig" gemacht wird, dass das Einziehen erkennbar unberechtigter Forderungen - etwa aus verbotenen und strafbaren Internet-Glücksspielen - Beihilfe zum Betrug darstellen kann, greift zwar in die Freiheit der Unternehmensbetätigung ein, ist aber zur Verhütung drohender Straftaten geeignet und auch im Übrigen verhältnismäßig. Eine auf die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel des § 11 HSOG gestützte Gefährderansprache ist in einem solchen Fall nicht durch die Möglichkeit des Widerrufs der Registrierung gemäß § 14 RDG ausgeschlossen (VGH, Beschluss vom 28.11.2011 - 8 A 199/11.Z zu §§ 1 Abs 4, 11,10 H SOG, § 14 RDG, Art 12 Abs 1 GG u.a.).

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Im Falle der Obdachlosigkeit ist diejenige Gefahrenabwehrbehörde örtlich zuständig, in deren Amtsbereich sich der Obdachlose gegenwärtig aufhält und an die er sich mit der Bitte um Unterbringung wendet. Wo die Obdachlosigkeit eingetreten ist und ob sich der Obdachlose zuvor im Amtsbereich einer anderen Gefahrenabwehrbehörde aufgehalten hatte und dort um Zuweisung einer Unterkunft nachgesucht hatte, ist unerheblich (VGH Hessen, Beschluss vom 05.02.2003 - 11 TG 3397/02).

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Zweiter Abschnitt - Befugnisse

§ 11 Allgemeine Befugnisse

Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die folgenden Vorschriften die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und der Polizeibehörden besonders regeln.

Leitsätze/Entscheidungen:

Das generelle Verbot von Menschenansammlungen, die sich freitags auf einem innerstädtischen Platz einfinden, um das Wochenende einzuläuten, kann in Hessen weder als Allgemeinverfügung auf §§ 11, 31 HSOG (juris: SOG HE) noch im Rahmen einer Gefahrenabwehrverordnung auf § 74 HSOG (juris: SOG HE)gestützt werden. In Betracht kommt ein solches Verbot im Rahmen einer Benutzungsregelung als Teil der Widmung nach § 4 HStrG(juris: StrG HE) bzw. § 19 HGO (juris: GemO HE), aber auf den Erlass einer solchen Regelung hat der einzelne Anwohner keinen Anspruch. Etwaigen, durch eine missbräuchliche Nutzung des Platzes hervorgerufenen Immissionen ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts im Einzelfall zu begegnen (VGH, Urteil vom 10.04.2014 - 8 A 2421/11).

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Eine kriminalpolizeiliche Gefährderansprache, mit der der Geschäftsführer eines Inkassounternehmens unter Hinweis auf mögliche Ermittlungsmaßnahmen darüber "bösgläubig" gemacht wird, dass das Einziehen erkennbar unberechtigter Forderungen - etwa aus verbotenen und strafbaren Internet-Glücksspielen - Beihilfe zum Betrug darstellen kann, greift zwar in die Freiheit der Unternehmensbetätigung ein, ist aber zur Verhütung drohender Straftaten geeignet und auch im Übrigen verhältnismäßig. Eine auf die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel des § 11 HSOG gestützte Gefährderansprache ist in einem solchen Fall nicht durch die Möglichkeit des Widerrufs der Registrierung gemäß § 14 RDG ausgeschlossen (VGH, Beschluss vom 28.11.2011 - 8 A 199/11.Z zu §§ 1 Abs 4, 11,10 H SOG, § 14 RDG, Art 12 Abs 1 GG u.a.).

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Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist eine "Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde" nicht zulässig. Es erscheint zweifelhaft, dass eine auf § 11 HSOG gestützte Anordnung eines personenbezogenen Kontakt- und Annäherungsverbots durch die abschließenden ortsbezogenen Regelungen in § 31 HSOG ausgeschlossen wird (VGH Hessen, Beschluss vom 30.09.2011 - 8 B 1329/11 zu § 80 Abs 5 VwGO, §§ 31, 11 HSOG, Art 19 Abs 4 GG):

„... Auch die vom Antragsgegner hilfsweise beantragte Feststellung, dass die Anordnung des Kontakt- und Annäherungsverbots rechtmäßig ergangen sei und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung daher auch insoweit abzuweisen gewesen sei, läuft dem Zweck des „vorläufigen Vollziehungsschutzverfahrens" des § 80 Abs. 5 VwGO zuwider und kann deshalb nicht hier, sondern allenfalls im Hauptsache-, also im Klageverfahren ausgesprochen werden.

Es trifft zwar zu, dass das Bundesverfassungsgericht bei einem gewichtigen Grundrechtsverstoß, dessen unmittelbare Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangt werden kann, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG eine „Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde" etwa gegen eine erledigte Unterbringungsmaßnahme zugelassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 1998 - 2 BvR 978/97 - NJW 1998 S. 2432 f. = juris) oder das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine erledigte Fessellungsanordnung angenommen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 - juris). Damit soll aber überhaupt eine Rechtsschutzmöglichkeit erhalten bleiben, die aber bei einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit dem parallel geführten Hauptsacheverfahren gegeben ist. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht dementsprechend in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall entschieden, dass es Art. 19 Abs. 4 GG nicht gebiete, über die im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO übliche summarische Prüfung hinauszugehen, denn dem aus der Wohnung Verwiesenen bleibe die Möglichkeit, die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG nachträglich etwa im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltend zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 - NJW 2002 S. 2225 f. = juris Rdnrn. 7 ff.).

Abgesehen davon, dass sich der Antragsgegner als Träger öffentlicher Verwaltung nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann, hätte er auch hier eine Klärung im Hauptsacheverfahren suchen können. Er hätte noch während der Geltungsdauer der streitigen polizeirechtlichen Verfügung vom 23. Mai 2011 über den erhobenen Widerspruch in der Sache entscheiden und dadurch die Möglichkeit einer Klageerhebung eröffnen können; einer späteren Erledigungserklärung des Klägers hätte er dann auch unter Berufung auf sein eigenes Fortsetzungsfeststellungsinteresse widersprechen können.

In Fällen der vorliegenden Art muss der Antragsgegner auch grundsätzlich nicht befürchten, dass vor einer Widerspruchserhebung ein einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stattgebender verwaltungsgerichtlicher Beschluss ergeht, weil die wiederherzustellende oder anzuordnende aufschiebende Wirkung eine Widerspruchserhebung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO voraussetzt und vorher auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht geprüft werden können.

Es erscheint zwar auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung zweifelhaft, dass eine auf § 11 HSOG gestützt Anordnung eines personenbezogenen Kontakt- und Annäherungsverbots durch die abschließenden ortsbezogenen Regelungen in § 31 HSOG ausgeschlossen wird, da sich § 31 HSOG auf die Verursachung einer Gefahr durch eine Person an einem bestimmten Ort bezieht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 11 TG 2548/02 - NVwZ 2003 S. 1400 ff. = juris Rdnrn. 4 ff.), während sich das Kontakt- und Annäherungsverbot auf die Verursachung einer Gefahr durch eine Person in der Nähe einer anderen Person, an welchem Ort diese sich auch immer aufhält, und damit auf eine unterschiedliche Gefahrenlage bezieht. Diese Frage kann aber wegen des von vornherein fehlenden Rechtsschutzinteresses für die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde auch nicht einer nur vorübergehenden Klärung zugeführt werden. ..."

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Die Aufhebung einer erst nach Abschluss des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgten Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes kann vom Beschwerdegericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO angeordnet werden. Die vorübergehende Einweisung in eine Notunterkunft zur Vermeidung unfreiwilliger Obdachlosigkeit begründet keinen Besitzstand und keinen Rechtsanspruch des Eingewiesenen, in der Unterkunft belassen zu werden. Die Gemeinde ist vielmehr in Ausübung ihres Nutzungsrechts befugt, ihn nach pflichtgemäßem Ermessen aus - schlüssig und nachvollziehbar angeführten - sachlichen Gründen in eine andere, den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft umzusetzen (VGH, Urteil vom 07.03.2011 - 8 B 217/11).

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Aus § 16 Abs. 1 der hessischen Hundeverordnung ergibt sich eine umfassende Aufgabenzuweisung an die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden für den gesamten Bereich des Haltens und Führens von Hunden zum Zweck des Schutzes Dritter gegen dadurch hervorgerufene Gefahren. Eine generelle Untersagung der Hundehaltung kann auf § 11 HSOG gestützt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass beim Halten und Führen von Hunden durch eine Person gegen das Gebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 HundeVO verstoßen wird, wonach Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (VGH Hessen, Beschluss vom 29.06.2009 - 8 B 1034/09).

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Zum behördlichen Verbot der Veranstaltung von Pokerturnieren in Gaststätten und der Werbung für solche Veranstaltungen. Von Gastronomen veranstaltete Pokerturniere in Gaststätten sind in Hessen jedenfalls dann verboten und nicht genehmigungsfähig, wenn das Einsatzrisiko pro Spieler bei Wahrnehmung aller vom Veranstalter gebotenen Gewinnchancen die Einkommen Geringverdienender oder etwaige staatliche Transferleistungen übersteigt (hier entschieden für ein maximales Einsatzrisiko von 350,00 EUR pro Woche; VGH Hessen, Beschluss vom 07.08.2008 - 8 B 522/08).

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Bis zu der für den 1. Januar 2008 zu erwartenden Neuregelung der Rechtslage sind die zuständigen Behörden weiterhin befugt, privaten Wettanbietern die Vermittlung von Sportwetten zu untersagen (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung; VGH Hessen, Beschluss vom 30.08.2007 - 7 TG 616/07).

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Das Verbot exzessiver Taubenfütterung - hier bis zu 75 kg Taubenfutter pro Tag - kann auf § 11 HSOG gestützt werden, verhältnismäßig und mit den Anforderungen eines ethischen Tierschutzes vereinbar sein (VGH, Beschluss vom 30.04.2009 - 8 UZ 3006/06).

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Die private Vermittlung von Sportwetten durch nicht vom Lande Hessen zugelassene Annahmestellen kann weiterhin ordnungsrechtlich unterbunden werden (Fortführung der Rechtsprechung des 11. Senats, der Beschlüsse vom 25. Juli 2006 - 11 TG 1465/06 - und vom 14. September 2006 - 11 TG 1653/06 -; VGH Hessen, Beschluss vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06).

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Das in Hessen durch § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Spw/LottoG normierte staatliche Sportwettenmonopol ist in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG und mit der durch Art. 43 und 49 des EG-Vertrages verbürgten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von im EU-Ausland konzessionierten privaten Veranstaltern von Sportwetten vereinbar (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 ff. [BVerfG 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01] bezüglich des bayerischen Staatslotteriegesetzes). Innerhalb der von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 eingeräumten Übergangsfrist bis 31. Dezember 2007 darf auch in Hessen das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht von den zuständigen hessischen Behörden erlaubt werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 aufgestellten Anforderungen an die Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen den Zielen des staatlichen Sportwettmonopols und seiner tatsächlichen Handhabung sind auf Grund der durch die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen durchgeführten bzw. veranlassten Maßnahmen zur Ausrichtung der Werbung und des Vertriebs für die staatliche Oddset-Wette an die Erfordernisse der Begrenzung problematischen Spielverhaltens, der Bekämpfung der Wettsucht und der Suchtprävention erfüllt (VGH Hessen, Beschluss vom 25.07.2006 - 11 TG 1465/06).

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Wird Piercing unter Anwendung einer örtlichen Betäubung mittels Injektion eines Arzneimittels durchgeführt, stellt dies Ausübung der Heilkunde i. S. des § 1 II HeilpraktikerG dar (VGH Kassel, Beschluss vom 02.02.2000 - 8 TG 713/99, NJW 2000, 2760).

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Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs, dessen Zustand den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung widerspricht, stellt einen Verstoß gegen § 16 StVZO dar und begründet deshalb eine polizeirechtliche Gefahr. Der Verkäufer eines Fahrzeugs verletzt seine Pflicht nach § 27 III 1 StVZO, der Zulassungsstelle unverzüglich die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen, auch dann, wenn er fahrlässig eine falsche Adresse des Käufers mitteilt. Der frühere Eigentümer eines Kraftfahrzeugs ist nicht deshalb als Verhaltensstörer für die durch das rechtswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeugs eintretende polizeirechtliche Gefahr verantwortlich, weil er nach dem Verkauf des Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 27 III 1 StVZO der Zulassungsstelle die Adresse des Erwerbers nicht oder fahrlässig eine falsche Adresse mitgeteilt hat. Da sein Pflichtverstoß nicht kausal für den Eintritt der Gefahr ist, die durch das Abschleppen des Kraftfahrzeugs beseitigt wird, ist er nicht zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet (VGH Kassel, Urteil vom 18.05.1999 - 11 UE 343/98).

*** (VG)

Eine Kontrollstelle im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG ist auch dann an einem "öffentlich zugänglichen Ort" eingerichtet, wenn sie sich in einer nicht allgemein zugänglichen Autobahnmeisterei befindet, da diese nicht durch eine Privatsphäre geschützt wird. Außerhalb der präventiven Befugnis zur Videographie einer Identitätsfeststellung nach § 14 Abs. 6 HSOG besteht zwecks Eigensicherung der Polizeivollzugsbeamten die Befugnis zur Datenerhebung durch Videographie aufgrund der allgemeinen Ermächtigung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 HSOG zur Erhebung personenbezogener Daten, solange diese Maßnahme nicht in konkretisierter und individualisierter Weise die Privat- oder gar Intimsphäre einer bestimmten Person beeinträchtigt (VG Frankfurt, Urteil vom 03.07.2013 - 5 K 1101/13.F):

„.. Es wird festgestellt, dass am 17. Mai 2012 die weitere Freiheitsentziehung der Klägerin nach Durchführung des Datenabgleichs durch den Beklagten rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin neun Zehntel und der Beklagte ein Zehntel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. ...

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung einer erledigten polizeilichen Freiheitsentziehung. Am Donnerstag, dem 17. Mai 2012, reiste die Klägerin mit einem Reisebus mit dem amtlichen Kennzeichen ‚A' von A-Stadt kommend in Richtung Frankfurt am Main, um an den Protesten unter der Bezeichnung ‚Blockupy Frankfurt' in der Bankenmetropole teilzunehmen. Diese waren versammlungsbehördlich vollziehbar verboten, wobei verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz hiergegen nur in geringem Umfang Erfolg hatte. Zusammen mit zwei anderen Reisebussen wurde der von der Klägerin benutzte Reisebus kurz vor 8.50 Uhr von der Autobahn A 5 zu einer Kontrollstelle auf dem Gelände der Autobahnmeisterei in Frankfurt Nieder-Eschbach geleitet. Im Zeitraum von 8.50 Uhr bis 15.40 Uhr fanden Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen, Datenabgleiche und erkennungsdienstliche Behandlungen statt, in die der von der Klägerin benutzte Bus als letzter ab 14 Uhr einbezogen wurde und die wenigstens teilweise videographiert wurden. Nach Abschluss der Kontrollen wurde sämtlichen angetroffenen Personen ein bis zum Ablauf des Sonntags, dem 20. Mai 2012, befristetes Aufenthaltsverbot für den Frankfurter Innenstadtbereich erteilt und die Klägerin gegen 16 Uhr entlassen.

Am 28. Januar 2013 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die polizeiliche Freiheitsentziehung sowie das erteilte Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen seien. Das Gericht hat durch Beschluss vom 11. März 2013 das Verfahren abgetrennt, soweit es das verhängte Aufenthaltsverbot betroffen hat, und durch Beschluss vom 15. März 2013 - 5 K 1585/13.F - insoweit das Verfahren eingestellt sowie die Kosten dem Beklagten auferlegt. Hinsichtlich des Begehrens, die Rechtswidrigkeit der erledigten Freiheitsentziehung festzustellen, hat das Gericht durch Beschluss vom 21. März 2013 eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Auf Anfrage des Gerichts, ob die Klage aufrechterhalten bleibe, hat die Klägerin weiter vortragen lassen. Die Klägerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung vorgelegen hätten; unabhängig davon hätte die Durchführung der polizeilichen Maßnahmen objektiv nicht sieben Stunden lang andauern müssen und seien hinreichende organisatorische Vorbereitungen um eine kurzfristige richterliche Entscheidung herbeizuführen, unterlassen worden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die polizeiliche Freiheitsentziehung der Klägerin am 17. Mai 2012 in der Zeit von 8.30 Uhr bis gegen 16 Uhr dem Grunde nach und der Art und Weise nach rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt der Beklagte das polizeiliche Vorgehen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 30. April 2013 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. ...

Das Gericht kann ohne - weitere - mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligen im Verhandlungstermin vom 14. Juni 2013 ihr Einverständnis hiermit erklärte haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I. Zwar ist die Klage zulässig (A.), doch im Wesentlichen nicht begründet (B.):

A. Der Klägerin steht ein berechtigtes Interesse daran zu, die erledigte Freiheitsentziehung am 17. Mai 2012 nachträglich gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit sowohl dem Grunde als auch der Art und Weise der Durchführung nach überprüfen zu lassen. Dabei kann dahinstehen, ob dies in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erfolgen hat (hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, juris Rdnr. 15 = NJW 2012, 2676), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung folgt schon aus der Betroffenheit des grundrechtsrelevanten Bereichs.

B. In der Sache muss die Klage im Wesentlichen erfolglos bleiben, denn bis zum Abschluss des Datenabgleichs lagen die materiellen und formellen Voraussetzungen einer polizeilichen Freiheitsentziehung vor (1.), deren Art und Weise nicht zu beanstanden ist (2.):

1. Die Freiheitsentziehung der Klägerin war von dem polizeilich veranlassten Verlassen der A 5 durch den Bus ‚A' bis zum Abschluss des Datenabgleichs nach § 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) dem Grunde nach gerechtfertigt (a.), darüberhinaus nicht mehr (b.)

a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG lagen vor. Nach dieser Befugnis kann die Identität einer Person festgestellt werden, die an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizeibehörde auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um eine der in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Dabei handelt es sich um eine Vorfeldmaßnahme, die im Wesentlichen der Klärung eines Gefahrenverdachts dient, so dass es nicht darauf ankommt, ob bereits konkretisierte Verdachtsmomente gegen einzelne Personen vorlagen oder nicht. Im Hinblick auf die polizeiliche Lage, wie sie in dem Zeitraum, in dem die ‚Blockupy'-Proteste stattfinden sollten, bestand, waren diese tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls für das Nebenstrafrecht in § 27 des Versammlungsgesetzes gegeben. Unerheblich ist dabei, dass es sich bei der Teilnahme an einer vollziehbar verbotenen Versammlung - die die Klägerin als Intention nicht völlig auszuschließen scheint - um eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes und keine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes handelt, denn für den folgenden Sonnabend, 19. Mai 2012, konnte, wenn auch unter strengen Auflagen, eine Versammlung stattfinden, deren Schutz zu gewärtigen war. Bei der vom Beklagten eingerichteten Kontrollstelle handelt es sich auch um eine solche im öffentlichen Raum. Maßgeblich dafür ist die Anknüpfung an die A 5; dass der eigentliche Ort der Kontrolle sich in einer Autobahnmeisterei, die nicht allgemein zugänglich gewesen sein dürfte - und nicht etwa am Rastplatz Spießwald -, befand, ändert hier nichts.

Ebenso wenig hat das Gericht Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kontrollanordnung vom 10. Mai 2012, Bl. 81 = 88 d.A. Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienstgesetzes (HSOG-DVO) ist zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter. Der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main hat durch Verfügung vom 4. November 2009 (Bl. 115 f. = Bl. 119 f. d.A.) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und seine Befugnis auf den Leiter oder die Leiterin der Abteilung Einsatz, im Fall dessen oder deren Verhinderung, den Leiter oder die Leiterin des Abteilungsstabes, übertragen (Einzelheiten der Aufbauorganisation siehe im Erlass über die Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizeipräsidien vom 18. April 2010, StAnz. 20/2010 S. 1402). Zwar lässt der Normbefehl des § 18 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 Alt. 1 HSOG die Auffassung zu, die Einrichtung der Kontrollstelle bedürfe einer Zustimmung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Erlasswege, was für eine jeweils einzelfallbezogene Überprüfung spräche, doch schließt die Verwendung des Plurals bei der Delegationsbefugnis („oder von ihm benannter Stellen') eine normative Übertragung durch eine Rechtsverordnung nach § 114 Satz 1 HSOG - wie hier geschehen - gerade nicht aus.

Auch konnte ausnahmsweise von einer weitergehenden Begründung nach § 18 Abs. 6 HSOG als der Ankündigung, dass die Businsassen nebst Gepäck kontrolliert und einer Identitätsfeststellung unterzogen würden, abgesehen werden, da aufgrund der Umstände des Antreffens unter den Beteiligen insoweit keine Unklarheiten bestanden haben dürften.

Eine der möglichen Rechtsfolgen hieraus ist, dass die Klägerin nach § 18 Abs. 4 Alt. 1 HSOG und im weiteren Verlauf - nach Feststellung ihrer Identität durch Erhebung personenbezogener Daten - nach § 25 Abs. 1 Satz 4 HSOG für die Dauer des Datenabgleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 HSOG festgehalten werden durfte. Die zugrundeliegende, nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbare Ermessensbetätigung bei der Entscheidung für dieses Vorgehen lässt keine Fehlerhaftigkeit erkennen. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes keine durchgreifenden Bedenken gegen die - verwaltungsgerichtlich uneingeschränkte überprüfbare - Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Vorfeldkontrollen sind dem Schutz der Friedlichkeit und des unbewaffneten Auftretens einer Versammlung wenigstens förderlich und damit für die Zweckerreichung geeignet. Sie sind auch erforderlich, da andere, ebenso geeignete, aber mildere Mittel weder aufgezeigt wurden noch sonst erkennbar geworden sind. Schließlich ist die Angemessenheit des Vorgehens angesichts des polizeilich verfolgten Zwecks und der daraus folgenden Beeinträchtigungen der Anreisenden, unter ihnen die Klägerin, zu bejahen. Wegen des Kontrollumfangs von 187 Personen in drei Reisebussen war hierfür ein gewisser Zeitraum erforderlich, der im Fall der Klägerin noch nicht überschritten wurde. Geht man davon aus, dass mit der Kontrolle der Insassen des von der Klägerin benutzten Busses gegen 14 Uhr begonnen wurde und gewichtet man die Verteilung der kontrollierten Personen etwa gleichmäßig, hätte der Zeitbedarf für die vorangehende Überprüfung von rund 120 Personen etwa fünf Stunden betragen, was - selbst bei Annahme einer parallelen Durchführung der Kontrollen - eben den von der Klägerin in ihrer Klageschrift auf S. 3 angeführten Zeitbedarf ‚von mehreren Minuten' ergeben musste.

Die polizeiliche Freiheitsentziehung während der Identitätsfeststellung sowie des Datenabgleichs war auch nicht deshalb rechtswidrig, da nicht sofort nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG eine richterliche Entscheidung eingeholt wurde. Zwar ist die zeitliche Begrenzung einer Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung durch § 35 Abs. 2 HSOG auf insgesamt zwölf Stunden nicht dahin zu verstehen, dass die Polizei aus eigner Machtvollkommenheit diesen Zeitraum ausnützen könne, ohne sich unverzüglich um eine richterliche Entscheidung zu bemühen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 -, Abs.-Nr. 26, BVerfGE 105, 239 <248 f.>) und erstreckt sich diese Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ihrem eindeutigen Wortlaut nach schon nicht mehr auf den nachfolgenden Datenabgleich. Jedoch konnte hier nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG vom Einholen einer richterlichen Entscheidung ausnahmsweise abgesehen werden (siehe auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 20 W 129/07 -, juris, Rn. 17). Diese richterliche Entscheidung - die inhaltlich eine Freiheitsentziehung für die Dauer einer erforderlichen Identitätsfeststellung und (im Fall der Klägerin im Wesentlichen nur:) des Datenabgleichs zum Gegenstand gehabt hätte - hätte nach § 33 Abs. 2 Satz 2 HSOG i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG zunächst eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht vorausgesetzt, so dass der mit ihrer Einholung verbundene Zeitraum wegen des zurückzulegenden Weges von der Kontrollstelle zum Amtsgericht sowie der notwendigen Registrierung der Betroffenen und Aktenanlage, evtl. auch Transportfragen, jedenfalls länger gedauert hätte als die polizeiliche Maßnahme. Damit wäre die Einholung einer richterlichen Entscheidung zu einer bloß freiheitsentziehungsverlängernden Formalie geworden, die - im hypothetischen Fall eines entsprechenden Vorgehens - genau deswegen ebenso hätte beanstandet werden können; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2002 zugrundelag: die Freiheitsentziehung war nicht mit der Verbringung in eine Gewahrsamseinrichtung verbunden. Eine Verpflichtung der Polizeibehörde, sich gegenüber dem zuständigen Amtsgericht zu bemühen, dass an einer Kontrollstelle eine Richterin oder ein Richter bereitgestellt wird, um sogleich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, besteht nicht. Der von der Klägerin angeführte Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337, 1777/00 - zur prozessualen Überholung besagt nichts anderes. Entsprechendes gilt für den von der Klägerin gleichfalls angeführten Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, der eine Freiheitsentziehung durch Ingewahrsamnahme betrifft und beim Blick auf den zeitlichen Ablauf vielmehr die Sicht des erkennenden Gerichts bestätigt.

b. Nach Durchführung des Datenabgleichs bestand für eine fortdauernde Freiheitsentziehung der Klägerin indes keine Rechtsgrundlage mehr. Wollte man eine Ingewahrsamnahme nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit, die in der Teilnahme an einer vollziehbar verbotenen öffentlichen Versammlung zu sehen sei, annehmen, ließe sich dem dokumentierten Vorgehen keine entsprechende Erwägung oder Begründung entnehmen. Auch wäre deren Verhältnismäßigkeit in hohem Maße fraglich.

2. Die Behandlung der Klägerin als festgehaltener Person ist weder hinsichtlich ihrer Videographie (a.) noch darüber hinaus zu beanstanden (b.).

a. Die Videographie einer Person während einer Identitätsfeststellung ist in dem durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Achten Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 444) - in Abstimmung mit der Durchsuchung zur Eigensicherung nach § 36 Abs. 3 HSOG - angefügten § 14 Abs. 6 HSOG abschließend geregelt. Danach können die Polizeibehörden an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bildübertragung offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Zur Begründung heißt es in der Landtags-Drucksache 16/2352, S. 16:

‚Abs. 6 enthält die Ermächtigung zum Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bildübertragungen und -aufzeichnungen zum Zwecke der Eigensicherung der Polizei an öffentlich zugänglichen Orten. In der Vergangenheit hat es mehrere Vorfälle mit tödlichem Ausgang für Polizeibeamte im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen und sonstigen Personenkontrollen gegeben, die unter Berücksichtigung der steigenden Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft eine Verbesserung der Eigensicherung der Polizei erforderlich machen. (…) Ziel der Maßnahme ist ausschließlich die Eigensicherung der Polizeibeamten bei Durchführung von Kontrollen. Sie soll dadurch erreicht werden, dass die zu kontrollierende Person durch die ihr erkennbare Überwachungsmaßnahme von Angriffen abgeschreckt wird. Schlägt dies im Einzelfall fehl, dürfen die Aufzeichnungen auch als Beweismaterial in einem Strafverfahren verwendet werden.'

Daraus folgt, dass ‚Umstände' es zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheinen lassen müssen, unter Einsatz von technischen Mitteln personenbezogene Daten zu erheben. Der (anders als ‚Tatsachen' oder ‚tatsächliche Anhaltspunkte') eher unbestimmte Begriff der ‚Umstände' verlangt eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, wobei solche vornehmlich bei der Einrichtung von Kontrollstellen zu bejahen sind (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Aufl. - 2008, § 14 Rdnr. 63). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Zunächst handelt es sich bei der Autobahnmeisterei um einen ‚öffentlich zugänglichen Ort' im Sinne des Normbefehls. Dabei ist unerheblich, ob jedermann diesen Ort hätte betreten dürfen; maßgeblich ist vielmehr, dass es sich nicht um einen durch eine Privatsphäre geschützten Ort handelte (siehe auch Hornmann, a.a.O., Rdnr. 66). Darüber hinaus gilt entsprechendes wie oben zur Einrichtung der Kontrollstelle angeführt. Gerade im Hinblick auf die vorangegangenen ‚M 31'-Ausschreitungen ließen die ‚Umstände' den Ausschluss des Antreffens potentiell gewaltbereite Personen nicht zu. Ob dies auch hinsichtlich der Person der Klägerin galt oder nicht, ist unerheblich.

Für eine Videographie zwecks Eigensicherung bei polizeilichen Maßnahmen zu anderen Zwecken als der Identitätsfeststellung steht § 14 Abs. 6 HSOG als Eingriffsbefugnis nicht zur Verfügung. Die besondere Befugnis zur offenen Beobachtung festgehaltener Personen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 HSOG betrifft den besonderen Fall einer Selbstgefährdung, der hier nicht einschlägig ist, schließt aber bei festgehaltenen Personen eine Datenerhebung zu anderen Zwecke nicht aus. Daher ermöglicht es die allgemeine Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 HSOG, etwa Zuordnungen von bestimmten Betroffenen zu bestimmten Sitzplätzen oder die Art und Weise eines anderen polizeilichen Vorgehens, besipielsweise die Durchsuchung der festgehaltenen Personen nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 HSOG oder mitgeführter Sachen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 HSOG, zu dokumentieren, solange diese Maßnahme nicht in konkretisierter und individualisierter Weise die Privat- oder gar Intimsphäre einer bestimmten Person beeinträchtigt und daher einer eigenständigen Eingriffsbefugnis bedürfte, die derzeit freilich für offene Datenerhebungen über die Regelungsbereiche der §§ 14, 14a HSOG hinaus nicht bestünde. Denn maßgeblich ist hier die Dokumentation eines fehlerfreien Ablaufs, an der beide Seiten das gleiche Interesse haben. Dass im Fall der Klägerin diese Grundsätze missachtet wurden, ist nicht ersichtlich.

Die Frage nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin durch Aufnahme von Abbildungen ist ein gegenüber der Art und Weise der Freiheitsentziehung selbständiger Streitgegenstand, über den deshalb hier nicht zu entscheiden ist. Insoweit käme eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung gerichtete Klage nur in Betracht, wenn feststünde, dass diese - ja auf ihre Vorrätighaltung ausgerichteten - Daten nicht mehr von einer Stelle des Beklagten gespeichert sind und so ihre Beschaffung nicht inzident mit einem auf Löschung gerichteten Begehren geprüft werden könnte.

b. Soweit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 HSOG einer festgehaltenen Person nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck der Freiheitsentziehung erfordert, ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten nicht festzustellen. Da die Identitätsfeststellung sowie der anschließende Datenabgleich hier zentral der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach § 27 des Versammlungsgesetzes dienten, war die Anordnung, im Bus auf den Sitzen zu verbleiben, um tatsächlichen Veränderungen zu begegnen, gerechtfertigt.

II. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu teilen, weil die Beteiligten teils unterlegen sind, teils obsiegt haben. Dabei gewichtet das Gericht entsprechend der Kostengrundentscheidung. Für eine Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 zugunsten des Beklagten sieht das Gericht wegen des grundrechtlichen Schutzes der Freiheit der Person keine Veranlassung. ..."

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Die polizeiliche Einschließung eines mutmaßlichen Demonstranten bedarf einer Rechtsgrundlage (VG Göttingen, Urteil vom 10.04.2013 - 1 A 127/11):

„... Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme. Am 22.05.2011 fand der Landesparteitag der NPD in F. statt. Hierzu hatten der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Verdi Jugend E. Gegendemonstrationen angezeigt; autonome Gruppierungen der linken Szene E. hatten über das Internet, Plakate und Flyer zur Verhinderung des Parteitages aufgerufen. Am 22.05.2011 fuhren ca. 200 Gegendemonstranten mit dem Zug von E. nach F., darunter befanden sich 80 bis 120 Angehörige des linksautonomen Spektrums. Als sie um 9.20 Uhr im F. Bahnhof eintrafen, war der Bahnhofsvorplatz von Polizisten der 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft umstellt. Ein Verlassen des Platzes war nur nach vorheriger Kontrolle durch die Polizei möglich. Ein Teil der Gegendemonstranten weigerte sich, sich kontrollieren zu lassen. Lt. Bericht des vor Ort eingesetzten Hundertschaftsführers der 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft G. vom 25.05.2011 handelte es sich dabei um Angehörige des linksautonomen Spektrums, die dann von 09.20 bis 13.32 Uhr auf dem Bahnhofvorplatz verblieben, ohne an der Gegendemonstration teilgenommen zu haben. Um 13.32 Uhr fuhr die Gruppe mit dem Zug nach E. zurück, traf um 13.48 Uhr im E. Bahnhof ein und ging zum Bahnhofsvorplatz. Inzwischen war der Einsatzort der 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft nach E. verlegt worden, um etwaige versammlungsrechtliche Aktionen der zurückgekehrten Demonstranten polizeilich zu begleiten. Die Polizei hatte über das Internet erfahren, dass die zurückreisenden Demonstranten in E. eine Spontandemonstration durchführen wollten; ferner war es im Zug von F. nach E. zu einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und der Bundespolizei gekommen. G. ließ den Bahnhofsvorplatz des E. Bahnhofs durch Einsatzfahrzeuge und eine Polizeikette absperren. Auch im Bahnhofsgebäude wurde zwischen Burger King und dem Info-Point der Deutschen Bundesbahn eine Polizeikette gebildet, der Hinter(West)ausgang des Bahnhofs wurde ebenfalls von Polizisten kontrolliert. Später trafen noch weitere Polizeikräfte ein und verstärkten die Absperrung des Bahnhofvorplatzes. Zwischen den Beteiligten ist inzwischen unstreitig, dass es in der Absperrung Durchlassstellen gab. Die Polizei wies über Lautsprecher darauf hin, dass Bahnreisende und einzelne Personen an eingerichteten Durchlassstellen den Bahnhofsvorplatz verlassen könnten. Die auf dem Bahnhofsvorplatz verbliebenen Personen verließen den Platz erst mit einer bei der Polizei spontan angemeldeten Demonstration. Zu der Demonstration gab es Lautsprecherdurchsagen der Polizei. Ca. 20 Minuten nach Ankunft des Zuges aus F. in E. setzte sich der Demonstrationszug unter polizeilicher Begleitung Richtung Innenstadt in Bewegung. Zugleich wurde die Absperrung des Bahnhofsvorplatzes aufgelöst.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Weise der Kläger von dem Geschehen auf dem Bahnhofsvorplatz am 22.05.2011 betroffen war.

Der Kläger trägt vor, auch er sei um 13.48 Uhr mit dem Zug aus F. im E. Bahnhof eingetroffen und habe gemeinsam mit seinem Freund H. den Heimweg antreten wollen. Als er gesehen habe, dass der Bahnhofsvorplatz von Einsatzfahrzeugen und einer Polizeikette abgeriegelt gewesen sei, habe er den Bahnhof durch den Westausgang verlassen wollen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil eine im Bahnhofsgebäude zwischen Burger King und Service-Point der Deutschen Bahn gebildete Polizeikette ihm den Weg zum Westausgang versperrt habe. Nach seiner Rückkehr auf den Bahnhofsvorplatz habe er die bei den Fahrzeugen eingesetzten Polizisten gebeten, ihn durch die Absperrung durchzulassen. Dies sei ihm unter Hinweis auf entsprechende Anweisungen ihres Vorgesetzten verwehrt worden. Auf Nachfrage bei einem augenscheinlich ranghöheren Beamten habe er lediglich erfahren, dass es während der Zugfahrt Vorkommnisse gegeben habe, die der Klärung bedürften. Er habe den Polizisten nach seinem Namen gefragt. Dieser habe „I." oder „J." geantwortet; wahrscheinlich habe es sich um den von der Beklagten als Zeugen benannten POK K. gehandelt. Die Polizei habe über Lautsprecher mitgeteilt, dass man den Kessel verlassen dürfe, wenn man an einer Demonstration teilnehme, die allerdings erst angemeldet werden müsse. Personen, die wie er den Kessel zum Antritt ihres Heimweges hätten verlassen wollen, sei dies von der Polizei weiterhin versagt worden. Später sei die weitere Lautsprecherdurchsage erfolgt, dass es nunmehr einen Anmelder gebe und die Demonstration beginnen könne. Ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als sich der Demonstration bis zum „Nabel" in der E. Innenstadt anzuschließen. Erst danach habe er sich nach Hause begeben können.

Der Kläger hat am 11.07.2011 Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erhoben.

Er verfüge über das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zum einen habe er ein Rehabilitationsinteresse, da seine Einschließung auf dem Bahnhofsvorplatz auf offener Straße vor anderen Menschen erfolgt sei und er von dem Makel des scheinbar gefährlichen Störers befreit werden wolle. Es liege auch eine Wiederholungsgefahr vor, da er weiterhin zu Demonstrationen mit der Bahn anreisen wolle, sodass er auch zukünftig der Gefahr ausgesetzt sei, von Polizeibeamten am E. Bahnhof festgehalten und zur Teilnahme an einer Versammlung gezwungen zu werden. Zudem stelle die Freiheitsentziehung einen derart nachhaltigen und erheblichen Grundrechtseingriff dar, dass er das Recht habe, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nachträglich feststellen zu lassen. Seine Klage sei auch begründet, denn für die Einschließung seiner Person habe es keine Rechtsgrundlage gegeben. Er beantragt, festzustellen, dass seine polizeiliche Einschließung auf dem Bahnhofsvorplatz in E. am 22.05.2011 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie zweifelt das Rechtsschutzinteresse des Klägers an, weil sie nicht wisse, ob sich der Kläger am 22.05.2011 tatsächlich auf dem Bahnhofsvorplatz aufgehalten und an dem Spontanaufzug teilgenommen habe. Sie bestreitet, dass die Personengruppe auf dem Bahnhofsvorplatz von der Polizei eingekesselt worden sei. Einzelnen Personen sei das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes über Durchlassstellen jederzeit und nicht nur als Teilnehmer einer Demonstration möglich gewesen. Sie bestreitet, dass der Kläger die Bitte geäußert habe, den Bahnhofsvorplatz verlassen zu dürfen und dass ihm dies nicht gestattet worden sei. Sofern für den Kläger aufgrund der Aufstellung der Einsatzfahrzeuge und der Einsatzkräfte auf dem Bahnhofsvorplatz der Eindruck entstanden sein sollte, dass er den Platz nicht habe verlassen dürfen, stelle dies eine unbeabsichtigte Unannehmlichkeit der notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahme dar, die vom Kläger hinzunehmen gewesen sei. Die Absperrung des Bahnhofsvorplatzes sei unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten notwendig gewesen. Unter Berücksichtigung des uneinsichtigen und teils aggressiven Verhaltens von einigen Gegendemonstranten an der Kontrollstelle in F. und der nur eingeschränkten Polizeipräsenz in E. bei Rückkehr der Gegendemonstranten habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, falls die zurückgereisten Personen geschlossen und polizeilich unbegleitet in die Göttinger Innenstadt gelangt wären. In der Vergangenheit sei es im Göttinger Innenstadtbereich aus Anlass oder im Anschluss an versammlungsrechtliche Aktionen häufiger zu Störungen und Auseinandersetzungen aus der linken Szene gekommen. Beispiele hierfür seien Vorfälle im Anschluss an Demonstrationen vom 22.01., 02.02., 13.03., 03.04. und 04.07.2011 in E.. ....

Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Bei der vom Kläger behaupteten polizeilichen Maßnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Dieser Verwaltungsakt war nach Ergehen der Maßnahme am 22.05.2011 und damit vor Klageerhebung erledigt. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt, der erledigt ist, rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn sich ein streitiger Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat. Ein berechtigtes Interesse im genannten Sinn kann u.a. dann vorliegen, wenn die Gefahr der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen besteht, wenn die Maßnahme diskriminierend gewirkt und der Kläger ein Interesse an der Rehabilitation hat oder wenn der gerügte Eingriff zu einem tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoß geführt hat.

Der Kläger kann sich auf ein Feststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr berufen; ob er daneben auch ein Rehabilitationsinteresse oder einen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß geltend machen kann, kann deshalb dahinstehen. Ein Interesse wegen einer Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12/04 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 m.w.N.), wobei es nicht des Fortbestehens der gleichen Umstände in allen Einzelheiten bedarf (Hettich, Versammlungsrecht in der kommunalen Praxis, 2003, Rn. 285). Vorliegend liegt eine Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger beabsichtigt, auch zukünftig an durch Angehörige der linken Szene (mit)veranstalteten Versammlungen teilzunehmen und zu den Veranstaltungsorten mit der Bahn anzureisen. Hierbei kommt es erfahrungsgemäß u. a. deshalb zu Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten, weil Demonstranten sich einer polizeilichen Kontrolle widersetzen. Insofern wird es auch zukünftig Situationen geben, in denen mit der Bahn nach E. zurückgereiste Demonstranten einen von der Polizei umstellten Bahnhofsvorplatz vorfinden, weil die Polizei befürchtet, dass die „unverrichteter Dinge" zurückgekehrten Demonstranten in E. eine Spontandemonstration mit gewalttätigen Ausschreitungen durchführen könnten. Es ist deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zukünftig in eine mit der hier streitigen Situation vergleichbare Lage geraten und ihm das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes untersagt wird.

Die Klage ist auch begründet. Die am 22.05.2011 auf dem Bahnhofsvorplatz erfolgte Einschließung des Klägers durch die Polizei war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass dem Kläger von der Polizei das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes zum Antritt seines Heimweges untersagt wurde (1). Hierfür gab es keine Rechtsgrundlage (2).

(1) Der Zeuge L. hat bei seiner Zeugenvernehmung den Vortrag des Klägers bestätigt, der Kläger und er seien am 22.05.2011 gemeinsam mit dem Regionalzug aus F. um 13.48 Uhr im E. Bahnhof angekommen. Sie seien gemeinsam durch das Bahnhofsgebäude Richtung Hauptausgang gegangen und hätten dabei eine Polizeikette zwischen Burger King und Info-Point der Deutschen Bundesbahn passiert. Auf dem Bahnhofsvorplatz angekommen, hätten sie gesehen, dass dieser von dicht an dicht stehenden Polizeifahrzeugen und Polizisten umstellt gewesen sei. Es habe nur einen kleinen Durchlass zwischen den ersten Einsatzfahrzeugen gegeben, die vom Haupteingang aus gesehen links in der Nähe des Eingangs gestanden hätten. Dort seien Bahnreisende, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich nicht zu den aus F. zurückgekehrten Demonstrationsteilnehmern gehörten, durchgelassen worden. Dem Kläger und ihm sei an der Durchlassstelle der Durchlass verwehrt worden, obwohl sie gesagt hätten, dass sie nach Hause gehen wollten. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass der Kläger und er anschließend ein Gespräch mit einem Polizisten gehabt hätten, der ihnen mitgeteilt habe, dass der Bahnhofsvorplatz wegen eines Vorfalls im Regionalzug von F. nach E. zur Zeit nicht verlassen werden dürfe, dass dies aber im Rahmen einer Demonstration möglich sei. Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Frage zu stellen. Die Aussage des Zeugen war widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Soweit er sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob es ein Polizist oder eine Polizistin waren, die ihnen den Durchlass verwehrt hatten, handelt es sich um ein unwesentliches Detail.

Die weiteren Zeugen konnten zwar keine Angaben zu dem konkreten streitbefangenen Vorfall machen, da sie einen solchen Vorfall mit dem Kläger nicht beobachtet hatten. Ihre Aussagen sprechen jedoch überwiegend dafür, dass der vom Kläger behauptete Vorfall sich tatsächlich so zugetragen haben kann. So hat der Zeuge M., der ebenfalls um 13.48 Uhr mit dem Regionalzug von F. aus E. zurückfuhr, ohne an der Demonstration teilgenommen zu haben, angegeben, als er den Bahnhofsvorplatz erreicht habe, habe ihn zunächst ein Polizist, der ihn wohl als Stadtverbandsvorsitzenden der SPD erkannt habe, heran gewinkt, um ihn durch die Absperrung durchzulassen. Hiervon habe er keinen Gebrauch gemacht, weil er auf seine Parteigenossen habe warten wollen. Er habe dann beobachtet, dass zunächst Einzelpersonen durchgelassen worden seien, die offensichtlich nichts mit dem Demonstrationsgeschehen in F. zu tun gehabt hätten, wie zum Beispiel Personen mit großen Koffern oder Einkaufstüten. All diejenigen, die vom äußeren Erscheinungsbild her zu den aus F. zurückgekehrten Demonstranten gehört hätten, seien von der Polizei nicht durchgelassen worden. Auch er selbst sei später trotz seiner ausdrücklich geäußerten Bitte, den Bahnhofsvorplatz verlassen zu dürfen, nicht durch die Absperrung durchgelassen. Der Zeuge benannte namentlich weitere Personen, denen ebenfalls der Durchlass versagt worden sei.

Die Zeugin PK N. (geborene O.) hatte nur noch schwache Erinnerungen an ihren Einsatz auf dem E. Bahnhofsvorplatz am 22.05.2011. Sie konnte sich weder daran erinnern, dass es in der Absperrung des Bahnhofsvorplatzes Durchlassstellen gab noch daran - wie von der Beklagten vorgetragen -, dass sie an einer solchen Durchlassstelle eingesetzt war. Der Zeuge P., der laut Angabe der Beklagten gemeinsam mit PK N. an einer Durchlassstelle eingesetzt war, hat dies ausdrücklich ausgeschlossen. Er sei im Bearbeitungstrupp eingesetzt gewesen, Truppführer sei der Zeuge POK Q. gewesen. Er habe schriftliche Aufgaben wie Anzeigen schreiben oder Platzweise erstellen erledigt. Er hat weiter angegeben, direkt gegenüber dem Haupteingang des Bahnhofs habe es eine Durchlassstelle gegeben; dort und auch an anderen Stellen seien Reisende, die augenscheinlich nicht zu der aus F. zurückgekehrten Demonstrationsgruppe gehörten, durchgelassen worden. Personen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck erweckt hätten, an dem Demonstrationsgeschehen am Bahnhof F. beteiligt gewesen zu sein, seien an den Durchlassstellen nicht durchgelassen worden. Grund hierfür sei seiner Auffassung nach gewesen, dass diese Personen in F. bereits eine gewisse Gewaltbereitschaft gezeigt hätten und aufgebracht gewesen seien, weil sie an der Demonstration in F. nicht hätten teilnehmen können.

Die Zeugin N. hat ausgesagt, in Situationen wie derjenigen auf dem Bahnhofsvorplatz vom 22.05.2011, nämlich wenn nach einem Demonstrationsgeschehen zurückkehrende Demonstranten unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr umstellt würden, sei es generell so, dass die Polizei Personen, die augenscheinlich mit dem vorherigen Demonstrationsgeschehen nichts zu tun gehabt hätten, wie z.B. Familien, an Durchlassstellen durchlasse. Personen, die augenscheinlich an einer weiteren Demonstration teilnehmen wollten, würden zunächst gesammelt und nicht durch die Absperrung durchgelassen. Bei der Einschätzung, ob jemand an einer Demonstration teilnehmen wolle, orientiere sie sich am äußeren Erscheinungsbild, z.B. an der für die Linksautonomen typischen schwarzen Kleidung, ggfs. an mitgebrachten Transparenten oder ähnlichem. Es komme auch vor, dass sie Personen, die an dem vorangegangenen Demonstrationsgeschehen teilgenommen hätten, wiedererkenne. Damit bestätigten die Zeugen N. und P., dass es grundsätzlich - wie vom Kläger vorgetragen - am 22.05.2011 Situationen gegeben haben kann, in denen einzelnen Personen das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes allein aufgrund ihres äußeren Eindrucks als potentielle Demonstrationsteilnehmer untersagt wurde, ohne dass danach gefragt wurde, ob die Betroffenen tatsächlich an einer Demonstration teilnehmen wollen. Auch der Kläger wurde nicht danach gefragt. Zudem hatte er ausdrücklich erklärt, dass er lediglich nach Hause gehen wolle.

Auch der Zeuge POK R., der nach seinen Angaben am 22.05.2011 als Zugführer des 1. Zugs der 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft zunächst in F. und dann am E. Bahnhof eingesetzt war, hat die Aussagen der Zeugen N. und P. insoweit bestätigt, als er erklärt hat, er schließe nicht aus, dass er Personen, die nicht offensichtlich als Reisende zu erkennen und eher Demonstrationsteilnehmern zuzuordnen gewesen seien, auf Nachfrage nicht durch die Absperrung durchgelassen habe. Dies müsse zu einem Zeitpunkt gewesen sein, als es noch keine Durchlassstelle gegeben habe. An den Kläger konkret könne er sich nicht erinnern; auch der Kläger konnte sich nicht an POK R. erinnern. POK R. konnte sich jedoch daran erinnern, dass er auf dem Bahnhofsvorplatz mehrfach nach den Gründen für die Absperrung gefragt worden sei, eine Person habe ihn auch nach seinen Namen gefragt. Es könne durchaus sein, dass er derjenige gewesen sei, den der Kläger gefragt habe, warum er den Bahnhofsvorplatz nicht verlassen dürfe, und dass er darauf geantwortet habe, weil er dies angeordnet habe bzw. wegen der Vorfälle im Zug von F. nach E.. Dieses Gespräch müsse zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, als noch nicht ausreichend geklärt gewesen sei, ob aufgrund der Vorfälle im Zug von F. nach E. auf dem Bahnhofsvorplatz noch nach mutmaßlichen Tätern gesucht werden solle. Auf Vorhalt der Beklagtenvertreterin, dass der Zeuge in seiner Stellungnahme vom 19.12.2011 angegeben habe, Ziel der von ihm eingerichteten Durchlassstelle sei gewesen, eintreffenden und abreisenden Bahnreisenden den Zu- und Abgang zum Bahnhof zu ermöglichen und Einzelpersonen (Unbeteiligten und Teilnehmern der vorangegangenen Versammlung am Bahnhof F.) das Verlassen des Bahnhofs zu ermöglichen, was dafür spreche, dass - entgegen seiner bisherigen Aussage - auch Teilnehmer des vorausgegangenen Demonstrationsgeschehens am Bahnhof F. an der Durchlassstelle durchgelassen worden seien, erklärte der Zeuge, dass er davon ausgehe, dass er zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme die Situation so wiedergegeben habe, wie sie sich für ihn dargestellt habe. Er könne sich heute allerdings nicht daran erinnern, dass Personen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild mutmaßlichen Demonstranten zuzuordnen gewesen seien, von ihm oder von anderen Polizeikräften durch die Absperrung durchgelassen worden seien. Demnach steht auch die Aussage des Zeugen R. nicht im Widerspruch zum Vortrag des Klägers, sondern lässt dessen Darstellung vielmehr als durchaus möglich erscheinen.

Lediglich der Zeuge POK Q., der am 22.05.2011 Truppführer des Bearbeitungstrupps war, dem neben seiner Person PK P., PK N. und PK S. angehört hätten, bestätigte nicht, dass mutmaßliche Demonstrationsteilnehmer generell nicht durch die Absperrung durchgelassen wurden. Er gab an, die Polizei sei in dieser Hinsicht besonders sensibilisiert. Er selbst würde im Einzelfall jede Person durch eine Absperrung durchlassen, die nachvollziehbar erkläre, an keiner weiteren Demonstration teilnehmen zu wollen. Nach seiner Beobachtung hätten ca. 10 bis 20 Personen den Bahnhofsvorplatz durch die Durchlassstelle verlassen. Er könne sich insbesondere an Reisende mit Koffern erinnern. Er habe in der Nähe der Durchlassstelle gestanden. Ob auch Personen, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild eher mutmaßlichen Demonstranten zuzuordnen gewesen seien, durchgelassen worden seien, könne er nicht sagen. Er habe auch beobachtet, dass die an der Durchlassstelle eingesetzten Polizisten mit einzelnen Personen, auch mit mutmaßlichen Demonstranten, gesprochen hätten. Verstanden habe er von den Gesprächen aufgrund des allgemeinen Lärmpegels nichts. Soweit der Zeuge für sich selbst ausgeschlossen hat, in einer Situation wie derjenigen auf dem Bahnhofsvorplatz mutmaßliche Demonstrationsteilnehmer generell nicht durch eine Absperrung durchzulassen, steht auch dies dem Vortrag des Klägers nicht entgegen. Zum einen war der Zeuge an keiner Durchlassstelle eingesetzt. Zum anderen konnte er sich nicht daran erinnern, beobachtet zu haben, dass mutmaßliche Demonstrationsteilnehmer durch die Durchlassstelle durchgelassen wurden, obwohl er in der Nähe einer Durchlassstelle stand.

Nach alledem hält es das Gericht für erwiesen, dass dem Kläger am 22.05.2011 trotz seines ausdrücklich geäußerten Wunsches nach Hause gehen zu wollen, das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes durch die Polizei verwehrt wurde. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es eine Lautsprecherdurchsage der Polizei gab, wonach der Bahnhofsvorplatz nur verlassen werden könne, wenn man sich einer Demonstration anschließe, kommt es nicht mehr an. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war dies jedenfalls für den Kläger die einzige Möglichkeit, den Bahnhofsvorplatz zu verlassen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger nicht alternativ den Bahnhofsvorplatz durch das Bahnhofsgebäude über den Westausgang verlassen konnte. Zwar konnte der Zeuge L. sich nicht mehr daran erinnern, ob - wie vom Kläger vorgetragen - der Kläger und er vergeblich versucht hatten, die Polizeikette zwischen Burger King und Info-Point der Deutschen Bahn zu passieren, um zum Westausgang zu gelangen. Dies steht dem Vortrag des Klägers jedoch nicht entgegen. Das Gericht sieht keinen Grund seinen ansonsten glaubhaften Vortrag an dieser Stelle anzuzweifeln. Doch selbst wenn der Kläger nicht versucht haben sollte, den Bahnhofsvorplatz über den Westausgang zu verlassen, wäre trotzdem von seiner Einschließung auf dem Bahnhofsvorplatz auszugehen. Es ist nachvollziehbar, dass unter Berücksichtigung der Gesamtsituation in und um den E. Bahnhof - Verweigerung des Durchlasses auf dem Bahnhofsvorplatz, Polizeikette im Bahnhofsgebäude zwischen Burger King und Service-Point, Polizeikontrollen am Westausgang und fehlendem Hinweis der Polizei, dass ein Verlassen des Bahnhofsvorplatzes über den Westausgang möglich sei - nicht nur der Kläger, sondern auch die Zeugen M. und L. davon ausgehen mussten, dass ein Verlassen des Bahnhofsvorplatzes über den Westausgang nicht möglich war. Dass die beiden Zeugen diesen Eindruck hatten, haben sie bei ihren Zeugenaussagen ausdrücklich erklärt.

(2) Als Rechtsgrundlage für die Einschließung des Klägers kommt § 11 Nds. SOG in Betracht. Danach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln. Die Norm des § 18 Nds. SOG (Gewahrsam) scheidet als spezielle Ermächtigungsgrundlage aus, da der Kläger von der Polizei offensichtlich nicht in Gewahrsam genommen wurde. Aber auch die Voraussetzungen der allgemeinen Eingriffsnorm nach § 11 Nds. SOG liegen nicht vor. Gefahr im Sinne des Nds. SOG ist nach § 2 Nr. 1. a) stets eine konkrete Gefahr, d.h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Eine solche Sachlage lag hinsichtlich der Person des Klägers offensichtlich nicht vor und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Der Kläger wollte den Bahnhofsvorplatz verlassen, um nach Hause zu gehen. Dies hatte er gegenüber den Polizisten auch erklärt. Damit gehörte er nicht zu denjenigen auf dem Bahnhofsvorplatz Eingeschlossenen, die noch eine Demonstration in E. durchführen wollten. Insofern kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die vorübergehende Einschließung dieses Personenkreises in rechtmäßiger Weise auf Grundlage des § 11 Nds. SOG erfolgte, denn der Kläger gehörte weder nach seinem eigenen noch nach dem Vortrag der Beklagten zu diesem Personenkreis.

Da dem Kläger in rechtswidriger Weise untersagt wurde, den Bahnhofsvorplatz in freier Entscheidung zu verlassen, wurde er in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 8 GG, der auch die negative Versammlungsfreiheit schützt, verletzt. ..."

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Eine "Meldeauflage" für einen angeblich gewaltbereiten Fußballfan für die Zeit eines Fußballspiels, in dessen Zusammenhang gewalttätige Auseinandersetzungen erwartet werden dürfen, setzt regelmäßig die Anhörung des Betroffenen voraus ( VG Oldenburg, Urteil vom 26.06.2012 - 7 A 3177/12):

„... Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2012 ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Bescheid ist schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Beklagte hat den Kläger vor dessen Erlass entgegen § 28 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG nicht angehört.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakte erlassen wird, der in die Rechte des Beteiligten eingreift. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht, ihn für den 3. April 2012 zur Meldung bei der Polizeistation … zu verpflichten, angehört hat. Das Gericht hat erwogen, ob die Anhörung des Klägers wegen dieser Maßnahme darin zu sehen sein könnte, dass der Kläger sich gegen die vorangegangene weitgehend inhaltsgleiche Verfügung vom 15. Februar 2012 nicht gewehrt hat. Diesem Gedanken ist indes nicht näher zu treten, da der Kläger hierzu keinen Anlass hatte, weil diese Verfügung durch die Verlegung des Spieles VfL … gegen …-… gegenstandslos geworden. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Beklagte den Kläger wohl noch vor Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2012 in groben Zügen über den maßgeblichen Sachverhalt und die geplante Maßnahme unterrichtet hat. Hierin ist indes keine Anhörung i.S.v. § 28 VwVfG zu sehen. Der Kläger hat nach der übereinstimmenden Schilderung der Beteiligten von diesem Telefongespräch dadurch nicht die Gelegenheit erhalten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Belange, die gegen eine „Meldeauflage" am 25. Februar 2012 sprechen könnten, vorzubringen. Dazu wäre indes im Hinblick auf den Termin des Fußballspiels am 25. Februar 2012 noch hinreichend Zeit gewesen.

Ebenso wenig sieht das Gericht in dem weiteren Telefongespräch der Beklagten mit dem Kläger am 24. Februar 2012 dessen Anhörung im Hinblick auf die Verfügung vom 12. März 2012. Dem Kläger ist darin nur unbestimmt in Aussicht gestellt worden, dass bei der Durchführung des fraglichen Fußballspiels eine „Meldeauflage" gegen ihn wieder in Betracht komme. Weder der genaue Zeitpunkt des Fußballspiels noch die Einzelheiten der „Meldeauflage" vom 12. März 2012 konnten naturgemäß Gegenstand des Telefongesprächs der Beteiligten am 24. Februar 2012 sein.

Eine Anhörung i.S.v. § 28 Abs. 1 VwVfG ist auch nicht in dem vorprozessualen Schriftwechsel zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers (eingeleitet durch dessen Schreiben vom 22. März 2012) und der Beklagten zu sehen. Zwar ist grundsätzlich die Anhörung vor dem Erlass der fraglichen Entscheidung durchzuführen. Indes kann eine fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 und 1 Nr. 3 VwVfG (bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) nachgeholt werden. Diese Möglichkeit ist hier im Hinblick auf den vorbezeichneten Schriftwechsel im Ergebnis nicht in Betracht zu ziehen. Sie wurde nicht von der Beklagten eingeleitet und eröffnete dem Betroffenen auch nicht wie bei einer ordnungsgemäßen Anhörung die Änderung des fraglichen Verwaltungsakts durch das Einbringen seiner Belange. Die Aktenlage spricht eindeutig dagegen, dass die Beklagte „ergebnisoffen" in diesem Sinne mit den Einwänden des Prozessbevollmächtigten des Klägers umgegangen ist. Sie hat lediglich bei der Polizeiinspektion … nachgefragt und von dieser die Auskunft erhalten, dass diese an der Einschätzung der Gefahrenlage festhalte. Die Beklagte hat auf dieser Grundlage ihre Verfügung vom 12. März 2012 durch das Schreiben vom 27. März 2012 nur wiederholend verteidigt. Vom Ansatz her ist es zwar nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich auf die polizeilichen Auskünfte verlässt. Die Behörde hat grundsätzlich keinen Grund ohne weiteres an der Korrektheit der schriftlich mitgeteilten Erkenntnisse der polizeilichen Szene kundigen Beamten zu zweifeln. Durch jahrelange Beobachtung der Hooligan-Szene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und dürften Problemfans differenziert beurteilen können (s. VG Meiningen, Urteil vom 8. Februar 2011 - 2 K 253/09 ME - zitiert nach juris, m.w.N.). Grundsätzlich genügt für die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf die Frage, ob ihr mit einer Meldeauflage für einen Fußballfan zu begegnen ist, die Zugehörigkeit dieser Person zur Hooligans-Szene. Die Straftaten von Hooligans im weiteren Zusammenhang mit Fußballspielen haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als ein Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird, und der schon durch die Gegenwart von Gleichgesinnten befördert wird (VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 24 CS 06.1521 - zitiert nach juris).

Auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es indes zu beanstanden, dass die Beklagte hier den Kläger nicht zu der beabsichtigten Meldeauflage angehört hat. Sie hätte ihm Gelegenheit geben müssen, zu dem insoweit maßgeblichen tatsächlichen Vorwurf - den Vorfällen vom 10. September 2011 - Stellung nehmen zu können. Es ist beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass der Kläger dann durch geeignete Nachweise (durch glaubwürdige Zeugen z. B.) hätte belegen können, dass er sich (beispielsweise durch die Mitarbeit in "Fanprojekten") von der gewaltbereiten Fanszene des VfL … abgewendet hätte. Es ist auch denkbar, dass er seine Ortsabwesenheit für den 3. April 2012 auf eine Weise hätte belegen können, dass seine Anwesenheit in … an diesem Tage ausgeschlossen sei (beispielsweise Vorlage von Unterlagen für eine Fernreise). Möglicherweise hätte ggfs. auch sein Arbeitgeber bestätigt, dass er am 3. April 2012 wegen eines "Jobs" auf keinen Fall in Münster hätte sein können. Ob solche oder vergleichbare Umstände der streitgegenständlichen Anordnung hätten entgegenstehen können, braucht hier nicht geklärt zu werden - jedenfalls hätte die Beklagte sie in ihre Ermessenserwägungen aufnehmen müssen. Diesen Überlegungen steht nicht entgegen, dass der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren solche oder ähnliche Tatsachen vorgetragen hat. Abzustellen ist insoweit bei der rechtlichen Überprüfung einer Maßnahme der Gefahrenabwehr ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier: Bescheid der Beklagten vom 13. März 2012 - abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beklagte nicht wissen, welche Belange zugunsten des Klägers gegen eine „Meldeauflage" streiten. Unerheblich ist mithin, was der Beklagten nach dem 13. März 2012 diesbezüglich bekanntgeworden ist. Auch aufgrund der Pflicht der Beklagten, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, war es wohl geboten, den Kläger zu der „Meldeauflage" für den 3. April 2012 anzuhören.

Die Voraussetzung für ein ausnahmsweises Absehen von der Anhörung des Klägers sind hier nicht erfüllt. Ernsthaft kommt hier lediglich die Anwendung von § 28 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in Betracht. Danach kann von einer Anhörung insbesondere abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Gefahr im Verzug im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck zu erreichen, was in jedem Einzelfall „ex ante" zu beurteilen ist (BVerwGE, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27/82 -, juris zu der gleichlautenden bayerischen Vorschrift). Es ist weder vorgetragen noch im Hinblick auf die Zeit zwischen polizeilicher Anregung der „Meldeauflage" (7. März 2012) und dem Fußballbeispiel am 3. April 2012 ansatzweise ersichtlich, dass die Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten.

Die Anhörung ist auch nicht mit der Kommunikation der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nachgeholt. Die Anhörung gemäß § 28 VwVfG kann ihren verfahrensrechtlichen Zweck regelmäßig nur dann vollständig erfüllen, wenn sie vor dem Erlass der Entscheidung stattfindet. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie in Niedersachsen gemäß § 8 a Abs. 1 Nds. AGVwGO - ein Widerspruchsverfahren, in dessen Rahmen die unterbliebene Anhörung regelmäßig nachgeholt werden kann, nicht mehr stattfindet. Wenn es das Gesetz dennoch zulässt, die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachzuholen, so sind an diese Heilung erhebliche Anforderungen gemäß Sinn und Zweck der Anhörung zu stellen. Es reicht somit nicht aus, wenn im Gerichtsverfahren - wie hier - das Gericht den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und sie auf diesem Wege ihre Auffassungen zur streitigen Maßnahme austauschen. Eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren setzt ein formelles Verfahren neben dem bzw. außerhalb des gerichtlichen Verfahrens voraus, das ggf. vorübergehend ausgesetzt werden kann. Eine Heilung des Verfahrensmangels kann jedenfalls nur dann angenommen werden, wenn die Behörde dem Bürger im Klageverfahren eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme zum Erlass des Verwaltungsakts einräumt und danach klar zu erkennen gibt, ob und in welcher inhaltlichen Reichweite sie nach erneuter Prüfung weiter an dem Verwaltungsakt festhält. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2012 mit der Kommunikation der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nicht erfüllt (s. zu alledem Urteil der Kammer vom 14. Januar 2011 - 7 A 1212/09 -, juris).

Schließlich dürfte das Unterlassen der Anhörung auch nicht gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich sein. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er u. a. unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dabei lässt das Gericht offen, ob diese Vorschrift bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage überhaupt anwendbar ist. Die Nachholung einer unterlassenen Anhörung ist nur in einem Verwaltungsverfahren möglich, das geeignet ist, zu einer Änderung des betroffenen Verwaltungsaktes zu führen. Dies ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht möglich, da sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat (s. hierzu VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 20 K 620/10 -, a.a.O., m.w.N.). Es scheint zudem sehr fraglich, ob die Voraussetzungen von § 46 VwVfG hier erfüllt sind. Zum einen ist erforderlich, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass bei einer Anhörung des Klägers vor dem Bescheid vom 12. März 2012 die Entscheidung (Meldeauflage für den 3. April 2012) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hätte anders ausfallen können. Zum anderen muss es auch offensichtlich sein, dass eine Anhörung des Klägers die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Es muss mithin jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein, dass es bei Vermeidung des Fehlers zur selben Entscheidung in der Sache gekommen wäre (s. Urteil der Kammer vom 14. Januar 2011 - 7 A 1212/09 - juris, sowie VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 20 K 620/10 -, jeweils juris und m.w.N.). Das scheint vorliegend zweifelhaft. Zwar mag im Hinblick auf die Stellungnahmen der Polizeiinspektion … und das Schreiben der Beklagten vom 27. März 2012 vieles dafür sprechen, dass auch eine Anhörung des Klägers, in der dieser die nunmehr im gerichtlichen Verfahren gegen die Meldeauflage angeführten Gründe hätte vortragen können, die Beklagte nicht zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätte. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer anderen Entscheidung im Rechtssinne hier nicht auszuschließen. Bei der streitigen Verfügung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die Anhörung sicherstellen soll, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Belastete seine Belange in die Entscheidung einbringen soll (s. Urteil der Kammer vom 14. Januar 2011, a.a.O. - a.A. wohl VG Meiningen, Urteil vom 8. Februar 2011 - 2 K 453/09 - zitiert nach juris). Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass die Feststellung, der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2012 sei rechtswidrig, allein auf diesen formellen Erwägungen beruht. Das Gericht hält es ausdrücklich für möglich, dass eine Meldeauflage der hier streitigen Art für den Kläger nach ordnungsgemäßer Anhörung rechtmäßig sein könnte.

Mit der Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2012 zu Nr. 1 seines Tenors rechtswidrig gewesen ist, wird auch die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro für jeden nicht beachteten Meldetermin (Nr. 3 des Tenors) hinfällig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es rechtlich bedenklich erscheint, dass die Beklagte die Festsetzung des Zwangsgeldes mit dessen Androhung und der Verfügung selbst verbindet. Ein Zwangsgeld ist regelmäßig erst dann festzusetzen, wenn der Betroffene die Verfügung gegen ihn nicht beachtet. Im Falle mehrerer „Meldeauflagen" über eine Zeit von wenigen Stunden dürfte es in der Regel kaum zulässig sein, ein solches Zwangsgeld festzusetzen und beizutreiben, weil die „Meldeauflage" sich mit dem letzten Meldetermin erledigt hat. Das Zwangsgeld kann dann seinen Zweck, dem Willen des Adressaten zu beugen, nicht mehr erfüllen (s. Rachor, in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, S. 704 m.w.N.). ..."

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Für die Beseitigung drohender Obdachlosigkeit ist der Obdachlose nach den §§ 11, 6 HSOG selbst verantwortlich. Die Inanspruchnahme des Eigentümers der Wohnung, deren Räumung dieser betreibt, ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 9 HSOG (Nichtverantwortlicher) zulässig. Die grundsätzlich nach § 2 Satz 2 HSOG zuständige Verwaltungsbehörde hat nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 HSOG vor der Inanspruchnahme des nichtverantwortlichen Wohnungseigentümers ernsthafte und nachprüfbare Anstrengungen in Bezug auf eine anderweitige Unterbringung des Obdachlosen zu unternehmen. § 9 Abs. 1 Nr. 4 HSOG verbietet es aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, für einen längeren Zeitraum oder gar dauerhaft die Wirksamkeit zivilrechtlicher Räumungstitel zu unterlaufen (VG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2011 - 8 L 1441/11.F).

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Solange den Teilnehmern an Mixed Martial Arts (MMA)-Kämpfen nach den Regeln des MMA die Möglichkeit eingeräumt wird, das Kampfgeschehen durch Abklopfen zu beenden, wird der unterlegene Kämpfer nicht zum Objekt von Gewalthandlungen degradiert (VG Gießen, Beschluss vom 03.03.2011 - 4 L 444/11.GI):

„... Das öffentliche Vollzugsinteresse hingegen hat die Antragsgegnerin damit begründet, dass den Kämpfen, die am 5. März 2011 dargeboten werden sollen, ein nicht unerhebliches Gewaltpotential innewohne und deshalb zu befürchten sei, dass es hierdurch zu einem Abbau von Hemmschwellen beim Publikum komme; überdies würde durch die besondere Brutalität der Kämpfe der unterliegende Gegner zum Objekt und deshalb die Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG tangiert. Diese Erwägungen der Antragsgegnerin vermögen indes nicht das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu überwiegen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Veranstaltung am 5. März 2011 gezielt aufgesucht werden muss und nicht von Personen unter 18 Jahren besucht werden darf; ein Eintrittsverbot für Jugendliche bis zu 18 Jahren war vielmehr von der Antragstellerin - nach deren insoweit unstreitigem Vortrag - von Beginn an vorgesehen. Dementsprechend enthält die Ziffer 6 der der Antragstellerin am 18. Januar 2011 von der Antragsgegnerin erteilten Gestattung gemäß § 12 des Gaststättengesetzes auch die Auflage, dass durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen ist, dass Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt ist. Damit ist nach Auffassung des Gerichts der Jugendschutz sichergestellt. Würde allerdings von der Antragstellerin auch die Zulassung von Jugendlichen zu ihrer Veranstaltung angestrebt, so wäre nach Ansicht des Gerichts aus Gründen des Jugendschutzes wegen des MMA-Kämpfen wohl innewohnenden Gewaltpotentials im Rahmen der Interessenabwägung von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen gewesen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2010 -1 BvR 2743/10 -), da dann eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen wäre. Darüber hinaus - das heißt losgelöst vom Jugendschutz - lässt sich vorliegend nach Ansicht des Gerichts ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse aber nicht ausschließlich mit einem MMA-Kämpfen innewohnenden Gewaltpotential begründen. Zwar stimmt das Gericht der Wertung der Antragsgegnerin, dass den von der Antragstellerin am 5. März 2011 in den Hessenhallen dargebotenen elf MMA-Kämpfen und den vier Combat-Sambo-Kämpfen wohl ein höheres Gewaltpotential innewohnt als den herkömmlichen Kampfsportarten Boxen, Karate, Jiu-Jitsu und Judo, grundsätzlich zu, weil bei den am 5. März 2011 dargebotenen Kämpfen im Gegensatz zu den anderen Vollkontaktsportarten auch im Bodenkampf getreten und geschlagen werden darf. Allerdings vermag das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass die geplante Darbietung am 5. März 2011 im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2001 - 6 C 3/01 - (BVerwGE 115, 189) zum Betrieb eines sogenannten Laserdromes mit simulierten Tötungshandlungen eine „Tendenz zur Bejahung oder zumindest Bagatellisierung von Gewalt dergestalt innewohnt, dass wegen der auf die Identifikation der Zuschauer mit der Gewaltausübung gegen Menschen" und deren „lustvoller Teilnahme" hieran, die Kampfsportveranstaltung am 5. März 2011 mit den allgemeinen Wertevorstellungen in der Gesellschaft und der verfassungsrechtlichen Garantie der Menschenwürde unvereinbar ist. Entscheidend für diese Einschätzung des Gerichts ist, dass den Kämpfern nach den Regeln des MMA die Möglichkeit verbleibt, das Kampfgeschehen durch Abklopfen zu beenden und darüber hinaus nach den Statuten der Antragstellerin sowohl der Ringrichter, der Ringarzt wie auch der jeweilige Trainer den Kampf abbrechen können. Aufgrund dieser Möglichkeiten vermag das Gericht weder zu erkennen, dass der unterlegene Kämpfer zum Objekt von Gewalthandlungen degradiert wird noch, dass bei den Zuschauern eine Einstellung erzeugt oder verstärkt wird, die den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet, der jedem Menschen zukommt. ..."

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Anspruch auf polizeiliches Einschreiten bei Lärm von öffentlichem Platz (VG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2011 - 5 K 4817/10.F):

„... Allerdings dürften die Tatbestandsvoraussetzungen der Generalklausel (§ 11 HSOG) grundsätzlich erfüllt sein, auch wenn auf der Rechtsfolgenseite keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

Zunächst dürfte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen. Konkret steht zu befürchten, dass mit der Störung der Nachtruhe der Klägerin ihre körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werden kann. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Lärmgutachten ergibt sich eine erhebliche und massive Überschreitung der für die Nachtzeit tolerablen Geräuschbelastung. Dies wird von der Beklagten im Grundsatz auch nicht bestritten. Im Schreiben vom ...10.2010 heißt es vielmehr, die Lärmbelästigung an den Freitagen nach 22.00 Uhr werde durch eigene Schallpegelmessungen bestätigt.

Entgegen dem Vortrag der Beklagten bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, vorliegend in der Form einer Allgemeinverfügung zu handeln. Insbesondere würde sich eine solche Allgemeinverfügung nicht auf eine Vielzahl von Gefahrenlagen oder einen unbestimmten Adressatenkreis beziehen, so dass eine abstrakt-generelle Regelung vorläge und nur eine Polizeiverordnung erlassen werden könnte. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen (VGH Mannheim, Beschl. v. 04.10.2002 - 1 S 1963/02 -; VG Osnabrück, Beschl. v. 11.02.2010 - 6 B 9/10 - Juris) treffen nicht den vorliegenden Fall. In diesen Entscheidungen sollte durch ein Alkoholverbot konkreten Störungen wie Vandalismus, Verunreinigungen, Körperverletzungen und Ruhestörungen entgegengewirkt werden; durch diese Maßnahme wäre unter Verzicht auf eine Einzelfallprüfung eine Vielzahl von Adressaten betroffen gewesen, die sich friedlich und unauffällig verhalten und keine Störer sind. Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch konkret eingrenzbar; Adressaten einer Allgemeinverfügung wären die Personen, die sich zu einem konkreten Zeitpunkt an einem konkreten Ort, dem E, treffen. Allein durch dieses Zusammentreffen und die Unterhaltung verursachen diese Personen - was der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 08.02.2011 zutreffend darlegt - eine Geräuschbelastung, die die Nachtruhe und damit die körperliche Unversehrtheit der Klägerin möglicherweise gefährdet. Es geht damit nicht um eine Differenzierung zwischen Bürgern, die sich unauffällig verhalten und Störern. Die Frage der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten und der Verzicht auf eine Einzelfallprüfung spielen hier keine Rolle. Anknüpfungspunkt für die Allgemeinverfügung wäre allein, dass sich C Bürger auf dem E nach 22.00 Uhr treffen und durch ihre normale Kommunikation Geräusche verursachen, die für Anwohner möglicherweise gesundheitsgefährdend sind.

Erhebliche Zweifel bestehen allerdings, ob die große Vielzahl der Bürger, die sich auf dem E treffen und unterhalten, als Störer im polizeirechtlichen Sinne zu verstehen sind und damit in Anspruch genommen werden könnten. Hiergegen sprechen sicher die von der Beklagten angeführten vielen Erwägungen, dass diese Bürger sich im Rahmen ihres Grundrechts auf Handlungsfreiheit und im Rahmen des Gemeingebrauchs an diesem Platz bewegen dürften und jeder für sich genommen nichts Unerlaubtes tut. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Bürger allein durch ihre Vielzahl dadurch zu Störern werden, dass sie in dieser großen Menge zu Lärmbeeinträchtigungen führen, die für die Klägerin möglicherweise nicht mehr hinzunehmen sind. Der Klägerbevollmächtigte führt insoweit aus, dass diese Vielzahl von Menschen mit ihrer normalen Unterhaltung ohne jeden Zwischenschritt zwangsläufig zu einer nicht mehr hinnehmbaren Geräuschentwicklung beitragen und damit die Gefahrengrenze überschreiten.

Diese Frage und auch die damit verbundene Frage, ob die sich friedlich auf dem E treffenden Bürger als Nichtstörer nach § 9 HSOG in Anspruch genommen werden können, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls ist das Ermessen der Beklagten hinsichtlich des „ob" des Einschreitens und vor allem auch des „wie" nicht auf Null reduziert. Das Gericht kann damit keine Verpflichtung aussprechen, dass die Beklagte überhaupt einschreiten muss noch sie gar zu konkreten polizeilichen Maßnahmen verpflichten.

Gegen eine Ermessensreduzierung auf Null spricht, dass die Lärmbelastung für die Klägerin nur an wenigen Tagen im Jahr besteht, und zwar nur freitags wohl überwiegend an Sommertagen während weniger Stunden. Aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Lärmgutachten ergibt sich zudem, dass die Geräuschentwicklung bei geschlossenem (!) Fenster in der Wohnung bei 42 db (A) liegt und damit den anzunehmenden Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet von 45 db (A) nicht überschreitet. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es eine erhebliche Zumutung sein kann, gerade im Sommer abends die Fenster zu schließen. Damit ist aber jedenfalls insgesamt nicht zwingend davon auszugehen, dass für die Klägerin in Folge mangelnder Nachtruhe gar Schäden für die körperliche Unversehrtheit konkret drohen. Dies zumal - wie gesagt - die Belastung nur für wenige Stunden und wenige Tage im Jahr besteht. Dies spricht dafür, dass jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null in Richtung eines Einschreitens nicht vorliegt. Hierfür spricht zudem, dass die Beklagte nicht gänzlich untätig geblieben ist. Aus ihrem Vortrag und dem Bericht des Ordnungsamtes vom ...01.2011 ergibt sich vielmehr, dass in Einzelfällen sehr wohl immer wieder eingeschritten wird. Darüber hinaus ist bei einer Beurteilung, ob das Ermessen auf Null reduziert ist, von Bedeutung, dass dem Ruhebedürfnis der Klägerin und der Anwohnern das Interesse vieler Bürger gegenübersteht, sich auf dem E zu treffen und zu kommunizieren. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom ...10.2010 diesen Sachverhalt dahin zusammengefasst, dass dieses urbane Geschehen dem sommerlichen Freizeitverhalten des überwiegenden Bevölkerungsteils der weltoffenen und liberalen Großstadt C-Stadt entspreche. Zu berücksichtigen ist dabei schließlich, dass jedenfalls der einzelne Bürger, der sich auf den E begibt, sich auf seine Handlungsfreiheit und den Gemeingebrauch an diesem Platz berufen kann und es für eine Großstadt wie C sicher wünschenswert ist, wenn es derartige Plätze als Treffpunkt für die Bevölkerung gibt. Damit ist das Ermessen der Beklagten, ob sie überhaupt einschreitet, jedenfalls nicht auf Null reduziert.

