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Fluggastrechte - Schadensersatz

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Stand: 23. Dezember 2011

Bürgerliches Gesetzbuch
Internetadressen - Links
Luftfahrt-Bundesamt (Das LBA ist zuständig für alle Beschwerden im Fall von Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung.)
Luftverkehrsgesetz
Montrealer Übereinkommen (MÜ)
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004
Warschauer Abkommen

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Bürgerliches Gesetzbuch

§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
§ 633 Sach- und Rechtsmangel
§ 651f BGB Schadensersatz

§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Der Kläger und seine Ehefrau buchten Flüge bei der beklagten Fluggesellschaft von Frankfurt Hahri nach Oslo-Torp und zurück für zusammen 155,00 EUR. Der Hinflug fand am 05.03.2004 statt; der Rückflug war für den 13.03.2004 vorgesehen.

Die Maschine, mit der der Kläger und seine Ehefrau vom Flughafen Hahn zurückfliegen sollten, landete am 13.03.2004 wegen schlechter Wetterbedingungen nicht auf dem Flughafen Oslo-Torp sondern auf dem Flughafen Oslo-Gardermoen. Der Flug wurde von der Beklagten nicht mehr durchgeführt; ein Bustransfer nach Gardermoen wurde ebenfalls nicht durchgeführt. Die Beklagte erstattete dem Kläger bzw. seiner Ehefrau den Ticketpreis zurück. Der Kläger und seine Ehefrau kehrten mit einem Flug der Lufthansa nach Deutschland zurück.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Ersatz von Kosten, die von der Beklagten zum Teil bestritten werden, für den Rückflug mit der Lufthansa, Hotel und S-Bahn. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten.

Der Kläger trägt vor, der Flugausfall sei nicht aus Sicherheitsgründen, sondern aus Zeit- und Kostendruck bei der Beklagten zurückzuführen. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht habe die Beklagte zum Beispiel einen Bustransfer von Torp nach Gardemoen durchführen müssen. Sie hätte gegebenenfalls auch den Kläger und die weiteren Flugpassagiere später in Torp abholen können. Dies wäre zeitlich möglich gewesen, da die Vollsperrung des Flughafens Torp unstreitig nur eine halbe Stunde angedauert habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 918,05 EUR zu zahlen: Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, eine Landung in Torp sei zwischen 17:00 und 17:40 Uhr nicht möglich gewesen. Wegen grundsätzlicher Sicherheitsbedenken würde kein Bustransfer von einem zum anderen Flughafen durchgeführt werden. Die Beklagte schulde keinen Schadensersatz auf Grund Artikel 19 Warschauer Abkommen , da der Flugausfall auf Sicherheitsgründen beruhte. Im Übrigen sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, einen Bustransfer durchzuführen, oder eine Maschine nach Torp zurück zu beordern.

Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des nicht durchgeführten Flugs am 13.03.2004. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB ersatzlos freigeworden.

Die Rechtsbeziehungen der Parteien beurteilen sich im Hinblick auf den nicht durchgeführten Flug nach deutschem Recht. Artikel 19 Warschauer Abkommen kommt vorliegend nicht zur Anwendung. In Artikel 19 Warschauer Abkommen ist zwar der Fall der Verspätung, d.h. die nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags, nicht jedoch die Nichtbeförderung geregelt. Diese beurteilt sich nach dem auf den Luftbeförderungsvertrag jeweils anwendbaren nationalen Recht, was vorliegend das deutsche Recht ist.

Gemäß § 275 BGB ist die Beklagte von der Leistung freigeworden, da ein Fixgeschäft vorliegt. Wenn ein Linienflug zur vorgesehenen Zeit nicht durchgeführt werden kann, so liegt das Fixgeschäft und damit Unmöglichkeit vor (OLG Frankfurt, MDR 1997, 534). Die Unmöglichkeit dieser vertraglichen Leistung hat die Beklagte auch nicht zu vertreten. Letztlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Beklagten für den Rückflug vorgesehene Maschine den Flughafen Oslo-Torp zur vorgesehenen Zeit wegen Schneefalls nicht erreichen konnte. Es handelt sich um höhere Gewalt, die außerhalb des Einflussbereiches der Beklagten liegt.

Die Beklagte war auch nicht im Rahmen einer Fürsorgepflicht gehalten, den Kläger und seine Ehefrau per Bustransfer zu einem anderen Flughafen zu verbringen, um anschließend den Flug zum Flughafen Hahn durchzuführen bzw. für eine Ersatzmaschine zu sorgen. Eine solche Verpflichtung der Beklagten stünde im Widerspruch zu ihrer Leistungsfreiheit, die aus der von ihr nicht zu vertretenden Unmöglichkeit folgt. Die Fürsorgepflicht einer Fluglinie kann auch nicht so weit gehen, dem Fluggast, der auf Grund höherer Gewalt einen Flug nicht nutzen kann, weitere Vermögensaufwendungen, die der Kläger bzw. seine Ehefrau hatten, zu ersparen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte bei der Rückbeförderung von Fluggästen anderer Nationalität mehr Entgegenkommen und Bemühungen zeigte, kann der Kläger keine Rechte herleiten. ..." (AG Simmern, Urteil vom 10.06.2005, 3 C 687/04)

§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Haftung des Luftfrachtführers für eine Erkrankung eines Passagiers, die dieser sich möglicherweise an Bord zugezogen hat, richtet sich nach nationalem Beförderungsvertragsrecht, nicht nach dem Warschauer Abkommen. Zur Haftung des Luftfrachtführers für den durch eine Thromboembolie verursachten Tod eines Fluggastes (LG München I, Urteil vom 07.03.2001 - 29 O 20354/00, RRa 2001, 165).

*** (AG)

Ein Fluggast ist selbsts verpflichtet, sich über die Bedingungen nicht nur des Aufenthalts in diesem Land, sondern auch hinsichtlich der Einreise in dieses zu informieren. Dazu gehört auch die Pflicht, sich zu informieren, ob bei der Einreise ein Personalausweis genügt oder ein Reisepass vorgelegt werden muss. Der Luftfrachtführer ist zu einer Ausweiskontrolle nicht verpflichtet. Nebenpflicht des Reisenden aus dem Luftbeförderungsvertrag ist es, dem Luftfrachtführer die Erfüllung ihrer Hauptpflicht nicht zu erschweren (AG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2001 - 50 C 4114/01, RRa 2002, 233).

***

Ein Fluggast ist selbst verpflichtet, sich über die Bedingungen nicht nur des Aufenthalts in diesem Land, sondern auch hinsichtlich der Einreise in dieses zu informieren (AG Hannover, Urteil vom 12.04.2001 - 541 C 17659/00, RRa 2002, 233).

***

Einer Fluggesellschaft ist als Luftfrachtführer keine Pflichtverletzung vorzuhalten, wenn vor einer Notlandung an die Fluggäste die Aufforderung gerichtet wird, den Schmuck abzulegen und zu verstauen. Die Sicherheit der Passagiere erfordert es, Gegenstände abzulegen, die die Gesundheit der Passagiere bei der Notlandung gefährden könnten (AG München, Urteil vom 10.06.1999 - 241 C 33186/98, VersR 2000, 451).

***

Ein Luftfrachtführer darf die Annahme auch des verspätet am Abfertigungsschalter erschienenen Fluggastes nicht verweigern, solange die Abfertigung noch nicht abgeschlossen ist (AG Bad Homburg, Urteil vom 26.11.1998 - 2 C 2101/98-18, RRa 1999, 114).

***

Ein Reisebüro, welches für eine Kundin einen Flug in die USA buchen soll, übernimmt, solange nichts Gegenteiliges vereinbart ist, gegenüber der Kundin keine verschuldensunabhängige Haftung für dieser durch ein Fehlschlagen der Buchung entstehende Schäden (AG Aachen, Urteil vom 14.09.1998 - 9 C 411/97, NJW-RR 1999, 354).

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Weder das Warschauer Abkommen noch das BGB kennen pauschale Ausgleichszahlungen oder fiktive Beträge für Übernachung und nicht eingenommene Mahlzeiten als Schadensersatz (BGH, Beschluss vom 12.07.2006 - X ZR 22/05, NJW-RR 2006, 1719).

*** (LG)

Bei der Buchung hat ein Reisevermittler eine erhöhte Pflicht, Erkundigungen über ein Luftfahrtunternehmen einzuholen, wenn Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Insolvenz hindeuten. Nach einer Buchung haftet das vermittelnde Reisebüro nur dann, wenn es von den Flug verhindernden Umständen Kenntnis erlangt bzw. Kenntnis hätte erlangen können und sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hat. Dabei sind die Information durch das Luftfahrtunternehmen über das Computerreservierungssystem maßgeblich. Es besteht keine Verpflichtung von vermittelnden Reisebüros, Fachzeitschriften innerhalb einer bestimmten Zeitspanne zu lesen (LG Ellwangen, Urteil vom 17.11.2005 - 4 O 192/04, RRa 2006, 124).

*** (AG)

„... Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn einen Flug der Beklagten der Strecke Lübeck - Stockholm. Der Hinflug sollte am 29.09.2006 um 16:40 h stattfinden, der Rückflug am 03.10.2006. Für den Beförderungsvertrag galten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Darin ist unter der Überschrift "Ausweispapiere" u.a. Folgendes bestimmt:

"Alle Fluggäste müssen für alle Flüge bei der Abfertigung einen gültigen Lichtbildausweis vorlegen. Als Lichtbildausweis (...) wird ausschließlich Folgendes akzeptiert:
- Ein gültiger Reisepass
- Ein gültiger Personalausweis (...)
- Ein gültiger Führerschein mit Lichtbild kann nur für Reisen auf Inlandsflügen in Großbritannien und Italien sowie auf Strecken zwischen Großbritannien und Irland verwendet werden"

Für den weiteren Inhalt der Klausel wird auf Bl. 40 d.A. verwiesen. Die Klägerin vergaß bei dem Hinflug ihren Personalausweis und Reisepass. Die Beklagte verweigerte deshalb die Beförderung der Klägerin. Sie war auch nicht bereit, die Klägerin mit einem von der Bundespolizei auszustellenden Ersatzreisedokument zu befördern. Die Klägerin flog daher am selben Tag mit einem anderen Unternehmen von Hamburg nach Stockholm. Der Rückflug erfolgte mit der Beklagten. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20.12.2006 erfolglos zur Zahlung bis 05.01.2006 auf.