Dies gilt in noch stärkerem Maße für die konkret zu ergreifenden Maßnahmen. Die meisten vorstellbaren und sinnvollen Maßnahmen entspringen ohnehin nicht dem Polizeirecht und lassen sich nicht mit einer Klage auf polizeirechtliches Einschreiten durch den Bürger erzwingen.

Um aus der Vielzahl der vorstellbaren Maßnahmen einige herauszugreifen, sei auf die Verlegung des Marktes hingewiesen, sei es auf einen anderen Wochentag oder auf eine frühere Tageszeit am Freitag. Denkbar wäre auch ein Alkoholverbot, was das nächtliche Treiben auf dem E erheblich unattraktiver machen würde. Schließlich kämen bauliche Maßnahmen in Betracht, um die Attraktivität dieses Platzes zu senken. All diese Erwägungen, die in diesem Gerichtsverfahren nicht zu vertiefen sind, zeigen, dass weder hinsichtlich des „ob" des Einschreitens noch des „wie" eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt. Es geht letztlich um Maßnahmen, die nur im politischen Raum getroffen werden können und auf die der einzelne Bürger keinen Rechtsanspruch - gar im Wege des polizeilichen Einschreitens - hat.

Die konkret beantragte Maßnahme, Ansammlungen von mehr als 10 Personen zu einer bestimmten Uhrzeit zu untersagen, wäre nicht hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Beklagten verwiesen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch, dass sie von der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschieden wird.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom ...10.2010 ein Einschreiten bereits abgelehnt. Diese Ablehnung ist nicht zu beanstanden. Wie dargelegt ist das Ermessen, ob eingeschritten werden muss, nicht auf Null reduziert. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen sind im Rahmen ihres Ermessens vertretbar. ..."

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Sucht ein wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrfach vorbestrafter Mann wiederum Kontakt zu Kindern in der seinen vergangenen Straftaten bevorzugten Altersklasse, rechtfertigt dies ein umfassendes Kontakt- und Annäherungsverbot zu allen Kindern in dem entsprechenden Alter. Ein Aufenthaltsverbot für einen privaten Raum ist nicht zulässig (VG Darmstadt, Beschluss vom 16.10.2009 - 3 L 1179/09.DA).

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Die Wiedereinweisung einer vierköpfigen Familie in ein Eigenheim verstößt jedenfalls dann gegenüber dem in Anspruch genommenen Eigentümer als Nichtstörer gegen das Übermaßverbot, wenn die Behörde nicht nachgewiesen hat, dass anderweitiger zumutbarer Wohnraum nicht zur Verfügung steht (VG Darmstadt, Beschluss vom 20.07.2009 - 3 L 946/09).

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Der Tatbestand des Werbens für ein öffentliches Glücksspiel i.S. des § 284 IV StGB ist bereits dann erfüllt, wenn von einem Veranstalter elektronische Verbindungsdaten wie Name, E-Mail-Anschrift etc. mit dem Angebot einer kostenlosen Teilnahme an einem Pokerturnier eingefordert werden (VG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2007 - 7 G 3111/07, NJW 2008, 1096).

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Zur Rechtmäßigkeit einer polizeirechtlichen Verfügung, mit der einem Angehörigen der "Hütchenspieler-Szene" untersagt worden ist, am "Hütchenspiel" mitzuwirken (VG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2003 - 5 G 639/03 (3)).

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Die Gemeinden sind bei der Bewältigung des Problems von Obdachlosigkeit nicht allein auf die "klassische" Einweisungsverfügung angewiesen; sie können die notwendige Unterkunft auch aufgrund öffentlich-rechtlicher Nutzungsvereinbarung oder privatrechtlichen Mietvertrages bereitstellen. Ein privates Mietverhältnis liegt nur vor, wenn sich die Beteiligten über Mietgegenstand, -dauer und -zins geeinigt haben. Nutzungsentgelt für die Unterbringung kann die Gemeinde nur verlangen, wenn sie dies entweder mit dem Obdachlosen konkret vereinbart oder eine entsprechende Gebührensatzung erlassen hat (VG Darmstadt, Beschluss vom 01.11.2001 - 3 TG 2365/01).

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Die Polizei ist weder nach dem Telekommunikationsgesetz noch nach allgemeinem Polizeirecht berechtigt, von einer Telekommunikationsbetreiberin zu verlangen, eine Standortermittlung hinsichtlich eines ihrer Kunden vorzunehmen (Mitteilung der Funkzelle, in welcher sich der Mobilfunktelefon-Besitzer befindet). Die Kenntnis der Funkzelle, in der sich ein Mobilfunktelefon-Besitzer mit eingeschalteten Gerät befindet, ist Folge eines bereits eingeleiteten Kommunikationsvorganges, der in den Schutzbereich des Art. 10 I GG fällt. Der Besitzer des Mobilfunktelefons breitet sich konkret auf den Empfang einer bestimmten erwarteten Nachricht oder allgemein von Anrufen vor. Die Befugnisgeneralklausel des allgemeinen Polizeirechts ist nicht geeignet den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 I GG einzuschränken (VG Darmstadt, Urteil vom 16.11.2000 - 3 E 915/99).

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Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht identisch, die Bestattungskosten zu tragen. Die notwendigen Kosten einer im Wege der Ersatzvornahme von der zuständigen Behörde veranlassten Bestattung können deshalb auch von den nach öffentlichem Recht bestattungspflichtigen Angehörigen erhoben werden, wenn diese nicht Erben sind. Es ist nicht "grob unbillig", Angehörige zur Kostenerstattung heranzuziehen, denen gegenüber sich der Verstorbene der Verletzung seiner Unterhaltspflichten strafbar gemacht hat (entgegen OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 99). Im Falle der Bestattung im Wege der Ersatzvornahme kann dem Bestattungspflichtigen nur der notwendige Mindestaufwand für ein einfaches Begräbnis ohne Beerdigungsfeierlichkeiten auferlegt werden. Die eine Ersatzvornahme anordnende Behörde muss sich für die Feuerbestattung entscheiden, wenn diese kostengünstiger als eine Erdbestattung ist und eine anderslautende Willensbekundung des Verstorbenen oder der Angehörigen nicht vorliegt (VG Gießen, Urteil vom 05.04.2000 - 8 E 1777/98).

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§ 12 Befragung und Auskunftspflicht

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit machen kann. Im Fall der Abwehr einer Gefahr kann sie zum Zwecke der Befragung angehalten werden.

(2) Eine Auskunftspflicht besteht für die in den §§ 6 und 7 genannten, unter den Voraussetzungen des § 9 auch für die dort genannten Personen. Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Auskünfte, die gemäß Satz 3 erlangt wurden, dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr nach § 1 Abs. 1 und 4 verwendet werden. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(3) Werden bei der Befragung personenbezogene Daten erhoben, sind die nachfolgenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden.

(4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

§ 13 Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erheben, wenn

1. die Person in Kenntnis des Zwecks der Erhebung eingewilligt hat oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies im Interesse der Person liegt und sie in Kenntnis des Zwecks einwilligen würde,
2. die Daten allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können,
3. es zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 2) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist, auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen, oder
4. eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt.

(2) Die Polizeibehörden können ferner personenbezogene Daten erheben, wenn

1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird,
2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person mit einer in Nr. 1 genannten Person in einer Weise in Verbindung steht oder treten wird, die die Erhebung ihrer personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erfordert,
3. die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen, oder
4. dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist.

(3) Straftaten mit erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Verbrechen und
2. Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie
a) sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten,
b) auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden oder
c) gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.

(4) Die Erhebungsbefugnisse aus den §§ 14 bis 19 bleiben unberührt.

(5) Die Erhebung zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Die Erhebung nicht gefahren- oder tatbezogener persönlicher Merkmale wie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen ist nur soweit zulässig, als dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz der Person oder der Bediensteten der Gefahrenabwehrund der Polizeibehörden erforderlich ist. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten für andere Zwecke ohne Zustimmung der betroffenen Person ist unzulässig.

(6) Personenbezogene Daten sind mit Ausnahme der Fälle des Abs. 1 Nr. 1 und 2 grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung können sie von anderen Behörden oder öffentlichen Stellen oder von Dritten beschafft werden, wenn sonst die Erfüllung gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.

(7) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll (verdeckte Datenerhebung), ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.

(8) Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder Dritten erhoben, sind diese auf die Freiwilligkeit der Auskunft oder auf eine bestehende Auskunftspflicht hinzuweisen. Erfolgt die Erhebung bei der betroffenen Person, ist die beabsichtigte Verarbeitung mitzuteilen. Der Hinweis und die Mitteilung können im Einzelfall unterbleiben, wenn sie die Erfüllung der gefahrenabwehrbehördlichen oder polizeilichen Aufgaben gefährden oder erheblich erschweren würden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Befugnisse zur heimlichen Erhebung von Daten müssen klar und bestimmt gefasst werden, weil sie zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ermächtigen. Das Gebot der Normenklarheit ist verletzt, wenn eine Vorschrift die Befugnisse so ausgestaltet, dass die Polizei die Voraussetzungen und die Reichweite ihres Handelns selbst festlegen muss, um ihren verfassungsrechtlichen Schutzauftrag erfüllen zu können. Unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit ist eine Bezugnahme auf einen Katalog von Strafrechtsnormen grundsätzlich keine geeignete Regelungstechnik, um heimliche Datenerhebungen zur Verhütung von Straftaten zu rechtfertigen. Der Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsgüterschutz verlangt, dass Befugnisse zur heimlichen Datenerhebung das geschützte Rechtsgut und den Grad seiner Gefährdung eindeutig erkennen lassen. Der Gesetzgeber hat den Kernbereich privater Lebensgestaltung durch ein umfassendes Erhebungsverbot zu schützen, dessen konkrete Ausgestaltung von der Art der Datenerhebung abhängt. Für alle heimlichen Datenerhebungen ist durch klare und bestimmte Regelungen sicherzustellen, dass im Fall der Verletzung des Kernbereichs die Maßnahme abgebrochen wird und die erlangten Daten gelöscht und nicht verwertet oder verwendet werden. Zu den notwendigen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen gehört auch eine gesetzliche Bestimmung, nach der die Erlangung dieser Daten und ihre Löschung zu dokumentieren sind. Der von einer heimlichen Datenerhebung Betroffene hat einen Anspruch, nachträglich von dem Grundrechtseingriff unterrichtet zu werden. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht bedürfen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung; insoweit gelten dieselben Anforderungen wie für die Befugnis zur Datenerhebung selbst. Regelungen, nach denen eine Mitteilung zurückgestellt werden oder auf Dauer unterbleiben kann, haben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu wahren (VerfGH Thüringen, Urteil vom 21.11.2012 - 19/09).

*** (OVG)

Im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz gibt es keine Rechtsgrundlage für den verdeckten Zugriff der Polizei auf den Inhalt von E Mails, die auf dem Server eines Providers gespeichert sind (OVG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2013 - 7 F 10930/13):

„... Der Antrag auf richterliche Anordnung zur Ermöglichung einer Datenerhebung des Antragstellers über den Inhalt des E-Mail-Postfaches einer vermissten Person auf dem Mailserver der Antragsgegnerin als Provider hat keinen Erfolg.

Gemäß § 31 Abs. 1 POG kann die Polizei personenbezogene Daten unter anderem durch Auskünfte über die Telekommunikation der nach §§ 4 und 5 POG Verantwortlichen und eines Nichtverantwortlichen unter den Voraussetzungen des § 7 POG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erheben (Satz 1). Die Datenerhebung ist nur zulässig, soweit sie zwingend erforderlich ist und nicht allein in den Kernbereich privater Lebensgestaltung im Sinne des § 39a Abs. 3 POG eingreift (Satz 2). Die Datenerhebung nach § 31 Abs. 1 POG kann sich auf Inhalte der Telekommunikation und auf Verkehrsdaten beziehen, bei letzteren kann sich die Erhebung auch auf Zeiträume vor deren Anordnung erstrecken (§ 31 Abs. 2 POG). Dabei bedarf die Datenerhebung grundsätzlich der richterlichen Entscheidung (§ 31 Abs. 4 POG). Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht (§ 31 Abs. 5 Satz 1 POG).

Die Voraussetzungen für eine Datenerhebung liegen hier nicht vor. E-Mails, die auf dem Server eines Providers zwischen- oder endgespeichert sind, unterfallen nicht dem Begriff der Telekommunikation im Sinne des § 31 POG.

Nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 22 des Telekommunikationsgesetzes - TKG - in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I. S. 1190) ist Telekommunikation der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen (jeglicher Art, etwa in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen) mittels Telekommunikationsanlagen (§ 3 Nr. 23 TKG). Von diesem Verständnis geht auch § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 POG aus. Dafür spricht neben dem gleichlautenden Wortlaut die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Denn in den Gesetzesmaterialien zu § 31 POG (LT-Drs. 15/4879, S. 31) in der nunmehr geltenden Fassung des Landesgesetzes vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 26) heißt es: ‚Absatz 2 Satz 1 bestimmt, auf welche Art von Daten sich die Maßnahme nach Absatz 1 beziehen darf und enthält zwei Alternativen. Nach der ersten Alternative wird die Polizei wie bislang zur Überwachung von Inhalten der Telekommunikation ermächtigt. Die zweite Alternative umfasst die Erhebung von Verkehrsdaten.' Durch die Formulierung ‚wie bislang' hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er sich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals ‚Telekommunikation' an § 31 POG in der Fassung des Landesgesetzes vom 2. März 2004 (GVBl. S. 202) orientiert. Die Gesetzesbegründung zu dieser Norm (vgl. LT-Drs. 14/2287, S. 42 f.) nimmt insoweit jedoch gerade auf die vorgenannte Definition in § 3 Nr. 22 TKG Bezug, wie die Wiedergabe des Inhalts der wortgleichen Vorschrift des § 3 Nr. 16 des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) belegt. Sodann wird ausgeführt: ‚Telekommunikationsanlagen sind nach § 3 Nr. 17 TKG (Anm. des Senats: entspricht § 3 Nr. 23 TKG neuer Fassung) technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. Damit wird jede nicht körperliche Nachrichtenübermittlung unabhängig davon, welche Geräte oder Verfahren zur Anwendung kommen, erfasst.' Als zulässige Maßnahmen nennen die Materialien schließlich exemplarisch die Telefonüberwachung und das Abfangen von E-Mails. E-Mails können indes nur während eines Übertragungsvorgangs abgefangen werden.

Davon ausgehend ist es für die rechtliche Einordnung einer Überwachung der E-Mail-Kommunikation erforderlich, das Versenden elektronischer Nachrichten über das Internet aus technischer Sicht in vier Phasen zu unterteilen: In einem ersten Schritt werden die jeweiligen Nachrichten vom Rechner des Absenders, auf dem die eigentliche Mail erstellt wurde, über den Internet-Provider des Absenders auf den Mailserver des Internet-Anbieters übertragen, bei dem der Adressat registriert ist und dort über sein elektronisches ‚Postfach' (Mailbox) verfügt. Dort werden die Daten in der zweiten Phase auf der Festplatte des jeweiligen Mailservers im für den Empfänger eingeräumten Speicherplatz in verkörperter Form jedenfalls solange gespeichert, bis der Adressat in einer dritten Phase die ihn betreffenden Nachrichten abruft. Die Abholung der E-Mails durch den Empfänger geschieht dabei hauptsächlich auf drei Wegen: Er kann die Nachricht auf sein Gerät (durch ausdrücklichen Befehl) übertragen bzw. (bei einer permanenten Internetverbindung) automatisch übermitteln lassen, je nach Art und Einstellung des Übertragungsprotokolls wird diese dann auf seiner Mailbox gelöscht. Er kann darüber hinaus - insbesondere bei einem Firmen-PC - die Nachricht nur in der Mailbox lesen und dann dort für den Zugriff durch andere Personen gespeichert lassen. Zunehmend verbreitet ist als dritte Möglichkeit die Webmail. Hier hat der Teilnehmer eine Mailbox auf einem speziellen Mailserver, auf den er von jedem Zugangspunkt aus - ohne Zwischenspeicherung - über das Internet auf seine Nachrichten zugreifen kann, ohne sie herunterladen zu müssen. Auf diesem Mailserver ist die Nachricht damit schon bei dem Empfänger ‚angekommen'. Zudem bieten die Mailserver auch das Herausfiltern von unerwünschten E-Mails an, die der Empfänger schon aus Sicherheitsgründen in der Regel gar nicht erst öffnet. Über solche Dienste können auch über entsprechende Internetseiten direkt E-Mails und andere Nachrichten versandt werden. Eine vierte Phase ist schließlich anzunehmen, falls die abgerufenen Nachrichten - soweit sie vom Empfänger nicht unmittelbar nach Eingang gelöscht wurden - weiterhin auf seinem Rechner oder im Postfach des Providers gespeichert bleiben (vgl. Bär, in: KMR-Kommentar zur Strafprozessordnung, § 100a Rn. 27; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2008, § 100a Rn. 22 f.).

Vor diesem Hintergrund findet in der ersten und dritten Phase, also der Übertragung der Nachricht vom Rechner des Absenders über seinen Provider zum Mailserver des Internet-Anbieters, bei dem der Empfänger sein elektronisches Postfach hat, sowie während des Abrufs der Nachrichten durch den Empfänger eine Telekommunikation statt, die folglich auf der Grundlage des § 31 POG überwacht werden kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Anders verhält es sich jedoch bei einem beabsichtigten Zugriff auf E-Mails, die - wie im vorliegenden Fall - auf dem Mailserver des Providers zwischen- oder endgespeichert sind (zweite und vierte Phase). Unabhängig davon, ob der Empfänger diese bereits gelesen hat oder sie noch ungelesen im Postfach aufbewahrt werden, ist während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mailproviders kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 1 StR 76/09 -, juris zur Auslegung des Begriffs Telekommunikation in § 100a StPO unter Hinweis auf Nack, a.a.O., § 100a Rn. 22 f.; Graf, in: BeckOK-StPO, § 100a Rn. 28 ff.; Bär, a.a.O., § 100a Rn. 29). Für eine erweiternde Auslegung des Tatbestandsmerkmals Telekommunikation auch in derartigen Fällen (so im Ergebnis LG Hamburg, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 690 Qs 1/08 -, wistra 2008, 116; a. A. BGH, a.a.O.) ist nach allem ebenso wenig Raum wie für eine analoge Anwendung des § 31 POG.

Demgegenüber kann der Antragsteller nicht mit seinem Einwand durchdringen, die auf dem Mailserver des Providers vorhandenen E-Mails seien durch das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 -, BVerfGE 124, 43), so dass auch in einem solchen Fall eine Telekommunikation stattfinde. Die konkrete Ausgestaltung der jeweils im Einzelfall einschlägigen Eingriffsbefugnis ist nämlich grundsätzlich dem (einfachen) Gesetzgeber überlassen (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG), solange er den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Innerhalb der sich daraus ergebenden Vorgaben bleibt es ihm unbenommen, nur auf bestimmte Kommunikationsvorgänge Zugriff zu nehmen und deren Reichweite selbst zu bestimmen. Gerade dies hat er in § 31 POG durch das ausschließliche Anknüpfen an das im Verhältnis zum Begriff des Fernmeldegeheimnisses engere Tatbestandsmerkmal der Telekommunikation, das statische Zustände eben nicht erfasst, in zulässiger Weise getan. Für die Überwachung des ‚ruhenden' E-Mailverkehrs im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr bedarf es deshalb einer besonderen gesetzlichen Regelung.

Als Rechtsgrundlagen für die von dem Antragsteller beantragte Anordnung kommen im Übrigen die polizeiliche Generalklausel des § 9 POG sowie eine Sicherstellung nach § 22 POG schon deshalb nicht in Betracht, weil darin der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs in Artikel 10 Abs. 1 GG nicht bereichsspezifisch und präzise bestimmt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. -, BVerfGE 100, 313; Beschluss vom 16. Juni 2009, a.a.O.). ..."

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Eine Kontrollstelle im Sinne des § 18 Abs 2 Nr 5 HSOG (juris: SOG HE) ist auch dann an einem öffentlich zugänglichen Ort eingerichtet, wenn sie sich in einer nicht allgemein zugänglichen Autobahnmeisterei befindet, da diese nicht durch eine Privatsphäre geschützt wird. Außerhalb der präventiven Befugnis zur Videographie einer Identitätsfeststellung nach § 14 Abs 6 HSOG (juris: SOG HE) besteht zwecks Eigensicherung der Polizeivollzugsbeamten die Befugnis zur Datenerhebung durch Videographie aufgrund der allgemeinen Ermächtigung des § 13 Abs 1 Nr 3 (juris: SOG HE) HSOG zur Erhebung personenbezogener Daten, solange diese Maßnahme nicht in konkretisierter und individualisierter Weise die Privat- oder gar Intimsphäre einer bestimmten Person beeinträchtigt (VG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2014 - 5 K 1289/13.F - zum Volltext).

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§ 14 Datenerhebung und sonstige Datenverarbeitung an öffentlichen Orten und besonders gefährdeten öffentlichen Einrichtungen

(1) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder Ansammlung Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten drohen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 20 Abs. 7 bleibt unberührt.

(2) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung oder dem Aufzug Straftaten drohen. Die Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung oder des Aufzuges oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Geschehnisse zu vernichten, soweit sie nicht zur Abwehr einer Gefahr, zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit oder zur Strafvollstreckung benötigt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist unzulässig. § 20 Abs. 7 bleibt unberührt.

(3) Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Gefahrenabwehrbehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen

1. zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen,
2. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen,
3. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen.

Gefahrenabwehrbehörde im Sinne der Nr. 2 ist auch der Inhaber des Hausrechtes. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 15 des Hessischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.

(5) Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand automatisiert erheben. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.

(6) Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bildübertragung offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dabei können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu können. Sind die Daten für Zwecke der Eigensicherung oder der Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen.

Leitsätze/Entscheidungen:

§ 14 Absatz 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I, Seite 14) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. § 184 Absatz 5 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung gefahrenabwehrrechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 13. April 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 234) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern zu 1, das Land Schleswig-Holstein dem Beschwerdeführer zu 2 deren notwendige Auslagen zu erstatten (BVerfG, Urteil vom 11.03.2008 - 1 BvR 1254/07).

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Eine automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichen nicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht der Beeinträchtigung, das insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der Verwertung der Daten beeinflusst wird. Die bloße Benennung des Zwecks, das Kraftfahrzeugkennzeichen mit einem gesetzlich nicht näher definierten Fahndungsbestand abzugleichen, genügt den Anforderungen an die Normenbestimmtheit nicht. Die automatisierte Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist im Übrigen nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann gegebenenfalls zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein (BVerfG, Urteil vom 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05).

*** (VG)

Eine Kontrollstelle im Sinne des § 18 Abs 2 Nr 5 HSOG (juris: SOG HE) ist auch dann an einem öffentlich zugänglichen Ort eingerichtet, wenn sie sich in einer nicht allgemein zugänglichen Autobahnmeisterei befindet, da diese nicht durch eine Privatsphäre geschützt wird. Außerhalb der präventiven Befugnis zur Videographie einer Identitätsfeststellung nach § 14 Abs 6 HSOG (juris: SOG HE) besteht zwecks Eigensicherung der Polizeivollzugsbeamten die Befugnis zur Datenerhebung durch Videographie aufgrund der allgemeinen Ermächtigung des § 13 Abs 1 Nr 3 (juris: SOG HE) HSOG zur Erhebung personenbezogener Daten, solange diese Maßnahme nicht in konkretisierter und individualisierter Weise die Privat- oder gar Intimsphäre einer bestimmten Person beeinträchtigt (VG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2014 - 5 K 1289/13.F - zum Volltext).

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§ 15 Datenerhebung durch Observation und Einsatz technischer Mittel

(1) Im Sinne dieser Bestimmung ist

1. Observation die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person länger als vierundzwanzig Stunden innerhalb einer Woche oder über den Zeitraum einer Woche hinaus,
2. Einsatz technischer Mittel ihre für die betroffene Person nicht erkennbare Anwendung, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes.

(2) Die Polizeibehörden können durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel personenbezogene Daten erheben

1. auch über andere als die in den § 6 und 7 genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat mit erheblicher Bedeutung begehen werden,
3. über Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Personen in Verbindung stehen, die Straftaten der in Nr. 2 genannten Art begehen werden, und die Datenerhebung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist,
4. über die in § 13 Abs. 2 Nr. 3 genannten Personen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der gefährdeten Person rechtfertigen.

Die Datenerhebung durch Observation oder den Einsatz technischer Mittel ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen mit Ausnahme der in den §§ 15a, 16 und 17 genannten erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können.

(3) Außer bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung der Observation oder des Einsatzes technischer Mittel durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten, soweit nach Abs. 5 nicht eine richterliche Anordnung erforderlich ist. Für eine Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich.

(4) In oder aus Wohnungen können die Polizeibehörden ohne Kenntnis der betroffenen Person Daten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegen einem Verwertungsverbot. § 38 Abs. 7 gilt entsprechend, soweit die Datenerhebung nicht mit technischen Mitteln erfolgt.

(5) Maßnahmen nach Abs. 4 sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch richterliche Anordnung getroffen werden. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass, soweit es sich nicht um Maßnahmen nach Abs. 4 handelt, das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich die Maßnahmen richten sollen, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen und, soweit möglich, räumlich zu begrenzen. Eine dreimalige Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Hat die Polizeibehörde bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird.

(6) Abs. 2 bis Abs. 5 gelten nicht für das Abhören und Aufzeichnen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person geschieht. Das Abhören und Aufzeichnen in oder aus Wohnungen ordnet die Polizeibehörde an. Erlangte Erkenntnisse aufgrund von Anordnungen nach Satz 2 dürfen anderweitig nur verarbeitet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist und wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen, § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für Zwecke der Strafverfolgung dürfen die Erkenntnisse aufgrund von Anordnungen nach Satz 2 nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 der Strafprozessordnung verarbeitet werden.

(7) Die Befugnis der Gefahrenabwehrund der Polizeibehörden, bestimmte Mittel zur Überwachung der Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften zu verwenden, bleibt unberührt.

(8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Abs. 4 und Abs. 6 Satz 3 und 4 getroffenen Maßnahmen. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einer parlamentarischen Kontrollkommission ausgeübt. § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 sowie § 22 Abs. 4 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GVBl. I S. 82), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren über die längerfristige Observation des aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Beschwerdeführers.

I. 1. Das Landgericht S. verurteilte den 1959 geborenen Beschwerdeführer - nach zwei einschlägigen Vorstrafen nach Jugendstrafrecht - im Jahre 1985 wegen zwei Vergewaltigungen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung.

Mit Beschluss vom 10. September 2010 erklärte das Oberlandesgericht K. im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Sicherungsverwahrung für erledigt, ordnete für die Dauer von fünf Jahren Führungsaufsicht an und unterstellte den Beschwerdeführer der Bewährungshilfe. Gleichzeitig mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungsverwahrung ordnete die Polizeidirektion Freiburg die längerfristige Observation des Beschwerdeführers zunächst für die Dauer von vier Wochen an und verlängerte diese Anordnung seither 14 mal, zuletzt bis zum 5. Oktober 2012. Die Polizei führt die Observation offen durch. Nach seinen im Ausgangsverfahren unwidersprochen gebliebenen Angaben bewohnt der Beschwerdeführer ein Zimmer in einer in einem Hinterhaus gelegenen Unterkunft. Im Hof vor diesem Hinterhaus parkt ständig ein Polizeifahrzeug, in dem sich drei Polizeibeamte aufhalten. Zwei weitere Beamte halten sich in der Küche der Unterkunft auf, wenn sich der Beschwerdeführer in seinem Zimmer befindet. Eine direkte Beobachtung des Beschwerdeführers in seinem eigentlichen Wohnraum findet nicht statt. Außerhalb seiner Wohnung begleiten ständig Polizisten den Beschwerdeführer. Bei Gesprächen des Beschwerdeführers mit Ärzten, Rechtsanwälten und Bediensteten von Behörden sind die Beamten angewiesen, Abstand zu halten. Nimmt der Beschwerdeführer ansonsten Kontakt zu Frauen auf, weisen die Polizisten sie mit einer sogenannten Gefährdetenansprache auf den Grund der Observation des Beschwerdeführers hin.

Mit Urteil vom 13. Januar 2011 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in Sicherungsverwahrung vom 26. Juni 1999 bis zu seiner Entlassung am 10. September 2010 konventionswidrig war.

2. a) Mit Beschluss vom 2. September 2010 hatte das Verwaltungsgericht F. einen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das antragsgegnerische Land zur Unterlassung der geplanten längerfristigen Observation zu verurteilen, abgelehnt. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23. September 2010 zurück.

b) Einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers, im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auszusprechen, seine Observation umgehend einzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. August 2011 ab.

Die längerfristige Observation verstoße nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK, da sie keine Freiheitsentziehung im Sinne dieser Vorschrift sei. Die praktizierte Observation bedeute zwar einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, sie trage dem Kernbereich privater Lebensgestaltung des Beschwerdeführers aber noch ausreichend Rechnung. Das psychiatrische Gutachten vom 5. März 2010 bestätige die vom Beschwerdeführer angenommene günstige Prognose nicht. Veränderte Umstände könnten nicht darin gesehen werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. September 2010 aus der Haft entlassen sei, sich seit Dezember 2010 in therapeutischer Behandlung befinde und nach seinem Vortrag bisher keine Vorfälle aufgetreten seien, die weiterhin eine konkrete Gefahr anzunehmen rechtfertigten. Denn der Antragsgegner habe die Risikobewertung im Mai 2011 überprüft und die Gefahrenkategorie eins bestätigt. Auch dass der Beschwerdeführer nunmehr seinen Therapeuten gegenüber dem Gericht von der Schweigepflicht entbinde, führe zu keiner anderen Beurteilung, da das Verwaltungsgericht keine eigene Prognose treffe, sondern nur die Prognose des Antragsgegners auf ihre Vereinbarkeit mit geltendem Recht überprüfe. Insgesamt sehe das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes derzeit keinen Anlass, die Risikoeinschätzung durch den Antragsgegner anders zu beurteilen.

c) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wies der Verwaltungsgerichtshof mit einem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 8. November 2011 zurück.

Es spreche einiges dafür, dass die längerfristige Observation des Beschwerdeführers (noch) eine Rechtsgrundlage im Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG BW) finde. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes könne offen bleiben, ob die polizeiliche Maßnahme unmittelbar auf die Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 PolG BW gestützt werden könne oder ob auf die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG BW in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der qualifizierten Tatbestandsvoraussetzungen und verfahrensrechtlichen Sicherungen des § 22 PolG BW zurückgegriffen werden müsse. In materieller Hinsicht stellte der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Vorbringens nicht mit dem erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass von dem Beschwerdeführer keine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter mehr ausgehe. Als Grundlage der Risikobewertung zog der Verwaltungsgerichtshof neben verschiedenen Umständen in dem seit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung beim Beschwerdeführer beobachteten Verhalten das noch während der Sicherungsverwahrung erstellte psychiatrische Gutachten vom 5. März 2010 heran, wonach bei einer Entlassung aus der Sicherungsverwahrung ohne Vorbereitung, ohne Erprobung und ohne gesicherten sozialen Empfangsraum von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen sei. Die längerfristige Observation sei daher im Zeitpunkt der Entscheidung insgesamt noch als verhältnismäßig anzusehen.

3. Das Bundesverfassungsgericht hat einen mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris).

4. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, die Observation sei verfassungswidrig, weil Kontrolle und Überwachung von aus der Haft Entlassenen ausschließlich Aufgabe der Strafjustiz mit Hilfe von Führungsaufsicht und Bewährungshilfe sei. Für die Notwendigkeit einer Verzahnung von Führungsaufsicht und polizeirechtlichen Maßnahmen bestehe kein Anlass. Die Maßnahmen durch die örtliche Polizei brächten keine zusätzliche Sicherheit und belasteten ihn unzumutbar. Die Observation führe dazu, dass er faktisch in Isolation leben müsse. Resozialisierungsbemühungen würden behindert und Rechtsschutz erschwert, da das Verfahren nicht rechtsstaatlich ausgestaltet sei. Das Gutachten, auf das sich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs stütze, sei nicht aussagekräftig, da es noch im Rahmen der Vorbereitungen für die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung entstanden sei und darauf gezielt habe, durch eine Lockerungserprobung eine weitere Prognosebasis zu schaffen. Im Übrigen habe es eine Prognosedauer von nur wenigen Monaten. Seit dem 17. Dezember 2010 befinde er sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung.

5. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Regierung des Landes Baden-Württemberg durch das Innenministerium Stellung genommen. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

6. Der Beschwerdeführer hat inzwischen durch Klageerhebung ein Hauptsacheverfahren auf Unterlassung der Observation eingeleitet, in dem das Verwaltungsgericht F. noch keine Entscheidung getroffen hat.

II. 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs richtet, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an und gibt ihr statt (§§ 93b, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

a) Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor.

aa) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Wehrt sich ein Beschwerdeführer gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, kann er nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>), wenn das Hauptsacheverfahren keine ausreichende Abhilfemöglichkeit bietet (vgl. BVerfGE 79, 275 <279 f.>; 104, 65 <71>) oder wenn dem Beschwerdeführer die Beschreitung des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 86, 46 <49>). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Zum einen rügt der Beschwerdeführer sinngemäß auch eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG gerade durch die Versagung des Eilrechtsschutzes. Zum anderen wäre in Anbetracht der nunmehr seit zwei Jahren andauernden so gut wie lückenlosen Überwachung des Beschwerdeführers eine Verweisung auf ein möglicherweise noch Jahre dauerndes Hauptsacheverfahren unzumutbar.

bb) Die das Leben des Beschwerdeführers offensichtlich stark beeinträchtigenden Umstände der dauerhaften Observierung begründen auch einen Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 2 BVerfGG.

b) Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht bereits entwickelt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz an gerichtliche Eilverfahren (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 93, 1 <13 f.>; 94, 166 <216>).

c) Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Verfassungsbeschwerde als begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.

aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; 93, 1 <14 f.>). Gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 69, 220 <228>). Aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>). Dabei ist effektiver vorläufiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht allein durch das auf den Suspensiveffekt aufbauende Rechtsschutzsystem des § 80 VwGO möglich; vielmehr ist grundsätzlich auch der Weg über § 123 VwGO geeignet, einen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ausreichenden effektiven Rechtschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 51, 268 <284 f.>; 65, 1 <70 f.>). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung von § 123 VwGO vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders wichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Dann muss die Prüfung eingehend genug sein, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>). Bei solchen Nachteilen können sich die Gerichte nur insoweit auf eine - ansonsten ausreichende - summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränken, als dies durch besondere Gründe auch angesichts der in Frage stehenden Nachteile gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGK 1, 292 <296>). Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (vgl. BVerfGK 5, 237 <242>).

bb) Diesen Anforderungen entsprechen die Entscheidungen im Ausgangsverfahren nicht in jeder Hinsicht.

Zunächst haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof richtigerweise erkannt, dass die dauernde Observation des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>. Dabei ist die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>). Dem Beschwerdeführer wird aber durch die fast lückenlose Präsenz der ihn außerhalb seines Zimmers überwachenden Polizisten die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen, weitgehend genommen.

Die Gerichte, insbesondere der Verwaltungsgerichtshof, haben dem Beschwerdeführer Eilrechtsschutz versagt, weil ihm kein Anordnungsanspruch zur Seite stehe. Hierbei haben sie jedoch das besondere grundrechtliche Gewicht des Begehrens des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt.

Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass die Gerichte für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die polizeiliche Generalklausel im baden-württembergischen Polizeirecht als noch ausreichende Rechtsgrundlage für die dauerhafte Observation des Beschwerdeführers angesehen haben. Zwar ist es zweifelhaft, ob die geltende Rechtslage hinreichend differenzierte Rechtsgrundlagen enthält, die die Durchführung solcher Observationen auf Dauer tragen können. Mit guten Gründen verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass die Regelung des § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 PolG BW möglicherweise nur eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung bildet, um die es den Polizeibehörden im Fall der Beobachtung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht vorrangig geht. Erst recht ist fraglich, ob die ersatzweise herangezogene polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG BW geeignet ist, auch längerfristig die nunmehr seit mehreren Jahren andauernde Dauerbeobachtung des Beschwerdeführers zu tragen. Vielmehr handelt es sich wohl um eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme, die bisher vom Landesgesetzgeber nicht eigens erfasst worden ist und aufgrund ihrer weitreichenden Folgen möglicherweise einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedarf. Es begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte angesichts des Gewichts der in Frage stehenden Rechtsgüter die vorhandene Grundlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als noch tragfähig ansehen und die Frage der Rechtsgrundlage erst im Hauptsacheverfahren einer abschließenden Klärung zuführen. Der Sache nach verstehen sie damit die polizeiliche Generalklausel dahingehend, dass sie es den Behörden ermöglicht, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren, und ermöglichen so dem Gesetzgeber, eventuelle Regelungs-lücken zu schließen. Dies ist - bei Beachtung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt dann in der Verantwortung des Gesetzgebers hierauf zu reagieren oder in Kauf zu nehmen, dass solche Maßnahmen von den Gerichten auf Dauer als von der geltenden Rechtslage nicht als gedeckt angesehen werden.

Die angegriffenen Entscheidungen genügen jedoch aus einem anderen Grund nicht den Voraussetzungen für die hier von Verfassungs wegen gebotene Prüfungsintensität im Bereich des grundrechtsrelevanten einstweiligen Rechtsschutzes, die aus den oben genannten Gründen auch in der Beschwerdeinstanz gelten. Die Gerichte durften angesichts des mit einer solchen Observation verbundenen schweren Eingriffs, zumal wenn er zur Zeit nach der Auffassung der Verwaltungsgerichte wohl allein auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden kann, dem Beschwerdeführer nicht unter Berufung auf zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen im Wesentlichen nicht mehr aktuelle Erkenntnisse den einstweiligen Rechtsschutz versagen. Die Gerichte haben ihre Entscheidung, den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, vor allem darauf gestützt, dass sich aus einem psychiatrischen Gutachten vom 5. März 2010 ergebe, dass bei einem Verzicht auf eine Beobachtung des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung von einer gewissen Rückfallgefahr auszugehen sei. Bei der maßgeblichen Berücksichtigung dieses Gutachtens haben die Gerichte zum einen nicht ausreichend beachtet, dass die Begutachtung zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen bereits länger zurück lag. Der Verwaltungsgerichtshof hat selbst nicht geltend gemacht, durch das Prozessrecht - namentlich § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - daran gehindert zu sein, im Beschwerdeverfahren den Zeitablauf seit Erstellung des Gutachtens und damit etwaige neuere Entwicklungen in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers berücksichtigen und gegebenenfalls ermitteln zu können. Zum anderen stand der Verwendung des Gutachtens vom 5. März 2010 spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Umstand entgegen, dass die Begutachtung erfolgte, als der Beschwerdeführer sich noch in Sicherungsverwahrung befand. Der Gutachter konnte allenfalls vermuten, wie der Beschwerdeführer sich nach Jahrzehnten der Haft und der Sicherungsverwahrung in Freiheit verhalten würde. Nunmehr lebt der Beschwerdeführer aber seit geraumer Zeit unter vollständig veränderten Umständen, die es nicht angezeigt erscheinen lassen, eine so weitreichende Entscheidung wie die über die Fortsetzung einer fast durchgehenden polizeilichen Beobachtung auf veraltete Vermutungen zu stützen. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in Grundrechte des Beschwerdeführers hätten die Gerichte ihre Entscheidungen - auch im Rahmen eines Eilverfahrens - nicht maßgeblich auf dieses weit zurückliegende Gutachten stützen dürfen.

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), bei erneuter Befassung aufgrund einer aktuellen Tatsachengrundlage zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen wird. ..." (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2012 - 1 BvR 22/12)

***

„... 1. Artikel 21 Nummer 1, 2, 7, 13 und 14 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) wird einstweilen außer Kraft gesetzt.

2. Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass zugleich die Voraussetzungen des Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes vorliegen müssen. Eine Auswertung der Übersichtsaufzeichnungen ist nur unverzüglich nach Beendigung der Versammlung zulässig. Soweit danach die Daten nicht in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Bayerischen Versammlungsgesetzes benötigt werden, müssen sie innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder irreversibel anonymisiert werden. Soweit Artikel 9 Absatz 2 und 4 des Bayerischen Versammlungsgesetzes weitergehende Nutzungen zulässt, wird die Vorschrift einstweilen außer Kraft gesetzt.

3. Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes ist einstweilen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur zulässig sind, wenn sie wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.

4. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

5. ...

A. Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem Eilantrag, das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) als Ganzes, mit Ausnahme von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 sowie - bezogen hierauf - Abs. 3 BayVersG, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen.

I. Im Zuge der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über (vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz hat der Freistaat Bayern von dieser Kompetenz als erstes Bundesland Gebrauch gemacht. Dessen Vorschriften lauten auszugsweise:

Art. 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

(2) Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz nur für öffentliche Versammlungen.

Art. 3 Versammlungsleitung und Einladung

(1)1 Jede Versammlung muss eine natürliche Person als Leiter haben.2 Dies gilt nicht für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4.

(2)1 Der Veranstalter leitet die Versammlung.2 Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, ist Leiter die Person, die den Vorsitz der Vereinigung führt.3 Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

(3) Die Bekanntgabe oder Einladung zu einer Versammlung muss Ort, Zeit, Thema sowie den Namen des Veranstalters enthalten.

Art. 4 Veranstalterpflichten, Leitungsrechte und -pflichten

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass die Versammlung einen gewalttätigen Verlauf nehmen kann, hat der Veranstalter im Vorfeld der Versammlung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern.

(2) Der Leiter

1. bestimmt den Ablauf der Versammlung, insbesondere durch Erteilung und Entziehung des Worts,

2. hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen,

3. kann die Versammlung jederzeit schließen und

4. muss während der Versammlung ständig anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein.

(3)1 Der Leiter hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass aus der Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen werden.2 Geeignete Maßnahmen können insbesondere Aufrufe zur Gewaltfreiheit und Distanzierungen gegenüber gewaltbereiten Anhängern sein.3 Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, ist er verpflichtet, die Versammlung für beendet zu erklären.

(4)1 Der Leiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe einer angemessenen Anzahl volljähriger Ordner bedienen.2 Die Ordner müssen weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordner" oder "Ordnerin" tragen; zusätzliche Kennzeichnungen sind nicht zulässig.3 Der Leiter darf keine Ordner einsetzen, die Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.

(5)1 Werden Polizeibeamte in eine Versammlung entsandt, haben sie oder hat sich die polizeiliche Einsatzleitung vor Ort dem Leiter zu erkennen zu geben.2 Ihnen muss ein angemessener Platz eingeräumt werden.

Art. 7 Uniformierungsverbot, Militanzverbot

(1) Es ist verboten, in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, sofern damit eine einschüchternde Wirkung verbunden ist.

(2) Es ist verboten, an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild

1. paramilitärisch geprägt wird oder

2. sonst den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelt

und dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.

Art. 9 Datenerhebung, Bild- und Tonaufzeichnungen, Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen

(1)1 Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen personenbezogene Daten von Teilnehmern erheben und Bild- und Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.2 Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2)1 Die Polizei darf Übersichtsaufnahmen von der Versammlung und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes anfertigen.2 Sofern es zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens erforderlich ist, darf die Polizei auch Übersichtsaufzeichnungen anfertigen.3 Diese dürfen auch zu Zwecken der polizeilichen Aus- und Fortbildung genutzt werden.4 Die Identifizierung einer auf den Aufnahmen oder Aufzeichnungen abgebildeten Person ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.

(3) Für Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 gilt Art. 30 Abs. 3 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) entsprechend.

(4)1 Die nach Abs. 1 oder 2 erhobenen Daten und Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden

1. zur Verfolgung von Straftaten oder

2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, dass von dieser Person erhebliche Gefahren für künftige Versammlungen ausgehen.

2 Nach Abs. 2 Satz 2 angefertigte Übersichtsaufzeichnungen dürfen darüber hinaus aufbewahrt werden, soweit sie zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens benötigt werden.3 Erhobene Daten sowie Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 oder in Satz 2 genannten Gründen nicht gelöscht oder vernichtet wurden, sind spätestens nach Ablauf von einem Jahr seit ihrer Entstehung zu löschen oder zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen zur Verfolgung von Straftaten benötigt.4 Eine Pflicht zur Löschung oder Vernichtung besteht nicht für nach Abs. 2 Satz 2 gefertigte Übersichtsaufzeichnungen, soweit diese zu Zwecken der polizeilichen Aus- und Fortbildung verwendet werden; die Identifizierung einer auf diesen Übersichtsaufzeichnungen abgebildeten Person ist nach Ablauf von einem Jahr seit Entstehung der Aufzeichnungen abweichend von Abs. 2 Satz 4 nicht mehr zulässig.

(5) ...

Art. 10 Veranstalterrechte und -pflichten

(1) - (2) ...

(3)1 Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (persönliche Daten) des Leiters mitzuteilen.2 Die zuständige Behörde kann den Leiter als ungeeignet ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet.

(4)1 Die zuständige Behörde kann Ordner als ungeeignet ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die Friedlichkeit der Versammlung gefährden.2 Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Ordner beschränken oder dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen.3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Befugnisse nach Sätzen 1 und 2 verlangen, dass der Veranstalter ihr die Zahl der Ordner und deren persönliche Daten im Sinn des Abs. 3 Satz 1 mitteilt.

Art. 13 Anzeige- und Mitteilungspflicht

(1)1 Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 72 Stunden, bei überörtlichen Versammlungen im Sinn des Art. 24 Abs. 3 Satz 1 spätestens 96 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen.2 Eine wirksame Anzeige kann nur schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen; sie ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich.3 Entspricht die Anzeige nicht den Anforderungen nach Abs. 2, weist die zuständige Behörde den Veranstalter darauf hin und fordert ihn auf, die Anzeige unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.4 Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis.

(2)1 In der Anzeige sind anzugeben

1. der Ort der Versammlung,

2. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Versammlung,

3. das Versammlungsthema,

4. der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 und telefonischer Erreichbarkeit,

5. die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen,

6. der beabsichtigte Ablauf der Versammlung,

7. die zur Durchführung der Versammlung mitgeführten Gegenstände oder die verwendeten technischen Hilfsmittel und

8. die vorgesehene Anzahl von Ordnern.

2 Bei sich fortbewegenden Versammlungen ist auch der beabsichtigte Streckenverlauf mitzuteilen.3 Der Veranstalter hat Änderungen der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Entsteht der Anlass für eine geplante Versammlung kurzfristig (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.

(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).

(5) Die zuständige Behörde kann den Leiter ablehnen, wenn er unzuverlässig ist oder ungeeignet ist, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen, oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch seinen Einsatz Störungen der Versammlung oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.

(6)1 Die zuständige Behörde kann Ordner ablehnen, wenn

1. sie ungeeignet sind, den Leiter darin zu unterstützen, während der Versammlung für Ordnung zu sorgen, oder

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch den Einsatz dieser Personen als Ordner Störungen der Versammlung oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können.

2 Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Ordner beschränken oder dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen.3 Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Befugnisse nach Sätzen 1 und 2 verlangen, dass der Veranstalter ihr die Zahl der Ordner und deren persönliche Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 mitteilt.

Art. 21 Bußgeldvorschriften

Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer

1. entgegen Art. 3 Abs. 3 Ort, Zeit, Thema oder den Namen des Veranstalters einer Versammlung nicht angibt,

2. entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 oder 3 keine geeigneten Maßnahmen ergreift oder die Versammlung nicht oder nicht rechtzeitig für beendet erklärt,

3. als Leiter Ordner einsetzt, die anders gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 zulässig ist,

4. als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 5 Satz 2 Polizeibeamten keinen oder keinen angemessenen Platz einräumt,

5. - 6. ...

7. entgegen Art. 7 Abs. 2 an einer Versammlung teilnimmt,

8. - 9. ...

10. als Veranstalter

a) entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 persönliche Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder

b) Personen als Leiter der Versammlung einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 5 abgelehnt wurden,

11. als Veranstalter

a) Ordner einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 4 Satz 1 oder nach Art. 13 Abs. 6 Satz 1 abgelehnt wurden,

b) einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 6 Satz 2 zuwiderhandelt, oder

c) entgegen Art. 10 Abs. 4 Satz 3 oder Art. 13 Abs. 6 Satz 3 persönliche Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,

12. ...

13. entgegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14. entgegen Art. 13 Abs. 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

15. als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 3 durchführt,

16. entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen Gegenstand mit sich führt oder

17. ...

II.

Die Beschwerdeführer sind Landesverbände von Gewerkschaften, Parteien und anderen nichtstaatlichen Organisationen, die regelmäßig Versammlungen veranstalten. Sie rügen eine Verletzung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG sowie - bezogen auf Art. 9, Art. 10 und Art. 13 Abs. 5 und 6 BayVersG - des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Sie seien unmittelbar durch das Gesetz als Ganzes betroffen. Dieses entfalte in der Gesamtheit der belastenden Neuregelung einschüchternde Wirkung, da nicht mehr abschätzbar sei, welche Belastungen und Risiken sich mit der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit verbänden. Auch seien sie durch die Vorschriften selbst und gegenwärtig betroffen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese sich an den Veranstalter, den Leiter oder den Teilnehmer einer Versammlung richteten. Ihre Rechte als Veranstalter hingen von der Rechtsstellung der Leiter und Teilnehmer an einer Versammlung maßgeblich ab. Der Verfassungsbeschwerde stehe auch der Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen, da im fachgerichtlichen Verfahren nicht die einschüchternde Wirkung des Gesetzes als Ganzes angegriffen werden könne.

In der Sache machen die Beschwerdeführer einen versammlungsfeindlichen Charakter des Gesetzes geltend. Im Zusammenwirken der Vorschriften sei das Gesetz insgesamt gesehen nicht versammlungsfreundlich, sondern behördenfreundlich. Es führe zu bürokratischer Gängelei und Kontrolle der Bürger, die von der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit abschreckten.

Die Vorschriften seien auch im Einzelnen verfassungswidrig. Dies gelte schon für die dem bisherigen Recht entsprechende, aber in der Literatur zu Recht in Frage gestellte nahezu ausnahmslose Pflicht, für jede Versammlung einen Leiter zu bestimmen (Art. 3 Abs. 1 BayVersG), sowie erst recht für die neu geschaffenen, gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoßenden weitreichenden Vorfeldpflichten des Veranstalters gemäß Art. 4 Abs. 1 BayVersG.

Weiterhin verpflichte der nun bußgeldbewehrte Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Nr. 2 BayVersG den Leiter, die Versammlung für beendet zu erklären, wenn er sich nicht durchzusetzen vermöge, auch wenn es sich unter Umständen nur um einzelne Gewalttätigkeiten handele, die im Rahmen der Versammlung drohten. Dabei lege das Gesetz keine Pflicht der anwesenden Polizei fest, ihn bei der Wiederherstellung der Ordnung zu unterstützen. Seine Möglichkeiten, mit der Polizei zu kooperieren und diese um Hilfe zu bitten, würden vielmehr erschwert, weil sich nach Art. 4 Abs. 5 BayVersG im Gegensatz zur alten Rechtslage unter Umständen nur noch die Einsatzleitung der Polizei dem Versammlungsleiter gegenüber zu erkennen geben müsse. Der Leiter wisse dann nicht mehr, wie viele Polizisten anwesend seien. Gemäß Art. 4 Abs. 5 BayVersG könnten überdies in jede Versammlung, sogar wenn sie in geschlossenen Räumen stattfinde, unbeschränkt Polizeibeamte entsendet werden, ohne dass hierbei eine Gefahrenprognose erforderlich sei.

Das Militanzverbot des nun gleichfalls bußgeldbewehrten Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG in Verbindung mit Art. 21 Nr. 7 BayVersG verstoße gegen das Prinzip der Normenklarheit. Da es weder auf den Inhalt noch auf die Form, sondern auf den Gesamteindruck eines bedrohlichen militanten Charakters der Versammlung oder Teile von ihr ankomme, könne der Bürger nicht wissen, welches Verhalten vom Gesetzgeber als illegal angesehen werde.

Art. 9 BayVersG, der offene und verdeckte Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen für alle Arten von Versammlungen erlaube, sei unverhältnismäßig. Auch die Bestimmungen zur Nutzung und Löschung der gewonnenen Daten genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen und hätten abschreckende Wirkung. Für Versammlungen in geschlossenen Räumen werde bereits die bisher in § 12a des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersG) geregelte polizeiliche Datenerhebung von einem beträchtlichen Teil der Literatur für verfassungswidrig gehalten, da Art. 8 GG für derartige Versammlungen keinen Gesetzesvorbehalt vorsehe.

Die Pflicht des Veranstalters, auf Anforderung die persönlichen Daten des Leiters gemäß Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayVersG und der Ordner nach Art. 10 Abs. 4 Satz 3 BayVersG mitzuteilen, wobei die Behörde jeweils nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 beziehungsweise Art. 10 Abs. 4 Satz 1 BayVersG die Möglichkeit habe, den Leiter oder die Ordner abzulehnen, entfalte gleichfalls abschreckende Wirkung. Die Anforderung sei nicht von einer auf Fakten gestützten Gefahrenprognose abhängig. Die Behörde sei an keinerlei gesetzliche Vorgaben gebunden. Auch auf die Größe der geplanten Veranstaltung komme es nicht an. Das Abfragen der persönlichen Daten des Leiters diene erkennbar dazu, diese Daten mit Erkenntnissen über die Person aus allen der Behörde zur Verfügung stehenden Quellen abzugleichen. Es drohe die Gefahr politischer Persönlichkeitsprofile.

Die in Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 sowie Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 3 BayVersG niedergelegten Pflichten bedeuteten insbesondere für kleine Versammlungen eine große bürokratische Hürde. Die Sanktionsbewehrung entfalte eine abschreckende Wirkung speziell für kleinere, lokale Gruppierungen der Beschwerdeführer, die sich professionellen Rechtsrat nicht leisten könnten. Die übermäßig bürokratische Ausgestaltung der Anzeigeformalitäten sei jedenfalls dann verfassungswidrig, wenn sie umstandslos für alle Arten von Versammlungen gelte, ohne dass Gefahren zu besorgen seien. Obwohl ein Zwang zur Mitteilung personenbezogener Daten festgesetzt werde, habe der Gesetzgeber den Verwendungszweck nicht bereichsspezifisch und präzise bestimmt sowie nicht sichergestellt, dass die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich seien. Die Datenverarbeitung stelle nicht nur einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, sondern halte interessierte Staatsbürger von der Übernahme verantwortlicher Aufgaben bei Versammlungen ab. Art. 13 Abs. 5 BayVersG sei nicht zu entnehmen, wann eine Behörde einen Bürger für unzuverlässig oder für ungeeignet halte, als Leiter einer Versammlung für Ordnung zu sorgen. Die Überprüfung des Bürgers komme damit einem Gesinnungs-TÜV gleich. Dies verkehre die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in ihr Gegenteil, wonach der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht der Rechtfertigung bedürfe, nicht aber die Ausübung des Grundrechts. Die Beurteilung eines Bürgers als ungeeignet oder unzuverlässig stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit dar, der eine zumindest teilweise Aberkennung des Grundrechts bedeute. Für eine solche Entscheidung sei aber nach dem Grundgesetz nicht die Ordnungsbehörde, sondern ausschließlich das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG zuständig. Auch die Ausdehnung der Anzeigefrist von 48 auf 72 Stunden vor der Bekanntgabe nach Art. 13 Abs. 1 BayVersG sei verfassungswidrig, weil sie nicht notwendig sei. Die amtliche Begründung nenne keine konkreten Fälle, in denen die 48-Stundenfrist bei kleineren lokalen Versammlungen nicht ausgereicht hätte. Die Ausdehnung der Anzeigefrist für überörtliche Versammlungen von 48 auf 96 Stunden vor der Bekanntgabe sei ebenfalls verfassungswidrig, weil sie nicht notwendig sei. Auch hier könne die amtliche Begründung keinen einzigen Fall in der Vergangenheit nennen, bei dem die Behörden nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, sich vorzubereiten. Anders als bisher könne die Anzeige nunmehr allein bei Eilversammlungen fernmündlich erfolgen; auch hierin liege eine unverhältnismäßige Erschwerung der Versammlungsfreiheit.

Art. 16 BayVersG verschärfe die bisherige Vorschrift des § 17a VersG, obwohl schon gegen diese von Anfang an erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden seien. Denn ein zwingender Zusammenhang zwischen Vermummung oder Schutzkleidung und der Unfriedlichkeit der Versammlung bestehe nicht. Art. 16 BayVersG sei im Vergleich zu dem bisherigen § 17a VersG auch insoweit unverhältnismäßig, als er nun auch Demonstranten beim Abmarsch von einer Versammlung betreffe. Wenn eine Versammlung beendet sei, könne es nicht mehr darum gehen, die Friedlichkeit der Versammlung zu gewährleisten.

III. Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Bayerische Staatsregierung Stellung genommen.

Der Antrag könne keinen Erfolg haben, weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig sei. Als Personenverbände könnten sich die Beschwerdeführer allenfalls gegen solche Vorschriften wenden, die sie als Veranstalter beträfen. Auch insoweit aber fehle es an einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit und der Erschöpfung des Rechtswegs. Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht das Bayerische Versammlungsgesetz als Ganzes angegriffen werden könne.

Im Übrigen könne der Antrag aber auch nach Maßgabe einer Interessenabwägung keinen Erfolg haben. Das Bayerische Versammlungsgesetz beruhe auf einem eigenen rechts- und ordnungspolitischen Konzept, das sich als eine den tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen angepasste Konkretisierung der bisherigen Rechtslage verstehe und hierbei zum Teil strengere, zum Teil aber auch geringere Anforderungen stelle. Die Außerkraftsetzung eines solchen Gesetzes sei nur unter besonders strengen Voraussetzungen zulässig, die vorliegend nicht gegeben seien.

So schränke Art. 9 Abs. 2 BayVersG die Zulässigkeit von Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen gegenüber der bisherigen Rechtslage nach §§ 12a, 19a VersG deutlich ein. Die bayerische Polizei dürfe Übersichtsaufnahmen nur zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes in die Einsatzzentrale senden, wobei diese Bilder insoweit nicht gespeichert werden dürften. Eine Speicherung dürfe nur unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG erfolgen. Weiter dürften sowohl Individualaufzeichnungen als auch Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 3 BayVersG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 BayPAG grundsätzlich nur offen und nur unter besonderen Bedingungen verdeckt erfolgen, während §§ 12a, 19a VersG diese Einschränkung nicht vorsähen. Auch reduziere Art. 9 Abs. 4 Satz 3 BayVersG die Höchstspeicherfrist für Aufzeichnungen auf ein Jahr, während § 12a Abs. 2 Satz 2 VersG hierfür noch drei Jahre vorsehe.

Die in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVersG genannten Angaben entsprächen denjenigen, die nach der Rechtspraxis bereits gemäß § 14 VersG erforderlich gewesen seien. Sie beschränkten sich auf die Informationen, die notwendig seien, um einschätzen zu können, ob Maßnahmen zum Schutz der Versammlung selbst oder von Dritten vorbereitet oder getroffen werden müssten.

Art. 4 BayVersG sei eine Reaktion auf die Entwicklung, dass Veranstalter gewaltbereite Gruppierungen ausdrücklich zur Teilnahme einlüden und dass Versammlungsleiter im Rahmen von Versammlungen zu Gewalttätigkeiten aufriefen oder die Teilnehmer aufforderten, gewaltbereite Gruppierungen gegen den Zugriff der Polizei zu schützen. Da von einem Versammlungsveranstalter und -leiter weder tatsächlich noch rechtlich Unmögliches verlangt werden könne, erschöpften sich deren Pflichten regelmäßig in bloßen Appellen, wie aus den Regelbeispielen des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 BayVersG ersichtlich sei. Diese Inpflichtnahme, die letztlich aus dem Friedlichkeitsgebot des Art. 8 GG folge, schränke die Versammlungsfreiheit des Veranstalters und des Leiters nicht unverhältnismäßig ein. Die Voraussetzungen für deren Inpflichtnahme nach Art. 4 Abs. 1 und 3 BayVersG seien so hoch, dass sie nur selten erfüllt sein dürften. Denn aufgrund der Schutzpflicht des Staates gegenüber Versammlungen könnten Veranstalter und Leiter zu Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 1 und 3 BayVersG nur und erst dann verpflichtet sein, wenn auch ein - stets vorrangiges - polizeiliches Einschreiten gegen einzelne Störer die Friedlichkeit der Versammlung nicht wiederherzustellen vermöge. Hinzu komme, dass selbst in einem solchen Fall den Veranstaltern und Leitern nur das abverlangt werden dürfe, was ihnen nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich und rechtlich möglich sei.

Nach den bisherigen Erfahrungen der bayerischen Versammlungsbehörden habe sich die von den Beschwerdeführern befürchtete abschreckende Wirkung nicht eingestellt. Die Gesamtabwägung ergebe daher, dass das Bayerische Versammlungsgesetz für die von ihm Betroffenen keine schweren und irreparablen Nachteile zur Folge habe.

B. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise stattzugeben.

I. 1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 <291>).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein insgesamt unzulässig.

a) Die Beschwerdeführer können sich als Personenvereinigungen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundrecht seinem Wesen nach auf Personenvereinigungen anwendbar ist, ist in erster Linie darauf abzustellen, ob es nur individuell oder auch korporativ betätigt werden kann (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>). Kennzeichnend für die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit ist das kollektive Element der Grundrechtsausübung, da sie Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung ist (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>). Daher treten häufig Personenvereinigungen als Veranstalter von Versammlungen auf und sind insoweit hinsichtlich des Art. 8 Abs. 1 GG beschwerdefähig. Das gilt auch für Personenvereinigungen, die keine juristischen Personen sind, sofern sie eine festgefügte Struktur haben und auf gewisse Dauer angelegt sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 21 B 28 A 2250 -, NJW 1984, S. 2116; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 56). Bei den Beschwerdeführern ist dies der Fall.

b) Die Beschwerdeführer sind zumindest hinsichtlich eines Teils der angegriffenen Vorschriften auch beschwerdebefugt.

aa) Den Beschwerdeführern fehlt es nicht insgesamt an der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit.

Grundsätzlich muss ein Beschwerdeführer, der sich gegen Rechtsvorschriften wendet, welche rechtsnotwendig oder auch nur der tatsächlichen Verwaltungspraxis nach einen besonderen Vollzugsakt voraussetzen, zunächst diesen Akt angreifen und den hiergegen eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben kann (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>; stRspr, zuletzt 101, 54 <74>; 109, 279 <306>). Nicht verlangt werden kann das jedoch dann, wenn die angegriffenen Rechtsvorschriften den Beschwerdeführer unmittelbar betreffen, das heißt, wenn sie ohne das Dazwischentreten eines weiteren Vollzugsakts bereits in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken und es ihm nicht möglich oder zuzumuten ist, hiergegen zunächst Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu suchen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Beschwerdeführer von der Maßnahme keine Kenntnis erlangt, weil sie heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 30, 1 <16 f.>; 67, 157 <169 f.>; 100, 313 <355>; 109, 279 <306 f.>), oder wenn Vorschriften eine Verpflichtung begründen, die unmittelbar als solche mit einer Geldbuße oder Strafe bewehrt ist (vgl. BVerfGE 20, 283 <290>; 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>).

(1) Danach unterliegen jedenfalls die Rügen bezüglich Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 (hierüber mittelbar auch Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3) BayVersG unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Grundrechtsbetroffenheit keinen Bedenken. Die Vorschriften begründen unmittelbare Rechtspflichten, die ohne das Erfordernis eines dazwischen tretenden Verwaltungsakts nach Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13 und 14 BayVersG bußgeldbewehrt sind. Nach § 30 OWiG können dabei auch Personenvereinigungen mit einer Geldbuße belegt werden. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG jedenfalls für die Beschwerdeführer zu 1) bis 11), die als juristische Personen beziehungsweise nicht eingetragene Vereine organisiert sind. Ob das auch auf die über untypische Organisationsstrukturen verfügenden Beschwerdeführer zu 12) und 13) zutrifft oder ob diese von dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr erfasst sind und damit das Analogieverbot greift, ist nicht eindeutig, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn zumindest ist nicht ausgeschlossen, dass auch ihnen gegenüber in der Praxis entsprechende Sanktionen verhängt werden. Die Begründung zum Gesetzesentwurf für das Bayerische Versammlungsgesetz jedenfalls geht ganz generell davon aus, dass Personenverbände Veranstalter sein können, ohne zwischen verschiedenen Typen von Personenmehrheiten zu differenzieren (vgl. LTDrucks 15/10181, S. 13). Daher müssen auch die Beschwerdeführer zu 12) und 13) damit rechnen, sich bei Nichtbefolgung der Vorschriften unter Umständen gegen den Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit zur Wehr setzen zu müssen.

Auch die Rüge bezüglich des Art. 9 Abs. 1 bis 4 BayVersG ist nicht wegen fehlender Unmittelbarkeit der Grundrechtsbetroffenheit unzulässig. Die dort geregelten Maßnahmen können gemäß Art. 9 Abs. 3 BayVersG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BayPAG unter Umständen heimlich erfolgen, so dass fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht in allen Fällen gewährleistet ist.

(2) Von vornherein unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde hingegen in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 BayVersG, da die betreffenden Pflichten nicht bußgeldbewehrt sind. Den Beschwerdeführern ist insoweit zuzumuten, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich Art. 4 Abs. 5 BayVersG. Die Beschwerdeführer können sich gegen die konkrete Entsendung von Polizeibeamten, die nach Art. 4 Abs. 5 BayVersG dem Versammlungsleiter gegenüber zu offenbaren ist, zur Wehr setzen. Hierbei kann auch geklärt werden, ob, wie die Beschwerdeführer meinen, die Vorschrift tatsächlich auch einen teilweise verdeckten Einsatz von Polizeibeamten erlaubt und ob sie - entgegen der herrschenden Auffassung zur entsprechenden Vorläufervorschrift des § 12 VersG (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - 10 BV 07.2143 -, DÖV 2008, S. 1006 f.; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rn. 385) - so verstanden werden muss, dass sie der Polizei ein anlassloses Zutrittsrecht verschafft. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen gelassen werden kann hingegen, ob - auch unter Berücksichtigung von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG - hinsichtlich Art. 10 Abs. 3 und 4, Art. 13 Abs. 5 und 6 BayVersG auf den Vorrang fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen ist. Da auch diese Vorschriften zunächst einen konkretisierenden Verwaltungsakt voraussetzen, der fachgerichtlich angegriffen werden kann, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

bb) Die Beschwerdeführer sind auch selbst grundrechtsbetroffen.

Selbst betroffen sind die Beschwerdeführer ohne weiteres, soweit sie sich gegen veranstalterbezogene Vorschriften wenden, das heißt gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 und 2 (hierüber mittelbar auch gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 3) BayVersG. Die Beschwerdeführer sind weiterhin aber auch durch die hier in Frage stehenden leiter- und teilnehmerbezogenen Vorschriften als selbst grundrechtsbetroffen anzusehen. Allerdings ist im Hinblick auf die Frage der Selbstbetroffenheit grundsätzlich zwischen den Rechten einer Vereinigung und den Rechten ihrer Mitglieder zu trennen. Die Rechte ihrer Mitglieder wachsen einer Vereinigung in der Regel nicht auch als eigene zu. Für das Versammlungsrecht sind hier indes Besonderheiten anzuerkennen. Die Rechte von Veranstalter, Leiter und Teilnehmern einer Versammlung sind in spezifischer Weise miteinander verschränkt. So ist einerseits die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit seitens der einzelnen Bürger von vornherein nur mit anderen zusammen möglich und dabei regelmäßig auf eine Koordination angewiesen. Hierbei kommt dem Veranstalter der Versammlung eine hervorgehobene Bedeutung zu, weil dieser die Versammlung initiiert, ihren Rahmen absteckt und die personellen (Leiter, Ordner, Redner) sowie sachlichen (etwa Bühne, Mikrofon) Voraussetzungen für ihre Durchführung schafft. Umgekehrt sind die Rechte des Veranstalters durch die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters und der Teilnehmer bestimmt. Für das Verhältnis von Veranstalter und Leiter wird dieser enge Zusammenhang schon darin deutlich, dass der Gesetzgeber für den Regelfall den Veranstalter selbst oder, sofern es sich um eine Vereinigung handelt, dessen Vorsitzenden als Versammlungsleiter bestimmt (Art. 3 Abs. 2 BayVersG). Wechselseitige Einflüsse bestehen auch zwischen den Rechten und Pflichten von Veranstalter und Teilnehmern, etwa wenn das an die Teilnehmer gerichtete Militanz- oder Vermummungsverbot (Art. 7 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 BayVersG) dazu führt und führen soll, dass hierdurch bestimmte Ausgestaltungen von Versammlungen wegen ihrer einschüchternden Wirkung verhindert werden, oder wenn Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen in Form von Übersichtsaufzeichnungen die Gesamtveranstaltung in den Blick nehmen und hierbei Teilnehmer an einer unbefangenen Mitwirkung in der vom Veranstalter vorgesehenen Weise hindern. Von daher ist den Beschwerdeführern als Veranstaltern nicht versagt, sich auch gegen die an den Leiter und die Versammlungsteilnehmer gerichteten Vorschriften zu wenden (vgl. ebenso Kunig, in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 8 Rn. 10). Durch die in Frage stehenden Vorschriften des Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 bis 4 und Art. 16 BayVersG sind die Beschwerdeführer damit selbst in ihrer Versammlungsfreiheit betroffen.

cc) Die Beschwerdeführer haben auch sachlich eine mögliche Grundrechtsverletzung hinreichend substantiiert geltend gemacht. Sie legen eingehend dar, durch Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Nr. 1, Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 21 Nr. 2, Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Nr. 7, Art. 13 Abs. 1 und 2 (hierüber mittelbar auch durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 3) in Verbindung mit Art. 21 Nr. 13 und 14 BayVersG sowie Art. 9 Abs. 2 bis 4 BayVersG in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt zu sein.

Dahinstehen kann, ob sich die Beschwerdeführer hier auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 118, 168 <202 ff.>). Die insoweit erhobenen Rügen betreffen sämtlich die spezifischen Auswirkungen der angegriffenen Vorschriften auf die Versammlungsfreiheit. In dieser Hinsicht ergeben sich vorliegend aus Art. 2 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als aus Art. 8 Abs. 1 GG.

c) Hinsichtlich der übrigen Vorschriften ist die Verfassungsbeschwerde demgegenüber unzulässig. Zwar erstreckt sich der Antrag der Beschwerdeführer auf grundsätzlich das gesamte Bayerische Versammlungsgesetz, jedoch fehlt es hinsichtlich weiterer Vorschriften an einem substantiierten Vorbringen. Nicht Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens sind weiterhin Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 sowie - hierauf bezogen - Art. 15 Abs. 3 BayVersG, die die Beschwerdeführer in ihrem Antrag ausdrücklich von ihren Angriffen ausnehmen.

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften werfen Rechtsfragen auf, die sich aus der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne weiteres beantworten lassen.

Das Bayerische Versammlungsgesetz versteht sich als Verwirklichung eines eigenständigen rechts- und ordnungspolitischen Konzepts, das gezielt dem Versammlungsrecht eigene Akzente verleihen will. Es knüpft zwar vielfach an bestehende Regelungen an, sucht hierbei aber mit den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Normen bewusst, diese weiterbildend zu konkretisieren und bisher offene Streitfragen zu klären. Dabei stellt es in verschiedenen Regelungen erhöhte Anforderungen an die Veranstaltung von Versammlungen. So sind die Bekanntmachungs- und Anzeigepflichten ausführlicher und formalisierter gestaltet als nach bisher geltendem Recht, die Anforderungen an die Versammlungsleitung erhöht, ein allgemeines Militanzverbot eingeführt, der Katalog für polizeiliche Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen erweitert sowie daran anknüpfend zahlreiche neue Ordnungswidrigkeitentatbestände unmittelbar für Verstöße gegen gesetzliche Ge- und Verbote in das Versammlungsrecht aufgenommen worden. All diese Regelungen betreffen unmittelbar die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsrechts und werfen verfassungsrechtliche Fragen auf, die noch nicht abschließend geklärt sind. Für die Erfolgsaussichten wird es darauf ankommen, ob und gegebenenfalls mit welchen Maßgaben diese Begrenzungen, in denen die Beschwerdeführer einen grundlegenden Paradigmenwechsel hin zu einem Präventionskonzept sehen, mit der Versammlungsfreiheit vereinbar sind. Es wird hierbei auf die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Anmelde- und Erlaubnisfreiheit von Versammlungen einzugehen sein und auf die Frage, ob derartige Pflichten für alle Arten von Versammlungen, unabhängig von ihrem Gefahrenpotential und ihrer Größe, gleich zu beurteilen sind. Zu klären ist weiter, welche Bestimmtheitsanforderungen an versammlungsbezogene Pflichten zu stellen sind und welche Bedeutung hierbei deren Konkretisierung durch Verwaltungsakt beziehungsweise deren Sanktionierung durch Bußgeldvorschriften zukommt. Auch werfen die angegriffenen Vorschriften ungeklärte Fragen zu den Anforderungen an die Erhebung und Nutzung von Daten im Zusammenhang mit Versammlungen auf wie insbesondere die Anfertigung, Speicherung und Nutzung von Übersichtsaufzeichnungen, mit welchen insbesondere auch nichtstörende Versammlungsteilnehmer erfasst werden, sowie die Heimlichkeit von Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen. All diese Fragen bedürfen näherer Prüfung und sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

II. 1. Kann, wie hier, nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens folglich als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 117, 126 <135>).

Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 104, 51 <55>; 112, 284 <292>; 117, 126 <135>). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten eines Gesetzes zu verzögern oder ein in Kraft getretenes Gesetz wieder außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seiner Geltung nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>; 112, 284 <292>; 117, 126 <135>). Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 <292>).

2. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise stattzugeben. Die Folgenabwägung ergibt, dass die Bußgeldvorschriften des Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13 und 14 BayVersG einstweilen außer Kraft zu setzen sind (a). Demgegenüber ist eine einstweilige Außerkraftsetzung der mit diesen Vorschriften korrespondierenden verwaltungsrechtlichen Pflichten gemäß Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG nicht geboten (b). Mit einschränkenden Maßgaben zu versehen ist hingegen weiterhin die Anwendung des Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG (c), nicht aber des Art. 9 Abs. 3 BayVersG (d).

a) Von besonderem Gewicht sind die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften des Art. 21 Nr. 1, 2, 7, 13 und 14 BayVersG ergeben. Sie sind so erheblich, dass sie auch die strengen Voraussetzungen für eine vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes erfüllen.

Die genannten Vorschriften erheben den Verstoß gegen weitreichende versammlungsrechtliche Mitwirkungspflichten und Verbote zu einer Ordnungswidrigkeit. Erfasst sind hiervon die Anforderungen an die Bekanntgabe und Einladung zu Versammlungen nach Art. 3 Abs. 3 BayVersG und an die Anzeige von Versammlungen unter freiem Himmel nach Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG einschließlich ihrer gesetzlichen Detaillierungen, die Pflichten des Versammlungsleiters nach Art. 4 Abs. 3 BayVersG und die Verhaltenspflichten von Teilnehmern nach Art. 7 Abs. 2 BayVersG. Durch die Sanktionierung ihrer Verletzung als Ordnungswidrigkeiten werden diese Pflichten zu einer unmittelbar aus sich heraus bewehrten Rechtspflicht. Unabhängig von der Bedeutung des jeweiligen Verstoßes für die Durchführung der konkreten Versammlung kann jeder Verstoß gegen diese Pflichten staatliche Sanktionen auslösen. Zwar setzt die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 OWiG grundsätzlich Vorsatz voraus. Dies lässt jedoch unberührt, dass die sanktionsbewehrten Rechtspflichten nach strafrechtlichen Grundsätzen als solche grundsätzlich von jedermann erkannt werden müssen und ein Verbotsirrtum in der Regel als vermeidbar und damit unbeachtlich gilt. Damit liegt die Verantwortung für die vollständige Kenntnis dieser Pflichten, die Erfassung ihrer Bedeutung im Einzelfall und die Ableitung der sich aus ihnen ergebenden Folgen ohne jeden Vorbehalt bei dem Bürger. Fehlentscheidungen werden ohne weitere Mahnung oder Warnung unmittelbar sanktioniert. Mit der Veranstaltung, Leitung oder Teilnahme an einer Versammlung verbindet sich so das Risiko, wegen Fehler und Fehleinschätzungen ex post mit einer Geldbuße belegt zu werden.

Die Verhängung einer Geldbuße bedeutet dabei die Verhängung einer repressiven Sanktion, verbunden mit dem staatlichen Tadel rechtswidrigen vorwerfbaren Fehlverhaltens (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG). Zwar bleibt der mit einer Ordnungswidrigkeit erhobene Schuldvorwurf gegenüber Sanktionen, die als Strafe ausgestaltet sind, deutlich zurück (vgl. BVerfGE 27, 18 <33>). Jedoch liegt auch in der Belegung mit einer Geldbuße eine nachdrückliche Pflichtenmahnung und eine förmliche Missbilligung des Betroffenen als der Rechtsgemeinschaft verantwortlicher Person, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass die Ahndung grundsätzlich nur im Rahmen der verfahrensrechtlichen Garantien des Strafrechts und unter Beachtung der damit gewährleisteten rechtsstaatlichen Verbürgungen erlaubt ist. Dabei kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 3.000 € gemäß Art. 21 BayVersG eine empfindliche Belastung darstellen. Überdies wird die Belegung mit einer Geldbuße für ein Verhalten bei einer früheren Versammlung in der Praxis zur Stützung verwaltungsrechtlicher Gefahrenprognosen herangezogen, so dass sich hieraus auch für die künftige Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit weitreichende Folgen ergeben können.

Die Wirkung der Bußgeldbewehrung unterscheidet sich damit grundlegend von der Statuierung allein verwaltungsrechtlicher Pflichten und Verbote. Diese werden gegenüber dem Bürger grundsätzlich auf der Grundlage eines Verwaltungsakts durchgesetzt. Was in der jeweiligen Situation für den Einzelnen verbindlich ist, wird damit zunächst einzelfallbezogen festgestellt und dem Bürger, Rechtsklarheit schaffend und mit Rechtsmitteln überprüfbar, vor Augen gehalten. Die jeweiligen Rechtspflichten werden so durch die Verwaltung für den Einzelnen konkretisiert, ohne dass ein Schuldvorwurf erhoben wird. Das Risiko der Unkenntnis oder der Fehleinschätzung von Rechtspflichten angesichts der jeweiligen Umstände wird dem Bürger damit weitgehend genommen.

Diese rechtsstaatliche Funktion des Verwaltungsakts ist gerade in Bezug auf die hier in Rede stehenden Pflichten - unbeschadet der erst im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit - von Bedeutung. Denn diese sind vom Gesetzgeber teils detailgenau ausdifferenziert, teils konkretisierungsbedürftig offen ausgestaltet und setzen damit fachliche Kenntnisse oder adäquate Situationseinschätzungen voraus. Dass sich darüber Unsicherheiten und Fehleinschätzungen hinsichtlich der im Einzelfall geltenden Anforderungen auch für Bürger ergeben können, die sich rechtstreu verhalten wollen, liegt nicht fern. So bezieht sich die Pflicht zur Angabe von Ort, Zeit, Thema sowie Namen des Veranstalters bei einer Einladung oder Bekanntgabe auf jede öffentliche Versammlung ab zwei Personen, unabhängig davon, ob sie klein oder groß ist, im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfindet, spontan oder geplant abgehalten wird (Art. 3 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 BayVersG). Jede offene Einladung zu einem politischen Stammtisch seitens einer Studentengruppe oder zu einer öffentlichen Diskussion in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kann hiervon betroffen sein. Auch wenn die erforderlichen Angaben für sich gesehen einfach sind, kann die Frage, was als Einladung oder Bekanntmachung zu qualifizieren ist, welche Genauigkeit erforderlich ist oder wie die Angaben bei zeitgemäßen Formen der elektronischen Kommunikation - wie SMS - zu gewährleisten sind, ernsthaft fraglich sein. Vielfach werden sich Veranstalter - bei denen keine Verwaltungsrechtskenntnisse vorausgesetzt werden können - solche Fragen überhaupt nicht stellen. Entsprechendes gilt für die Anzeigepflichten des Art. 13 Abs. 1 BayVersG und die in Bezug genommenen Anforderungen des Absatzes 2. Wann Angaben etwa zum beabsichtigten Ablauf der Versammlung vollständig sind (Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) oder wann unverzüglich mitzuteilende Änderungen rechtzeitig übermittelt werden (Abs. 2 Satz 3), ist wertungsabhängig und konkretisierungsbedürftig. Erst recht beruhen die Pflichten des Versammlungsleiters nach Art. 4 Abs. 3 BayVersG auf unsicheren Einschätzungen. Was "geeignete Maßnahmen" sind, um "Gewalttätigkeiten" "aus der Versammlung heraus" zu "verhindern", und wann eine Versammlung mangels Durchsetzungsfähigkeit aufzulösen ist, ist von schwierigen Bewertungen in oftmals unübersichtlichen, volatilen und emotionsgeladenen Situationen abhängig. Nichts anderes gilt für die an den einzelnen Teilnehmer adressierte Pflicht, an Versammlungen nicht in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung ein bestimmtes Erscheinungsbild mit einschüchternder Wirkung erhält. Dabei wird die Konkretisierungsbedürftigkeit dieser Pflichten nicht dadurch gemindert, dass das Gesetz seiner Begründung nach vor allem auf die extremistischen Spektren abzielt (vgl. Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung, LTDrucks 15/10181, S. 1 f.). Eine Anknüpfung daran, ob Versammlungen links- oder rechtsradikales Gedankengut verbreiten, ist sowohl für die Schaffung als auch für die Auslegung von die Versammlungsfreiheit einschränkenden Vorschriften verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

Die Anwendbarkeit von Bußgeldvorschriften, die den Verstoß gegen diese Pflichten zur Ordnungswidrigkeit erheben, wäre ein Nachteil von ganz besonderem Gewicht. Verbindet sich die Wahrnehmung des Versammlungsrechts in dieser Weise mit einem schwer kalkulierbaren Risiko persönlicher Sanktionen, drohte dies der Inanspruchnahme eines elementaren demokratischen Kommunikationsgrundrechts die Unbefangenheit zu nehmen. Damit verbundene Einschüchterungseffekte wiegen auch für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung schwer.

Demgegenüber sind die Nachteile einer vorläufigen Außerkraftsetzung der fraglichen Bußgeldbestimmungen nicht von vergleichbarem Gewicht. Zwar entfällt mit ihrer Nichtanwendbarkeit für die Übergangszeit ihre abschreckende Funktion. Die versammlungsrechtlichen Pflichten selbst bleiben durch die Außerkraftsetzung allein der Bußgeldbewehrung jedoch unberührt. Ebenso wenig wie nach alter Rechtslage drohen diese deshalb in faktischer Hinsicht leerzulaufen. Falls erforderlich sind sie vielmehr weiterhin nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzbar. Im Übrigen kann ihre Verletzung vor allem Bedeutung im Rahmen von Entscheidungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG, gegebenenfalls in Verbindung auch mit Art. 14 Abs. 1 und 2 BayVersG gewinnen. Die versammlungsrechtliche Grundkonzeption des Gesetzgebers zur Gewährleistung eines den Sicherheitsanforderungen genügenden Versammlungsrechts wird durch eine Außerkraftsetzung allein der Bußgeldnormen nicht berührt.

b) Eine vorläufige Außerkraftsetzung auch der den Bußgeldvorschriften zugrunde liegenden verwaltungsrechtlichen Ge- und Verbote selbst ist demgegenüber nicht geboten. Die strengen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung unmittelbar gegen Gesetze liegen insoweit nicht vor.

Allerdings sind die Nachteile, die eine vorläufige Anwendbarkeit zur Folge hat, auch insoweit noch erheblich: So wird den Veranstaltern die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit durch die Erweiterung und Formalisierung der Bekanntmachungs- und Anzeigepflichten, die nicht nach Größe und Gefahrenpotential der Versammlung unterscheiden, erheblich erschwert. Das gilt insbesondere für den Katalog des Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG. Den Bürger trifft danach nicht nur eine Anzeigepflicht hinsichtlich der äußeren Kerninformationen der Versammlung, sondern auch eine Pflicht zur Mitteilung ihres genauen Ablaufs und möglicherweise auch ihres Inhalts. Der Veranstalter kann damit auch inhaltlich hinsichtlich seiner Freiheitswahrnehmung detailliert erklärungspflichtig werden. Weiterhin steht er in der Pflicht, sich zum Zwecke einer behördlichen Geeignetheitsprüfung bereits frühzeitig auf den genauen Ablauf und den organisatorischen Rahmen festzulegen und hierbei zahlreiche personenbezogene Daten der Ordner und des Versammlungsleiters mitzuteilen. Auch sind an die von situationsbezogenen Einschätzungen abhängigen Pflichten nach Art. 4 Abs. 3 BayVersG, der für den Leiter nicht nur Obliegenheiten, sondern eine echte Ordnungsverantwortung begründet, und nach Art. 7 Abs. 2 BayVersG Nachteile geknüpft, die auch unabhängig von der Bußgeldbewehrung erheblich sind. Sollten sich diese Pflichten ganz oder zum Teil als verfassungswidrig erweisen, wäre deren vorläufige Anwendung ein Nachteil, der die persönliche Wahrnehmung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit erheblich behinderte und auch eine Beeinträchtigung der demokratischen Funktion des Versammlungsrechts zur Folge hätte.

Diese Nachteile haben jedoch nicht ein solches Gewicht, dass sie gegenüber den Nachteilen, die mit einer Außerkraftsetzung dieser Vorschriften verbunden wären, überwiegen. Denn mit einer Außerkraftsetzung dieser Normen wäre nicht nur ein vorläufiger Verlust an routinemäßiger Vereinfachung und Effizienzsteigerung durch frühzeitige wie vollständige Vorabinformation der Verwaltungsbehörden verbunden, sondern würden zentrale Grundlagen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sowie der Friedlichkeit von Versammlungen betroffen. Da das Versammlungsgesetz des Bundes durch eine vorläufige Aussetzung nicht wieder aufleben würde, fehlte es dem Bayerischen Versammlungsrecht bis zur Entscheidung über die Hauptsache an zentralen Vorschriften, wie etwa schon generell an einer Anzeigepflicht. Damit wäre eine sichere Wahrnehmung des Versammlungsrechts zumindest erheblich gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht müsste wenigstens einige der angegriffenen Vorschriften durch eine gerichtliche Anordnung ersetzen. Das aber kann allenfalls in Sonderkonstellationen gerechtfertigt sein, die hier nicht gegeben sind. Durch die vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldbewehrung sind die Nachteile der angegriffenen Vorschriften vielmehr so weit aufgefangen, dass in Respekt vor der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eine weitergehende einstweilige Anordnung in Bezug auf Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG nicht geboten ist.

c) Teilweise Erfolg muss der Antrag hingegen haben, soweit er sich auf Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG erstreckt. Eine Folgenabwägung ergibt hier, dass die Nachteile einer vorläufigen Anwendbarkeit die Nachteile einer - sachlich beschränkten - vorläufigen Außerkraftsetzung überwiegen.

aa) Die Nachteile der uneingeschränkten vorläufigen Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG sind gravierend: Bei jeder Versammlung muss jeder Teilnehmer damit rechnen, dass das gesamte Geschehen an eine Leitstelle übermittelt und zugleich aufgezeichnet wird. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayVersG erlaubt zunächst Übersichtsaufnahmen (Kamera-Monitor-Übertragungen) von jeder Versammlung unabhängig von deren Größe und Gefahrenpotential, auch in geschlossenen Räumen, soweit dies nur dem Ziel der "Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes" dient. Dass aus dieser Zielsetzung irgendeine tatbestandliche Begrenzung folgt oder folgen soll, ist nicht ersichtlich. Auch die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG ist der Polizei praktisch immer erlaubt. Die gesetzliche Maßgabe, nach der die Übersichtsaufzeichnung zur "Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens" erforderlich sein muss, begrenzt diese Befugnis nicht, da eine Auswertung des Polizeieinsatzes als solche rechtlich immer zulässig und auf eine Fixierung der Aufnahmen notwendigerweise auch angewiesen ist. Der Sache nach ermächtigt Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG zu einer anlasslosen Bildaufzeichnung des gesamten Versammlungsgeschehens.

Dabei ist die Anfertigung solcher Übersichtsaufzeichnungen nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff, da auch in Übersichtsaufzeichnungen die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind (vgl. Brenneisen/Wilksen, Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 236; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl. 2008, S. 245 f., 252; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rn. 372; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 12a Rn. 3, 8). Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung erkennbar gemacht werden, so dass einzelne Personen identifizierbar sind. Ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufzeichnungen und personenbezogenen Aufzeichnungen besteht diesbezüglich, jedenfalls nach dem Stand der heutigen Technik, nicht.

Eine so weite Befugnis zur Erstellung von Übersichtsaufzeichnungen führt zu gewichtigen Nachteilen. Sie begründet für Teilnehmer an einer Versammlung das Bewusstsein, dass ihre Teilnahme und die Form ihrer Beiträge unabhängig von einem zu verantwortenden Anlass festgehalten werden können und die so gewonnenen Daten über die konkrete Versammlung hinaus verfügbar bleiben. Dabei handelt es sich überdies um sensible Daten. In Frage stehen Aufzeichnungen, die die gesamte - möglicherweise emotionsbehaftete - Interaktion der Teilnehmer optisch fixieren und geeignet sind, Aufschluss über politische Auffassungen sowie weltanschauliche Haltungen zu geben. Das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung in dieser Weise festgehalten wird, kann Einschüchterungswirkungen haben, die zugleich auf die Grundlagen der demokratischen Auseinandersetzung zurückwirken. Denn wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).

Die Schwere des Grundrechtseingriffs einer anlasslosen Datenerhebung nimmt dabei mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen zu (vgl. BVerfGE 120, 378 <403>). Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG hegen die sich insoweit ergebenden Nachteile nur begrenzt ein. Zwar ist eine Identifikation einzelner Personen nur zulässig, wenn die strengeren Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 BayVersG vorliegen (Art. 9 Abs. 2 Satz 4 BayVersG), so dass, soweit es um die Auswertung der Aufzeichnungen zu Zwecken des polizeitaktischen Vorgehens im direkten Zusammenhang mit der aufgenommenen Versammlung geht, die Nutzung der Daten und damit der Nachteil für den Einzelnen begrenzt gehalten wird. Die maßgebliche Belastung der Übersichtsaufzeichnungen liegt jedoch darin, dass die gesamten Versammlungsdaten gemäß Art. 9 Abs. 4 BayVersG auch über die konkrete Versammlung hinaus verfügbar gehalten werden, unter Umständen sogar zeitlich unbegrenzt. Die Übersichtsaufzeichnungen werden damit zu einem Datenvorratsspeicher, auf den über die Aufarbeitung des aufgezeichneten Versammlungsgeschehens hinaus allgemein zur Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr bei künftigen Versammlungen zurückgegriffen werden kann. Auch nachträglich kann damit eine zunächst unauffällige Teilnahme an einer Versammlung aufgegriffen, neu interpretiert und zum Anknüpfungspunkt weiterer Maßnahmen gemacht werden, ohne dass dieses gesetzlich klar und sachhaltig begrenzt würde. Sachlich werden die Nutzungsmöglichkeiten der Daten in Art. 9 Abs. 4 Satz 1 BayVersG nur indirekt im Rahmen der Löschungspflicht bezüglich dieser Daten aufgeführt, nicht aber eigens näher geregelt. Sie erstrecken sich dabei insbesondere auf die Strafverfolgung ganz allgemein. Zeitlich erlaubt das Gesetz die Speicherung und den Rückgriff auf Übersichtsaufzeichnungen zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens und zu Zwecken der Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren bis zu einem Jahr ab Entstehung, zu Zwecken der Strafverfolgung sogar noch darüber hinaus (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BayVersG; siehe auch §§ 483 ff. StPO). Unbegrenzt gespeichert werden können Übersichtsaufzeichnungen überdies zu Zwecken der polizeilichen Aus- und Fortbildung und damit nach freiem Ermessen der Behörde. Die Identifizierung einer abgebildeten Person ist insoweit zwar auf ein Jahr beschränkt. Eine solche allein auf die Datennutzung bezogene Befristung hebt die durch die unbefristete Speicherung begründete Beeinträchtigung des Betroffenen jedoch nicht auf. Denn technisch bleiben die Daten verfügbar, und trotz der hindernisfreien Identifizierbarkeit von Einzelpersonen in Übersichtsaufzeichnungen sieht das Gesetz hiergegen eine nachvollziehbare und strukturelle Sicherung nicht vor. Angesichts der Streubreite der erhobenen Daten trägt dies dazu bei, dass sich hierdurch das Risiko des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens verfestigen kann (vgl. BVerfGE 107, 299 <328>; 115, 320 <354 f.>; 120, 378 <402>).

Eine solche anlasslose Datenbevorratung, die allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts und damit an das Gebrauchmachen von einem für die demokratische Meinungsbildung elementaren Grundrecht anknüpft, führt zu durchgreifenden Nachteilen. Die vorläufige Hinnahme hierdurch begründeter Einschüchterungseffekte hat im Rahmen der Folgenabwägung auch bei Anlegung besonders strenger Maßstäbe höheres Gewicht als die Nachteile einer einstweiligen Außerkraftsetzung dieser Vorschriften. So sind die Nachteile eines teilweisen Verzichts auf Übersichtsaufzeichnungen für die Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens jedenfalls dann von geringerem Gewicht, wenn von einer Versammlung keine erheblichen Gefahren ausgegangen sind. Auch der vorläufige Verlust der Nutzungsmöglichkeit der Aufzeichnungen für die polizeiliche Aus- und Fortbildung, für die auch auf viele andere Mittel zurückgegriffen werden kann, wiegt die Nachteile der anlasslosen Datenbevorratung nicht auf. Dasselbe gilt aber auch für den - vom Gesetzgeber selbst nicht als Ziel, sondern nur als Anschlussnutzungseffekt vorgesehenen - Rückgriff auf die Übersichtsaufzeichnungen für die Strafverfolgung und die Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren. Diese Aufgaben haben nicht schon allgemein ein solches Gewicht, dass deshalb über Art. 9 Abs. 1 BayVersG hinaus mit Hilfe von Übersichtsaufzeichnungen vorsorglich alle Versammlungen aufgezeichnet werden können und damit die Daten auch all derer vorrätig gehalten werden dürfen, deren Verhalten hierzu keinerlei Anlass gegeben hat. Im Übrigen lässt ein Verzicht auf anlasslose Übersichtsaufzeichnungen die allgemeinen Befugnisse der zuständigen Behörden unberührt.

bb) Angesichts der besonders strengen Anforderungen an die vorläufige Außerkraftsetzung von Gesetzen ist allerdings nicht eine vollständige Außerkraftsetzung des Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG geboten. Für eine vorläufige Regelung reicht es - in Anknüpfung an die herrschende Auffassung zu § 12a VersG (vgl. Brenneisen/Wilksen, Versammlungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 237; Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl. 2008, S. 246; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 12a Rn. 3, 8; Hase, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, § 12a Rn. 21; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, J Rn. 372) - aus, die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayVersG unter die Bedingungen des Art. 9 Abs. 1 BayVersG zu stellen. Übersichtsaufzeichnungen sind danach nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Im Ergebnis können bei Versammlungen, von denen nach diesen Maßstäben eine Gefahr ausgeht, mittels Übersichtsaufzeichnungen auch die Bilddaten von rechtstreuen Versammlungsteilnehmern erhoben werden. Dies bleibt ein gewichtiger Nachteil, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch im Respekt vor dem Gesetzgeber hinzunehmen. Durch die einstweilige Anordnung ist jedoch sicherzustellen, dass Teilnehmer nicht fürchten müssen, ihre Teilnahme werde über die konkrete Versammlung hinaus anlasslos festgehalten, und dass die Daten nicht für Zwecke genutzt werden, die mit der Versammlung in keinem Zusammenhang stehen. Es ist deshalb anzuordnen, dass eine Auswertung der Daten unverzüglich zu erfolgen hat. Soweit die Daten nach dieser Auswertung nicht in Bezug auf einzelne Personen zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der aufgezeichneten Versammlung oder zur Abwehr künftiger versammlungsspezifischer Gefahren nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayVersG benötigt werden, müssen sie spätestens innerhalb von zwei Monaten gelöscht oder zumindest irreversibel anonymisiert werden.

Von deutlich geringerem Gewicht sind demgegenüber die Nachteile von Übersichtsaufnahmen in Echtzeitübertragung, die nicht gespeichert werden und damit nur flüchtiger Natur sind. Möglichen Einschüchterungseffekten durch die Präsenz einer Kamera, die das Geschehen an eine andere, nicht übersehbare Stelle überträgt, kommt hier nur dann Durchschlagskraft zu, wenn eine durch Übersichtsaufnahmen zentralisierte Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes den jeweiligen Umständen nach von vornherein nicht erforderlich ist wie in der Regel in geschlossenen Räumen. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist deshalb auf Fälle zu beschränken, in denen Übersichtsaufnahmen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich sind.

d) Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht außer Kraft zu setzen ist schließlich Art. 9 Abs. 3 BayVersG. Zwar erlaubt dieser, wie der Verweis auf Art. 30 Abs. 3 BayPAG zeigt, unter Umständen auch verdeckte Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen, wodurch die Einschüchterungswirkung solcher Befugnisse nochmals verstärkt wird. Denn wenn der Staat verdeckte Maßnahmen gerade dann einsetzt, wenn Bürger von ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit Gebrauch machen und sich mit eigenen Überzeugungen in die demokratische Öffentlichkeit begeben - zugleich unter der Verpflichtung, sich nicht zu vermummen -, ist dies in besonderer Weise geeignet, vom Gebrauch dieses Grundrechts abzuschrecken. Das gilt umso mehr, wenn mangels Benachrichtigungspflichten oder Einsichtsmöglichkeiten Rechtsschutz hiergegen praktisch ausgeschlossen ist. Im Hauptsacheverfahren wird diese Frage materiell verfassungsrechtlich näherer Prüfung bedürfen. Nach den besonders strengen Anforderungen an die Aussetzung eines Gesetzes ist eine vorläufige Außerkraftsetzung dieser Vorschrift jedoch nicht geboten. Der durch Art. 9 Abs. 3 BayVersG in Bezug genommene Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayPAG verpflichtet die Behörden, Datenerhebungen grundsätzlich offen zu gestalten. Die Möglichkeit verdeckter Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen ist damit gesetzlich als enge Ausnahme gefasst. Ihre Handhabung muss dabei der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung tragen und auf eng begrenzte Sondersituationen beschränkt bleiben. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist diese Rechtslage, nicht zuletzt angesichts der insoweit unklaren bisherigen Rechtspraxis unter Geltung des Bundesversammlungsgesetzes, hinzunehmen. ..." ( BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08)

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Zur Videobeobachtung einer Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern (OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2010 - 5 A 2288/09):

„... Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Videobeobachtung der Versammlung am 4. Juni 2008 in N. zum Thema: "Urantransporte stoppen" rechtswidrig war. Es ist zutreffend davon ausgegangen, das Richten einer aufnahmebereiten Kamera auf die Demonstrationsteilnehmer und das Übertragen der Bilder auf einen Monitor habe den Kläger in seinem Versammlungsgrundrecht (Art. 8 Abs. 1 GG) und in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.

Auch wenn die Bilder lediglich in Echtzeit übertragen und nicht gespeichert worden sind und dies dem Versammlungsleiter mitgeteilt worden ist, war die aufnahmebereite Kamera über die gesamte Dauer der Veranstaltung von einem ausgefahrenen Kameraarm eines unmittelbar vorausfahrenden Beweissicherungsfahrzeugs der Polizei auf die nur etwa 40 bis 70 Versammlungsteilnehmer gerichtet. Bei dieser Ausgangslage ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die Videobeobachtung habe die grundrechtlich relevante Eingriffsschwelle überschritten und die innere Versammlungsfreiheit der Teilnehmer beeinträchtigt. Bürger hätten aus Sorge vor staatlicher Überwachung von der Teilnahme an der Versammlung abgeschreckt werden können. Durch die Kameraübertragung war auch ohne Speicherung eine intensive, länger andauernde und nicht nur flüchtige Beobachtung selbst einzelner Versammlungsteilnehmer auf einem Monitor im Fahrzeuginnenraum möglich. Zudem war bei der aufnahmebereiten Kamera aus Sicht eines (verständigen) Versammlungsteilnehmers zu befürchten, die Aufnahme könne beabsichtigt oder versehentlich jederzeit ausgelöst werden.

Unter diesen Gesichtspunkten war der konkrete Einsatz der Kameraübertragung geeignet, bei den Versammlungsteilnehmern das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen. So unterschied sich der Einsatz signifikant sowohl von bloßen Übersichtsaufnahmen, die erkennbar der Lenkung eines Polizeieinsatzes namentlich von Großdemonstrationen dienen und hierfür erforderlich sind, als auch von einer reinen Beobachtung durch begleitende Beamte oder sonstige Dritte. Anders als solche Maßnahmen ohne Eingriffsqualität wäre der in Rede stehende Kameraeinsatz mit Blick auf den grundrechtlich geschützten staatsfreien Charakter von Versammlungen allenfalls auf der Grundlage einer auf das notwendige Maß beschränkten gesetzlichen Ermächtigung zulässig gewesen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 349; so ist wohl auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1BvR 2492/08 -, BVerfGE 122, 342, 372 f. zu verstehen; siehe ferner Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 12 a Rn. 14, und Söllner, Anmerkung zum Urteil des VG Berlin vom 5. Juli 2010 - 1 K 905.09 -, DVBl. 2010, 1248, 1249 f.

Einer gesetzlichen Ermächtigung hätte es ferner deshalb bedurft, weil die Videobeobachtung der Versammlung zugleich in das Recht der Teilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG. i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eingriff. Diesbezüglich war die Eingriffsschwelle unabhängig von einer Speicherung der Bilder überschritten, weil die die Versammlung begleitende Beobachtung eine Individualisierung von Versammlungsteilnehmern ermöglichte, von großer Streubreite war und der Beklagte mit ihr zudem eine gewisse Beeinflussung der inneren Versammlungsfreiheit beabsichtigt hatte. Hiervon waren zahlreiche Personen betroffen, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten standen.

Vgl. zu diesen Kriterien für einen Eingriff BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1254/07 -, BVerfGE 120, 378, 397 ff., 402 f. sowie Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, DVBl. 2007, 497, 501; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1447/10 -, juris, Rn. 16 f.; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3375/07 -, OVGE 52, 122 = juris, Rn. 39 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Juli 2003 - 1 S 377/02 -, NVwZ 2004, 498, 500.

Für die allein an den Grundrechten auszurichtende Bewertung der Eingriffsqualität ist es im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, welche Gründe dafür maßgeblich waren, dass der Gesetzgeber mit Geltung für Nordrhein-Westfalen (anders z. B. in Bayern nach Art. 9 BayVersG) neben den §§ 19 a, 12 a VersG keine weiteren Ermächtigungen mit niedrigeren Eingriffsvoraussetzungen geschaffen hat. Entscheidend ist nur, dass die Voraussetzungen dieser als Ermächtigungsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschriften nicht vorlagen. Hiernach wären Bild- und Tonaufnahmen von Versammlungsteilnehmern nur zulässig gewesen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt hätten, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Diese qualifizierten Voraussetzungen waren aus den vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend genannten Gründen (S. 8, dritter Absatz bis S. 10, erster Absatz) nicht gegeben. Hierfür genügte entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht, dass nach Erfahrungen von früheren Urantransporten Restrisiken und Störungen des Transports am 4. Juni 2008 nicht von vornherein mit Sicherheit auszuschließen waren. Auch wenn sich die Rechtmäßigkeit der Gefahrenprognose des Beklagten nach der maßgeblichen ex-ante-Sicht der eingesetzten Beamten richtet, ergibt sich daraus kein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum, der allein auf Grund der Unberechenbarkeit von Versammlungsverläufen eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte.

Vgl. zu den ähnlichen Anforderungen an beschränkende Verfügungen nach § 15 Abs. 1 VersG BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671, 672.

Der in Rede stehende Kameraeinsatz stellt sich auch nicht gegenüber zulässigen Maßnahmen nach §§ 19 a, 12 a VersG als reine Vorbereitungshandlung dar. Insbesondere greift der Einwand des Beklagten nicht durch, das Aufzeichnungssystem habe lediglich in einen jederzeit arbeitsfähigen Zustand versetzt werden sollen. Zum einen sind Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf die Ermächtigung in §§ 19 a, 12 a VersG erst dann veranlasst, wenn einzelne Versammlungsteilnehmer ein Verhalten erkennen lassen, das den Eintritt erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung konkret erwarten lässt. Hierzu ist es unstrittig im gesamten Versammlungsverlauf nicht gekommen. Zum anderen hätte sich der Eingriff in Grundrechte von Versammlungsteilnehmern ohne wesentliche Einschränkung des polizeilichen Vorsorgekonzepts vermeiden lassen, indem eine im Stand-by-Modus geschaltete Kamera erkennbar von der Versammlung abgewendet worden wäre. Bereits hierdurch wären die eingesetzten Beamten innerhalb weniger Sekunden in der Lage gewesen, etwaige von ihnen wahrgenommene Gefahrenlagen im Bild einzufangen, ohne dass hierfür anlasslos durchgehend Bilder der Versammlung auf einen Monitor hätten übertragen werden müssen. Um einen Grundrechtseingriff zu vermeiden, hätte der Beklagte insbesondere nicht auf veraltete Systeme zurückgreifen oder den Kamerawagen im Bedarfsfall erst herbeiholen müssen.

Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachte grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob schon eine reine Videobeobachtung unmittelbar am Ort des Geschehens - ohne Aufzeichnung und ohne Weiterleitung an eine Zentralstelle - bei einer Versammlung unter Anwesenheit bzw. Begleitung von Polizeivollzugsbeamten einen Grundrechtseingriff begründen kann,

lässt sich bereits ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts im bejahenden Sinne beantworten. Danach ist jeweils durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob eine Videobeobachtung ein Betroffensein in einer den Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zur Folge hat. Dabei ist maßgeblich auch zu berücksichtigen, ob die Videobeobachtung in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet ist, einzelne Bürger von der rechtmäßigen Ausübung ihrer Grundrechte wie z. B. der Versammlungsfreiheit abzuhalten, weil sie nicht übersehen können, ob ihnen daraus Risiken entstehen können.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1447/10 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. -, BVerfGE 65, 1, 43. ..."

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„... Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtsgerichts Leipzig vom 8.10.2009 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Beklagten, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 sowie Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben ist.

Grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Nicht klärungsbedürftig ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt oder höchstrichterlich geklärt ist. Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt ist oder neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die in der bisherigen Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt wer- den konnten und geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen (vgl. zu allem Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124 Rn. 10 m. w. N.).

Hieran gemessen ist die vom Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Klagefrist für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 74 VwGO gilt, wenn aufgrund der die Vernichtung von Bild- und Tonaufnahmen nach zwei Monaten bzw. unverzüglich anordnenden Vorschriften der § 12a Abs. 2 Satz 1 VersammlG, § 38 Abs. 3 SächsPolG kein Nachweis mehr darüber geführt werden kann, ob eine auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes oder des Sächsischen Polizeigesetzes erlassene polizeiliche Maßnahme rechtmäßig war, nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist nämlich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt; das Vorbringen des Beklagten ergibt vorliegend auch keine Gesichtspunkte, die bislang noch nicht berücksichtigt wurden und geeignet sind, ein anderes Ergebnis herbeizuführen.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte der Feststellungsklage des Klägers, mit der sich dieser nachträglich gegen seine Identitätsfeststellung und seinen Platzverweis im Zusammenhang mit einer Kundgebung in Leipzig gewandt hatte, stattgegeben, weil nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht vorgetragen worden sei, inwiefern vom Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen sei oder welche Umstände dessen Störereigenschaft hätten begründen können. Der Platzverweis sei überdies schon deshalb formell rechtswidrig, weil ein solcher nur für einen eng begrenzten Ort ausgesprochen werden könne. Gegenüber dem Kläger sei aber ein „Gebietsverweis" mit Geltung für einen Umkreis von 500 m erteilt worden, so dass nicht mehr von einem eng begrenzten Ort ausgegangen werden könne; zudem sei er zu unbestimmt gewesen. Der Beklagte hatte sich gegen die Klage mit dem Hinweis verteidigt, dass die Klagefrist des § 74 VwGO, der vorliegend entsprechend herangezogen werden müsse, nicht eingehalten sei; jedenfalls sei aber das Klagerecht verwirkt. Im Übrigen hätte noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden müssen. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte das Verteidigungsvorbringen mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es im Fall eines sich vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigenden Verwaltungsakts nicht der Einhaltung einer Klagefrist bedarf (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, BVerwGE 109, 203; std. Rspr.), zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass weder die Voraussetzungen einer Verwirkung vorlägen noch ein nachträgliches Widerspruchsverfahren einzuleiten gewesen wäre.

Es besteht kein Anlass, von der vom Verwaltungsgericht Leipzig zutreffend herangezogenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall abzuweichen. Der Hinweis des Beklagten, die nach Ablauf der von § 12a Abs. 2 Satz 1 VersammlG, § 38 Abs. 3 SächsPolG vorgegebenen unverzüglich bzw. binnen einer Frist von spätestens zwei Monaten vorzunehmende Löschung von Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bewirke faktisch, dass nach Ablauf der Löschungsfristen die Dokumentation und Rekonstruktion der gegenüber bestimmten Personen getroffenen polizeilichen Maßnahmen erschwert bzw. unmöglich gemacht würden, betrifft nämlich keine Frage im Hinblick auf die Zulässigkeit des gegen solche Maßnahmen ergriffenen Rechtsbehelfs. Der Hinweis richtet sich vielmehr auf das materiell-rechtliche Problem, wem die Beweis- bzw. Darlegungslast im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen obliegt, wenn der Polizei einzelne Erkenntnismittel aufgrund gesetzlicher Löschungsverpflichtungen nicht mehr zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte auch in der von ihm beschriebenen Situation durchaus weitere Möglichkeiten hat, um die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme zu belegen. So könnte etwa ein polizeilicher Einsatzbericht vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, aufgrund welcher Vorfälle bzw. unter welchen Umständen an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt Identitätskontrollen vorgenommen bzw. Platzverweise ausgesprochen worden sind. Darüber hinaus könnten einzelne Polizeibeamte zu einer Zeugenaussage oder zur Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme herangezogen werden. Schließlich könnte es sich in geeigneten Fällen auch anbieten, polizeiliche Erkenntnisse über den von einer polizeilichen Maßnahme Betroffenen vorzulegen, die schon bei einer damals durchgeführten Datenabfrage etwa zu einem Platzverweis geführt haben konnten, etwa weil der Betroffene als Störer bei vorangegangenen Demonstrationen registriert gewesen war. Hieraus ergibt sich zusammenfassend, dass der Nachweis der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns auch nach Ablauf gesetzlicher Löschungsfristen nicht immer tatsächlich unmöglich geworden sein muss, sondern von den Umständen der jeweiligen Fallgestaltung abhängt. Nachdem im vorliegenden Fall solche Darlegungen gänzlich unterblieben sind, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig nicht zu beanstanden; im Übrigen hätte selbst die Vorlage entsprechender Bild- bzw. Tonaufnahmen vorliegend wohl nur die durch die Einvernahme eines Zeugen bewiesene Tatsache belegen können, dass sich der Kläger tatsächlich der von ihm angegriffenen Maßnahmen unterziehen musste. ..." (OVG Sachsen, Beschluss vom 30.08.2010 - 3 A 687/09 zu §§ 74, 154 II VwGO, 20 VersammlG, 38 III PolG SN).

*** (VG)

Ein Versammlungsteilnehmer, der selbst nicht unmittelbarer Adressat einer versammlungsbehördlichen Maßnahme ist, ist jedenfalls dann klagebefugt, wenn durch die versammlungsbehördliche Maßnahme die Fortsetzung der Versammlung unterbunden wird. Ob eine Versammlung vorliegt, richtet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten, nicht nach der (ex ante ) Einschätzung der Versammlungsbehörde (VG Lüneburg, Urteil vom 30.07.2014 - 5 A 87/13):

„... Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von polizeilichen Maßnahmen im Vorfeld des Castor-Transportes.

Am 29. Oktober 2011 - dem sogenannten Castorstrecken-Aktionstag etwa einen Monat vor dem Castor-Transport im Jahr 2011 - traf sich die Klägerin gegen 14:00 Uhr mit mindestens sechs weiteren Personen in einem Waldstück im ‚Tiergarten' in Lüneburg an der Bahnlinie Lüneburg-Dannenberg in der Nähe eines Bahnübergangs. Die Gruppe hielt sich zunächst bei einer Bank etwa acht Meter entfernt von dem Bahnübergang auf, packte mitgeführte Gegenstände, insbesondere Kletterausrüstungen, aus und nahm sodann mitgebrachte Nahrungsmittel zu sich. Hierbei wurde die Gruppe aus einer Entfernung von etwa zwanzig Metern von mehreren Polizeibeamten beobachtet und von einem der Beamten auch gefilmt. Einer der Polizeibeamten näherte sich der Gruppe einmal bis auf etwa zwei Meter, sprach diese jedoch nicht an.

Bereits am Vormittag desselben Tages hatte auf dem Bahnhofsvorplatz in Lüneburg eine Demonstration gegen den Castor-Transport stattgefunden. Am Rande dieser Demonstration hatte die Klägerin gemeinsam mit weiteren Personen, die nunmehr ebenfalls zumindest zum Teil an dem genannten Treffen in dem Waldstück teilnahmen, Dächer auf dem Bahnhofsgelände erklettert und dort Transparente gegen den Castor-Transport entrollt. Obwohl diese Aktivitäten der Klägerin und ihrer Begleiter nicht Teil der auf dem Bahnhofsvorplatz stattfindenden Demonstration und auch nicht gesondert als Demonstration angemeldet gewesen waren, war die Beklagte davon ausgegangen, dass eine Gefahrenlage nicht bestehe und hatte aus diesem Grunde nicht eingegriffen.

Etwa 30 bis 45 Minuten nach dem Beginn des Treffens in dem Waldstück begab sich die Gruppe auf die andere Seite der Gleise und dort zu einer etwa zwölf Meter von der Schienentrasse entfernten Eiche. Nach weiteren 10 bis 15 Minuten hatten die meisten Teilnehmer des Treffens Kletterausrüstungen angelegt, die Klägerin begann bereits, den Baum zu besteigen. Als die Klägerin sich schon in einiger Höhe befand - vom Erdboden aus außer Reichweite -, traten die Polizeibeamten, die das Geschehen bisher nur beobachtet hatten, an die an der Eiche stehende Gruppe heran. Dabei wurden Videoaufzeichnungen von der Gruppe angefertigt. Die Gruppenmitglieder wurden aufgefordert, ihre Personalien anzugeben und die Kletterausrüstungen herauszugeben. Die Kletterausrüstungen seien sichergestellt. Die Identitätsfeststellung sowie die Sicherstellung führten zu hitzigen Diskussionen und Wortwechseln zwischen der Gruppe und den Polizeibeamten. Einem der Gruppenmitglieder wurde ein Platzverweis erteilt. Die noch immer in etwa fünf Metern Höhe auf dem Baum befindliche Klägerin merkte den Polizeibeamten gegenüber an, ihre Sicherheit werde durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter gefährdet. Ihr könne niemand mehr zur Hilfe kommen.

Nach Abstimmung mit ihrer Einsatzleitung ignorierten die vor Ort anwesenden Polizeibeamten die noch immer auf dem Baum befindliche und den Beamten bekannte Klägerin. Die Klägerin verblieb noch eine Weile auf dem Baum, hängte dort ein gelbes ‚X' aus Holz - das Zeichen des Widerstandes gegen die Castor-Transporte - auf und kletterte gegen 17:00 Uhr sodann wieder zu Boden. Die Polizeibeamten hatten die Örtlichkeiten zu diesem Zeitpunkt seit etwa einer halben Stunde wieder verlassen. Die durch die Beklagte angefertigten Videoaufnahmen wurden im Weiteren wieder gelöscht.

Die Klägerin hat am 14. November 2011 Klage erhoben.

Sie behauptet, zu Beginn des Treffens seien neben den Kletterausrüstungen auch gelbe ‚Xe' aus Holz sowie Plakate ausgepackt worden. Diese seien für Passanten und auch die Polizeibeamten ohne Weiteres sichtbar gewesen. Das Besteigen des Baumes durch die Gruppe habe nicht nur eine reine Kletterübung sein, sondern auch dem Abhalten einer Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG dienen sollen. Dies sei auch aus den Gesprächen innerhalb der Gruppe hervorgegangen, die in normaler und damit für die Polizeibeamten hörbarer Lautstärke geführt worden seien. Überdies habe sie die Polizeibeamten aus dem Baum heraus während der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter wiederholt darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer Versammlung auf dem Baum beabsichtigt gewesen sei und diese nun durch die Beamten verhindert würde. Weiter behauptet sie, durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sei ihre Sicherheit gefährdet worden. Wäre sie auf dem Baum in Not geraten, hätte ihr niemand zügig zu Hilfe kommen können.

Die Klägerin meint, ihr Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG sei durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter verletzt worden. Gleiches gelte im Hinblick auf die Identitätsfeststellungen bei den übrigen Gruppenmitgliedern. Ferner sei auch das Filmen der Gruppe nicht zulässig gewesen. Die Gruppe habe sich friedlich verhalten und es sei nicht anzunehmen gewesen, dass von ihr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die polizeilichen Maßnahmen gegen die Versammlung, an der die Klägerin teilnahm, am 29. Oktober 2011 durch die Landes- und Bundespolizei von ca. 14:00 bis ca. 17:00 Uhr rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, gelbe ‚Xe' oder Plakate seien von der Gruppe nicht in nach außen sichtbarer Weise mitgeführt worden. Die Gruppe habe auch sonst nicht den Eindruck vermittelt, als würde sie eine Versammlung abhalten oder abhalten wollen. Die Teilnehmer des Treffens seien sogar ausdrücklich nach dem Vorliegen einer Versammlung gefragt worden und hätten dieses verneint.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei schon unzulässig: Da eine Versammlung nicht vorgelegen habe, seien Rechte der Klägerin durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter nicht berührt. Soweit die Klägerin nur gelegentlich von den Filmaufnahmen erfasst worden sei, fehle es an einem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Feststellungsinteresse. Insbesondere liege weder eine Wiederholungsgefahr noch ein schwerwiegender und tiefgreifender Grundrechtseingriff vor. Die Sicherstellung der Kletterausrüstungen sei aber jedenfalls zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bahnverkehr erforderlich gewesen. Vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr habe die Beklagte insbesondere im Hinblick auf ‚Kletteraktionen' der Klägerin in der Vergangenheit - so etwa das Abseilen von einer Brücke im Jahr 2008, durch das der regionale Bahnverkehr für mehrere Stunden behindert gewesen sei - ausgehen müssen. Das Filmen der Gruppe sei nach deren heftiger Reaktion auf die Identitätsfeststellung und die Sicherstellung gerechtfertigt gewesen, da mit Straftaten gegen die Polizeibeamten habe gerechnet werden müssen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., C., D., E. und F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. Juli 2014 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. ...

Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist teilweise zulässig und, soweit sie zulässig ist, auch begründet.

Gegenstand der Klage sind ausschließlich Maßnahmen der Beklagten, nicht auch solche der Bundespolizei. Klagegegner ist daher auch allein die Beklagte, nicht zugleich die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses wiederum vertreten durch die Bundespolizeidirektion. Denn das Begehren der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass ausschließlich Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Beklagten begehrt wird. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in ihren Anträgen die Bundespolizei teils erwähnt. Die zunächst anwaltlich nicht vertretene Klägerin hat zwar zumindest ausdrücklich keinen Klagegegner benannt. Sie wendet sich aber zum einen im Einzelnen ausschließlich gegen von der Beklagten durchgeführte Maßnahmen; konkrete Maßnahmen der Bundespolizei werden nicht benannt. Zum anderen hat das Gericht ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. November 2011 ausschließlich die Beklagte als Klagegegner geführt und nicht auch die Bundesrepublik in das Verfahren einbezogen. Dies war der Klägerin ab Erhalt des gerichtlichen Eingangsschreibens vom 17. November 2011 ersichtlich. Wenn die Klägerin die Bundesrepublik als Beklagte hätte einbeziehen wollen, hätte es ihr im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten oblegen, klarzustellen, dass ihre Klage sich auch gegen die Bundesrepublik richten sollte. Hierzu wäre die Klägerin, die zwar keine formale juristische Ausbildung durchlaufen hat, in juristischen Angelegenheiten aber durchaus - wie nicht zuletzt ihr schriftsätzlicher Vortrag im vorliegenden Verfahren zeigt - nicht unbewandert ist, ohne Zweifel in der Lage gewesen. Spätestens ihr Prozessbevollmächtigter, der ihr durch den Prozesskostenhilfebeschluss vom 24. Januar 2014 beigeordnet wurde, hätte eine entsprechende Klarstellung leisten können und müssen. So hat die Klägerin das Verfahren aber insgesamt sehenden Auges über etwa 21 Monate nur gegen die Beklagte geführt und erst wenige Minuten vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung durch ihren Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass sich ihres Erachtens die Klage auch gegen ‚die Bundespolizei' richte. Eine entsprechende Klageänderung hat die Klägerin nicht erklärt.

I. Die Klage ist zulässig, soweit die Klägerin sich gegen die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter (I.2.a) sowie gegen das Anfertigen von Videoaufzeichnungen von ihr selbst (I.2.b) wendet; im Übrigen ist sie unzulässig (I.2.c).

1. Es kann dahinstehen, inwieweit den von der Klägerin angegriffenen Maßnahmen - den Identitätsfeststellungen hinsichtlich der Begleiter der Klägerin, den Sicherstellungen der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter und dem Anfertigen von Videoaufzeichnungen - Verwaltungsaktqualität zukommt. Da die in Rede stehenden Maßnahmen - gleich ob Verwaltungs- oder Realakt - sich tatsächlich erledigt haben, können sie als staatliches Handeln zum Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) oder einer erweiterten Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) gemacht werden. Hinsichtlich ihrer hier maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, Klagebefugnis und (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse, sind beide Klagearten aber wesentlich gleich (ebenfalls offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 25.08.2004 - 6 C 26/03 -, NJW 2005, 454; Urt. v. 28.03.2012 - 6 C 12/11 -, juris, Rn. 15; VG Lüneburg, Urt. v. 30.03.2004 - 3 A 116/02 -, NVwZ-RR 2005, 248, 249; VG Göttingen, Urt. v. 21.11.2012 - 1 A 14/11 -, juris, Rn. 11).

2. Die Klägerin weist die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis hinsichtlich der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sowie des Anfertigens von Videoaufzeichnungen von ihr selbst auf; im Übrigen fehlt es der Klägerin an einer Klagebefugnis.

Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) besteht, wenn ein Kläger geltend machen kann, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt (worden) zu sein. Durch die Klagebefugnis als Sachentscheidungsvoraussetzung sollen Popularklagen ausgeschlossen und unnötige Inanspruchnahmen Beklagter vermieden werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42, Rn. 59).

a. Es erscheint zumindest möglich, dass die Klägerin durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sowie die Anfertigung von Videoaufzeichnungen von ihr selbst in eigenen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 NVersG verletzt wurde. Denn im Zeitpunkt der Sicherstellung der Kletterausrüstungen der Begleiter der Klägerin lag eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG vor.

Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Der Schutzbereich ist dabei nicht nur dann betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch dann, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 14; VG Göttingen, Urt. v. 06.11.2013 - 1 A 98/12 -, juris, Rn. 19).

aa. Eine Versammlung ist gemäß § 2 Abs. 1 NVersG eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindesten zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (ebenso zum Versammlungsbegriff des Art. 8 Abs. 1 GG BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 - 1 BvR 388/05 - juris, Rn. 12; Beschl. v. 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 - juris, Rn. 19; Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris, Rn. 14). Die Klägerin und ihre Begleiter hatten die Absicht, sich an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen, indem sie an der Castor-Transportstrecke befindliche Bäume erklettern und an diesen gelbe Kreuze in X-Form als Symbol für die Ablehnung der Atomenergie im Allgemeinen und der Castor-Transporte in das Wendland im Speziellen anbringen. Das Handeln der Klägerin und ihrer Begleiter stellt sich dabei als Kundgebung - eine Zusammenkunft, mittels derer die Teilnehmer ihre gemeinsame Überzeugung zeigen (Ullrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 25) - dar.

Dem Versammlungscharakter des Zusammentreffens steht nicht entgegen, dass das Erklettern von Bäumen und Anbringen gelber Kreuze in X-Form zum Zwecke der gemeinsamen Meinungskundgabe eine eher ungewöhnliche Form der Versammlung darstellt. Denn hinsichtlich der Art und Weise der Ausgestaltung der Versammlung besteht Typenfreiheit, die Versammlungsfreiheit umfasst als spezifisches Kommunikationsgrundrecht auch die Befugnis zum Einsatz besonderer und ungewöhnlicher Ausdrucksmittel (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.05.2006 - OVG 1 B 4.05 -, juris, Rn. 29; VG Frankfurt, Beschl. v. 06.08.2012 - 5 L 2558/12.F -, juris, Rn. 19; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 1, Rn. 54; Ullrich, NVersG, 2011, § 2, Rn. 29).

Ebenfalls unschädlich ist, dass die Versammlung der zuständigen Behörde im Vorfeld nicht angezeigt wurde. Dabei kann offen bleiben, ob eine Anzeige gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NVersG 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung möglich und daher Pflicht war, ob eine Eilversammlung vorlag, die gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 NVersG (nur) unverzüglich hätte angezeigt werden müssen, oder ob es sich bei der Versammlung der Klägerin und ihrer Begleiter um eine Spontanversammlung gehandelt hat, bei der keine Anzeigepflicht bestand (§ 5 Abs. 5 NVersG). Denn selbst wenn eine Anzeigepflicht bestanden hätte, aber nicht erfüllt worden wäre, ließe eine solche Verletzung der Anzeigepflicht den Versammlungscharakter einer Zusammenkunft unberührt (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 89; Ullrich, NVersG, 2011, § 5, Rn. 23).

bb. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung der Kletterausrüstungen zum Vorliegen einer Versammlung führende Tatsachen gegeben waren. Die Zeugen D., E. und F. haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geschildert, dass man sich getroffen habe, um gegen den Castor-Transport zu protestieren und hierbei das Klettern zu üben. Dabei haben die Zeugen D. und E. hervorgehoben, dass man sich am 29. Oktober getroffen habe, weil dies der ‚Castorstrecken-Aktionstag' gewesen sei. Dass die Klägerin und ihre Begleiter die Absicht hatten, durch eine Kundgabe gemeinsam an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben, wird nachhaltig durch den Umstand gestützt, dass die Klägerin und ihre Begleiter gelbe Holzkreuze in X-Form und auch mindestens ein mit einer gegen den Castor-Transport gerichteten Aufschrift versehenes Plakat mit sich führten.

Dass die Gruppe um die Klägerin (mindestens) ein Protestplakat dabei hatte, wurde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Dass die Gruppe außerdem mehrere gelbe Holzkreuze in X-Form in nach außen hin sichtbarer Weise mit sich führte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeugen D., E. und F. haben übereinstimmend angegeben, die Gruppe um die Klägerin habe gelbe Holzkreuze in X-Form mit sich geführt. Glaubhaft erscheinen diese Aussagen insbesondere deshalb, weil diese drei Zeugen unabhängig voneinander angegeben haben, dass die Kreuze eine Größe gehabt hätten, die es ausgeschlossen habe, sie in Rucksäcken zu transportieren. Außerdem haben die Zeugen D., E. und F. ebenfalls übereinstimmend angegeben, dass die Kreuze am Vortag gefertigt worden seien. Die Zeugen D. und E. haben zudem konkrete Angaben zur Größe der Kreuze gemacht, die einander in etwa entsprachen.

Zwar haben sowohl der Zeuge B. als auch der Zeuge C. angegeben, sie hätten Holzkreuze am 29. Oktober 2011 nicht wahrgenommen oder könnten sich nicht erinnern, an diesem Tag bei der Gruppe um die Klägerin solche Kreuze gesehen zu haben. Der Zeuge C. hat indes angegeben, dass er bei Sichtung der von ihm angefertigten Videoaufzeichnungen durchaus ein gelbes Holzkreuz in dem Baum, auf dem sich die Klägerin befand, habe erkennen können. Er wisse lediglich nicht, ob es sich hierbei um ein schon zuvor vorhandenes oder erst am 29. Oktober 2011 durch die Klägerin angebrachtes Holzkreuz gehandelt habe. Dafür, dass es sich bei dem von dem Zeugen C. beschriebenen Holzkreuz um ein am 29. Oktober 2011 angebrachtes handelt, spricht die Angabe des Zeugen E., wonach die Klägerin bereits vor dem Ende des Einsatzes der Beklagten ein Holzkreuz in dem von ihr erkletterten Baum befestigt habe. Letztlich kann aber offen bleiben, wann das Holzkreuz angebracht wurde. Denn maßgeblich ist, dass ein solches mitgeführt wurde und die Gruppe die Absicht hatte, durch dessen Anbringung an der öffentlichen Meinungsbildung teilzuhaben.

Im Übrigen spricht auch das von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 4. März 2012 vorgelegte Foto, auf dem sowohl im Gras liegende Holzkreuze in X-Form als auch Polizeibeamte erkennbar sind, dafür, dass die Gruppe um die Klägerin Holzkreuze der genannten Art mit sich geführt hat.

Demgegenüber ergeben sich Zweifel im Hinblick auf die Angaben der Zeugen B. und C., weil diese sich nur teilweise an Einzelheiten der Geschehnisse am fraglichen Tag erinnern konnten und sich im Übrigen die Aussagen dieser Zeugen nicht widerspruchsfrei ineinander fügen. So haben zwar beide Zeugen angegeben, es habe zwischen den Polizeibeamten und der Gruppe um die Klägerin Diskussionen gegeben. Der Zeuge B. hat allerdings gemeint, diese Diskussionen hätten sich in erster Linie auf die sichergestellten Kletterausrüstungen bezogen, während der Zeuge C. ausgeführt hat, die Diskussionen hätten primär den Identitätsfeststellungen gegolten. Ferner stehen die Aussagen der Zeugen B. und C. in Widerspruch, soweit es um den Zeitpunkt des Eintreffens des G. geht. Der Zeuge B. hat ausgeführt, sein Bericht vom 21. November 2011 sei (unter anderem) richtig, soweit dort die Schilderung der Sachlage gegenüber dem H. dargestellt ist. Ausgeführt wird in dem besagten Bericht, der Zeuge B. sei zum Zeugen Brauer zurückgekehrt, um die Sachlage zu schildern, hieraufhin habe der H. die Sicherstellung angeordnet. Der Zeuge B. habe sich sodann wieder zu der Gruppe um die Klägerin begeben, wobei die Klägerin zwischenzeitlich einen Baum erklommen habe. Nach den Ausführungen des Zeugen C. verhielt es sich dagegen so, dass die Klägerin zunächst auf einen Baum geklettert und der H. - abweichend von der Darstellung des Zeugen B. - erst später vor Ort eingetroffen sei.

Für das Vorliegen einer Versammlung spricht außerdem, dass die Gruppe um die Klägerin gegenüber den Beamten der Beklagten auch angegeben hat, eine Versammlung durchführen zu wollen. Zwar bedarf es einer ausdrücklichen Berufung der Teilnehmer einer Versammlung auf das Versammlungsgrundrecht nicht. Dass die Gruppe um die Klägerin angegeben hat, eine Versammlung durchführen zu wollen, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ebenfalls zur Überzeugung der Kammer fest. Zwar hat die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, es sei ausdrücklich gefragt worden, ob eine Versammlung stattfinden solle. Keiner der befragten Zeugen - insbesondere auch nicht die Zeugen B. und C. - konnte sich allerdings an eine derartige Frage erinnern. Die Zeugen D., E. und F. haben dagegen ausgesagt, es sei ausdrücklich auf das Vorliegen einer Versammlung hingewiesen worden. Sehr eindrücklich erscheint in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen F., nach welcher dieser sich daran erinnere, dem Zeugen B. gesagt zu haben, dieser störe ‚wieder einmal' eine Versammlung. Zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin D., E. und F. trägt außerdem maßgeblich bei, dass sie jeweils geschildert haben, es sei die Rede davon gewesen, dass man sich vor Gericht wiedersehen werde.

Die Annahme, dass Gespräche über das Vorliegen einer Versammlung stattfanden, wird auch durch den von der Beklagten mit der Klageerwiderung übersandten Bericht des G. vom 29. Oktober 2011 gestützt, in dem angegeben ist, die Klägerin habe das Erklimmen des Baumes zu einer ‚politischen Aktion' erklärt.

Für die Absicht zur gemeinsamen Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung durch eine besondere Form der Kundgebung spricht hier zudem, dass die Zusammenkunft am sogenannten Castorstrecken-Aktionstag und auch an der Strecke des Castor-Transportes sowie unter Beteiligung der Klägerin stattfand, die auch der Beklagten nicht etwa als reine Klettersportlerin, sondern als ‚Kletteraktivistin' (vgl. etwa Bericht des G. vom 28. November 2011) bekannt war und ist.

cc. Die Versammlung hatte im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Beklagten auch bereits begonnen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 NVersG bestimmt die Leiterin oder der Leiter den Ablauf der Versammlung. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch das Recht zur Festsetzung des Beginns der Versammlung (LT-Drs. 16/2075, S. 22; Ullrich, NVersG, 2011, § 7, Rn. 15; Miller, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 7, Rn. 9; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 5, Rn. 4; Ott/Wächtler/Heinold, VersG, 7. Aufl. 2010, § 8, Rn. 1). Zwar wurde ein Leiter gegenüber der Beklagten nicht benannt. Grundsätzlich ist als Leiter einer Versammlung deren Veranstalter anzusehen (Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 7, Rn. 10). Ist ein solcher - wie hier - nicht eindeutig feststellbar, kann aus der tatsächlichen Wahrnehmung typischer Aufgaben eines Leiters auf die Leitereigenschaft geschlossen werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.09.1977 - 5 Ss 296/77-256/77 I -, juris, Rn. 5; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 7, Rn. 10). Eine solche Wahrnehmung von typischen Aufgaben eines Leiters ist vorliegend am ehesten bei der Klägerin zu erkennen, die als erste einen Baum bestiegen und hierdurch ihre Begleiter angehalten hat, ebenfalls mit dem Klettern zu beginnen. Außerdem dürfte die Klägerin aufgrund ihrer besonderen Klettererfahrung eine gewisse Führungsposition innegehabt haben. Spätestens mit dem Erklimmen des Baumes hat die Klägerin das Signal gegeben, dass die Versammlung nunmehr beginne.

Aber auch dann, wenn man die Auffassung vertritt, die Tätigkeit der Klägerin sei von eher untergeordneter Bedeutung und sie sei nicht als Leiterin anzusehen, hätte die Versammlung rein tatsächlich bereits begonnen, als die Beklagte einschritt - möglicherweise schon, als die Gruppe die Gleise überquerte, spätestens aber, als die Klägerin den Baum zu erklimmen begann. Das Klettern sollte gerade Teil und besondere Ausdrucksform der Kundgebung sein. Für den Beginn einer Versammlung bedarf es keiner formellen Eröffnung durch einen Versammlungsleiter, ebenso ist der rein tatsächliche Beginn einer Versammlung möglich. Anderenfalls bestünde die Möglichkeit, dass eine Spontanversammlung, als welche auch die hier in Rede stehende Versammlung einzustufen sein könnte, gar nicht beginnen kann. Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 NVersG bestimmt, dass jede nach § 5 anzuzeigende Versammlung unter freiem Himmel eine Leiterin oder einen Leiter haben muss. Da Spontanversammlungen nach § 5 Abs. 5 NVersG nicht der Anzeigepflicht unterliegen, besteht hier auch nicht die Pflicht zur Bestellung eines Leiters (LT-Drs. 16/2075, S. 22), der die Spontanversammlung eröffnen könnte.

dd. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sinngemäß geäußerten Auffassung ist der Klägerin auch nicht etwa deshalb ein Berufen auf Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 NVersG verwehrt, weil die vor Ort handelnden Beamten das Zusammentreffen der Gruppe um die Klägerin nicht als Versammlung wahrgenommen hätten, es im Polizeirecht aber stets auf die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten ankomme. Denn die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten ist nicht für die Frage maßgeblich, welche Rechte einem Betroffenen zustehen; die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines (Grund-)Rechtes richtet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten. Von Bedeutung ist die ex-ante-Sicht des handelnden Beamten vielmehr bezüglich der Frage nach dem Vorliegen von ein hoheitliches Einschreiten erfordernden Gegebenheiten, dem Vorliegen einer Gefahr (vgl. hierzu etwa Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D, Rn. 47). Ob ein bestimmtes Verhalten in den Schutzbereich eines bestimmten Grundrechtes fällt, ist jedoch unabhängig davon zu beantworten, ob eine Gefahr gegeben ist; insbesondere steht das Vorliegen einer Gefahr nicht der Eröffnung des Schutzbereiches eines Grundrechtes entgegen. Besteht eine Gefahr, ist vielmehr zu prüfen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang deren Vorliegen einen Eingriff in den objektiv zu bestimmenden grundrechtlichen Schutzbereich zu rechtfertigen vermag.

b. Klagebefugt ist die Klägerin ferner, soweit sie sich gegen die durch die Beklagte von ihr gefertigten Videoaufzeichnungen wendet. Insoweit besteht zum einen die Möglichkeit der Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 NVersG. Das Anfertigen der Videoaufzeichnungen hatte möglicherweise die Eignung, eine Einschüchterungswirkung zu erzeugen, die dazu veranlassen konnte, der Versammlung entweder vollständig fern zu bleiben oder sich im Rahmen der Versammlung in einer Art und Weise zu verhalten, die den handelnden Beamten genehm erschien. Darüber hinaus ist auch eine Verletzung des Rechtes der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) denkbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin - nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten - nur ‚bei Gelegenheit' des Anfertigens von Videoaufzeichnungen anderer Teilnehmer erfasst wurde. Denn eine Absicht, die Klägerin zu filmen, ist nicht Voraussetzung für eine (mögliche) Rechtsverletzung. Soweit andere Teilnehmer der Veranstaltung von den Videoaufzeichnungen erfasst wurden, liegt dagegen keine Klagebefugnis vor. Dass insoweit in diesem konkreten Fall eine einschüchternde Wirkung vom Anfertigen der Aufnahmen ausging und mithin eine Verletzung von Rechten der Klägerin möglich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c. Dagegen fehlt es der Klägerin an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlichen Klagebefugnis hinsichtlich der Identitätsfeststellungen bezüglich ihrer Begleiter. Die Identitätsfeststellungen bezogen sich nicht auf die Klägerin selbst. Mangels Adressatenstellung der Klägerin käme die Herleitung einer Klagebefugnis vorliegend - wie auch hinsichtlich der Sicherstellung der Kletterausrüstungen - allein aus der Möglichkeit einer Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG und § 1 Abs. 1 NVersG in Betracht. Eine solche Verletzung kann jedoch in jeder Hinsicht ausgeschlossen werden. Anders als durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen wurde durch die Identitätsfeststellungen die Durchführung der Versammlung nicht unterbunden, wesentlich erschwert oder auch nur erheblich verzögert. Denkt man die Sicherstellung der Kletterausrüstungen hinweg, so hätte der Fortgang der Versammlung sich durch die Identitätsfeststellungen nur geringfügig und - auch im Hinblick auf die Gesamtdauer des Zusammentreffens einschließlich der Versammlung - in zu vernachlässigendem Umfang verzögert. Selbst wenn diese geringfügige Verzögerung von der Klägerin als lästig empfunden worden sein sollte, wurde die Schwelle zu einem Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Identitätsfeststellungen nicht überschritten. Ein Eingriff wäre erst dann zu bejahen, wenn die Identitätsfeststellungen in einer für die Ermittlung der Identität der Begleiter der Klägerin nicht erforderlichen Weise erfolgt wären (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 09.05.2014 - 5 K 2483/13.F -, juris, Rn. 12), die Identitätsfeststellungen mithin z.B. unnötig umständlich oder zeitraubend gestaltet worden wären. Hierfür ist vorliegend indes nichts ersichtlich. Dass eine erhebliche Verzögerung allein durch die Identitätsfeststellungen nicht eintrat, ergibt sich nicht zuletzt im Hinblick zum einen darauf, dass die Klägerin und ihre Begleiter sich einige Zeit ließen, bevor sie sich nach ihrem Eintreffen vor Ort daran machten, die Versammlung zu beginnen, ein fester Zeitplan folglich nicht bestand. Zum anderen war die Gruppe auch nicht etwa darauf angewiesen, die Versammlung zu einer bestimmten Uhrzeit durchzuführen, um deren Zweck zu erreichen.

Eine Klagebefugnis der Klägerin bezüglich der Identitätsfeststellungen lässt sich auch nicht begründen, indem man - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung - anführt, dass die Identitätsfeststellungen sich als Teil eines einheitlichen Lebenssachverhaltes dargestellt hätten, der auch die Sicherstellungen und das Anfertigen der Videoaufzeichnungen umfasst und der insgesamt die Eignung aufgewiesen hätte, einschüchternd auf Versammlungsteilnehmer zu wirken. Die Identitätsfeststellungen waren zwar Teil eines Gesamtgeschehens im Sinne von aufeinander folgenden Ereignissen, zu denen auch die Sicherstellungen und das Anfertigen der Videoaufzeichnungen zählten; die Zugehörigkeit zu einem solchen Gesamtgeschehen verbindet die Einzelmaßnahmen jedoch noch nicht zu einem einheitlichen Lebenssachverhalt. Vielmehr waren die Einzelmaßnahmen von der Beklagten auch als solche - jeweils einzeln - gewollt und wurden auch einzeln und insbesondere auch als Einzelmaßnahmen erkennbar durchgeführt. Sie unterliegen aus diesem Grunde einer jeweils eigenständigen rechtlichen Prüfung.

3. Das notwendige Feststellungsinteresse liegt bezüglich der Maßnahmen, hinsichtlich derer die Klägerin klagebefugt ist - der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter sowie des Anfertigens von Videoaufnahmen von ihr - vor. Es erscheint zwar fraglich, ob sich das Feststellungsinteresse auf eine Wiederholungsgefahr stützen lässt. Denn die Bejahung einer Wiederholungsgefahr setzte voraus, dass die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch die Betroffenen besteht und außerdem deutlich ist, dass die Behörde an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (BVerfG, Beschl. v. 08.02.2011 - 1 BvR 1946/06 -, juris, Rn. 22). Vorliegend kann aber erstens die erneute Durchführung eines Castor-Transportes nach Gorleben, der Anlass für die geplante Versammlung war, nicht abgesehen werden. Zweitens hat die Beklagte ihr Vorgehen auf die tatsächliche Annahme gestützt, die Klägerin und ihre Begleiter hätten ausschließlich ein ‚Klettertraining' durchführen wollen, weshalb ihres Erachtens keine grundrechtlich geschützte Versammlung vorgelegen habe. Ursache für den vorliegenden Rechtsstreit sind damit vielmehr divergierende Tatsachen- als Rechtseinschätzungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nochmals einer vergleichbaren Fehleinschätzung unterliegen wird, sind nicht hinreichend konkret ersichtlich.

Letztlich kann die Frage nach dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr aber offenbleiben. Denn nach dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes muss die Möglichkeit bestehen, einen Grundrechtseingriff gerichtlich prüfen zu lassen, wenn die Grundrechtsausübung entweder unmöglich gemacht oder wenigstens erheblich beeinträchtigt wurde (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 36 ff.). Im Falle der Verneinung des Feststellungsinteresses wäre der Klägerin ein Rechtsschutz gegen die Sicherstellungen aber versagt. Der Klägerin wurde durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen ihrer Begleiter die Möglichkeit genommen, eine bereits begonnene Versammlung fortzusetzen. Damit war ihr Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 NVersG im Kern und nicht nur unerheblich in Randbereichen betroffen. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet in derart gelagerten Fällen die Bejahung eines Feststellungsinteresses (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510, 2511 f.; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, juris, Rn. 13). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf - hier streitgegenständliche - polizeiliche Maßnahmen (BVerwG, Urt. v. 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, juris, Rn. 21).

Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Anfertigens der Videoaufzeichnungen. Betroffenes Grundrecht ist insoweit nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), sondern daneben ebenfalls das Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. VGH BW, Urt. v. 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761, 762; VG Berlin, Urt. v. 05.07.2010 - 1 K 905.09 -, juris, Rn. 13) und § 1 Abs. 1 NVersG.

II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet.

Die am 29. Oktober 2011 von der Beklagten im Tiergarten in Lüneburg an der Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg durchgeführten Sicherstellungen von Kletterausrüstungen sowie das Anfertigen von Videoaufzeichnungen von der Klägerin waren rechtswidrig.

1. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG und des § 1 Abs. 1 NVersG war für die von der Klägerin und ihren Begleitern geplante und bereits begonnene Kundgabe aus den bereits dargelegten Gründen eröffnet. Sowohl die Sicherstellung der Kletterausrüstungen der Begleiter der Klägerin als auch das Anfertigen von Videoaufzeichnungen der Klägerin stellten einen Eingriff in diesen Schutzbereich dar.

a. Infolge der Sicherstellung der Klettererausrüstungen konnten die Begleiter der Klägerin nicht mehr wie vorgesehen in an der Bahnstrecke Lüneburg-Dannenberg befindliche Bäume steigen und dort als Zeichen ihrer Ablehnung der Atomindustrie und der Castor-Transporte die am Tag zuvor angefertigten gelben Holzkreuze in X-Form anbringen. Die weitere Durchführung der Versammlung wurde damit tatsächlich unterbunden.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte, einen Baum zu erklimmen, dort über den Einsatz der Beklagten hinaus zu verbleiben und auch (mindestens) ein gelbes Holzkreuz anzubringen. Denn sowohl Art. 8 Abs. 1 GG als auch § 1 Abs. 1 NVersG geben ein Recht, sich zu versammeln. § 1 Abs. 1 NVersG formuliert sogar noch deutlicher ‚mit anderen Personen zu versammeln'. Wenn die Beklagte sich entschied, die Klägerin in dem Baum zu belassen und ihr die Möglichkeit zu geben, dort weiter ungehindert tätig zu werden, so mag zwar die Meinungsfreiheit der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. GG uneingeschränkt geblieben sein; bei der Versammlungsfreiheit handelt es sich aber gerade um die ‚Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe' (BVerfG, Beschl. v. 15.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris, Rn. 63; BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris, Rn. 131), die durch die Sicherstellung der Kletterausrüstungen der Begleiter der Klägerin beschränkt wurde.

b. Auch das Anfertigen von Videoaufzeichnungen der Klägerin stellt einen Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 NVersG dar. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn die Versammlung verboten, aufgelöst oder - wie hier - anderweitig unterbunden wird, sondern schon dann, wenn die Art und Weise der Durchführung der Versammlung durch hoheitliche Maßnahmen beschränkt wird oder von diesen eine Wirkung ausgeht, die den Einzelnen davon abhalten kann, von seiner Versammlungsfreiheit Gebrauch zu machen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris, Rn. 15; VerfGH Berlin, Urt. v. 11. April 2014 - 129/13 -, juris, Rn. 48). Wer aber damit rechnen muss, dass seine Teilnahme an einer Versammlung durch Videoaufzeichnungen behördlich festgehalten wird und sich hieraus die Gefahr persönlicher Nachteile ergibt, wird einen Verzicht auf die Ausübung seiner Versammlungsfreiheit in Betracht ziehen. Auf diesem Wege wird nicht nur die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Grundrechtsinhabers verkürzt, sondern auch das Gemeinwohl beeinträchtigt, das auf die kollektive öffentliche Meinungskundgabe als elementare Bedingung eines auf die Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens angewiesen ist (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08 -, juris, Rn. 131; VerfGH Berlin, Urt. v. 11. April 2014 - 129/13 -, juris, Rn. 48).

2. Eine die vorgenannten Eingriffe rechtfertigende gesetzliche Grundlage besteht nicht.

a. Hinsichtlich der Sicherstellung der Kletterausrüstungen ergibt sich eine Rechtfertigung weder aus den Bestimmungen des NVersG noch aus denen des Nds.SOG.

aa. Die Sicherstellung ließ sich nicht auf den von der Beklagten zuletzt angeführten § 10 Abs. 2 Satz 2 NVersG stützen. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 NVersG kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Verbote nach den §§ 3 und 9 NVersG sowie zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen Gegenstände sicherstellen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Eingriffsnorm waren vorliegend nicht erfüllt. Im Zeitpunkt der Sicherstellung war weder ein Bedürfnis zur Durchsetzung eines Verbotes nach § 3 NVersG noch zur Durchsetzung eines Verbotes nach § 9 NVersG erkennbar. Insbesondere sprach nichts dafür, dass gegen das Verbot verstoßen worden war oder verstoßen werden würde, Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, in der Versammlung zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVersG). Die Beklagte ging in ihrer Gefahrenprognose zwar davon aus, dass ein beeinträchtigendes Einwirken der Klägerin und ihrer Begleiter auf den Schienenverkehr zu befürchten sei. Umstände, die einen Verstoß gegen das vorgenannte Verbot befürchten ließen, hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen; solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

Weiter gestattet § 10 Abs. 2 Satz 2 NVersG auch ein Tätigwerden zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen. Zur Abwehr einer solchen Gefahr hat die Beklagte jedoch ersichtlich nicht gehandelt.

bb. Ferner kommt als Rechtsgrundlage für den Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Klägerin auch § 8 Abs. 1 NVersG nicht in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestand im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten jedoch nicht.

Der Gefahrenbegriff des NVersG ist dem des allgemeinen Polizeirechts nachgebildet (Ullrich, NVersG, 2011, § 8, Rn. 18; Wefelmeier, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 8, Rn. 23). Grundsätzlich wird demnach das Vorliegen einer Sachlage verlangt, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird (§ 2 Nr. 1 lit. a Nds.SOG). Das in § 8 Abs. 1 NVersG zusätzlich enthaltene Merkmal der Unmittelbarkeit führt dazu, dass die Anforderungen an die Sicherheit der Beurteilungsgrundlage und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht werden, es bedarf nicht lediglich einer hinreichenden, sondern einer hohen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (Ullrich, NVersG, 2011, § 8, Rn. 19; Wefelmeier, in: Wefelmeier/Miller, NVersG, 2012, § 8, Rn. 24; ebenso zu § 15 VersG: BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris, Rn. 91, 93). Der Schadenseintritt muss ‚fast mit Gewissheit' zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 25.06.2008 - 6 C 21/07 -, juris, Rn. 14 zu § 15 VersG).

Diese Voraussetzungen erfüllende Umstände lagen im Zeitpunkt der Sicherstellung der Kletterausrüstungen nicht vor. Die Gefahrenprognose der Beklagten stellte allein darauf ab, dass die Klägerin ihrer Meinung bevorzugt im Zusammenhang mit Kletteraktionen Ausdruck verleiht, das Geschehen am ‚Castorstrecken-Aktionstag' sowie in einem Waldstück stattfand und die Klägerin im Jahr 2008 den Schienenverkehr durch das Abseilen von einer Brücke lahmgelegt hatte. Dazu ist festzuhalten, dass die beiden erstgenannten Umstände - das Klettern als bevorzugtes Protestmittel der Klägerin sowie das Stattfinden der Zusammenkunft am Castorstrecken-Aktionstag - nicht die Eignung aufweisen, auf einen Schadenseintritt hinzudeuten. Ein - wie die Beklagte es in ihrer Gefahrenprognose nennt - ‚Protestieren' stellt regelmäßig gerade die Ausübung der Versammlungsfreiheit, nicht aber einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des Datums des in Rede stehenden Ereignisses: Die Beklagte führt hierzu in ihrer Gefahrenprognose selbst aus, dass an diesem Tag ‚bundesweit beworbener Protest gegen die bevorstehenden Castortransporte' geübt werde. Konkrete Hinweise auf eine von der Versammlung ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sind insoweit nicht ersichtlich. Vielmehr hatte die Klägerin sich bereits am Vormittag des 29. Oktober 2014 kletternd an Bahnanlagen betätigt, ohne dass die Beklagte hierin eine Gefahr gesehen hätte. Gleiches gilt im Hinblick auf die Tatsache, dass die Gruppe um die Klägerin sich für die Durchführung ihrer Versammlung in ein Waldstück begeben hatte. Da das Ziel der Versammlung gerade sein sollte, gelbe Holzkreuze in X-Form an an der Castor-Transportstrecke gelegenen Bäumen anzubringen, war das Aufsuchen eines Waldstückes an der Zugstrecke Lüneburg-Dannenberg naheliegend. Im Übrigen liegt das betroffene Waldstück im Lüneburger Stadtgebiet und ist damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als abgelegen zu bezeichnen. Schließlich führt auch das Lahmlegen des Bahnverkehrs durch die Klägerin im Jahr 2008 nicht dazu, dass im Jahr 2011 - drei Jahre später - mit gewissheitsnaher Wahrscheinlichkeit von dem Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auszugehen war, wenn die Klägerin einen Baum - keine Brücke - an der Zugstrecke erklimmt, auf der in etwa einem Monat der Castor-Transport stattfinden sollte. Mit einer derartigen Argumentation ließe sich ein Vorgehen gegen jede in der Nähe der Castor-Transportstrecke stattfindende Versammlung, an der die Klägerin teilnimmt, stets und ohne weitere Untermauerung rechtfertigen. Zudem ist nicht erkennbar, woraus konkret sich eine Gefährdung oder ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hätte ergeben sollen. Insbesondere die von der Beklagten schriftsätzlich angesprochene Möglichkeit eines Überspannens der Schienenstrecke von auf beiden Seiten der Gleise gelegenen Bäumen aus findet zum einen in der Gefahrenprognose der Beklagten keinerlei Erwähnung. Zum anderen hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, mit welchen Hilfsmitteln dieses Überspannen hätte erfolgen sollen. Ein solches Überspannen hätte im Übrigen vorausgesetzt, dass mindestens eine Person aus der Gruppe um die Klägerin einen auf der gegenüberliegenden Seite der Schienentrasse befindlichen Baum erklimmt. Hierfür sprach im Zeitpunkt der Sicherstellung jedoch nichts.

Aber selbst wenn man annehmen wollte, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 NVersG seien erfüllt, ließe sich der Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Klägerin gleichwohl nicht auf diese Norm stützen. Denn die Beklagte ging bis zuletzt davon aus, dass eine Versammlung nicht vorgelegen habe. Auf Grundlage dieser Annahme hat sie die Sicherstellung der Kletterausrüstungen vorgenommen. Ein Handeln gemäß § 8 Abs. 1 NVersG setzt zwar ebenso wie ein Handeln auf Grundlage des von der Beklagten ursprünglich als Rechtsgrundlage angeführten § 26 Nr. 1 Nds.SOG (siehe dazu sogleich II.2.a.dd.) eine Ermessensentscheidung voraus. Die jeweils in diese Ermessensentscheidung einzubeziehenden Aspekte unterscheiden sich jedoch ganz wesentlich. Im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 1 NVersG muss der handelnde Hoheitsträger sich darüber bewusst sein, dass er verkürzend in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 GG sowie § 1 Abs. 1 NVersG eingreift; auf eine Entscheidung im Rahmen des § 26 Nr. 1 Nds.SOG trifft dies nicht zu. Kommt als Grundlage eines hoheitlichen Handelns allein § 8 Abs. 1 NVersG in Betracht, stellt der handelnde Hoheitsträger in seine Ermessensentscheidung aber nicht ein, dass er durch sein Handeln in die Versammlungsfreiheit eingreift, so liegt eine zur Rechtswidrigkeit seines Handelns führende Ermessensunterschreitung vor. Für den Fall, dass die Beklagte die Sicherstellung der Kletterausrüstungen auf § 8 Abs. 1 NVersG stützen wollte, hätte sie einen solchen Ermessensfehler auch nicht nachträglich geheilt (§ 114 Satz 2 VwGO).

cc. Eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Versammlungsfreiheit der Klägerin ist des Weiteren auch nicht auf Grundlage des § 8 Abs. 2 NVersG möglich. Diese Bestimmung sieht vor, dass die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder auflösen kann, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Insoweit gelten die zu § 8 Abs. 1 NVersG gemachten Ausführungen entsprechend.

dd. Der von der Beklagten ursprünglich ausdrücklich - so in der Klageerwiderung vom 26. Januar 2012, aber auch nach dem Bericht des Zeugen B. vom 21. November 2011 - als Rechtsgrundlage angeführte § 26 Nr. 1 Nds.SOG findet auf den in Rede stehenden Eingriff keine Anwendung. Versammlungsbezogene Gefahrenabwehrmaßnahmen richten sich nach dem NVersG. Dessen im Verhältnis zu den Regelungen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts speziellen Voraussetzungen für Versammlungen einschränkende Maßnahmen sind Ausprägungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. Das NVersG geht dem Nds.SOG als lex specialis vor mit der Folge, dass auf die Bestimmungen des Nds.SOG gestützte Maßnahme gegen eine Person unzulässig sind, solange diese sich in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.12.2010 - 1 BvR 1402/06 -, juris, Rn. 28; BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 -, juris, Rn. 43; BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 18; Dietel/ Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl. 2008, § 1, Rn. 192). § 26 Nr. 1 Nds.SOG findet auch nicht etwa deshalb Anwendung, weil es sich bei der Sicherstellung der Kletterausrüstungen um eine Maßnahme im Vorfeld der eigentlichen Versammlung gehandelt hätte. Vielmehr hatte die Versammlung - wie dargelegt - bereits begonnen. Es hatte nicht nur die Klägerin schon einen Baum bestiegen, sondern auch mehrere andere Teilnehmer hatten ihre Kletterausrüstungen bereits angelegt und waren im Begriff, mit dem Klettern zu beginnen. Die Kletterausrüstungen waren, um die Versammlung in der geplanten Art und Weise durchführen zu können, zwingend erforderlich.