Die Klägerin behauptet, die am 29.09.2006 um 15:15 h auf dem Flughafen Lübeck diensthabenden Beamten der Bundespolizei seien bereit gewesen, der Klägerin auf Grundlage ihres Führerscheins mit Foto einen deutschen Ersatzausweis auszustellen. Ihr seien 6,- EUR zusätzliche Beförderungskosten innerhalb Deutschlands entstanden In Stockholm seien 440 SEK (entspr. 48,65 EUR) zusätzliche Transportkosten entstanden.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie hätte mit dem Ersatzdokument in Schweden einreisen können. Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 746,42 EUR nebst 5%- Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2007 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 62,26 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin am 29.09.2006 vertragswidrig die Beförderung auf der Strecke Lübeck-Stockholm verweigert hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Amtsgericht Lübeck ist gem. Art. 5 Nr. 1a EuGVO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Gem. Art. 60 Abs. 1 EuGVO haben Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich entweder ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Hier hat die Beklagte ihren Hauptsitz in Irland. Der Anspruch der Klägerin auf Beförderung von Lübeck nach Stockholm am 29.09.2006 wäre jedoch in Lübeck zu erfüllen gewesen. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist dabei die Verpflichtung, welche den Gegenstand der Klage bildet (Zöller-Geimer, Anhang I, Art. 5 EuGVO). Gegenstand der Klage bildet die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von Lübeck nach Stockholm zu befördern. Diese wäre in Lübeck zu erfüllen gewesen bzw. hätte - was ausreichend ist - ihren Ausgangspunkt in Lübeck genommen.

2. Der Zwischenfeststellungsantrag - Antrag zu 3.) ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Es ist ein Urteilsverfahren über die Hauptklage in einer Tatsacheninstanz noch hinsichtlich des Anspruchsgrundes anhängig. Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung die Klägerin begehrt, ist zwischen den Parteien im Rahmen des Hauptanspruches streitig. Das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses, das heißt, die Frage, ob die Beklagte die Beförderung der Klägerin vertragswidrig abgelehnt hat, ist für die Entscheidung in der Hauptsache vorgreiflich. Im Falle einer Entscheidung über den geltend gemachten Hauptanspruch erwachsen die präjudiziellen Rechtsverhältnisse nicht in Rechtskraft. Das Urteil über die Hauptsache regelt die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bereits erschöpfend. Stets zulässig ist dabei die Feststellungsklage, wenn mit der Hauptklage mehrere selbstständige Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis verfolgt werden (Zöller-Greger, § 256 ZPO, RdNr. 4). Dies ist hier der Fall. Mit der Klage werden mehrere selbstständige Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis, nämlich dem Beförderungsvertrag und seiner behaupteten Verletzung, geltend gemacht. Dies ist zum einen der Schadensersatzanspruch wegen zusätzlicher Transportkosten, darüber hinaus der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte kann von der Klägerin die Zahlung von 746,42 EUR sowie 62,26 EUR, jeweils nebst Zinsen, verlangen.

1. Der Anspruch auf Zahlung von 746, 42 EUR beruht auf den §§ 280 Abs. 1 , 281 Abs. 1 , Abs. 2 BGB .

a) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Dies folgt aus Art. 28 , 27 EGBGB . Die Parteien haben keine Rechtswahl gem. Art. 27 EGBGB getroffen. Nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB unterliegt dann der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Dies ist hier Deutschland. Dabei greift die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB nicht. Nach Anwendung dieser Vorschrift wäre irisches Recht anzuwenden, da die Beklagte eine Niederlassung in Deutschland nicht besitzt. Gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB gilt jedoch die Vermutung des Abs. 2 nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. So liegt der Fall hier. Der zwischen den Parteien bestehende Beförderungsvertrag weist die engsten Verbindungen zu Deutschland auf. Die Beklagte operiert von Deutschland aus und bietet internationale Flüge von und nach Deutschland an. Die Klägerin, die deutsche Staatsangehörige ist, hat auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten einen Flug von Deutschland nach Schweden und zurück gebucht.

b) Zu den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 , 281 Abs. 1 , Abs. 2 BGB gehört, dass ein Schuldverhältnis vorliegt, das die Beklagte schuldhaft eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt hat, dass der Beklagten von der Klägerin erfolglos eine Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt wurde, oder eine Fristsetzung entbehrlich war, sowie, dass ein Schaden entstanden ist.

c) Diese Voraussetzungen sind erfüllt:

aa) Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis, nämlich ein Beförderungsvertrag.

bb) Die Beklagte hat eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Aufgrund des Beförderungsvertrages bestand die Pflicht der Beklagten, die Klägerin am 29.09.2006 von Lübeck nach Stockholm zu befördern. Dies ist pflichtwidrig unterblieben. Dabei kann sich die Beklagte nicht auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach bei der Abfertigung ein gültiger Reisepass oder ein gültiger Personalausweis vorzulegen ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die Vertragsbestandteil geworden sind, sind in Bezug auf die Regelungen über Ausweispapiere unwirksam, soweit sie eine Beförderung von Passagieren mit einem amtlichen deutschen Ersatzpersonaldokument ausschließen, obwohl eine Einreise im Zielland mit einem solchen Dokument möglich ist. Der Ausschluss dieser Möglichkeit stellt eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB dar.

Die streitige Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB . Gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 sind kontrollfähig Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. So liegt der Fall hier. Die Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen über Ausweispapiere ergänzen die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen zum Beförderungsbetrag.

Die Unwirksamkeit der Klausel, soweit sie eine Beförderung mit amtlichen deutschen Ersatzdokumenten ausschließt, beruht auf § 307 Abs. 1 BGB . Nach dieser Norm sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. So liegt der Fall hier. Die Unwirksamkeit steht aufgrund einer Abwägung der wechselseitigen Interessen fest. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen ( BGH, Urteil vom 01.02.2005, Az. X ZR 10/04 , NJW 2005, 1774,1775). Dabei sind die Interessen der Vertragspartner zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Unangemessen wäre eine Regelung dann nicht, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt sind (BGH ebenda). Die Interessen der Klägerin an der Beförderung mit einem amtlichen Ersatzdokument sind hier höher zu bewerten als die Interessen der Beklagten, eine Identifizierung der Vertragspartner mit gültigem Reisepass oder gültigem Personalausweis vorzunehmen.

(1) Dies folgt daraus, dass mit der Vorlage eines Lichtbildausweises die Beklagte zwei Interessen verfolgt. Dies ist zum einen die Identifizierung der Vertragspartner, da die Beklagte überprüfen können muss, ob die im Internet als Vertragspartner angegebene Person mit derjenigen Person identisch ist, die unter dem Namen des Vertragspartners bzw. der Vertragspartnerin befördert werden möchte. Ein weiteres Interesse an der Vorlage gültiger Personaldokumente bsteht darin, dass die Beklagte verpflichtet wäre, Passagiere auf eigene Kosten zurückzubefördern, wenn diese nicht die Einreisevoraussetzungen des Ziellandes erfüllen und dies bei einer Kontrolle durch die Beklagte hätte festgestellt werden können.

(2) Diesen Interessen der Beklagten kann zumindest bei Flügen von Deutschland aus zu Zielen innerhalb der europäischen Union auch durch amtliche deutsche Ersatzdokumente, etwa einen durch die Bundespolizei ausgestellten Ersatzausweis, Rechnung getragen werden.

(a) Die Identifizierung der Passagiere erfolgt durch einen Vergleich des Namens und der weiteren angegebenen persönlichen Daten mit dem vorgelegten Dokument, das heißt, den im Dokument enthaltenen Angaben und dem dortigen Passbild. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Identifizierung erschwert wird, wenn etwa ein Passagier, wie die Klägerin, einen von der deutschen Bundespolizei ausgestellten Ersatzausweis vorlegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bundespolizei ein solches Ersatzdokument nur ausstellt, wenn die für die Bundespolizei handelnde Beamten von der Identität der Person überzeugt sind. Dies wird einem Passagier im Regelfall nur gelingen, wenn er ein anderes Lichtbilddokument als einen gültigen Reisepass oder gültigen Personalausweis vorlegen kann, etwa einen abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis oder einen - ebenfalls mit Lichtbild versehenen - deutschen Führerschein. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Gültigkeit eines von der Bundespolizei auszustellenden Ersatzausweises an die Vorlage etwa des abgelaufenen Passes, des abgelaufenen Ausweises oder des Führerscheines zu knüpfen. Deshalb kommt es für die Entscheidung hier auch nicht darauf an, ob ein solcher Ersatzausweis selbst noch ein Lichtbild enthält, sofern nur sichergestellt ist, dass er nur Gültigkeit in Verbindung mit einem mit Lichtbild versehenen Personaldokument entfaltet. Vorliegend hätte die Bundespolizei am Flughafen Lübeck der Klägerin einen solchen Ersatzausweis ausgestellt. Die Klägerin verfügte über ihren deutschen Führerschein und ein weiteres Lichtbild. Dies ergibt sich aus der glaubhaften und irrtumsfreien Aussage des Zeugen Lettmann.

(b) Die Beklagte ist zur Identifizierung ihrer Vertragspartner auch nicht auf die Vorlage eines Ausweises oder Reisepasses angewiesen. Dies folgt schon aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst, die unter anderem für Inlandsflüge in Italien und Großbritannien die Vorlage eines gültigen Führerscheines mit Lichtbild ausreichen lassen. Dies bezieht sich aufgrund der eindeutigen Formulierung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur auf britische und italienische Staatsangehörige, sondern auf alle Reisenden auf Inlandsflügen in diesen Staaten. Dabei stellt zumindest Italien auch Personalausweise aus. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Identifizierung von Vertragspartnern für die Beklagte in Italien mit Führerscheinen möglich ist, während es in Deutschland nicht möglich sein soll.

(c) Dem Interesse der Beklagten, keine Rückbeförderung auf eigene Kosten von Personen vornehmen zu müssen, die für die Einreise in das Zielland keine ausreichenden Dokumente haben, lässt sich - zumindest für Flüge von Deutschland nach Schweden - auch durch einen amtlichen deutschen Ersatzausweis Rechnung tragen. Die Einreise nach Schweden kann nicht nur mit Reisepass und Personalausweis, sondern auch mit vorläufigem Reisepass und vorläufigem Personalausweis erfolgen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein deutscher Ersatzausweis, der entweder selbst mit einem Lichtbild versehen ist oder nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbilddokument Geltung hat, zur Einreise nach Schweden nicht geeignet ist. Dies ergibt sich aus den Angaben des auswärtigen Amtes zur Einreise nach Schweden (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Schweden/Sicherheitshinweise.html.t5).

(d) Dem Interesse der Beklagten an der Vorlage eines gültigen Reisepasses oder gültigen Personalausweises steht das Interesse von Passagieren gegenüber, mit einem amtlichen deutschen Ersatzdokument befördert zu werden. Dieses Interesse an der Beförderung ist aufgrund der vorgenannten Umstände höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten an der Vorlage eines gültigen Reisepasses oder gültigen Personalausweises.

cc) Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten. Gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sich der Schuldner zu entlasten. Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Entlastende Umstände hat sie nicht vorgetragen.

dd) Eine Fristsetzung der Klägerin gegenüber der Beklagten mit der Aufforderung, die Leistung zu erbringen, war gem. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Beklagte hat ernsthaft und endgültig die Beförderung der Klägerin verweigert.

ee) Der Klägerin ist ein Schaden von 746,42 EUR entstanden.