Auf die ex-ante-Sicht der Beklagten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Wie ausgeführt bestimmt sich der Umfang grundrechtlichen Schutzes nach rein objektiven Kriterien. Ebenso objektiv ist die Frage nach den Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffes in den grundrechtlich geschützten Bereich und damit auch nach der einschlägigen Rechtgrundlage eines hoheitlichen Handelns zu beantworten. Bestätigung findet dies auch darin, dass, wenn für die Anwendbarkeit einer bestimmten Rechtsgrundlage tatsächlich die ex-ante-Sicht der Beklagten maßgeblich wäre, der Umfang grundrechtlichen Schutzes durch die ex-ante-Sicht der Beklagten bestimmt würde.

b. Als den Eingriff durch das Anfertigen von Videoaufzeichnungen der Klägerin rechtfertigende Rechtsgrundlage käme § 12 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. NVersG in Betracht. Die Norm sieht vor, dass die Polizei Bild- und Tonaufzeichnungen von einer bestimmten Person in einer Versammlung unter freiem Himmel offen anfertigen kann, um eine von dieser Person verursachte erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Diese Voraussetzungen waren jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte hat nicht Videoaufzeichnungen von einer bestimmten Person, sondern von sämtlichen Teilnehmern der Versammlung angefertigt. Auch Hinweise auf das Bestehen einer erheblichen Gefahr - einer Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie den Bestand des Staates, das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter (§ 2 Nr. 1 lit. c Nds.SOG) - lagen, entsprechend den oben gemachten Ausführungen, nicht vor.

Weiter rechtfertigt § 12 Abs. 2 Satz 1 NVersG das Anfertigen der Aufzeichnungen von der Klägerin nicht. Hiernach kann die Polizei eine unübersichtliche Versammlung und ihr Umfeld mittels Bild- und Tonübertragungen offen beobachten, wenn dies zur Abwehr einer von der Versammlung ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Regelung gestattet gerade nur ein speicherungsloses Übermitteln, nicht aber das von der Beklagten durchgeführte Aufzeichnen (vgl. LT-Drs. 16/2075, S. 35).

Des Weiteren lässt sich das Anfertigen der Videoaufzeichnungen von der Klägerin nicht auf § 12 Abs. 2 Satz 2 NVersG stützen. Diese Norm gestattet die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von nicht bestimmten teilnehmenden Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Eine erhebliche Gefahr lag aber - wie dargestellt - nicht vor.

Schließlich scheidet auch ein Rückgriff auf den von der Beklagten in ihrer Gefahrenprognose als Rechtsgrundlage für das Anfertigen der Videoaufzeichnung angeführten § 32 Nds.SOG aufgrund der bereits dargelegten Spezialität des NVersG gegenüber dem Nds.SOG aus. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nds.SOG sieht sogar ausdrücklich vor, dass die Bestimmung nur auf öffentliche Veranstaltungen oder Ansammlungen Anwendung findet, die nicht dem NVersG unterliegen.

3. Gründe, aus denen die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen wäre, bestehen aus Sicht der Kammer entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht. Insbesondere misst die Kammer der Sache im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, deren erneutes Eintreten nicht erwartet werden kann, keine grundsätzliche Bedeutung bei. Die vorliegende Entscheidung weicht auch hinsichtlich ihres Verständnisses von der Weite der Klagebefugnis in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten nicht von obergerichtlicher Rechtsprechung ab und lässt insbesondere keine ‚versammlungsrechtliche Popularklage' zu. ..."

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§ 15a Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung

(1) Die Polizeibehörden können von einem Dienstanbieter, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, verlangen, dass er die Kenntnisnahme des Inhalts der Telekommunikation ermöglicht und die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich des Standorts aktiv geschalteter nicht ortsfester Telekommunikationsanlagen übermittelt, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 können die Polizeibehörden auch Auskunft über die Telekommunikation in einem zurückliegenden oder einem zukünftigen Zeitraum sowie über Inhalte verlangen, die innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Speichereinrichtungen abgelegt sind.

(3) Die Polizeibehörden können technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.

(4) Die Maßnahmen bedürfen außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung muss Namen und Anschrift der Person, gegen die sie sich richtet, oder die Rufnummer oder eine andere Kennung ihres Telekommunikationsanschlusses oder ihres Telekommunikationsgeräts enthalten. § 15 Abs. 5 Satz 3 und 5 bis 9 gilt entsprechend.

(5) Soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Tatsachen ergeben, die einen anderen Sachverhalt betreffen, dürfen die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten nur verarbeitet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Bundesrechtliche Übermittlungspflichten bleiben unberührt.

(6) § 17 Abs. 1 und 3 des Artikel 10- Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2836), gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Befugnisse zur heimlichen Erhebung von Daten müssen klar und bestimmt gefasst werden, weil sie zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ermächtigen. Das Gebot der Normenklarheit ist verletzt, wenn eine Vorschrift die Befugnisse so ausgestaltet, dass die Polizei die Voraussetzungen und die Reichweite ihres Handelns selbst festlegen muss, um ihren verfassungsrechtlichen Schutzauftrag erfüllen zu können. Unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit ist eine Bezugnahme auf einen Katalog von Strafrechtsnormen grundsätzlich keine geeignete Regelungstechnik, um heimliche Datenerhebungen zur Verhütung von Straftaten zu rechtfertigen. Der Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsgüterschutz verlangt, dass Befugnisse zur heimlichen Datenerhebung das geschützte Rechtsgut und den Grad seiner Gefährdung eindeutig erkennen lassen. Der Gesetzgeber hat den Kernbereich privater Lebensgestaltung durch ein umfassendes Erhebungsverbot zu schützen, dessen konkrete Ausgestaltung von der Art der Datenerhebung abhängt. Für alle heimlichen Datenerhebungen ist durch klare und bestimmte Regelungen sicherzustellen, dass im Fall der Verletzung des Kernbereichs die Maßnahme abgebrochen wird und die erlangten Daten gelöscht und nicht verwertet oder verwendet werden. Zu den notwendigen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen gehört auch eine gesetzliche Bestimmung, nach der die Erlangung dieser Daten und ihre Löschung zu dokumentieren sind. Der von einer heimlichen Datenerhebung Betroffene hat einen Anspruch, nachträglich von dem Grundrechtseingriff unterrichtet zu werden. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht bedürfen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung; insoweit gelten dieselben Anforderungen wie für die Befugnis zur Datenerhebung selbst. Regelungen, nach denen eine Mitteilung zurückgestellt werden oder auf Dauer unterbleiben kann, haben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu wahren (VerfGH Thüringen, Urteil vom 21.11.2012 - 19/09).

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Bei der Telekommunikationsüberwachung nach § 15a HSOG sind mehr als drei Verlängerungen nicht zulässig. Die vor einer kurzfristigen Unterbringung des Betroffenen angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zählen bei der Zahl der Verlängerungen für weitere Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen mit. § 15a HSOG dient nicht zur Bekämpfung von Straftaten im Vorfeld einer konkreten Gefahr(OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2009 - 20 W 330/09):

„... Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. § 15a HSOG gestattet die Telekommunikationsüberwachung durch richterliche Anordnung, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Diese Maßnahme ist nach § 15a Abs. 4 S. 3 HSOG i.V.m. § 15 Abs. 5 S. 6 HSOG auf höchstens drei Monate zu befristen, wobei eine dreimalige Verlängerung um jeweils höchstens drei Monate zulässig ist, soweit die Voraussetzungen fortbestehen.

Diese Verlängerungsmöglichkeiten hat der Antragsteller bereits ausgeschöpft, wie schon das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, denn der Antragsteller hat folgende gerichtlichen Überwachungsanordnungen nach dem HSOG hinsichtlich des Betroffenen erwirkt:

Zuerst hat das Amtsgericht Hanau durch Beschluss vom 05.12.2008 (52 Gs 97/08) eine Telekommunikationsüberwachungsanordnung gem. § 15a HSOG bis zum 04.01.2009 erlassen. Als Grund ist im Beschluss angeführt, der Betroffene werde am 10.oder 12.12.2008 aus der Strafhaft nach der Endzeitverbüßung seiner Strafe wegen Vergewaltigung entlassen. Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung sei vom Landgericht in Hanau durch Urteil vom 13.11.2008 aus Rechtsgründen abgelehnt worden, die Entscheidung sei aber noch nicht rechtskräftig. Aus dem Urteil in Verbindung mit den Darlegungen der vor Gericht angehörten Gutachter bestehe jedoch eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Betroffene nach seiner Entlassung ein Verbrechen der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung begehen werde. Die Anordnung sei zum Schutz der etwa betroffenen Frauen unerlässlich.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 11.12.2008 (52 Gs 97/08) ist die Telekommunikationsanordnung auf einen Mobilfunkanschluss, der der Kriminalpolizei nachträglich bekannt geworden ist, für den nämlichen Zeitraum erweitert worden. Mit Beschluss vom 15.12.2008 hat das Amtsgericht Hanau für die Dauer von drei Wochen zusätzlich die Sicherstellung von Postsendungen angeordnet, die der Betroffene an weibliche Personen adressiert hat.

Wiederum durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 22.12.2008 (52 Gs 97/08) ist die Telekommunikationsüberwachungsanordnung bis zum 31.01.2009 verlängert und darüber hinaus die Sicherstellung von Postsendungen angeordnet worden, die der Betroffene an weibliche Personen adressiert hat bzw. von weiblichen Personen erhält.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 20.01.2009 (52 Gs 97/08) sind diese Maßnahmen bis zum 15.02.2009 verlängert worden.

Am 03.02.2009 hat der entscheidende Richter beim Amtsgericht Hanau dem Antragsteller auf dessen Antrag vom 28.01.2009, mit dem er u. a. die Sicherstellung von Adressbüchern des Betroffenen beantragt hatte, mitgeteilt, dass er mit der Einlieferung des Betroffenen in das PKH das unter 52 Gs 97/09 geführte Verfahren als beendet angesehen habe. Die vorausgegangenen Entscheidungen habe er nur wegen der zeitlichen Nähe zum landgerichtlichen Urteil erlassen. Weitere Anträge seien an das örtlich zuständige Amtsgericht in Offenbach zu richten.

Durch Beschluss vom 04.05.2009 des Amtsgerichts Offenbach (20 Gs 34/09) wurde die Telekommunikationsüberwachung für den Festnetzanschluss bis zum 18.05.2009 angeordnet. Dabei hat der Richter unter Verweisung auf das in einem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 28.10.2008 festgestellte hohe Rückfallrisiko des Betroffenen und den Umstand, dass der Betroffene bis zum 29.04. 2009 untergebracht war, ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass sich beim Betroffenen ein „Triebstau" entwickelt habe und er sich in unmittelbar bevorstehender Zeit besonders intensiv um Sexualkontakte bemühen werde, die sexuelle Gewalttaten als wahrscheinlich erscheinen ließen.

Den Verlängerungsantrag des Antragstellers vom 13.05.2009, nunmehr wieder den Festanschluss und einen Mobilfunkanschluss betreffend, hat das Amtsgericht Offenbach mit Beschluss vom 13.05.2009 (20 Gs 93/09) zurückgewiesen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Darmstadt durch Beschluss vom 19.05.2009 (5 T 246/09) die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und die Telekommunikationsüberwachungsanordnung befristet bis zum 03.08.2009 erlassen.

Durch Beschluss vom 30.07.2009 hat das Amtsgericht Offenbach (20 Gs 128/09) den erneuten Verlängerungsantrag des Antragstellers vom 29.07.2009 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte wiederum Erfolg. Das Landgericht Darmstadt hat durch Beschluss vom 06.08.2009 (5 T 396/09) den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und die beantragte Überwachungsmaßnahme bis zum 02.11.2009 angeordnet.

Mit diesen Anordnungen sind alle Verlängerungsmöglichkeiten verbraucht. Eine weitere Verlängerung ist nach § 15a HSOG nicht möglich und zwar ganz unabhängig davon, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist oder nicht, bzw. wie man die Gefährdungssituation im Übrigen beurteilt. Die seit Dezember 2008 angeordneten Überwachungsmaßnahmen haben mit der Unterbringung des Betroffenen in der Zeit vom 22.01.2009 bis 28.04.2009 in der A- Klinik in O2 aufgrund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Gelnhausen kein Ende gefunden. Die Unterbringung hat lediglich die Telekommunikationsüberwachung durch einen noch intensiveren staatlichen Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen überflüssig gemacht und zwar aufgrund von Verdachtsmomenten, die überdies nicht zu einer Verurteilung, sondern zu einem Freispruch geführt haben.

Die Verlängerungsmöglichkeiten für Überwachungsmaßnahmen sind Eingriffe in die grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte. § 15a HSOG stellt eine Regelung zur Abwendung ganz konkreter Gefahren dar. Als Ausnahmeregelung verbietet sich auch für die Verlängerungsmöglichkeiten jede ausweitende Interpretation. Der Gesetzgeber hat die Verlängerungsmöglichkeiten auf drei beschränkt, was in Verbindung mit der Dreimonatshöchstfrist einem Rahmen von einem Jahr gleichkommt und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Höchstzeitraum von drei Monaten ausgeschöpft ist oder nicht. Selbst wenn in einem Fall dieser Zeitraum jeweils ausgeschöpft worden und ein Ende der Gefahrenlage binnen Jahresfrist nicht eingetreten wäre, könnten weitere Überwachungsanordnungen auf diese Regelung nicht gestützt werden. Ebenso wäre es, wenn nur kurzfristige Anordnungen erlassen worden wären, die Dreimonatsfrist also jeweils nicht ausgeschöpft worden wäre und die Gefahrenlage sich nachträglich weiter zugespitzt hätte. Das Gesetz sieht auch keine Möglichkeit für die Polizei vor, den Zeitrahmen bzw. die Zahl der Verlängerungsmöglichkeiten durch zeitweisen Verzicht auf die Stellung eines Antrags zu erweitern. Im Gegenteil: Wäre der Verzicht auf die Überwachungsmaßnahme bei gleicher Gefahrenlage zeitweise möglich, so müsste dies denknotwendig zu Zweifeln wenigstens an der Unerlässlichkeit der Maßnahme führen.

Die Frage, wie viele Verlängerungen vorliegen, kann daher nur unter Berücksichtigung des natürlichen Sachzusammenhangs beantwortet werden. Abzustellen ist auf den konkreten Anlass, der zu den beantragten Maßnahmen geführt hat. Dies ist hier in mehrfacher Folge die Gefährlichkeit des Betroffenen aufgrund seiner sexuellen Neigungen in Verbindung mit seiner Persönlichkeitsstruktur gewesen und zwar vor dem Hintergrund, dass eine Sicherungsverwahrung aus Rechtsgründen nicht (mehr) möglich war, was auch vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 22.04.2009 (2 StR 21/09) bestätigt worden ist.

Die Unterbringungsanordnung des Amtsgerichts Gelnhausen vom 21.01.2009 (1101 Js 1027/09) und den diese bestätigenden Beschluss des Landgerichts Hanau vom 19.02.2009 (2 KLs 1101 Js 1027/09) hat das Oberlandesgericht - 1. Strafsenat - durch Beschluss vom 28.04.2009 (3 Ws 24/09) mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 63 StGB, 126a StPO aufgehoben. Anlass für die Unterbringung war nach Aktenlage ein körperlicher Übergriff des Betroffenen auf seinen Vater. Das entsprechende Strafverfahren endete mit einem freisprechenden Urteil vom 11.05.2009. Diese Unterbringung des Betroffenen ist nicht geeignet, den Sachzusammenhang zu den früheren Anordnungen zu unterbrechen mit der Folge, dass die volle Anzahl von Verlängerungsmöglichkeiten wie bei einer Erstanordnung wieder zur Verfügung steht. Deswegen war der die weitere Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung ablehnende amtsgerichtliche Beschluss zu bestätigen.

Das Amtsgericht hat darüber hinaus auch verneint, dass eine gegenwärtige Gefahr vorliegt, wie sie § 15a HSOG für eine Telekommunikationsüberwachung voraussetzt. Diese Frage braucht hier nicht mehr abschließend geprüft und entschieden werden, da die Anordnung schon aus den genannten formalen Gründen nicht mehr möglich ist. Wegen der Beschwerderügen des Antragstellers bemerkt der Senat lediglich, dass Zweifel bestehen, ob vorliegend von einer gegenwärtigen Gefahr i. S. der Eingriffsvoraussetzung des § 15a HSOG gesprochen werden kann. Der Gesetzgeber hat die Eingriffsvoraussetzungen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 113, 348 ff) bewusst eng gefasst. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass mit § 15a HSOG nicht die Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten geregelt werde, sondern es handele sich um Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben bei akuten Gefahren, z.B. in Fällen der Entführung, der Geiselnahme sowie bei Gefahr der Selbsttötung, die nicht auf einen freien Entschluss zurückzuführen sei. Die Telekommunikationsüberwachung solle lediglich der Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren für bestimmte hochwertige Rechtsgüter dienen, wobei die Maßnahme unerlässlich sein müsse. Eine Überwachung zur Bekämpfung von Straftaten im Vorfeld einer konkreten Gefahr solle es in Hessen nicht geben (Landtagsdrucksache 16/2352, S. 118). ..."

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Bei einer Überwachungsanordnung nach § 15 a HSOG kann sich das beteiligte Telekommunikationsunternehmen nur gegen fehlerhafte Überwachungsanweisungen zur Wehr setzen, soweit es um die technische Umsetzung der Überwachungsanordnung geht. Für Beanstandungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Richtigkeit der Überwachungsanordnung ist im Beschwerdeverfahren des Telekommunikationsunternehmens kein Raum (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.11.2006 - 20 W 128/05).

§ 16 Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit Polizeibehörden Dritten nicht bekannt ist, und durch verdeckt ermittelnde Personen

(1) Die Polizeibehörden können durch Personen, deren Zusammenarbeit mit ihnen Dritten nicht bekannt ist (V-Personen), personenbezogene Daten erheben. § 15 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Polizeibehörden können durch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die unter einer Legende eingesetzt werden (verdeckt ermittelnde Personen - VE-Personen -), personenbezogene Daten auch über andere als die in den §§ 6 und 7 genannten Personen erheben, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in § 15 Abs. 2 Satz 1 genannte Straftaten begangen werden sollen und dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

(3) Die Datenerhebung durch den Einsatz von V-Personen oder VE-Personen ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen mit Ausnahme der in den §§ 15, 15a und 17 genannten erheblich weniger Erfolg versprechen würden oder die polizeiliche Aufgabenerfüllung mit Hilfe anderer Maßnahmen wesentlich erschwert würde. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Datenerhebung nach Abs. 1 und 2 durchführen zu können. Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen für den Einsatz von VE-Personen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. VE-Personen dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen.

(4) VE-Personen dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im Übrigen richten sich die Befugnisse von VE-Personen nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.

(5) Die Anordnung über den Einsatz von V-Personen und VE-Personen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten. Der Einsatz von VE-Personen mit einer auf Dauer angelegten Legende bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten getroffen werden. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten ergeht schriftlich. Sie muss die Personen, gegen die sich der Einsatz richten soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Die Dauer des Einsatzes ist festzulegen. Eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Ist eine Anordnung nach Satz 3 ergangen, so ist unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen drei Tagen eine richterliche Bestätigung erfolgt. Über die Anordnung des Einsatzes von V-Personen und VE-Personen im Sinne des Satz 2 ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Befugnisse zur heimlichen Erhebung von Daten müssen klar und bestimmt gefasst werden, weil sie zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ermächtigen. Das Gebot der Normenklarheit ist verletzt, wenn eine Vorschrift die Befugnisse so ausgestaltet, dass die Polizei die Voraussetzungen und die Reichweite ihres Handelns selbst festlegen muss, um ihren verfassungsrechtlichen Schutzauftrag erfüllen zu können. Unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit ist eine Bezugnahme auf einen Katalog von Strafrechtsnormen grundsätzlich keine geeignete Regelungstechnik, um heimliche Datenerhebungen zur Verhütung von Straftaten zu rechtfertigen. Der Charakter der Gefahrenabwehr als Rechtsgüterschutz verlangt, dass Befugnisse zur heimlichen Datenerhebung das geschützte Rechtsgut und den Grad seiner Gefährdung eindeutig erkennen lassen. Der Gesetzgeber hat den Kernbereich privater Lebensgestaltung durch ein umfassendes Erhebungsverbot zu schützen, dessen konkrete Ausgestaltung von der Art der Datenerhebung abhängt. Für alle heimlichen Datenerhebungen ist durch klare und bestimmte Regelungen sicherzustellen, dass im Fall der Verletzung des Kernbereichs die Maßnahme abgebrochen wird und die erlangten Daten gelöscht und nicht verwertet oder verwendet werden. Zu den notwendigen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen gehört auch eine gesetzliche Bestimmung, nach der die Erlangung dieser Daten und ihre Löschung zu dokumentieren sind. Der von einer heimlichen Datenerhebung Betroffene hat einen Anspruch, nachträglich von dem Grundrechtseingriff unterrichtet zu werden. Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht bedürfen einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung; insoweit gelten dieselben Anforderungen wie für die Befugnis zur Datenerhebung selbst. Regelungen, nach denen eine Mitteilung zurückgestellt werden oder auf Dauer unterbleiben kann, haben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu wahren (VerfGH Thüringen, Urteil vom 21.11.2012 - 19/09).

*** (VG)

„... Bereithalten einer ausgefahrenen Beobachtungskamera ohne konkreten Anlass verletzt die Versammlungsfreiheit

Am 21.01.2012 fand in Bückeburg eine Versammlung mit ca. 500 Teilnehmern zum Thema „Farbe bekennen - Für Demokratie und Vielfalt " statt, die im Internet auch unter der Überschrift „Same Shit. Different year - kein Rückzugsraum für Nazis" beworben wurde. Die Teilnehmer zogen auf einer festgelegten Route durch Bückeburg und hielten auf dem Rathausplatz eine Zwischenkundgebung ab.

Nach der Lagebeurteilung der Polizei im Vorfeld konnte ein unfriedlicher Verlauf der Versammlung angesichts einer hohen Konfliktbereitschaft gerade von in Bückeburg ansässigen Angehörigen der rechten bzw. linken Szene nicht ausgeschlossen werden. Die Polizeidirektion Göttingen setzte im Rahmen ihres begleitenden Einsatzes unter anderem ein Fahrzeug des Beweis- und Dokumentationstrupps ein, das in der Nähe der Einmündung einer auf den Rathausplatz führenden Straße abgestellt war. Dieses Fahrzeug verfügt über eine sog. Mastkamera, die durch eine Öffnung im Dach des Fahrzeugs bis auf rund 4 Meter ausgefahren werden kann. Das dauert knapp 40 Sekunden. Während der Versammlung war der Mast mit der Kamera auf ca. die Hälfte der maximalen Höhe ausgefahren. Nach Angaben der Polizeidirektion war die Kamera aber nicht im Einsatz. Die Versammlung verlief friedlich.

Der Kläger fühlte sich auf Grund der Einsatzmodalitäten des Beobachtungsfahrzeuges in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Dieser Wertung schloss sich die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mit Urteil vom heutigen Tage an: Das Grundrecht umfasse auch die sog. „innere" Versammlungsfreiheit von (potenziellen) Teilnehmern. Diese werde schon dann berührt, wenn bei den (potenziellen) Teilnehmern der Eindruck entstehen könne oder müsse, dass die Polizei von dem Versammlungsgeschehen Bild- und/oder Tonaufnahmen anfertige oder übertrage. Dabei komme es für die Grundrechtsbetroffenheit nicht entscheidend darauf an, ob das tatsächlich der Fall sei, denn ein Versammlungsteilnehmer, zumal wenn er sich in einiger Entfernung vom Beobachtungswagen befinde, könne von außen nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Kamera tatsächlich laufe oder nicht. Eine Beobachtungskamera in der geschehenen Weise für einen Einsatz bereit zu halten, sei als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr auf der Basis des § 12 Nds. Versammlungsgesetzes nur dann erforderlich und damit gerechtfertigt, wenn nach den konkreten Umständen ein unfriedlicher Verlauf des Versammlungsgeschehens unmittelbar bevor stehe. Das sei bei der betroffenen Versammlung unstreitig nicht der Fall gewesen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit müsse die Polizei grundsätzlich die geringe Verzögerung, die eine Herstellung der Einsatzbereitschaft einer zunächst komplett eingefahrenen Kamera mit sich bringe, hinnehmen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht zugelassen. ..." (VG Hannover, Beschluss vom 14.07.2014 - 10 A 226/13 - Pressemitteilung VG)

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Verdeckte Ermittler, die an Versammlungen teilnehmen, müssen sich zu erkennen geben (VG Göttingen, Urteil vom 06.11.2013 - 1 A 98/12).

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§ 17 Polizeiliche Beobachtung

(1) Die Polizeibehörden können die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs im polizeilichen Fahndungsbestand automatisiert zur polizeilichen Beobachtung speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), damit andere Polizeibehörden des Landes, Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn dies bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.

(2) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung ist zulässig, wenn

1. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten mit erheblicher Bedeutung begehen wird, oder
2. die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2) gegeben sind

und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die aufgrund der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeugs und der Führerin oder des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens für die Verhütung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind.

(3) Gegen eine Person, die unter Polizeilicher Beobachtung steht oder ein nach Abs. 1 ausgeschriebenes Kraftfahrzeug führt, sind beim Antreffen andere Maßnahmen nur zulässig, wenn jeweils die besonderen rechtlichen Voraussetzungen für diese Maßnahmen erfüllt sind.

(4) Die Ausschreibung darf nur durch die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder einen von dieser beauftragten Bediensteten angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie muss die Person, die ausgeschrieben werden soll, so genau bezeichnen, wie dies nach den zur Zeit der Anordnung vorhandenen Erkenntnissen möglich ist. Spätestens nach Ablauf von jeweils drei Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.

(5) Zur Verlängerung der Laufzeit über zwölf Monate hinaus bedarf es einer richterlichen Anordnung. Für das Verfahren gilt § 39 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die ausschreibende Polizeibehörde ihren Sitz hat.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen.

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§ 18 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben (§ 1 Abs. 2) oder zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.

(2) Die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen, wenn

1. die Person sich an einem Ort aufhält,
a) von dem aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
aa) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
bb) sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder
cc) sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder
b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,

2. dies zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 5) erforderlich ist,

3. die Person sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass in oder an diesen Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,

4. die Person sich im räumlichen Umfeld einer Person aufhält, die in besonderem Maße als gefährdet erscheint, und tatsächliche Anhaltspunkte die Maßnahme zum Schutz der Person rechtfertigen,

5. die Person an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizeibehörde auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um eine der in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung von Kontrollstellen ist nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums oder von ihm benannter Stellen zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt, oder

6. die Person in Einrichtungen des internationalen Verkehrs, auf Straßen oder auf Bundeswasserstraßen, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder polizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität sind, angetroffen wird zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.

(3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die Person nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt, und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen.

(4) Die Polizeibehörden können die Person festhalten, sie und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, sowie die Person zur Dienststelle bringen.

(5) Erkennungsdienstliche Maßnahmen können nur angeordnet und Maßnahmen nach Abs. 4 können nur durchgeführt werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Gegen eine Person, die nicht nach den §§ 6 oder 7 verantwortlich ist, können erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen ihren Willen nicht durchgeführt werden, es sei denn, dass sie Angaben über die Identität verweigert oder bestimmte Tatsachen den Verdacht einer Täuschung über die Identität begründen.

(6) Werden die Personalien bei der betroffenen Person erhoben, ist diese auf den Grund für die Identitätsfeststellung hinzuweisen, sofern der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(7) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 2 GG durch gerichtlichen Beschluss, durch den eine mehrstündige Ingewahrsamnahme durch die Polizei zur Identitätsfeststellung für rechtmäßig erklärt wurde (BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05 - LG Hamburg):

„... II. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

1. In Bezug auf die angegriffenen Prozesskostenhilfeentscheidungen ist die Verfassungsbeschwerde allerdings unzulässig und ist deshalb insoweit nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat insoweit den Grundsatz der materiellen Subsidiarität, der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 77, 275 <282>; 85, 80 <86>), nicht eingehalten. Dieser verlangt über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 84, 203 <208>; 85, 80 <86>; 112, 50 <60>). Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nicht gerecht, denn er legt nicht dar, dass - abgesehen von der Beantragung von Prozesskostenhilfe - keine weitere Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der öffentlichen Hand bestand. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers analog § 140 Abs. 2, § 141 StPO stellen können (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 Qs 18/01 -, StV 2001, S. 390; Laufhütte, in: KK-StPO, 6. Aufl. 2008, § 141 Rn 11; Lüderssen/Jahn, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 140 Rn 117 ff. <131c>).

2. Im Übrigen, also in Bezug auf den die polizeilichen Maßnahmen bestätigenden Beschluss des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt für die verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Hinblick auf Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 2 GG einschließlich der besonderen Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>; 94, 166 <198>; 105, 239 <249 f.>).

a) Die Verfassungsbeschwerde, die sich bei verständiger Würdigung nur gegen den die polizeilichen Maßnahmen bestätigenden Beschluss des Landgerichts und nicht auch unmittelbar gegen die polizeilichen Maßnahmen selbst richtet, ist insoweit zulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt es insbesondere nicht an einem allgemeinen Rechtsschutzinteresse, weil der Freiheitseingriff beendet ist. Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit in der im Grundgesetz garantierten Form nicht entsprechen, wenn das Recht auf eine verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89 <93 f.>; 10, 302 <308>; stRspr).

b) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auch offensichtlich begründet.

aa) Der Beschluss des Landgerichts verletzt, insoweit er die gegen den Beschwerdeführer gerichteten polizeilichen Maßnahmen bestätigt, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

(1) Der Schutzbereich des Grundrechts umfasst sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>).

Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 29, 183 <195>), wobei die Formvorschriften dieser Gesetze von den Gerichten so auszulegen sind, dass ihnen eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung zukommt (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>). Bei der Beschränkung im Einzelfall muss die Stellung des Grundrechts auch im Rahmen des Abwägungsprozesses angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den Grenzen bleibt, die ihm durch den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen werden (vgl. BVerfGE 29, 312 <316>). Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot (vgl. BVerfGE 30, 173 <199>). Ein Eingriff ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn er nicht zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Dies wiederum ist nicht der Fall, wenn ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks ausreichend ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <173>; 81, 156 <192> m.w.N.).

(2) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt der Beschluss des Landgerichts nicht, der das Festhalten des Beschwerdeführers und die Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme bis zur Entlassung durch die Polizei gegen 1.30 Uhr für rechtmäßig erklärt. Es kann im Ergebnis dahin stehen, ob die Polizei den Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO oder aufgrund von § 81b StPO festgehalten hat, denn die Maßnahmen erweisen sich jedenfalls nicht als erforderlich.

Die Vorschrift des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift stellt insofern eine gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots dar und soll sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO ermächtigt Polizeibeamte, gegenüber einem Verdächtigen die notwendigen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu treffen, also den Betreffenden nach seinen Personalien zu befragen und diesen aufzufordern, mitgeführte Ausweisdokumente auszuhändigen. Nur dann, wenn die Identität des Betreffenden auch unter Ausschöpfung dieser Maßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden kann oder dies mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, kommt ein weiteres Festhalten nach Satz 2 in Betracht. Ein weiterer Eingriff in das Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG darf also nur dann erfolgen, wenn die Polizei auf der Basis der bereits bekannten Daten berechtigte Zweifel an der Identität der Person hat. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Polizei vor Ort mit einem Bundespersonalausweis ausgewiesen. Der Bundespersonalausweis ist dabei in besonderer Weise als Dokument zur Feststellung der Identität geeignet, da er gemäß § 1 PAuswG die erforderlichen Daten für eine Identifikation und strafrechtlich relevante Erfassung der Person enthält und darüber hinaus mit besonderen Fälschungssicherungen versehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausweis des Beschwerdeführers gefälscht war oder seine Person nicht mit dem Ausweisinhaber übereinstimmte, etwa, weil das Foto keine oder nur geringe Ähnlichkeit mit ihm aufwies, sind weder von der Polizei noch vom Landgericht benannt worden noch sind sie ansonsten ersichtlich. Daher ist - insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen bloßer Identitätsfeststellung und weiterem Festhalten - davon auszugehen, dass es den Polizeibeamten möglich war, die Identität aufgrund des vorgelegten Bundespersonalausweises vor Ort hinreichend sicher festzustellen. Ein Festhalten aus reinen Praktikabilitätserwägungen vermag schon die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht zu begründen und dürfte im Übrigen auch auf die Abwägung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme keinen Einfluss haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992, S. 767 <768>).

Auch ein Festhalten des Beschwerdeführers auf der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO war jedenfalls unverhältnismäßig, denn es verkannte die Bedeutung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Insoweit ist zwischen der Anordnung der Maßnahme und der Durchführung zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, S. 381 <382>). Selbst wenn man in Bezug auf die Anordnung der Maßnahme mit dem Landgericht davon ausgeht, dass trotz eindeutig festgestellter Identität des Beschwerdeführers und aller anderen Personen die Erinnerung der einzelnen Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an Personen ohne weitere Fotos möglicherweise nicht hinreichend gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch ein Bedürfnis an weiteren im Strafprozess zu verwertenden Beweismitteln gab, rechtfertigt dies für die Durchführung jedenfalls nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren des Beschwerdeführers auf verschiedenen Polizeiwachen. Das Landgericht verkennt die Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, dass in der Formulierung "soweit (…) notwendig" in § 81b StPO seinen Niederschlag auch in der einfachgesetzlichen Regelung gefunden hat. Es hat insoweit nicht ausgeführt, dass ein stundenlanges Festhalten des Beschwerdeführers für das Anfertigen der Lichtbilder des Beschwerdeführers notwendig war. Zwar kann die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine zeitliche Verzögerung rechtfertigen, jedoch hat das Landgericht keine Ausführungen zum Vorliegen von Erschwernissen gemacht, die die Dauer in dem hier festgestellten Umfang rechtfertigten. Allerdings ist die Polizei als Strafverfolgungsbehörde - soweit nicht ein genereller entsprechender Bedarf besteht - nicht gezwungen, Personal und Material für erkennungsdienstliche Maßnahmen in solchem Maß vorzuhalten, dass eine Bearbeitung in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe erfolgen kann. Vielmehr kann es durchaus verhältnismäßig sein, derartige spezielle Ressourcen insbesondere räumlich zusammenzufassen. Eine Verbringung an diesen Ort und eine organisatorisch nicht zu vermeidende und gemäßigte Wartefrist können jedenfalls bei hinreichend gewichtigen Straftaten angemessene Eingriffe im Verhältnis zur Bedeutung des staatlichen Strafanspruches sein. Ein solcher Fall liegt aber auf der Basis des festgestellten Sachverhalts nicht vor. Der Beschwerdeführer ist im Polizeipräsidium nach mehreren Stunden ausschließlich in der Art erkennungsdienstlich behandelt worden, dass von ihm drei einfache Fotos angefertigt wurden. Weitere Aufnahmen insbesondere solche, die besondere fotografische oder kriminalistische Erfahrung oder Ausrüstung erforderten, sind vom Landgericht weder festgestellt noch Teil seiner Verhältnismäßigkeitserwägungen geworden. Insofern stellt sich die erkennungsdienstliche Behandlung als die Anfertigung von einfachen, alltäglichen Fotoaufnahmen dar. Für die Annahme der Erforderlichkeit in diesem Fall hätte es einer genaueren Auseinandersetzung mit anderen Möglichkeiten bedurft, zeitlich früher Aufnahmen des Beschwerdeführers in der gleichen Qualität und Machart anzufertigen, die den Zweck des § 81b StPO nicht schlechter erfüllt hätten. Hierbei hätte das Landgericht insbesondere prüfen müssen, ob die Beamten entsprechende Aufnahmen nicht mit einer verfügbaren oder kurzfristig herbeizuschaffenden Kamera auch vor Ort, als die Personen einzeln aus dem Kessel zur Identitätsfeststellung herausgeführt wurden, hätten machen können oder sonst spätestens auf den einzelnen Polizeiwachen.

bb) Der das Festhalten des Beschwerdeführers auf der Polizeiwache sowie dem Polizeipräsidium einschließlich der Verbringung dorthin bestätigende Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 2 GG.

(1) Das Einsperren des Beschwerdeführers in eine Gewahrsamszelle auf der Polizeiwache beziehungsweise auf dem Polizeipräsidium sowie als Verbindungsglied zwischen beiden das Verbringen dorthin mittels Polizeifahrzeugen stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG und nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung dar. Während eine Freiheitsbeschränkung schon dann anzunehmen ist, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist, liegt eine Freiheitsentziehung erst dann vor, wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit nach allen Seiten hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>). Die Freiheitsentziehung ist der schwerste Fall der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Beide Begriffe sind entsprechend ihrer Intensität abzugrenzen (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>). Jedenfalls muss die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen in einem Haftraum als Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG angesehen werden (vgl. BGHZ 82, 261 <264> und BVerwGE 62, 317 <318>). Nur kurzfristige Aufhebungen der Bewegungsfreiheit stellen dagegen keine Freiheitsentziehung dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 715/04 -, NJW 2004, S. 3697).

Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2, 3 GG ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten, wobei bei nicht vorgelagerter richterlicher Entscheidung diese unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu bewirken ist.

(2) Die Polizei hat den Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Landgerichts jedenfalls von 19.55 Uhr bis 1.30 Uhr festgehalten und von dem Ort der Festsetzung zunächst zur Polizeiwache und dann zum Polizeipräsidium verbracht, wobei er zweimal für jeweils zumindest eine Stunde in eine Gewahrsamszelle eingesperrt und einmal circa eine Stunde lang in einem Polizeifahrzeug untergebracht wurde. Das Festhalten des Beschwerdeführers in Gewahrsamszellen auf der Polizeiwache und im Polizeipräsidium sowie die jeweilige Verbringung dahin stellen eine vollständige Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit dar. Dabei stellt der Einschluss in Zellen den typischen Fall der hoheitlichen Freiheitsentziehung dar, den das Grundgesetz unter die besonderen Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 2 GG stellen wollte (vgl. BVerwGE 62, 317 <318>). Anders als im Regelfall von § 81b StPO wurde der Beschwerdeführer nicht allein zur Dienststelle verbracht und im Weiteren umgehend erkennungsdienstlich behandelt, sondern über eine Dauer von mehreren Stunden allein verwahrt für eine nachfolgende erkennungsdienstliche Behandlung. Dies hat aber - umso mehr im Vergleich zu dem verfolgten Ziel, nämlich der Anfertigung von drei Fotos - eigenes Gewicht. Insbesondere ist die Gesamtdauer der Freiheitsentziehung nicht nur als kurzfristig anzusehen, denn sie umfasst jedenfalls einen Zeitraum, der nicht mehr unbedeutend ist.

Das Landgericht hat in dem angegriffenen Beschluss festgestellt, dass das Festhalten des Beschwerdeführers weder eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG noch eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO dargestellt habe, sondern allein eine Maßnahme unmittelbaren Zwangs. Damit hat es die Auswirkungen des Festhaltens des Beschwerdeführers in tatsächlicher und in der Folge auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht verkannt und sich nicht mit den Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auseinandergesetzt. Bei der gebotenen Qualifikation der Maßnahme als Freiheitsentziehung hätte sich das Landgericht mit der Frage der Notwendigkeit der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung sowie den hierzu getroffenen organisatorischen Voraussetzungen sowie den Maßnahmen im Einzelfall befassen müssen.

c) Soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, ist die Sache zur erneuten Rechtsprüfung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

d) Ob die angegriffene Entscheidung zugleich gegen das Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verstößt, kann dahinstehen. ..."

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Ereignis- und verdachtsunabhängige polizeiliche Identitätskontrollen außerhalb des Grenzgebietes zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität sind mit der Sächsischen Verfassung grundsätzlich vereinbar. § 19 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG ist als entsprechende Befugnisnorm mit der Sächsischen Verfassung mit der Maßgabe vereinbar, daß den Identitätskontrollen außerhalb des Grenzgebietes ein vorab zu dokumentierendes polizeibehördliches Konzept zu Grunde liegen muß und Kontrollen auf "anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität" nur stattfinden dürfen, wenn vorab zu dokumentierende Lageerkenntnisse die erhebliche Bedeutung der jeweils konkret zu bezeichnenden Straße für die grenzüberschreitende Kriminalität belegen. Die Ermächtigung zur Einrichtung von und zu Identitätskontrollen in Kontrollbereichen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a SächsPolG, um Straftaten im Sinne des § 100a der Strafprozeßordnung oder § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhindern, ist mit der Sächsischen Verfassung vereinbar. Dagegen greift § 19 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b SächsPolG mit der Ermächtigung zur Einrichtung von Kontrollbereichen, um nach Personen zu fahnden, bei denen bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß sie eine Straftat im Sinne des § 100a der Strafprozeßordnung oder § 27 des Versammlungsgesetzes begangen haben, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das gerichtliche Verfahren gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ein und ist deshalb mit der Sächsischen Verfassung unvereinbar (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 10.07.2003 - Vf. 43-II-00).

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Das gerichtliche Verfahren bei Entscheidungen über die Zulässigkeit oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung (Art 104 Abs 2 Satz 1 GG) muß darauf angelegt sein, dem Betroffenen vor dem Freiheitsentzug alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen zu gewähren, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind. Die Eilbedürftigkeit einer solchen Entscheidung kann eine Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigen, darf aber die unabhängige, aufgrund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verläßliche Entscheidungsfindung nicht gefährden. Art 103 Abs 1 GG gewährt einen Anspruch auf Gehör gerade vor Gericht. Ein Dritter kann Gehör nur vermitteln, wenn er das Vertrauen des Berechtigten genießt oder einer besonderen rechtsstaatlichen Objektivitätspflicht unterworfen ist. Der Berechtigte muß außerdem von der stellvertretenden Entgegennahme von Informationen und der Abgabe von Erklärungen in seinem Namen wissen.(BVerfG, Beschluss vom 30.10.1990 - 2 BvR 562/88):

„... 1. Am 19. März 1988 wurden zu einer Großdemonstration in Hanau 15.000 Teilnehmer erwartet. Aufgrund von Erfahrungen mit ähnlichen Demonstrationen richtete die Vollzugspolizei rund um Hanau Vorkontrollstellen ein, an denen sie anreisende Demonstrationsteilnehmer überprüfte. Dort kontrollierte die Polizei auch den Beschwerdeführer und stellte fest, daß gegen ihn in den Jahren 1983 bis 1985 vier Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Demonstrationen anhängig gewesen waren. In drei Fällen war der Beschwerdeführer deshalb vorläufig festgenommen, in einem Fall war er in polizeilichen Gewahrsam genommen worden.

Aufgrund dieser - ihm nach seinen Angaben nicht mitgeteilten - Feststellungen wurde der Beschwerdeführer, der sich durch Bundespersonalausweis ausgewiesen hatte, um 11.40 Uhr in polizeilichen Gewahrsam genommen. Die "Niederschrift über die polizeiliche Verwahrung von Personen" nennt als Gewahrsamsgrund die "Personalienüberprüfung". Dem Beschwerdeführer sei rechtliches Gehör gewährt worden; er habe erklärt, nichts sagen zu wollen. In einem "Begleitschein für festgenommene Personen" ist als Grund für den Gewahrsam vermerkt: "Systembekannt wegen Landfriedensbruchs."

Der Beschwerdeführer wurde im Unterkunftsbereich der Hessischen Bereitschaftspolizei in Mülheim/Main in Gewahrsam gehalten. Die Polizei veranlaßte unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Gewahrsams.

2. In dem hierzu am selben Tag ergangenen Beschluß erklärte das Amtsgericht Hanau den Gewahrsam für zulässig. Zur Begründung führte es aus, daß nach dem Antrag der Vollzugspolizei der Beschwerdeführer bei der Anreise zu einer Demonstration festgehalten worden sei, da aufgrund der über ihn vorliegenden Erkenntnisse sowie des Gesamteindrucks zu befürchten gewesen sei, daß er an unfriedlichen Aktionen teilnehme. Durch Ankreuzen einer vorgedruckten Alternative brachte es zum Ausdruck, daß die Verwahrung "erforderlich" sei, um den Beschwerdeführer an der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu hindern. Die bevorstehende Straftat kennzeichnete es durch den Zusatz "§ 125 StGB". In dem Formular wurde ferner angekreuzt, daß die "Anhörung (rechtliches Gehör) durch die verwahrende Dienststelle erfolgt" sei, der Beschwerdeführer aber nach Belehrung gemäß § 55 StPO keine Angaben gemacht habe. Der Beschluß ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers um 18.00 Uhr desselben Tages an; dem wurde entsprochen. ...

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffene Entscheidung stützt sich zwar auf verfassungsgemäße Vorschriften über das gerichtliche Verfahren bei der Anordnung eines polizeilichen Gewahrsams, genügt jedoch bei deren Anwendung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 GG und des Art. 103 Abs. 1 GG.

I. 1. Die Zuweisung der Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer des Gewahrsams an das Amtsgericht gemäß § 47 Satz 1 HSOG sowie die Regelung in § 47 Satz 2 HSOG, nach der die Entscheidung des Amtsrichters endgültig ist, verstoßen nicht gegen Art. 74 Nr. 1, Art. 72 Abs. 1 GG.

Der Bund hat von der ihm in Art. 74 Nr. 1 GG übertragenen konkurrierenden Kompetenz, Organisation und Verfahren der Verwaltungsgerichte zu regeln, abschließend und erschöpfend Gebrauch gemacht (BVerfGE 20, 238 <248>; 29, 125 <137>; 37, 191 <198>). Auch bei erschöpfender Regelung eines Gegenstandes der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund sind landesrechtliche Regelungen jedoch insoweit zulässig, als das Bundesrecht Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung enthält (BVerfGE 20, 238 <251>; 29, 125 <137>). § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnet dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, öffentlich- rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht zuzuweisen. § 47 Satz 1 HSOG betrifft einen solchen Fall.

Die Ermächtigung des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO an den Landesgesetzgeber, die dort genannten Streitigkeiten einem anderen Gericht zuzuweisen, begründet auch die Kompetenz, über die fachgerichtlichen Zuständigkeiten für diese Streitigkeiten abschließend zu entscheiden. Im Rahmen dieser Kompetenz darf der Landesgesetzgeber auch eine alleinige und endgültige Zuständigkeit des Amtsgerichts vorsehen. § 47 Satz 2 HSOG verstößt demnach nicht gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes.

2. Der Ausschluß eines Rechtsmittels gegen die richterliche Entscheidung nach § 47 Satz 2 HSOG ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Diese Garantie eines Gerichtsschutzes gewährleistet keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 11, 232 <233>; st. Rspr.; zuletzt BVerfGE 78, 88 <99>).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts läßt sich auch aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip kein Anspruch auf eine zweite richterliche Instanz herleiten (BVerfGE 4, 74 <94 f.>). Ebenso beläßt die freiheitssichernde Funktion des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dem Gesetzgeber einen Spielraum bei der Gestaltung des Verfahrens und verpflichtet ihn nicht, ein mehrstufiges gerichtliches Verfahren bei Freiheitsentziehungen bereitzustellen. Stellt er nur eine Instanz zur Verfügung, verstärkt dies allerdings die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens im Blick auf die Wahrheitserforschung.

3. § 47 Satz 2 HSOG begegnet im Blick auf Art. 104 GG auch nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil er das Verfahren, in dem der Richter über die Zulässigkeit des Gewahrsams entscheidet, nicht näher regelt und daher insoweit - wie es gefestigter Auffassung von Rechtsprechung und Literatur entspricht (vgl. BVerwGE 1, 229 <233>; BGHZ 5, 46 <51>; VG Freiburg, Beschluß vom 22. Dezember 1950, DVBl. 1951, S. 313 <315 f.>; Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: 1958, Art. 104 Rdnr. 31; H. J. Wolff, Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen, DÖV 1951, S. 313 <315>) - die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind. Anders als bei der analogen Heranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen steht Art. 104 GG der analogen Anwendung von Verfahrensvorschriften nicht entgegen. Im Anwendungsbereich des Art. 104 Abs. 1 GG verfolgt das Analogieverbot den Zweck, den Betroffenen gegen nicht voraussehbare Freiheitsentziehungen zu sichern. Zweck des Art. 104 Abs. 2 GG hingegen ist die Gewährleistung richterlicher Kontrolle. Diese Gewähr wird in hinreichender Weise auch durch analoge Heranziehung von Bestimmungen über das richterliche Verfahren erreicht, sofern damit dem Schutzzweck des Art. 104 GG genügt wird (vgl. BVerfGE 10, 302 <329>; 29, 183 <197>).

Das gerichtliche Verfahren bei Entscheidungen über die Zulässigkeit oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) muß darauf angelegt sein, dem Betroffenen vor dem Freiheitsentzug alle diejenigen rechtsstaatlichen Sicherungen zu gewähren, die mit einem justizförmigen Verfahren verbunden sind. Die Eilbedürftigkeit einer solchen Entscheidung kann eine Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens rechtfertigen, darf aber die unabhängige, aufgrund der Justizförmigkeit des Verfahrens besonders verläßliche Entscheidungsfindung nicht gefährden. Dementsprechend hat der Gesetzgeber nach dem Gesetzgebungsauftrag des Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG ein Verfahren zu regeln, das auf den jeweils zur Entscheidung stehenden Freiheitsentzug abgestimmt ist.

Die analoge Anwendung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat zur Folge, daß für die richterliche Entscheidung nach § 47 HSOG vor allem der in § 12 FGG niedergelegte Grundsatz der Amtsermittlung gilt. Damit ist dem Verfassungsgebot der förmlichen Regelung des gerichtlichen Verfahrens bei den hier in Rede stehenden rechtlichen und sachlichen Gegebenheiten genügt. Für die kurzfristig zu treffende richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines polizeilichen Gewahrsams in zeitlich eng begrenzter Dauer von höchstens 48 Stunden (vgl. § 48 Abs. 1 HSOG) ist ein eingehender normiertes Verfahren von der Verfassung nicht gefordert. Das gerichtliche Verfahren im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr muß hinreichend flexibel ausgestaltet sein, um den Anforderungen verschiedener Gefahrenlagen, z.B. der Rettung einer willenlosen Person oder dem Schutz einer Großdemonstration gerecht zu werden. Aus der Verfassung selbst (Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG) folgt die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, weil jede richterliche Sachaufklärung zeitlich durch das Erfordernis der unverzüglichen Entscheidung beschränkt und einer Entscheidung mit dem Ende des dem Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze gesetzt ist. Die Prognose über eine die Freiheitsentziehung rechtfertigende Gefahr kann sich also nur auf die Tatsachenfeststellungen stützen, die innerhalb kurzer Zeit getroffen werden können. Den dargelegten Anforderungen genügt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG, wenn er dem Schutzzweck des Art. 104 GG entsprechend ausgelegt wird. Nach diesen Erwägungen braucht im Falle des § 47 HSOG von Verfassungs wegen auch nicht ausdrücklich geregelt zu werden, unter welchen Voraussetzungen eine persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich ist.

II. 1. Den Anforderungen des Art. 104 GG ist auch in Eilfällen nicht genügt, wenn sich der Richter in Anwendung des § 12 FGG bei seiner Ermittlungstätigkeit lediglich auf die Prüfung beschränkt, ob die von der Polizei vorgetragenen Gründe für eine Freiheitsentziehung plausibel erscheinen. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 GG über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung selbst zu entscheiden und die Verantwortung dafür zu übernehmen, daß der Gewahrsam unerläßlich ist, um den Betroffenen an der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer rechtswidrigen Tat zu hindern (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 HSOG, vgl. dazu BVerwGE 45, 51 <56>). Die richterliche Entscheidung wirkt konstitutiv und enthält nicht nur eine Genehmigung oder Bestätigung einer vorgängigen Verwaltungsentscheidung (E. Grabitz, Freiheit der Person, HStR VI, § 130 Rdnr. 25; Dürig, a.a.O., Art. 104 GG Rdnr. 25). Der Richter muß deshalb selbst die Tatsachen feststellen, die eine Freiheitsentziehung rechtfertigen. Die Schwere des Grundrechtseingriffs gebietet insbesondere eine eingehende Prüfung der Erforderlichkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme. Als Mittel eigener richterlicher Sachaufklärung stehen bei eilbedürftigen Entscheidungen insbesondere die Akten, die sichergestellten Sachen, die Aussagen der beteiligten Beamten und die persönliche Anhörung des Betroffenen zur Verfügung.

2. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

a) Der Beschluß begründet die Anordnung des Gewahrsams mit der Feststellung, der Gewahrsam sei erforderlich, um den Beschwerdeführer an der unmittelbar bevorstehenden Begehung eines Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) zu hindern. Diese Begründung würde den Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Nr. 2 HSOG und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Freiheitsentziehung gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen. Ein unmittelbar bevorstehender Landfriedensbruch würde die geplante Teilnahme des Beschwerdeführers an der Versammlung zu einer unfriedlichen machen, ihn also vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ausnehmen (vgl. BVerfGE 69, 315 <359 f.>; 73, 206 <248>). Die tatsächlichen Feststellungen stützen diese Prognose eines Landfriedensbruchs jedoch nicht.

b) Das Amtsgericht nimmt zur Begründung seiner Entscheidung lediglich auf den Antrag der Polizei Bezug, wonach diese den Beschwerdeführer bei der Anreise zur Demonstration festgehalten habe, da aufgrund der über ihn vorliegenden Erkenntnisse sowie des Gesamteindrucks eine Teilnahme an unfriedlichen Aktionen zu befürchten sei. Eigene Feststellungen des Gerichts über eine frühere unfriedliche oder gesetzwidrige Teilnahme des Beschwerdeführers an Versammlungen liegen seinem Beschluß nicht zugrunde. Die Erwähnung möglicher Quellen für tatsächliche Erkenntnisse deutet weder gerichtsbekannte Tatsachen an noch nimmt sie konkrete polizeiliche Feststellungen beurteilend und wertend auf. Das Gericht hat sich auch keinen Gesamteindruck vom Beschwerdeführer und seinem Vorhaben verschafft, weil es ihn nicht persönlich angehört hat. Es hat also auf jede eigene Tatsachenermittlung verzichtet. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG folgende Aufklärungspflicht hätte das Gericht zumindest veranlassen müssen, die polizeilichen Feststellungen über früheres, polizeirechtlich erhebliches Handeln des Beschwerdeführers selbst zur Kenntnis zu nehmen und sich von der Polizei jedenfalls die Tatsachen darlegen und erläutern zu lassen, die eine Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 46 HSOG ermöglichen.

Auch das vom Gericht verwendete Beschlußformular genügt nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die richterliche Anordnung einer Freiheitsentziehung. Das Formular schwächt die tatbestandliche Voraussetzung des Unerläßlichen in § 46 Abs. 1 Nr. 2 HSOG zum bloßen Maßstab des Erforderlichen ab und mindert damit deutlich die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung. Außerdem wird nach dem Formular der Gewahrsam "gemäß § 47 HSOG richterlich genehmigt". Die Entscheidung über die Freiheitsentziehung ist jedoch konstitutiv und von rechtserheblichen Vorentscheidungen der Polizeibehörde unabhängig. Grundsätzlich liegt nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG bereits die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung in der Verantwortlichkeit des Richters.

III. Der Beschluß des Amtsgerichts verletzt zugleich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 135 <143>) und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 70, 288 <293>). Das rechtliche Gehör soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluß zu nehmen. Deshalb ist in der Regel nur eine vorherige Anhörung sinnvoll (BVerfGE 9, 89 <96>). Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme vereitelte (vgl. BVerfGE 9, 89 <98>; 57, 346 <358 f.>) oder wenn die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät käme (vgl. BVerfGE 65, 227 <233 f.>).

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt einen Anspruch auf Gehör gerade vor Gericht. Ein Dritter kann Gehör nur vermitteln, wenn er das Vertrauen des Berechtigten genießt oder einer besonderen rechtsstaatlichen Objektivitätspflicht unterworfen ist. Der Berechtigte muß außerdem von der stellvertretenden Entgegennahme von Informationen und der Abgabe von Erklärungen in seinem Namen wissen. Im Regelfall eines nicht eilbedürftigen Gerichtsverfahrens kann das rechtliche Gehör nicht durch die Behörde vermittelt werden, deren Maßnahme in dem Gerichtsverfahren überprüft werden soll. Eine Aussage vor der Polizei entspricht daher selbst in Eilverfahren nur dann den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG, wenn der Betroffene weiß, daß seine Äußerung für das Gericht bestimmt ist.

2. Den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG wäre hier nach allem nur genügt worden, wenn der Beschwerdeführer erkennbar seine Erklärung für das Gericht bestimmt hätte und ihm dabei bewußt gewesen wäre, daß er mit seinen Aussagen auf die ihn betreffende richterliche Entscheidung gestaltend einwirken konnte. Der angegriffene Beschluß bestätigt jedoch - formularmäßig - lediglich, daß der Beschwerdeführer durch die Polizei angehört worden ist. Ob er dort zu Wort gekommen ist, um Einfluß auf das gerichtliche Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können, ist nicht ersichtlich. ..."

*** (OVG; OLG)

Gefahrengebiete sind rechts- und verfassungswidrig (OVG Hamburg, Urteil vom 13.05.2015 - 4 Bf 226/12):

„... Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren noch die Feststellung, dass die in einem sog. Gefahrengebiet erfolgte polizeiliche Feststellung ihrer Identität sowie die Kontrolle ihres mitgeführten Rucksacks rechtswidrig gewesen seien.

Der Führungs- und Lagedienst der Polizei richtete unter dem 26. April 2011 an die damalige ZD 20 (Leitung Zentraldirektion) einen Antrag auf Ausweisung eines sog. Gefahrengebiets anlässlich möglicher Ausschreitungen in der ‚Walpurgisnacht' am 30. April 2011: In den zurückliegenden Jahren sei es jeweils in der sog. Walpurgisnacht zu Ausschreitungen im Schanzenviertel und den umliegenden Straßenzügen gekommen, in den Jahren 2008 und 2009 jeweils im Anschluss an einen angemeldeten Aufzug. Für den 30. April 2011 sei erneut ein Aufzug angemeldet. Es stehe zu erwarten, dass hierdurch Personen angezogen würden, die sich anschließend an Ausschreitungen im Schanzenviertel beteiligten. Die wiederkehrenden Ausschreitungen in der ‚Walpurgisnacht' ähnelten stark den Ausschreitungen im Anschluss an das jährliche ‚Schanzenfest'. Sie begännen nach Einbruch der Dunkelheit und setzten sich bis in die Morgenstunden fort. So würden Sperrmüll, Bauzäune und Müllcontainer als Barrikaden auf Straßen und Wege gezogen und angezündet. Sehr wahrscheinlich seien auch gezielte Aktionen wie ‚Entglasungen' von Geschäften, um den Einsatz der Polizei zu provozieren. Entsprechend der polizeilichen Kräftedichte stehe zu erwarten, dass Straftäter und Störer in das erweiterte räumliche Umfeld auswichen und dort Straftaten begingen. Um diesen Erscheinungen besser begegnen zu können, sei es erforderlich, ein ‚Gefahrengebiet Walpurgisnacht 2011' gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit in Hamburg vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 233; im Folgenden: HmbPolDVG a.F.) einzurichten, und zwar vom 30. April 2011, 19.00 Uhr bis zum 1. Mai 2011, 5.00 Uhr. Das Gefahrengebiet solle im Norden durch die Straßen Fruchtallee, Schäferkampsallee, Schröderstiftstraße, einschließlich U-Bahnhof Christuskirche, im Osten durch die Straßen Karolinenstraße, Glacischaussee, im Süden durch die Straßen Millerntorplatz, Simon-von-Utrecht-Straße, einschließlich U-Bahnhof St. Pauli und im Westen durch die Straßen Holstenstraße, Stresemannstraße, Alsenstraße, Doormannsweg begrenzt werden. Relevante Personen und Personengruppen seien Personen bzw. Personengruppen, die augenscheinlich dem linken Spektrum zuzuordnen seien, 16- bis 35-jährige Personen in Gruppen (ab drei Personen), Personen, die alkoholisiert seien und/oder sich besonders auffällig (z.B. besonders ausgelassen oder aggressiv) verhielten sowie Personen bzw. Personengruppen, die sich verdächtig verhielten bzw. verdächtige Gegenstände mit sich führten. Die genannten Personen hätten ein hohes Interesse daran, möglichst anonym und unbeeinflusst von der Polizei zu agieren. Durch die Möglichkeit der vereinfachten Überprüfung von Personen, Personengruppen sowie mitgeführten Gegenständen würden die Personen aus ihrer Anonymität gelöst und die Durchführung geplanter Aktionen erschwert. Ferner bestehe die Möglichkeit, weitere Folgemaßnahmen anzuschließen. Die Abteilung ZD 20 ordnete daraufhin die Ausweisung eines Gefahrengebiets durch Sichtvermerk - hierbei wird ein Antrag durch Anbringen von Namenszeichen und Datum genehmigt - antragsgemäß an.

Am späten Abend des 30. April 2011 hielt sich die Klägerin mit drei Bekannten in der Eifflerstraße auf und ging zu Fuß in Richtung Schulterblatt. Diese Straßen liegen innerhalb des o.g. Gefahrengebiets. An der Einmündung der Eifflerstraße zur Straße Schulterblatt befand sich eine Polizeikette. Die Klägerin wurde dort angehalten und ihre Identität wurde überprüft. Zu diesem Zweck händigte die Klägerin ihren Personalausweis aus. Ferner wurde der Rucksack, den die Klägerin zunächst auf ihrem Rücken trug, von einer Polizistin kontrolliert. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Rucksack geöffnet wurde und die Polizistin mit einer Hand in den Rucksack griff und hierbei, um auf den Boden des Rucksacks sehen zu können, in dem Rucksack befindliche Gegenstände bewegte, ohne sie herauszunehmen. Im Anschluss an die Identitätskontrolle und die Kontrolle des Rucksacks verfügte ein weiterer bei der Maßnahme eingesetzter Polizist ein Aufenthaltsverbot gegen die Klägerin. Im weiteren Verlauf wurde die Ingewahrsamnahme der Klägerin angeordnet und durchgesetzt. Aus dem Gewahrsam wurde sie um 3.00 Uhr morgens des Folgetages (1. Mai 2011) entlassen.

Mit ihrer im Juni 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die gegen sie gerichteten Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien und hierzu vor allem geltend gemacht: Die auf § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. gestützten Maßnahmen der Identitätsfeststellung und der Kontrolle des Rucksacks seien rechtswidrig gewesen, weil schon die Rechtsgrundlage verfassungswidrig sei. § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. verstoße gegen das Wesentlichkeitsgebot, den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot. Die auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. durchgeführten Maßnahmen wiesen eine hohe Eingriffsintensität auf. Die Betroffenen könnten mangels Kenntnis der Kriterien, nach denen die Polizei - im Übrigen ohne hinreichende verfahrensmäßige Absicherung und allein anhand nicht näher definierter ‚Lageerkenntnisse' - Maßnahmeadressaten bzw. ‚Zielgruppen' im Gefahrengebiet bestimme und auswähle, ihr Verhalten nicht entsprechend ausrichten. Zudem dürften die nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. im Gefahrengebiet zulässigen Maßnahmen nicht bloß isoliert betrachtet werden, sondern es seien auch die möglichen Folgemaßnahmen - nicht zuletzt solche der Datenweitergabe und -speicherung - in den Blick zu nehmen. Überdies hätten im konkreten Fall auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Maßnahmen nicht vorgelegen. Die von der Beklagten genannten Lageerkenntnisse hätten die Ausweisung eines Gefahrengebiets nicht - schon gar nicht in dem konkreten Umfang - gerechtfertigt. Die Festlegung der zu kontrollierenden Personengruppen sei willkürlich und zu weitreichend. Die Feststellung ihrer Identität sei im Übrigen nicht erforderlich gewesen. Bei der Kontrolle ihres Rucksacks habe es sich nicht um eine bloße Inaugenscheinnahme, sondern um eine Durchsuchung gehandelt. Ferner seien die Voraussetzungen für die Verfügung eines Aufenthaltsverbots (§ 12b Abs. 2 SOG) und für eine Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 SOG) nicht erfüllt gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die am 30. April 2011 in der Eifflerstraße erfolgte Identitätsfeststellung und die Kontrolle ihres Rucksacks rechtswidrig waren,
2. festzustellen, dass das ihr am 30. April 2011 erteilte Aufenthaltsverbot rechtswidrig war,
3. festzustellen, dass die am 30. April 2011 erfolgte Ingewahrsamnahme rechtswidrig war.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat u.a. geltend gemacht: Die Voraussetzungen für die Feststellung der Identität der Klägerin und die Kontrolle ihres Rucksacks seien erfüllt gewesen. § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. sei zum einen verfassungsgemäß. Zum anderen hätten die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung bei der Klägerin und für eine Kontrolle ihres Rucksacks konkret vorgelegen. Insbesondere sei die Klägerin augenscheinlich dem linken Spektrum zugehörig und entsprechend polizeilich bekannt gewesen. Die Kontrolle des Rucksacks der Klägerin habe keine Durchsuchung dargestellt, sondern die mitgeführten Sachen seien lediglich genauer betrachtet worden. Im Übrigen seien auch das Aufenthaltsverbot und die anschließende Ingewahrsamnahme der Klägerin rechtmäßig gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2012, das der Klägerin am 15. Oktober 2012 zugestellt worden ist, festgestellt, dass das der Klägerin am 30. April 2011 erteilte Aufenthaltsverbot sowie ihre Ingewahrsamnahme rechtswidrig gewesen seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Einschätzung, die Identitätskontrolle sowie die Kontrolle des Rucksacks der Klägerin seien rechtmäßig erfolgt, im Wesentlichen ausgeführt:

§ 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. sei verfassungsgemäß. Der mit den danach zulässigen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei gerechtfertigt. § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. sei - erstens - hinreichend bestimmt. Der Zweck der Datenerhebung werde durch die Bezugnahme auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbPolDVG a.F. klargestellt. Auch der Begriff ‚Straftaten von erheblicher Bedeutung' genüge dem Bestimmtheitsgrundsatz. Die nähere Definition enthalte § 1 Abs. 4 HmbPolDVG a.F. Der in einer Verwaltungsvorschrift der Polizei näher definierte Begriff ‚konkrete Lageerkenntnisse' sei richterlicher Konkretisierung und Überprüfung zugänglich und genüge dem Bestimmtheitsgebot. Der Landesgesetzgeber sei für die Regelung des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. - zweitens - zuständig. § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. verletze - drittens - nicht das rechtsstaatliche Wesentlichkeitsgebot. Die notwendige zeitliche und örtliche Begrenzung werde durch die Gestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen erreicht. Auch habe der Gesetzgeber die materiellen Einschreitschwellen festgelegt, denn nach der Vorschrift müssten konkrete Lagebilder darauf hindeuten, dass in einem bestimmten Gebiet erhebliche Straftaten begangen würden. Es verletze auch nicht das Wesentlichkeitsgebot, dass das Gesetz keine Verfahrensregelungen für die Ausweisung eines Gefahrengebiets enthalte. Eine hinreichende Dokumentation der zur Ausweisung eines Gefahrengebiets führenden Erwägungen liege im Interesse der Beklagten selbst. § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. verletze - viertens - auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die danach zulässigen Maßnahmen seien zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Die Eingriffsintensität der Identitätskontrolle, bei der keine besonders schutzwürdigen Daten erhoben würden, sei geringer als bei der Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen. Letztere Maßnahme sei deshalb nur zulässig, wenn es zusätzliche und greifbare Erkenntnisse dafür gebe, dass (auch) diese Maßnahme zur Straftatenverhütung erforderlich sei. Im Übrigen werde der mit den Maßnahmen verbundene Eingriff gemildert, indem die Maßnahmen nicht verdeckt, sondern offen und ohne Zuhilfenahme technischer Mittel erfolgten. Aufgrund der Begrenztheit der personellen Mittel könne die Maßnahme auch nicht uferlos ausgeweitet werden. Zwar werde auf die Voraussetzungen eines Gefahrenverdachts und der Störereigenschaft der Maßnahmeadressaten verzichtet. Ein hinreichender Zurechnungszusammenhang werde aber hergestellt, indem an den Aufenthalt in einem Gefahrengebiet und mithin an eine Sondersituation angeknüpft werde. Auch die mit einer Identitätsfeststellung nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. möglicherweise verbundenen Folgeeingriffe führten nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift, weil sie nur unter strengeren Voraussetzungen bzw. auf der Grundlage von Sondervorschriften zulässig seien. Die Gemeinwohlbelange, denen § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. diene, seien von erheblichem Gewicht.

Die gegenüber der Klägerin erfolgte Identitätsfeststellung sowie die Kontrolle ihres Rucksacks seien im konkreten Fall rechtmäßig auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. durchgeführt worden. Die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gefahrengebiets hätten vorgelegen. Dies gelte jedenfalls für den Bereich - Kreuzungsbereich Schulterblatt und Eifflerstraße -, in dem die Klägerin kontrolliert worden sei. Eine etwaige Überschreitung der zulässigen räumlichen Ausweitung eines Gefahrengebiets lasse die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines ‚Kernbereichs' unberührt. Auch seien die Identitätsfeststellung der Klägerin sowie die Kontrolle ihres Rucksacks zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung erforderlich gewesen. Dabei könne offen bleiben, ob die Klägerin zu der bei der Ausweisung des Gefahrengebiets beschriebenen ‚Zielgruppe' gehört habe und ob diese Definition rechtmäßig sei. Jedenfalls hätten die Maßnahmen von den handelnden Bediensteten der Polizei für erforderlich gehalten werden dürfen, weil diese - wie sie bei ihrer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet hätten - die Klägerin ‚vom Sehen her' im Zusammenhang mit verschiedenen polizeilichen Einsatzanlässen gekannt hätten und ihnen die Zugehörigkeit der Klägerin zur ‚Szene' bekannt gewesen sei. Die Maßnahmen seien schließlich auch ermessensfehlerfrei durchgeführt worden und hätten sich innerhalb der von der Rechtsgrundlage vorgegebenen Grenzen gehalten. Bei der Kontrolle des Rucksacks habe es sich um eine Inaugenscheinnahme und nicht um eine Durchsuchung gehandelt. Bei der Inaugenscheinnahme handele es sich um einen nur oberflächlichen Vorgang, bei dem der Einsatz von Hilfsmitteln und ein tieferes Eindringen in die Privatsphäre des Betroffenen nicht zulässig seien. Allerdings sei die Polizei nicht darauf beschränkt, mitgeführte Behältnisse oder Fahrzeuge lediglich von außen zu betrachten. Es könne im Einzelfall auch zulässig sein, Behältnisse zu öffnen und darin befindliche Gegenstände beiseite zu schieben oder sogar herauszunehmen.

Mit ihrer am 12. November 2012 erhobenen und - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden des erkennenden Senats - am 14. Februar 2013 begründeten Berufung vertieft die Klägerin ihre Rechtsauffassung, § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. sei verfassungswidrig. § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. verstoße gegen das Bestimmtheitsund Wesentlichkeitsgebot und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Begründung verweist die Klägerin ergänzend insbesondere darauf, dass der Gesetzgeber keine näheren Begrenzungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht für die Einrichtung eines Gefahrengebiets vorgesehen, sondern dies vollständig der Verwaltung überlassen habe. Der Gesetzgeber habe auch kein normativ verbindliches Schutzkonzept, sondern nur ein verwaltungsinternes Verfahren vorgesehen, das unzureichend sei. Die Beschreibung der ‚Zielgruppen' sei für eine notwendige Begrenzung nicht geeignet, zumal damit eine erhebliche diskriminierende Wirkung verbunden sei. Im konkreten Fall seien zudem die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nicht erfüllt gewesen. Hinreichende Lageerkenntnisse, die die Ausweisung des Gefahrengebiets ‚Walpurgisnacht 2011' in seinem gesamten Umfang gerechtfertigt hätten, habe die Beklagte nicht belegt. Schließlich sei es im konkreten Fall auch nicht erforderlich gewesen, den Rucksack zu kontrollieren. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sie - die Klägerin - darin Waffen oder gefährliche Gegenstände mitgeführt habe, habe es nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 2012 zu ändern, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist, und festzustellen, dass ihre am 30. April 2011 in der Eifflerstraße erfolgte Identitätsfeststellung und die Kontrolle ihres Rucksacks rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegen und macht insbesondere ergänzend geltend: § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. sei verfassungsgemäß. Es könne gerichtlich überprüft werden, ob konkrete Lageerkenntnisse vorlägen, die die Einrichtung eines Gefahrengebiets rechtfertigten. In den polizeilichen Dienstvorschriften werde im Einzelnen geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Gefahrengebiet ausgewiesen werden könne und welche Erkenntnisse hierzu vorliegen und nachgewiesen werden müssten. Näherer gesetzlicher Vorgaben bedürfe es hierzu nicht. Die notwendige Begrenzung werde durch das Übermaßverbot erreicht. Kleinteiligere Verfahrensvorgaben seien nicht zweckmäßig, da dann nicht mehr alle denkbaren Konstellationen erfasst werden könnten. Ferner sei in der polizeilichen Dienstvorschrift geregelt, dass nach Ausweisung eines Gefahrengebiets spätestens alle vier Wochen überprüft werden müsse, ob die erforderlichen Voraussetzungen unverändert vorlägen. Überdies sei es nach der Dienstvorschrift erforderlich, eine ‚Zielgruppe' für die verdachtsunabhängigen Kontrollen im Gefahrengebiet zu definieren. Hierdurch werde verhindert, dass ‚jedermann' Adressat einer Maßnahme im Gefahrengebiet werden könne. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. hätten im konkreten Fall auch vorgelegen. Es sei für die ‚Walpurgisnacht' 2011 mit der Begehung erheblicher Straftaten zu rechnen gewesen. Auch die räumliche Ausweitung des Gefahrengebiets sei rechtmäßig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. ...

Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin, nachdem das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Berufung bereits zugelassen hatte, die Fristen zur Einlegung der Berufung (§ 124a Abs. 2) und zu ihrer Begründung (§ 124a Abs. 3 VwGO) gewahrt.

Die Berufung ist auch begründet, da die zulässige Klage auch in dem Umfang, in dem sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, begründet ist. Die gegenüber der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen waren - soweit sie im Berufungsverfahren streitgegenständlich sind (Identitätsfeststellung, Rucksackkontrolle) - rechtswidrig. Die von der Beklagten hierfür herangezogene Rechtsgrundlage (§ 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F.) ist verfassungswidrig (hierzu A.). Das Verfahren ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG oder gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) auszusetzen und es ist nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. einzuholen, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist (hierzu B.).

A. Die Rechtsgrundlage, auf die die Beklagte die gegenüber der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen - soweit sie im Berufungsverfahren noch streitgegenständlich sind - gestützt hat, ist verfassungswidrig. Seine diesbezügliche Auffassung begründet der erkennende Senat im Folgenden eingehend, weil dies dem ausdrücklichen Wunsch beider Verfahrensbeteiligter entspricht.

Die Beklagte hat die Feststellung der Identität der Klägerin und die Kontrolle ihres Rucksacks auf § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. gestützt. Diese Maßnahmen greifen insbesondere in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein (hierzu I.). § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. stellt keine verfassungsgemäße Schranke dieses Grundrechts dar (hierzu II.).

I. Die nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. zulässigen Maßnahmen der Identitätsfeststellung sowie der Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen greifen insbesondere in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein.

1. § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F., der im Wesentlichen dem heutigen § 4 Abs. 2 Satz 1 HmbPolDVG entspricht, hatte zu dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind, den nachfolgenden Wortlaut:

‚(2) Die Polizei darf im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich ist.'

§ 4 Abs. 3 und 4 HmbPolDVG a.F. enthalten ergänzende Regelungen, die den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. und die danach zulässigen Maßnahmen weiter konkretisieren und ausgestalten. Diese Vorschriften lauteten seinerzeit - und lauten auch heute noch unverändert - wie folgt:

‚(3) Zur Feststellung der Identität dürfen Namen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Anschrift erhoben werden.

(4) Zur Feststellung der Identität darf die Polizei die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie darf

1. den Betroffenen anhalten,
2. den Betroffenen oder Auskunftspersonen nach seiner Identität befragen,
3. verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,
4. den Betroffenen festhalten,
5. den Betroffenen und die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen können,
6. den Betroffenen zur Dienststelle bringen,
7. in den Fällen des Absatzes 1 unter den Voraussetzungen des § 7 erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen.

Maßnahmen nach den Nummern 4 bis 6 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind.'

2. Die nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. zulässigen Maßnahmen der Identitätsfeststellung sowie der Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen greifen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein.

Daneben können auch weitere Grundrechte - namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 GG) - betroffen sein. Da die nach § 4 Abs. 2 und 4 HmbPolDVG a.F. zulässigen Maßnahmen aber allesamt der Datenerhebung dienen, ist das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG für diese Maßnahmen die ‚verbindende Klammer' (vgl. VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 67; vgl. ferner SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 202; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 96, jeweils zur sog. Schleierfahndung). Bei der folgenden Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage steht es demgemäß im Vordergrund.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen, also auf ihn bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten voraus. Das in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, juris Rn. 146). Vom Schutzbereich umfasst sind dabei nicht allein personenbezogene Informationen, die die Privatoder Intimsphäre betreffen. Schon das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, also auch der Aufenthalt und das Verhalten an einem bestimmten öffentlichen Platz zu einer bestimmten Zeit, kann eine vom Schutzbereich des Grundrechts grundsätzlich erfasste personenbezogene Information sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.3.2008, 1 BvR 2074/05 u.a., BVerfGE 120, 378, juris Rn. 67; OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.2010, 4 Bf 276/07, 4 Bf 276/07, juris Rn. 52).