(1) Ein Betrag von 691,77 EUR entfällt auf den Preis für das Flugticket Hamburg -Stockholm. Das einfache Bestreiten des Betrages durch die Beklagte ist insoweit nicht ausreichend. Die Beklagte verfügt als Luftfahrtunternehmen aus eigener Kenntnis über ausreichend Informationen zu Flügen am 29.09.2006. Sie hätte daher konkrete Alternativen angeben müssen. Dabei hilft es auch nicht weiter, auf günstigere Flüge, als die Klägerin ihn wahrgenommen hat, zu verweisen. Zum einen kann von möglicherweise günstigeren Flügen auf der Strecke Hamburg-London nicht auf ebenso günstige Flüge von Hamburg nach Stockholm geschlossen werden. Zum anderen fehlen Angaben der Beklagten, die sie aus eigener Kenntnis mitteilen könnte, ob entsprechende, unbekannt gebliebene, günstigere Angebote für die Klägerin überhaupt verfügbar waren.

(2) Weitere 54,65 EUR entfallen auf zusätzliche Transportkosten in Stockholm und von Lübeck nach Hamburg. Das Gericht schätzt aufgrund der konkreten Angaben und der genauen Berechnung der Klägerin den Schaden insoweit in dieser Höhe. Es ist lebensnahe und daher glaubhaft, dass die Klägerin am 29.09.2006 mit dem Taxi zu ihrem Hotel in Stockholm fahren musste. Unstreitig geblieben ist auch, dass der Flug, mit dem die Klägerin nach Stockholm flog, zu einem anderen Flughafen ging, als der Flug der Beklagten. Aus diesem Grunde konnte die Klägerin das günstigere Busticket nicht in Anspruch nehmen. Gleichfalls zutreffend ist die Berechnung der zusätzlichen Transportkosten in Deutschland. Auch hier hat die Klägerin zutreffend ersparte Parkgebühren abgezogen.

ff) Die Pflichtverletzung ist kausal für den Schaden gewesen. Hätte die Beklagte die Klägerin befördert, hätte die Klägerin weder einen Flug von Hamburg nach Stockholm, noch zusätzliche Transportmöglichkeiten in Stockholm und Deutschland in Anspruch nehmen müssen.

2. Auf die Hauptforderung von 746,42 EUR stehen der Klägerin gem. §§ 280 Abs. 2 , 286 , 288 Abs. 1 BGB Zinsen seit dem 06.01.2007 zu. Die Beklagte ist erfolglos aufgefordert worden, bis zum 05.01.2007 Schadensersatz zu leisten.

3. Die Klägerin kann darüber hinaus von der Beklagten die Zahlung von weiteren 62,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 verlangen. Grundlage des Anspruches sind die §§ 280 , 281 , 249 , 291 BGB in Verbindung mit den Regelungen des RVG . Die außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin sind ersatzfähiger Schaden. Sie sind aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Auch die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühr ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Regelungen des RVG . Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

4. Die Klägerin kann auch die begehrte Zwischenfeststellung verlangen. Die Beklagte hat - was sich aus den Ausführungen unter II.), 1.), c), bb) der Gründe ergibt - die Klägerin pflichtwidrig, das heißt, vertragswidrig, nicht am 29.09.2006 von Lübeck nach Stockholm befördert. ..." (AG Lübeck, Urteil vom 13.09.2007, 28 C 331/07)

***

Ein Luftfahrtunternehmen darf einem Fluggast nicht die Rückflug-Beförderung verweigern, weil er den Hinflug nicht angetreten hat (AG Köln, Urteil vom 13.12.2006 - 119 C 353/06, RRa 2007, 90).

***

Der Luftbeförderungsvertrag ist ein absolutes Fixgeschäft, so dass bei einer erheblichen Verschiebung der Flugzeiten Unmöglichkeit eintritt und ein Schadensersatzanspruch des Fluggastes dem Grunde nach besteht. Eine siebeneinhalbstündige Flugvorverlegung ist eine erhebliche Verschiebung, die der Fluggast nicht hinzunehmen braucht. Eine unterlassene Rückbestätigung ist nicht kausal für einen durch eine erhebliche Flugvorverlegung entstandenen Schaden (hier: Kosten einer Ersatzbeförderung), denn es ist nicht die Funktion der Rückbestätigung, dem Luftbeförderer eine erhebliche Verschiebung der Flugzeiten zu ermöglichen (AG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2004 - 28 C 14629/04, RRa 2005, 135).

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Die Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und ihren Sohn einen Flug der Beklagten der Strecke Lübeck - Stockholm. Der Hinflug sollte am 29.09.2006 um 16:40 h stattfinden, der Rückflug am 03.10.2006. Für den Beförderungsvertrag galten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Darin ist unter der Überschrift "Ausweispapiere" u.a. Folgendes bestimmt:

"Alle Fluggäste müssen für alle Flüge bei der Abfertigung einen gültigen Lichtbildausweis vorlegen. Als Lichtbildausweis (...) wird ausschließlich Folgendes akzeptiert:
- Ein gültiger Reisepass
- Ein gültiger Personalausweis (...)
- Ein gültiger Führerschein mit Lichtbild kann nur für Reisen auf Inlandsflügen in Großbritannien und Italien sowie auf Strecken zwischen Großbritannien und Irland verwendet werden"

Für den weiteren Inhalt der Klausel wird auf Bl. 40 d.A. verwiesen. Die Klägerin vergaß bei dem Hinflug ihren Personalausweis und Reisepass. Die Beklagte verweigerte deshalb die Beförderung der Klägerin. Sie war auch nicht bereit, die Klägerin mit einem von der Bundespolizei auszustellenden Ersatzreisedokument zu befördern. Die Klägerin flog daher am selben Tag mit einem anderen Unternehmen von Hamburg nach Stockholm. Der Rückflug erfolgte mit der Beklagten. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20.12.2006 erfolglos zur Zahlung bis 05.01.2006 auf.

Die Klägerin behauptet, die am 29.09.2006 um 15:15 h auf dem Flughafen Lübeck diensthabenden Beamten der Bundespolizei seien bereit gewesen, der Klägerin auf Grundlage ihres Führerscheins mit Foto einen deutschen Ersatzausweis auszustellen. Ihr seien 6,- EUR zusätzliche Beförderungskosten innerhalb Deutschlands entstanden In Stockholm seien 440 SEK (entspr. 48,65 EUR) zusätzliche Transportkosten entstanden.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie hätte mit dem Ersatzdokument in Schweden einreisen können. Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 746,42 EUR nebst 5%- Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2007 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 62,26 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin am 29.09.2006 vertragswidrig die Beförderung auf der Strecke Lübeck-Stockholm verweigert hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig.

1. Das Amtsgericht Lübeck ist gem. Art. 5 Nr. 1a EuGVO örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Gem. Art. 60 Abs. 1 EuGVO haben Gesellschaften und juristische Personen für die Anwendung der Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich entweder ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Hier hat die Beklagte ihren Hauptsitz in Irland. Der Anspruch der Klägerin auf Beförderung von Lübeck nach Stockholm am 29.09.2006 wäre jedoch in Lübeck zu erfüllen gewesen. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist dabei die Verpflichtung, welche den Gegenstand der Klage bildet (Zöller-Geimer, Anhang I, Art. 5 EuGVO). Gegenstand der Klage bildet die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von Lübeck nach Stockholm zu befördern. Diese wäre in Lübeck zu erfüllen gewesen bzw. hätte - was ausreichend ist - ihren Ausgangspunkt in Lübeck genommen.

2. Der Zwischenfeststellungsantrag - Antrag zu 3.) ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Es ist ein Urteilsverfahren über die Hauptklage in einer Tatsacheninstanz noch hinsichtlich des Anspruchsgrundes anhängig. Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung die Klägerin begehrt, ist zwischen den Parteien im Rahmen des Hauptanspruches streitig. Das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses, das heißt, die Frage, ob die Beklagte die Beförderung der Klägerin vertragswidrig abgelehnt hat, ist für die Entscheidung in der Hauptsache vorgreiflich. Im Falle einer Entscheidung über den geltend gemachten Hauptanspruch erwachsen die präjudiziellen Rechtsverhältnisse nicht in Rechtskraft. Das Urteil über die Hauptsache regelt die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bereits erschöpfend. Stets zulässig ist dabei die Feststellungsklage, wenn mit der Hauptklage mehrere selbstständige Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis verfolgt werden (Zöller-Greger, § 256 ZPO, RdNr. 4). Dies ist hier der Fall. Mit der Klage werden mehrere selbstständige Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis, nämlich dem Beförderungsvertrag und seiner behaupteten Verletzung, geltend gemacht. Dies ist zum einen der Schadensersatzanspruch wegen zusätzlicher Transportkosten, darüber hinaus der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten.

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte kann von der Klägerin die Zahlung von 746,42 EUR sowie 62,26 EUR, jeweils nebst Zinsen, verlangen.

1. Der Anspruch auf Zahlung von 746, 42 EUR beruht auf den §§ 280 Abs. 1 , 281 Abs. 1 , Abs. 2 BGB .

a) Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Dies folgt aus Art. 28 , 27 EGBGB . Die Parteien haben keine Rechtswahl gem. Art. 27 EGBGB getroffen. Nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB unterliegt dann der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist. Dies ist hier Deutschland. Dabei greift die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB nicht. Nach Anwendung dieser Vorschrift wäre irisches Recht anzuwenden, da die Beklagte eine Niederlassung in Deutschland nicht besitzt. Gem. Art. 28 Abs. 5 EGBGB gilt jedoch die Vermutung des Abs. 2 nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. So liegt der Fall hier. Der zwischen den Parteien bestehende Beförderungsvertrag weist die engsten Verbindungen zu Deutschland auf. Die Beklagte operiert von Deutschland aus und bietet internationale Flüge von und nach Deutschland an. Die Klägerin, die deutsche Staatsangehörige ist, hat auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten einen Flug von Deutschland nach Schweden und zurück gebucht.

b) Zu den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 , 281 Abs. 1 , Abs. 2 BGB gehört, dass ein Schuldverhältnis vorliegt, das die Beklagte schuldhaft eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt hat, dass der Beklagten von der Klägerin erfolglos eine Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt wurde, oder eine Fristsetzung entbehrlich war, sowie, dass ein Schaden entstanden ist.

c) Diese Voraussetzungen sind erfüllt:

aa) Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis, nämlich ein Beförderungsvertrag.

bb) Die Beklagte hat eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Aufgrund des Beförderungsvertrages bestand die Pflicht der Beklagten, die Klägerin am 29.09.2006 von Lübeck nach Stockholm zu befördern. Dies ist pflichtwidrig unterblieben. Dabei kann sich die Beklagte nicht auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach bei der Abfertigung ein gültiger Reisepass oder ein gültiger Personalausweis vorzulegen ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die Vertragsbestandteil geworden sind, sind in Bezug auf die Regelungen über Ausweispapiere unwirksam, soweit sie eine Beförderung von Passagieren mit einem amtlichen deutschen Ersatzpersonaldokument ausschließen, obwohl eine Einreise im Zielland mit einem solchen Dokument möglich ist. Der Ausschluss dieser Möglichkeit stellt eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB dar.