§ 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. ermächtigt zu Eingriffen in den Schutzbereich des durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen Personen, die Adressat der in der Vorschrift vorgesehenen polizeilichen Maßnahme sind (vgl. zur entsprechenden rechtlichen Einordnung von Maßnahmen der sog. Schleierfahndung: BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 25 f.; SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 202 ff.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 95; VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 66 f.). Mit der durch § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. bereitgestellten Befugnis, die in § 4 Abs. 3 HmbPolDVG a.F. genannten Daten offen zu erheben und hierbei die in § 4 Abs. 4 HmbPolDVG a.F. vorgesehenen Maßnahmen - u.U. auch gegen den Willen des Betroffenen - zur Anwendung zu bringen, ist umgekehrt die Verpflichtung des Betroffenen verbunden, entsprechende Angaben zu machen und die Durchführung der Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu dulden. Bei den nach § 4 Abs. 3 HmbPolDVG a.F. zu erhebenden Daten handelt es sich ausnahmslos um personenbezogene Daten, die vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst sind. Zusätzlich werden Daten darüber erhoben, dass sich die betroffene Person zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort - ggf. auch in Begleitung bestimmter weiterer Personen - aufhält und - soweit mitgeführte Sachen in Augenschein genommen werden - bestimmte Sachen mit sich führt. Auch hierbei handelt es sich um personenbezogene Informationen, die daher ebenfalls vom Schutzbereichs des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasst sind.

II. § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. stellt keine verfassungsgemäße Schranke des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind. Diese Beschränkungen bedürfen jedoch einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, juris Rn. 150 ff.). Diesen Anforderungen genügt § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nicht. Die Regelung ist weder hinreichend bestimmt (hierzu 1.), noch genügt sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (hierzu 2.).

1. Das Bestimmtheitsgebot findet im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Grundlage in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, juris Rn. 94). Das Gebot soll sicherstellen, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen und ggf. sein Verhalten mit Blick auf die geltende Rechtslage ausrichten kann. Es soll ferner gewährleisten, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet - hier weist das Bestimmtheitsgebot Überschneidungen mit dem Parlaments- bzw. Wesentlichkeitsvorbehalt auf -, damit die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt ist. Dem Gesetz kommt im Hinblick auf den Handlungsspielraum der Exekutive damit eine begrenzende Funktion zu, die rechtmäßiges Handeln des Staates sichern und dadurch auch die Freiheit der Bürger schützen soll. Durch die Beachtung des Bestimmtheitsgebots soll schließlich ermöglicht werden, dass die Gerichte die Rechtskontrolle effektiv durchführen können. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen eines im Gesetz vorgesehenen Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 118 ff., m.w.N.).

§ 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. genügt diesen Anforderungen nicht. Für das Bestimmtheitsgebot gilt vorliegend ein strenger Maßstab (hierzu a)), dem die Regelungen in § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nicht vollständig gerecht werden (hierzu b)).

a) Bei der Bestimmung von Zweck, Anlass und Grenzen möglicher Eingriffsmaßnahmen im Gefahrengebiet gilt ein strenger Maßstab. Dies beruht - neben dem auch mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz relevanten (vgl. BVerfG, Beschl. v.9.8.1995, 1 BvR 2263/94 u.a., BVerfGE 93, 213, juris Rn. 55, m.w.N.; BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 29) Umstand, dass Eingriffsmaßnahmen auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. eine erhebliche Eingriffsintensität aufweisen können (hierzu noch eingehend unter 2. b] bb]) - auf Folgendem:

§ 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. berechtigt zur Durchführung sog. Vorfeldmaßnahmen, die keine konkrete Gefahrenlage voraussetzen (zur Abgrenzung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Vorfeldmaßnahmen: OVG Hamburg, Urt. v. 4.6.2009, 4 Bf 213/07, NVwZ- RR 2009, 878, juris Rn. 67). Die in § 4 Abs. 2 HmbPolDVG vorgesehenen Maßnahmen weisen überdies eine erhebliche Streubreite auf, indem von ihnen auch ‚Unbeteiligte' - d.h. solche Personen, die nicht Störer (§§ 8, 9 HmbSOG) im polizeirechtlichen Sinne sind - betroffen werden können und sollen (vgl. hierzu auch die Fallzahlen betreffend den Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2008 aus der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 7. April 2009, Bü-Drs. 19/2732, S. 3 ff.). Dass bei der Ermöglichung derartiger Vorfeldmaßnahmen besondere Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit und Klarheit von Befugnisnormen zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt: Bei der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten oder bei ihrer Verhütung kann nicht an dieselben Kriterien angeknüpft werden, die für die Gefahrenabwehr oder die Verfolgung begangener Straftaten entwickelt worden sind. Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifen, setzen eine konkrete Gefahrenlage voraus. Die Strafverfolgung knüpft an den Verdacht einer schon verwirklichten Straftat an. Solche Bezüge fehlen, soweit die Aufgabe darin besteht, im Vorfeld der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung Vorsorge im Hinblick auf in der Zukunft eventuell zu erwartende Straftaten zu treffen. Deshalb müssen hier die Bestimmtheitsanforderungen spezifisch an dieser Vorfeldsituation ausgerichtet werden. Bei der Vorverlagerung des Eingriffs in eine Phase, in der sich die Konturen eines Straftatbestandes noch nicht abzeichnen, besteht das Risiko, dass der Eingriff an ein nur durch relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Straftaten gekennzeichnetes, in der Bedeutung der beobachteten Einzelheiten noch schwer fassbares und unterschiedlich deutbares Geschehen anknüpft. Sachverhaltsfeststellung und Prognose sind mit vorgreiflichen Einschätzungen über das weitere Geschehen, ebenso wie über die erst noch bevorstehende strafrechtliche Relevanz der festgestellten Tatsachen verknüpft. Da der Eingriff sich auf mögliche zukünftige Aktivitäten bezieht, kann er sich häufig nur auf Tatsachen stützen, bei denen noch offen ist, ob sie sich zu einer Rechtsgutverletzung weiterentwickeln. Sieht der Gesetzgeber in solchen Situationen Grundrechtseingriffe vor, so hat er die den Anlass bildenden Straftaten sowie die Anforderungen an Tatsachen, die auf die künftige Begehung hindeuten, so bestimmt zu umschreiben, dass das im Bereich der Vorfeldermittlung besonders hohe Risiko einer Fehlprognose gleichwohl verfassungsrechtlich noch hinnehmbar ist. Die Norm muss handlungsbegrenzende Tatbestandselemente enthalten, die einen Standard an Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit vergleichbar dem schaffen, der für die überkommenen Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung rechtsstaatlich geboten ist (vgl. BVerfG, Urt. v.27.7.2005, 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 122 ff., m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 4.6.2009, a.a.O., juris Rn. 67 f.).

b) Die Regelungen in § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. zur Ausweisung eines Gefahrengebiets werden den strengen Bestimmtheitsanforderungen nicht vollständig gerecht.

Die Ausweisung eines Gefahrengebiets ist Voraussetzung dafür, dass Maßnahmen der Identitätsfeststellung durchgeführt werden und die Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen erfolgen können. Schon die Ausweisung eines Gefahrengebiets kann sich überdies auch faktisch auf die unbehelligte Grundrechtsausübung auswirken, weil sie zur Verhaltenssteuerung geeignet ist, indem sie Veranlassung geben kann, den Aufenthalt im Gefahrengebiet zu vermeiden. Angesichts der Wirkungen, die danach bereits der Gefahrengebietsausweisung zukommt, hat der Gesetzgeber die hierfür geltenden Voraussetzungen nicht hinreichend normenklar geregelt. Jedenfalls den Ausweisungsanlass (hierzu aa)) und die hierbei zu beachtenden Grenzen in zeitlicher Hinsicht (hierzu bb)) hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nur unzureichend bestimmt. Diese Defizite werden auch nicht durch Regelungen des bei der Ausweisung eines Gefahrengebiets zu beachtenden Verfahrens kompensiert, weil auch diese unzureichend sind (hierzu cc)).

aa) In § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. wird der Anlass für die Ausweisung eines Gefahrengebiets nicht hinreichend klar gesetzlich bestimmt.

Nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. bedarf es des Vorliegens ‚konkreter Lageerkenntnisse', die auf die bevorstehende Begehung erheblicher Straftaten in einem bestimmten Gebiet hindeuten, um ein Gefahrengebiet auszuweisen. Lageerkenntnisse sind nicht mit Tatsachen gleichzusetzen, denn das Gesetz sieht differenzierte Eingriffsschwellen vor und verwendet an anderer Stelle die Begriffe ‚Tatsachen' (z.B. in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 HmbPolDVG a.F.) bzw. ‚tatsächliche Anhaltspunkte' (z.B. in §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 4 HmbPolDVG a.F.). ‚Konkrete Lageerkenntnisse' nehmen also nicht nur tatsächliche Gesichtspunkte, sondern auch und insbesondere die hierauf beruhenden (Be-) Wertungen sowie Einschätzungen in Bezug. Erfasst vom Begriff der ‚konkreten Lageerkenntnisse' in § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. sind daher zum einen alle Informationen, die eine Behörde ihrer Einschätzung, in einem bestimmten Gebiet könnten Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden, zugrunde legt, und zum anderen die getroffenen Einschätzungen und Bewertungen selbst. Dieses Verständnis entspricht auch der Praxis der Beklagten, wie das vorliegende Verfahren belegt. Der Gefahrengebietsausweisung ‚Walpurgisnacht 2011' lag maßgeblich die aus Erfahrungen der vergangenen Jahre bzw. bei vergleichbaren Anlässen abgeleitete Bewertung zugrunde, auch in der Nacht vom 30. April 2011 auf den 1. Mai 2011 werde es - wie regelmäßig bei derartigen Anlässen - zu Ausschreitungen kommen. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, die sich auf das zu erwartende Geschehen in der Nacht vom 30. April 2011 auf den 1. Mai 2011 beziehen, enthielt der Antrag auf Ausweisung eines Gefahrengebiets vom 26. April 2011 nicht.

Mit dem Erfordernis ‚konkreter Lageerkenntnisse' wird eine relevante, die polizeilichen Befugnisse schon auf der Normebene beschränkende Eingriffsschwelle nicht formuliert (i.E. a.A. wohl SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 218, 221 f.; BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 115; VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 95 f., jeweils zur sog. Schleierfahndung). Der Begriff der Lageerkenntnisse, der jede für geeignet gehaltene Information erfasst und maßgeblich auf polizeiliche Einschätzungen und Bewertungen abstellt, macht die polizeiliche Lagebeurteilung zum einzigen Maßstab für einen Rechtseingriff (vgl. Ernst, NVwZ 2014, 633, 635; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Abschn. E Rn. 379 [zur sog. Schleierfahndung]). Die vermeintlich objektive Tatbestandsvoraussetzung erhält ihren Inhalt erst durch die entsprechende polizeiliche Lagebeurteilung (vgl. Waechter, DÖV1999, 138, 142 [zur sog. Schleierfahndung]). Der Gesetzgeber ermöglicht damit dem Normadressaten, das Vorliegen der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung selbst herbeizuführen, da bereits die polizeiliche Einschätzung, die Einrichtung eines Gefahrengebiets sei geboten, ausreicht, um die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. für die Ausweisung eines Gefahrengebiets bejahen zu können.

Diese Regelungstechnik verstößt in zweierlei Hinsicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Zum einen bestimmt die Polizei die näheren Voraussetzungen eines Eingriffs, was gerade Aufgabe des Gesetzgebers ist. Zum anderen wird die nachträgliche Rechtskontrolle durch Gerichte weitgehend inhaltslos. Denn mehr, als dass eine bestimmte polizeiliche Bewertung vorliegen muss, fordert § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nicht und kann daher auch gerichtlich nicht überprüft werden. In der Sache wird der zuständigen Behörde damit eine einem gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum vergleichbare Einschätzungsprärogative eingeräumt. Dies wäre zwar nicht von vornherein unzulässig. Dass der Gesetzgeber der Verwaltung einen Beurteilungsspielraum einräumen will, muss sich aber zum einen aus der betreffenden gesetzlichen Vorschrift - ggf. durch Auslegung - ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.2009, 1 BvR 3151/07, DVBl. 2010, 250, juris Rn. 53 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 3 C 8.06, BVerwGE 129, 27, juris Rn. 26 f., m.w.N.), und dies muss zum anderen im Hinblick auf die damit einhergehende Einschränkung des Rechtsschutzes auch sachlich gerechtfertigt sein. Es fehlen aber schon Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. der zuständigen Behörde einen Beurteilungsspielraum verschaffen wollte. Im Gegenteil verweist die Gesetzesbegründung auf die Möglichkeit der nachträglichen (gerichtlichen) Kontrolle. Davon, dass diese eingeschränkt ist, ist dort nicht die Rede (vgl. Bü-Drs. 18/1487, S. 14).

bb) Bestimmtheitsdefizite weist § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. ferner deshalb auf, weil in der Vorschrift keine zeitlichen Grenzen für die Gebietsausweisung normiert sind.

Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. enthält keine zeitlichen Begrenzungen. Die Ausweisung eines Gefahrengebiets ist nach dem Gesetz zeitlich unbeschränkt möglich. Allerdings kann, worauf die Beklagte zutreffend verweist, die sachliche Einschränkung, dass ein Gefahrengebiet nur ausgewiesen werden darf, ‚soweit' aufgrund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass erhebliche Straftaten begangen werden, auch im Sinne einer gleichzeitig zeitlichen Einschränkung (‚solange') verstanden werden. Liegen derartige Lageerkenntnisse (d.h. Einschätzungen, s.o.) allerdings vor, so ist es nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. in seiner gegenwärtigen Ausprägung möglich, dass die Verwaltung ohne jede parlamentarische Absicherung ein ‚bestimmtes Gebiet' für mehrere Monate oder sogar Jahre zum Gefahrengebiet erklärt. Dies entspricht auch der polizeilichen Praxis. So wurde etwa das Gefahrengebiet ‚Gewaltkriminalität' im Bereich des Polizeikommissariats 15 (Vergnügungsviertel St. Pauli) im Juli 2005 eingerichtet und besteht seither - mithin seit fast zehn Jahren - fort (vgl. die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 7. April 2009, Bü-Drs. 19/2732, S. 3 ff.).

Ungeachtet der Frage, ob eine derart langdauernde Gebietsausweisung in der Sache zulässig, insbesondere verhältnismäßig ist, ist der Gesetzgeber gehalten, dermaßen weitreichende und wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen bzw. die Zulässigkeit solcher Verwaltungsentscheidungen durch Gesetz ausdrücklich vorzusehen. Er darf sich demgegenüber nicht jeder Vorgaben enthalten und der Verwaltung die Entscheidung darüber überlassen, wie lange ein Gefahrengebiet eingerichtet und damit die Möglichkeit eröffnet werden soll, Eingriffsmaßnahmen durchzuführen, ohne dass eine konkrete Gefahr vorliegt und die Maßnahmeadressaten im polizeirechtlichen Sinne verantwortlich sind. Andernfalls könnte in bestimmten Gebieten dauerhaft der polizeirechtliche ‚Ausnahmezustand' verhängt werden, ohne dass dies durch eine entsprechende gesetzgeberische Entscheidung gedeckt ist. Allein das Vertrauen darauf, dass die Polizei ein Gefahrengebiet nur so lange einrichten wird, wie sie dies durch das Vorliegen konkreter Lageerkenntnisse für gerechtfertigt hält, kann die notwendige Begrenzung des Handlungsspielraums der Verwaltung, die Aufgabe des Gesetzgebers ist, nicht ersetzen (vgl. BVerfG, Urt. v.27.7.2005, 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 129, 134; siehe auch OVG Hamburg, Urt. v. 4.6.2009, 4 Bf 213/07, NVwZ-RR 2009, 878, juris Rn. 57; Ernst, NVwZ 2014, 633, 635).

cc) Die aufgezeigten Bestimmtheitsdefizite werden nicht durch Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen kompensiert.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte es allerdings ‚zu erlassende' Verfahrensregelungen geben, um den Bestimmtheitsanforderungen gerecht zu werden (vgl. Bü- Drs. 18/1487, S. 14). Diesem Ansatz lag insbesondere die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der dortigen Regelungen zur sog. Schleierfahndung zugrunde (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 216 ff.; ebenso bereits VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 118 ff.). Danach habe die Regelung der Organisation und des Verfahrens eigenständige grundrechtliche Bedeutung dort, wo der Gesetzgeber in entwicklungsoffenen Bereichen die Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe im Wesentlichen durch unbestimmte Gesetzesbegriffe umschreibe.

Der erkennende Senat lässt offen, unter welchen Voraussetzungen Regelungen der Zuständigkeit und des Verfahrens Bestimmtheitsdefizite, die - wie hier - die materiellen Eingriffsvoraussetzungen betreffen, kompensieren können. Denn die für die Ausweisung eines Gefahrengebiets bestehenden gesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen sind unzureichend. Als zuständige Behörde erwähnt § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. lediglich ‚die Polizei' und nimmt hiermit die weit gefasste organisatorische Bestimmung in § 1 Abs. 3 HmbPolDVG a.F. in Bezug. Nach dem Regelungsverständnis des Gesetzgebers soll die Entscheidung über die Ausweisung eines Gefahrengebietes aber ‚bestimmten Funktionsträgern, zum Beispiel dem jeweiligen Leiter eines Polizeikommissariats', vorbehalten sein (vgl. Bü-Drs. 18/1487, S. 14). Offenbar hielt es auch der Gesetzgeber für geboten, dass die - mit weitreichenden Konsequenzen verbundene (s.o.) - Entscheidung, ein Gefahrengebiet auszuweisen, auf der übergeordneten Leitungsebene zu treffen ist. Eine entsprechende Eingrenzung oder Konkretisierung enthält das Gesetz indes nicht. § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. sieht überdies keine Verfahrensvorschriften vor. Zwar wird - was bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2011, 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, juris Rn. 140; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, juris Rn. 134; BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1, juris Rn. 174; BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ2006, 1284, juris Rn.35; OVG Hamburg, Urt. v. 22.6.2010, 4 Bf 276/07, NordÖR 2010, 498, juris Rn. 58) - in der Gesetzesbegründung darauf verwiesen, dass ‚die Lageerkenntnisse (...) vorab von der Polizei zu dokumentieren (sind)', dass sodann ‚Ort und Zeit der Kontrolle' festzulegen seien und sich daran ‚die Auswahl der zu Kontrollierenden' durch Bestimmung der ‚lageabhängigen Zielgruppe' anschließe (vgl. Bü- Drs. 18/1487, S. 14). Mit diesen rudimentären Verfahrensvorgaben des Gesetzgebers, die allenfalls programmatischen Charakter haben und keine hinreichend präzise Regelung des Verfahrens darstellen (anders wohl BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 34 f. [zur sog. Schleierfahndung]), hat es aber sein Bewenden.

Nähere Einzelheiten zur Zuständigkeit für die Gebietsausweisung und zum Verfahren hierzu finden sich allerdings in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift der Polizei (vgl. PDV 350, Ziff. 140.093000 ff.). Indes können Verwaltungsvorschriften ein bestehendes Bestimmtheitsdefizit nicht ausgleichen. Sollen Verfahrensregelungen nämlich ihre Funktion, einen effektiven Grundrechtsschutz durch Bereitstellung von Verfahrensvorkehrungen zu gewährleisten, erfüllen, müssen sie in einer außenwirksamen und für den (potentiell) Betroffenen nachvollziehbaren Weise in einer gesetzlichen Vorschrift niedergelegt oder zumindest - etwa durch eine Verordnungsermächtigung, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt (vgl. Art. 53 HV) - angelegt sein. Bloße Verwaltungsvorschriften, deren Inhalt dem betroffenen Bürger regelmäßig nicht bekannt ist und auf deren Einhaltung sich der Einzelne auch nicht ohne Weiteres berufen kann (zu diesem Problemkreis vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 42 ff.), sind hierfür ungeeignet. Ungeeignet sind Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens der Gebietsausweisung zudem deshalb, weil sie von der Verwaltung, deren Handeln sie gerade begrenzen sollen, selbst erlassen werden. Eine Begrenzung der behördlichen Eingriffsbefugnisse kann nicht erreicht werden, wenn die begrenzende und die zu begrenzende Stelle identisch sind. Es ist in rechtsstaatlicher Hinsicht bedenklich, im Wesentlichen darauf zu vertrauen, dass eine unbestimmte Eingriffsermächtigung seitens der Behörde, deren Verhalten gerade beschränkt werden soll, in der gebotenen Weise selbst eingeengt wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2005, 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 129, 134). Ein Rechtssetzungsdefizit bei der Normierung materieller Eingriffsvoraussetzungen kann von vornherein nicht durch Verfahrensregelungen kompensiert werden, für die der parlamentarische Gesetzgeber nicht die Verantwortung trägt.

2. § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2008, 1 BvR 370/07 u.a., BVerfGE 120, 274, juris Rn. 200). Mit der in § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. vorgesehenen Möglichkeit der Kontrolle von Personen und Sachen im Gefahrengebiet verfolgt der Gesetzgeber zwar einen legitimen Zweck, zu dessen Erreichung die Maßnahme geeignet und erforderlich ist (hierzu a)). Jedoch fehlt es an der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (hierzu b)).

a) § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. dient der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 HmbPolDVG a.F. und damit einem legitimen Zweck. Zur Erreichung dieses Zwecks ist das in § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. vorgesehene Mittel der Identitätsfeststellung und der Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen geeignet und erforderlich. Der erkennende Senat berücksichtigt hierbei, dass die Eignung bereits zu bejahen ist, wenn der erstrebte Erfolg auch nur gefördert werden kann. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn sich die vorgesehene Maßnahmen als objektiv oder evident untauglich erweisen (vgl. BVerfG, Urt. v. 3.3.2004, 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279, juris Rn. 209 ff.). Hiervon ist vorliegend zumindest nicht schlechthin für jeden denkbaren Gebietsausweisungsanlass und für jede denkbare Kontrollsituation auszugehen, wie die bisherigen Erfahrungen nahelegen (vgl. die Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 7. April 2009, Bü-Drs. 19/2732, S. 3 ff.). Das von § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. bereitgestellte Mittel der Kontrolle von Personen im Gefahrengebiet ist für die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks auch erforderlich, weil sich dieser Zweck durch mildere Mittel nicht ebenso gut erreichen lässt. Insbesondere wäre die Statuierung einer Gefahrenschwelle und/oder die Voraussetzung, dass nur Störer (vgl. §§ 8, 9 HmbSOG) in Anspruch genommen werden dürfen, nicht geeignet, um den mit der Möglichkeit der jederzeitigen Identitätskontrolle auch verfolgten (vgl. Bü-Drs. 18/1487, S. 14 ‚Aufhebung der Anonymität') Abschreckungseffekt zu erzielen und ein hierauf ausgerichtetes Instrument zur Gefahrvermeidung, wie es dem Gesetzgeber vorschwebt, schon im Gefahrenvorfeld zu schaffen.

b) § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. genügt nicht den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

Für das Recht der inneren Sicherheit verlangt die Verfassung vom Gesetzgeber, eine angemessene Balance zwischen Freiheit und Sicherheit herzustellen. Das Grundgesetz unterwirft auch die Verfolgung des Zieles, die größtmögliche Sicherheit herzustellen, rechtsstaatlichen Bindungen, zu denen insbesondere das Verbot unangemessener Eingriffe in die Grundrechte als Rechte staatlicher Eingriffsabwehr zählt. In diesem Verbot finden auch die Schutzpflichten des Staates ihre Grenze. Die Grundrechte sind dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern. Sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Bei der Wahl der Mittel zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ist der Staat daher auf diejenigen Mittel beschränkt, deren Einsatz mit der Verfassung in Einklang steht. Aber auch im Rahmen der Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne dürfen staatliche Schutzpflichten nicht dazu führen, dass das Verbot unangemessener Grundrechtseingriffe unter Berufung auf grundrechtliche Schutzpflichten leer läuft, so dass in der Folge allenfalls ungeeignete oder unnötige Eingriffe abgewehrt werden könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 128 ff.).

Diesen Vorgaben wird § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nicht gerecht. Der mit Maßnahmen auf der Grundlage dieser Vorschrift verbundene Eingriff dient zwar dem Schutz von Rechtsgütern mit einigem Gewicht (hierzu aa)). Der mit einer Maßnahme auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber von so hohem Gewicht (hierzu bb)), dass in der Abwägung die von § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. der Polizei eingeräumte Möglichkeit der verdachts- und ereignisunabhängigen Personenkontrollen, ohne dass hierfür eine Eingriffsschwelle existiert und ein persönlicher Zurechnungszusammenhang vorausgesetzt wird, als übermäßig erscheint (hierzu cc)).

aa) Die Durchführung von Kontrollmaßnahmen in Gefahrengebieten auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. dient der Verhütung von Straftaten sowie - wenn auch nur nachrangig und insoweit abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 HmbPolDVG in der gegenwärtig geltenden Fassung - der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten. Diesem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel kommt eine hohe Bedeutung zu, die dadurch verstärkt wird, dass es um die Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1 Abs. 4 HmbPolDVG a.F. und damit um Straftaten geht, die mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 24.7.2013, 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, juris Rn. 21). Mit der Bezugnahme auf den Bereich der mittleren Kriminalität ist umgekehrt aber auch eine Relativierung des Gewichts des öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Straftaten verbunden. Denn durch § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. wird nicht nur ein Instrument zur Bekämpfung schwerer und schwerster Kriminalität bereitgestellt - hieran besteht ein herausragendes öffentliches Interesse -, sondern auch zur Bekämpfung von (nur) mittelschweren Straftaten. Das Gewicht des öffentlichen Interesses hieran bleibt hinter dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Bekämpfung schwerer und schwerster Straftaten zurück.

bb) Die mit Maßnahmen auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. verbundenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung können von erheblichem Gewicht sein und eine hohe Intensität aufweisen.

Bereits die unmittelbar in § 4 Abs. 2 und 4 HmbPolDVG a.F. vorgesehenen Maßnahmen weisen eine erhebliche Eingriffsintensität auf. Dies gilt ohne Weiteres für die in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 bis 6 HmbPolDVG a.F. geregelten, mit einem zusätzlichen Grundrechtseingriff verbundenen Maßnahmen des Festhaltens, der Personen- und Sachdurchsuchung sowie des Verbringens zur Dienststelle (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 42). Diese sind zwar gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 HmbPolDVG a.F. nur nachrangig und nur dann zulässig, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind. Bei der Bestimmung der (möglichen) Eingriffsintensität sind sie gleichwohl in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, juris Rn. 90 ff.; s. ferner VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 81).

Doch selbst die ‚einfache' Identitätsfeststellung mittels der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HmbPolDVG a.F. genannten Einzelmaßnahmen (Anhalten, Befragen, Aufforderung zur Aushändigung von Ausweispapieren) weist eine erhebliche Eingriffsintensität auf. Dies beruht zum einen auf der hohen Streubreite dieser Maßnahmen, von denen jedermann, ohne dass er hierfür konkret Veranlassung gegeben hätte, betroffen werden kann. Denn Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben -, weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 116 ff., m.w.N.). Der erkennende Senat teilt zum anderen und dessen ungeachtet aber auch nicht die mitunter - und auch von der Beklagten - vertretene Auffassung, die dem Angehaltenund Befragtwerden sowie der Verpflichtung, ein mitgeführtes Ausweispapier zur Prüfung auszuhändigen, eine nur ‚sehr geringfügige' Eingriffsqualität zuspricht (so aber BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ2003, 1375, juris Rn.114; SächsVerfGH, Urt. v.10.7.2003, Vf. 43-II-00, NJ 2003, 473, juris Rn. 237; vgl. ferner Kastner, VerwArch 92 [2001], 216, 254 f.). Zwar mögen die Maßnahmen selbst und ihre Dauer nicht sonderlich ins Gewicht fallen. Abgesehen davon, dass Personen - zumal wenn sie etwa in einem Gefahrengebiet wohnen oder dort beruflich tätig sind - wiederholt Adressaten einer Kontrollmaßnahme werden können, folgt eine nicht unerhebliche Eingriffsschwere aber daraus, dass nicht jedermann im Gefahrengebiet nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. kontrolliert wird und nach dem Normverständnis des Gesetzgebers auch nicht kontrolliert werden soll (vgl. Bü- Drs. 18/1487, S. 14), sondern nur solche Personen, die einer bestimmten, aufgrund von Lageerkenntnissen vorab festgelegten ‚Zielgruppe' zugerechnet werden. Dieses auf bestimmte Personengruppen zugeschnittene Kontrollkonzept führt dazu, dass mit jeder - für die Umgebung wahrnehmbaren - Kontrolle im Gefahrengebiet eine stigmatisierende Wirkung verbunden ist. Denn bereits durch die Auswahl einer Person für eine Kontrolle wird zum Ausdruck gebracht, dass dieser Person in gesteigertem Maße zugetraut wird, sie könnte eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen (zum Gesichtspunkt der Stigmatisierung vgl. auch BayVerfGH, Entsch. v. 7.2.2006, Vf. 69-VI-04, NVwZ 2006, 1284, juris Rn. 42; Ernst, NVwZ 2014, 633, 635; siehe ferner BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 111 f.; vgl. auch Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Abschn. E Rn. 376). Mag es auch eine ‚allgemeine Redlichkeitsvermutung' nicht geben (vgl. VerfG M-V, Urt. v. 21.10.1999, 2/98, DÖV 2000, 71, juris Rn. 84) - die gezielte Kontrolle bestimmter Personenkreise bringt zum Ausdruck, dass sie für bestimmte Personengruppen in gesteigertem Maße nicht gilt. Mit der Einengung auf bestimmte Personengruppen wird daher der mit einer Kontrollmaßnahme verbundene Eingriff zusätzlich vertieft, obwohl nach der Vorstellung des Gesetzgebers hierdurch die Streubreite der Maßnahme und die hierauf beruhende Eingriffsschwere (s.o.) verringert werden sollte.

Zur Beurteilung der Eingriffsintensität sind überdies auch solche (Folge-) Maßnahmen einzubeziehen, die sich an eine zunächst durchgeführte Kontrollmaßnahme anschließen können, wenn diese Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahrenlage erbracht hat (vgl. BVerfG, Beschl. v.13.6.2007, 1 BvR 1550/03 u.a., BVerfGE 118, 168, juris Rn. 90 ff.). Die nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. zulässigen Maßnahmen der Datenerhebung sollen gerade auch dazu dienen, die Voraussetzungen für weitergehende, auf gesonderten Rechtsgrundlagen beruhende Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu schaffen, indem die dafür erforderliche Tatsachengrundlage erst ermittelt wird (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung: Bü-Drs. 18/1487, S. 14; siehe ferner BayVerfGH, Entsch. v. 28.3.2003, Vf. 7-VII-00 u.a., NVwZ 2003, 1375, juris Rn. 109). Dass Maßnahmen der Platzverweisung (§ 12a HmbSOG), des Aufenthaltsverbots (§ 12b Abs. 2 HmbSOG) oder der Ingewahrsamnahme (§§ 13 ff. HmbSOG) - um nur die typischen, auch im vorliegenden Fall relevant gewordenen ‚Anschlussmaßnahmen' zu benennen - mit gravierenden Grundrechtseingriffen verbunden sind, bedarf keiner weitergehenden Erläuterung. Gleiches gilt für sich anschließende Maßnahmen der weiteren Datenverarbeitung (auf der Grundlage der §§ 14 ff. HmbPolDVG a.F.), die immer dann relevant werden können, wenn die auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. vorgenommene Identitätsfeststellung einen ‚Treffer' gebracht hat.

cc) Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt zu dem Ergebnis, dass die von § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. der Polizei eingeräumte Möglichkeit der verdachts- und ereignisunabhängigen Personenkontrollen im Gefahrengebiet das Übermaßverbot verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits, wie der Einschreitschwelle, der geforderten Tatsachenbasis und dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter, zu wahren. Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die dem Verdacht zugrunde liegen. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad und die Tatsachenbasis der Prognose dürfen allerdings nicht beliebig herabgesenkt werden, sondern müssen auch in angemessenem Verhältnis zur Art und Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung und zur Aussicht auf den Erfolg des beabsichtigten Rechtsgüterschutzes stehen. Selbst bei höchstem Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung kann auf das Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Auch muss als Voraussetzung eines schweren Grundrechtseingriffs gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen besitzen. Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen ‚ins Blaue hinein' nicht zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 136).

Der Gesetzgeber ist bei der Gestaltung von Eingriffsbefugnissen im Gefahrenabwehrrecht nicht zwingend an die überkommenen polizeirechtlichen Eingriffsgrenzen - die konkrete Gefahr als Eingriffsschwelle und die Störereigenschaft der Maßnahmeadressaten zur Gewährleistung eines persönlichen Zurechnungszusammenhangs - gebunden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt allerdings dazu, dass der Gesetzgeber intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachtsoder Gefahrenstufen an vorsehen darf. Ob ein Grundrechtseingriff zur Abwehr künftig drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen auch im Vorfeld konkreter Gefahren verhältnismäßig sein kann, hängt nicht nur davon ab, ob eine hinreichende Aussicht darauf besteht, dass der Eingriff Erfolg verspricht, sondern auch davon, welche Anforderungen die Eingriffsnorm hinsichtlich der Nähe der betroffenen Personen zur fraglichen Rechtsgutbedrohung vorsieht. Verzichtet der Gesetzgeber auf begrenzende Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts sowie an die Nähe der Betroffenen zur abzuwehrenden Bedrohung und sieht er gleichwohl eine Befugnis zu Eingriffen von erheblichem Gewicht vor, genügt dies dem Verfassungsrecht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006, 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, juris Rn. 135, 137).

Die verdachts- und ereignisunabhängige Personenkontrolle nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. genügt den Anforderungen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben, nicht. Es fehlt wegen des zwar nicht unerheblichen, aber auch nicht überragenden Gewichts der Belange, denen § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. und die dort normierten Maßnahmen dienen sollen, an der Normierung geeigneter Eingriffsgrenzen. Die Vorschrift formuliert weder eine relevante Eingriffsschwelle (hierzu [1]), noch ist vorgesehen, dass die Maßnahmeadressaten eine besondere Nähe zu der abzuwehrenden Gefahr aufweisen müssen (hierzu [2]). Ob eine derart weitreichende Befugnisnorm zulässig, d.h. im engeren Sinne verhältnismäßig sein könnte, wenn sie nur der Bekämpfung schwerer und schwerster Kriminalität diente, kann dahin stehen. Denn § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. weist eine derartige Einschränkung nicht auf.

(1) Eine relevante, d.h. die polizeilichen Befugnisse wirksam begrenzende Eingriffsschwelle sieht § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nicht vor. Dies gilt zunächst - auf der ersten Stufe - für die Ausweisung eines Gefahrengebiets. Voraussetzung hierfür ist weder, dass eine konkrete Gefahr vorliegt, noch ist es erforderlich, dass konkrete Tatsachen darauf schließen lassen, dass bestimmte (erhebliche) Straftaten in Zukunft begangen werden. Es reicht vielmehr aus, dass ‚konkrete Lageerkenntnisse' dafür sprechen, dass in einem bestimmten Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Kern derartiger Lageerkenntnisse ist die polizeiliche Einschätzung, es sei die Ausweisung eines Gefahrengebiets zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich. Dies hat im Ergebnis zur Konsequenz, dass die Polizei überall dort ein Gefahrengebiet ausweisen (und in der Folge Maßnahmen der Datenerhebung vornehmen) kann, wo sie es selbst aufgrund eigener Einschätzung für geboten hält, ohne dass dies auf einer überprüfbaren und durch konkrete Tatsachen gestützten Wahrscheinlichkeitsprognose beruhen muss (s.o.).

§ 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. sieht auch - auf der zweiten Stufe - keine relevante Eingriffsschwelle für die Durchführung einer Kontrollmaßnahme im Gefahrengebiet vor. Auch insoweit ist weder das Vorliegen einer konkreten Gefahr Voraussetzung, noch, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, es werde eine bestimmte Straftat begangen. Einzige Voraussetzung ist nach dem Gesetz, dass die Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich ist. Weitergehende Maßstäbe für die Beurteilung der Erforderlichkeit gibt das Gesetz indes nicht vor. Damit richtet sich auch diese Beurteilung letztlich nach den vorhandenen Lageerkenntnissen und damit nach der durch das Gesetz nicht näher determinierten und überprüfbaren Bewertung der Polizei selbst.

(2) Auch eine besondere Nähe der Maßnahmeadressaten zu der abzuwehrenden (abstrakten) Gefahr sieht § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nicht vor. Die Vorschrift ermöglicht Maßnahmen der Identitätskontrolle nicht nur gegenüber Störern i.S.v. §§ 8 und 9 Hmb- SOG, sondern grundsätzlich gegenüber jedermann, der sich im Gefahrengebiet aufhält. Auch insoweit wird eine relevante Begrenzung des für eine Kontrollmaßnahme in Frage kommenden Personenkreises nicht dadurch erreicht, dass diese Maßnahme zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftaten erforderlich sein muss. Denn nähere Maßgaben für die Bestimmung der Erforderlichkeit enthält § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nicht. Damit wird der Polizei schon kein hinreichend bestimmter Maßstab an die Hand gegeben. Vielmehr bleibt die Bestimmung der in Anspruch zu nehmenden Personen deren freier Einschätzung überlassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.4.2013, 1 BvR 1215/07, BVerfGE 133, 277, juris Rn. 164).

Ein relevanter Zurechnungszusammenhang wird auch nicht durch die im Gesetzeswortlaut zwar nicht zum Ausdruck gebrachte, aber nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Bü-Drs. 18/1487, S. 14) gleichwohl geltende Voraussetzung der Zielgruppenzugehörigkeit der zu kontrollierenden Personen erreicht. Abgesehen davon, dass die Bestimmung von Zielgruppen und die Zuordnung einer bestimmten Person zu einer Zielgruppe den mit der Kontrollmaßnahme verbundenen Grundrechtseingriff vertieft (s.o.), bewirkt die Zielgruppenzugehörigkeit keine Begrenzung der Befugnisnorm, die geeignet ist, ihre Angemessenheit zu gewährleisten. Dies beruht zum einen darauf, dass die Bestimmung der Zielgruppen allein durch die Behörde erfolgt, ohne dass es hierfür nähere gesetzliche Vorgaben gibt. Dass die Zielgruppenbestimmung sich aus den Lageerkenntnissen ergeben, also ‚lageabhängig' sein muss, ändert hieran nichts. Denn auch die Notwendigkeit des Vorliegens konkreter Lageerkenntnisse schafft keine relevante Begrenzung der behördlichen Befugnisse (s.o.). Zum anderen wird durch die Voraussetzung der Zielgruppenzugehörigkeit nicht sichergestellt, dass ein hinreichend konkreter Zurechnungszusammenhang zwischen dem Adressaten einer polizeilichen Maßnahme und der abzuwehrenden Gefahr besteht, weil Maßnahmen auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. der Abwehr bloß abstrakter Gefahren dienen. Anders als bei der konkreten Gefahr, die regelmäßig einem Störer persönlich zugerechnet werden kann, fehlt es bei der abstrakten Gefahr an einem hinreichend individualisierten Personenkreis, dem sich diese Gefahr zurechnen lässt. Während die sachliche Voraussetzung der konkreten Gefahr auf der persönlichen Ebene sein Pendant im Störer findet, fehlt ein vergleichbares Pendant dort, wo es - wie hier - um die Abwehr bloß abstrakter Gefahren geht. Eine ‚Nähe' zu der abzuwehrenden abstrakten Bedrohung wird auch nicht durch die Zugehörigkeit des Kontrolladressaten zur Zielgruppe bewirkt, und zwar auch dann nicht, wenn diese ‚lageabhängig' definiert wird. Denn auch die lageabhängige Festlegung von Zielgruppen bewirkt lediglich eine abstrakte Beschreibung von Personen, die - nach einer gesetzlich nicht näher determinierten behördlichen Einschätzung - potentiell zu Störern werden könnten. Von einer persönlichen ‚Gefahrennähe' kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.

B. Das Verfahren ist nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG oder gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HV auszusetzen. Die gegenüber der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen der Identitätsfeststellung und der Kontrolle ihres Rucksacks waren ungeachtet der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. rechtswidrig (hierzu I.). Es bedarf daher nicht der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG oder an das Hamburgische Verfassungsgericht gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HV, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nicht entscheidungserheblich ist (hierzu II.).

I. Die gegenüber der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen der Identitätsfeststellung und der Kontrolle ihres Rucksacks waren ungeachtet der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. rechtswidrig. Dabei lässt der erkennende Senat offen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gefahrengebiets anlässlich der sog. Walpurgisnacht am 30. April 2011 und am 1. Mai 2011 vorlagen. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die gegenüber der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen der Identitätsfeststellung und der Kontrolle ihres Rucksacks waren unabhängig davon nicht erfüllt.

1. Dies gilt zunächst für die Kontrolle des Rucksacks der Klägerin. Insoweit steht aufgrund der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme fest und ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Rucksack geöffnet wurde, eine Polizistin mit einer Hand in den Rucksack griff und hierbei, um auf den Boden des Rucksacks sehen zu können, in dem Rucksack befindliche Gegenstände bewegte, ohne sie herauszunehmen. Dieses Vorgehen ist von § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nicht gedeckt. Die Vorschrift berechtigt die zuständige Behörde dazu, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen. Schon der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass hiervon (nur) ein Betrachten sowohl des Äußeren als auch des Inneren mitgeführter Sachen erfasst ist. In der Gesetzesbegründung ist davon die Rede, dass mitgeführte Sachen ‚lediglich genauer betrachtet werden' dürften, ‚ohne tiefer in die Privatsphäre einzudringen' (Bü-Drs. 18/1487, S. 14). Jedes körperliche Einwirken, und sei es auch nur zu dem Zweck, in mitgeführten Sachen befindliche Gegenstände näher betrachten zu können, geht demnach über eine Inaugenscheinnahme i.S.v. § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. hinaus. Andernfalls könnte eine Inaugenscheinnahme nicht von einer Durchsuchung, zu der § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. ausdrücklich nicht ermächtigt, abgegrenzt werden, und § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. fehlte die hinreichende Bestimmtheit.

2. Die von der Klägerin beanstandeten Maßnahmen waren des Weiteren und darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil die Auswahl der Klägerin zu den Kontrollmaßnahmen ermessensfehlerhaft war.

Gemäß § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. kann die Polizei eine Kontrolle im Gefahrengebiet vornehmen, soweit dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Im Übrigen eröffnet die Vorschrift Ermessen. Im Ermessen steht danach auch und insbesondere die Entscheidung der Polizei über die Auswahl der zu kontrollierenden Personen. Dieses Auswahlermessen hat die Beklagte fehlerhaft ausgeübt.

Die Beklagte hat ihr Auswahlermessen im Hinblick auf die für eine Kontrolle auszuwählenden Personen in zwei Schritten ausgeübt. In einem ersten Schritt hat sie mit der Ausweisungsentscheidung die zu kontrollierenden ‚Zielgruppen' abstrakt festgelegt. Diese Zielgruppenbestimmung haben die Bediensteten der Beklagten herangezogen bei der in einem zweiten Schritt vorgenommenen konkreten Auswahl derjenigen Personen, die - wie die Klägerin - in dem ausgewiesenen Gefahrengebiet anlässlich der sog. Walpurgisnacht 2011 kontrolliert worden sind.

Zur ‚Zielgruppe' gehörten ausweislich des Antrags auf Gebietsausweisung vom 26. April 2011 auch und insbesondere solche Personen, ‚die augenscheinlich dem linken Spektrum zuzuordnen sind'. Dieser Zielgruppe war auch die Klägerin zugerechnet worden, wie sich etwa aus der schriftlichen Stellungnahme des Polizeibeamten X. vom 20. Juni 2011 (in der Sachakte) oder aus der Zeugenaussage dieses Polizisten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, ferner aus der Aussage des von dem Verwaltungsgericht als Zeuge gehörten Polizeibeamten Y. ergibt. Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Personen und namentlich auch der Klägerin war für die Beklagte mithin zweierlei maßgeblich: Zum einen die Zurechnung einer Person ‚zum linken Spektrum', zum anderen das äußere Erscheinungsbild der betreffenden Person, das eine entsprechende Zuordnung erlaubt.

Die vorgenannten Auswahlkriterien begründen einen Ermessensfehler in der Form der Ermessensüberschreitung. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde sich nicht im Rahmen der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung hält. Insbesondere darf die Ausübung des Ermessens nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 40 Rn. 91, 93). Einen derartigen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nimmt der erkennende Senat vorliegend an. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung danach, ob eine im Gefahrengebiet angetroffene Person ‚dem linken Spektrum' zugehörig ist oder nicht, bereits gegen ein absolutes Differenzierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG verstößt, wonach niemand wegen seinen politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Denn die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung verstößt jedenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes liegt danach vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.5.2013, 2 BvR 909/06 u.a., BVerfGE 133, 377, juris Rn. 73 ff., m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben ist die von der Beklagten vorgenommene Auswahl der zu kontrollierenden Personen nicht nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Willkürverbot verstößt, sondern es ist zu prüfen, ob die vorgenommene Differenzierung verhältnismäßig ist. Denn die Beklagte hat eine Differenzierung nicht bloß von Sachverhalten, sondern von Personengruppen vorgenommen und dabei durch die Bezugnahme auf das ‚linke Spektrum' eine Unterscheidung nach Merkmalen vorgenommen, die den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen zumindest angenähert sind.

Die vorzunehmende Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung unverhältnismäßig ist. Mit der Bildung von Zielgruppen verfolgt die Beklagte den für sich genommen legitimen Zweck, die Kontrollen auf denjenigen Personenkreis zu beziehen und zu beschränken, von dem nach den vorliegenden Lageerkenntnissen potentiell die Begehung bestimmter Straftaten zu erwarten ist. Die Differenzierung dient damit umgekehrt auch dem weiteren - legitimen - Ziel, solche Personengruppen, die nach den vorliegenden Lageerkenntnissen nicht relevant sind, von den Eingriffsmaßnahmen möglichst zu verschonen und unbehelligt zu lassen. Die Differenzierung nach Personengruppen, die entweder dem ‚linken Spektrum' zuzuordnen oder nicht zuzuordnen sind, ist aber zur Erreichung dieses Zwecks nicht geeignet.

a) Die Eignung ist bereits deshalb zweifelhaft, weil zwangsläufig - wie dies auch in dem Antrag auf Gebietsausweisung vom 26. April 2011 zum Ausdruck gelangt (‚augenscheinlich') - auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt werden muss, um eine Person dem ‚linken Spektrum' zuordnen zu können. Es kann offen bleiben, ob Angehörige des ‚linken Spektrums' bzw. - wie die Beklagte diesen Begriff in der Sache verstanden haben will - des ‚linksautonomen Spektrums' regelmäßig bereits anhand äußerer Merkmale (Kleidung, Frisur o.ä.) identifiziert werden können. Zweifelhaft kann das nicht zuletzt dann sein, wenn eine bestimmte szenetypische Kleidung oder andere in der Szene verbreitete Äußerlichkeiten auch in einem szenefernen Umfeld aufgrund schlichter Modeerscheinungen verbreitet sind. Die Anknüpfung an das äußere Erscheinungsbild erscheint dessen ungeachtet aber vor allem auch deshalb kaum effektiv, weil dieses ohne größeren Aufwand verändert werden kann (vgl. Ernst, NVwZ 2014, 633, 636). Will ein Angehöriger des ‚linken Spektrums' sich unbehelligt im Gefahrengebiet bewegen, müsste er also nur dafür sorgen, dass er nicht entsprechend aussieht.

b) Die mangelnde Eignung beruht jedenfalls darauf, dass allein mithilfe der durchgeführten Maßnahmen weder eine (abstrakte) Gefahr verhindert werden konnte, noch die Voraussetzungen dafür geschaffen werden konnten, dass eine (konkrete) Gefahr abgewehrt werden kann.

Der erkennende Senat hält es - erstens - schon generell für fernliegend, dass eine Person, die beabsichtigt, sich an Ausschreitungen zu beteiligen, und die aufgrund ihrer äußeren Erscheinung einer Personenkontrolle nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. unterzogen wird, von ihrem Plan allein aufgrund der vorgenommenen Kontrolle wieder Abstand nimmt. Die Annahme des Gesetzgebers, es könne ‚die Aufhebung der Anonymität bei potentiellen Störern zum Verzicht auf bestimmte Aktivitäten führen' (Bü-Drs. 18/1487, S. 14), ist nicht weiter belegt. Sie erscheint zumindest bei der Ausweisung eines anlassbezogenen Gefahrengebiets wie dem vorliegenden auch als kaum tragfähig. Denn es ist nicht erkennbar, dass allein eine Personenkontrolle einen potentiellen Störer davon abhalten wird, zu einem späteren Zeitpunkt im Schutz der Dunkelheit und in der Anonymität der Masse Straftaten zu begehen, die ihm als (im Vorwege kontrollierter) Person gar nicht ohne Weiteres zugeordnet werden können. Die ‚Herauslösung aus der Anonymität' (vgl. den Antrag auf Gebietsausweisung vom 26. April 2011) durch eine Identitätskontrolle ist auch mit dem Ziel der Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HmbPolDVG a.F.) nicht geeignet, denn die Möglichkeit der Strafverfolgung im Fall der Beteiligung an Ausschreitungen hängt nicht von einer vorangegangenen Identitätsfeststellung, sondern davon ab, ob die betreffende Person als Beteiligter an Ausschreitungen identifiziert werden kann. Diese Identifizierung gelingt aber nicht schon deshalb, weil einige Stunden vorher eine Kontrollmaßnahme durchgeführt worden ist.

Vor allem aber vermag - zweitens - allein die Kontrolle die Angehörigen der ‚Zielgruppe' bzw. potentielle Straftäter nicht aus dem Gefahrengebiet fernzuhalten. Hierfür bedarf es weiterer Folgemaßnahmen, namentlich der Verfügung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 12b Abs. 2 HmbSOG und ggf. einer nachfolgenden Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots, § 13 Abs. 1 Nr. 4 HmbSOG. Zur Vornahme derartiger Folgemaßnahmen reicht die bloße Zugehörigkeit zur Zielgruppe, anders als für die Durchführung einer Kontrollmaßnahme gemäß § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F., nicht aus. Vielmehr bedarf es nach § 12b Abs. 2 Satz 1 HmbSOG des Vorliegens von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, die betreffende Person werde in einem bestimmten Gebiet Straftaten begehen. Derartige tatsächliche Anhaltspunkte lassen sich durch eine bloße Identitätsfeststellung regelmäßig aber nicht ermitteln. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn die Identitätsfeststellung und der anschließend vorgenommene Datenabgleich ergibt, dass die kontrollierte Person in der Vergangenheit Straftaten begangen hat oder - wie im Fall der Klägerin (vgl. etwa den Einsatzbericht vom 1. Mai 2011 und die schriftliche Stellungnahme des Polizeibeamten Z. vom 20. Juni 2011, die sich in der Sachakte befinden) - als ‚linksmotivierter Straftäter' polizeilich erfasst ist. Hieraus mag sich eine erhöhte abstrakte Gefahr ableiten lassen, dass die betreffende Person sich an Ausschreitungen beteiligen bzw. auch in der Zukunft weitere Straftaten begehen könnte. Um konkrete Tatsachen i.S.v. § 12b Abs. 2 Satz 1 HmbSOG handelt es sich insoweit aber gerade nicht.

II. Es bedarf nicht der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG oder an das Hamburgische Verfassungsgericht gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HV, weil die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. nicht entscheidungserheblich ist.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt. Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HV ist die Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht der Auffassung ist, dass ein hamburgisches Gesetz gegen die Landesverfassung verstößt, sofern es auf die Gültigkeit der Vorschrift bei der Entscheidung ankommt. Entscheidungserheblichkeit in dem vorgenannten Sinne liegt dann vor, wenn das Gericht im Falle der Gültigkeit der in Frage gestellten Vorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2012, 1 BvL 18/11, BVerfGE 133, 1, juris Rn. 35). Es muss also auf den Bestand der Regelung ankommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2001, 1 BvL 17/00, BVerfGE 104, 74, juris Rn. 38). Hierzu bedarf es der Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter die für verfassungswidrig gehaltene Norm (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.2013, 1 BvL 5/12, juris Rn. 8 f.). Räumt die für verfassungswidrig gehaltene Norm ein Ermessen ein, dann kommt eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nur in Betracht, wenn die angefochtene Ermessensentscheidung im Übrigen nicht zu beanstanden ist bzw. eine Ermessensfehlerhaftigkeit nur aus Erwägungen abgeleitet werden kann, die ihrerseits die Verfassungswidrigkeit der Ermessensvorschrift begründen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.6.1981, 1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295, juris Rn. 71; BVerfG, Beschl. v. 12.12.1973, 2 BvL 4/72, BVerfGE 36, 258, juris Rn. 23 f.).

Werden diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. vorliegend nicht entscheidungserheblich i.S.v. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. i.S.v. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HV. Der Klage ist in dem Umfang, in dem sie Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist, auch dann stattzugeben, wenn § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. für verfassungsgemäß gehalten wird. Denn die streitgegenständlichen Maßnahmen sind rechtswidrig, weil sie zum Teil über das nach § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. Zulässige hinausgehen (Rucksackkontrolle) und weil jedenfalls die Auswahl der Klägerin zu einer Kontrollmaßnahme ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Die Ermessensfehlerhaftigkeit beruht dabei nicht auf Gründen, die der Annahme der Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 2 HmbPolDVG a.F. zugrunde liegen. Sie folgt dessen ungeachtet vielmehr daraus, dass die allgemeinen und auch im konkreten Fall zur Anwendung gebrachten Kriterien für die Auswahl der ‚Zielgruppe', der die Beklagte auch die Klägerin zugeordnet hat, zumindest mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. ..."

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„... Der Antragsteller ist Journalist und begehrt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm folgende Auskünfte zu erteilen: 1. An welchen Orten (Straßen, Parks, Plätze) in Berlin sind zur Zeit verdachtsunabhängige Kontrollen nach dem ASOG erlaubt?, 2. Aufschlüsselung dieser Orte nach Polizeidirektionen, 3. Warum darf an diesen Orten gemäß ASOG überprüft werden? Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller erhobene Beschwerde. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

1. Es kann auf sich beruhen, ob das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn jedenfalls hat es zu Recht angenommen, dass es an der Glaubhaftmachung eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrundes fehlt.

2. Mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die begehrten Auskünfte zu den verdachtsunabhängigen Kontrollen zu erteilen, begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, würde sich die Hauptsache bereits erledigen. Einem solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6/11 -, Rn. 6 bei juris m.w.N.).

Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

a) Soweit der Antragsteller sich zur Begründung eines Anordnungsgrundes auf die in § 4 des Landespressegesetzes und in § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes enthaltenen Informationsansprüche gegenüber Behörden bezieht, denen zwecks genauer und gründlicher Berichterstattung zeitnah nachzukommen sei, trifft dies auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Themen, die Gegenstand seines Auskunftsersuchens sind, einen starken Aktualitätsbezug aufweisen und dass ihm eine von Artikel 5 Abs. 1 GG geschützte Berichterstattung über diese Themen unzumutbar erschwert wird, wenn er die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abwarten muss. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substanziiert dargetan, aus welchen Gründen die in Rede stehende Thematik einen Aktualitätsbezug aufweist, die die Auskünfte im Hauptsacheverfahren mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit als wertlos erscheinen lässt und deshalb eine sofortige, tagesaktuelle Berichterstattung erfordert. Fehlt es an einem solchermaßen geprägten Aktualitätsbezug, ist es dem Antragsteller auch in Ansehung der Pressefreiheit ohne Weiteres zumutbar, zur Durchsetzung von Informationsrechten den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (BVerwG, a.a.O., Rn. 7 bei juris). So ist es hier.

Ein aktueller Anlass für die Berichterstattung über die fragliche Thematik ist nicht ersichtlich. Das Begehren des einstweiligen Rechtsschutzantrages betrifft Hintergrundinformationen polizeilicher Tätigkeit in Bezug auf Prävention und Bekämpfung von Kriminalität. Dabei handelt es sich um eine Thematik, die letztlich stets aktuell ist. Das schließt zwar nicht aus, dass auch im Bereich der Kriminalität aufgrund aktueller Ereignisse ein erhöhtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auch ein erhöhtes Interesse der Presse besteht, über damit im Zusammenhang stehende Aspekte zu berichten. Ein derartiges Ereignis ist gegenwärtig jedoch weder ersichtlich noch dargetan. Der Hinweis des Antragstellers auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten Veröffentlichungen konkurrierender Tageszeitungen über den vom Polizeipräsidenten in Berlin veröffentlichten Kriminalitätsatlas, der einen Überblick über die Kriminalitätsbelastung in öffentlichen Räumen in Berlin in den Jahren 2006 bis 2011 aufgeschlüsselt nach verschiedenen Straftaten und den Stadtbezirken gibt, stellt keinen ausreichenden Anlass in diesem Sinne dar. Der Antragsteller legt nicht dar, weshalb ihm eine sinnvolle Berichterstattung im Zusammenhang mit den von ihm begehrten Auskünften nur zeitnah zur Veröffentlichung dieses Kriminalitätsatlasses möglich sein soll. Wenn er vorträgt, er habe die Absicht, in eine aktuelle Diskussion zur Sicherheit einzusteigen, legt er letztlich nur das allgemeine journalistische Interesse an der Diskussion über die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, versäumt es aber zu erläutern, weshalb ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache diese Diskussion unzumutbar beeinträchtigen würde. Es kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Fragen der Kriminalitätsprävention und der Kriminalitätsbekämpfung in öffentlichen Räumen auf absehbare Zeit aktuell und im Fokus der Öffentlichkeit sein werden. Das zeigt sich letztlich auch am Vortrag des Antragstellers, der im Schriftsatz vom 30. November 2012 aktuelle Pressemeldungen zur Allgemeinen Kriminalität in Berlin zitiert, die ohne Zusammenhang zu dem sog. Kriminalitätsatlas berichten.

b) Ein Anordnungsgrund ergibt sich auch nicht unter dem Aspekt, dass eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache anzunehmen wäre, der es rechtfertigen würde, dessen Ergebnis bereits jetzt vorwegzunehmen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen Ausschlussgründe für die begehrten Auskünfte nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Landespressegesetzes vor, im Ergebnis in jeder Hinsicht zu folgen sein wird. Im vorliegenden Zusammenhang genügt es, dass die insoweit entscheidende Frage, ob der Erteilung der Auskünfte öffentliche Interessen entgegenstehen, jedenfalls nicht offensichtlich zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden sein wird. Vielmehr geht es hierbei um eine sorgfältige Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Öffentlichkeit an einer ungehinderten Recherche, Berichterstattung und Information über die fragliche Thematik mit den öffentlichen Interessen an einer effektiven und sinnvollen Polizeiarbeit. Dass letztere hier betroffen sein kann und ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist, dass sie dem Auskunftsanspruch entgegensteht, ergibt sich ohne weiteres aus den Darlegungen des erstinstanzlichen Beschlusses. ..." (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2012 - OVG 6 S 44.12)

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Zu den Voraussetzungen einer Identitätsfeststellung und Durchsuchung bei Verdacht des Ausspähens polizeilicher Maßnahmen durch gewaltbereite Demonstranten vor einer Versammlung mit entsprechender Gefahrenprognose (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2012 - OVG 1 N 28.11):

„... I. Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Feststellung seiner Identität und die Durchsuchung seiner Person und seiner Tasche im Vorfeld einer am Potsdamer Platz beginnenden und endenden Versammlung am 12. September 2009 zum Thema ‚Stopp den Überwachungswahn - Gegen zunehmende Überwachungsmaßnahmen und Zensurbestrebungen in Staat und Wirtschaft', bei der mit der Teilnahme einer größeren Anzahl gewaltbereiter Personen aus dem sog. schwarzen Block gerechnet wurde. Der Kläger und sein Begleiter waren vom Veranstalter der Demonstration als eines von fünf mit Funkgeräten ausgestatteten Beobachterteams eingesetzt und beobachteten die polizeiliche Vorkontrolle potentieller Versammlungsteilnehmer im Bereich E…straße. Dies nahmen Beamte einer in der V…straße positionierten Einsatzhundertschaft in Unkenntnis von dem Einsatz der Beobachter durch den Veranstalter der Versammlung zum Anlass für die streitgegenständlichen Maßnahmen. Nach Durchführung der Maßnahmen und Klärung des Sachverhalts konnten der Kläger und sein Begleiter ihre Tätigkeit fortsetzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der beanstandeten Standardmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 38 Nr. 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) seien erfüllt. Die Identitätsfeststellung sei zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich gewesen; die Durchsuchung sei in diesem Zusammenhang zulässig gewesen, weil danach die Annahme des Mitführens von Gegenständen berechtigt gewesen sei, die zur Gefahrenabwehr sicherzustellen gewesen wären. Wegen des auffälligen Verhaltens des Klägers und seines Begleiters, die für die Polizei nicht als von dem Veranstalter eingesetztes Beobachterteam erkennbar gewesen seien, sowie wegen des Mitführens eines Funkgeräts habe die auf Tatsachen beruhende Anscheinsgefahr bzw. zumindest ein ausreichender Gefahrenverdacht bestanden, dass es sich um dem ‚schwarzen Block' zuzurechnende gewaltbereite Personen gehandelt habe, die das Einsatzverhalten der Polizei ausspähen wollten.

Hiergegen wendet der Kläger ein, es habe keine für ein Eingreifen der Polizei erforderliche Gefahr vorgelegen. Die Polizei hätte ohne die beanstandeten Eingriffe durch Nachfrage beim Veranstalter leicht aufklären können und müssen, dass er und sein Begleiter als Beobachter eingesetzt gewesen seien. Ein bloßer Gefahrenverdacht reiche für eine Identitätsfeststellung und Durchsuchung insbesondere vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht aus; diese Maßnahmen der Gefahrenabwehr seien zur Gefahrerforschung nicht zulässig, jedenfalls hier nicht erforderlich gewesen.

II. 1. Mit diesem Vorbringen ist der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargelegt. Der Kläger hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass aus der maßgeblichen Sicht der Polizeibeamten vor Ort (sog. ex-ante-Beurteilung, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36, juris Rn. 32) unter Berücksichtigung des Polizeieinsatzes im Vorfeld der Versammlung die Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr erforderlich waren, nicht durch eine auf ein anderes Entscheidungsergebnis führende schlüssige Gegenargumentation erschüttert. Das Verhalten des Klägers und seines Begleiters, der sichtbar den Schallschlauch eines Funkgeräts trug, ist von den Beamten objektiv zutreffend als Beobachtung der polizeilichen Vorkontrolle potentieller Versammlungsteilnehmer gedeutet worden. Der anzunehmende Einsatz eines Funkgerätes sprach dafür, dass sie Informationen über das Geschehen an Dritte weitergaben. Das ließ die Schlussfolgerung zu, dass auf diese Weise ein Umgehen der Vorkontrollen ermöglicht und der Standort eingesetzter Polizeikräfte weitergegeben werden sollte, um gewaltbereiten Personen Ausschreitungen im Verlauf der Versammlung zu ermöglichen, was wiederum den Rückschluss auf die Zugehörigkeit des Klägers und seines Begleiters zu diesem Personenkreis zuließ. Die Weitergabe in solcher Weise erlangter Informationen über den Polizeieinsatz an gewaltbereite Versammlungsteilnehmer beeinträchtigt mit der Funktionsfähigkeit des Staates - hier die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben im Zusammenhang mit der angemeldeten Versammlung - ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Juni 1978 - IV A 330/77 - NJW 1980, 138 und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1980 - 1 B 327/78 - juris). Diese konkrete Gefahrenlage entfällt nicht dadurch, dass sich mit dem Hinzutreten weiterer Informationen, u.a. infolge der Identitätsfeststellung und der Durchsuchung, herausstellte, dass tatsächlich keine Weitergabe von Informationen an potentielle Störer erfolgte, letztlich also eine - für die in Rede stehenden Maßnahmen tatbestandlich ausreichende - Anscheinsgefahr gegeben war (vgl. zur Anscheinsgefahr als konkreter Gefahr: BVerwG, a.a.O., juris Rn. 33 f.).

In diesem Zusammenhang führt es nicht weiter, wenn der Kläger sich auf das Vorliegen eines auch vom Verwaltungsgericht gesehenen ‚konkreten Gefahrenverdachts' berufen möchte und die Auffassung vertritt, dass ein solcher für die Maßnahmen nach dem Gesetz nicht ausreiche. Das übersieht zunächst in tatsächlicher Hinsicht, dass die Polizei von einer Sprechfunkverbindung und damit einer laufenden Weitergabe von Informationen und deshalb nicht mehr nur von einer Gefahr im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 - BVerwGE 45, 51, juris Rn. 32 m.w.Nachw.), sondern bereits von einer Störung auszugehen hatte und deshalb auch nicht zuwarten konnte, bis etwa eine über die Einsatzleitung zu stellende Anfrage beim Veranstalter den Kläger entlastende Umstände ergeben hätte. Im Übrigen verkennt das Vorbringen, dass die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung ihrer Natur nach Maßnahmen sind, die der weiteren Aufklärung der Gefahrenlage dienen, indem am Geschehen beteiligte Personen namhaft gemacht werden und ihr Gefährdungspotential näher festgestellt wird, also nicht immer als Maßnahme der unmittelbaren Gefahrenabwehr, sondern auch als dieser vorgelagerte, oftmals und typischerweise miteinander einhergehende Gefahrerforschungseingriffe zu verstehen sind (vgl. auch Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl. 2010, § 18 Rn. 9). Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln werden die Ordnungsbehörden und die Polizei zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das bedeutet nicht zwingend, dass die Gefahr bereits durch die Identitätsfeststellung abgewehrt werden muss; die Maßnahme kann auch der Vorbereitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr dienen.

Auf die vom Kläger anstelle dieser Maßnahmen präferierte Befragung seiner Person bzw. eine telefonische Rückfrage beim Veranstalter hätte - ohne die vorherige Feststellung der Identität - bei objektiver Betrachtung keinen vergleichbar verlässlichen Informationswert gehabt, um die zu besorgende Gefahr sicher entkräften zu können. Schließlich war auch bei einer Beauftragung durch den Veranstalter denkbar, dass die Beobachtungs- und Meldetätigkeit nicht auf diesen Auftrag beschränkt war. Allerdings konnte aufgrund der Kennziffer des bei der Durchsuchung gefundenen Funkgeräts sicher festgestellt werden, dass die Angabe des Klägers, vom Veranstalter beauftragt zu sein, zutraf. Die Bewertung des Klägers könnte nur greifen, wenn seine Tätigkeit im Dienste des Veranstalters nach außen erkennbar gewesen wäre, etwa, wenn er sich - wie dies in § 9 Abs. 1 Satz 2 Versammlungsgesetz für Ordner vorgeschrieben ist - entsprechend kenntlich gemacht hätte. Durch sein insoweit verdecktes Auftreten hat der Kläger selbst dazu beigetragen, dass die beanstandeten Maßnahmen vorgenommen wurden.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auch angesichts der hohen Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob unter den hier obwaltenden Umständen das Versammlungsrecht das allgemeine Polizeirecht verdrängt und hat diese Frage zutreffend verneint (Urteilsabdruck S. 5). Der Kläger war zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen noch nicht Teilnehmer der Versammlung, sondern konnte sich im Vorfeld der Versammlung nur auf Vorwirkungen des Versammlungsgrundrechts berufen. Dass die Maßnahmen der Identitätsfeststellung und Durchsuchung auf ihn oder andere Versammlungsteilnehmer einschüchternd oder diskriminierend gewirkt haben könnten, ist nicht hinreichend dargetan. Er und sein Begleiter konnten nach Klärung des Sachverhalts ihre Tätigkeit unbehelligt fortsetzen. Im Übrigen waren die Maßnahmen - wie ausgeführt - durch eine konkrete Gefahrenlage veranlasst, so dass sie in ihrer Wirkung schon nicht mit Identitätskontrollen von potentiellen Versammlungsteilnehmern im Vorfeld einer Versammlung gleichgesetzt werden können.

2. Der Kläger zeigt auch keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn in der Rechtssache eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird, deren Beantwortung in einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob nach § 21 und §§ 34 f. ASOG Bln - auch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG - der Verdacht des Bestehens einer Gefahr ausreicht, ist allgemein zu bejahen und bedarf daher keiner obergerichtlichen Klärung. Ob ein solcher Verdacht allein darauf gestützt werden kann, dass sich die betroffene Person in der Nähe einer polizeilichen Vorkontrolle unter Mitführen eines Funkgerätes aufhält, wäre - abgesehen davon, dass dies vom Verwaltungsgericht so nicht festgestellt worden ist - eine Frage des Einzelfalls und schon deswegen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Sofern die Zulassungsbegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit dem Fehlen von obergerichtlicher Judikatur jedenfalls in Bezug auf Durchsuchungen bei Vorliegen eines Gefahrenverdachts begründen will, so greift auch dieser Ansatz nicht durch. Die in diesem Zusammenhang als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob es für die Feststellung der Identität von Versammlungsteilnehmern, deren Durchsuchung und der von ihnen mitgeführten Sachen, ohne dass eine konkrete personenbezogene Gefahr vorliegt, eine dem sächsischen Polizeirecht (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Nr. 7 SächsPolG) vergleichbare Ermächtigungsgrundlage bedarf, würde sich in dem beantragten Berufungsverfahren nicht stellen, weil die Polizeibeamten nach den unstreitigen Umständen des vorliegenden Falles vom Vorliegen einer konkreten Gefahr ausgehen konnten. Insofern kann auch die Richtigkeit der zum Beleg einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aufgestellten Behauptung des Klägers dahinstehen, dass sich in Berlin eine polizeiliche Praxis eingebürgert habe, nach der unabhängig von konkreten, die Annahme eine Gefahr begründenden Tatsachen Versammlungsteilnehmer auf dem Weg zu einer Versammlung durchsucht und deren Identität festgestellt werde. Denn die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen hatten einen konkreten Anlass und können deshalb schon nicht als Anwendungsfall einer solchen, vom Kläger behaupteten Praxis anerkannt werden, so dass es auf die Rechtmäßigkeit einer solchen Praxis in einem Berufungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich ankommen würde. ..."

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Zum Rechtsweg bei doppelfunktionalen Maßnahmen der Polizei (Freiheitsentziehung u.a.; OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2012 - 5 E 251/11 - Volltext siehe § 32 HSOG).

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Wer sich in engem zeitlichem Zusammenhang mit vorherigen Ausschreitungen an einem widerrechtlich auf einer öffentlichen Straße entzündeten Feuer aufhält, kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls jedenfalls als Anscheinsstörer angesehen werden. Die Personenfeststellung kann ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr sein, weil sie potentielle Störer aus ihrer Anonymität reißen und so von der Begehung von (weiteren) Störungen abhalten kann. Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes genügt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes vorliegen. Die Personenfeststellung nach § 26 PolG (juris: PolG BW) erfordert bei Vorlage eines gültigen Ausweispapiers regelmäßig keinen Datenabgleich mit polizeilichen Dateien (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10):

„... I. Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren Rechtsschutz gegen die - erledigte - Personenfeststellung und die damit verbundene Sistierung.

1. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach § 17 a Abs. 5 GVG vom Senat nicht mehr zu prüfen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht als gegeben angesehen. Entscheidend ist, ob das Schwergewicht des polizeilichen Handelns auf der Strafverfolgung oder auf der Gefahrenabwehr liegt. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urt. v. 03.12.1974 - I C 11.73 - BVerwGE 47, 255 und Urt. v. 19.10.1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192; Senatsurteil vom 16.05.1988 - 1 S 1826/87 - VBlBW 1989, 16). Hier erfolgte die Personenfeststellung nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten primär zum Zweck der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat die Personenfeststellung ausschließlich auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26 PolG gestützt. Auch die Klägerin hat dies so verstanden, obwohl ihr - ebenso wie ihrem Begleiter, dem Zeugen E. - ausweislich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bei der Sistierung eröffnet worden war, es bestehe der Verdacht auf Landfriedensbruch. Nachdem indes, wie der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf telefonische Anfrage am 14.05.2008 mitgeteilt hat, kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet wurde, war es aus ihrer Perspektive naheliegend, davon auszugehen, dass die gegen sie ergriffenen Maßnahmen primär der Gefahrenabwehr dienen sollten.

2. Bei der Personenfeststellung nach § 26 PolG handelt es sich um eine polizeiliche Standardmaßnahme, die ihrer Rechtsnatur nach ein Verwaltungsakt ist (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 315 ff., 334; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., F Rn. 29 ff. <32>; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., S. 215 f.). Die Klage ist, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung mit Abschluss der Personenfeststellung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165> und Urt. v. 01.07.1975 - I C 35.70 - BVerwGE 49, 36; Senatsurteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214 und vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431). Als Adressatin der angegriffenen Maßnahme ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).

3. Ein Vorverfahren i. S. von § 68 VwGO war nicht erforderlich, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr hätte erfüllen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 - I C 49.64 - BVerwGE 26, 161) und eine Widerspruchsentscheidung in der Sache unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2001 - 2 C 10.00 - NVwZ 2001, 1288; Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - VBlBW 2010, 468).

4. Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 <206 ff.>; Senatsurteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 - DVBl 2010, 1569 m.w.N.). Im Übrigen wurde die Klage binnen Monatsfrist erhoben.

5. Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse, das in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 - a.a.O.) und anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1). Das berechtigte Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ergibt sich jedenfalls aus der erstrebten Rehabilitation. Ein solches Interesse ist nach einer erledigten polizeilichen Maßnahme dann als berechtigt anzuerkennen, wenn mit ihr ein Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen verbunden und sie geeignet war, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10 - a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 94.90 - NVwZ 1991, 270; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 113 Rn. 142 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Dies ist hier zu bejahen, nachdem die in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifende Personenfeststellung Gegenstand einer öffentlichen Berichterstattung in der Regionalpresse unter voller Namensnennung und unter Hervorhebung der Stellung der Klägerin als Stadträtin war.

II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die auf § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG gestützte Personenfeststellung als solche war rechtmäßig. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).

1. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Personenfeststellung bestehen keine Bedenken. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes folgt aus § 60 Abs. 3 PolG. Eine Anhörung der Klägerin war nach § 28 Abs. 2 Nr.1 LVwVfG entbehrlich. Weil der Verwaltungsakt mündlich erlassen wurde, war auch keine Begründung erforderlich (vgl. § 39 Abs. 1 LVwVfG).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Hier war bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei noch anhielt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Feuer auf der öffentlichen Straße und der Zustand der mit Glasscherben, Flaschen und anderen Gegenständen übersäten Abschnitte der Wilhelm- und Belfortstraße eine noch anhaltende Störung der öffentlichen Sicherheit darstellte, die ein polizeiliches Einschreiten mit dem Ziel der Störungsbeseitigung erforderte. Zudem bestand die Gefahr, dass weitere Personen an die Feuerstelle zurückkehren und das Feuer in Gang halten bzw. an anderen Orten neue Feuer entzünden.

c) Die Klägerin wurde zu Recht jedenfalls als Anscheinsstörerin angesehen.

Die Personenfeststellung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 PolG darf nur gegenüber einem Störer nach §§ 6, 7 PolG getroffen werden, gegenüber dem Nichtstörer nach § 9 PolG nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 26 Rn. 11; Belz/Mußmann, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl., § 26 Rn. 5; Würtenberger/Heckmann, a.a.O. Rn. 324).

Verhaltensstörer im Sinne des § 6 PolG ist auch der Anscheinsstörer. Anscheinsstörer ist, wer ex post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung erweckt (Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., L Rn. 42). Zu unterscheiden sind zwei Fallgruppen. Die herrschende Meinung versteht unter einem Anscheinsstörer eine Person, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr oder hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat (vgl. Senatsurteil vom 12.02.1990 - 1 S 1646/89 - NVwZ-RR 1990, 602 = DÖV 1990, 572 m.w.N.; Belz/Mußmann, a.a.O., § 6 Rn. 10). Der Begriff Anscheinsstörer wird in der zweiten Fallgruppe auf Konstellationen angewandt, in denen die Gefahr wahrscheinlich ist oder gar feststeht, in denen aber hinsichtlich des Verantwortlichen nur eine Möglichkeit oder ein Verdacht besteht. Ist nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt, besteht also der Verdacht einer Gefahrverursachung, soll der Betreffende als Anscheinsverursacher in Anspruch genommen werden können (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O. § 7 Rn. 6). In der Literatur wird in dieser Fallgruppe darüber hinaus teilweise verlangt, dass die Person den Anschein durch ihr Verhalten bzw. eine ihr zuzuordnende Sache unmittelbar verursacht hat (so etwa Schenke/Ruthig, Rechtsscheinhaftung im Polizei- und Ordnungsrecht? - Zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des sog. Anscheinsstörers, VerwArch 87 (1996), 329 <331>). Auch nach dieser Auffassung setzt die unmittelbare Verursachung indes nicht zwingend einen Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsnorm voraus. Es genügt, wenn ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (Irreführungsrisiko). Selbst wer nicht weiß, dass er von der Polizei beobachtet wird, übernimmt das Risiko dafür, dass aus seinem Verhalten in der Öffentlichkeit auf seine Störereigenschaft geschlossen wird (Schenke/Ruthig, a.a.O. S. 340 f.).

Daran gemessen ist die Störereigenschaft hier selbst bei Zugrundelegung der engeren Auffassung von Schenke/Ruthig zu bejahen, so dass der Senat offen lassen kann, ob der Begriff des Anscheinsstörers in diesem Sinne einzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Feuer von Personen, die sich um die Feuerstelle versammelt hatten, gegen 22.00 Uhr entzündet und bis gegen 2.00 Uhr unterhalten wurde. Von den um das Feuer versammelten Personen waren Aggressionen gegenüber sich nähernden Polizeibeamten ausgegangen (Werfen von Bierflaschen und anderen Gegenständen). Als die Klägerin gegen 2.15 Uhr an der Feuerstelle angetroffen wurde, war für Außenstehende nicht zweifelsfrei erkennbar, wie lange sie sich dort bereits befand und ob sie zu dem Kreis der Personen gehörte, der für die Störung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich war. Ausweislich der Angaben des Einsatzleiters der Polizei gab es keinerlei sichere Anhaltspunkte dafür, dass man der Klägerin und ihrem Begleiter Straftaten hätte nachweisen können. Beide hielten sich indes in einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang zu vorher dort verübten Straftaten und während der noch anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit für einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten an der Feuerstelle auf. Zudem hatte die Klägerin, ebenso wie ihr Begleiter, eine Bierflasche in der Hand, also einen Gegenstand, wie er vorher mehrfach nach Polizeibeamten geworfen worden war. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine Distanzierung der Klägerin von der bereits seit mehreren Stunden anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit hätten schließen lassen können. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei aus dem Verhalten der Klägerin auf ihre Störereigenschaft geschlossen hat.

d) Die Personenfeststellung war zur Gefahrenabwehr geeignet. Der potentielle Störer wird durch die Feststellung seiner Personalien aus der Anonymität gerissen und weiß, dass er fortan für jede weitere ihm zuzurechnende Störung verantwortlich gemacht werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 - BayVBl 1993, 429). Die Personenfeststellung ist daher ein geeignetes Mittel, potentielle Störer von der Begehung weiterer Störungen abzuhalten.