Die streitige Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB . Gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 sind kontrollfähig Bestimmungen in AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. So liegt der Fall hier. Die Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen über Ausweispapiere ergänzen die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen zum Beförderungsbetrag.

Die Unwirksamkeit der Klausel, soweit sie eine Beförderung mit amtlichen deutschen Ersatzdokumenten ausschließt, beruht auf § 307 Abs. 1 BGB . Nach dieser Norm sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. So liegt der Fall hier. Die Unwirksamkeit steht aufgrund einer Abwägung der wechselseitigen Interessen fest. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen ( BGH, Urteil vom 01.02.2005, Az. X ZR 10/04 , NJW 2005, 1774,1775). Dabei sind die Interessen der Vertragspartner zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Unangemessen wäre eine Regelung dann nicht, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt sind (BGH ebenda). Die Interessen der Klägerin an der Beförderung mit einem amtlichen Ersatzdokument sind hier höher zu bewerten als die Interessen der Beklagten, eine Identifizierung der Vertragspartner mit gültigem Reisepass oder gültigem Personalausweis vorzunehmen.

(1) Dies folgt daraus, dass mit der Vorlage eines Lichtbildausweises die Beklagte zwei Interessen verfolgt. Dies ist zum einen die Identifizierung der Vertragspartner, da die Beklagte überprüfen können muss, ob die im Internet als Vertragspartner angegebene Person mit derjenigen Person identisch ist, die unter dem Namen des Vertragspartners bzw. der Vertragspartnerin befördert werden möchte. Ein weiteres Interesse an der Vorlage gültiger Personaldokumente bsteht darin, dass die Beklagte verpflichtet wäre, Passagiere auf eigene Kosten zurückzubefördern, wenn diese nicht die Einreisevoraussetzungen des Ziellandes erfüllen und dies bei einer Kontrolle durch die Beklagte hätte festgestellt werden können.

(2) Diesen Interessen der Beklagten kann zumindest bei Flügen von Deutschland aus zu Zielen innerhalb der europäischen Union auch durch amtliche deutsche Ersatzdokumente, etwa einen durch die Bundespolizei ausgestellten Ersatzausweis, Rechnung getragen werden.

(a) Die Identifizierung der Passagiere erfolgt durch einen Vergleich des Namens und der weiteren angegebenen persönlichen Daten mit dem vorgelegten Dokument, das heißt, den im Dokument enthaltenen Angaben und dem dortigen Passbild. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Identifizierung erschwert wird, wenn etwa ein Passagier, wie die Klägerin, einen von der deutschen Bundespolizei ausgestellten Ersatzausweis vorlegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bundespolizei ein solches Ersatzdokument nur ausstellt, wenn die für die Bundespolizei handelnde Beamten von der Identität der Person überzeugt sind. Dies wird einem Passagier im Regelfall nur gelingen, wenn er ein anderes Lichtbilddokument als einen gültigen Reisepass oder gültigen Personalausweis vorlegen kann, etwa einen abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis oder einen - ebenfalls mit Lichtbild versehenen - deutschen Führerschein. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Gültigkeit eines von der Bundespolizei auszustellenden Ersatzausweises an die Vorlage etwa des abgelaufenen Passes, des abgelaufenen Ausweises oder des Führerscheines zu knüpfen. Deshalb kommt es für die Entscheidung hier auch nicht darauf an, ob ein solcher Ersatzausweis selbst noch ein Lichtbild enthält, sofern nur sichergestellt ist, dass er nur Gültigkeit in Verbindung mit einem mit Lichtbild versehenen Personaldokument entfaltet. Vorliegend hätte die Bundespolizei am Flughafen Lübeck der Klägerin einen solchen Ersatzausweis ausgestellt. Die Klägerin verfügte über ihren deutschen Führerschein und ein weiteres Lichtbild. Dies ergibt sich aus der glaubhaften und irrtumsfreien Aussage des Zeugen Lettmann.

(b) Die Beklagte ist zur Identifizierung ihrer Vertragspartner auch nicht auf die Vorlage eines Ausweises oder Reisepasses angewiesen. Dies folgt schon aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst, die unter anderem für Inlandsflüge in Italien und Großbritannien die Vorlage eines gültigen Führerscheines mit Lichtbild ausreichen lassen. Dies bezieht sich aufgrund der eindeutigen Formulierung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur auf britische und italienische Staatsangehörige, sondern auf alle Reisenden auf Inlandsflügen in diesen Staaten. Dabei stellt zumindest Italien auch Personalausweise aus. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Identifizierung von Vertragspartnern für die Beklagte in Italien mit Führerscheinen möglich ist, während es in Deutschland nicht möglich sein soll.

(c) Dem Interesse der Beklagten, keine Rückbeförderung auf eigene Kosten von Personen vornehmen zu müssen, die für die Einreise in das Zielland keine ausreichenden Dokumente haben, lässt sich - zumindest für Flüge von Deutschland nach Schweden - auch durch einen amtlichen deutschen Ersatzausweis Rechnung tragen. Die Einreise nach Schweden kann nicht nur mit Reisepass und Personalausweis, sondern auch mit vorläufigem Reisepass und vorläufigem Personalausweis erfolgen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein deutscher Ersatzausweis, der entweder selbst mit einem Lichtbild versehen ist oder nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbilddokument Geltung hat, zur Einreise nach Schweden nicht geeignet ist. Dies ergibt sich aus den Angaben des auswärtigen Amtes zur Einreise nach Schweden (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Schweden/Sicherheitshinweise.html.t5).

(d) Dem Interesse der Beklagten an der Vorlage eines gültigen Reisepasses oder gültigen Personalausweises steht das Interesse von Passagieren gegenüber, mit einem amtlichen deutschen Ersatzdokument befördert zu werden. Dieses Interesse an der Beförderung ist aufgrund der vorgenannten Umstände höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten an der Vorlage eines gültigen Reisepasses oder gültigen Personalausweises.

cc) Die Beklagte hat die Pflichtverletzung zu vertreten. Gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sich der Schuldner zu entlasten. Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Entlastende Umstände hat sie nicht vorgetragen.

dd) Eine Fristsetzung der Klägerin gegenüber der Beklagten mit der Aufforderung, die Leistung zu erbringen, war gem. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Beklagte hat ernsthaft und endgültig die Beförderung der Klägerin verweigert.

ee) Der Klägerin ist ein Schaden von 746,42 EUR entstanden.

(1) Ein Betrag von 691,77 EUR entfällt auf den Preis für das Flugticket Hamburg -Stockholm. Das einfache Bestreiten des Betrages durch die Beklagte ist insoweit nicht ausreichend. Die Beklagte verfügt als Luftfahrtunternehmen aus eigener Kenntnis über ausreichend Informationen zu Flügen am 29.09.2006. Sie hätte daher konkrete Alternativen angeben müssen. Dabei hilft es auch nicht weiter, auf günstigere Flüge, als die Klägerin ihn wahrgenommen hat, zu verweisen. Zum einen kann von möglicherweise günstigeren Flügen auf der Strecke Hamburg-London nicht auf ebenso günstige Flüge von Hamburg nach Stockholm geschlossen werden. Zum anderen fehlen Angaben der Beklagten, die sie aus eigener Kenntnis mitteilen könnte, ob entsprechende, unbekannt gebliebene, günstigere Angebote für die Klägerin überhaupt verfügbar waren.

(2) Weitere 54,65 EUR entfallen auf zusätzliche Transportkosten in Stockholm und von Lübeck nach Hamburg. Das Gericht schätzt aufgrund der konkreten Angaben und der genauen Berechnung der Klägerin den Schaden insoweit in dieser Höhe. Es ist lebensnahe und daher glaubhaft, dass die Klägerin am 29.09.2006 mit dem Taxi zu ihrem Hotel in Stockholm fahren musste. Unstreitig geblieben ist auch, dass der Flug, mit dem die Klägerin nach Stockholm flog, zu einem anderen Flughafen ging, als der Flug der Beklagten. Aus diesem Grunde konnte die Klägerin das günstigere Busticket nicht in Anspruch nehmen. Gleichfalls zutreffend ist die Berechnung der zusätzlichen Transportkosten in Deutschland. Auch hier hat die Klägerin zutreffend ersparte Parkgebühren abgezogen.

ff) Die Pflichtverletzung ist kausal für den Schaden gewesen. Hätte die Beklagte die Klägerin befördert, hätte die Klägerin weder einen Flug von Hamburg nach Stockholm, noch zusätzliche Transportmöglichkeiten in Stockholm und Deutschland in Anspruch nehmen müssen.

2. Auf die Hauptforderung von 746,42 EUR stehen der Klägerin gem. §§ 280 Abs. 2 , 286 , 288 Abs. 1 BGB Zinsen seit dem 06.01.2007 zu. Die Beklagte ist erfolglos aufgefordert worden, bis zum 05.01.2007 Schadensersatz zu leisten.

3. Die Klägerin kann darüber hinaus von der Beklagten die Zahlung von weiteren 62,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 verlangen. Grundlage des Anspruches sind die §§ 280 , 281 , 249 , 291 BGB in Verbindung mit den Regelungen des RVG . Die außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin sind ersatzfähiger Schaden. Sie sind aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Auch die Höhe der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühr ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Regelungen des RVG . Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB.

4. Die Klägerin kann auch die begehrte Zwischenfeststellung verlangen. Die Beklagte hat - was sich aus den Ausführungen unter II.), 1.), c), bb) der Gründe ergibt - die Klägerin pflichtwidrig, das heißt, vertragswidrig, nicht am 29.09.2006 von Lübeck nach Stockholm befördert. ..." (AG Lübeck, Urteil vom 13.09.2007, 28 C 331/07)

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Bucht ein Reisender eine Flugreise für sich und seine Ehefrau, ist er auch aktivlegitimiert, den Anspruch seiner Ehefrau auf Ausgleichszahlung geltend zu machen (zu V 261/04 Art. 7). Erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen keine Betreuungsleistungen, obwohl es dazu verpflichtet wäre, hat der Fluggast einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 281 ff. BGB; AG Simmern, Urteil vom 20.04.2007, RRa 2008, 51).

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§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixgeschäft gerichtet. Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der Beförderungsleistung (BGH, Urteil vom 28.05.2009 - Xa ZR 113/08).

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§ 633 Sach- und Rechtsmangel

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.

Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixgeschäft gerichtet. Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der Beförderungsleistung (BGH, Urteil vom 28.05.2009 - Xa ZR 113/08).

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§ 651f BGB Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Reiseveranstalter, dessen Reisendem von der Fluggesellschaft der vorgesehene Rückflug wegen Platzmangels versagt wird, und dessen Reisender auf Veranlassung eines Angestellten der Fluggesellschaft im Dauerlauf durch die Abflughalle einen bevorstehenden Flug bei einer anderen Gesellschaft zu erreichen versucht, haftet für die Folgen eines Sturzes des Reisenden bei diesem Dauerlauf (BGH, Urteil vom 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).

*** (OLG)

Der Reiseveranstalter haftet dem Reisenden, dem er wegen Überbuchung des Flugzeuges den vertraglich geschuldeten Rückflug nicht gewähren kann, für den bei einem Sturz erlittenen Schaden, den der Reisende aus ungeklärter Ursache beim Durchqueren des Flughafens mit Gepäck unter Führung eines Mitarbeiters der Fluggesellschaft bei dem Versuch erleidet, ein anderes startbereites Flugzeug noch zu erreichen, mit dem er noch am gleichen Tage in die Nähe des vertraglichen Zielflughafens gelangen kann. Die Beschaffung eines Ersatzfluges für den überbuchten Flug stellt eine Maßnahme der Beseitigung eines Reisemangels dar, während derer der Veranstalter - ähnlich den so genannten "Herausforderungsfällen" - für Schäden, die der Reisende erleidet, haftet, wenn nicht der Reisende seinerseits ungewöhnlich (überzogen/unangemessen) auf das Haftungsereignis reagiert. Auf die Frage, ob der Reiseveranstalter in seinen AGB wirksam eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reisebüro ausgeschlossen hat, kommt es nicht an, wenn die beim Reisebüro geltend gemachten Ansprüche jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 651g BGB beim Veranstalter eingegangen sind. Erklärt der Reisende, er sei "nicht bereit, das Verhalten auf sich beruhen zu lassen", ist darin eine Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen zu sehen (OLG Celle, Urteil vom 16.05.2002 - 11 U 221/01, RRa 2002, 162).

*** (AG)

Ein Reiseveranstalter, bei dem lediglich der Hotelaufenthalt und nicht der Flug gebucht wurde, haftet nicht für Kosten, die dadurch entstanden sind, dass auf einem Hotelaushang des Veranstalters eine Flugzeit mit einer angeblich geänderten Abflugszeit angegeben wurde und der dazu befragte Reiseleiter erklärte, die geänderte Abflugzeit sei zutreffend (AG Bad Homburg, Urteil vom 18.06.2003 - 2 C 186/03, NJW-RR 2003, 1361).

Luftverkehrsgesetz

§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Haftung für Personenschäden
§ 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung
§ 47 Haftung für Gepäckschäden
§ 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts
§ 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer
§ 48b Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
§ 49 Anzuwendende Vorschriften
§ 49a Ausschlussfrist
§ 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten
§ 49c Unabdingbarkeit
§ 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung
§ 51 Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers

§ 44 Anwendungsbereich

Für die Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung sowie für die Versicherung zur Deckung dieser Haftung gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts, soweit

1. das Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

2. das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292),

3. das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160),

4. das Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458) (Montrealer Übereinkommen) und das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550, 1027),

5. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

6. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, und

7. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

nicht anwendbar sind oder keine Regelung enthalten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Verwendet ein Luftfrachtführer, der eine Betriebsgenehmigung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, in seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen folgende Klauseln: "Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern. Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des (Warschauer) Abkommens bleiben unberührt.", so werden die Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben auf unangemessene Weise benachteiligt. Ob eine isolierte Klausel, die es dem Luftfrachtführer erlaubt, den Inhalt des aufzugebenden Gepäcks des Fluggastes (wie vorliegend in Klausel Nr. 1) zu beschränken, der Inhaltskontrolle standhält, bleibt offen (BGH, Urteil vom 05.12.2006 - X ZR 165/03, NJW 2007, 997 zu BGB § 307, LuftVG § 44, MÜ Art. 17 II).

***

Die Gefährdungshaftung nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes greift nicht zu Gunsten des Geschädigten ein, der am Betrieb des Luftfahrzeugs selbst beteiligt war. Derjenige, der sich für die technische Seite der Luftfahrt und damit auch für die gefahrenbegründenden Abläufe des Luftverkehrs interessiert, diese Technik und diese Gefahren kennenlernen will und vor allem deshalb an einem zum Schadensereignis führenden Flug teilnimmt, kommen nicht die Haftungserleichterungen des Luftverkehrsgesetzes zu. Ein Beförderungsvertrag liegt nicht vor, wenn ein Flug zum Zwecke der Ausübung des Flugsports angetreten wurde (BGH, Urteil vom 15.03.2005 - VI ZR 356/03).

*** (OLG)

Fluggast ist, in Abgrenzung zum fliegenden Personal, wer nicht das Luftfahrzeug verantwortlich zu führen oder den verantwortlichen Luftfahrzeugführer dabei zu unterstützen bzw. sonstige Dienste im Flugzeug zu verrichten hat. Fluggast eines zweisitzigen Ultraleichtflugzeugs ist auch derjenige, der während des Fluges die Lenkung betätigt hat, wenn der Pilot als eigentlicher Flugzeughalter und -führer, der als Einziger über eine Berechtigung verfügt, ein solches Flugzeug zu führen, verantwortlich bleibt (OLG Celle, Urteil vom 13.11.2003 - 14 U 48/03).

***

Wenn eines der Luftfahrzeuge deutlich höher fliegt als das andere, hat das höher fliegende auszuweichen. Zur Vermeidung eines Unfalles durfte der Pilot deshalb seinen Flug nicht einfach wie geplant bis zur Landung fortsetzen. Solange er das andere Flugzeug nicht sah, musste er zumindest damit rechnen, dass es sich in gefährlicher Nähe zu seinem eigenen Flugzeug befinden könnte, da jedem Pilot bekannt ist, dass die Sichtmöglichkeiten in derartigen Flugzeugen stark eingeschränkt sind (OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2001 - 2 U 162/96, VRS Bd. 101, 345).

§ 45 Haftung für Personenschäden

(1) Wird ein Fluggast durch einen Unfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder gesundheitlich geschädigt, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 100.000 Rechnungseinheiten, wenn

1. der Schaden nicht durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen oder das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen seiner Leute verursacht wurde oder
2. der Schaden ausschließlich durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen eines Dritten verursacht wurde.

Der Höchstbetrag nach Satz 1 gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente.

(3) Übersteigen in den Fällen des Absatzes 1 die Entschädigungen, die mehreren Ersatzberechtigten wegen der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes zu leisten sind, insgesamt den Betrag von 100.000 Rechnungseinheiten und ist eine weitergehende Haftung des Luftfrachtführers nach Absatz 2 ausgeschlossen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem ihr Gesamtbetrag zu diesem Betrag steht.

Hinweis:

Für Personenschäden haft die Fluggesellschaft in Höhe des nachgewiesenen Schadens. Bis zu einem Betrag in Höhe von ca. € 116.000,00 kommt es auf die Frage des Verschuldens nicht an.

§ 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung

(1) Wird ein Fluggast verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 4.150 Rechnungseinheiten. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 47 Haftung für Gepäckschäden

(1) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, zerstört oder beschädigt oder geht es verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel verursacht wurde.

(2) Wird aufgegebenes Reisegepäck, das sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet, verspätet befördert, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Luftfrachtführer und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten.

(3) Werden nicht aufgegebenes Reisegepäck oder andere Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, zerstört oder beschädigt oder gehen sie verloren, ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn der Schaden von dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten schuldhaft verursacht wurde. Werden sie verspätet befördert, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 haftet der Luftfrachtführer für jeden Fluggast nur bis zu einem Betrag von 1.000 Rechnungseinheiten. Satz 1 gilt für aufgegebenes Reisegepäck nicht, wenn der Fluggast bei der Übergabe an den Luftfrachtführer den Betrag des Interesses an der Ablieferung am Bestimmungsort angegeben und das für die Haftung für dieses Interesse verlangte Entgelt gezahlt hat. In diesem Fall haftet der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrages, es sei denn, dass dieser höher als das tatsächliche Interesse ist.

(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten in Ausführung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(6) Ist aufgegebenes Reisegepäck beschädigt oder verspätet befördert worden, können Ansprüche nach Absatz 1 oder 2 nur geltend gemacht werden, wenn der Fluggast dem Luftfrachtführer den Schaden unverzüglich nach seiner Entdeckung, bei der Beschädigung von Reisegepäck spätestens binnen sieben Tagen nach der Annahme, bei der verspäteten Beförderung von Reisegepäck spätestens binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt worden ist, schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Für die Einhaltung der Frist ist die Übergabe der Anzeige oder ihre Absendung maßgeblich. Nimmt der Fluggast aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert worden ist.

(7) Ist aufgegebenes Reisegepäck verloren gegangen, können Ansprüche nach Absatz 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Luftfrachtführer den Verlust anerkannt hat oder 21 Tage seit dem Tag vergangen sind, an dem das Reisegepäck hätte eintreffen sollen.

Hinweise:

Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, Gepäckschäden, die durch Zerstörung, Beschädigung oder Verlust entstehen, bis zu einer Höhe von ca. € 1.160 zu ersetzen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Gefährdungshaftung nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes greift nicht zu Gunsten des Geschädigten ein, der am Betrieb des Luftfahrzeugs selbst beteiligt war. Derjenige, der sich für die technische Seite der Luftfahrt und damit auch für die gefahrenbegründenden Abläufe des Luftverkehrs interessiert, diese Technik und diese Gefahren kennenlernen will und vor allem deshalb an einem zum Schadensereignis führenden Flug teilnimmt, kommen nicht die Haftungserleichterungen des Luftverkehrsgesetzes zu. Ein Beförderungsvertrag liegt nicht vor, wenn ein Flug zum Zwecke der Ausübung des Flugsports angetreten wurde (BGH, Urteil vom 15.03.2005 - VI ZR 356/03).

§ 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts

(1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt vorgesehen sind.

(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Haben die Leute des Luftfrachtführers in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie sich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschränkungen dieses Unterabschnitts berufen.

(3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimmten Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und seiner Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge nicht überschreiten.

§ 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer

(1) Wird die Luftbeförderung nacheinander durch mehrere Luftfrachtführer ausgeführt und wird dabei ein Fluggast getötet, körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder verspätet befördert, ist nur der Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der die Luftbeförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der erste Luftfrachtführer die Haftung für die gesamte Luftbeförderung übernommen hat.

(2) Wird bei einer Luftbeförderung nach Absatz 1 Reisegepäck zerstört oder beschädigt, geht es verloren oder wird es verspätet befördert, sind der erste, der letzte und derjenige Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der die Luftbeförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, die Beschädigung, der Verlust erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften als Gesamtschuldner.