Hier ging es darum, das weitere Unterhalten des Feuers und das etwaige Entzünden weiterer Feuer sowie die befürchtete Störung der Löscharbeiten durch weitere Ausschreitungen - etwa Flaschenwürfe - zu unterbinden. Es liegt nahe, dass derartige Störungen eher aus der Anonymität heraus verübt werden und dass ein potentieller Störer, dessen Personalien festgestellt sind, sich weiterer Störungen, die ihn dann dem Risiko der Strafverfolgung aussetzen, eher enthalten wird.

e) Die Personenfeststellung war auch erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre eine bloße Gefährderansprache oder ein auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Platzverweis (gesetzlich normiert wurde der Platzverweis erst in dem durch das Änderungsgesetz vom 18.11.2008 eingefügten § 27 a Abs. 1 PolG) kein gleichermaßen geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung gewesen. Zwar wäre ein isolierter Platzverweis möglicherweise zur Räumung der Feuerstelle ebenso geeignet gewesen, doch hätte dann die ex ante in nicht zu beanstandender Weise prognostizierte Gefahr bestanden, dass die des Platzes Verwiesenen sich in die umliegenden Straßen begeben, in denen sich noch Gäste des Straßenfestes und voraussichtlich auch zahlreiche der Personen aufhielten, die sich zuvor um das Feuer aufgehalten und die Störungen der öffentlichen Sicherheit verursacht hatten, und dort Verbündete für eine Rückkehr an den Ort des Feuers zu suchen und zu finden, so dass es dann zu einer in jedem Fall zu vermeidenden Konfrontation mit den inzwischen vor Ort tätigen Polizeibeamten hätte kommen können. Bei einem isolierten, nicht mit einer Personenfeststellung einhergehenden Platzverweis wäre den des Platzes Verwiesenen weiterhin ein Handeln aus der Anonymität heraus möglich gewesen, was eine zugleich effektive und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung wiederum erschwert hätte.

f) Angesichts des mit der bloßen Personenfeststellung verbundenen geringfügigen Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen (vgl. Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 11; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 328; Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 375) war diese Maßnahme schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne.

2. Die auf die § 26 Abs. 2 Satz 3 PolG gestützte Sistierung zum Zweck der Personenfeststellung war demgegenüber rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift, die vorliegend in der Fassung vom 01.07.2004 anzuwenden ist, kann der Betroffene festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorschrift erlaubt die sog. Sistierung, die eine Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG darstellt, etwa dann, wenn die Personenfeststellung an Ort und Stelle unangemessen oder unmöglich ist, weil der Betroffene sich strikt weigert, das Publikum aufgebracht ist oder eine unfriedliche Menge die Beamten behindert oder bedroht (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; ähnlich Belz/Mußmann, a.a.O., § 26 Rn. 29). Die Voraussetzungen (‚nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten') decken sich mit denen des § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO. Sie stellen eine gesetzliche Konkretisierung des Übermaßverbotes dar und sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur in Fällen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (vgl. BVerfG <Kammer>, Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - NVwZ 1992, 767 m.w.N. und Beschl. v. 11.07.2006 - 2 BvR 1255/04 - NStZ-RR 2006, 381). Verhältnismäßigkeit bedeutet bei Freiheitsbeschränkungen zur Identitätsfeststellung für alle Maßnahmen, die über das bloße Anhalten und die Aufforderung, sich auszuweisen, hinausgehen, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage gegeben sein müssen (Degenhart in Sachs, GG, 5. Aufl., Art. 104 Rn. 17).

Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. Die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes genügt in jedem Fall, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten wie etwa der Verdacht des unrechtmäßigen Besitzes vorliegen (vgl. Rachor in Lisken/Denninger, a.a.O., F Rn. 373; Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 26 Rn. 26; KK-Griesbaum, StPO, 6. Aufl., § 163 b Rn. 13 m.w.N.; BVerfG <Kammer>, Beschl. v. 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 - a.a.O.). Ein Datenabgleich mit polizeilichen Dateien, wie er hier auf dem Polizeirevier durchgeführt wurde, ist danach regelmäßig nicht Bestandteil der Personenfeststellung nach § 26 PolG, sondern ein sich an die Personenfeststellung anschließender selbstständiger Folgeeingriff, der nach Maßgabe des § 39 PolG zulässig ist.

Daran gemessen folgt hier die Rechtswidrigkeit der Sistierung schon daraus, dass die Personenfeststellung bereits am Ort des Geschehens erfolgt war. Die Klägerin hatte den Polizeibeamten auf entsprechende Aufforderung ihren gültigen Personalausweis ausgehändigt. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Fälschung, Verfälschung oder sonstige Unstimmigkeiten lagen nicht vor. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge vernommene Polizeikommissar S. hatte nach Vorlage des Ausweises keine Zweifel an der Identität der Klägerin. Die Identität der Klägerin war folglich durch ihren Personalausweis zweifelsfrei belegt. Ein Datenabgleich zum Zweck der Identitätsfeststellung war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Ob die Voraussetzungen für einen selbstständigen Datenabgleich nach § 39 PolG vorgelegen haben, kann der Senat offen lassen, weil allein zum Zweck des Datenabgleichs eine Sistierung in jedem Fall unzulässig ist. § 39 Abs. 1 Satz 4 PolG räumt der Polizei nur die Befugnis ein, den Betroffenen für die Dauer des Datenabgleichs anzuhalten. Ein Sistierungsrecht hat die Polizei nach § 39 PolG nicht.

Selbst wenn man unterstellt, die Identität der Klägerin hätte aufgrund der Vorlage des Personalausweises nicht zweifelsfrei festgestanden oder es hätten andere Unstimmigkeiten vorgelegen, hätte die Überprüfung der Identität der Klägerin am Einsatzort erfolgen können. Ein zum Zweck der Identitätsfeststellung erforderlicher Datenabgleich wäre auch über Funk vom Polizeifahrzeug aus möglich gewesen. Der Senat geht aufgrund des Ergebnisses der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die mit der Personenfeststellung der Klägerin befassten Beamten ein Einsatzfahrzeug mit sich führten, welches sie in 10 bis 20 m Entfernung von der Feuerstelle in der Wilhelmstraße abgestellt hatten. Angesichts der Tatsache, dass insgesamt nur vier Personenfeststellungen erfolgten, wäre auch der Zeitaufwand bei einer Feststellung vor Ort nicht unvertretbar lang gewesen. Störungen durch Dritte standen dem Datenabgleich über Funk vor Ort ebenfalls nicht entgegen. Die Polizeibeamten hatten den Personalausweis der Klägerin bereits mehrere Minuten in ihrem Gewahrsam, ohne dass es zu Störungen gekommen wäre. Solche Störungen wurden lediglich vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr befürchtet, ohne dass indes aktuell eine konkrete Gefahr bestanden hätte. Ein Datenabgleich vor Ort wurde auch nicht durch den anhaltenden Einsatz der Polizeikräfte unmöglich gemacht. Die Beamten, die die Klägerin und die weiteren Betroffenen auf das Polizeirevier brachten, waren infolgedessen ohnehin am Einsatz vor Ort nicht mehr beteiligt. Sie hätten ohne weiteres - etwa abseits der Feuerstelle am Einsatzfahrzeug - den Datenabgleich durchführen können. Schließlich spricht auch der Umstand, dass die Betroffenen zu Fuß und nicht etwa in einem Polizeifahrzeug auf die Dienststelle gebracht wurden, dagegen, dass erhebliche Störungen tatsächlich erwartet wurden.

Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der Sistierung nicht auf eine mögliche Eskalation der Situation vor Ort durch die Solidarisierung Dritter mit den von den polizeilichen Maßnahmen Betroffenen, sondern auf das Ziel, die Feuerstelle zu räumen sowie Lösch- und Aufräumarbeiten zu ermöglichen, beruft, muss er sich entgegenhalten lassen, dass im Verhältnis zu der die Freiheit der Person einschränkenden Sistierung der Platzverweis auf jeden Fall das mildere Mittel ist. Ein - mit einer Personenfeststellung vor Ort einhergehender - Platzverweis wäre auch in gleicher Weise geeignet gewesen, die Störung zu beseitigen. Auch bei der gewählten Vorgehensweise - Räumung der Feuerstelle durch Sistierung der dort angetroffenen Personen - waren angesichts der insgesamt unübersichtlichen Lage weiterhin für die Dauer der Löscharbeiten Polizeikräfte am Ort der Störung gebunden; es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Räumung der Feuerstelle durch Erteilung von Platzverweisen und Personenfeststellungen vor Ort Polizeikräfte in größerer Zahl hätten eingesetzt werden müssen oder der Einsatz sich aus anderen Gründen signifikant schwieriger gestaltet hätte. Die Sistierung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erforderlich. ..."

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Das polizeilich veranlasste Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist nur in Ausnahmefällen als Sicherstellung im Sinne von HSOG § 18 zu qualifizieren (VGH, Urteil vom 24.11.1986 - 11 UE 1177/84).

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Eine Sicherstellungsmaßnahme nach SOG HE § 18 Abs 1 Nr 1 (hier: Versiegelung von Räumen) muß nicht vorher unter Fristsetzung angedroht werden. VwVfG HE § 69 ist insoweit nicht anwendbar (VGH, Beschluss vom 17.05.1984 - 3 TH 971/84).

*** (VG)

Der Verwaltungsrechtsweg ist auch für die Überprüfung von Folgemaßnahmen einer Einkesselung von Versammlungsteilnehmern eröffnet, da für diese nicht ausschließlich repressive Ermächtigungen in Betracht kommen (VG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2014 - 5 K 659/14.F).

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Eine Kontrollstelle im Sinne des § 18 Abs 2 Nr 5 HSOG (juris: SOG HE) ist auch dann an einem öffentlich zugänglichen Ort eingerichtet, wenn sie sich in einer nicht allgemein zugänglichen Autobahnmeisterei befindet, da diese nicht durch eine Privatsphäre geschützt wird. Außerhalb der präventiven Befugnis zur Videographie einer Identitätsfeststellung nach § 14 Abs 6 HSOG (juris: SOG HE) besteht zwecks Eigensicherung der Polizeivollzugsbeamten die Befugnis zur Datenerhebung durch Videographie aufgrund der allgemeinen Ermächtigung des § 13 Abs 1 Nr 3 (juris: SOG HE) HSOG zur Erhebung personenbezogener Daten, solange diese Maßnahme nicht in konkretisierter und individualisierter Weise die Privat- oder gar Intimsphäre einer bestimmten Person beeinträchtigt (VG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2014 - 5 K 1289/13.F):

„... Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung einer erledigten polizeilichen Freiheitsentziehung.

Am Donnerstag, dem 17. Mai 2012, reiste die Klägerin mit einem Reisebus mit dem amtlichen Kennzeichen … von C-Stadt kommend in Richtung Frankfurt am Main, um an den Protesten unter der Bezeichnung ‚Blockupy Frankfurt' in der Stadt Frankfurt am Main teilzunehmen. Der 17.05.2012 war ein gesetzlicher Feiertag. Die Proteste waren für die Tage 17.05.2012 und 18.05.2012 versammlungsbehördlich vollziehbar verboten, wobei verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz keinen Erfolg hatte. Die für den 19.05.2012 geplante Demonstration war angemeldet und unter Auflagen durch die Verwaltungsgerichte erlaubt worden. Zusammen mit zwei anderen Reisebussen wurde der von der Klägerin benutzte Reisebus kurz vor 8.50 Uhr von der Autobahn A 5 zu einer Kontrollstelle auf dem Gelände der Autobahnmeisterei in Frankfurt Nieder-Eschbach geleitet. Im Zeitraum von 8.50 Uhr bis 15.40 Uhr fanden Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen, Datenabgleiche und erkennungsdienstliche Behandlungen statt, in die der von der Klägerin benutzte Bus als letzter ab 14.00 Uhr einbezogen wurde. Die Klägerin wurde dabei aus dem Bus geführt, ihr Gepäck durchsucht und ihre Personalien aufgenommen. Dabei wurde die Klägerin von einem Polizeibeamten gefilmt. Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme von Gegenständen, die die Klägerin mit sich geführt hatte, erfolgte nicht. Von der Kontrolle waren insgesamt 187 Personen betroffen. Nach Abschluss der Kontrollen wurde sämtlichen angetroffenen Personen ein bis Sonntag, dem 20. Mai 2012, befristetes Aufenthaltsverbot für den Frankfurter Innenstadtbereich erteilt und eine Karte ausgehändigt. Im Anschluss an die Kontrolle durfte die Klägerin zunächst das Gelände nicht verlassen. Dies wurde ihr erst um 16.00 Uhr erlaubt.

Am 15. Februar 2013 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die polizeiliche Freiheitsentziehung sowie das erteilte Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen seien. Das Gericht hat durch Beschluss vom 27. März 2013 das Verfahren abgetrennt, soweit es das verhängte Aufenthaltsverbot betroffen hat, und durch Beschluss vom 27. März 2013 - 5 K 1676/13.F - insoweit das Verfahren eingestellt sowie die Kosten dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 05.08.2013 den Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Freiheitsentziehung für die Zeit nach dem Datenabgleich anerkannt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 18 Abs. 2 Nr.5 HSOG nicht vorgelegen hätten. Diese sei nicht vom Ministerium angeordnet, wie das Gesetz es verlange. Auch habe die Kontrolle nicht auf einer öffentlichen Straße stattgefunden, sondern auf dem Gelände einer Autobahnmeisterei.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe von Anfang an die Absicht gehabt, den Insassen der Busse Aufenthaltsverbote für das Stadtgebiet Frankfurt am Main zu erteilen. Damit habe der Beklagte die Teilnahme an allen Demonstrationen in Frankfurt am Main, einschließlich der am 19.05.2012, verhindern wollen. Deshalb seien die polizeilichen Maßnahmen, d. h. die Einrichtung der Kontrollstelle, die Identitätsfeststellungen, die Durchsuchung der Klägerin und der anderen Businsassen sowie der durchgeführte Datenabgleich nicht durchgeführt worden, um eine Straftat nach § 27 Versammlungsgesetz zu verhüten. Der Zweck einer solchen Kontrolle hätte nur dann erreicht werden können, wenn der Beklagte die Absicht gehabt hätte, die angetroffenen und kontrollierten Personen nach Beendigung der Kontrollmaßnahmen nach Frankfurt am Main weiter fahren zu lassen.

Unabhängig davon hätte die Durchführung der polizeilichen Maßnahmen objektiv nicht sieben Stunden lang andauern müssen. Allein 20 Polizeibeamte hätten in dem Bus, in dem die Klägerin gesessen habe, in der Zeit von 8.40 bis 14.00 Uhr in dem Gang gestanden, ohne Kontrollen vorzunehmen. Es seien hinreichende organisatorische Vorbereitungen um eine kurzfristige richterliche Entscheidung herbeizuführen, unterlassen worden. Vielmehr sei der Richtervorbehalt bewusst umgangen worden. Das Antreffen von Teilnehmern der M 31 Demonstration in dem Bus werde ebenfalls bestritten. Zudem sei es in dem Bus stickig gewesen. Erst auf mehrmaliges Nachfragen seien Getränke gereicht worden und die Möglichkeit eingeräumt worden, Dixie-Toiletten aufzusuchen. Das Verlassen des Sitzplatzes sei der Klägerin verwehrt worden und sie habe unter ständiger polizeilicher Beobachtung gestanden.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die polizeiliche Freiheitsentziehung der Klägerin am 17. Mai 2012 in der Zeit von 8.30 Uhr bis zum Abschluss des Datenabgleichs gegen 15 Uhr dem Grunde nach und der Art und Weise nach rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einrichtung der Kontrollstelle beruhe auf einer ministeriellen Anordnung. Die Zuständigkeit des PP folge aus § 2 Abs. 3 HSOG-DVO. Der Behördenleiter habe die Anordnungsbefugnis auf den Leiter der Abteilung Einsatz delegiert. Anlass für die Einrichtung der Kontrollstelle habe der Verdacht geboten, dass die Businsassen an anderen Veranstaltungen, außer der, die am 19.05.2012 habe stattfinden sollen, teilnehmen wollten. Die Personallage sei sehr angespannt gewesen, weil sich am 17.05.2012 in der Frankfurter Innenstadt wiederholt Aufzüge formiert hätten, deren Auflösung erhebliche Polizeikräfte gebunden habe. Zeitgleich hätten an anderen Autobahnen weitere Kontrollstellen bestanden.

Man habe die Kontrolle der Busse wegen der angespannten Personallage und um die Kontrolle ordnungsgemäß durchzuführen nacheinander abgearbeitet. Mit den Feststellungen der Personalien sei unmittelbar nach dem Antreffen der Busse begonnen worden. Dabei habe man sogleich Personen festgestellt, die bei den Ausschreitungen der M 31 Demonstration angetroffen worden seien. Auch seien Betäubungsmittel gefunden worden. Deshalb sei ein Drogenspürhund angefordert worden. Die Fahrer von zwei der drei Busse hätten die Lenkzeit überschritten. Die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG hätten vorgelegen. Die Videographierung der Klägerin während der Identitätsfeststellung sei von § 14 Abs. 6 HSOG und ansonsten von der Generalklausel nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 HSOG gedeckt gewesen. Der Datenabgleich und das damit verbundene Festhalten der Klägerin habe auf § 18 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs.1 HSOG beruht.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. August 2013 in Bezug auf die Freiheitsentziehung nach Abschluss des Datenabgleichs die Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme anerkannt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den vorgelegten Behördenvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf die Entscheidung des Vorsitzenden der Kammer vom 3. Juli 2013 (5 K 1101/13.F), die einen identischen Fall betreffend ergangen ist. Das Gericht zitiert das Urteil hinsichtlich seines Inhaltes wie folgt:

‚Der Klägerin steht ein berechtigtes Interesse daran zu, die erledigte Freiheitsentziehung am 17. Mai 2012 nachträglich gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit sowohl dem Grunde als auch der Art und Weise der Durchführung nach überprüfen zu lassen. Dabei kann dahinstehen, ob dies in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erfolgen hat (hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, juris Rdnr. 15 = NJW 2012, 2676), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung folgt schon aus der Betroffenheit des grundrechtsrelevanten Bereichs.

In der Sache muss die Klage im Wesentlichen erfolglos bleiben, denn bis zum Abschluss des Datenabgleichs lagen die materiellen und formellen Voraussetzungen einer polizeilichen Freiheitsentziehung vor, deren Art und Weise nicht zu beanstanden ist.

Die Freiheitsentziehung der Klägerin war von dem polizeilich veranlassten Verlassen der A 5 durch den Bus … bis zum Abschluss des Datenabgleichs nach § 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) dem Grunde nach gerechtfertigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG lagen vor. Nach dieser Befugnis kann die Identität einer Person festgestellt werden, die an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizeibehörde auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um eine der in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Dabei handelt es sich um eine Vorfeldmaßnahme, die im Wesentlichen der Klärung eines Gefahrenverdachts dient, so dass es nicht darauf ankommt, ob bereits konkretisierte Verdachtsmomente gegen einzelne Personen vorlagen oder nicht. Im Hinblick auf die polizeiliche Lage, wie sie in dem Zeitraum, in dem die ‚Blockupy'-Proteste stattfinden sollten, bestand, waren diese tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls für das Nebenstrafrecht in § 27 des Versammlungsgesetzes gegeben. Unerheblich ist dabei, dass es sich bei der Teilnahme an einer vollziehbar verbotenen Versammlung - die die Klägerin als Intention nicht völlig auszuschließen scheint - um eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes und keine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes handelt, denn für den folgenden Sonnabend, 19. Mai 2012, konnte, wenn auch unter strengen Auflagen, eine Versammlung stattfinden, deren Schutz zu gewärtigen war. Bei der vom Beklagten eingerichteten Kontrollstelle handelt es sich auch um eine solche im öffentlichen Raum. Maßgeblich dafür ist die Anknüpfung an die A 5; dass der eigentliche Ort der Kontrolle sich in einer Autobahnmeisterei, die nicht allgemein zugänglich gewesen sein dürfte - und nicht etwa am Rastplatz Spießwald -, befand, ändert hier nichts.'

Der Rechtmäßigkeit der Einrichtung einer Kontrollstelle stand entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Umstand entgegen, dass der Beklagte in Anschluss an die Kontrolle allen Businsassen Aufenthaltsverbote erteilte, die weite Teile der Innenstadt Frankfurt am Main betrafen und bis zum 19.05.2012 gelten sollten. Durch die Erteilung der Aufenthaltsverbote, deren Rechtswidrigkeit der Beklagte außer Streit gestellt hat, war die Einrichtung der Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG nicht überflüssig. Beide Maßnahmen erfüllen unterschiedliche Zwecke. Während ein Aufenthaltsverbot der Bekämpfung ortsgebundener Kriminalität dient, dient eine Kontrollstelle der Klärung eines Gefahrenverdachtes im Hinblick auf die im Versammlungsrecht spezifischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Der Gefahrenverdacht bestand für die anreisenden Blockupy-Aktivisten, in deren Bus sich die Klägerin befand. Die angemeldeten Versammlungen für die Tage des 17.05.2012 und 18.05.2012 waren verboten worden, weil Ausschreitungen befürchtet wurden. Dieses Verbot hatte der gerichtlichen Überprüfung stand gehalten. Gleichwohl fanden ausweislich des Behördenvorganges während der Kontrolle des Busses in der Frankfurter Innenstadt bereits Aktionen der Blockupy-Aktivisten statt. Es war aufgrund der Uhrzeit der Anreise der Busse aus C-Stadt, die in der Nacht aufgebrochen waren, davon auszugehen, dass Businsassen bereits an den Veranstaltungen am 17.05. 2012 teilnehmen wollten. Auch war damit zu rechnen, dass die Businsassen an der Großdemonstration am 19.05.2012 teilnehmen wollten, so dass die Vorfeldmaßnahme zur Gefahrenminderung beitrug.

Diese Eignung hatten die Aufenthaltsverbote nicht. Diese waren ohne weiteres zu umgehen und wurde, wie sich aus dem Behördenvorgang ergibt, auch umgangen. Erst bei einer anlassbezogenen Kontrolle, mithin nach Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, bietet ein Aufenthaltsverbot die Möglichkeit, die Person, die gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen hat, in Gewahrsam zu nehmen. Deshalb konnte das Gericht den Beweisantrag 2), der die Behauptung zum Gegenstand hat, die Einsatzleitung habe von Anfang an geplant, allen Businsassen ein Aufenthaltsverbot zu erteilen, als unerheblich ablehnen, weil die behauptete Absicht der Einsatzleitung Aufenthaltsverbote zu erteilen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einrichtung einer Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG keine Auswirkung hat.

Das Gericht folgt dem Urteil vom 3. Juli 2013 zur Begründung weiter:

‚Ebenso wenig hat das Gericht Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kontrollanordnung vom 10. Mai 2012, Bl. 81 = 88 d.A. Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienstgesetzes (HSOG-DVO) ist zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter. Der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main hat durch Verfügung vom 4. November 2009 (Bl. 115 f. = Bl. 119 f. d.A.) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und seine Befugnis auf den Leiter oder die Leiterin der Abteilung Einsatz, im Fall dessen oder deren Verhinderung, den Leiter oder die Leiterin des Abteilungsstabes, übertragen (Einzelheiten der Aufbauorganisation siehe im Erlass über die Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizeipräsidien vom 18. April 2010, StAnz. 20/2010 S. 1402). Zwar lässt der Normbefehl des § 18 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 Alt. 1 HSOG die Auffassung zu, die Einrichtung der Kontrollstelle bedürfe einer Zustimmung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Erlasswege, was für eine jeweils einzelfallbezogene Überprüfung spräche, doch schließt die Verwendung des Plurals bei der Delegationsbefugnis (‚oder von ihm benannter Stellen') eine normative Übertragung durch eine Rechtsverordnung nach § 114 Satz 1 HSOG - wie hier geschehen - gerade nicht aus.

Auch konnte ausnahmsweise von einer weitergehenden Begründung nach § 18 Abs. 6 HSOG als der Ankündigung, dass die Businsassen nebst Gepäck kontrolliert und einer Identitätsfeststellung unterzogen würden, abgesehen werden, da aufgrund der Umstände des Antreffens unter den Beteiligen insoweit keine Unklarheiten bestanden haben dürften.

Eine der möglichen Rechtsfolgen hieraus ist, dass die Klägerin nach § 18 Abs. 4 Alt. 1 HSOG und im weiteren Verlauf - nach Feststellung ihrer Identität durch Erhebung personenbezogener Daten - nach § 25 Abs. 1 Satz 4 HSOG für die Dauer des Datenabgleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 HSOG festgehalten werden durfte. Die zugrundeliegende, nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbare Ermessensbetätigung bei der Entscheidung für dieses Vorgehen lässt keine Fehlerhaftigkeit erkennen. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes keine durchgreifenden Bedenken gegen die - verwaltungsgerichtlich uneingeschränkte überprüfbare - Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Vorfeldkontrollen sind dem Schutz der Friedlichkeit und des unbewaffneten Auftretens einer Versammlung wenigstens förderlich und damit für die Zweckerreichung geeignet. Sie sind auch erforderlich, da andere, ebenso geeignete, aber mildere Mittel weder aufgezeigt wurden noch sonst erkennbar geworden sind. Schließlich ist die Angemessenheit des Vorgehens angesichts des polizeilich verfolgten Zwecks und der daraus folgenden Beeinträchtigungen der Anreisenden, unter ihnen die Klägerin, zu bejahen. Wegen des Kontrollumfangs von 187 Personen in drei Reisebussen war hierfür ein gewisser Zeitraum erforderlich, der im Fall der Klägerin noch nicht überschritten wurde. Geht man davon aus, dass mit der Kontrolle der Insassen des von der Klägerin benutzten Busses gegen 14 Uhr begonnen wurde und gewichtet man die Verteilung der kontrollierten Personen etwa gleichmäßig, hätte der Zeitbedarf für die vorangehende Überprüfung von rund 120 Personen etwa fünf Stunden betragen, was - selbst bei Annahme einer parallelen Durchführung der Kontrollen - eben den von der Klägerin in ihrer Klageschrift auf S. 3 angeführten Zeitbedarf ‚von mehreren Minuten' ergeben musste.'

Soweit die Klägerin rügt, die Kontrolle hätte zeitgleich für alle Busse stattfinden müssen, denn es hätten jedenfalls in dem Bus der Klägerin 20 Polizeibeamte im Gang gestanden, die für die Kontrolle zur Verfügung gestanden hätten, konnte das Gericht den hierauf gerichteten Beweisantrag 1) ablehnen. Die Anzahl der im Gang stehenden Polizeibeamten steht außer Streit, so dass das Gericht von dieser Zahl ausgeht. Allerdings führt die Zahl der im Gang stehenden Beamten nicht zu dem Schluss, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Busse parallel zu kontrollieren, um für die Klägerin die Dauer der polizeilichen Maßnahme zu verkürzen. Der Beklagte hatte nachvollziehbar vorgetragen, dass es die Sicherheit des eingesetzten Personals und die Ordnung des Kontrollvorganges geboten hätten, die Busse nacheinander zu kontrollieren. Zur Kontrolle gehört es insoweit, die Insassen der Busse, die noch nicht kontrolliert werden, zu überwachen. Eine intensive Personendurchsuchung war geboten, weil bereits bei den ersten Personalienüberprüfungen festgestellt wurde, dass diese Personen im Rahmen der Ausschreitungen bei ‚M31' angetroffen worden waren. Auch wurden Drogen gefunden, was das Herbeiführen eines Drogenspürhundes erforderlich machte. Eine Kontrolle in dem Bus, wie die Klägerin sie für durchführbar hält, musste der Beklagte deshalb nicht durchführen, um den Zweck der Kontrolle nicht zu gefährden. Zur weiteren Begründung zitiert das Gericht das Urteil vom 3. Juli 2012 wie folgt:

‚Die polizeiliche Freiheitsentziehung während der Identitätsfeststellung sowie des Datenabgleichs war auch nicht deshalb rechtswidrig, da nicht sofort nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG eine richterliche Entscheidung eingeholt wurde. Zwar ist die zeitliche Begrenzung einer Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung durch § 35 Abs. 2 HSOG auf insgesamt zwölf Stunden nicht dahin zu verstehen, dass die Polizei aus eigner Machtvollkommenheit diesen Zeitraum ausnützen könne, ohne sich unverzüglich um eine richterliche Entscheidung zu bemühen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 -, Abs.-Nr. 26, BVerfGE 105, 239 <248 f.>) und erstreckt sich diese Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ihrem eindeutigen Wortlaut nach schon nicht mehr auf den nachfolgenden Datenabgleich. Jedoch konnte hier nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG vom Einholen einer richterlichen Entscheidung ausnahmsweise abgesehen werden (siehe auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 20 W 129/07 -, juris, Rn. 17). Diese richterliche Entscheidung - die inhaltlich eine Freiheitsentziehung für die Dauer einer erforderlichen Identitätsfeststellung und (im Fall der Klägerin im Wesentlichen nur:) des Datenabgleichs zum Gegenstand gehabt hätte - hätte nach § 33 Abs. 2 Satz 2 HSOG i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG zunächst eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht vorausgesetzt, so dass der mit ihrer Einholung verbundene Zeitraum wegen des zurückzulegenden Weges von der Kontrollstelle zum Amtsgericht sowie der notwendigen Registrierung der Betroffenen und Aktenanlage, evtl. auch Transportfragen, jedenfalls länger gedauert hätte als die polizeiliche Maßnahme. Damit wäre die Einholung einer richterlichen Entscheidung zu einer bloß freiheitsentziehungsverlängernden Formalie geworden, die - im hypothetischen Fall eines entsprechenden Vorgehens - genau deswegen ebenso hätte beanstandet werden können; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2002 zugrundelag: die Freiheitsentziehung war nicht mit der Verbringung in eine Gewahrsamseinrichtung verbunden. Eine Verpflichtung der Polizeibehörde, sich gegenüber dem zuständigen Amtsgericht zu bemühen, dass an einer Kontrollstelle eine Richterin oder ein Richter bereitgestellt wird, um sogleich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, besteht nicht. Der von der Klägerin angeführte Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337, 1777/00 - zur prozessualen Überholung besagt nichts anderes. Entsprechendes gilt für den von der Klägerin gleichfalls angeführten Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, der eine Freiheitsentziehung durch Ingewahrsamnahme betrifft und beim Blick auf den zeitlichen Ablauf vielmehr die Sicht des erkennenden Gerichts bestätigt.'

Dieser Beurteilung steht nicht die Behauptung der Klägerin entgegen, der Einsatzleiter F habe gegenüber dem Klägerbevollmächtigten behauptet, es handele sich nicht um eine Freiheitsentziehung (Beweisantrag 3) und er habe deshalb die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung gar nicht erkannt. Das Gericht konnte den Beweisantrag ablehnen, weil es nicht auf die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes durch den Einsatzleiter bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob das Herbeiführen einer richterlichen Anordnung der Freiheitsentziehung länger gedauert hätte als die polizeiliche Maßnahme selbst. Dies ist aus den in der zitierten Entscheidung geschilderten Gründen zu verneinen. Zur weiteren Begründung zitiert das Gericht das Urteil vom 3. Juli 2013 weiter:

‚Die Behandlung der Klägerin als festgehaltener Person ist weder hinsichtlich ihrer Videographie noch darüber hinaus zu beanstanden.

Die Videographie einer Person während einer Identitätsfeststellung ist in dem durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Achten Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 444) - in Abstimmung mit der Durchsuchung zur Eigensicherung nach § 36 Abs. 3 HSOG - angefügten § 14 Abs. 6 HSOG abschließend geregelt. Danach können die Polizeibehörden an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bildübertragung offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Zur Begründung heißt es in der Landtags-Drucksache 16/2352, S. 16:

‚Abs. 6 enthält die Ermächtigung zum Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bildübertragungen und -aufzeichnungen zum Zwecke der Eigensicherung der Polizei an öffentlich zugänglichen Orten. In der Vergangenheit hat es mehrere Vorfälle mit tödlichem Ausgang für Polizeibeamte im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen und sonstigen Personenkontrollen gegeben, die unter Berücksichtigung der steigenden Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft eine Verbesserung der Eigensicherung der Polizei erforderlich machen. (…) Ziel der Maßnahme ist ausschließlich die Eigensicherung der Polizeibeamten bei Durchführung von Kontrollen. Sie soll dadurch erreicht werden, dass die zu kontrollierende Person durch die ihr erkennbare Überwachungsmaßnahme von Angriffen abgeschreckt wird. Schlägt dies im Einzelfall fehl, dürfen die Aufzeichnungen auch als Beweismaterial in einem Strafverfahren verwendet werden.'

Daraus folgt, dass ‚Umstände' es zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheinen lassen müssen, unter Einsatz von technischen Mitteln personenbezogene Daten zu erheben. Der (anders als ‚Tatsachen' oder ‚tatsächliche Anhaltspunkte') eher unbestimmte Begriff der ‚Umstände' verlangt eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, wobei solche vornehmlich bei der Einrichtung von Kontrollstellen zu bejahen sind (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Aufl. - 2008, § 14 Rdnr. 63). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Zunächst handelt es sich bei der Autobahnmeisterei um einen ‚öffentlich zugänglichen Ort' im Sinne des Normbefehls. Dabei ist unerheblich, ob jedermann diesen Ort hätte betreten dürfen; maßgeblich ist vielmehr, dass es sich nicht um einen durch eine Privatsphäre geschützten Ort handelte (siehe auch Hornmann, a.a.O., Rdnr. 66). Darüber hinaus gilt entsprechendes wie oben zur Einrichtung der Kontrollstelle angeführt. Gerade im Hinblick auf die vorangegangenen ‚M 31'-Ausschreitungen ließen die ‚Umstände' den Ausschluss des Antreffens potentiell gewaltbereite Personen nicht zu. Ob dies auch hinsichtlich der Person der Klägerin galt oder nicht, ist unerheblich.

Für eine Videographie zwecks Eigensicherung bei polizeilichen Maßnahmen zu anderen Zwecken als der Identitätsfeststellung steht § 14 Abs. 6 HSOG als Eingriffsbefugnis nicht zur Verfügung. Die besondere Befugnis zur offenen Beobachtung festgehaltener Personen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 HSOG betrifft den besonderen Fall einer Selbstgefährdung, der hier nicht einschlägig ist, schließt aber bei festgehaltenen Personen eine Datenerhebung zu anderen Zwecke nicht aus. Daher ermöglicht es die allgemeine Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 HSOG, etwa Zuordnungen von bestimmten Betroffenen zu bestimmten Sitzplätzen oder die Art und Weise eines anderen polizeilichen Vorgehens, beispielsweise die Durchsuchung der festgehaltenen Personen nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 HSOG oder mitgeführter Sachen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 HSOG, zu dokumentieren, solange diese Maßnahme nicht in konkretisierter und individualisierter Weise die Privat- oder gar Intimsphäre einer bestimmten Person beeinträchtigt und daher einer eigenständigen Eingriffsbefugnis bedürfte, die derzeit freilich für offene Datenerhebungen über die Regelungsbereiche der §§ 14, 14a HSOG hinaus nicht bestünde. Denn maßgeblich ist hier die Dokumentation eines fehlerfreien Ablaufs, an der beide Seiten das gleiche Interesse haben. Dass im Fall der Klägerin diese Grundsätze missachtet wurden, ist nicht ersichtlich.

Die Frage nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin durch Aufnahme von Abbildungen ist ein gegenüber der Art und Weise der Freiheitsentziehung selbständiger Streitgegenstand, über den deshalb hier nicht zu entscheiden ist. Insoweit käme eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung gerichtete Klage nur in Betracht, wenn feststünde, dass diese - ja auf ihre Vorrätighaltung ausgerichteten - Daten nicht mehr von einer Stelle des Beklagten gespeichert sind und so ihre Beschaffung nicht inzident mit einem auf Löschung gerichteten Begehren geprüft werden könnte.

Soweit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 HSOG einer festgehaltenen Person nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck der Freiheitsentziehung erfordert, ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten nicht festzustellen. Da die Identitätsfeststellung sowie der anschließende Datenabgleich hier zentral der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach § 27 des Versammlungsgesetzes dienten, war die Anordnung, im Bus auf den Sitzen zu verbleiben, um tatsächlichen Veränderungen zu begegnen, gerechtfertigt.'

Der Beweisantrag Nr. 4, der die Behauptung der Klägerin zum Gegenstand hat, die Luft in dem Bus sei heiß und stickig gewesen, weil die Sonne auf den Bus geschienen habe, konnte abgelehnt werden. Bei der unter Beweis gestellten Behauptung, es sei heiß und stickig gewesen, handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einem Beweis nicht zugänglich ist.

Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 161 Abs. 1 VwGO, soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung beendet und insoweit eingestellt wurde, von dem Beklagten zu tragen. Er hat insoweit den Anspruch der Klägerin anerkannt. Im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO von der Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. ..."

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Verdeckte Ermittler, die an Versammlungen teilnehmen, müssen sich zu erkennen geben (VG Göttingen, Urteil vom 06.11.2013 - 1 A 98/12).

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„... 4. Unzulässig ist die Klage auch insoweit, als die Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Identitätsfeststellungen an den Kontrollpunkten begehren. Eine - unter den Voraussetzungen des § 21 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) zulässige - Identitätsfeststellung hat der Beklagte nicht durchgeführt. Identitätsfeststellung ist die Beschaffung und Aufnahme von individuellen Merkmalen (Personaldaten und sonstige Identitätsmerkmalen) einer den Ordnungsbehörden oder der Polizei noch unbekannten Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen (Knape/Kiworr, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage 2009, § 21, S. 307). Im vorliegenden Fall hat sich der Beklagte jedoch darauf beschränkt, die Berechtigung anhand der Vereinsmitgliedschaft bzw. der Wohnadresse abzufragen und nur insoweit eine entsprechende Glaubhaftmachung durch Vorlage einer Mitgliedskarte bzw. eines Personaldokuments zu verlangen. Dies allein ermöglicht noch keine Unterscheidung von anderen Personen und stellt daher keine Identitätsfeststellung dar. ..." (VG Berlin, Urteil vom 29.08.2013 - 1 K 207.11)

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„.. Der Kläger wendet sich mit seiner bedingt erhobenen Klage gegen seine Identitätsfeststellung und Durchsuchung durch Polizeibeamte am 9. Oktober 2010 in S....

1. Am 16. Mai 2011 stellte der Kläger bei Gericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten und erhob bedingte Klage für den Fall der Gewährung mit dem Antrag:

Es wird festgestellt, dass die Identitätsfeststellung und Durchsuchung des Klägers anlässlich der am 9. Oktober 2010 in S... vom ‚F...' organisierten Demonstration durch Polizeibeamte rechtswidrig war und dass der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei zur Demonstration des ‚F...' am 9. Oktober 2010 in S... von N... aus mit dem Zug angereist und am S...er Hauptbahnhof mit etlichen Kameraden aus dem Zug ausgestiegen, um zu dem festgesetzten Startpunkt der Demonstration neben dem S...er Hauptbahnhof zu gelangen. Auf dem Weg vom Bahnsteig zum Kundgebungsort sei der Kläger mit seinen Gesinnungsgenossen auf eine Polizeiabsperrung gestoßen, bei welcher ihm von den dort eingesetzten Polizeibeamten mitgeteilt worden sei, dass alle Personen, die an der Demonstration teilnehmen wollten, sich polizeilichen Personenkontrollen und Durchsuchungen unterziehen müssten. Der Kläger, der ebenso wie seine Gesinnungsgenossen keinen persönlichen Grund einer Personenkontrolle bzw. Durchsuchung geboten habe, habe auf Geheiß der Polizeibeamten seinen Personalausweis vorgezeigt und sich durchsuchen lassen (Abtasten und Taschenkontrolle). Beim Kläger und auch bei den anderen sei nichts gefunden worden, was seitens der Polizeibeamten zu beanstanden gewesen wäre. Nach Abschluss dieser Prozedur hätten der Kläger und die anderen an der Demonstration teilgenommen. Sie seien verspätet zur Demonstration gekommen, weil zum einen durch die Durchsuchungsmaßnahmen mehrere Minuten vergangen seien und zum anderen von den Polizeibeamten die kontrollierten Personen gesammelt und erst nach Abschluss der Kontrollmaßnahmen zum unmittelbaren Demonstrationsort weitergeleitet worden seien.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 Nr. 1 BvR 2636/04 festgestellt habe, verletze die pauschale Durchsuchung von Veranstaltungsteilnehmern bei Versammlungen vor Beginn der Veranstaltung die untersuchten Versammlungsteilnehmer in ihrer Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit sei eröffnet, da Personenkontrollen und Durchsuchungen der Versammlungsteilnehmer vor Beginn der Veranstaltung den freien Zugang zu einer bevorstehenden Versammlung beträfen. Der gesamte Vorgang des Sich-Versammelns unterfalle dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG. Ein Eingriff sei nicht nur dann gegeben, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst werde, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt werde. Eine polizeiliche Durchsuchung sei, zumal wenn sie pauschal wie hier jeden Versammlungsteilnehmer erfasse, geeignet, einschüchternde, diskriminierende Wirkung zu entfalten, die Teilnehmer in den Augen der Öffentlichkeit als möglicherweise gefährlich erscheinen zu lassen und damit potenzielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme abzuhalten. Als Grundlage der Gefahrenprognose bei Personenkontrollen und Durchsuchungen seien konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichten hierzu nicht aus. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, da der Kläger beabsichtige, auch künftig - u.a. in S... und Unterfranken - an Kundgebungen bzw. Demonstrationen des ‚F...' bzw. anderer nationaler Organisationen teilzunehmen. Da sich pauschale Personenkontrollen und Durchsuchungen von Veranstaltungsteilnehmern vor Versammlungsbeginn sozusagen faktisch ‚eingebürgert' hätten, sei davon auszugehen, dass der Kläger auch künftig bei gleichen Sachverhalten wieder durchsucht bzw. kontrolliert werden würde.

Demgegenüber beantragte das Polizeipräsidium Unterfranken als Vertreter des Beklagten den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde dargelegt, aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse im Vorfeld der Versammlung vom 9. Oktober 2010 in S... mit dem Thema ‚Besatzer raus - Wir zahlen nicht für Eure Kriege!' sei mit etwa 80 bis 120, größtenteils mit der Bahn anreisenden Teilnehmern zu rechnen gewesen. Insbesondere aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit in S... selbst und auch in anderen Städten, wie z.B. im Februar 2010 in D... und im Mai 2010 in E..., habe mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft sowohl von Seiten der Versammlungsteilnehmer bei Störungen/Blockaden durch bürgerliche bzw. linke Gruppierungen als auch seitens des ‚linken' Lagers gegenüber den ‚rechten' Aufzugsteilnehmern und den eingesetzten Polizeibeamten gerechnet werden müssen. Im Mai 2010 habe das so genannte ‚F... unter dem Motto ‚Kapitalismus bedeutet Krieg' eine Versammlung mit ca. 850 Teilnehmern in S... durchgeführt. An der Gegenveranstaltung hätten ca. 8.000 Personen teilgenommen, darunter auch ein Block mit ca. 100 linksautonomen Störern. Im Rahmen der durchgeführten Vorkontrollen seien u.a. eine Signalfackel, mehrere Schlagstöcke und -ringe, sowie Vermummungsgegenstände bei einigen Versammlungsteilnehmern sichergestellt worden. Gegen zwei kontrollierte Personen habe ein Ermittlungsverfahren wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eingeleitet werden müssen. Während des rechten Aufzugs sei es wiederholt zu Würfen von pyrotechnischen Gegenständen, Glasflaschen und Steinen auf die eingesetzten Polizeibeamten und Versammlungsteilnehmer gekommen. Neun Beamte hätten Verletzungen erlitten. 34 Personen (27 linksautonome Störer und sieben ‚rechte' Versammlungsteilnehmer) seien festgenommen worden. In D... und E... seien jeweils rechte Versammlungen durch Aktivitäten von Gegendemonstranten verhindert worden. Dieser Umstand habe für großen Unmut im ‚rechten' Lager gesorgt. Insbesondere im Internet (z.B. www....) sei mehrfach kommuniziert worden, dass man der Gegenseite zeigen solle, dass auch ihre Veranstaltungen nicht unantastbar seien. Aus einem Ermittlungsverfahren in A... sei weiterhin bekannt gewesen, dass zwei Angehörige der dortigen rechten Szene für rechte Demonstrationen in Berlin und Dortmund Sprengkörper (u.a. mit Glasscherben verdämmte pyrotechnische Gegenstände) hergestellt hätten, um diese gegen Polizeibeamte oder Gegendemonstranten einzusetzen. Durch polizeiliche Personenkontrollen habe ein schädigendes Ereignis verhindert werden können. Vor der streitgegenständlichen Versammlung hätten linksautonome Gruppen schwerpunktmäßig über das Internet mobilisiert. Erklärtes Ziel sei dabei gewesen, den Aufzug der ‚Rechten' mit allen Mitteln zu verhindern bzw. zum Stehen zu bringen. Das von der Stadt S... verfügte Verbot der Versammlung sei vom Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 Nr. W 5 S 10.1084 für rechtswidrig erklärt worden. Die angezeigte Versammlung habe daher am 9. Oktober 2010 in S... stattfinden können, allerdings mit der vom Verwaltungsgericht vorgegebenen Streckenführung. Versammlungsbeginn habe um 14:00 Uhr, Versammlungsende um 19:00 Uhr sein sollen. Da aber um 14:00 Uhr nur etwa zehn bis 15 Versammlungsteilnehmer am S..., dem Ort der Auftaktkundgebung, anwesend gewesen seien, weitere Versammlungsteilnehmer und insbesondere auch das für die Versammlung benötigte Lautsprecherfahrzeug erst fast eine Stunde später eingetroffen seien, habe die Versammlung erst ungefähr zwei Stunden später begonnen. Das Polizeipräsidium Unterfranken, dem die Gesamteinsatzleitung oblegen habe, sei mit eigenen und unterstellten Kräften vor Ort gewesen, um insbesondere die Aufzugsstrecke zu sichern, den störungsfreien Verlauf der Versammlung zu gewährleisten, Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppierungen, anlassbezogene Straftaten und schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten zu verhindern und zu unterbinden. Unmittelbar am Hauptbahnhof in S... hätten außerdem Beamte der Bundespolizei unterstützt. Im Rahmen dieses polizeilichen Auftrags habe die Polizei auch Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen vor allem im Bereich des Hauptbahnhofs bzw. dessen Umfeld sowie auf der Strecke zum Auftaktkundgebungsort vorgenommen, allerdings nicht - wie vom Kläger behauptet - pauschal bei allen Teilnehmern, sondern den Vorgaben des zuständigen Polizeiführers entsprechend selektiv, lageabhängig, und vor allem beschränkt auf potenzielle Störer/Störergruppen. Zur Vermeidung etwaiger zeitlicher Verzögerungen und zur Gewährleistung des rechtzeitigen Erreichens des Versammlungsortes während der Anreisephase seien im räumlichen Einsatzabschnitt zwischen Hauptbahnhof und S... verstärkt Polizeikräfte eingesetzt worden. Nach polizeilichen Schätzungen seien während der Versammlung ca. 500 Gegendemonstranten, darunter ca. 150 linksautonome Störer, anwesend gewesen. Bereits einige Stunden vor dem eigentlichen Versammlungsbeginn hätten Anhänger der ‚linken' Szene die Konfrontation mit den ‚rechten' Versammlungsteilnehmern gesucht. Im Bereich des S...s seien im Zuge der Aufklärungsmaßnahmen eine mit Benzin gefüllte 1,5 l PET-Flasche, als Schlagwerkzeug geeignete Metallstangen und mit Haken versehene Strohballen fest- und auch sichergestellt worden. Nur durch den flexiblen und lageorientierten Einsatz der Polizeikräfte, insbesondere durch die polizeiliche Begleitung der ‚rechten' Versammlungsteilnehmer vom Hauptbahnhof zum Versammlungsort, hätten in der Vorphase mehrere Auseinandersetzungen zwischen den rivalisierenden Gruppen bereits im Ansatz unterbunden werden können. Nachdem sich der Kläger sowie weitere elf Personen mit Schreiben an die Polizeiinspektion S... gewandt hätten und um Bestätigung der gegen Sie ergangenen polizeilichen Maßnahmen gebeten hätten, sei ihnen schriftlich mitgeteilt worden, dass Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen durchgeführt worden seien. Weitergehende Ausführungen seien zum einen aufgrund der nicht substantiierten Angaben der Betroffenen und zum anderen aufgrund mangelnder Speicherung der Aufzeichnungen über Personenkontrollen, die zu keinen weitergehenden Maßnahmen geführt hätten, nicht möglich.

Sowohl die Identitätsfeststellung als auch die Durchsuchung des Klägers seien rechtmäßig und verletzten diesen daher nicht in seinen Rechten. Insbesondere stellten diese Maßnahmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit des Klägers dar. Die im Bereich des Hauptbahnhofs und dessen Umfeld bei (potenziellen) Störern durchgeführten selektiven Personenkontrollen mit Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen fänden ihre rechtliche Grundlage in Art. 13 PAG i.V.m. Art. 21, 22 PAG. Mangels spezieller Ermächtigungsgrundlagen im Versammlungsgesetz begegne es keinen Bedenken, dass die im Vorfeld der Versammlung erfolgten präventiv-polizeilichen Maßnahmen auf das allgemeine Polizeirecht gestützt würden. Die polizeilichen Befugnisnormen seien aber keineswegs unreflektiert angewandt, sondern die Ausstrahlungswirkung der durch Art. 8 GG garantierten Versammlungsfreiheit sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen für Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen seien erfüllt gewesen. Da dem Polizeipräsidium Unterfranken im Vorfeld der geplanten Versammlung insbesondere Informationen vorgelegen hätten, die darauf hätten schließen lassen, dass mit der Teilnahme von potenziell gewaltbereiten Personen an der Veranstaltung zu rechnen gewesen sei und gewalttätige Ausschreitungen befürchtet werden müssten, habe erkennbar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgelegen, die sich auch am Veranstaltungstag konkretisiert habe. So hätten bereits einige Stunden vor dem eigentlichen Versammlungsbeginn Anhänger der ‚linken' Szene die Konfrontation mit den ‚rechten' Versammlungsteilnehmern gesucht. Im Zuge der Aufklärungsmaßnahmen seien die genannten Gegenstände sichergestellt worden und außerdem hätten mehrere Auseinandersetzungen zwischen rechten Versammlungsteilnehmern und Linksautonomen im Bereich Hauptbahnhof - S... aufgelöst werden müssen. Da nach verständiger Würdigung dieser Sachlage objektive Anhaltspunkte für die Verwirklichung einer Gefahr bestanden hätten, sei es geboten gewesen, im Vorfeld der Versammlung lageabhängige selektive Kontrollen bei (potenziellen) Störern mit Identitätsfeststellung und Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 1, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG durchzuführen. Identitätsfeststellungen seien ein unverzichtbares und taugliches Mittel der Gefahrenabwehr, denn die polizeiliche Erfahrung zeige immer wieder, dass Identitätsfeststellungen einen präventiven Abschreckungseffekt entfalteten, weil der Betroffene aus seiner Anonymität heraustrete und für seine Handlungen zur Verantwortung gezogen werden könne. In dieser Hinsicht seien Identitätsfeststellungen auch als Maßnahme zur Gefahrenerforschung zu begreifen. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass Durchsuchungen bereits dann zulässig seien, wenn objektive Anhaltspunkte für das Auffinden sicherstellbarer Sachen bestünden; eines konkreten Verdachts gegen den zu Durchsuchenden bedürfe es nicht. Im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz seien die polizeilichen Maßnahmen, unabhängig davon, aufgrund welcher der genannten Rechtsgrundlagen sie erfolgt seien, grundsätzlich - entsprechend den Anforderungen und der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit - auf das unumgängliche Maß beschränkt worden. Es sei insbesondere darauf geachtet worden, dass der von diesem Grundrecht ebenfalls geschützte Zugang zur Versammlung durch die polizeilichen Maßnahmen nicht unzumutbar erschwert oder gar verhindert würde. Aufgrund der Tatsache, dass während der Anreisephase vermehrt Polizeikräfte im Bereich des Hauptbahnhofes eingesetzt gewesen seien und dass das Lautsprecherfahrzeug sowie die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer erst verspätet in S... eingetroffen seien, entbehre die Rüge des Klägers, er sei aufgrund polizeilicher Maßnahmen verspätet zur Demonstration gelangt, jeder Grundlage. Andere - ebenso geeignete - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Gefahreneinschätzung hätten nicht zur Verfügung gestanden. Auch das vom Kläger zitierte Urteil des BVerfG sei nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der getroffenen polizeilichen Maßnahmen in Frage zu stellen. Mangels Vergleichbarkeit der diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation mit der streitgegenständlichen könne die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung nicht zur Beurteilung der polizeilichen Identitätsfeststellung und Durchsuchung in S... herangezogen werden.

Mit Schreiben vom 2. September 2011 ließ der Kläger die Antragsbegründung wie folgt ergänzen: Am 9. Oktober 2010 habe keineswegs mit einer ‚erhöhten Gewaltbereitschaft' auf Seiten der ‚rechten' Demonstrationsteilnehmer gerechnet werden müssen. Die aufgeführten Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Demonstrationen in A..., B... und D... stünden in keinerlei Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Demonstration in S... und den entsprechenden Anmeldern. Die vom Polizeipräsidium Unterfranken aufgeführte ‚Gewaltbereitschaft' bei der Demonstration in S... sei ausschließlich von Linksextremisten ausgegangen, nicht von nationalen Demonstrationsteilnehmern. Nach den Beobachtungen des Klägers seien bei den Vorkontrollen der ‚Rechten' keine beanstandungswerten Gegenstände festgestellt worden. Insofern handele es sich hierbei wohl um Vorkommnisse im ‚linken' Bereich. Es sei nicht vertretbar, Kontrollen der nationalen Versammlungsteilnehmer durch ‚linke' Rechtsbrüche zu legitimieren.

Es seien in pauschaler Art und Weise Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen bei allen nationalen Versammlungsteilnehmern durchgeführt worden. Nach Rücksprache mit diversen nationalen Versammlungsteilnehmern sei dem Kläger bestätigt worden, dass auch diese sich alle einer Durchsuchung und einer Personalüberprüfung hätten aussetzen müssen. Dies habe nicht nur für die Zugfahrer aus N... gegolten, sondern auch für Gruppen aus H/B..., Unterfranken usw. Auch die mit dem Pkw angereisten Teilnehmer seien hiervon betroffen gewesen, ganz gleich, ob diese am Bahnhof oder direkt am S... angekommen seien. Die nationalen Teilnehmer, die geschlossen am Bahnhof aus verschiedenen Richtungen angekommen seien, hätten nach ihrer Durchsuchung und Personalienkontrolle auf andere nationale, von ‚normalen' Fahrgästen separierte Personen warten müssen, bis die polizeilichen Maßnahmen dort durchgeführt worden seien. Man habe sie auf dem ersten Gleis gesammelt. Bis die letzte Kontrolle durchgeführt worden sei, habe man die Demonstrationsteilnehmer mit erheblicher Zeitverzögerung zum Aufmarschplatz am S... geführt. Dass am 9. Oktober 2011 um 14:00 Uhr nur so wenige nationale Personen beim Versammlungsplatz am S... angekommen gewesen seien, sei ausschließlich den ausgiebigen und langen Polizeikontrollen, beispielsweise am Bahnhof, geschuldet gewesen, sowie dem durch die Polizeibeamten befohlenen Warten. Ohne diese Umstände wären beispielsweise sämtliche ‚Bahnfahrer' pünktlich beim Kundgebungsauftaktort gewesen.

Dass mehrere Auseinandersetzungen zwischen den Versammlungsteilnehmern und Linksautonomen im Bereich Hauptbahnhof/S... aufgelöst worden seien, werde bestritten. Das Polizeipräsidium Unterfranken habe in seiner Stellungnahme keinerlei Einzelheiten mitgeteilt, die geeignet wären, diese Behauptung zu überprüfen. Fest stehe, dass der Kläger und die mit ihm anreisenden Versammlungsteilnehmer zu keinem Zeitpunkt an Auseinandersetzungen beteiligt gewesen seien. Da es sich gerade nicht um lageabhängige, selektive Kontrollen gehandelt habe, sei der Sachverhalt mit dem, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2010 zugrunde gelegen habe, durchaus vergleichbar. Durch die Vorgehensweise der Polizei sei selbstverständlich in die Versammlungsfreiheit u.a. des Klägers eingegriffen worden. In der Stellungnahme des Polizeipräsidiums sei auch gar nicht der Versuch gemacht worden zu begründen, dass speziell der Kläger selektiv und lageabhängig kontrolliert worden sei. Das wäre auch gar nicht möglich gewesen, zumal beispielsweise alle auf dem Weg vom Bahnsteig zum Kundgebungsort befindlichen ‚rechten' Personen ausnahmslos kontrolliert worden seien. Dies entspreche im Übrigen der gängigen Praxis, wie die vom Klägerbevollmächtigten vor der ‚rechten' Demonstration am 1. Mai 2010 in S... beobachten Polizeikontrollen aller aus dem Zug aus F... ausgestiegenen ‚rechten' Versammlungsteilnehmer belegten.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 übersandte das Polizeipräsidium Unterfranken einen Auszug aus dem Einsatzbefehl anlässlich der Versammlung am 9. Oktober 2010 in S.... Ergänzend wurde vorgetragen, die Kontrollen im Bereich des S...er Hauptbahnhofs hätten schwerpunktmäßig am Bahnhofsvorplatz und in der Unterführung des Bahnhofs stattgefunden. Nachdem der Kläger vorbringe, er sei auf dem Weg vom Bahnsteig zum Kundgebungsort mit seinen Gesinnungsgenossen auf eine Polizeiabsperrung getroffen, sei anzunehmen, dass er an letzterer Örtlichkeit kontrolliert worden sei. Weil sich im Verlauf des Einsatzes, aber noch nicht im Vorfeld der eigentlichen Versammlung, abgezeichnet habe, dass die Versammlungsteilnehmer größtenteils mit der Bahn angereist seien, seien - dieser Lage und der bereits dargelegten polizeilichen Gefahrenprognose und dem polizeilichen Auftrag entsprechend - die Kontrollen in der Unterführung dergestalt durchgeführt worden, dass Polizeibeamte in Gruppenstärke, d.h. fünf bis acht Beamte, mit der Bahn angereiste potenzielle Störer/Störergruppen kontrolliert hätten. Da insoweit sogar - wie im Einsatzbefehl ausgeführt - von Kontrollstellen i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG gesprochen werden könne, könnten die Kontrollen zumindest im Bereich des Bahnhofs auch auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden. Die Befugnis zur Durchsuchung der Personen und ihrer mitgeführten Sachen ergebe sich aus Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Nr. 6 PAG.

Mit Schreiben vom 10. August 2012 ließ der Kläger u.a. erwidern, dass Polizeikontrollen nicht im Nachhinein zu Kontrollstellen i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG ‚umdefiniert' werden könnten.

2. Mit Beschluss vom 17. August 2012 lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Klägerbevollmächtigten ab. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

3. Auf die Beschwerde des Klägers änderte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. Januar 2013 Nr. 10 C 12.2061 den Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. August 2012 ab, bewilligte dem Kläger für das Klageverfahren Nr. W 5 K 11.372 Prozesskostenhilfe und ordnete den Klägerbevollmächtigten bei. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

4. In der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013, in deren Rahmen das Gericht Beweis erhoben hat durch die Einvernahme von zwei Zeugen, wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter die bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

5. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Gerichtsakte Nr. W 5 S 10.1084 wurde beigezogen. ...

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Insbesondere kann dem Kläger das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden, denn es besteht die begründete Gefahr einer Wiederholung der Identitätsfeststellung und Durchsuchung. Es ist davon auszugehen, dass es auch weiterhin zu polizeilichen Vorkontrollen kommen wird, wenn eine ähnliche Versammlung stattfindet. Nachdem der Kläger regelmäßig an Versammlungen dieser Art u.a. in S... und W... teilnimmt, ist die Möglichkeit einer Wiederholung der Vorgehensweise des Beklagten in einer ähnlichen Situation gegeben.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die vom Kläger begehrte Feststellung kann nicht erfolgen. Die Kontrolle des Klägers erfolgte rechtmäßig auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 Nr. 4, Art. 21 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG. Weder durch die Einrichtung der Kontrollstelle noch durch die konkrete Durchführung der Kontrolle hat der Beklagte das Grundrecht des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt.

Für polizeiliche Kontrollmaßnahmen im Vorfeld der öffentlichen Versammlung konnte vorliegend auf Befugnisnormen des allgemeinen Polizeirechts zurückgegriffen werden, da das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) insoweit keine speziellen Regelungen enthält und Art. 74 PAG ausdrücklich auch eine Einschränkung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) aufgrund dieses Gesetzes erlaubt (BayVGH, B.v. 23.1.2013 Nr. 10 C 12.2061; vgl. Wächtler/Heinhold/Merk, BayVersG, Art. 1 RdNr. 45).

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG lässt Identitätsfeststellungen an Kontrollstellen zur Verhütung von Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung (StPO) und nach Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 5 BayVersG oder von Ordnungswidrigkeiten i.S. von Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 BayVersG im Vorfeld der konkreten Gefahr zu (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Art. 13 RdNr. 13). Kontrollstellen sind Sperren, an denen Personen angehalten werden, um ihre Identität zu überprüfen sowie sie selbst und ihre mitgeführten Sachen zu durchsuchen (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E RdNr. 347). Für die Identitätsfeststellung gibt Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG die Befugnis. Die weitere polizeiliche Vorgehensweise beruht auf dessen Abs. 2. Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen und Sachen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 PAG (vgl. Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 13 RdNr. 13). Diese Maßnahmen sind an Kontrollstellen unter ähnlichen Voraussetzungen zulässig wie die Identitätsfeststellung (vgl. Lisken/Denninger, a.a.O., E RdNr. 347). Die Regelungen über die Kontrollstellen gelten als wichtige polizeiliche Präventivbefugnis vor allem im Vorfeld von Großdemonstrationen/-veranstaltungen, bei denen gewalttätige Ausschreitungen zu befürchten sind (Lisken/Denninger, a.a.O., E RdNr. 348; Honnacker/Beinhofer, PAG, Art. 13 RdNr. 26). Voraussetzungen für die Identitätsfeststellung an Kontrollstellen sind, dass die polizeiliche Maßnahme der Gefahrenabwehr dient, die Polizei die Kontrollstelle eingerichtet hat, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhindern, die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG ausdrücklich genannt sind, und dass die im Rahmen der abstrakten Gefahr zu treffende Prognose ergibt, dass die Einrichtung der Kontrollstelle die genannten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhindern kann (vgl. Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 13 RdNr. 13).

Das Recht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG darf durch die Kontrollen nicht unzulässig eingeschränkt werden. Vorbereitende Maßnahmen für eine konkret geplante Versammlung einschließlich der Anreise bzw. des Zugangs zu einer bevorstehenden oder sich bildenden Versammlung werden vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Versammlungsfreiheit durch Vorfeldmaßnahmen ausgehöhlt wird (Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, B...er Kommentar, Kap. 2 RdNr. 50, m.w.N.). Bei der Anwendung allgemeiner polizeirechtlicher Befugnisnormen für Vorfeldmaßnahmen, die den freien Zugang zu der Versammlung behindern und insofern einen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darstellen, ist die Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts auf die gesetzliche Schrankennorm zu berücksichtigen, weshalb in angemessener Weise die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit berücksichtigt werden muss und keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden dürfen. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 Abs. 1 GG beschränkt sich insoweit nicht nur auf die Prüfung und Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 4 PAG), sondern ist bereits auf der Tatbestandsebene bei der Auslegung und Anwendung der dort jeweils normierten Rechtsbegriffe und damit auch der Gefahrenprognose zu beachten (BayVGH, a.a.O.). Es müssen bei der streitgegenständlichen Versammlung hinreichend konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für die von der Polizei angestellte Gefährdungsprognose vorliegen, dass Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG gerade auch durch die Versammlungsteilnehmer und nicht nur durch Gegendemonstranten drohen (BayVGH, a.a.O.).

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist bei Feststellungsklagen im Polizeirecht, die in der Vergangenheit liegende Rechtsverhältnisse betreffen, der Zeitpunkt, zu dem die polizeiliche Maßnahme getroffen wurde (Lisken/Denninger, a.a.O., L RdNr. 130).

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2013 ist davon auszugehen, dass sich der Kläger am 9. Oktober 2010 nach seiner Ankunft am Bahnhof in S... an einer von der Polizei eingerichteten Kontrollstelle einer Identitätsfeststellung und Durchsuchung unterziehen musste. Im Bereich der Unterführung des Hauptbahnhofs in S... war nach den übereinstimmenden Schilderungen des Klägers und des Zeugen Z... eine polizeiliche Sperre eingerichtet, an der Personen angehalten wurden, um ihre Identität zu überprüfen und ihre mitgeführten Sachen zu durchsuchen. Nach Angaben des Beklagten ist diese Kontrollstelle im Bahnhof vom Abschnittsführer der dort eingesetzten Hundertschaft angeordnet worden. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge Z... haben die Situation, die sie am 9. Oktober 2010 in der Unterführung des Hauptbahnhofs S... im Vorfeld der Versammlung vorgefunden haben, im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Hiernach ist die aus Mittelfranken mit dem Zug ankommende Gruppe von Demonstrationsteilnehmern in der Unterführung des Hauptbahnhofs von einer Gruppe von Bereitschaftspolizisten angehalten worden, die Ausweise der Versammlungsteilnehmer wurden eingesammelt und die Versammlungsteilnehmer wurden durchsucht. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers und des Zeugen Z... mussten die bereits kontrollierten Versammlungsteilnehmer wohl auch an einem Sammelpunkt, wo ihnen die Ausweise wieder ausgehändigt wurden, auf weitere am Bahnhof eintreffende Versammlungsteilnehmer warten, bis die gesamte Gruppe unter Polizeibegleitung Richtung Versammlungsort ‚S...' aufgebrochen ist. Zwar liegen mangels Speicherung der erhobenen Daten beim Beklagten keine Informationen vor, ob der Kläger die Kontrollstelle passiert hat. Auch keiner der Zeugen konnte bestätigen, dass die Identität des Klägers an der Kontrollstelle überprüft worden ist und er durchsucht wurde. Die Zeugin R... reiste mit dem Lautsprecherfahrzeug direkt zum ‚S...' an und der Zeuge Z..., der nach seiner Aussage mit einer Gruppe von 40 bis 60 Personen mit der Bahn aus N.../F... nach S... kam, konnte sich nicht mehr erinnern, um welche Uhrzeit er in S... ankam, ob der Kläger in seiner Gruppe reiste und ob dieser zusammen mit ihm kontrolliert wurde. Nachdem der Kläger nach seiner Aussage gegen 13.45 Uhr am Hauptbahnhof in S... angekommen ist und sich zu erinnern meint, der Zeuge Z... sei im Zug dabei gewesen, spricht jedoch vieles dafür, dass der Kläger und der Zeuge Z... in der gleichen Gruppe auf die Polizeiabsperrung trafen. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, da - unabhängig davon - die Schilderung der Umstände der Polizeikontrolle durch den Kläger das Gericht davon überzeugt hat, dass er sich der polizeilichen Maßnahme unterziehen musste. Die beim Kläger vorhandenen Erinnerungslücken (z.B. auf die Frage, welches Gepäck er dabei gehabt habe und ob sein Gepäckstück durchsucht worden sei) sind wohl auf den inzwischen vergangenen Zeitraum von zwei Jahren und neun Monaten bzw. die häufige Teilnahme des Klägers an Versammlungen zurückzuführen.

Es ist dem Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf die Rechtsgrundlage des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG zu berufen, weil etwa die Einsatzkonzeption der Polizei und die tatsächliche Durchführung der Kontrollen nicht im Einklang gestanden hätten (vgl. BayVGH, a.a.O.). Die Widersprüche in den Angaben des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung zur Art der im Vorfeld der Versammlung vorgenommenen Kontrollen (einerseits lageabhängige selektive Kontrollen, andererseits Kontrollstelle in der Unterführung des Hauptbahnhofs) konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend aufgelöst werden, dass im Vorfeld der Versammlung nicht die Kontrolle aller Versammlungsteilnehmer angeordnet war, von der Einsatzplanung aber Kräfte für Kontrollen vor Ort vorgesehen waren und der betroffene Abschnittsführer im Bahnhof eine Kontrollstelle eingerichtet hat. Es ist nachvollziehbar, dass der Abschnittsführer, der im Kontakt mit der Einsatzleitung stand und die Entwicklung der Gesamtlage verfolgte, nach der Lage vor Ort zu entscheiden hatte. Die Einsatzkonzeption enthielt auch den Einsatz von Kontrollstellen im Rahmen der Vorkontrollen als Option (vgl. Auszug aus dem Einsatzbefehl Nr. 6.1.11).

Durch die Einrichtung der Kontrollstelle, die dort durchgeführten Ausweiskontrollen und Durchsuchungen, wurde indes in die Durchführung und den Ablauf der Versammlung nicht unter Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG eingegriffen.

Die Einrichtung der polizeilichen Kontrollstelle am Hauptbahnhof war nach Auffassung der Kammer rechtmäßig und stellte keine unzulässige Einschränkung des Rechts der Versammlungsfreiheit des Klägers nach Art. 8 Abs. 1 GG dar.

Die Polizei hat die Kontrollstelle eingerichtet, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem BayVersG zu verhindern, die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG ausdrücklich genannt sind. Es bedarf im Rahmen der abstrakten Gefahr der Prognose, dass die Einrichtung der Kontrollstelle die genannten Straftaten verhindern kann (Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 13 RdNr. 13).

Die Einrichtung der Kontrollstelle am Hauptbahnhof, die wegen der Art der Anreise nach S... nach den vorliegenden Erkenntnissen zumindest ganz überwiegend die Versammlungsteilnehmer und nicht die Gegendemonstranten betroffen hat, war durch die Gefährdungsprognose gerechtfertigt.

Der Gefahrenprognose müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, dass Straftaten i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG gerade auch durch die Versammlungsteilnehmer und nicht nur durch Gegendemonstranten drohten (BayVGH, a.a.O.); bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Dabei dürfen Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, B.v. 12.5.2010 Nr. 1 BvR 2636/04).

Die Gefahrenprognose der Polizei genügt im vorliegenden Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dem Beklagten lagen im Vorfeld der geplanten Versammlung Informationen vor, die darauf schließen ließen, dass mit der Teilnahme von potenziell gewaltbereiten Personen an der Versammlung zu rechnen war und gewalttätige Ausschreitungen befürchtet werden mussten.

Aufgrund der im Jahr 2010 sehr angespannten Lage, die der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat, konkreten Erkenntnissen zur Versammlung am 1. Mai 2010 in S... sowie des bisherigen Einsatzablaufs am Versammlungstag, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte davon ausging, dass Straftaten i.S.d. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG durch Versammlungsteilnehmer drohten.

Die Einschätzung der Polizei, dass im ‚rechten Lager' aufgrund der Ereignisse im Februar 2010 in D... und Mai 2010 in E..., wo jeweils ein rechtsextremer Aufmarsch durch Aktivitäten von Gegendemonstranten verhindert wurde, großer Unmut herrschte, ist nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass es nach polizeilichen Erkenntnissen immer zu Überlappungen des Teilnehmerkreises der Versammlungen kommt, hatten diese einschneidenden Ereignisse in anderen Bundesländern auch Bedeutung für die vorzunehmende Lagebeurteilung im vorliegenden Fall. Aufgrund der vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterten ‚Vernetzung der Szene' kommt auch dem Ermittlungsverfahren in A... wegen der Herstellung von Sprengkörpern eine gewisse Indizwirkung für die Gefährdungsbeurteilung zu. Wegen der Kurzfristigkeit der Anmeldung der streitgegenständlichen Versammlung war es der Polizei wohl offensichtlich auch nicht möglich, weitere Informationen zum Teilnehmerkreis zu gewinnen, die gegebenenfalls die Lageeinschätzung relativiert hätten.

Die Kammer hat zwar Zweifel daran, ob die vom Beklagten zitierte Passage aus dem Internetauftritt des ‚F...', dass man der Gegenseite zeigen solle, dass ihre Veranstaltungen auch nicht unantastbar seien, direkt auf eine Gewaltbereitschaft von Versammlungsteilnehmern am 9. Oktober 2010 schließen ließ. Die Frage der genauen Bedeutung dieser Aussage kann jedoch offenbleiben, da sie zumindest Anzeichen der bereits anderweitig bekannten aufgeheizten Stimmung unter den Rechtsextremen aufgrund der ‚Schande von D...', wie die Ereignisse auch auf den Seiten des ‚F...' bezeichnet wurden, war.

Vor diesem allgemeinen Hintergrund verfügte die Polizei am 9. Oktober 2010 noch über konkrete Erkenntnisse aus dem Vorfeld der Versammlung am 1. Mai 2010 in S..., die die Gefahrenprognose erhärteten. Im Vorfeld der Versammlung am 1. Mai 2010 in S... wurden in der Zeit zwischen 11:42 Uhr und 12:35 Uhr bei vier Versammlungsteilnehmern Waffen i.S. der Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, 6 BayVersG (ein Schlagstock, zwei Teleskopschlagstöcke und ein Schlagring), von der Polizei aufgefunden. Einer der Versammlungsteilnehmer, bei dem ein Schlagstock gefunden wurde, war in eine Auseinandersetzung zwischen dem ‚linken' und dem ‚rechten Lager' verwickelt. Die vier Personen, bei denen sich diese Gegenstände befanden, sind in der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des Beklagten übergebenen hinsichtlich der Namen der Betroffenen ‚geschwärzten' GESA-Liste mit dem Buchstaben ‚R' gekennzeichnet. Nach den Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung beruht die Zuordnung ‚L' für ‚linkes' und ‚R' für ‚rechtes Spektrum' auf den Angaben der Betroffenen und den eigenen Wahrnehmungen der Polizeibeamten. Nach Überzeugung des Gerichts steht damit fest, dass bei Versammlungsteilnehmern aus dem rechtsextremen Spektrum im Vorfeld der Versammlung am 1. Mai 2010, die ebenfalls in S... stattfand, Waffen sichergestellt wurden und ‚rechte' Versammlungsteilnehmer zumindest teilweise auch in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt waren. Nachdem es sich bei der Versammlung des ‚F...' am 1. Mai 2010 um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel handelte und damit die Teilnahme nicht auf einen individuellen Personenkreis beschränkt war (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayVersG), spielt es keine Rolle, wie der Klägerbevollmächtigte irrtümlich meint, woher die durch Waffenbesitz auffällig gewordenen Personen kamen, was sich aus der GESA-Liste nicht ergibt. Entscheidend ist, dass sie dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zuzurechnen waren und nicht dem Kreis der Gegendemonstranten oder Störer der Versammlung. Die Versammlung vom 1. Mai 2010 ist von der Anzahl der teilnehmenden Personen zwar nicht mit der streitgegenständlichen Versammlung vergleichbar, jedoch vom Motto ähnlich (‚Besatzer raus! Wir zahlen nicht für Eure Kriege' bzw. ‚Kapitalismus bedeutet Krieg') und vom Teilnehmerkreis zumindest teilweise identisch. Der Kläger, der Zeuge Z... und die Zeugin R... haben jedenfalls an der Versammlung am 1. Mai 2010 in S... nach ihren Angaben ebenfalls teilgenommen. Nachdem es nach den polizeilichen Erkenntnissen immer wieder zu Überlappungen des Teilnehmerkreises, auch überregional kommt, durfte der Beklagte diese Tatsachen für seine Gefährdungsprognose heranziehen.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass bei Einrichtung der Kontrollstelle dem Abschnittsführer im Hauptbahnhof, der in Kontakt mit der Einsatzleitung stand und die Entwicklung der Gesamtlage verfolgt hat, die bisherigen Ereignisse am 9. Oktober 2010 bekannt waren. Die ersten Versammlungsteilnehmer trafen laut Aktenvermerk des Polizeipräsidiums Unterfranken bereits drei Stunden vor Versammlungsbeginn in S... am Hauptbahnhof ein und begaben sich zu Fuß zum Versammlungsort. Zu diesem Zeitpunkt waren schon linksautonome Gruppen mobil im Innenstadtbereich präsent. In der Vorphase der Versammlung wurden hiernach mehrere kleinere Auseinandersetzungen zwischen Versammlungsteilnehmern und Störern bereits im Ansatz unterbunden. Vor Beginn der Versammlung, nach Angaben des Polizeiführers in der mündlichen Verhandlung gegen 12.30 Uhr, wurden im Zuge der Aufklärungsmaßnahmen im Bereich des S...s in einer Grünfläche an einem Parkplatz eine mit Benzin gefüllte 1,5 l PET-Flasche, als Schlagwerkzeug geeignete Metallstangen und sechs mit Haken versehene Strohballen sichergestellt, die keinen bestimmten Personen zugeordnet werden konnten. Die Tatsache des Fundes wurde nach Aussage des Polizeiführers an alle Einsatzkräfte weitergegeben. Ob die aufgefundenen Gegenstände Versammlungsteilnehmern oder Gegendemonstranten zuzuordnen waren, war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt. Nachdem die Gegenstände sich außerhalb der für die Versammlung eingerichteten Absperrung befanden, sprach zwar einiges dafür, dass sie nicht dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zuzuordnen waren. Da aber nicht alle Versammlungsteilnehmer mit der Bahn angereist sind, können die Gegenstände auch von den auf sonstige Weise angereisten Versammlungsteilnehmern im Bereich des S...s abgelegt worden sein, und sei es nur, um sich ihrer angesichts der nach den Zeugenaussagen dort ebenfalls stattfindenden Polizeikontrollen zu entledigen. Wenn der zuständige Abschnittsführer neben den genannten, ohnehin für die Einrichtung einer Kontrollstelle ausreichenden Anhaltspunkten die Funde als zusätzlichen Anlass genommen haben sollte, die Kontrollen zu verstärken, wäre dies nicht zu beanstanden. Es hätte sich zumindest um eine Anscheinsgefahr gehandelt, da er bei verständiger Würdigung das Vorliegen einer Gefahr von Seiten der Versammlungsteilnehmer annehmen konnte. Die vom zuständigen Abschnittsführer getroffene Gefahrenprognose im Zeitpunkt der Anordnung der Kontrollstelle war daher insgesamt zutreffend. Nach der vorzunehmenden ex-ante-Betrachtung war es aus Sicht des handelnden Polizeibeamten vernünftig und nach polizeilicher Erfahrung sachgerecht, die Einrichtung einer Kontrollstelle im Vorfeld der Versammlung am Hauptbahnhof, wo ein Großteil der Versammlungsteilnehmer erwartet wurde, anzuordnen. Dass an der Kontrollstelle im Hauptbahnhof letztlich keine Waffen, Schutzwaffen oder ähnliche Gegenstände gefunden wurden, macht deren Einrichtung nicht rechtswidrig, da es nicht auf eine ex post-, sondern auf die ex ante-Betrachtung ankommt.

Die konkrete Durchführung der Kontrolle des Klägers an der Kontrollstelle war ebenfalls rechtmäßig. Die Teilnahme des Klägers an der Versammlung wurde nicht unzumutbar eingeschränkt.