§ 48b Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers

(1) Wer eine Luftbeförderung, zu der sich ein anderer verpflichtet hat, mit dessen Einverständnis ausführt (ausführender Luftfrachtführer), haftet neben dem anderen (vertraglicher Luftfrachtführer) nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Das Vorliegen des Einverständnisses wird vermutet. Der vertragliche und der ausführende Luftfrachtführer haften als Gesamtschuldner.

(2) Führt der ausführende Luftfrachtführer die Luftbeförderung nur auf einer Teilstrecke aus, haftet er nur für Schäden, die auf dieser Teilstrecke entstehen.

(3) Die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Luftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handelnden Leute gelten als solche des vertraglichen Luftfrachtführers. Die Handlungen und Unterlassungen des vertraglichen Luftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen handelnden Leute gelten als solche des ausführenden Luftfrachtführers, soweit sie sich auf die von ihm ausgeführte Luftbeförderung beziehen. Er haftet für diese Handlungen und Unterlassungen in jedem Fall nur bis zu den Beträgen der §§ 45 bis 47. 4Eine Vereinbarung über die Übernahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein Verzicht auf die in diesen Vorschriften begründeten Rechte sowie Erklärungen eines Interesses nach § 47 Abs. 4 Satz 2 wirken nicht gegen den ausführenden Luftfrachtführer, es sei denn, dass er zugestimmt hat.

(4) Die Schadensanzeige nach § 47 Abs. 6 kann sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch gegenüber dem ausführenden Luftfrachtführer mit Wirkung gegen den jeweils anderen erklärt werden.

(5) Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Luftbeförderung vorgenommen hat, gilt wegen der Haftung der Leute des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers § 48 Abs. 2 entsprechend; maßgeblich sind dabei die Voraussetzungen und Beschränkungen, die für den Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten sie gehören.

(6) Für die Beträge, die der vertragliche Luftfrachtführer und seine Leute sowie der ausführende Luftfrachtführer und seine Leute als Schadensersatz zu leisten haben, gilt § 48 Abs. 3 entsprechend. Der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, darf den höchsten Betrag nicht überschreiten, den einer von ihnen zu leisten verpflichtet ist. Jeder von ihnen haftet jedoch nur bis zu dem für ihn geltenden Höchstbetrag.

§ 49 Anzuwendende Vorschriften

Für die Haftung nach diesem Unterabschnitt sind im Übrigen die Vorschriften der §§ 34 bis 36 und 38 anzuwenden.

§ 49a Ausschlussfrist

Die Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist, an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Luftbeförderung abgebrochen worden ist.

§ 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten

Die in den §§ 45 bis 47 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro nach dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht zum Zeitpunkt der Zahlung oder, wenn der Anspruch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt der die Tatsacheninstanz abschließenden Entscheidung umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

§ 49c Unabdingbarkeit

(1) Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Luftbeförderung darf die Haftung des Luftfrachtführers nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts im Voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absatzes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig. Ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

§ 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung

(1) Der Luftfrachtführer ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 genannten Schäden während der von ihm geschuldeten oder der von ihm für den vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland Luftfrachtführer ist. 3Ist ein Land Luftfrachtführer, gilt Satz 1 nur für Luftbeförderungen, auf die das Montrealer Übereinkommen anwendbar ist.

(2) Für die Haftpflichtversicherung gelten die Vorschriften für die Pflichtversicherung des Versicherungsvertragsgesetzes. § 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt nicht.

§ 51 Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers

Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Luftbeförderung für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus, besteht eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung für den vertraglichen Luftfrachtführer nur, soweit

1. der ausführende Luftfrachtführer keine Haftpflichtversicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer unterhält, die den Anforderungen der jeweils anwendbaren Vorschriften des § 50 oder des Artikels 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entspricht, oder

2. seine Haftung über die Haftung des ausführenden Luftfrachtführers hinausgeht.

***

Montrealer Übereinkommen (MÜ)

Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung von Fluggesellschaften bei Schäden, die durch Verspätung entstehen. Außerdem gibt es Ansprüche bei Personen- und . Die Haftung geht über die Mindestansprüche der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 hinaus.

Art. 17 MontÜbk - Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck
Art. 22 MontÜbk - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter
Art. 33 MontÜbk Gerichtsstand
Art. 35 MontÜbk Ausschlussfrist


Art. 17 MontÜbk Tod und Körperverletzung von Reisenden - Beschädigung von Reisegepäck

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

(3) Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks anerkannt oder ist das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.

(4) Vorbehaltlich entgegenstehender Bestimmungen bezeichnet in diesem Übereinkommen der Begriff "Reisegepäck" sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Reisegepäck.

Hinweise:

Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, Gepäckschäden, die durch Zerstörung, Beschädigung oder Verlust entstehen, bis zu einer Höhe von ca. € 1.160 zu ersetzen.

*** (BGH)

Die Berechtigung für einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 Satz 1 MÜ kann nicht an die Dokumentation der Gepäckaufgabe durch einen Gepäckschein geknüpft werden. Entscheidend ist allein, dass der Reisende tatsächlich Gepäck in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben hat. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass das Gepäck von einem anderen Mitreisenden in einem seiner Gepäckstücke mit aufgegeben wird (BGH, Urteil vom 15.03.2011 - X ZR 99/10 zu MÜ Art. 17 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2).

Art. 22 MontÜbk - Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter

(1) Für Verspätungsschäden im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.

(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.

(3) Bei der Beförderung von Gütern haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Übergabe des Frachtstücks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Ablieferung am Bestimmungsort.

(4) Im Fall der Zerstörung, des Verlusts, der Beschädigung oder der Verspätung eines Teiles der Güter oder irgendeines darin enthaltenen Gegenstands ist für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Frachtstücke maßgebend. Beeinträchtigt jedoch die Zerstörung, der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung eines Teiles der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstands den Wert anderer Frachtstücke, die in demselben Luftfrachtbrief oder derselben Empfangsbestätigung oder, wenn diese nicht ausgestellt wurden, in den anderen Aufzeichnungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 aufgeführt sind, so ist das Gesamtgewicht dieser Frachtstücke für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, maßgebend.

(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird; im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem nachzuweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

(6) Die in Artikel 21 und in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, einschließlich Zinsen, entspricht. Dies gilt nicht, wenn der zugesprochene Schadensersatz, ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit, den Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Begriff „Schaden", der Art. 22 II des am 28. 5. 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr zu Grunde liegt, mit dem der von Luftfahrtunternehmen für Schäden, die insbesondere durch den Verlust von Reisegepäck eintreten, zu zahlende Haftungshöchstbetrag festgelegt wird, ist dahin auszulegen, dass er sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfasst (EuGH, Urteil vom 06.05.2010 - C-63/09 Axel Walz/Clickair, SA).

*** (OLG)

Eine Fluggesellschaft, die einen Fluggast wegen der von ihm ausgehenden massiven Geruchsbelästigung vom Flug ausschließt, so dass er die Reise erst am Folgetag antreten kann, haftet nach dem Übereinkommen von Montreal auf Schadensersatz, denn diese Geruchsbelästigung kann schon beim Einschecken nicht verborgen geblieben sein, so dass für den Fluggast, der in diesem Zeitpunkt noch sein Gepäck zur Verfügung hatte, Gelegenheit bestand, dem Beförderungshindernis abzuhelfen. Ein Schadensersatzanspruch wegen eines vertanen Urlaubstags kann gegen eine nur als Luftfrachtführer tätige Fluggesellschaft nicht geltend gemacht werden. Ein freiberuflich Tätiger kann seinen Verdienstausfallschaden nur mit der anhand des Betriebsergebnisses konkret festzustellenden Gewinnminderung begründen, wobei diese Zahlen dem Gericht zugänglich gemacht werden müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2007 - 18 U 110/06, NJW-RR 2007, 854).

***

Die Regelungen des Montrealer Übereinkommens sind nur im Verhältnis von Fluggästen zum Luftfrachtführer, nicht im Verhältnis zwischen Luftfrachtführer und Reiseveranstalter anwendbar (LG Frankfurt, Urteil vom 21.07.2006 - 2/19 O 349/05, RRa 2008, 34).

***

Art. 33 MontÜbk Gerichtsstand

Die Klage auf Schadenersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts.

Die Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Tod oder Körperverletzung eines Reisenden entstanden ist, kann bei einem der in Absatz 1 genannten Gerichte oder im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats erhoben werden, in dem der Reisende im Zeitpunkt des Unfalls seinen ständigen Wohnsitz hatte und in das oder aus dem der Luftfrachtführer Reisende im Luftverkehr gewerbsmässig befördert, und zwar entweder mit seinen eigenen Luftfahrzeugen oder aufgrund einer geschäftlichen Vereinbarung mit Luftfahrzeugen eines anderen Luftfrachtführers, und in dem der Luftfrachtführer sein Gewerbe von Geschäftsräumen aus betreibt, deren Mieter oder Eigentümer er selbst oder ein anderer Luftfrachtführer ist, mit dem er eine geschäftliche Vereinbarung geschlossen hat.

Im Sinne des Absatzes 2 bedeutet

a) «geschäftliche Vereinbarung» einen Vertrag zwischen Luftfrachtführern über die Erbringung gemeinsamer Beförderungsdienstleistungen für Reisende im Luftverkehr mit Ausnahme eines Agenturvertrags,
b) «ständiger Wohnsitz» den Hauptwohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Reisenden im Zeitpunkt des Unfalls. Die Staatsangehörigkeit des Reisenden ist in dieser Hinsicht nicht entscheidend.

Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Leitsätze/Entscheidungen:

Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Kl. das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist (EuGH, Urteil vom 09.7.2009 - C-204/08 zu Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 I lit. c, 7 I lit. a; Übereinkommen von Montreal Art. 33 I, NJW 2009, 2801 ff).

Art. 35 MontÜbk Ausschlussfrist

1. Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

2. Die Berechnung der Frist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung ist die Ausschlussfrist des Art. 35 I des Montrealer Übereinkommens weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Solche Ansprüche unterliegen, wenn deutsches Sachrecht anwendbar ist, der Regelverjährung nach § 195 BGB (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Xa ZR 61/09).


Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004

Die EU-Verordnung regelt die Mindestansprüche wegen Nichtförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen.

Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Nichtbeförderung
Artikel 5 Annullierung
Artikel 6 Verspätung
Artikel 7 Ausgleichsanspruch
Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
Artikel 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen
Artikel 10 Höherstufung und Herabstufung
Artikel 11 Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen
Artikel 12 Weiter gehender Schadensersatz
Artikel 13 Regressansprüche
Artikel 14 Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte
Artikel 15 Ausschluss der Rechtsbeschränkung
Artikel 16 Verstöße
Artikel 17 Bericht
Artikel 18 Aufhebung
Artikel 19 Inkrafttreten
Erklärung der Kommission

***

Artikel 1 Gegenstand

(1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:

a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,
b) Annullierung des Flugs,
c) Verspätung des Flugs.

(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;
c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;
d) "Reiseunternehmen" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;
e) "Pauschalreise" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;
f) "Flugschein" ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;
g) "Buchung" den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;
h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussflüge bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;
i) "Person mit eingeschränkter Mobilität" eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert;
j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;
k) "Freiwilliger" eine Person, die sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten;
l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der in Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 definierte Begriff "Annullierung" ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden. Der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" in Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Hingegen kann der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" dem nationalen Gericht nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen, ein Luftfahrtunternehmen zu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Verletzung der diesem Unternehmen nach den Art. 8 und 9 der Verordnung obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten entstanden sind (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-83/10 zu Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 lit. l, 8, 9, 12).

***

Art. 2 lit. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zu Gunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Flugs führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-402/07, C-432/07 - Christopher Sturgeon u.a./Condor Flugdienst-GmbH und Stefan Böck u.a./Air France SA).

*** (BGH)

Im Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S. des Art. 2 lit. b Fluggastrechteverordnung und damit im Falle der Annullierung des Flugs zu Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 26.11.2009 - Xa ZR 132/08).

***

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: Verordnung) können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Verordnung Regress nehmen kann. Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 verpflichtet ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Verordnung. Denn Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmen ausdrücklich, dass im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Flugs das ausführende Luftfahrtunternehmen neben Unterstützungsleistungen auch Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 zu erbringen hat. Reiseunternehmen nennt die Verordnung in diesem Zusammenhang nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Demgegenüber bezeichnet die Verordnung gemäß Art. 2 Buchst. d mit "Reiseunternehmen" einen Veranstalter i.S. von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition der Verordnung sind mithin Pauschalreiseveranstalter gerade keine ausführenden Luftfahrtunternehmen; vielmehr unterscheidet die Verordnung in Art. 2 ausdrücklich zwischen ausführenden Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen und legt im folgenden nur den ausführenden Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf. Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Schutzzweck der Verordnung, wie er in den Erwägungsgründen beschrieben ist. Danach soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, die bereits Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen und Verspätungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungsgeber, die vorhandenen Schutzstandards zu erhöhen und die Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erwägungsgrund 4). Auch sollte der Schutz der Fluggäste auf den Bedarfsflugverkehr einschließlich der Flüge bei Pauschalreisen erweitert werden (Erwägungsgrund 5). Durch die Neuregelung sollte also der Anwendungsbereich der Verordnung gegenüber der Vorgängerverordnung erweitert werden, nicht aber der Kreis der Anspruchsgegner (BGH, Beschluss vom 11.03.2008 - X ZR 49/07).

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Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" entscheidend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt?

2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab? (BGH, Beschluss vom 17.07.2007 - X ZR 95/06).

*** (AG)

Die VO (EG) Nr. 261/ 2004 findet auch Anwendung, wenn zwar der Vertragsschluss des Beförderungsvertrages vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte, die Nichtbeförderung (hier ersatzweise Beförderung) jedoch erfolgte, nachdem die Verordnung in Kraft getreten war. Die Begriffsbestimmung einer "Nichtbeförderung" im Sinne von Art. 2 lit. j der VO liegt auch dann vor, wenn eine ersatzweise Beförderung durch ein anderes Fluggerät erfolgt und dabei die Verspätungstoleranzgrenzen des Art. 6 dieser Verordnung überschritten sind. Technische Defekte des zur ersatzweisen Beförderung herangezogenen Fluggerätes vermögen den Luftfrachtführer dann nicht zu entlasten, wenn dieser auf Grund einer disponierten Entscheidung Passagiere auf dieses (defekte) Fluggerät umbucht und die daraufhin erfolgende Verspätung auf technischen Defekten beruht (AG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2006 - 41 C 12316/05, NJW-RR 2006, 1561).

Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich

- wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

- spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.

(4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.

(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.

(6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.

Leitsätze/Entscheidungen:

Fluggäste auf einem Rückflug von einem Drittland in einen Mitgliedstaat sind selbst dann, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht wurden, keine "Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats ... einen Flug antreten", im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 und fallen somit nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung, wenn das den betreffenden Flug ausführende Luftfahrtunternehmen kein solches der Gemeinschaft ist (Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 6. März 2008 im EuGH-Verfahren C 173/07).

Artikel 4 Nichtbeförderung

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.

(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixgeschäft gerichtet. Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der Beförderungsleistung (BGH, Urteil vom 28.05.2009 - Xa ZR 113/08 zu BGB §§ 631 II, 633 II):

„... Der Kl. buchte bei der Bekl. für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder einen Flug von Frankfurt a.M. nach Phoenix (Arizona) über Washington D.C. und zurück. Der Flug von Washington D.C. nach Phoenix sollte nicht von der Bekl., sondern von United Airlines durchgeführt werden. Der Hinflug wurde für den 7. 10. 2006 um 13.25 Uhr von Frankfurt a.M. mit Ankunft in Washington D.C. um 16.40 Uhr Ortszeit bestätigt. Tatsächlich erfolgte der Abflug erst gegen 17 Uhr, so dass der Kl. und seine Familie den Anschlussflug nicht erreichten. Die Reisenden verbrachten die Nacht auf Kosten der Bekl. in einem Hotel. Der Weiterflug nach Phoenix startete am 8. 10. 2006 um 7 Uhr. Die Reisenden erreichten Phoenix ca. 14,5 Stunden später als geplant; ihr Gepäck kam auf dem Flug nach Phoenix abhanden und konnte ihnen erst mit viertägiger Verspätung ausgeliefert werden. Die Ehefrau und die Kinder des Kl. haben diesem ihre Ansprüche abgetreten. Der Kl. verlangt eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 I lit. c i.V. mit Art. 4 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/1991 vom 11. 2. 2004 (ABlEU Nr. L 46 v. 17. 2. 2004, S. 1; im Folgenden: VO) in Höhe von viermal 600 Euro sowie 416,65 Euro als Minderung des Flugpreises und die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 446,13 Euro. Die Anwaltskosten sind für die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche sowie von Ersatzansprüchen wegen des Gepäckverlustes und Erstattung von Taxikosten in Washington über einen Betrag von zusammen 1246,30 Euro entstanden; den letztgenannten Betrag hat die Bekl. ausgeglichen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Die vom BerGer. zugelassene Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. ...

I. Das BerGer. hat angenommen, dem Kl. stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 4 III i.V. mit Art. 7 I lit. c VO nicht zu. Hinsichtlich des Teilflugs von Washington nach Phoenix liege keine Nichtbeförderung i.S. des Art. 4 VO vor. Diese setze die Weigerung voraus, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 II VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben. Die rein faktische Nichtweiterbeförderung wegen Verspätung des Zubringerflugs reiche nicht aus. Dem Kl. stehe auch kein Anspruch aus §§ 634 Nr. 3, 638 BGB wegen Minderung des Flugpreises zu. Bei dem Flugbeförderungsvertrag handele sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft. Auch durch die verspätete Leistung werde der Vertragszweck noch erreicht. Die Flugbeförderung sei auch nicht mangelhaft i.S. von § 633 II 1 BGB, wenn sie verspätet erfolge. Die verspätete Leistung führe vielmehr zu Ansprüchen aus §§ 286, 280 BGB sowie aus der Verordnung; ein unangemessener Nachteil für den Fluggast entstehe hierdurch nicht. Dem Kl. stünden schließlich keine Ansprüche auf Zahlung der von ihm begehrten vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Er habe weder dargelegt, dass sich die Bekl. in Verzug befunden habe, noch, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei. Dies sei in einfach gelagerten Fällen nur dann anzunehmen, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt sei oder die Schadensregulierung verzögert werde; diese Voraussetzungen habe der Kl. nicht dargelegt.

II. Dies hält den Angriffen der Revision stand:
1. Das BerGer. hat zu Recht einen Anspruch der Reisenden aus Art. 4 III VO verneint.

a) Auf den Flug von Washington nach Phoenix ist die Verordnung nicht anwendbar. Nach Art. 3 I gilt die Verordnung für Fluggäste, die entweder einen Flug auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats antreten, oder - sofern ausführendes Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist - für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten. Da es sich bei dem Flug von Washington nach Phoenix um einen inneramerikanischen Flug mit einem amerikanischen Luftfahrtunternehmen gehandelt hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Daran ändert es auch nichts, dass der Kl. und seine Familie eine Flugreise von Frankfurt a.M. nach Phoenix gebucht haben. Denn der Flug im Sinne der Verordnung ist nicht mit der Flugreise gleichzusetzen, die die Fluggäste unternehmen (EuGH, NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rdnr. 32 - Emirates Airlines/Schenkel). Flug ist vielmehr, wie auch Art. 2 lit. h der Verordnung zeigt, auch bei einem einheitlichen Beförderungsvertrag die einzelne „Einheit" an der Luftbeförderung, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt (EuGH, NJW 2008, 2697 Rdnr. 40). Dass der Fluggast eine einheitliche Buchung vornimmt, wirkt sich hierauf nicht aus (EuGH, NJW 2008, 2697 Rdnr. 51).

b) Der Anspruch aus Art. 4 III VO richtet sich zudem gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dies ist nach Art. 2 lit. b VO das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Luftfahrtunternehmen in diesem Sinne war für den Flug von Washington nach Phoenix nicht die Bekl., sondern United Airlines. Denn nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. b VO ist allein entscheidend, welches Luftfahrtunternehmen den Flug tatsächlich durchführt, nicht hingegen, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist.

c) Schließlich hat der Senat entschieden, dass einem Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreicht, kein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 4 III, Art. 7 VO zusteht, und zwar auch dann nicht, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht sind und von demselben Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden (Senat, NJW 2009, 2740).

2. Das BerGer. hat weiter zu Recht einen Anspruch des Kl. auf Minderung des Flugpreises verneint.

a) Bei dem Flugbeförderungsvertrag handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision (ebenso OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 930 = NZV 1997, 354; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1997, 1136; AG Bad Homburg, NJW-RR 2001, 989 = RRa 2001, 13; AG Düsseldorf, RRa 1997, 183; AG Simmern, RRa 2005, 279; Tonner, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kap. 13a Rdnr. 61) in der Regel nicht um ein absolutes Fixgeschäft, bei dem sich die Ansprüche des Fluggastes nach §§ 275, 283, 326 BGB richten. Beim absoluten Fixgeschäft begründet die Nichteinhaltung der Leistungszeit Unmöglichkeit der Leistung (BGHZ 60, 14 [16] = NJW 1973, 318). Die Qualifikation eines Rechtsgeschäfts als absolutes Fixgeschäft erfordert daher, dass der Leistungszeitpunkt nach Sinn und Zweck des Vertrags und nach der Interessenlage der Parteien so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. Diese Voraussetzung trifft auf die verspätet durchgeführte Beförderungsleistung jedoch nicht zu. Das Interesse des Fluggastes, sein Ziel möglichst schnell zu erreichen, entfällt bei einer Verspätung des Flugs regelmäßig nicht. Der Vertragszweck kann vielmehr auch durch eine verspätete Beförderung noch erreicht werden. Der Wegfall der primären Leistungspflicht des Luftfahrtunternehmens nach § 275 I BGB, der bedeutete, dass der Fluggast seinen Anspruch auf Beförderung jedenfalls bei einer mehr als nur geringfügigen Verspätung verlöre, entspricht mithin regelmäßig nicht der Interessenlage des Gläubigers (so auch Staudinger, RRa 2005, 249 [251]; Führich, Sonderbeil. MDR 7/2007, S. 8). Dies gilt auch, wenn die verspätete Beförderung dazu führt, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht wird. Auch in diesem Fall besteht die Interessenlage des Gläubigers regelmäßig darin, gleichwohl so schnell wie möglich an das Reiseziel befördert zu werden. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der BGH einen Luftbeförderungsvertrag in einem besonders gelagerten Einzelfall als Fixgeschäft qualifiziert hat (BGH, NJW 1979, 495).