Das Einrichten einer Kontrollstelle ist dann für anreisende Demonstranten mit der Versammlungsfreiheit unvereinbar, wenn es den Zugang zur Versammlung unzumutbar erschwert oder sonst als übermäßige und daher unverhältnismäßige Reaktion betrachtet werden muss (Berner/Köhler/Käß, PAG, Vorbemerk. zu den Art. 16-20 RdNr. 4; VG Würzburg, NJW 1980, 2541). Solange die Identitätskontrolle einen Zugang zur Versammlung nicht versperrt, ist die Maßnahme auch bei einer Verzögerung des Zugangs zulässig. Eine Verzögerung von bis zu 75 Minuten durch die Identitätsfeststellung an der Kontrollstelle ist bei (Groß-)Demonstrationen zumutbar (Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 21 RdNr. 50, m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.3.2004 Nr. 24 ZB 04.30).

Bei der gerügten zeitlichen Verzögerung ist zwischen der Verzögerung für den Kläger selbst und derjenigen für andere Versammlungsteilnehmer zu unterscheiden. Wartezeiten anderer Versammlungsteilnehmer sind vorliegend unerheblich, da die VwGO nur einen Individualrechtsschutz gewährt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 1.7.2003 Nr. B 1 K 02.779).

Nach den eigenen Angaben des Klägers, wie die Kontrolle abgelaufen ist, ist das Gericht der Auffassung, dass die stattgefundenen Kontrollen zumutbar und verhältnismäßig gewesen sind. Teilnehmern solcher Veranstaltungen ist bekannt, dass üblicherweise Vorkontrollen stattfinden. Sie müssen sich auf Verzögerungen bei der Anreise einstellen und solche Kontrollzeiten bei der Planung der Anreisedauer einbeziehen (VG Bayreuth, a.a.O.). Die Verzögerung durch die Polizeikontrolle hat kein Ausmaß erreicht, das als unverhältnismäßig zu bewerten wäre. Nach seinen eigenen Angaben ist der Kläger erst gegen 13.45 Uhr im Hauptbahnhof in S... angekommen, obwohl der Beginn der Versammlung auf 14.00 Uhr angesetzt war. Angesichts des Fußwegs bis zum Versammlungsort am S... hatte der Kläger damit keine Verzögerung durch eine Kontrolle einkalkuliert. Nachdem nach dem Kläger noch weitere Versammlungsteilnehmer am Hauptbahnhof eintrafen, hat sich der Beginn der Versammlung alleine durch das späte Eintreffen vieler der mit der Bahn anreisenden Versammlungsteilnehmer verzögert. Darüber hinaus hat der Kläger nicht vorgetragen, er habe unverhältnismäßig lange auf die Kontrolle warten müssen. Diese wurde nach seiner Schilderung zügig durchgeführt. Eine Verzögerung ergab sich vielmehr daraus, dass die Gruppe des Klägers auf weitere mit der Bahn anreisende Versammlungsteilnehmer ‚warten musste', damit die gesamte Gruppe unter Polizeibegleitung zum S... gehen konnte. Das Vorgehen der Polizei, gegen das sich der Kläger im Übrigen mit seiner Feststellungsklage nicht gewandt hat, ist insoweit nicht zu beanstanden, nachdem ausreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Versammlungsteilnehmer auf dem Weg zum S... durch linksextreme Störer vorlagen. Es wäre der Polizei auch nicht zumutbar gewesen, die eintreffenden Gruppen und Personen einzeln zu eskortieren. Darüber hinaus hätte dies für den Zeitpunkt des Versammlungsbeginns wohl auch keine Vorteile gebracht und das Warten des Klägers hätte sich dann nur örtlich verlagert. Von alledem abgesehen ist der Kläger nach seinen eigenen Angaben eine Dreiviertelstunde nach seiner Ankunft am Bahnhof am S... angekommen, wobei der Fußmarsch maximal eine Viertelstunde gedauert haben soll. Die Verzögerung betrug daher ungefähr eine halbe Stunde, selbst wenn man die Wartezeit nach Passieren der Kontrollstelle mitrechnet, so dass von einer Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit nicht gesprochen werden kann. Die Verzögerung durch die Kontrolle war auch keineswegs Ursache für die später aufgetretenen Schwierigkeiten, den Aufzug durchzuführen. Nach Angaben des Polizeiführers kam es bereits ab 13:45 Uhr zu einer kompletten Blockade der Aufzugstrecke durch Gegendemonstranten, so dass auch ohne die Kontrollstelle ein ungehinderter Ablauf nicht gewährleistet gewesen wäre.

Die Identitätskontrolle selbst begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Einsammeln des Ausweises des Klägers und die spätere Wiederaushändigung sind nicht zu beanstanden. Die Personalien der Betroffenen können mit polizeilichen Daten verglichen werden, um auf diese Weise polizeibekannte und als gefährlich eingeschätzte Personen herauszufiltern und gegebenenfalls durch Ingewahrsamnahme von der Teilnahme an der Veranstaltung abzuhalten (Lisken/Denninger, a.a.O., E RdNr. 348).

Gleiches gilt für die Durchsuchung des Klägers sowie seiner mitgeführten Sachen, falls er solche bei sich geführt haben sollte.

Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen und ihrer mitgeführten Sachen an Kontrollstellen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 6 PAG (vgl. zu Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Nr. 6 PAG: Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 13 RdNr. 13). Wird die Identität von Personen an einer Kontrollstelle festgestellt, die eingerichtet worden ist, um Straftaten nach Art. 20 BayVersG zu verhindern, so können diese Personen auf Grund von Art. 21 Abs. 2 PAG nach Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen oder Ausrüstungen der sogenannten ‚Passivbewaffnung' (Art. 16 BayVersG) durchsucht werden, was in diesem Fall dem Sinn der Kontrollstelle entspricht (Honnacker/Beinhofer, a.a.O., Art. 21 RdNr. 18). Art. 21 Abs. 2 PAG dient der Eigensicherung der Polizeibeamten und des sonstigen Personals sowie der Sicherung Dritter (Honnacker/Beinhofer, a.a.O., Art. 21 RdNr. 11). Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG ergänzt Art. 21 PAG und legt fest, dass Sachen durchsucht werden dürfen, die von einer Person mitgeführt werden, die nach Art. 21 PAG durchsucht werden darf. Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 PAG schließt auch die Durchsuchung nach Art. 21 Abs. 2 PAG ein (Honnacker/Beinhofer, a.a.O., Art. 22 RdNr. 3).

Der Kläger macht nicht geltend, dass die Durchsuchung über das normale und übliche Maß hinausgegangen sei, so dass auch die Durchsuchung des Klägers und seiner mitgeführten Sachen nicht zu beanstanden ist.

Durch die Identitätsfeststellung und Durchsuchung an der Kontrollstelle sowie die Art und Weise der Durchführung ist der Kläger auch weder in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit noch in seiner Menschenwürde berührt worden. Die Kontrollen dienten einzig dem legitimen Zweck, die ordnungsgemäße und gewaltfreie Durchführung der Versammlung zu gewährleisten. Die Polizei hat mit Einrichtung und Durchführung der Kontrollstelle ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels gewählt. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Hinblick darauf, dass Gegendemonstranten am 9. Oktober 2010 nicht in gleichem Maße von den eingerichteten Kontrollstellen erfasst wurden, kann der Kläger nicht geltend machen. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat, machen Kontrollstellen im Gegensatz zu selektiven Kontrollen im Hinblick auf die individuelle Anreise von Gegendemonstranten und Störern keinen Sinn.

Die Maßnahmen waren daher insgesamt rechtmäßig. ..." (VG Würzburg, Urteil vom 11.07.2013 - W 5 K 11.372)

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Eine Kontrollstelle im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG ist auch dann an einem "öffentlich zugänglichen Ort" eingerichtet, wenn sie sich in einer nicht allgemein zugänglichen Autobahnmeisterei befindet, da diese nicht durch eine Privatsphäre geschützt wird. Außerhalb der präventiven Befugnis zur Videographie einer Identitätsfeststellung nach § 14 Abs. 6 HSOG besteht zwecks Eigensicherung der Polizeivollzugsbeamten die Befugnis zur Datenerhebung durch Videographie aufgrund der allgemeinen Ermächtigung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 HSOG zur Erhebung personenbezogener Daten, solange diese Maßnahme nicht in konkretisierter und individualisierter Weise die Privat- oder gar Intimsphäre einer bestimmten Person beeinträchtigt (VG Frankfurt, Urteil vom 03.07.2013 - 5 K 1101/13.F):

„... Es wird festgestellt, dass am 17. Mai 2012 die weitere Freiheitsentziehung der Klägerin nach Durchführung des Datenabgleichs durch den Beklagten rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin neun Zehntel und der Beklagte ein Zehntel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. ...

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung einer erledigten polizeilichen Freiheitsentziehung.

Am Donnerstag, dem 17. Mai 2012, reiste die Klägerin mit einem Reisebus mit dem amtlichen Kennzeichen ‚A' von A-Stadt kommend in Richtung Frankfurt am Main, um an den Protesten unter der Bezeichnung ‚Blockupy Frankfurt' in der Bankenmetropole teilzunehmen. Diese waren versammlungsbehördlich vollziehbar verboten, wobei verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz hiergegen nur in geringem Umfang Erfolg hatte. Zusammen mit zwei anderen Reisebussen wurde der von der Klägerin benutzte Reisebus kurz vor 8.50 Uhr von der Autobahn A 5 zu einer Kontrollstelle auf dem Gelände der Autobahnmeisterei in Frankfurt Nieder-Eschbach geleitet. Im Zeitraum von 8.50 Uhr bis 15.40 Uhr fanden Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen, Datenabgleiche und erkennungsdienstliche Behandlungen statt, in die der von der Klägerin benutzte Bus als letzter ab 14 Uhr einbezogen wurde und die wenigstens teilweise videographiert wurden. Nach Abschluss der Kontrollen wurde sämtlichen angetroffenen Personen ein bis zum Ablauf des Sonntags, dem 20. Mai 2012, befristetes Aufenthaltsverbot für den Frankfurter Innenstadtbereich erteilt und die Klägerin gegen 16 Uhr entlassen.

Am 28. Januar 2013 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die polizeiliche Freiheitsentziehung sowie das erteilte Aufenthaltsverbot rechtswidrig gewesen seien. Das Gericht hat durch Beschluss vom 11. März 2013 das Verfahren abgetrennt, soweit es das verhängte Aufenthaltsverbot betroffen hat, und durch Beschluss vom 15. März 2013 - 5 K 1585/13.F - insoweit das Verfahren eingestellt sowie die Kosten dem Beklagten auferlegt. Hinsichtlich des Begehrens, die Rechtswidrigkeit der erledigten Freiheitsentziehung festzustellen, hat das Gericht durch Beschluss vom 21. März 2013 eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Auf Anfrage des Gerichts, ob die Klage aufrechterhalten bleibe, hat die Klägerin weiter vortragen lassen. Die Klägerin bestreitet, dass die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung vorgelegen hätten; unabhängig davon hätte die Durchführung der polizeilichen Maßnahmen objektiv nicht sieben Stunden lang andauern müssen und seien hinreichende organisatorische Vorbereitungen um eine kurzfristige richterliche Entscheidung herbeizuführen, unterlassen worden.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die polizeiliche Freiheitsentziehung der Klägerin am 17. Mai 2012 in der Zeit von 8.30 Uhr bis gegen 16 Uhr dem Grunde nach und der Art und Weise nach rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt der Beklagte das polizeiliche Vorgehen. ...

Das Gericht kann ohne - weitere - mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligen im Verhandlungstermin vom 14. Juni 2013 ihr Einverständnis hiermit erklärte haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I. Zwar ist die Klage zulässig (A.), doch im Wesentlichen nicht begründet (B.):

A. Der Klägerin steht ein berechtigtes Interesse daran zu, die erledigte Freiheitsentziehung am 17. Mai 2012 nachträglich gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit sowohl dem Grunde als auch der Art und Weise der Durchführung nach überprüfen zu lassen. Dabei kann dahinstehen, ob dies in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erfolgen hat (hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, juris Rdnr. 15 = NJW 2012, 2676), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung folgt schon aus der Betroffenheit des grundrechtsrelevanten Bereichs.

B. In der Sache muss die Klage im Wesentlichen erfolglos bleiben, denn bis zum Abschluss des Datenabgleichs lagen die materiellen und formellen Voraussetzungen einer polizeilichen Freiheitsentziehung vor (1.), deren Art und Weise nicht zu beanstanden ist (2.):

1. Die Freiheitsentziehung der Klägerin war von dem polizeilich veranlassten Verlassen der A 5 durch den Bus ‚A' bis zum Abschluss des Datenabgleichs nach § 18 Abs. 4, § 25 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) dem Grunde nach gerechtfertigt (a.), darüberhinaus nicht mehr (b.)

a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG lagen vor. Nach dieser Befugnis kann die Identität einer Person festgestellt werden, die an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizeibehörde auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten eingerichtet worden ist, um eine der in § 100a der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Dabei handelt es sich um eine Vorfeldmaßnahme, die im Wesentlichen der Klärung eines Gefahrenverdachts dient, so dass es nicht darauf ankommt, ob bereits konkretisierte Verdachtsmomente gegen einzelne Personen vorlagen oder nicht. Im Hinblick auf die polizeiliche Lage, wie sie in dem Zeitraum, in dem die ‚Blockupy'-Proteste stattfinden sollten, bestand, waren diese tatbestandlichen Voraussetzungen jedenfalls für das Nebenstrafrecht in § 27 des Versammlungsgesetzes gegeben. Unerheblich ist dabei, dass es sich bei der Teilnahme an einer vollziehbar verbotenen Versammlung - die die Klägerin als Intention nicht völlig auszuschließen scheint - um eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes und keine Straftat nach § 27 des Versammlungsgesetzes handelt, denn für den folgenden Sonnabend, 19. Mai 2012, konnte, wenn auch unter strengen Auflagen, eine Versammlung stattfinden, deren Schutz zu gewärtigen war. Bei der vom Beklagten eingerichteten Kontrollstelle handelt es sich auch um eine solche im öffentlichen Raum. Maßgeblich dafür ist die Anknüpfung an die A 5; dass der eigentliche Ort der Kontrolle sich in einer Autobahnmeisterei, die nicht allgemein zugänglich gewesen sein dürfte - und nicht etwa am Rastplatz Spießwald -, befand, ändert hier nichts.

Ebenso wenig hat das Gericht Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kontrollanordnung vom 10. Mai 2012, Bl. 81 = 88 d.A. Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienstgesetzes (HSOG-DVO) ist zuständige Stelle für die Erteilung der Zustimmung zur Einrichtung der Kontrollstelle nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 HSOG die Behördenleitung der die Kontrollstelle einrichtenden Polizeibehörde oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter. Der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main hat durch Verfügung vom 4. November 2009 (Bl. 115 f. = Bl. 119 f. d.A.) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und seine Befugnis auf den Leiter oder die Leiterin der Abteilung Einsatz, im Fall dessen oder deren Verhinderung, den Leiter oder die Leiterin des Abteilungsstabes, übertragen (Einzelheiten der Aufbauorganisation siehe im Erlass über die Organisation und Zuständigkeit der hessischen Polizeipräsidien vom 18. April 2010, StAnz. 20/2010 S. 1402). Zwar lässt der Normbefehl des § 18 Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 2 Alt. 1 HSOG die Auffassung zu, die Einrichtung der Kontrollstelle bedürfe einer Zustimmung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport im Erlasswege, was für eine jeweils einzelfallbezogene Überprüfung spräche, doch schließt die Verwendung des Plurals bei der Delegationsbefugnis (‚oder von ihm benannter Stellen') eine normative Übertragung durch eine Rechtsverordnung nach § 114 Satz 1 HSOG - wie hier geschehen - gerade nicht aus.

Auch konnte ausnahmsweise von einer weitergehenden Begründung nach § 18 Abs. 6 HSOG als der Ankündigung, dass die Businsassen nebst Gepäck kontrolliert und einer Identitätsfeststellung unterzogen würden, abgesehen werden, da aufgrund der Umstände des Antreffens unter den Beteiligen insoweit keine Unklarheiten bestanden haben dürften.

Eine der möglichen Rechtsfolgen hieraus ist, dass die Klägerin nach § 18 Abs. 4 Alt. 1 HSOG und im weiteren Verlauf - nach Feststellung ihrer Identität durch Erhebung personenbezogener Daten - nach § 25 Abs. 1 Satz 4 HSOG für die Dauer des Datenabgleichs nach § 25 Abs. 1 Satz 2, 3 HSOG festgehalten werden durfte. Die zugrundeliegende, nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbare Ermessensbetätigung bei der Entscheidung für dieses Vorgehen lässt keine Fehlerhaftigkeit erkennen. Darüber hinaus bestehen hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes keine durchgreifenden Bedenken gegen die - verwaltungsgerichtlich uneingeschränkte überprüfbare - Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Vorfeldkontrollen sind dem Schutz der Friedlichkeit und des unbewaffneten Auftretens einer Versammlung wenigstens förderlich und damit für die Zweckerreichung geeignet. Sie sind auch erforderlich, da andere, ebenso geeignete, aber mildere Mittel weder aufgezeigt wurden noch sonst erkennbar geworden sind. Schließlich ist die Angemessenheit des Vorgehens angesichts des polizeilich verfolgten Zwecks und der daraus folgenden Beeinträchtigungen der Anreisenden, unter ihnen die Klägerin, zu bejahen. Wegen des Kontrollumfangs von 187 Personen in drei Reisebussen war hierfür ein gewisser Zeitraum erforderlich, der im Fall der Klägerin noch nicht überschritten wurde. Geht man davon aus, dass mit der Kontrolle der Insassen des von der Klägerin benutzten Busses gegen 14 Uhr begonnen wurde und gewichtet man die Verteilung der kontrollierten Personen etwa gleichmäßig, hätte der Zeitbedarf für die vorangehende Überprüfung von rund 120 Personen etwa fünf Stunden betragen, was - selbst bei Annahme einer parallelen Durchführung der Kontrollen - eben den von der Klägerin in ihrer Klageschrift auf S. 3 angeführten Zeitbedarf ‚von mehreren Minuten' ergeben musste.

Die polizeiliche Freiheitsentziehung während der Identitätsfeststellung sowie des Datenabgleichs war auch nicht deshalb rechtswidrig, da nicht sofort nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG eine richterliche Entscheidung eingeholt wurde. Zwar ist die zeitliche Begrenzung einer Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung durch § 35 Abs. 2 HSOG auf insgesamt zwölf Stunden nicht dahin zu verstehen, dass die Polizei aus eigner Machtvollkommenheit diesen Zeitraum ausnützen könne, ohne sich unverzüglich um eine richterliche Entscheidung zu bemühen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00 -, Abs.-Nr. 26, BVerfGE 105, 239 <248 f.>) und erstreckt sich diese Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ihrem eindeutigen Wortlaut nach schon nicht mehr auf den nachfolgenden Datenabgleich. Jedoch konnte hier nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG vom Einholen einer richterlichen Entscheidung ausnahmsweise abgesehen werden (siehe auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 20 W 129/07 -, juris, Rn. 17). Diese richterliche Entscheidung - die inhaltlich eine Freiheitsentziehung für die Dauer einer erforderlichen Identitätsfeststellung und (im Fall der Klägerin im Wesentlichen nur:) des Datenabgleichs zum Gegenstand gehabt hätte - hätte nach § 33 Abs. 2 Satz 2 HSOG i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG zunächst eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht vorausgesetzt, so dass der mit ihrer Einholung verbundene Zeitraum wegen des zurückzulegenden Weges von der Kontrollstelle zum Amtsgericht sowie der notwendigen Registrierung der Betroffenen und Aktenanlage, evtl. auch Transportfragen, jedenfalls länger gedauert hätte als die polizeiliche Maßnahme. Damit wäre die Einholung einer richterlichen Entscheidung zu einer bloß freiheitsentziehungsverlängernden Formalie geworden, die - im hypothetischen Fall eines entsprechenden Vorgehens - genau deswegen ebenso hätte beanstandet werden können; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2002 zugrundelag: die Freiheitsentziehung war nicht mit der Verbringung in eine Gewahrsamseinrichtung verbunden. Eine Verpflichtung der Polizeibehörde, sich gegenüber dem zuständigen Amtsgericht zu bemühen, dass an einer Kontrollstelle eine Richterin oder ein Richter bereitgestellt wird, um sogleich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, besteht nicht. Der von der Klägerin angeführte Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 1337, 1777/00 - zur prozessualen Überholung besagt nichts anderes. Entsprechendes gilt für den von der Klägerin gleichfalls angeführten Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 -, der eine Freiheitsentziehung durch Ingewahrsamnahme betrifft und beim Blick auf den zeitlichen Ablauf vielmehr die Sicht des erkennenden Gerichts bestätigt.

b. Nach Durchführung des Datenabgleichs bestand für eine fortdauernde Freiheitsentziehung der Klägerin indes keine Rechtsgrundlage mehr. Wollte man eine Ingewahrsamnahme nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG zur Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit, die in der Teilnahme an einer vollziehbar verbotenen öffentlichen Versammlung zu sehen sei, annehmen, ließe sich dem dokumentierten Vorgehen keine entsprechende Erwägung oder Begründung entnehmen. Auch wäre deren Verhältnismäßigkeit in hohem Maße fraglich.

2. Die Behandlung der Klägerin als festgehaltener Person ist weder hinsichtlich ihrer Videographie (a.) noch darüber hinaus zu beanstanden (b.).

a. Die Videographie einer Person während einer Identitätsfeststellung ist in dem durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Achten Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 444) - in Abstimmung mit der Durchsuchung zur Eigensicherung nach § 36 Abs. 3 HSOG - angefügten § 14 Abs. 6 HSOG abschließend geregelt. Danach können die Polizeibehörden an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bildübertragung offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Zur Begründung heißt es in der Landtags-Drucksache 16/2352, S. 16:

‚Abs. 6 enthält die Ermächtigung zum Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bildübertragungen und -aufzeichnungen zum Zwecke der Eigensicherung der Polizei an öffentlich zugänglichen Orten. In der Vergangenheit hat es mehrere Vorfälle mit tödlichem Ausgang für Polizeibeamte im Zusammenhang mit Verkehrskontrollen und sonstigen Personenkontrollen gegeben, die unter Berücksichtigung der steigenden Gewaltbereitschaft in der Gesellschaft eine Verbesserung der Eigensicherung der Polizei erforderlich machen. (…) Ziel der Maßnahme ist ausschließlich die Eigensicherung der Polizeibeamten bei Durchführung von Kontrollen. Sie soll dadurch erreicht werden, dass die zu kontrollierende Person durch die ihr erkennbare Überwachungsmaßnahme von Angriffen abgeschreckt wird. Schlägt dies im Einzelfall fehl, dürfen die Aufzeichnungen auch als Beweismaterial in einem Strafverfahren verwendet werden.'

Daraus folgt, dass ‚Umstände' es zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten vor einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheinen lassen müssen, unter Einsatz von technischen Mitteln personenbezogene Daten zu erheben. Der (anders als ‚Tatsachen' oder ‚tatsächliche Anhaltspunkte') eher unbestimmte Begriff der ‚Umstände' verlangt eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, wobei solche vornehmlich bei der Einrichtung von Kontrollstellen zu bejahen sind (vgl. Hornmann, HSOG, 2. Aufl. - 2008, § 14 Rdnr. 63). Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Zunächst handelt es sich bei der Autobahnmeisterei um einen ‚öffentlich zugänglichen Ort' im Sinne des Normbefehls. Dabei ist unerheblich, ob jedermann diesen Ort hätte betreten dürfen; maßgeblich ist vielmehr, dass es sich nicht um einen durch eine Privatsphäre geschützten Ort handelte (siehe auch Hornmann, a.a.O., Rdnr. 66). Darüber hinaus gilt entsprechendes wie oben zur Einrichtung der Kontrollstelle angeführt. Gerade im Hinblick auf die vorangegangenen ‚M 31'-Ausschreitungen ließen die ‚Umstände' den Ausschluss des Antreffens potentiell gewaltbereite Personen nicht zu. Ob dies auch hinsichtlich der Person der Klägerin galt oder nicht, ist unerheblich.

Für eine Videographie zwecks Eigensicherung bei polizeilichen Maßnahmen zu anderen Zwecken als der Identitätsfeststellung steht § 14 Abs. 6 HSOG als Eingriffsbefugnis nicht zur Verfügung. Die besondere Befugnis zur offenen Beobachtung festgehaltener Personen nach § 34 Abs. 3 Satz 4 HSOG betrifft den besonderen Fall einer Selbstgefährdung, der hier nicht einschlägig ist, schließt aber bei festgehaltenen Personen eine Datenerhebung zu anderen Zwecke nicht aus. Daher ermöglicht es die allgemeine Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 HSOG, etwa Zuordnungen von bestimmten Betroffenen zu bestimmten Sitzplätzen oder die Art und Weise eines anderen polizeilichen Vorgehens, beispielsweise die Durchsuchung der festgehaltenen Personen nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 HSOG oder mitgeführter Sachen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 HSOG, zu dokumentieren, solange diese Maßnahme nicht in konkretisierter und individualisierter Weise die Privat- oder gar Intimsphäre einer bestimmten Person beeinträchtigt und daher einer eigenständigen Eingriffsbefugnis bedürfte, die derzeit freilich für offene Datenerhebungen über die Regelungsbereiche der §§ 14, 14a HSOG hinaus nicht bestünde. Denn maßgeblich ist hier die Dokumentation eines fehlerfreien Ablaufs, an der beide Seiten das gleiche Interesse haben. Dass im Fall der Klägerin diese Grundsätze missachtet wurden, ist nicht ersichtlich.

Die Frage nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung der Klägerin durch Aufnahme von Abbildungen ist ein gegenüber der Art und Weise der Freiheitsentziehung selbständiger Streitgegenstand, über den deshalb hier nicht zu entscheiden ist. Insoweit käme eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Datenerhebung gerichtete Klage nur in Betracht, wenn feststünde, dass diese - ja auf ihre Vorrätighaltung ausgerichteten - Daten nicht mehr von einer Stelle des Beklagten gespeichert sind und so ihre Beschaffung nicht inzident mit einem auf Löschung gerichteten Begehren geprüft werden könnte.

b. Soweit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 HSOG einer festgehaltenen Person nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck der Freiheitsentziehung erfordert, ist eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten nicht festzustellen. Da die Identitätsfeststellung sowie der anschließende Datenabgleich hier zentral der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach § 27 des Versammlungsgesetzes dienten, war die Anordnung, im Bus auf den Sitzen zu verbleiben, um tatsächlichen Veränderungen zu begegnen, gerechtfertigt.

II. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu teilen, weil die Beteiligten teils unterlegen sind, teils obsiegt haben. Dabei gewichtet das Gericht entsprechend der Kostengrundentscheidung. Für eine Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 zugunsten des Beklagten sieht das Gericht wegen des grundrechtlichen Schutzes der Freiheit der Person keine Veranlassung. ..."

***

Die polizeiliche Einschließung eines mutmaßlichen Demonstranten bedarf einer Rechtsgrundlage (VG Göttingen, Urteil vom 10.04.2013 - 1 A 127/11):

„... Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Maßnahme. Am 22.05.2011 fand der Landesparteitag der NPD in F. statt. Hierzu hatten der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Verdi Jugend E. Gegendemonstrationen angezeigt; autonome Gruppierungen der linken Szene E. hatten über das Internet, Plakate und Flyer zur Verhinderung des Parteitages aufgerufen. Am 22.05.2011 fuhren ca. 200 Gegendemonstranten mit dem Zug von E. nach F., darunter befanden sich 80 bis 120 Angehörige des linksautonomen Spektrums. Als sie um 9.20 Uhr im F. Bahnhof eintrafen, war der Bahnhofsvorplatz von Polizisten der 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft umstellt. Ein Verlassen des Platzes war nur nach vorheriger Kontrolle durch die Polizei möglich. Ein Teil der Gegendemonstranten weigerte sich, sich kontrollieren zu lassen. Lt. Bericht des vor Ort eingesetzten Hundertschaftsführers der 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft G. vom 25.05.2011 handelte es sich dabei um Angehörige des linksautonomen Spektrums, die dann von 09.20 bis 13.32 Uhr auf dem Bahnhofvorplatz verblieben, ohne an der Gegendemonstration teilgenommen zu haben. Um 13.32 Uhr fuhr die Gruppe mit dem Zug nach E. zurück, traf um 13.48 Uhr im E. Bahnhof ein und ging zum Bahnhofsvorplatz. Inzwischen war der Einsatzort der 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft nach E. verlegt worden, um etwaige versammlungsrechtliche Aktionen der zurückgekehrten Demonstranten polizeilich zu begleiten. Die Polizei hatte über das Internet erfahren, dass die zurückreisenden Demonstranten in E. eine Spontandemonstration durchführen wollten; ferner war es im Zug von F. nach E. zu einer Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und der Bundespolizei gekommen. G. ließ den Bahnhofsvorplatz des E. Bahnhofs durch Einsatzfahrzeuge und eine Polizeikette absperren. Auch im Bahnhofsgebäude wurde zwischen Burger King und dem Info-Point der Deutschen Bundesbahn eine Polizeikette gebildet, der Hinter(West)ausgang des Bahnhofs wurde ebenfalls von Polizisten kontrolliert. Später trafen noch weitere Polizeikräfte ein und verstärkten die Absperrung des Bahnhofvorplatzes. Zwischen den Beteiligten ist inzwischen unstreitig, dass es in der Absperrung Durchlassstellen gab. Die Polizei wies über Lautsprecher darauf hin, dass Bahnreisende und einzelne Personen an eingerichteten Durchlassstellen den Bahnhofsvorplatz verlassen könnten. Die auf dem Bahnhofsvorplatz verbliebenen Personen verließen den Platz erst mit einer bei der Polizei spontan angemeldeten Demonstration. Zu der Demonstration gab es Lautsprecherdurchsagen der Polizei. Ca. 20 Minuten nach Ankunft des Zuges aus F. in E. setzte sich der Demonstrationszug unter polizeilicher Begleitung Richtung Innenstadt in Bewegung. Zugleich wurde die Absperrung des Bahnhofsvorplatzes aufgelöst.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Weise der Kläger von dem Geschehen auf dem Bahnhofsvorplatz am 22.05.2011 betroffen war.

Der Kläger trägt vor, auch er sei um 13.48 Uhr mit dem Zug aus F. im E. Bahnhof eingetroffen und habe gemeinsam mit seinem Freund H. den Heimweg antreten wollen. Als er gesehen habe, dass der Bahnhofsvorplatz von Einsatzfahrzeugen und einer Polizeikette abgeriegelt gewesen sei, habe er den Bahnhof durch den Westausgang verlassen wollen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, weil eine im Bahnhofsgebäude zwischen Burger King und Service-Point der Deutschen Bahn gebildete Polizeikette ihm den Weg zum Westausgang versperrt habe. Nach seiner Rückkehr auf den Bahnhofsvorplatz habe er die bei den Fahrzeugen eingesetzten Polizisten gebeten, ihn durch die Absperrung durchzulassen. Dies sei ihm unter Hinweis auf entsprechende Anweisungen ihres Vorgesetzten verwehrt worden. Auf Nachfrage bei einem augenscheinlich ranghöheren Beamten habe er lediglich erfahren, dass es während der Zugfahrt Vorkommnisse gegeben habe, die der Klärung bedürften. Er habe den Polizisten nach seinem Namen gefragt. Dieser habe „I." oder „J." geantwortet; wahrscheinlich habe es sich um den von der Beklagten als Zeugen benannten POK K. gehandelt. Die Polizei habe über Lautsprecher mitgeteilt, dass man den Kessel verlassen dürfe, wenn man an einer Demonstration teilnehme, die allerdings erst angemeldet werden müsse. Personen, die wie er den Kessel zum Antritt ihres Heimweges hätten verlassen wollen, sei dies von der Polizei weiterhin versagt worden. Später sei die weitere Lautsprecherdurchsage erfolgt, dass es nunmehr einen Anmelder gebe und die Demonstration beginnen könne. Ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als sich der Demonstration bis zum „Nabel" in der E. Innenstadt anzuschließen. Erst danach habe er sich nach Hause begeben können.

Der Kläger hat am 11.07.2011 Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erhoben.

Er verfüge über das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zum einen habe er ein Rehabilitationsinteresse, da seine Einschließung auf dem Bahnhofsvorplatz auf offener Straße vor anderen Menschen erfolgt sei und er von dem Makel des scheinbar gefährlichen Störers befreit werden wolle. Es liege auch eine Wiederholungsgefahr vor, da er weiterhin zu Demonstrationen mit der Bahn anreisen wolle, sodass er auch zukünftig der Gefahr ausgesetzt sei, von Polizeibeamten am E. Bahnhof festgehalten und zur Teilnahme an einer Versammlung gezwungen zu werden. Zudem stelle die Freiheitsentziehung einen derart nachhaltigen und erheblichen Grundrechtseingriff dar, dass er das Recht habe, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nachträglich feststellen zu lassen. Seine Klage sei auch begründet, denn für die Einschließung seiner Person habe es keine Rechtsgrundlage gegeben. Er beantragt, festzustellen, dass seine polizeiliche Einschließung auf dem Bahnhofsvorplatz in E. am 22.05.2011 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie zweifelt das Rechtsschutzinteresse des Klägers an, weil sie nicht wisse, ob sich der Kläger am 22.05.2011 tatsächlich auf dem Bahnhofsvorplatz aufgehalten und an dem Spontanaufzug teilgenommen habe. Sie bestreitet, dass die Personengruppe auf dem Bahnhofsvorplatz von der Polizei eingekesselt worden sei. Einzelnen Personen sei das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes über Durchlassstellen jederzeit und nicht nur als Teilnehmer einer Demonstration möglich gewesen. Sie bestreitet, dass der Kläger die Bitte geäußert habe, den Bahnhofsvorplatz verlassen zu dürfen und dass ihm dies nicht gestattet worden sei. Sofern für den Kläger aufgrund der Aufstellung der Einsatzfahrzeuge und der Einsatzkräfte auf dem Bahnhofsvorplatz der Eindruck entstanden sein sollte, dass er den Platz nicht habe verlassen dürfen, stelle dies eine unbeabsichtigte Unannehmlichkeit der notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahme dar, die vom Kläger hinzunehmen gewesen sei. Die Absperrung des Bahnhofsvorplatzes sei unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten notwendig gewesen. Unter Berücksichtigung des uneinsichtigen und teils aggressiven Verhaltens von einigen Gegendemonstranten an der Kontrollstelle in F. und der nur eingeschränkten Polizeipräsenz in E. bei Rückkehr der Gegendemonstranten habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, falls die zurückgereisten Personen geschlossen und polizeilich unbegleitet in die Göttinger Innenstadt gelangt wären. In der Vergangenheit sei es im Göttinger Innenstadtbereich aus Anlass oder im Anschluss an versammlungsrechtliche Aktionen häufiger zu Störungen und Auseinandersetzungen aus der linken Szene gekommen. Beispiele hierfür seien Vorfälle im Anschluss an Demonstrationen vom 22.01., 02.02., 13.03., 03.04. und 04.07.2011 in E.. ....

Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Bei der vom Kläger behaupteten polizeilichen Maßnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Dieser Verwaltungsakt war nach Ergehen der Maßnahme am 22.05.2011 und damit vor Klageerhebung erledigt. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt, der erledigt ist, rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn sich ein streitiger Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat. Ein berechtigtes Interesse im genannten Sinn kann u.a. dann vorliegen, wenn die Gefahr der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen besteht, wenn die Maßnahme diskriminierend gewirkt und der Kläger ein Interesse an der Rehabilitation hat oder wenn der gerügte Eingriff zu einem tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoß geführt hat.

Der Kläger kann sich auf ein Feststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr berufen; ob er daneben auch ein Rehabilitationsinteresse oder einen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß geltend machen kann, kann deshalb dahinstehen. Ein Interesse wegen einer Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12/04 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23 m.w.N.), wobei es nicht des Fortbestehens der gleichen Umstände in allen Einzelheiten bedarf (Hettich, Versammlungsrecht in der kommunalen Praxis, 2003, Rn. 285). Vorliegend liegt eine Wiederholungsgefahr vor. Der Kläger beabsichtigt, auch zukünftig an durch Angehörige der linken Szene (mit)veranstalteten Versammlungen teilzunehmen und zu den Veranstaltungsorten mit der Bahn anzureisen. Hierbei kommt es erfahrungsgemäß u. a. deshalb zu Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten, weil Demonstranten sich einer polizeilichen Kontrolle widersetzen. Insofern wird es auch zukünftig Situationen geben, in denen mit der Bahn nach E. zurückgereiste Demonstranten einen von der Polizei umstellten Bahnhofsvorplatz vorfinden, weil die Polizei befürchtet, dass die „unverrichteter Dinge" zurückgekehrten Demonstranten in E. eine Spontandemonstration mit gewalttätigen Ausschreitungen durchführen könnten. Es ist deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zukünftig in eine mit der hier streitigen Situation vergleichbare Lage geraten und ihm das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes untersagt wird.

Die Klage ist auch begründet. Die am 22.05.2011 auf dem Bahnhofsvorplatz erfolgte Einschließung des Klägers durch die Polizei war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass dem Kläger von der Polizei das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes zum Antritt seines Heimweges untersagt wurde (1). Hierfür gab es keine Rechtsgrundlage (2).

(1) Der Zeuge L. hat bei seiner Zeugenvernehmung den Vortrag des Klägers bestätigt, der Kläger und er seien am 22.05.2011 gemeinsam mit dem Regionalzug aus F. um 13.48 Uhr im E. Bahnhof angekommen. Sie seien gemeinsam durch das Bahnhofsgebäude Richtung Hauptausgang gegangen und hätten dabei eine Polizeikette zwischen Burger King und Info-Point der Deutschen Bundesbahn passiert. Auf dem Bahnhofsvorplatz angekommen, hätten sie gesehen, dass dieser von dicht an dicht stehenden Polizeifahrzeugen und Polizisten umstellt gewesen sei. Es habe nur einen kleinen Durchlass zwischen den ersten Einsatzfahrzeugen gegeben, die vom Haupteingang aus gesehen links in der Nähe des Eingangs gestanden hätten. Dort seien Bahnreisende, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild offensichtlich nicht zu den aus F. zurückgekehrten Demonstrationsteilnehmern gehörten, durchgelassen worden. Dem Kläger und ihm sei an der Durchlassstelle der Durchlass verwehrt worden, obwohl sie gesagt hätten, dass sie nach Hause gehen wollten. Der Zeuge hat auch bestätigt, dass der Kläger und er anschließend ein Gespräch mit einem Polizisten gehabt hätten, der ihnen mitgeteilt habe, dass der Bahnhofsvorplatz wegen eines Vorfalls im Regionalzug von F. nach E. zur Zeit nicht verlassen werden dürfe, dass dies aber im Rahmen einer Demonstration möglich sei. Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Frage zu stellen. Die Aussage des Zeugen war widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Soweit er sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob es ein Polizist oder eine Polizistin waren, die ihnen den Durchlass verwehrt hatten, handelt es sich um ein unwesentliches Detail.

Die weiteren Zeugen konnten zwar keine Angaben zu dem konkreten streitbefangenen Vorfall machen, da sie einen solchen Vorfall mit dem Kläger nicht beobachtet hatten. Ihre Aussagen sprechen jedoch überwiegend dafür, dass der vom Kläger behauptete Vorfall sich tatsächlich so zugetragen haben kann. So hat der Zeuge M., der ebenfalls um 13.48 Uhr mit dem Regionalzug von F. aus E. zurückfuhr, ohne an der Demonstration teilgenommen zu haben, angegeben, als er den Bahnhofsvorplatz erreicht habe, habe ihn zunächst ein Polizist, der ihn wohl als Stadtverbandsvorsitzenden der SPD erkannt habe, heran gewinkt, um ihn durch die Absperrung durchzulassen. Hiervon habe er keinen Gebrauch gemacht, weil er auf seine Parteigenossen habe warten wollen. Er habe dann beobachtet, dass zunächst Einzelpersonen durchgelassen worden seien, die offensichtlich nichts mit dem Demonstrationsgeschehen in F. zu tun gehabt hätten, wie zum Beispiel Personen mit großen Koffern oder Einkaufstüten. All diejenigen, die vom äußeren Erscheinungsbild her zu den aus F. zurückgekehrten Demonstranten gehört hätten, seien von der Polizei nicht durchgelassen worden. Auch er selbst sei später trotz seiner ausdrücklich geäußerten Bitte, den Bahnhofsvorplatz verlassen zu dürfen, nicht durch die Absperrung durchgelassen. Der Zeuge benannte namentlich weitere Personen, denen ebenfalls der Durchlass versagt worden sei.

Die Zeugin PK N. (geborene O.) hatte nur noch schwache Erinnerungen an ihren Einsatz auf dem E. Bahnhofsvorplatz am 22.05.2011. Sie konnte sich weder daran erinnern, dass es in der Absperrung des Bahnhofsvorplatzes Durchlassstellen gab noch daran - wie von der Beklagten vorgetragen -, dass sie an einer solchen Durchlassstelle eingesetzt war. Der Zeuge P., der laut Angabe der Beklagten gemeinsam mit PK N. an einer Durchlassstelle eingesetzt war, hat dies ausdrücklich ausgeschlossen. Er sei im Bearbeitungstrupp eingesetzt gewesen, Truppführer sei der Zeuge POK Q. gewesen. Er habe schriftliche Aufgaben wie Anzeigen schreiben oder Platzweise erstellen erledigt. Er hat weiter angegeben, direkt gegenüber dem Haupteingang des Bahnhofs habe es eine Durchlassstelle gegeben; dort und auch an anderen Stellen seien Reisende, die augenscheinlich nicht zu der aus F. zurückgekehrten Demonstrationsgruppe gehörten, durchgelassen worden. Personen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck erweckt hätten, an dem Demonstrationsgeschehen am Bahnhof F. beteiligt gewesen zu sein, seien an den Durchlassstellen nicht durchgelassen worden. Grund hierfür sei seiner Auffassung nach gewesen, dass diese Personen in F. bereits eine gewisse Gewaltbereitschaft gezeigt hätten und aufgebracht gewesen seien, weil sie an der Demonstration in F. nicht hätten teilnehmen können.

Die Zeugin N. hat ausgesagt, in Situationen wie derjenigen auf dem Bahnhofsvorplatz vom 22.05.2011, nämlich wenn nach einem Demonstrationsgeschehen zurückkehrende Demonstranten unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr umstellt würden, sei es generell so, dass die Polizei Personen, die augenscheinlich mit dem vorherigen Demonstrationsgeschehen nichts zu tun gehabt hätten, wie z.B. Familien, an Durchlassstellen durchlasse. Personen, die augenscheinlich an einer weiteren Demonstration teilnehmen wollten, würden zunächst gesammelt und nicht durch die Absperrung durchgelassen. Bei der Einschätzung, ob jemand an einer Demonstration teilnehmen wolle, orientiere sie sich am äußeren Erscheinungsbild, z.B. an der für die Linksautonomen typischen schwarzen Kleidung, ggfs. an mitgebrachten Transparenten oder ähnlichem. Es komme auch vor, dass sie Personen, die an dem vorangegangenen Demonstrationsgeschehen teilgenommen hätten, wiedererkenne. Damit bestätigten die Zeugen N. und P., dass es grundsätzlich - wie vom Kläger vorgetragen - am 22.05.2011 Situationen gegeben haben kann, in denen einzelnen Personen das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes allein aufgrund ihres äußeren Eindrucks als potentielle Demonstrationsteilnehmer untersagt wurde, ohne dass danach gefragt wurde, ob die Betroffenen tatsächlich an einer Demonstration teilnehmen wollen. Auch der Kläger wurde nicht danach gefragt. Zudem hatte er ausdrücklich erklärt, dass er lediglich nach Hause gehen wolle.

Auch der Zeuge POK R., der nach seinen Angaben am 22.05.2011 als Zugführer des 1. Zugs der 5. Bereitschaftspolizeihundertschaft zunächst in F. und dann am E. Bahnhof eingesetzt war, hat die Aussagen der Zeugen N. und P. insoweit bestätigt, als er erklärt hat, er schließe nicht aus, dass er Personen, die nicht offensichtlich als Reisende zu erkennen und eher Demonstrationsteilnehmern zuzuordnen gewesen seien, auf Nachfrage nicht durch die Absperrung durchgelassen habe. Dies müsse zu einem Zeitpunkt gewesen sein, als es noch keine Durchlassstelle gegeben habe. An den Kläger konkret könne er sich nicht erinnern; auch der Kläger konnte sich nicht an POK R. erinnern. POK R. konnte sich jedoch daran erinnern, dass er auf dem Bahnhofsvorplatz mehrfach nach den Gründen für die Absperrung gefragt worden sei, eine Person habe ihn auch nach seinen Namen gefragt. Es könne durchaus sein, dass er derjenige gewesen sei, den der Kläger gefragt habe, warum er den Bahnhofsvorplatz nicht verlassen dürfe, und dass er darauf geantwortet habe, weil er dies angeordnet habe bzw. wegen der Vorfälle im Zug von F. nach E.. Dieses Gespräch müsse zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, als noch nicht ausreichend geklärt gewesen sei, ob aufgrund der Vorfälle im Zug von F. nach E. auf dem Bahnhofsvorplatz noch nach mutmaßlichen Tätern gesucht werden solle. Auf Vorhalt der Beklagtenvertreterin, dass der Zeuge in seiner Stellungnahme vom 19.12.2011 angegeben habe, Ziel der von ihm eingerichteten Durchlassstelle sei gewesen, eintreffenden und abreisenden Bahnreisenden den Zu- und Abgang zum Bahnhof zu ermöglichen und Einzelpersonen (Unbeteiligten und Teilnehmern der vorangegangenen Versammlung am Bahnhof F.) das Verlassen des Bahnhofs zu ermöglichen, was dafür spreche, dass - entgegen seiner bisherigen Aussage - auch Teilnehmer des vorausgegangenen Demonstrationsgeschehens am Bahnhof F. an der Durchlassstelle durchgelassen worden seien, erklärte der Zeuge, dass er davon ausgehe, dass er zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme die Situation so wiedergegeben habe, wie sie sich für ihn dargestellt habe. Er könne sich heute allerdings nicht daran erinnern, dass Personen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild mutmaßlichen Demonstranten zuzuordnen gewesen seien, von ihm oder von anderen Polizeikräften durch die Absperrung durchgelassen worden seien. Demnach steht auch die Aussage des Zeugen R. nicht im Widerspruch zum Vortrag des Klägers, sondern lässt dessen Darstellung vielmehr als durchaus möglich erscheinen.

Lediglich der Zeuge POK Q., der am 22.05.2011 Truppführer des Bearbeitungstrupps war, dem neben seiner Person PK P., PK N. und PK S. angehört hätten, bestätigte nicht, dass mutmaßliche Demonstrationsteilnehmer generell nicht durch die Absperrung durchgelassen wurden. Er gab an, die Polizei sei in dieser Hinsicht besonders sensibilisiert. Er selbst würde im Einzelfall jede Person durch eine Absperrung durchlassen, die nachvollziehbar erkläre, an keiner weiteren Demonstration teilnehmen zu wollen. Nach seiner Beobachtung hätten ca. 10 bis 20 Personen den Bahnhofsvorplatz durch die Durchlassstelle verlassen. Er könne sich insbesondere an Reisende mit Koffern erinnern. Er habe in der Nähe der Durchlassstelle gestanden. Ob auch Personen, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild eher mutmaßlichen Demonstranten zuzuordnen gewesen seien, durchgelassen worden seien, könne er nicht sagen. Er habe auch beobachtet, dass die an der Durchlassstelle eingesetzten Polizisten mit einzelnen Personen, auch mit mutmaßlichen Demonstranten, gesprochen hätten. Verstanden habe er von den Gesprächen aufgrund des allgemeinen Lärmpegels nichts. Soweit der Zeuge für sich selbst ausgeschlossen hat, in einer Situation wie derjenigen auf dem Bahnhofsvorplatz mutmaßliche Demonstrationsteilnehmer generell nicht durch eine Absperrung durchzulassen, steht auch dies dem Vortrag des Klägers nicht entgegen. Zum einen war der Zeuge an keiner Durchlassstelle eingesetzt. Zum anderen konnte er sich nicht daran erinnern, beobachtet zu haben, dass mutmaßliche Demonstrationsteilnehmer durch die Durchlassstelle durchgelassen wurden, obwohl er in der Nähe einer Durchlassstelle stand.

Nach alledem hält es das Gericht für erwiesen, dass dem Kläger am 22.05.2011 trotz seines ausdrücklich geäußerten Wunsches nach Hause gehen zu wollen, das Verlassen des Bahnhofsvorplatzes durch die Polizei verwehrt wurde. Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es eine Lautsprecherdurchsage der Polizei gab, wonach der Bahnhofsvorplatz nur verlassen werden könne, wenn man sich einer Demonstration anschließe, kommt es nicht mehr an. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war dies jedenfalls für den Kläger die einzige Möglichkeit, den Bahnhofsvorplatz zu verlassen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger nicht alternativ den Bahnhofsvorplatz durch das Bahnhofsgebäude über den Westausgang verlassen konnte. Zwar konnte der Zeuge L. sich nicht mehr daran erinnern, ob - wie vom Kläger vorgetragen - der Kläger und er vergeblich versucht hatten, die Polizeikette zwischen Burger King und Info-Point der Deutschen Bahn zu passieren, um zum Westausgang zu gelangen. Dies steht dem Vortrag des Klägers jedoch nicht entgegen. Das Gericht sieht keinen Grund seinen ansonsten glaubhaften Vortrag an dieser Stelle anzuzweifeln. Doch selbst wenn der Kläger nicht versucht haben sollte, den Bahnhofsvorplatz über den Westausgang zu verlassen, wäre trotzdem von seiner Einschließung auf dem Bahnhofsvorplatz auszugehen. Es ist nachvollziehbar, dass unter Berücksichtigung der Gesamtsituation in und um den E. Bahnhof - Verweigerung des Durchlasses auf dem Bahnhofsvorplatz, Polizeikette im Bahnhofsgebäude zwischen Burger King und Service-Point, Polizeikontrollen am Westausgang und fehlendem Hinweis der Polizei, dass ein Verlassen des Bahnhofsvorplatzes über den Westausgang möglich sei - nicht nur der Kläger, sondern auch die Zeugen M. und L. davon ausgehen mussten, dass ein Verlassen des Bahnhofsvorplatzes über den Westausgang nicht möglich war. Dass die beiden Zeugen diesen Eindruck hatten, haben sie bei ihren Zeugenaussagen ausdrücklich erklärt.

(2) Als Rechtsgrundlage für die Einschließung des Klägers kommt § 11 Nds. SOG in Betracht. Danach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln. Die Norm des § 18 Nds. SOG (Gewahrsam) scheidet als spezielle Ermächtigungsgrundlage aus, da der Kläger von der Polizei offensichtlich nicht in Gewahrsam genommen wurde. Aber auch die Voraussetzungen der allgemeinen Eingriffsnorm nach § 11 Nds. SOG liegen nicht vor. Gefahr im Sinne des Nds. SOG ist nach § 2 Nr. 1. a) stets eine konkrete Gefahr, d.h. eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird. Eine solche Sachlage lag hinsichtlich der Person des Klägers offensichtlich nicht vor und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Der Kläger wollte den Bahnhofsvorplatz verlassen, um nach Hause zu gehen. Dies hatte er gegenüber den Polizisten auch erklärt. Damit gehörte er nicht zu denjenigen auf dem Bahnhofsvorplatz Eingeschlossenen, die noch eine Demonstration in E. durchführen wollten. Insofern kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die vorübergehende Einschließung dieses Personenkreises in rechtmäßiger Weise auf Grundlage des § 11 Nds. SOG erfolgte, denn der Kläger gehörte weder nach seinem eigenen noch nach dem Vortrag der Beklagten zu diesem Personenkreis.

Da dem Kläger in rechtswidriger Weise untersagt wurde, den Bahnhofsvorplatz in freier Entscheidung zu verlassen, wurde er in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 8 GG, der auch die negative Versammlungsfreiheit schützt, verletzt. ..."

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Die zu verdachtsunabhängigen Identitätskontrollen in sog. Gefahrengebieten ermächtigende Norm des § 4 Abs. 2 PolDVG (juris: PolDVG HA) begegnet bei verfassungskonformer Auslegung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Unter einer Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen i.S.d. § 4 Abs. 2 PolDVG (juris: PolDVG HA) ist eine genauere Betrachtung der durch den Betroffenen mitgeführten Gegenstände zu verstehen, die in ihrer Tiefe und Gründlichkeit hinter einer Durchsuchung zurückbleibt und bei der ein tieferes Eindringen in die Privatsphäre des Betroffenen vermieden wird.§ 12b Abs. 2 SOG (juris: SOG HA) setzt zwar nicht das Vorliegen einer Gefahr, aber neben einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Straftatbegehung eine einzelfallbezogene möglichst umfassende Ermittlung der zur Verfügung stehenden Indiztatsachen voraus. Die Eintragung in den polizeilichen Datenbanken als "Straftäterin links motiviert" lässt für sich genommen den Schluss auf eine Straftatbegehung durch den Betroffenen nicht mit der gem. § 12b Abs. 2 SOG (juris: SOG HA) erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu. Eine zur Durchsetzung eines rechtswidrigen Aufenthaltsverbots verfügte Ingewahrsamnahme gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 SOG (juris: SOG HA) ist selbst rechtswidrig (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 - Gefahrengebiete sind rechts- und verfassungswidrig - OVG Hamburg, Urteil vom 13.05.2015 - 4 Bf 226/12):

„... Es wird festgestellt, dass das der Klägerin am 30.4.2011 erteilte Aufenthaltsverbot sowie die Ingewahrsamnahme der Klägerin rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. ...

Die Klägerin wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen polizeiliche Maßnahmen während der sog. „Walpurgisnacht" im Hamburger Schanzenviertel in der Nacht zum 1. Mai 2011.

Aufgrund eines entsprechenden Antrages des Führungs- und Lagedienstes 21 der Polizei der Beklagten vom 26.4.2011 wurde in der Zeit vom 30.4. bis 1.5.2011 das Gebiet des sog. Hamburger Schanzenviertels (zuzüglich einiger angrenzender Bereiche) zum sog. Gefahrengebiet im Sinne des § 4 Abs. 2 PolDVG erklärt. Das Gebiet wurde nördlich begrenzt durch die Straßen Fruchtallee, Schäferkampsallee, Schröderstiftstraße (einschließlich U-Bahnhof Christuskirche), östlich begrenzt durch die Karolinenstraße und die Glacischaussee, südlich begrenzt durch den Millerntorplatz, die Simon-von-Utrecht-Straße (einschließlich U-Bahnhof St. Pauli) und westlich begrenzt durch die Holstenstraße, Stresemannstraße, Alsenstraße und den Doormannsweg. Hinsichtlich der genauen räumlichen Begrenzung des Gebietes wird Bezug genommen auf die Straßenkarte, Bl. 15 der Sachakte. Zeitlich begrenzt war die Anordnung des Gefahrengebiets für die Zeit vom 30.4.2011, 19:00 Uhr bis zum 1.5.2011, 5:00 Uhr morgens.

Begründet wurde die Ausweisung des Gefahrengebietes mit besonderen polizeilichen Lageerkenntnissen. In dem Antrag vom 26.4.2011 wurde auf die in den zurückliegenden Jahren in der sog. Walpurgisnacht erfolgten Ausschreitungen im Schanzenviertel und den umliegenden Straßenzügen Bezug genommen. So sei es jeweils am 30.4. der Jahre 2008, 2009 und 2010 zu erheblichen Ausschreitungen in dem genannten räumlichen Bereich gekommen. Personen, die dem linken politischen Spektrum zuzuordnen seien, hätten Baumaterial auf die Straße gezogen, Steine gegen Geschäfte und eine Sparkassenfiliale geworfen, zum Teil ein Feuer entzündet sowie mit Pyrotechnik und Steinen geworfen. Im Zuge dessen sei es mitunter auch zu Verletzungen von Privatpersonen und Beamten der Landes- bzw. Bundespolizei gekommen. Die Einsatzanlässe hätten jeweils zu Strafanzeigen wegen Beleidigung, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Vergehen nach dem Waffengesetz, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie wegen schweren Landfriedensbruchs geführt.

Weiter heißt es in dem Antrag, dass auch für den 30.4.2011 wieder ein Aufzug angemeldet sei. Wie in den letzten Jahren sei zu erwarten, dass auch Personen für den Aufzug mobilisiert würden, die zunächst am Aufzug teilnehmen und sich anschließend an den Ausschreitungen im Schanzenviertel beteiligen würden. Es sei davon auszugehen, dass es in dem Bereich des Schanzenviertels und den umliegenden Straßenzügen zu Ausschreitungen kommen werde, wobei zum Auftakt Sperrmüll, Bauzäune, Müllcontainer als Barrikaden auf Straße und Wege gezogen und angezündet würden. Weitere Straftaten wie Sachbeschädigungen durch „Entglasungen" von Geschäften als gezielte Aktionen, um den Einsatz der Polizei zu provozieren, seien sehr wahrscheinlich. Insbesondere dürften jugendliche Partygänger ohne politische Intention die Nacht als aktionistisches Ereignis missbrauchen. Um diesen Erscheinungen polizeilich besser begegnen zu können, sei es erforderlich, ein „Gefahrengebiet Walpurgisnacht 2011" gemäß § 4 Abs. 2 PolDVG einzurichten. Durch die Einrichtung eines derartigen Gebietes eröffneten sich für die Polizei die rechtlichen Möglichkeiten gezielter Kontrollen relevanter Personen sowie daraus resultierender Folgemaßnahmen (z.B. Platzverweise, Aufenthaltsverbote, Ingewahrsamnahmen) über alle Phasen des Ereigniszeitraumes. Relevante Personen und Personengruppen seien solche, die augenscheinlich dem linken Spektrum zugeordnet werden könnten, 16 bis 35-jährige Personen in Gruppen (ab 3 Personen), Personen, die alkoholisiert seien und/oder sich auffällig (z.B. besonders ausgelassen oder aggressiv) verhielten, sowie Personen bzw. Personengruppen, die sich verdächtig verhielten bzw. verdächtige Gegenstände mit sich führten. Die genannten Personen hätten ein hohes Interesse, möglichst anonym und unbeeinflusst von der Polizei zu agieren. Durch die Möglichkeiten der vereinfachten Überprüfung der Personen, Personengruppen und mitgeführter Gegenstände würden die Personen aus ihrer jeweiligen Anonymität gelöst. Ferner würden die Möglichkeiten reduziert, abgesprochene und geplante Auseinandersetzungen auszuführen. Weitere Folgemaßnahmen wie die Erteilung von Platzverweisen, Aufenthaltsverboten und Ingewahrsamnahmen könnten sich dann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen anschließen, so dass die Gefahr von möglichen Auseinandersetzungen präventiv reduziert werden könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Antrag des Führungs- und Lagedienstes der Beklagten vom 26.4.2011 (Bl. 12 bis 15 der Sachakte), der sodann im sogenannten Sichtvermerkverfahren (Abzeichnung des Antrags durch Namenszeichen und Datum) durch die Zentraldirektion 20, den Führungs- und Lagedienst 20 sowie dessen Leiter genehmigt wurde.

Die 1961 in Hamburg geborene Klägerin wohnt in der X-Straße im Hamburger Schanzenviertel. Auf ihrem Personalausweis war als Anschrift zum fraglichen Zeitpunkt noch die ebenfalls im Schanzenviertel gelegene Adresse Y-Straße eingetragen.

Am 30.4.2011 gegen 23:00 Uhr ging sie zusammen mit drei Begleitern durch die Eifflerstraße in Richtung Schulterblatt. An der Einmündung der Eifflerstraße zum Schulterblatt befand sich eine Polizeikette. Es waren dort u.a. die Polizeibeamten W, X, Y sowie Z im Einsatz.

Die Klägerin und ihre Begleiter wurden dort von den Polizeibeamten angehalten. Die Klägerin wurde von den Polizeibeamten L und Z aufgefordert, sich auszuweisen und eine Inaugenscheinnahme ihres Rucksacks zu dulden. Die Kontrolle des Rucksacks, deren genauere Durchführung zwischen den Beteiligten streitig ist, wurde durch die Polizeibeamtin Y durchgeführt.

Nach Aushändigung des Personalausweises durch die Klägerin ließ der Polizeibeamte X durch einen Anruf über Mobiltelefon bei der Dienststelle eine Abgleichung ihrer Personalien mit den polizeilichen Datenbanken durchführen und ordnete sodann ein Aufenthaltsverbot für das gesamte oben näher beschriebene Gefahrengebiet gegen die Klägerin an.

Zum Zwecke der Erläuterung des Aufenthaltsverbotes wurde der Klägerin ein vorgefertigtes Schreiben des Polizeikommissariats 16 überreicht, auf dem das Gefahrengebiet in einem entsprechenden Stadtkartenausschnitt von Hamburg abgedruckt ist und das folgenden Hinweis enthält: „Ihr Verhalten an einer Örtlichkeit, die als Gefahrengebiet im Zusammenhang mit möglichen Ausschreitungen in der Walpurgisnacht ausgewiesen wurde, begründet die Gefahr, dass Sie dort Straftaten begehen werden. Zur Verhütung wurde gegen Sie mündlich ein Aufenthaltsverbot gemäß § 12b Abs. 2 SOG ausgesprochen. Diese Verfügung gilt für das/den umseitig gekennzeichneten Gefahrengebiet/-ort.". Auf dem Vordruck besteht die Möglichkeit, als Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots entweder „gesondert gekennzeichneter Gefahrenort" oder „gesamtes Gebiet" anzukreuzen sowie die Geltungsdauer handschriftlich einzufügen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vordrucks wird auf die Kopie des von der Klägerin eingereichten Vordrucks (Bl. 28 der Gerichtsakte) verwiesen. Ob die Klägerin von den Polizeibeamten mündlich darauf hingewiesen worden ist, dass ihre Wohnung und der direkte Weg dorthin nicht von dem Aufenthaltsverbot umfasst seien, ist zwischen den Beteiligten ebenso streitig, wie, ob die Klägerin im Zuge der polizeilichen Maßnahmen mehrfach geäußert hat, dass sie sich dem Aufenthaltsverbot widersetzen werde.

Sodann ordnete der Polizeibeamte W gegen die Klägerin zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbots die Ingewahrsamnahme an. Zur Durchsetzung der Ingewahrsamnahme wurde die Klägerin auf das Polizeipräsidium verbracht. Um ca. 3:00 Uhr morgens wurde die Ingewahrsamnahme beendet, ohne dass vorher ein richterlicher Beschluss herbeigeführt worden war.

Die Klägerin hat am 3.6.2011 Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben.

Sie macht geltend, dass die ihr gegenüber ergriffenen polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien und sie in ihren Grundrechten verletzt hätten. Die Feststellung ihrer Identität sowie die Durchsuchung ihres Rucksacks seien rechtswidrig gewesen, da einerseits bereits die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG wegen Verstoßes gegen das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungswidrig sei und andererseits die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage im konkreten Fall nicht gegeben gewesen seien.

Das Gefahrengebiet habe - auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten angenommenen Voraussetzungen - nicht ausgewiesen werden dürfen, weil keine objektiven Umstände, sondern allenfalls Vermutungen vorgelegen hätten, dass im Schanzenviertel in der fraglichen Nacht Straftaten begangen werden würden. Dem Antrag vom 26.4.2011 sei nicht zu entnehmen, welche Straftaten von erheblicher Bedeutung prognostiziert würden, da Straftatbestände lediglich aufgezählt und Darlegungen zur konkreten Schwere im Einzelfall fehlen würden. Das Gefahrengebiet reiche räumlich weit über den Bereich hinaus, in dem in den letzten Jahren Straftaten begangen worden seien. Die in der Fachanweisung zur Ausweisung von Gefahrengebieten vorgenommene Beschreibung der zu kontrollierenden Personengruppen führe zu keiner Einschränkung des betroffenen Personenkreises. Gleiches gelte für die in dem Antrag vom 26.4.2011 vorgenommene Beschreibung der Personengruppen. Insbesondere das Merkmal „dem linken Spektrum zugehörig" eröffne die Möglichkeit willkürlicher Kontrollen. Hinzu komme, dass gerade im Schanzenviertel Personen wohnten, die einer der in dem Antrag beschriebenen Personengruppe zugehörig seien.

Zudem hätten weder hinreichende Erkenntnisse bestanden, dass durch die Klägerin Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden würden, noch seien die Maßnahmen zur Bekämpfung von Straftaten erforderlich gewesen.

Ihr Rucksack sei durchsucht und nicht nur in Augenschein genommen worden. Die Polizeibeamtin Y habe einzelne Gegenstände aus dem Rucksack herausgeholt und sei damit in ihre, der Klägerin, Privatsphäre eingedrungen. Die Polizeibeamtin habe sich auf die Inaugenscheinnahme des Rucksacks beschränken müssen, die Kenntnisnahme vom Inhalt des Rucksacks sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG nicht mehr gedeckt gewesen.

Ferner sei auch die Verfügung des Aufenthaltsverbots nichtig, zumindest aber rechtswidrig. Da in ihrem Fall nur ein kurzfristiges Verbot ausgesprochen worden sei, sei die speziellere Vorschrift des § 12a SOG einschlägig gewesen und nicht § 12b Abs. 2 SOG. Die Erteilung eines Aufenthaltsverbots auch für kurze Zeiträume bedeute eine Umgehung der engeren Voraussetzungen des § 12a SOG und mithin eine Missachtung der gesetzlichen Systematik. Die Voraussetzungen des § 12a SOG seien nicht erfüllt gewesen. Es habe weder eine konkrete Gefahr bestanden, noch sei sie, die Klägerin, polizeirechtlich Störerin gewesen. Auch die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot gemäß § 12b Abs. 2 SOG hätten nicht vorgelegen. Es habe eine Anhörung vor Erlass der Maßnahme nicht stattgefunden. Die Beklagte habe allein ausweislich des überreichten Hinweiszettels formularmäßig und ohne nähere Substantiierung behauptet, dass sie, die Klägerin, durch ihr Verhalten „an einer Örtlichkeit, die als Gefahrengebiet im Zusammenhang mit möglichen Ausschreitungen in der Walpurgisnacht ausgewiesen wurde, (…) die Annahme (begründe), dass sie dort Straftaten begehen werde". Sie, die Klägerin, habe jedoch derartige Verhaltensweisen nicht gezeigt. Die Annahme, sie werde oder wolle irgendwelche Straftaten begehen, sei ohne Substanz. Der Umstand, dass die Beklagte Hinweiszettel mit einer pauschalen Behauptung habe drucken lassen, zeige, dass sie sich darauf eingestellt habe, in großem Umfang und ohne sachlich begründete Prüfung im Einzelfall eine Vielzahl gleichgerichteter Maßnahmen nach freiem Belieben zu erlassen. Soweit die Beklagte auf gegen sie, die Klägerin, eingeleitete Ermittlungsverfahren Bezug nehme, verschwiege sie, dass diese Ermittlungsverfahren - mehrheitlich gem. § 170 Abs. 2 StPO oder wegen erwiesener Unschuld - eingestellt worden seien. Soweit der Polizeibeamte X das Aufenthaltsverbot auch auf das „uneinsichtige" Verhalten der Klägerin gestützt habe, seien dies repressive und damit sachfremde Erwägungen.

Zudem habe das verfügte Aufenthaltsverbot entgegen dem eindeutigen Wortlaut in § 12b Abs. 2 Satz 2 SOG räumlich ihre Wohnung und den Zugang zu ihrer Wohnung betroffen und erweise sich schon deshalb als nichtig im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG. Sie habe die Polizeibeamten darauf hingewiesen, dass sie in der X-Straße wohne. Daraufhin sei ihr lediglich erklärt worden, dass dies bekannt, aber egal sei; sie habe auf schnellstem Weg nach Hause zu gehen und dürfe ihre Wohnung dann bis 5 Uhr nicht verlassen. Dies komme einem Hausarrest gleich.

Ferner sei auch die Ingewahrsamnahme rechtswidrig. Sie verstoße gegen Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 1, 2 GG. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4 SOG seien mehrfach missachtet worden. Denn das verhängte Aufenthaltsverbot sei nichtig gewesen. Zudem sei die Ingewahrsamnahme ohne jeglichen Anlass erfolgt. Sie sei ihr völlig überraschend erklärt worden, während sie noch auf die Rückgabe ihres Personalausweises gewartet habe. Sie habe überhaupt keine Gelegenheit gehabt, dem vorher erteilten Aufenthaltsverbot nachzukommen. Ferner sei zunächst die Androhung des Gewahrsams oder die Anwendung unmittelbaren Zwangs möglich gewesen. Schließlich sei die Freiheitsentziehung auch deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte es versäumt habe, unverzüglich eine Gerichtsentscheidung über die Freiheitsentziehung zu veranlassen.

Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die am 30.4.2011 in der Eifflerstraße erfolgte Identitätsfeststellung und die Kontrolle ihres Rucksacks rechtswidrig waren;
2. festzustellen, dass das ihr am 30.4.2011 erteilte Aufenthaltsverbot rechtswidrig war;
3. festzustellen, dass ihre am 30.4.2011 erfolgte Ingewahrsamnahme rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Maßnahmen im Einzelnen rechtmäßig gewesen seien und sich der Sachverhalt anders dargestellt habe, als von der Klägerin vorgetragen. Die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG sei als verfassungsmäßig anzuerkennen. Insbesondere werde dem Wesentlichkeits-, Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan.

Auch hätten die Tatbestandvoraussetzungen der Norm im konkreten Fall vorgelegen. Insbesondere habe die streitbefangene Einrichtung des Gefahrengebiets der Abwehr von erheblichen Straftaten gedient. Die Klägerin habe auch zu der lageabhängigen Zielgruppe gemäß dem Antrag vom 26.4.2011 gehört. Nach den Feststellungen der einschreitenden Beamten sei die Klägerin zum einen augenscheinlich dem linken Spektrum zugehörig, zum anderen auch dem Beamten W als der linken Szene zugehörig bekannt gewesen. Ferner habe die Klägerin sich während der gesamten Begegnung mit den Polizeibeamten verbal aggressiv und uneinsichtig gezeigt.

Die mitgeführten Sachen der Klägerin seien auf Grundlage des § 4 Abs. 2 PolDVG von den einschreitenden Beamten in Augenschein genommen worden. Der Rucksack sei nicht durchsucht worden.

Soweit die Klägerin rüge, dass auf Grundlage von § 4 Abs. 2 PolDVG eine Speicherung und Verwendung der so erhobenen Daten durchgeführt werde, treffe dies nicht zu. Ein Datenabgleich sei auf Grundlage von § 4 Abs. 2 PolDVG nicht möglich, vielmehr werde die Maßnahme nur dokumentiert. Eine Erfassung von personenbezogenen Daten finde nicht statt. Die mit der Anhaltemeldung erfassten Daten (Personalien, kurze Beschreibung, Personenbeschreibung, Anhaltezeit und -ort sowie Grund des Anhaltens) würden, soweit die Sache keinem Ermittlungsverfahren zugeordnet werden könne, nach Ablauf von drei Monaten gelöscht.

Das der Klägerin auf Grundlage des § 12b Abs. 2 SOG erteilte Aufenthaltsverbot für das Gefahrengebiet sei ebenfalls rechtmäßig ergangen. Zwischen § 12a und § 12b Abs. 2 SOG bestehe kein Spezialitätsverhältnis. Auch kurzfristige Aufenthaltsverbote könnten auf § 12b Abs. 2 SOG gestützt werden. Die Voraussetzungen für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes seien im Falle der Klägerin auch gegeben gewesen. Die Überprüfung der Klägerin habe ergeben, dass gegen diese aktuell Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte geführt worden seien. Darüber hinaus sei sie als linksmotivierte Straftäterin bekannt. Gemäß der polizeilichen Systeme seien gegen sie seit 2005 diverse Ermittlungsverfahren u.a. wegen Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Nötigung - stets im Zusammenhang mit Themen der linken Szene, z.B. Mövenpick-Hotel - eingeleitet worden. Dem einschreitenden Beamten W sei die Klägerin aus verschiedenen Einsatzanlässen bekannt gewesen, bei denen sie sich gegenüber Polizeibeamten aggressiv verhalten oder sich mit Personen umgeben habe, die ihrerseits Straftaten begangen hätten. So sei die Klägerin bei der Räumung eines Hauses in der Juliusstraße am 16.10.2010 angetroffen worden, nachdem zuvor aus dem Haus heraus mit Leuchtraketen auf die Polizeibeamten geschossen worden sei.

Die Klägerin habe sich zudem bei der vorangegangenen Maßnahme der Identitätsfeststellung besonders uneinsichtig gezeigt. Trotz mehrfacher Wiederholung der Aufforderung, sie möge sich ausweisen, und trotz Erläuterung der Maßnahme sei die Klägerin den Aufforderungen nicht nachgekommen. Während der Datenabfrage zum Zwecke der Identitätsfeststellung habe sie sich verbal aggressiv verhalten. Sie habe die Maßnahme fortwährend als rechtswidrig bezeichnet und versucht, sich durch permanentes Fortbewegen von der einschreitenden Beamtin L hinweg, der Maßnahme zu entziehen. Erst nach Hinzutreten eines weiteren Beamten, der die Klägerin erneut aufgefordert habe, sich auszuweisen, und sie auf die Möglichkeit einer Durchsuchung ihrer Person im Falle der Nichtbefolgung hingewiesen habe, sei die Klägerin der Aufforderung nachgekommen.

Es hätten deshalb Tatsachen vorgelegen, die die Annahme gerechtfertigt hätten, dass die Klägerin in dem Gefahrengebiet Straftaten, insbesondere Sachbeschädigungen, Beleidigungen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, begehen würde. Zu berücksichtigen sei, dass § 12b Abs. 2 SOG keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht der Begehung von Straftaten voraussetze. Gewisse Unsicherheiten bei der Diagnose eines Sachverhaltes schlössen deshalb die Anordnung eines Aufenthaltsverbots nicht aus. Ein Tatsachennachweis sei nicht zwingend erforderlich. Auch habe das Aufenthaltsverbot entgegen der Behauptung der Klägerin nicht den Zugang zu ihrer Wohnung betroffen. Ihr sei auch kein Hausarrest erteilt worden. Vielmehr habe der einschreitende Beamte W der Klägerin aufgrund ihres Hinweises auf ihre Wohnanschrift Schulterblatt 10 mündlich mitgeteilt, dass der direkte Weg von und zu ihrer Wohnung nicht von dem Verbot umfasst sei. Das Aufenthaltsverbot sei im Weiteren auch verhältnismäßig gewesen, da kein milderes gleich geeignetes Mittel vorhanden gewesen sei, um die Klägerin am Betreten des Gefahrengebietes zu hindern, und zum anderen mit einer Dauer von etwa 6,5 Stunden lediglich auf den Zeitraum beschränkt gewesen sei, in dem gemäß der konkreten polizeilichen Lageerkenntnisse mit Straftaten von erheblicher Bedeutung im Gefahrengebiet zu rechnen gewesen sei. Eine Anhörung sei gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HmbVwVfG nicht erforderlich gewesen. Ferner sei die Ingewahrsamnahme der Klägerin rechtmäßig gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 SOG erfolgt. Die Klägerin habe bei und nach Erteilung des Aufenthaltsverbots mehrmals geäußert, dass sie diesem nicht nachkommen werde. Die Ingewahrsamnahme sei daher unerlässlich zur Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes gewesen. Sie sei auch verhältnismäßig gewesen, insbesondere sei die Klägerin nach kürzester Zeit, nämlich um 2:36 Uhr, wieder entlassen worden. Der unverzüglichen Einholung einer richterlichen Entscheidung gemäß § 13a SOG habe es gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 SOG nicht bedurft, da aufgrund des Einsatzverlaufes anzunehmen gewesen sei, dass die Entscheidung eines Richters erst nach Wegfall der Maßnahme ergangen sein würde.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die gegenüber der Klägerin in der Nacht zum 1.Mai 2011 ergriffenen polizeilichen Maßnahmen durch Vernehmung der Polizeibeamten Z, X und Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle vom 27. August 2012 sowie vom 2. Oktober 2012. ..."

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„... Bereithalten einer ausgefahrenen Beobachtungskamera ohne konkreten Anlass verletzt die Versammlungsfreiheit

Am 21.01.2012 fand in Bückeburg eine Versammlung mit ca. 500 Teilnehmern zum Thema „Farbe bekennen - Für Demokratie und Vielfalt " statt, die im Internet auch unter der Überschrift „Same Shit. Different year - kein Rückzugsraum für Nazis" beworben wurde. Die Teilnehmer zogen auf einer festgelegten Route durch Bückeburg und hielten auf dem Rathausplatz eine Zwischenkundgebung ab.

Nach der Lagebeurteilung der Polizei im Vorfeld konnte ein unfriedlicher Verlauf der Versammlung angesichts einer hohen Konfliktbereitschaft gerade von in Bückeburg ansässigen Angehörigen der rechten bzw. linken Szene nicht ausgeschlossen werden. Die Polizeidirektion Göttingen setzte im Rahmen ihres begleitenden Einsatzes unter anderem ein Fahrzeug des Beweis- und Dokumentationstrupps ein, das in der Nähe der Einmündung einer auf den Rathausplatz führenden Straße abgestellt war. Dieses Fahrzeug verfügt über eine sog. Mastkamera, die durch eine Öffnung im Dach des Fahrzeugs bis auf rund 4 Meter ausgefahren werden kann. Das dauert knapp 40 Sekunden. Während der Versammlung war der Mast mit der Kamera auf ca. die Hälfte der maximalen Höhe ausgefahren. Nach Angaben der Polizeidirektion war die Kamera aber nicht im Einsatz. Die Versammlung verlief friedlich.

Der Kläger fühlte sich auf Grund der Einsatzmodalitäten des Beobachtungsfahrzeuges in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Dieser Wertung schloss sich die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mit Urteil vom heutigen Tage an: Das Grundrecht umfasse auch die sog. „innere" Versammlungsfreiheit von (potenziellen) Teilnehmern. Diese werde schon dann berührt, wenn bei den (potenziellen) Teilnehmern der Eindruck entstehen könne oder müsse, dass die Polizei von dem Versammlungsgeschehen Bild- und/oder Tonaufnahmen anfertige oder übertrage. Dabei komme es für die Grundrechtsbetroffenheit nicht entscheidend darauf an, ob das tatsächlich der Fall sei, denn ein Versammlungsteilnehmer, zumal wenn er sich in einiger Entfernung vom Beobachtungswagen befinde, könne von außen nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Kamera tatsächlich laufe oder nicht. Eine Beobachtungskamera in der geschehenen Weise für einen Einsatz bereit zu halten, sei als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr auf der Basis des § 12 Nds. Versammlungsgesetzes nur dann erforderlich und damit gerechtfertigt, wenn nach den konkreten Umständen ein unfriedlicher Verlauf des Versammlungsgeschehens unmittelbar bevor stehe. Das sei bei der betroffenen Versammlung unstreitig nicht der Fall gewesen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit müsse die Polizei grundsätzlich die geringe Verzögerung, die eine Herstellung der Einsatzbereitschaft einer zunächst komplett eingefahrenen Kamera mit sich bringe, hinnehmen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Nds. Oberverwaltungsgericht zugelassen. ..." (VG Hannover, Beschluss vom 14.07.2014 - 10 A 226/13 - Pressemitteilung VG)

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Es wird festgestellt, dass die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen, die anlässlich früherer Aufzüge des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in Berlin durch den Beklagten erfolgt ist, rechtswidrig war (VG Berlin, Urteil vom 26.04.2012 - VG 1 K 818.09):

„... Der Kläger begehrt die Unterlassung von polizeilichen Maßnahmen der Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnung im Zusammenhang mit Versammlungen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung bzw. die Feststellung deren Rechtswidrigkeit.

Der Kläger ist Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, der sich mit Fragen der Innen- und Rechtspolitik befasst und zu diesem Zweck u.a. jährlich in den Monaten September oder Oktober eine Versammlung mit bundesweiter Mobilisierung unter dem Motto ‚Freiheit statt Angst' in Berlin organisiert. Die Versammlungen fanden bisher am 22. September 2007, am 11. Oktober 2008, am 12. September 2009, am 11. September 2010 und zuletzt am 10. September 2011 statt, wobei der Kläger nach seinen Angaben an allen diesen Aufzügen teilnahm.

Bei den Aufzügen 2009 und 2010 fertigte der Beklagte von einem an der Spitze der Versammlungen fahrenden Fahrzeug Übersichtsaufnahmen der Demonstrationszüge an. Im Vorfeld des Aufzugs 2009 hatte der Beklagte eine Gefahrenprognose erstellt, wonach bei der Versammlung mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen sei. So hätten an den Versammlungen in den Jahren 2007 und 2008 Personen aus der linksradikalen und linksextremistischen Szene teilgenommen, die mit Polizeikräften und anderen Versammlungsteilnehmern zusammengestoßen seien. Zudem hätte die Erkenntnis vorgelegen, dass Mitglieder des ‚Antikapitalistischen Blocks' an der Versammlung teilnehmen wollten, die zuvor im März 2009 bei einem anderen Aufzug durch massive Gewalttätigkeiten aufgefallen seien. Nach Polizeiangaben nahmen im September 2009 am Aufzug etwa 700 Angehörige des ‚Antifaschistischen Blocks' teil, aus deren Bereich es zu Flaschenwürfen in Richtung eingesetzter Polizeibeamter kam.

Vom Kläger gestellte Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Verhinderung von polizeilichen Film- und Fotoaufnahmen bei den Aufzügen in den Jahren 2010 und 2011 blieben erfolglos (Beschlüsse der Kammer vom 8. September 2010 - VG 1 L 226.10 - und vom 7. September 2011 - VG 1 262.11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2011 - OVG 1 S 157.11 -).

Mit seiner am 24. September 2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger vom Beklagten, es künftig zu unterlassen, im Zusammenhang mit diesen Versammlungen Bild- und Tonaufnahmen von ihm zu fertigen oder fertigen zu lassen oder entsprechende Aufnahmegeräte auf ihn zu richten oder richten zu lassen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 12a VersammlG vorliegen.

Zur Begründung seiner Klage führt er aus, er sei auf diesen Versammlungen von der Polizei wiederholt, pauschal und ohne äußeren Anlass gefilmt und fotografiert worden. Er sei dabei sowohl von auf Fahrzeugen montierten Kameras als auch von tragbaren Geräten erfasst worden. Dies zeige z.B. eine von ihm gefertigte Filmaufnahme des Aufzugs vom 12. September 2009, welche einen friedlichen Versammlungsverlauf belege, bei der er aber dennoch von einer Kamera auf einem Polizeifahrzeug gefilmt worden sei. Zudem habe er zeitweise das Transparent an der Spitze des Aufzugs getragen und sei daher der Aufnahme durch das voranfahrende Polizeifahrzeug ausgesetzt gewesen. Auch beim Aufzug vom 11. September 2010 sei er wiederholt - nach seiner Beobachtung viermal - z.T. auch verdeckt anlasslos gefilmt worden. Außerdem habe er erneut das Fronttransparent getragen. Er sei hiernach betroffen gewesen. Da der Beklagte im Übrigen im Bezug auf den Aufzug vom 12. September 2009 einräume, seine Kamerawagen an strategischen Stellen entlang der Wegstrecke des Aufzugs aufgestellt zu haben, sei es für ihn schlechterdings nicht möglich gewesen, nicht von einer Filmaufnahme betroffen zu sein.

Die anlassunabhängige Überwachung von Versammlungen durch Bild- und Tonaufnahmen greife in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ein. Wer bei der Ausübung dieses Grundrechts mit einer staatlichen Überwachung rechnen müsse, verzichte möglicherweise aufgrund der Einschüchterungswirkung auf seine Teilnahme. Zudem sei das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen. Ferner entstünden für die Versammlungsteilnehmer weitere Risiken (z.B. das einer ungerechtfertigten Strafverfolgung) durch die Möglichkeit einer automatischen Gesichtserkennung oder einem etwaigen missbräuchlichen oder fahrlässigen Umgang mit den Aufzeichnungen bei den Polizeibehörden. Ein solcher Grundrechtseingriff sei nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei § 19a VersammlG i. V. m. § 12a VersammlG nicht einschlägig, da hierfür eine gesicherte Gefahrenprognose erforderlich sei, die es in seinem Falle nicht gegeben habe. Für § 12a VersammlG sei gerade erforderlich, dass die erhebliche Gefahr von der Versammlung ausginge. Dies sei bei der Versammlung von 2009 nicht der Fall gewesen. Dem Vorbringen des Beklagten, es sei in 2009 zu Straftaten gekommen, könne nicht gefolgt werden, da eine derartige Feststellung einer strafgerichtlichen Entscheidung bedürfe. In jedem Falle habe sich der Kläger weder an Störungen beteiligt noch habe es in seiner Umgebung derartige Vorfälle gegeben. Außerdem stehe er nicht in Verbindung mit radikalen oder extremistischen Gruppen. Gleichfalls könne die Gefahrenprognose des Beklagten die Voraussetzungen nicht stützen. Geschehnisse aus der Vergangenheit könnten keine Anhaltspunkte für eine Gefahr darstellen. Der Kläger bestreitet zudem eine nennenswerte Teilnahme von Anhängern des antikapitalistischen Blocks bei der Versammlung. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht angehen, dass die Teilnahme einer Minderheit Eingriffe in die Grundrechte der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer bedinge. In Bezug auf den Aufzug von 2010 habe der Beklagte sogar gegenüber der Presse erklärt, dieser sei ohne Zwischenfälle verlaufen. Ein Rückgriff auf die Normen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts sei wegen der Spezialität des Versammlungsrechts nicht möglich.

Auch seien bloße Übersichtsaufnahmen nicht zulässig, da damit § 12a VersammlG umgangen werde, zumal der Aufnahmezweck für den einzelnen Versammlungsteilnehmer nicht erkennbar sei und gleichfalls eine abschreckende Wirkung eintrete. Im Übrigen seien Übersichtsaufnahmen auch unnötig, da eine Abstimmung der Polizeikräfte auch mit Polizei- oder Mobilfunk möglich sei. Eine Notwendigkeit, die Aufnahmen zur Beweissicherung zu verwenden, sei nicht gegeben, da es jedenfalls in der Person des Klägers an entsprechenden Vorfällen fehle. Auch der Verweis auf die erwartete hohe Teilnehmerzahl sei untauglich. Würde man ab einer bestimmten Teilnehmerzahl stets eine abstrakte Gefahr annehmen, würden die strengen Voraussetzungen des § 12a VersammlG fast immer vorliegen. Außerdem seien auch im Rahmen von Übersichtsaufnahmen Einzelpersonen individualisierbar, sodass hierin auch ein Grundrechtseingriff liege. Dieser entfalle im Übrigen auch nicht deshalb, weil sich der Betroffene im öffentlichen Raum bewege oder von der Maßnahme wisse. Es sei auch unerheblich, dass die gemachten Aufnahmen nicht dauerhaft gespeichert würden, sondern nur nach dem Kamera-Monitor-Prinzip übertragen worden seien. Es trete der gleiche Einschüchterungseffekt ein, zumal ein Versammlungsteilnehmer die Art der Aufnahme von außen nicht erkennen könne. Auch bei Echtzeitübertragungen ohne dauerhafte Aufzeichnung bestehe eine Missbrauchsgefahr, da diese mit Funksignalen übertragen würden, die ohne Verschlüsselung mit geringem technischen Aufwand von Unbefugten eingesehen und mitgeschnitten werden könnten. Schließlich würde aus ähnlichen Erwägungen bereits vom Richten einer ausgeschalteten Kamera auf Versammlungsteilnehmer eine einschüchternde Wirkung und damit ein Grundrechtseingriff ausgehen. Der Kläger bezweifelt, dass eine generelle Weisung des Polizeipräsidenten in der Einsatzrealität wirklich umgesetzt werde.

Nachdem der Kläger verschiedene Klageanträge angekündigt hat, beantragt er nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger auf rechtmäßigen Versammlungen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, die anlassunabhängige Überwachung durch Staat und Wirtschaft zum Thema haben, unter freiem Himmel in Berlin zu filmen, zu fotografieren, akustisch aufzuzeichnen oder eine Kamera auf diesen zu richten, solange nicht tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger oder in dessen unmittelbarem räumlichen Umfeld befindliche Personen, Tiere oder Sachen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblicher Weise gefährden,
2. hilfsweise festzustellen, dass Übersichtsaufnahmen anlässlich früherer Aufzüge des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in Berlin rechtswidrig gewesen sind.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Der Kläger habe schon nicht schlüssig dargelegt, dass er von einer Übersichtsaufnahme betroffen gewesen sei oder es alsbald und beliebig sein könne. Auch habe es Bild- und Tonaufnahmen zu den vom Kläger angegebenen Orten und Zeiten nicht gegeben. Übersichtsaufnahmen habe es nur an der Spitze des Aufzugs gegeben, wovon der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag gar nicht hätte betroffen sein können. Es sei auch sonst nicht festzustellen, dass er durch die Bilddokumentation tatsächlich betroffen wäre. Der Kläger habe vielmehr nicht substantiiert vorgetragen, dass er bei der Versammlung am 12. September 2009 aufgenommen worden sei. Er müsse die fraglichen, seine Grundrechte beeinträchtigenden Maßnahmen nach Art, Zusammenhang, Zeitpunkt und Ort konkret benennen. Allein die Tatsache der Teilnahme an der Versammlung rechtfertige die Annahme einer Grundrechtsbeeinträchtigung noch nicht. Aus dem gleichen Grunde fehle dem Kläger auch im Falle einer etwaigen Umstellung auf eine Feststellungsklage dahin, dass die Maßnahmen des Beklagten beim Aufzug am 12. September 2009 rechtswidrig gewesen seien, das erforderliche Feststellungsinteresse.

Da dem Kläger durch die Anfertigung von Bildaufnahmen nicht von vornherein eine Beeinträchtigung seiner Grundrechte drohe, sei die Klage überdies auch unbegründet. Würde man dennoch von einer Grundrechtsbetroffenheit des Klägers ausgehen, so wäre dieser Eingriff in jedem Falle gerechtfertigt, denn er könne wegen der gesicherten Gefahrenprognose auf § 12a VersammlG gestützt werden. Der tatsächliche Verlauf des Aufzugs im September 2009 habe die getroffene Prognose bestätigt. Daher seien bei der Versammlung sowohl situativ, etwa im Zusammenhang mit Einzelmaßnahmen zur Aufklärung von Straftaten, als auch in Form von Überblicksaufnahmen Videoaufnahmen gefertigt worden. Der Anfertigung von Übersichtsaufnahmen komme dabei eine weniger einschneidende Wirkung zu. Zudem komme dem Einschüchterungseffekt durch die Präsenz einer Kamera nur dann durchschlagende Kraft zu, wenn eine durch die Übersichtsaufnahmen zentralisierte Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nach den Umständen nicht erforderlich sei. Umgekehrt seien Übersichtsmaßnahmen zur Durchführung des Polizeieinsatzes bei einer entsprechenden Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung erforderlich, wovon man bei einer erwarteten Teilnehmerzahl von 20.000 Personen ausgehen müsse. Die Übersichtsaufnahmen seien daher - auch im Sinne einer versammlungsfreundlichen Einsatzbewältigung - rechtmäßig. Zudem mache es objektiv keinen Unterschied, ob ein Polizeibeamter die Versammlung durch eine Sehhilfe beobachte oder ob die Bilder in Echtzeit und ohne Aufzeichnung in eine Befehlsstelle übertragen würden.

Der Beklagte verweist abschließend darauf, dass nach aktueller Weisungslage des Polizeipräsidenten in Berlin, basierend auf dem Urteil der Kammer vom 5. Juli 2010, derzeit durch die Polizei keine Filmaufnahmen, auch keine Übersichtsaufnahmen bei Versammlungen angefertigt würden. Diese generelle Weisung werde in jeden einzelnen Einsatzbefehl bei Versammlungen aufgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten VG 1 L 226.10 und VG 1 L 262.11 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. ...

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1. unzulässig. Für die Verurteilung zur vorbeugenden Unterlassung der benannten Film- und Fotoaufnahmen fehlt es an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der für den Erfolg einer Unterlassungsklage erforderlichen Wiederholungsgefahr. Aufgrund der im Blick auf das Urteil der Kammer vom 5. Juli 2010 (VG 1 K 905.09, juris) aktuell bestehenden Anordnungslage des Polizeipräsidenten in Berlin durch dessen generelle Weisung vom 3. August 2010 ist nicht davon auszugehen, dass derzeit bei Versammlungen in Berlin durch die Polizei Film- und Fotoaufnahmen gefertigt werden, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 19a, 12a VersammlG vorliegen. Der Polizeipräsident hat in seiner generellen Weisung klargestellt, dass ‚Übersichtsaufnahmen, die nicht an tatsächliche Anhaltspunkte hinsichtlich einer bevorstehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gebunden sind, … bei der gegebenen Rechtslage nicht mehr angefertigt werden' können und deshalb unzulässig sind. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte dürfen zwar nach wie vor mitgeführt werden, weil ein Einsatz im Rahmen der §§ 19a, 12a VersammlG erforderlich sein könnte, allerdings sei ‚darauf zu achten, dass dieses Mitführen/Begleiten der Versammlung so geschieht, dass nicht der Eindruck entstehen kann, es werde bereits aufgezeichnet.'

Die Kammer hat keine Veranlassung anzunehmen, diese Weisung des Polizeipräsidenten werde bei konkreten Versammlungen, so auch des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, nicht beachtet. Bei der durch eine klare Befehlsstruktur gekennzeichneten Polizeibehörde muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine solche generelle Weisung des Behördenleiters von allen nachgeordneten Einsatzkräften beachtet wird, noch dazu wird nach Darstellung des Beklagten diese Weisung auch zum Bestandteil der jeweils konkreten Einsatzbefehle gemacht. Dass eventuell einzelne Beamte weisungswidrig doch Film- und Fotoaufnahmen fertigen und dadurch ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten zeigen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Wiederholungsgefahr, denn hierfür muss vom rechtmäßigen Handeln der Polizeibeamten, also aufgrund der Weisungslage, ausgegangen werden.

Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Klageantrags zu 2. ist die Klage zulässig und begründet.

Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Die Beobachtung des Klägers und anderer Teilnehmer der Versammlungen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung durch Einsatzkräfte der Polizei stellte einen Realakt dar. Da dieser sich bereits erledigt hat, kann das diesbezügliche staatliche Handeln zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Das feststellungsfähige und konkrete Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus der durchgeführten polizeilichen Beobachtung des Klägers und anderer Teilnehmer der Versammlung. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger, der an den Versammlungen des Arbeitskreises teilgenommen und nach seinen Darlegungen mehrfach in den vorderen Reihen der jeweiligen Aufzüge gelaufen ist, der unstreitig erfolgten polizeilichen Beobachtung ausgesetzt war. Das berechtigte Interesse des Klägers nach § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten polizeilichen Maßnahmen ist bereits durch die Möglichkeit des Eingriffs in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis folgt ebenfalls aus der Möglichkeit eines Eingriffs in die Grundrechte des Klägers. Nach Vortrag des Klägers hat dieser auch an den Versammlungen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung teilgenommen; Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegung sind weder ersichtlich noch konkret dargetan.

Die Klage ist mit dem Hilfsantrag auch begründet. Die Überwachung der bisherigen Aufzüge des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung in den Jahren 2010 und früher durch den Beklagten mittels Bild- und Tonaufnahmegeräten war rechtswidrig.

In ihrem Urteil vom 5. Juli 2010 hat die Kammer zu einem vergleichbaren Sachverhalt folgendes ausgeführt:

‚Die Beobachtung der Versammlung am 5. September 2009 mittels eines Video-Wagens der Polizei und die Übertragung der so gewonnen Bilder in Echtzeit im sog. Kamera-Monitor-Prinzip - ohne Einverständnis der Teilnehmer - stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) dar und bedurfte somit einer Rechtsgrundlage. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist jedes staatliche Handeln, dass die Ausübung bzw. Wahrnehmung des Grundrechts zumindest erschwert. Zwar wird nach dem klassischen Eingriffsbegriff unter einem Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden, der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also imperativ zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 300). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, ist jedoch ein moderner Eingriffsbegriff zu Grunde zu legen. Dieser moderne Eingriffsbegriff, der sich jedenfalls für die speziellen Grundrechte durchgesetzt hat, lässt für einen Eingriff jedes staatliche Handeln genügen, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 299 - 301).

Daran gemessen stellt die Beobachtung der Versammlung im Kamera-Monitor-Verfahren einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Denn wenn der einzelne Teilnehmer der Versammlung damit rechnen muss, dass seine Anwesenheit oder sein Verhalten bei einer Veranstaltung durch Behörden registriert wird, könnte ihn dies von einer Teilnahme abschrecken oder ihn zu ungewollten Verhaltensweisen zwingen, um den beobachtenden Polizeibeamten möglicherweise gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, DVBl 2007, 497 - 502). Durch diese Einschüchterung der Teilnehmer könnte mittelbar auf den Prozess der Meinungsbildung und demokratischen Auseinandersetzung eingewirkt werden (VG Münster, Urteil vom 21. August 2009 - 1 K 1403/08 - juris Rn. 13). Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative behördlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 43 - Volkszählung; BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, BVerfGE 122, 342, 369).

Es macht hier keinen Unterschied, ob die durch die Polizei gefertigten Aufnahmen auch gespeichert wurden, denn das Beobachten der Teilnehmer stellt bereits einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Das polizeiliche Handeln knüpft einzig und allein an die Wahrnehmung des Versammlungsrechts durch die Teilnehmer an. Demnach ist die Anfertigung von Übersichtsaufnahmen nach dem Kamera-Monitor-Prinzip auch geeignet, bei den Teilnehmern ein Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen und diese - wenn auch ungewollt - in ihrem Verhalten zu beeinflussen oder von der Teilnahme an der Versammlung abzuhalten. Ob die Aufnahmen tatsächlich auch gespeichert wurden, kann der einzelne Versammlungsteilnehmer nicht wissen.

Die Tatsache, dass die Einsatzkräfte der Polizei in dem Übertragungswagen dem Kläger zu 2.) erklärten, es fände keine Aufzeichnung der Bilder statt, ändert nichts an der Beurteilung der Sachlage. Zum einen wurde dies nicht allen Versammlungsteilnehmern kundgetan. Zum anderen bleibt die einschüchternde Wirkung des für alle Teilnehmer deutlich sichtbaren und ständig vorausfahrenden Übertragungswagens erhalten. Der einzelne Versammlungsteilnehmer muss ständig damit rechnen, durch eine Vergrößerung des ihn betreffenden Bildausschnittes (Heranzoomen) individuell und besonders beobachtet zu werden. Mit den heutigen technischen Möglichkeiten ist dies generell möglich, so dass ein prinzipieller Unterschied zwischen Übersichtsaufnahmen und personenbezogenen Aufnahmen nicht mehr besteht (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, BVerfGE 122, 342, 368 - 369; VG Münster, Urteil vom 21. August 2009 - 1 K 1403/08 - juris Rn. 16). Hinzu kommt, dass die technische Möglichkeit, die Übersichtsaufnahmen auch zu speichern, dem Grunde nach besteht und jederzeit mittels Knopfdruck erfolgen kann - auch versehentlich. Insofern verweist der Beklagte zu Unrecht darauf, dass hier kein Unterschied zu einem die Sachlage beobachtenden Polizeibeamten vor Ort vorliege. Dieser würde die Versammlungsteilnehmer - in der Regel abseits stehend - wohl kaum in derselben Weise irritieren, wie ein nur wenige Meter vor ihnen herfahrender Übertragungswagen, der fortlaufend mehrere Kameras auf sie gerichtet hat.

Das Beobachten der Versammlungsteilnehmer stellt ferner einen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) dar. Dieses Grundrecht umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, 41 - 42 - Volkszählung). Ob sich die Klägerin zu 1.) als juristische Person auf die informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht berufen kann (Art. 19 Abs. 3 GG), kann dahingestellt bleiben, da zumindest der Kläger zu 2.) die Verletzung dieses Grundrechts erfolgreich rügen kann. Bereits die Beobachtung der Versammlungsteilnehmer im Kamera-Monitor-Verfahren, ohne eine Speicherung der Daten, stellt einen Eingriff dar, denn die Beobachtung, Auswertung und Speicherung der Daten stellt aus der Sicht der betroffenen Versammlungsteilnehmer einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Mai 2009 - 16 A 3375/07 - juris Rn. 39 - Videoüberwachung einer Universitätsbibliothek). Es besteht jederzeit die Möglichkeit, ohne weiteres von der Übersichtsaufnahme in die Nahaufnahme überzugehen und somit den Einzelnen individuell zu erfassen. Durch die so aufwandslose Möglichkeit der Erhebung personenbezogener Daten liegt eine faktische Beeinträchtigung des grundrechtlichen Schutzgegenstandes vor, die einer Grundrechtsgefährdung als Eingriff gleichkommt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2003 - 1 S 377/02 -, NVwZ 2004, 498 - 507 (500) - Videoüberwachung im öffentlichen Verkehrsraum; VG Sigmaringen, Beschluss vom 2. April 2004 - 3 K 1344/04 - juris Rn. 27 - Videoüberwachung eines Volksfestes; Roggan, Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen - Oder: Immer mehr gefährliche Orte für Freiheitsrechte, NVwZ 2001, 134, 136; zur Grundrechtsgefährdung als Eingriff vgl. Sachs in: ders., GG, 5. Aufl. 2009, Vor Art. 1 RdNr. 95 m.w.N.).

Da die Beobachtung der Versammlung vom 5. September 2009 sowohl einen Eingriff in den Schutzbereichs der vorrangigen Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG als auch in den der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt, bedurfte es zu dessen Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage, aus der nachvollziehbar und klar der Umfang der Beschränkungen erkennbar ist. Eine solche Rechtsgrundlage ist nicht vorhanden.

Von der im Zuge der Föderalismusreform auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht (vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) hat das Land Berlin bisher keinen Gebrauch gemacht. Als Rechtsgrundlage für die Videobeobachtung der Versammlung am 5. September 2009 kommt somit lediglich § 12a Abs. 1 S. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) i.V.m. § 19a VersG in Betracht. Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Nach § 12a Abs. 1 S. 2 VersG dürfen die Maßnahmen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da zum Zeitpunkt des Aufzuges keine tatsächlichen Anhaltspunkte erkennbar waren, dass von den Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgingen. Eine Gefahrenprognose im Vorfeld des Aufzuges am 5. September 2009 in Berlin, welche ein polizeiliches Eingreifen erforderlich gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte selbst trägt vor, der Aufzug sei friedlich und störungsfrei verlaufen. Dass es im Voraus zu einigen Zusammenstößen mit der Polizei am Schacht Asse oder in Morsleben kam, ändert hieran nichts. Ob dies der Klägerin zu 1.) zugerechnet werden kann, mag dahingestellt bleiben. Diese Zusammenstöße mit der Polizei betrafen - wie von dem Beklagten zutreffend formuliert - ‚Reizobjekte.' Eine derartige Gefährdungslage bestand innerhalb Berlins ohnehin nicht. Der von dem Beklagten dokumentierte und mittels Videokamera aufgezeichnete Vorfall am Sowjetischen Ehrenmal, wo eine unbekannte Person selbiges bestiegen hatte, datierte vom 29. August 2009 und betraf offenbar eine andere Veranstaltung. Ein möglicher Hausfriedensbruch durch eine Einzelperson wäre überdies nicht geeignet, ein polizeiliches Einschreiten gegen die gesamte Versammlung zu rechtfertigen. Auch der Beklagte selbst sieht den Vorfall am Sowjetischen Ehrenmal nicht im Zusammenhang mit dem Aufzug der Klägerin zu 1.). Darüber hinaus war die Beobachtung des Aufzuges durch die Polizei nicht auf Gefahrenabwehr gerichtet. Der Beklagte selbst trägt vor, keine Gefahrenlage erkannt zu haben, sondern lediglich Übersichtsaufnahmen zum Zwecke der Lenkung und Leitung in die Einsatzleitstelle übertragen zu haben. Daran muss er sich messen lassen.

Andere Rechtsgrundlagen für das polizeiliche Handeln sind nicht ersichtlich. Der Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht des Landes Berlin zur Einschränkung der Versammlungsfreiheit ist nicht möglich (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80 - 81; BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, BVerwGE 82, 34, 38; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Januar 1998 - 1 S 3280/96 -, DVBl 1998, 837, 839). Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht wäre lediglich zum Schutz der Versammlung oder als milderes Mittel gegenüber einer tatbestandlich zulässigen Auflösung möglich. Diese Fälle liegen indes nicht vor.

Aufgrund des Eingriffscharakters des polizeilichen Handelns bedurfte dieses gemäß Art. 8 Abs. 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Die durch den Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des § 12a VersG geäußerte Auffassung, die bloße Videobeobachtung einer Versammlung - ohne eine Speicherung der Aufnahmen - sei wohl kein Grundrechtseingriff, da der Einzelne aufgrund mangelnder technischer Möglichkeiten nicht individualisierbar gemacht werden könne (BT-Drs. 11/4359, S. 17), ist mittlerweile überholt (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, BVerfGE 122, 342, 368 - 369). Die gegenteilige Ansicht des Beklagten ist nicht zutreffend. Sein Hinweis, das polizeiliche Handeln habe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestanden, da die vorliegende Versammlung aufgrund ihrer Größe und Unübersichtlichkeit zur Lenkung und Leitung habe überwacht werden können (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, BVerfGE 122, 342, 372 - 373), geht fehl. Denn der maßgebliche Unterschied zu dem dort entschiedenen Fall ist der, dass das betroffene Land Bayern eine eigens die Übersichtsaufnahmen einer Versammlung gestattende gesetzliche Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz des Landes Bayern geschaffen hatte. Dessen Anwendbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht sodann einstweilen auf die Fälle unübersichtlicher Großdemonstrationen beschränkt. An einer derartigen Rechtsgrundlage fehlt es jedoch im Land Berlin. Das Bundesverfassungsgericht selbst scheint die grundsätzliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ebenfalls vorauszusetzen.'

An diesen Ausführungen hält die Kammer auch im hier zur Entscheidung stehenden Verfahren fest. Es fehlt weiterhin an einer Rechtsgrundlage für die bis zum Jahr 2010 erfolgten anlassunabhängigen Beobachtungen der vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veranstalteten Versammlungen in Berlin. Nach dem im Land Berlin weiterhin geltenden Versammlungsgesetz des Bundes sind die §§ 19 a und 12 a VersammlG die einzigen Normen, aufgrund derer Bild- und Tonaufnahmen angefertigt werden dürfen. Deren Voraussetzungen lagen bei den hier streitigen Aufnahmen aber offensichtlich nicht vor. Ein gesondertes Versammlungsgesetz nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Übersichtsaufnahmen bei Versammlungen hat das Land Berlin noch nicht erlassen. ..."

***

„... Es wird festgestellt, dass die Identitätsfeststellung am 19.09.2008 sowie das an den Kläger an diesem Tag ausgesprochene Aufenthalts- und Betretungsverbot für den Innenstadtbereich am 20.09.2008 rechtswidrig waren, die Freiheitsentziehung durch den Beklagten vom 20. bis zum 21.09.2008 dem Grunde nach und wegen der Nichtbeachtung des Richtervorbehalts sowie wegen der Behandlung während der Freiheitsentziehung die Identitätsfeststellung am 20.09.2008 die Aufnahme von Lichtbildern und die Durchsuchung durch den Beklagten rechtswidrig waren. ...

Vom 19.09.2008 bis zum 21.09.2008 fand in Köln der von der Bürgerbewegung ‚pro Köln' organisierte sogenannte erste Anti-Islamisierungskongress (AIK) statt. Im Umfeld dieser Veranstaltung gab es vielfältige Protest- und Gegenveranstaltungen.

Der Kläger wollte nach eigenen Angaben am 20.09.2008 am Heumarkt an einer Protestkundgebung gegen die ebenfalls auf dem Heumarkt geplante und angemeldete Versammlung des AIK teilnehmen.

Am 19.09.2008 verhängte der Beklagte gegen den Kläger nach Feststellung seiner Personalien ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot, mit welchem dem Kläger untersagt wurde, bis zum 20.09.2008, 20.00 Uhr, ein mittels Stadtplanauszug und schriftlicher Benennung der Grenzen bezeichnetes Gebiet der Kölner Innenstadt (den Heumarkt und seine Umgebung umfassend) zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten.

Der Kläger befand sich am 20.09.2008 mit zunächst etwa 400 - 500 weiteren Personen im rechtsrheinischen Stadtgebiet an der Deutzer Brücke. Nach Angaben einer Sprecherin wollte die Gruppe einen Aufzug über die Deutzer Brücke zum Heumarkt durchführen, um dort gegen die Veranstaltung von ‚pro Köln' zu protestieren. Nachdem der Beklagte zunächst nach dem Verbot der Veranstaltung von ‚pro Köln' gegen Mittag die Aufhebung der Sperrung der Deutzer Brücke in Aussicht gestellt hatte, wurde den bis dahin an der Deutzer Brücke noch anwesenden ca. 250 Personen kurz vor 16.00 Uhr mitgeteilt, dass die Brücke doch nicht freigegeben werde. In der Folge wollte sich die Personengruppe, zu der auch der Kläger gehörte, über die Siegburger Straße zur Severinsbrücke begeben, um ins linksrheinische Stadtgebiet zu gelangen.

Auf der Siegburger Straße kam es zu einer Einkesselung der Personengruppe. Der Kläger wurde gegen 20.00 Uhr zur Gefangenensammelstelle (Gesa) nach Brühl gebracht. Dort wurden seine Personalien aufgenommen und ein Lichtbild gefertigt. Des Weiteren wurden die Taschen des Klägers durchsucht.

Hintergrund für diese Maßnahmen war der Verlauf der Ereignisse auf der Siegburger Straße, welcher zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 125 StGB gegen den Kläger und eine Vielzahl weiterer Personen (ca. 242) führte (StA Köln 121 Js 48/09). Nach dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen sog. Mastersachverhalt setzte sich gegen 15.50 Uhr die noch an der Deutzer Brücke verbliebene Personengruppe im Laufschritt in Richtung Süden in Bewegung. Aus der Menschenmenge heraus wurde der Inhalt eines umgeworfenen Müllcontainers in Brand gesetzt. Der Müllcontainer sei mit Kunststoffabsperrgittern zu einer Barrikade zusammengefügt gewesen. Des Weiteren sei es aus der Menschenmenge zu Stein- und Eierwürfen auch auf Polizisten gekommen, wobei Tatverdächtige teilweise zugeordnet werden konnten. Ein Teil der Gruppe habe eine Vermummung aus aufgezogener Kapuze und vor das Gesicht gezogenem Schal angelegt.

In der im Mastersachverhalt enthaltenen polizeilichen Bewertung ist ausgeführt, in der Gruppierung seien an verschiedenen Stellen Tathandlungen von unterschiedlichen Personen vorgenommen worden, wobei die Gruppe insgesamt den Eindruck vermittelt habe, als Ganzes zu agieren.

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde am 16.01.2009 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Ausweislich des Aufnahmezettels der Gesa wurde die Freiheitsentziehung des Klägers als Festnahme und nicht als Ingewahrsamnahme eingestuft. Als Entlassungszeit ist 5.37 Uhr des 21.09.2008 angegeben. Die Kennfelder für Vernehmung und Vorführung sind jeweils mit einem ‚Nein' gekennzeichnet. Bezüglich des gefertigten Lichtbildes ist ausgeführt, dies solle nach § 81 b 1. Alt. StPO nicht gelöscht werden.

Der Kläger hat am 18.11.2008 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren) gestellt.

Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss der Kammer vom 24.03.2010 hat der Kläger am 27.03.2010 Klage erhoben, mit welcher er die Feststellung begehrt, dass die gegen ihn verhängten polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren.

Zunächst legt er dar, bezüglich der am 19.09.2008 vorgenommenen Maßnahmen bestehe im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Er sei für die Personalienfeststellung zusammen mit anderen Personen in der belebten Innenstadt von Köln von einer großen Gruppe von Polizisten umstellt worden. Die Feststellung selbst sei in einem Polizeiwagen durchgeführt worden und habe nahezu eine Stunde in Anspruch genommen. Bei einem unbeteiligten Beobachter habe der Eindruck entstehen können, er habe gegen die Rechtsordnung verstoßen.

Nach Ansicht des Klägers ist die Personalienfeststellung auch materiell rechtswidrig gewesen. Insoweit sei der zeitliche Bezug zu der am Folgetag stattfinden Protestveranstaltung zu würdigen: die rechtswidrige Erfassung seiner Daten beeinträchtige ihn nicht nur in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht, sondern auch in seiner Versammlungsfreiheit.

Rechtswidrig sei auch das verhängte Aufenthaltsverbot, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW nicht vorgelegen hätten. Zudem sei die Maßnahme wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Freiheits- und Versammlungsrecht rechtswidrig.

Auch die vom 20. bis 21.09.2008 gegen ihn verhängten polizeilichen Maßnahmen hält der Kläger für rechtswidrig. In Bezug auf die Freiheitsentziehung legt er seine Auffassung dar, wonach diese bereits dem Grunde nach sowie wegen der Nichtbeachtung des Richtervorbehalts und aufgrund der Behandlung während der Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei. Insoweit erläutert der Kläger, die Einkesselung habe sich auf eine nicht aufgelöste Spontan-Versammlung bezogen. Über eine Lautsprecherdurchsage sei den eingeschlossenen Personen mitgeteilt worden, dass sie in Gewahrsam genommen seien, wobei die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW seiner Auffassung nach nicht vorgelegen hätten. Dem Beklagten könne nicht gefolgt werden, soweit er angebe, es habe sich vorrangig um eine strafprozessuale Maßnahme gehandelt. Hiergegen spreche bereits, dass ihm zu keinem Zeitpunkt ein Tatvorwurf eröffnet bzw. er vernommen worden sei. Der Kläger verweist darauf, dass es möglich gewesen sei, seine Personalien bereits vor Ort aufzunehmen und dort auch Lichtbilder zu fertigen. Zu den Abläufen in der Gesa in Brühl erläutert der Kläger, er habe trotz seiner Äußerung, er sei hungrig und durstig, zunächst nichts zu essen oder trinken bekommen, sondern sei zu der mit Nr. 9 bezeichneten Gewahrsamseinrichtung gebracht worden. Erst gegen 22.30 Uhr habe er einen Becher Wasser erhalten und sei auf seinen Wunsch hin zur Toilette begleitet worden. In der Gewahrsamseinrichtung habe sich kein Mobiliar befunden. Erst auf Nachfrage seien ihm lediglich eine Isomatte und später ein dünnes Laken ausgehändigt worden. Dies erachte er als unzureichend, zumal in der Nacht die Temperatur auf 6 ° Celsius gefallen und die Halle stündlich belüftet worden sei. Erst gegen 23.30 Uhr habe er eine halbe Birne und eine halbe Scheibe Brot mit Käse sowie weitere Becher Wasser und Apfelsaft erhalten. Zusammen mit 31 weiteren Personen habe er sich in den nächsten Stunden in der Gewahrsamseinrichtung Nr. 9 befunden. Erst gegen 5.30 Uhr am 21.09.2008 sei er hinausgeführt und die ihm abgenommenen Gegenstände seien ihm ausgehändigt worden. Sodann sei er in einen Gefangentransporter verbracht worden, welcher zum Bahnhof in Brühl gefahren sei. Dort sei er um 6.30 Uhr in die Freiheit entlassen worden.

Der Kläger macht geltend, dass er spätestens nach der Identitätsfeststellung um 21.00 Uhr habe entlassen werden müssen. Zudem habe der Beklagte den Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG und § 36 PolG NRW nicht beachtet, wenn er die Festgenommenen nicht einem Richter vorgeführt habe und bei einer Auslegung der Gesa auf 200 Gefangene nur eine Richterin vor Ort gewesen sei.

Materiell rechtswidrig sei überdies die Identitätsfeststellung. Die Voraussetzungen des § 12 PolG NRW seien nicht erfüllt gewesen, da er keiner Straftat verdächtig gewesen sei. Gleiches gelte für die Anfertigung von Lichtbildern. Insoweit seien weder die Voraussetzungen des § 14 PolG NRW noch des § 81 b 2. Alt StPO gegeben. Die Rechtswidrigkeit des Gewahrsams schlage schließlich auf die durchgeführte Durchsuchung durch. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Identitätsfeststellung und das ihm erteilte Aufenthalts- und Betretungsverbot durch den Beklagten am 19.09.2008, die Freiheitsentziehung durch den Beklagten vom 20. bis 21.09.2008 dem Grunde nach, wegen der Nichtbeachtung des Richtervorbehalts und aufgrund der Behandlung während der Freiheitsentziehung, die Identitätsfeststellung, die Aufnahme von Lichtbildern und die Durchsuchung durch den Beklagten am 20.09.2008 rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte legt dar, zu dem am 19.09.2008 ausgesprochenen Betretungs- und Aufenthaltsverbot könne in der Sache nicht Stellung genommen werden, da keine Unterlagen mehr vorlägen. Aus diesem Grund könne nicht mehr nachvollzogen werden, zu welchem genauen Zeitpunkt, wo und aus welchem Grunde die Verfügung gegen den Kläger erlassen worden sei.

In Bezug auf die Maßnahmen vom 20.09.2008 legt der Beklagte dar, im Hinblick auf erwartete gewalttätige Ausschreitungen und der Erfahrungen aus vorangegangenen Veranstaltungen von ‚pro Köln' sei in Brühl die sogenannte Gesa 200, welche auf die Aufnahme von ca. 200 Personen ausgerichtet gewesen sei, geschaffen worden. Tatsächlich habe sich die Polizei mit der Situation konfrontiert gesehen, dass an allen Sicherheitssperren, die zum Schutz der Versammlung des rechten politischen Spektrums eingerichtet worden seien, sich große Menschenansammlungen gebildet hätten, die teilweise in 20er Reihen vor den Sperren gestanden hätten und immer wieder dazu aufgerufen hätten , keine ‚Rechten' auf das Kundgebungsgelände zu lassen. Daneben seien Personen, die ‚bürgerlich normal' gekleidet gewesen seien und sich so dem ‚Verdacht' ausgesetzt hätten an dem Anti-Islamisierungskongress teilzunehmen, in Form von Sprechchören aufgefordert worden ‚abzuhauen'. Die Personen seien gezielt körperlich angegangen, teilweise sogar geschlagen und getreten und somit faktisch aus dem Bereich um das Kundgebungsgelände vertrieben worden. Maßnahmen der Polizei zum Schutz der Betroffenen seien durch das Blockadeverhalten vielfach unmöglich gemacht worden. Mit dieser Intensität und der Aggressivität des Störerverhaltens habe im Vorfeld nicht gerechnet werden können, weshalb die Gesa 200 nicht ausreichend groß ausgelegt gewesen sei.

Bezüglich der Einkesselung legt der Beklagte dar, die Freiheitsentziehung sei zum Zwecke der Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO erfolgt. Sie habe um 16.02 Uhr mit der Einschließung der Personengruppe in der Siegburger Straße durch die Bereitschaftspolizeiabteilung Bochum begonnen. Der Kläger sei in der Gesa Brühl um 19.50 Uhr aufgenommen worden. Um 20.51 Uhr habe man ein Lichtbild von ihm gefertigt. Rechtsgrundlage sei § 8 PolG NRW gewesen. Am Folgetag (21.09.2008) sei der Kläger um 5.37 Uhr entlassen worden. Dabei sei das gefertigte Lichtbild zunächst nicht gelöscht worden, da es für die Beweisführung im Strafverfahren von Bedeutung sei. Die Zeitspanne zwischen der formellen Entlassung und der tatsächlichen Entlassung (Verlassen der Liegenschaft in Brühl) erkläre sich daraus, dass aus personellen Gründen nicht jeder Entlassene durch die Liegenschaft zum Tor habe begleitet werden können.

In der Binnenorganisation hätten ab 19.00 Uhr alle Personalkapazitäten auf die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen sowie die vorrangige Abwicklung der Freiheitsentziehungen mit dem Ziel der Übergabe an die Sorgeberechtigten oder das Jugendamt konzentriert werden müssen. Nach 21.45 Uhr sei eine deutliche Entspannung der Situation eingetreten, so dass generelle Vorkehrungen zur Entlassung aller festgehaltenen Personen getroffen worden seien. Gleichwohl hätten zu diesem Zeitpunkt auch noch parallel Identitätsfeststellungen aus strafprozessualen Gründen nach § 163 b StPO vorgenommen werden müssen. Ein darüber hinaus gehendes Festhalten aus polizeirechtlichen Gründen sei nicht erforderlich gewesen, da eine Gefahrenprognose nicht bestanden habe.

Die Tatsache, dass in der Gesa 200 letztlich mehr als 800 Personen eingeliefert worden seien und die sich hieraus ergebenden Folgen seien für den Kläger zwar unangenehm gewesen. Dies führt nach Auffassung des Beklagten jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Maßnahmen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Ferner wird auf das Parallelverfahren 20 K 6004/09 und die dort beigezogenen Unterlagen verwiesen. ...

Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist bezüglich sämtlicher Streitgegenstände eröffnet, weil der Kläger geltend macht, der Beklagte habe die vorgenommenen Maßnahmen teilweise zwar auf die Strafprozessordnung gestützt, faktisch habe es sich jedoch um eine polizeirechtliche Ingewahrsamnahme gehandelt.

Nach der Rechtsprechung des OVG NRW,

vgl. Beschluss vom 07.07.2006 - 5 E 584/06 -,

kommt es bei einem ‚doppelfunktionalen' Tätigwerden der Polizei nicht auf das Schwergewicht der streitigen polizeilichen Tätigkeit an. Vielmehr komme eine Verweisung an das Amtsgericht allein dann in Betracht, wenn der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht schlechthin, d.h. mit allen für den Klageanspruch in Betracht kommenden Klagegründen unzulässig sei. Dies sei auf Grund des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht den vom Kläger als Ingewahrsamnahme angesehenen Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen.

Des Weiteren besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse:

Dies ergibt sich im Hinblick auf das Aufenthaltsverbot bereits aus der Einschränkung der Grundrechte des Klägers aus Art. 2 und Art. 8 GG. Aber auch bezüglich der in ihrer Eingriffsintensität im unteren Bereich anzusiedelnden Personalienfeststellung folgt hier ein Feststellungsinteresse aus der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme, welche nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers hier diskriminierende Wirkung hatte,

vgl. zum Feststellungsinteresse insoweit BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, S. 2534; VGH BaWü, Urteil vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, Juris.

Bezüglich der am 20.09.2008 vorgenommenen Festnahme ergibt sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bereits daraus, dass der Eingriff in die Freiheit einer Person einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt, der regelmäßig dem Richter vorbehalten ist (Art. 104 Abs. 2 GG). Wegen der übrigen Maßnahmen folgt das Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, da nach dem typischen Verfahrensablauf sich die belastende Wirkung auf eine Zeitdauer beschränkt, in der Rechtsschutz in der Instanz regelmäßig nicht zu erlangen sein wird,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.02.1999 - 2 BvR 804/97 -, NJW 99, S. 3773.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die am 19.09.2008 vorgenommenen polizeilichen Maßnahmen: Insoweit sind in der Akte keine Tatsachen dokumentiert, die eine rechtliche Bewertung des polizeilichen Vorgehens ermöglichen würden. In Bezug auf die Personalienfeststellung kann somit weder festgestellt werden, dass die Maßnahme durch § 12 PolG NRW, noch dass sie durch § 163 b StPO getragen wird.

Gleiches gilt für das Aufenthalts- und Betretungsverbot. Ein solches kann nach § 34 Abs. 2 PolG NRW nur verhängt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Tatsachen hat der Beklagte nicht vortragen können.

Die Klage ist auch bezüglich der am 20.09.2008 verhängten Maßnahmen begründet. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Freiheitsentziehung durch den Beklagten vom 20. bis zum 21.09.2008 dem Grunde nach rechtswidrig war. Als Freiheitsentziehung ist zunächst die Einkesselung des Klägers mit anderen Personen auf der Siegburger Straße zu bewerten, ebenso wie die in der Folgezeit veranlasste Verbringung des Klägers zur Gefangenensammelstelle in Brühl sowie das dortige Festhalten bis zum nächsten Morgen.

Als Rechtsgrundlage für diese Einschließung kommt allein § 163 b StPO in Frage, da der Beklagte die Maßnahme ausdrücklich auf diese Rechtsgrundlage gestützt hat. Zwar ist in einer Presseerklärung der Polizei die Rede davon, dass in der Rheingasse ca. 150, an der Malzmühle/Filzengraben ebenfalls ca. 150 und in der Siegburger Straße ca. 200 Personen zur Verhinderung weiterer Straftaten und wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs in Gewahrsam genommen worden seien. Auch wird im Parallelverfahren 20 K 6004/09 in einem Auskunftsschreiben an den dortigen Prozessbevollmächtigten erläutert, bei den Vorfällen, die zur Einschließung der dortigen Klägerin geführt hätten, seien sowohl Aspekte der Gefahrenabwehr mit den rechtlichen Bedingungen aus dem Polizeigesetz NRW als auch der Strafverfolgungsanspruch des Staates mit den entsprechenden Normen der Strafprozessordnung (StPO) zu berücksichtigen. Im weiteren Verlauf wird dann allerdings ausgeführt, die Freiheitsentziehung sei zum Zwecke der Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO erfolgt. Sowohl in der Klageerwiderung des Parallelverfahrens als auch im Schriftsatz des Beklagten im hiesigen Verfahren vom 24.07.2009 wird die Maßnahme ausdrücklich auf § 163 b StPO gestützt. Ausgehend von dieser Erklärung des Beklagten, welche eine Konkretisierung der in seinem Ermessen stehenden Handlungen darstellt, war das Gericht gehalten, den Sachverhalt unter diesem als ausschlaggebend erachteten Gesichtspunkt rechtlich zu würdigen. Ein Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage durch das Gericht kommt bei Ermessensentscheidungen nicht in Betracht,

vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010 - 18 K 3033/09 -, Juris.

Die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO liegen nicht vor:

Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes nach § 163 b StPO die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Ferner darf der Verdächtige festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Bei der Auslegung dieser Ermächtigungsnorm ist vorliegend die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zu berücksichtigen. Nach Abs. 1 dieser Norm haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG liegt vor bei einer örtlichen Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80 f.

Vorliegend kann eine Bewertung, ob die auf dem Weg zur Severinsbrücke befindliche Personengruppe als Spontanversammlung einzustufen ist, nur anhand von Indizien vorgenommen werden, zumal eine nähere Aufklärung des Charakters der Zusammenkunft in der mündlichen Verhandlung nicht möglich war.

Hier ist davon auszugehen, dass sich der Kläger im Zeitpunkt seiner Einkesselung in einer nicht aufgelösten Spontanversammlung befunden hat.

Für eine Spontanversammlung spricht der Akteninhalt: So ist im Schlussvermerk der polizeilichen Ermittlungen die Rede davon, dass die an der Deutzer Brücke befindlichen Personen einen Aufzug über die Deutzer Brücke zum Heumarkt durchführen wollten. Um einen Aufzug dürfte es sich auch gehandelt haben, als sich die noch anwesenden Gegendemonstranten in Richtung Severinsbrücke in Bewegung setzten, nachdem ihnen mitgeteilt worden war, dass die Deutzer Brücke weiterhin gesperrt bleiben werde. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass die Gruppe im Frontbereich ein Plakat mit sich führte mit der Aufschrift: ‚Gegen Rassismus vorgehen www.antifa.kok.de'. Auch wurden dem Mastersachverhalt zufolge ‚Antifa, Antifa' und ähnliche, dem linken Spektrum zuzuordnende Gesänge skandiert.

Die Bewertung, dass es sich um eine Spontanversammlung gehandelt hat, wird im Übrigen gestützt durch die Einschätzung von zwei im Dienst befindlichen Polizeibeamten, welche als Zeugen im Strafverfahren StA Köln 121 Js 48/09 vernommen worden waren. Die Zeugen haben dargelegt, die restlichen Personen hätten beschlossen ‚einen spontanen Aufzug zu machen und zwar die Siegburger Str. in Rtg. Süden' entlang. bzw. die 100 - 120 (verbliebenen) Personen hätten sich gegen 15.50 Uhr ‚in Form eines Aufzuges' in Bewegung gesetzt. Aus dem ‚Demozug' seien Gegenstände geworfen worden. Der Polizeiführer habe den ‚Demozug' stoppen und umschließen lassen.

Handelt es sich somit um eine Spontanversammlung, so genießt die Teilnahme des Klägers den erhöhten Schutz des Art. 8 GG.

Dies bedeutet, dass polizeirechtliche Maßnahmen grundsätzlich nicht ergriffen werden dürfen, solange die Versammlung nicht aufgelöst ist (sog. Polizeifestigkeit der Versammlung),

vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.01.197 - 1 B 219/86 -, NVwZ 1988 250; OVG NRW Beschluss vom 02.03.2001 - 5 B 273/01 -, NVwZ 2001, 1315 f.

Demgegenüber schützt die Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht vor der Einleitung berechtigter Strafverfolgungsmaßnahmen, denn die Teilnahme an einer Versammlung ist nur geschützt, wenn sie friedlich und ohne Waffen erfolgt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2007 - 5 A 523/07 -; OLG München, Urteil vom 20.06.1996 - 1 U 3098/94 - Juris.

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Friedlichkeit einer Versammlung ausgeführt, dass es auf den einzelnen Demonstrationsteilnehmer ankommt und diesem der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn mit Ausschreitungen durch Einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. Die Ausübung der Versammlungsfreiheit darf nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Eine Notwendigkeit zu freiheitsbeschränkenden Eingriffen kann sich im Bereich der Versammlungsfreiheit daraus ergeben, dass der Demonstrant bei deren Ausübung Rechtspositionen Dritter beeinträchtigt. Auch bei solchen Eingriffen haben die staatlichen Organe die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 (Brokdorf II), - 1 BvR 233/81; 1 BvR 341/81, Juris

Bei dem hier in Rede stehenden Vorwurf des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB gilt nach der maßgeblichen Rechtsprechung der Strafgerichte Folgendes:

Für eine Beteiligung an einem Landfriedensbruch nach § 125 Abs. 1 StGB genügt es nicht, bloßer Teil der ‚Menschenmenge' gewesen zu sein, aus der heraus die Gewalttätigkeiten begangen wurden. Vielmehr gelten die allgemeinen Teilnahmegrundsätze der §§ 25 ff StGB,

vgl. BGH, Beschluss vom 09.09.2008, - 4 StR 368/08, Juris

Danach stellt das bloß inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren weder eine psychische Beihilfe noch ein bestimmte Gewalttätigkeiten auf andere Weise unterstützendes Verhalten dar. Dies gilt auch dann, wenn der einzelnen Demonstrant, wie es die Regel sein wird, mit der Gewalttätigkeit einzelner oder ganzer Gruppen rechnet und weiß, dass er allein schon mit seiner Anwesenheit den Gewalttätern mindestens durch Gewährung von Anonymität Förderung und Schutz geben kann. Erforderlich für eine strafrechtlich relevante Teilnahmehandlung ist vielmehr die Feststellung, dass die Gewährung von Anonymität und die Äußerung von Sympathie darauf ausgerichtet und geeignet sind, Gewalttäter in ihren Entschlüssen und Taten zu fördern und zu bestärken, etwa durch Anfeuerung oder ostentatives Zugesellen zu einer Gruppe, aus der heraus Gewalt geübt wird,

vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1984 - VI ZR 37/82 -, BGHZ 89, 383 ff.

Für die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht entscheidend, ob sich der Strafverdacht letztlich bestätigt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Verdacht eines strafbaren Verhaltens von einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage getragen war,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.04.2007 - 5 A 523/07-.

Allerdings darf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht dadurch unterlaufen werden, dass an die Bejahung der Teilnahme an Gewaltakten zu geringe Anforderungen gestellt werden. Da sich Gewalttätigkeiten kaum jemals ganz ausschließen lassen, liefe der einzelne Versammlungsteilnehmer ansonsten Gefahr, allein wegen des Gebrauchmachens von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit mit Strafverfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010 - 18 K 3033/09 - Juris.

Des Weiteren würden Unfriedlichkeiten einzelner Versammlungsteilnehmer ansonsten dazu führen, die Demonstration ‚umzufunktionieren' und gegen den Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, a.a.O..

Aus diesem Grunde ist die Polizei gehalten, gegen die störende Minderheit vorzugehen. Nur wenn dies keinen Erfolg verspricht, kann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die Versammlung aufgelöst werden und so auch den friedlichen Teilnehmern der Schutz des Art. 8 GG entzogen werden.

Im vorliegenden Fall sind aus der Menge heraus Straftaten verübt worden (Stein- und Eierwürfe auf Polizisten, Inbrandsetzung von Müllcontainern, Bildung von Barrikaden, Vermummung), wobei Tatverdächtige teilweise zugeordnet werden konnten. Gegen drei Personen, denen Straftaten gegen das Versammlungsgesetz durch Vermummung oder Bewaffnung zur Last gelegt wurden, wurden gesonderte Verfahren angelegt ebenso gegen zwei Personen wegen Beleidigung. Des Weiteren gab es einen konkret zuzuordnenden Tatvorwurf gegen ein Kind sowie Strafvorwürfe aufgrund der Videoauswertung gegen sieben weitere Tatverdächtige, die nicht identifiziert werden konnten.

Ausgehend davon, dass in Bezug auf den Kläger keine konkreten Tatsachen vorliegen, dass dieser sich einer Teilnahmehandlung an einem Landfriedensbruch schuldig gemacht haben könnte, liegt ein Straftatverdacht, welcher nach § 163 b StPO eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung rechtfertigen könnte, nicht vor. Insofern kann auch ein gemeinschaftliches Handeln nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die gesamte Gruppe ‚plötzlich' im Laufschritt in Bewegung gesetzt habe. Dass auch der Beklagte selbst den Schwerpunkt seines Vorgehens nicht auf Strafverfolgung gelegt hat, wird indiziell dadurch belegt, dass dem Kläger kein Strafvorwurf eröffnet und er hierzu auch nicht vernommen worden ist. Auch nach seiner Entlassung am Folgetag ist der Kläger, dessen Identität ja bekannt war, nicht zwecks Durchführung weiterer Ermittlungen vorgeladen worden.

Insofern hält das Gericht die Einschätzung des Beklagten, für die gesamte Gruppe habe der Anfangsverdacht des Landfriedensbruchs bestanden, vgl. Bericht des PD Kaiser vom 21.09.2008 (Bl. 29 f des Verwaltungsvorgangs im Parallelverfahren 20 K 6004/09), bzw. die Feststellungen im Mastersachverhalt, Tathandlungen seien an verschiedenen Stellen von unterschiedlichen Personen durchgeführt worden, aber die Gruppe habe insgesamt den Eindruck vermittelt, als Ganzes zu agieren, angesichts der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht für tragfähig. Die Einleitung strafprozessualer Maßnahmen gegen sämtliche Teilnehmer einer Versammlung kommt im Ergebnis deren Auflösung gleich und hindert auch die friedlichen Versammlungsteilnehmer an der Ausübung ihres Grundrechts. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der damit rechnen muss, dass er nach seiner Teilnahme an einer nicht verbotenen und auch nicht ausdrücklich aufgelösten Versammlung einer Identitätsfeststellung unterzogen, fotografiert und zum Polizeipräsidium bzw. einer Gefangenensammelstelle gebracht wird, es sich künftig genau überlegen wird, ob er von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit Gebrauch machen will,

vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2010, a.a.O.

Lagen die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO mangels Anfangsverdachtes gegen den Kläger nicht vor, so stellt sich die hierauf gestützte Einkesselung zum Zwecke der Ermöglichung der Identitätsfeststellung als rechtswidrig dar.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die nach § 163 b S. 1 2. Alt. StPO i.V.m. § 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO gebotene Belehrung über den Strafvorwurf - soweit ersichtlich - nicht erfolgt ist,

vgl. hierzu: KG Berlin, Urteil vom 12.06.2002 - (5) 1 Ss 424/00 86/01) - , Juris.

War bereits die Freiheitsentziehung durch die Einkesselung nicht durch § 163 b StPO gerechtfertigt, so gilt dies wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erst Recht bezüglich der Verbringung zur Gefangenensammelstelle nach Brühl. Insoweit drängt sich die Frage auf, warum die Identität des Klägers nicht bereits vor Ort festgestellt werden konnte. Der Kläger hat hierzu - ohne dass dies vom Beklagten bestritten worden wäre - erklärt, er habe seinen Ausweis mit sich geführt und sei bereit gewesen, sich vor Ort auszuweisen. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, es habe nicht genügend Personal für eine Identitätsfeststellung vor Ort zur Verfügung gestanden, sind die Angaben des Beklagten für das Gericht mangels konkreter Zahlen nicht überprüfbar. Allerdings ist zu bedenken, dass mit der Verbringung der eingeschlossenen Personen nach Brühl ebenfalls ein erheblicher logistischer Aufwand verbunden war. Des Weiteren berücksichtigt das Vorgehen des Beklagten nicht in genügendem Maße das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit: Mit der Verbringung nach Brühl wurde der Kläger an der weiteren Ausübung seines Versammlungsrechts gehindert. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Durchführung eines mit einer Identitätsfeststellung vor Ort eventuell verbundenen erhöhten logistischen Aufwandes. Hinzu kommt, dass der Beklagte sich in Parallelfällen offenbar auf die Durchführung einer Identitätsfeststellung vor Ort beschränkt hat: So ist es nach den Presseerklärungen des Beklagten an insgesamt drei Orten zu Einschließungen gekommen, wobei 469 Personen vor Ort entlassen wurden und 410 Personen nach Brühl gebracht wurden. Die Freilassungen betrafen auch nicht ausschließlich Jugendliche, denn bei den insgesamt betroffenen 879 Personen waren 3 Kinder und 232 Jugendliche, von denen 168 vor Ort entlassen und 64 nach Brühl gebracht wurden. Dies bedeutet, dass bei den drei genannten Einschließungen von insgesamt 644 Erwachsenen 301 vor Ort entlassen wurden. Für den hier relevanten Bereich der Siegburger Straße soll nach dem Vorbringen der Klägerin des Verfahrens 20 K 6004/09 sieben Personen die Möglichkeit eröffnet worden sein, nach Personalienfeststellung den Ort zu verlassen. Ein Grund dafür, warum ein Teil der erwachsenen eingeschlossenen Personen zur Gesa nach Brühl gebracht wurde, ein anderer Teil jedoch vor Ort entlassen wurde, ist nicht erkennbar geworden.

Eine Rechtsgrundlage für das Festhalten des Klägers nach Feststellung seiner Personalien bis zum nächsten Morgen ist nicht ersichtlich. Selbst für den Fall, dass die Personalienfeststellung um 21.00 Uhr nach § 163 b StPO gerechtfertigt gewesen sein sollte, ist das weitere Festhalten über einen Zeitraum von 8 - 9 Stunden (Gesamtdauer der Freiheitsentziehung 14 Stunden) unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt. Nach § 163 c Abs. 1 Satz 1 StPO in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung darf eine von einer Maßnahme nach § 163 b StPO betroffene Person in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer Identität unerlässlich festgehalten werden.

Die Freiheitsentziehung war des Weiteren rechtswidrig, weil der Richtervorbehalt nicht eingehalten wurde.

Nach Art. 104 Abs. 2 GG hat nur der Richter über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zu entscheiden. Diese verfassungsrechtliche Anforderung findet ihre einfachgesetzliche Konkretisierung in § 163 c Abs. 1 Satz 2 StPO, der eine unverzügliche Vorführung vor einen Richter vorsieht. Zu beanstanden ist in diesem Kontext die Vorgehensweise des Beklagten, der diensthabenden Richterin des Amtsgerichts Köln, welche in der Gefangenensammelstelle in Brühl zugegen war, jedenfalls ab den Abendstunden keine Gefangenen mehr vorzuführen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Richterin nach dem unwidersprochenen Vortrag im Parallelverfahren 20 K 6004/09 zwischenzeitlich mitgeteilt worden war, sämtliche Festgenommenen würden entweder in Köln oder vor Ort entlassen. Der Verstoß gegen den Richtervorbehalt kann auch nicht durch die ins Feld geführten logistischen Probleme und der vorrangigen Betreuung von Jugendlichen gerechtfertigt werden.

Letztlich überschritt die Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung auch die in § 163 c Abs. 3 StPO a.F. vorgesehene Höchstdauer von 12 Stunden.

Überdies war die Freiheitsentziehung ihrer Art und Weise wegen der Behandlung während der Freiheitsentziehung rechtswidrig. Es mag dahin stehen, welche Anforderungen an die Unterbringung im Hinblick auf die Polizeigewahrsamsordnung für das Land Nord-Rhein-Westfalen in der zur Zeit der Inhaftierung maßgeblichen Fassung im einzelnen gebieten, da die Gewahrsamsordnung auch länger andauernde Gewahrsame im Blick hat wie etwa die Vorschriften über den Postverkehr und die Besuche zeigen. Die Rechtswidrigkeit der den Kläger betreffenden Unterbringung liegt im Wesentlichen darin begründet, dass die Vorkehrungen des Beklagten auf einen kurzfristigen Gewahrsam von wenigen Stunden zugeschnitten gewesen sein mögen, den Erfordernissen bei einem Festhalten über einen Zeitraum von insgesamt 14 Stunden (davon 9 Stunden in der Gesa) nicht gerecht werden. Angesichts dieser Zeitdauer teilt das Gericht auch nicht die Sichtweise, wonach es sich um bloße Unannehmlichkeiten gehandelt habe, welche sich auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht auswirken.

Aus den vorstehenden Darlegungen zur Freiheitsentziehung folgt zugleich, dass die Klage hinsichtlich der gesondert beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung begründet ist. Wie oben dargelegt, waren die Voraussetzungen des § 163 b StPO nicht erfüllt.

Die Klage ist des Weiteren begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Aufnahme von Lichtbildern rechtswidrig war.

Die Aufnahme von Lichtbildern hat der Beklagte nach eigenem Vorbringen auf der Grundlage des § 8 PolG NRW vorgenommen. Diese Ermächtigungsgrundlage trägt die Maßnahme nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf das Vorliegen spezieller Ermächtigungsnormen (§ 14 PolG NRW und § 81 b StPO) nicht. Im Übrigen ist auch eine polizeiliche Gefahr nicht ersichtlich.

Schließlich ist die Klage begründet, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Durchsuchung rechtswidrig war. Die Durchsuchung als Annexmaßnahme zur Festnahme war infolge deren Rechtswidrigkeit ebenfalls rechtswidrig. Dass daneben die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vorliegen, ist nicht ersichtlich, wobei der Beklagte die Durchsuchung auch nicht auf diese Norm gestützt hat. ..." (VG Köln, Urteil vom 12.08.2010 - 20 K 7418/08 - Art 2, 8, 104 II GG, §§ 25,125 StGB u.a.).

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„... Die gegen die Personenfeststellung gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig. Denn diese in Streit stehende Maßnahme stellt einen Verwaltungsakt dar (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rdnr. 334; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rdnr. 547; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.02.1998, NVwZ 1998, 770), der sich mit seiner Durchführung erledigt hat.

Auch für dieses Klagebegehren kann sich der Kläger auf ein berechtigtes Feststellungsinteresse - im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO - berufen. Denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beklagte auch bei künftigen Veranstaltungen mit Beteiligung des Klägers und seiner Gruppierung Kontrollstellen einrichten wird, an denen er seine Identität offenbaren muss.

Die Klage ist insoweit jedoch nicht begründet, denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG lagen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei zum Zwecke der Fahndung nach Straftätern eingerichtet worden ist. Die polizeiliche Kontrollstelle dient damit vorrangig der Gefahrenabwehr einschließlich der Verhinderung von Straftaten. Jeder, der sie passiert, muss auf Verlangen der Polizei seine Identität feststellen lassen. Damit hat der Gesetzgeber die polizeiliche Eingriffsschwelle vorverlegt, sodass Maßnahmen bereits im Vorfeld einer konkreten Gefahr gegenüber jedem zulässig sind (vgl. Möllers, NVwZ 2000, 382; Bay. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 07.07.2006, NVwZ 2006, 1284; Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 21.10.1999 - 2/98 -, juris). Es muss jedoch die abstrakte Gefahr bestehen, dass an der Kontrollstelle Personen angetroffen werden, die als Straftäter in Betracht kommen.

Die polizeiliche Einsatzstrategie sah vor, nach Identifizierung der Veranstaltungsörtlichkeit An- und Abfahrtskontrollen auf den Zu- und Abfahrtswegen zum Veranstaltungsgelände durchzuführen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine die Einrichtung der Kontrollstellen rechtfertigende Gefahrenlage waren gegeben. Der Beklagte durfte nach der im Bericht der Polizeidirektion Pforzheim vom 27.06.2008 festgehaltenen und nicht zu beanstandenden Gefahrenprognose auf der Grundlage der allgemeinen Erkenntnisse über die rechtsextremistische Skinheadmusikszene und der Erfahrungen mit vorangegangenen Veranstaltungen von „St... G..." (vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 24.04.2008 -9 K 2602/06 -) davon ausgehen, dass es sich bei der geplanten „großen St... Jubiläumsparty" um ein Skinheadkonzert oder zumindest um eine Veranstaltung mit Musik von Tonträgern handelt, bei der die Gefahr bestand, dass - vor allem unter dem Einfluss von Alkohol und rechtsextremistischer Musik - Straftaten, insbesondere Delikte nach §§ 86, 86 a und 130 StGB begangen werden.

Ausgehend hiervon war die Feststellung der Identität des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erfolgte bei der Kontrollstelle, die auf dem als Zu- und Abfahrtsweg zum Veranstaltungsgelände dienenden Feldweg (Flst.-Nr. 12948) eingerichtet worden war. An dieser Kontrollstelle wurde er auch im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 4 PolG angetroffen. Dem steht nicht entgegen, dass er - wie andere mit ihren Kraftfahrzeugen vom Veranstaltungsgelände kommende Personen - bereits vor Erreichen des Feldwegs zur schnelleren Abwicklung des Rückstaus noch auf der Wiese neben dem Weg der Kontrolle unterzogen wurde.

Die Rechtmäßigkeit der Kontrollstelle wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie nach der Aussage des Zeugen PHK Z. erst eingerichtet worden war, als feststand, dass die geplante Veranstaltung nicht mehr auf dem Grundstück „H..." stattfinden würde. Zwar konnte sie damit nicht mehr zur Verhinderung von möglichen Straftaten während einer dort stattfindenden Feier dienen. Nach der Aussage des Zeugen PHK Z. erfolgte die Einrichtung der Kontrollstelle aber erst, nachdem die Polizei erfahren hatte, dass der Kläger und die anderen anwesenden Personen beabsichtigten, auf einem anderen Grundstück zu feiern. Die die Einrichtung einer Kontrollstelle rechtfertigende Gefahrenprognose war dadurch nicht obsolet geworden. Im Übrigen hätte selbst bei einer endgültigen Absage der Feier die Kontrollstelle auch noch zur Bekämpfung möglicher Straftaten im Zusammenhang mit der abgesagten Feier beitragen können, zum Beispiel durch das Auffinden mitgebrachter Waffen oder anderer verbotener Gegenstände. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Kontrollstelle auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dort von vornherein nur der beschränkte Kreis der das Grundstück verlassenden Personen kontrolliert werden konnte und sollte. Eine Kontrollstelle ist zwar typischerweise auf die Kontrolle einer unbestimmten - vorher nicht feststehenden - Anzahl von Personen gerichtet. Dies ist aber keine notwendige Voraussetzung für ihre Einrichtung. Entscheidend ist vielmehr, dass die Polizei davon ausgehen darf, wegen des zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit einer Veranstaltung dort potenzielle Straftäter anzutreffen. Dies war an der eingerichteten Kontrollstelle im Hinblick auf die das Grundstück verlassenden Personen, die sich zu dem neuen Veranstaltungsort begeben wollten, ohne weiteres der Fall. Der Kläger dringt schließlich nicht mit dem Einwand durch, seine Personenfeststellung an der Kontrollstelle sei nicht erforderlich und damit rechtswidrig gewesen, weil er den vor Ort eingesetzten Beamten bekannt gewesen sei. Insoweit hat der Beklagte, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist, darauf hingewiesen, dass die an der Kontrollstelle eingesetzten Beamten ihn nicht gekannt hätten.

3. Auch die Durchsuchung der Kraftfahrzeuge des Klägers war rechtmäßig. Dies gilt auch für die Durchsuchung derjenigen Kraftfahrzeuge des Klägers, die nach der ebenfalls nicht zu beanstandenden Personenfeststellung der jeweiligen Fahrer durchsucht worden sind. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 30 Nr. 6 PolG. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei ein Fahrzeug durchsuchen, wenn sich in ihm eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 PolG festgestellt werden darf. Die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Kraftfahrzeug enthaltenen oder mit dem Fahrzeug verbundenen Sachen erstrecken. ..." (VG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2010 - 9 K 1513/08)

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Eine Gesellschaft, die gewerblich Zimmer an selbstständig erwerbstätige Prostituierte vermietet, ist klage- und prozessführungsbefugt gegen einen Polizeieinsatz in ihrer Liegenschaft, dessen rechtliche Qualität als Wohnungsdurchsuchung i. S. des §§ 38, 39 HessSOG oder als Identitätsfeststellung i. S. des § 18 HessSOG zwischen den Beteiligten streitig ist. Eine Gesellschaft, die gewerblich Zimmer an selbstständig erwerbstätige Prostituierte vermietet, ist nicht aktivlegitimiert zur Klage gegen eine in ihrer Liegenschaft vorgenommene Identitätsfeststellung i. S. des § 18 II lit. a HessSOG, wenn diese sich ausschließlich gegen Prostituierte und deren Kunden richtete. Zur Frage, ob Verstöße von selbstständig erwerbstätigen ausländischen Prostituierten gegen § 92 I AuslG das Tatbestandsmerkmal des Verabredens, Vorbereitens oder Verübens von Straftaten mit erheblicher Bedeutung i. S. des § 18 II Nr. 1 lit. a HessSOG erfüllen (hier verneint; VG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2004 - 5 E 1910/03).

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Die Mitteilung einer an der Planung einer Veranstaltung beteiligten Person an die Polizeibehörde, bei einem Verbot dieser Veranstaltung müssten seitens der Polizei erhebliche Kräfte eingesetzt werden, kann als Drohung mit dem Inhalt interpretiert werden, es werde in einem solche Falle zu Störungen der öffentlichen Sicherheit kommen. Auch aufgrund eines Streites eines Bürgers mit einem ihn im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle befragenden Polizeibeamten über dessen Fähigkeiten und den vorhandenen Willen zur Verfolgung von Straftaten kann unter Berücksichtigung einer vorangegangenen Drohung eines Dritten im zuvor genannten Sinne die Annahme begründet sein, von der kontrollierten Person könne im Anschluss an die Kontrolle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, so dass auch bei nachträglicher Betrachtung zumindest das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsgefahr und eines zur Verhinderung dieser Gefahr ausgesprochenen Platzverweises zu bejahen ist. Erstreckt sich die konkrete Gefahr einer Störung der öffentlichen Sicherheit durch Personen auf das gesamte Gebiet einer Ortschaft, so kann ein polizeiliches Verbot an einen mutmaßlichen Störer, sich in den Ort zu begeben, im Einzelfall als verhältnismäßig angesehen werden (VG Gießen, Urteil vom 07.03.2002 - 10 E 3108/99):

„... Der Kläger begehrt die nachträgliche Feststellung, dass ein gegen ihn ausgesprochener Platzverweis rechtswidrig war. Am Abend des 30. April 1999 beabsichtigte der Kläger, sich in der Ortschaft K. im Landkreis Vogelsbergkreis mit Freunden zu einer privaten Veranstaltung zu treffen. Zu dieser Zeit war der Kläger Kreisvorsitzender der Partei ‚Die Republikaner' und besaß ein Kreistagsmandat. Demzufolge war er eine bekannte Person. Als der Kläger mit seinem Fahrzeug an der Ortsgrenze eintraf, wurde er durch mehrere Polizeibeamte angehalten und aufgefordert, sich auszuweisen. Die Polizei hatte an diesem Tag die Straßenkontrollstelle eingerichtet, da sie annahm, an diesem Abend komme es in K. zu einem Treffen rechtsextremer Kräfte. Mit den Kontrollstellen wollte die Polizei Ausschreitungen verhindern, die durch das Treffen im Zusammenhang mit einer gleichfalls an diesem Tag im Ort stattfindenden Veranstaltung der örtlichen Burschenschaft ‚Tanz in den Mai' entstehen könnten. Bei der Kontrolle des klägerischen Fahrzeugs eingesetzt war der Polizeibeamte H., der bereits früher mit dem Kläger in Kontakt gekommen war. Von diesem Polizeibeamten nahm der Kläger an, er bearbeite eine Anzeige von ihm nicht in der gebotenen Weise. Bei der Begegnung am Abend des 30. April 1999 in K. zeigte sich, dass zwischen beiden Männern eine gewisse Spannung bestand. Diese gipfelte in einem Streitgespräch, aufgrund dessen der Polizeibeamte später eine Anzeige gegen den Kläger wegen Beleidigung erhob.

Sodann sprach der Polizeibeamte H. gegen den Kläger einen Platzverweis für den Bereich der Stadt K. für die Nacht zum 1. Mai 1999 aus. Der Kläger kam dem Gebot nach, legte über seine Bevollmächtigten indes am 4. Mai 1999 Widerspruch gegen den Platzverweis ein. Hierbei gab er zur Begründung an, er beabsichtige auch in Zukunft seine Bekannten in K. zu besuchen und befürchte, dabei erneut des Ortes verwiesen zu werden. Mit Widerspruchsbescheid 20. August 1999 wies das Regierungspräsidium Gießen den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch sei unzulässig. Es handele sich um einen sogenannten Fortsetzungsfeststellungswiderspruch, der jedoch unstatthaft sei. Dem Widerspruchsführer stehe es nämlich frei, sogleich eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids ist nicht dokumentiert. Am 24. September 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, das ausgesprochene Verbot, die Stadt K. am Abend des 30. April 1999 zu betreten, sei rechtswidrig gewesen. Die Annahme der Polizei, es komme womöglich an diesem Abend zu Straftaten, habe auf unsubstantiierten und unkonkreten Angaben beruht. In jedem Fall sei die ausgesprochene Maßnahme aber kein geeignetes Mittel gewesen, den angestrebten Zweck der Verhinderung von Straftaten zu erreichen. Zudem sei es Aufgabe des Regierungspräsidiums gewesen, den Widerspruch nicht nur formell zu prüfen, sondern auch in der Sache zu bescheiden. Der Kläger behauptet, über den Platzverweis, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, hinaus noch mehrfach mit entsprechenden Verboten überzogen worden zu sein. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 20. August 1999 zu verurteilen, den Widerspruch, den der Kläger am 3. Mai 1999 gegen den am 30. April 1999 von dem Beklagten gegen ihn verhängten Platzverweis eingelegt hat, mit einer Entscheidung zu bescheiden, die Feststellungen über die Rechtmäßigkeit des Platzverweises enthält, hilfsweise, festzustellen, dass der am 30. April 1999 gegen den Kläger ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, dem Kläger stehe (nur) eine Klagebefugnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu. Das notwendige Feststellungsinteresse folge aus der Wiederholungsgefahr. Hingegen sei der Klageantrag auf Verurteilung zur Bescheidung in der Sache unzulässig. Die Klage sei im Übrigen unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 31 HSOG vorgelegen hätten. Der Beklagte räumt ein, dass gegen den Kläger ein weiterer Platzverweis am 27. November 1999 ausgesprochen worden sei. Die weiteren von dem Kläger behaupteten Platzverweise bestreitet der Beklagte. Das Gericht hat in der der Entscheidung vorangegangener mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch gehört. Insoweit wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 13. September 2001 Bezug genommen. Gegenstand der Entscheidungsfindung sind zwei Hefter Behördenakten gewesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten entsprechend erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unzulässig. Dem Kläger fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, den Beklagten verurteilen zu lassen, den eingelegten Widerspruch auch inhaltlich zu prüfen. Hier bietet sich - wie von dem Beklagten zu Recht angenommen - vielmehr sogleich die verwaltungsgerichtliche Klage an. Hingegen ist der Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (§ 44 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog). Eine Gestaltungsklage in Form der Anfechtungsklage kann der Kläger hier nicht erheben, da sich der angegriffene Verwaltungsakt erledigt hat (§ 43 Abs. 2 VwGO). Der Kläger kann auf Grund des eigenen und des Vortrags des Beklagten aufgrund der bestehenden Wiederholungsgefahr ein Interesse an der Feststellung geltend machen, durch den am Abend des 30. April 1999 verhängten Platzverweis in seinen Grundrechten verletzt zu sein (§ 43 Abs. 1 VwGO analog). Demnach ist die Erörterung, ob auch ansonsten der behauptete Grundrechtseingriff eine nachträgliche gerichtlich Prüfung erfordere (vgl. Beschluss des BVerfG vom 03.02.1999 - 2 BvR 804/97 ), hier nicht vonnöten. Die Klage ist indes unbegründet. Der gegen den Kläger am 30. April 1999 ausgesprochene Platzverweis ist (noch) als rechtmäßig anzusehen, so dass der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt war (§ 113 Abs. 1 VwGO). Nach § 31 S. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden zur Abwehr einer Gefahr einer Person vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot, in die Ortschaft K. einfahren zu dürfen, stellt sich auch formell als Platzverweis im Sinne des § 31 S.1 HSOG dar.

Eine bestimmte Form für die Platzverweisung schreibt das Gesetz nicht vor. Sie kann auch mündlich angeordnet werden. Eine förmliche Begründung war, da der Verwaltungsakt mündlich erteilt wurde, nach § 39 H