Auch im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass der zwischen den Parteien geschlossene Beförderungsvertrag ausnahmsweise als absolutes Fixgeschäft gewollt gewesen wäre, bei dem bei einer Verspätung des Erstflugs die Beförderungsverpflichtung der Bekl. wegfallen sollte.

b) Die Flugverspätung stellt auch keinen Mangel der Beförderungsleistung dar.

Allerdings wird in der amts- und landgerichtlichen Rechtsprechung (LG Frankfurt a.M., NJW-RR 1993, 1270 [1271]; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 238; AG Bad Homburg, RRa 2002, 88; AG Rüsselsheim, RRa 2006, 136) und in der Literatur (Führich, ReiseR, 5. Aufl. ,Rdnr. 1059; Sonderbeil. MDR 7/2007, S. 11; Schmid, RRa 2005, 151 [156]; Wagner, RRa 2004, 102 [105]) die Flugverspätung häufig als Mangel der Beförderungsleistung qualifiziert. Sofern hierfür überhaupt eine Begründung gegeben wird, wird sie darin gesehen, dass die Einhaltung der Pünktlichkeit eines Flugs zu den wesentlichen Leistungspflichten des Luftfahrtunternehmens gehöre und den Luftbeförderungsvertrag geradezu präge (Führich, Sonderbeil. MDR 7/2007, S. 11).

Damit kann jedoch die Annahme eines Werkmangels nicht begründet werden. Bei jeder Werkleistung, die nicht zu dem geschuldeten Zeitpunkt erbracht wird, verletzt der Werkunternehmer seine vertragliche Leistungspflicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Verzug des Werkunternehmers nicht ohne Weiteres einen Mangel des schließlich erstellten Werks begründet, sondern vom Gesetz eigenständig geregelt ist. Für eine verspätete Leistungserbringung hat der Schuldner nach den Regeln der §§ 286, 280 BGB einzustehen. Diese eigenständige Regelung schließt zwar nicht aus, dass für die Eignung des Werks zum üblichen oder vereinbarten Gebrauch auch der Leistungszeitpunkt eine Rolle spielen kann (in diesem Sinne Staudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2003, § 633 Rdnr. 175). Ein Mangel setzt jedoch voraus, dass das Werk selbst infolge der Zeitverzögerung nicht die geschuldete Beschaffenheit aufweist.

Bei einer Flugreise oder einer sonstigen Beförderungsleistung ist dies regelmäßig nicht der Fall (ebenso Staudinger, RRa 2005, 249 [255]). Die Beförderungsleistung wird nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird. Ob dem Fluggast durch eine Verspätung ein Nachteil entsteht und welcher Art dieser ist, hängt vielmehr ganz von seinen persönlichen Verhältnissen ab. Ihm kann ein Geschäft entgehen; für ihn kann die Verspätung eine bloße Unbequemlichkeit darstellen; sie kann ihm sogar willkommen sein, etwa weil er selbst verspätet am Flughafen erscheint. Dies macht deutlich, dass es einen objektiven Minderwert einer verspäteten Beförderungsleistung nicht geben kann. Er lässt sich auch nicht aus den Dispositionen des Fluggastes ableiten, weil diese weder Bestandteil des Beförderungsvertrags noch auch nur dessen Geschäftsgrundlage sind. Anderes gilt auch nicht deshalb, weil der verspätete Zubringerflug das Erreichen des Anschlussflugs verhindert hat. Auch damit wird nicht die Beförderungsleistung schlechter, vielmehr kann sich im Einzelfall durch die Verzögerung ein Schaden einstellen, den das Gesetz durch die Regeln über den Verzug erfasst.

3. Dem Kl. steht schließlich auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu. Hinsichtlich der vorstehenden Hauptansprüche folgt dies bereits daraus, dass diese nicht begründet sind. Hinsichtlich der übrigen, von der Bekl. ausgeglichenen Ansprüche hat das BerGer. rechtsfehlerfrei die Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe verneint. ..."

***

Verlassen die Fluggäste noch vor dem Start das Flugzeug, weil die Instrumente einen Druckverlust in der Hydraulik anzeigen, und treten sie ihre Reise nach Umbuchung in einem anderen Flugzeug an, während das zunächst vorgesehene Flugzeug den Flug nach etwa fünfeinhalb Stunden ohne Passagiere durchführt, dann kann darin entweder eine Annullierung oder auch eine Verspätung des vorgesehenen Flugs liegen, wobei im Fall der Verspätung die Umbuchung als ein Kulanzangebot der Fluggesellschaft für Fluggäste in Terminnöten anzusehen ist. Entscheidend ist insoweit der Inhalt der Mitteilung an die Fluggäste nach Feststellung des Defekts. Müssen alle Passagiere das Flugzeug verlassen, wird ihnen das Gepäck zurückgegeben und werden sie mit neuen Bordkarten unter einer anderen Flugnummer mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft befördert, dann folgt daraus nicht zwingend ein Annullierung des gebuchten Flugs, da das gebuchte Flugunternehmen ein Flugzeug einer anderen Gesellschaft gechartert haben kann (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - X ZR 15/08 zu Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 4, 5, NJW 2009, 358 ff).

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Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: Verordnung) können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Verordnung Regress nehmen kann. Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 verpflichtet ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Verordnung. Denn Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmen ausdrücklich, dass im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Flugs das ausführende Luftfahrtunternehmen neben Unterstützungsleistungen auch Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 zu erbringen hat. Reiseunternehmen nennt die Verordnung in diesem Zusammenhang nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Demgegenüber bezeichnet die Verordnung gemäß Art. 2 Buchst. d mit "Reiseunternehmen" einen Veranstalter i.S. von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition der Verordnung sind mithin Pauschalreiseveranstalter gerade keine ausführenden Luftfahrtunternehmen; vielmehr unterscheidet die Verordnung in Art. 2 ausdrücklich zwischen ausführenden Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen und legt im folgenden nur den ausführenden Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf. Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Schutzzweck der Verordnung, wie er in den Erwägungsgründen beschrieben ist. Danach soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, die bereits Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen und Verspätungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungsgeber, die vorhandenen Schutzstandards zu erhöhen und die Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erwägungsgrund 4). Auch sollte der Schutz der Fluggäste auf den Bedarfsflugverkehr einschließlich der Flüge bei Pauschalreisen erweitert werden (Erwägungsgrund 5). Durch die Neuregelung sollte also der Anwendungsbereich der Verordnung gegenüber der Vorgängerverordnung erweitert werden, nicht aber der Kreis der Anspruchsgegner (BGH, Beschluss vom 11.03.2008 - X ZR 49/07).

*** (OLG)

Zur Frage, ob ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Verordnung (EG) 261/2004 voraussetzt, dass es dem Reisenden, auch wenn er bereits vor dem Zubringerflug die Boardingkarten für den Weiterflug erhalten hat, möglich gewesen wäre, sich mit seinem Gepäckstück spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugszeit des Weiterfluges zur Abfertigung einzufinden (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2011 - 16 U 220/10):

„... I. Der Kläger nimmt die beklagte A-gesellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 600 € nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: Verordnung) sowie auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger und seine Mitreisenden, die ihm ihre Ansprüche abtraten, buchten über das Reisebüro B GmbH & Co. KG eine Pauschalreise ab O1 via O2 nach O3; die Flüge sollte die Beklagte durchführen. Den Reisenden wurden bereits in O1 die Bordkarten für den Anschlussflug von O2 nach O3 ausgehändigt. Die Ankunft des Zubringerfluges ... in O2 war am ... 2009 für 11.15 Uhr vorgesehen, erfolgte aber erst um 11.35 Uhr. Die Abflugzeit des Weiterfluges ... war 12.05 Uhr; die Ankunft war für 17.10 Uhr vorgesehen. Obwohl die Reisenden noch innerhalb der Boardingtime am Gate erschienen, wurde ihnen die Mitnahme mit der Begründung verweigert, dass ein "Security"-Problem vorliege, weil das Gepäck noch nicht von dem Flugzeug aus O1 in das Flugzeug nach O3 verladen worden sei. Erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr konnten die Reisenden mit C, einem Tochterunternehmen der Beklagten, nach O3 weiterfliegen.

Gegenstand der Klage sind:
- Hotelkosten für die Übernachtung in O2 1.338,24 €
- Verpflegungskosten 112,86 €
- Getränkekosten während des Weiterfluges, die während des verpassten Fluges nicht angefallen wären 18 €
- Kosten für Hygieneartikel und Wäsche angesichts der kofferlosen Übernachtung 95,03 €
- 9 × 600 € Ausgleichsansprüche wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1c der Verordnung 5.400 €

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 72, 73 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die auf Zahlung i.H.v. 6.964,13 € nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 603,93 € gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte mit der Nichtbeförderung der Reisenden keine Pflichtverletzung begangen habe, weil diese zu spät zur Abfertigung erschienen seien; auch wenn die Reisenden ihre Flugtickets und Boardingpässe bereits in O1 auch für den Weiterflug von O2 erhalten hätten, sei entscheidend, dass ihr Gepäck noch nicht zur Weiterbeförderung bereit gewesen, aus Sicherheitsgründen aber eine getrennte Beförderung von Passagier und Gepäck nicht zugelassen sei. Gegen eine Überbuchung spreche auch, dass auf dem Weiterflug noch zehn Plätze frei geblieben seien. Überdies fehle es an der Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs, dass sich der Fluggast 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden habe, weil zwischen der vorgesehen Ankunft des Zubringerfluges und dem Weiterflug von Anfang an nur 50 Minuten eingeplant waren.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 73, 74 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 15.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am 15.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einer am 15.2.2011 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist. Der Kläger rügt unzutreffende Tatsachenfeststellungen und Rechtsfehler.

Zum Einen ist er der Ansicht, das LG habe verkannt, dass kein Sicherheitsrisiko für die Beförderung des Klägers und seiner Mitreisenden bestanden habe, da die separate Beförderung von Passagieren und Koffern möglich sei. Zum Anderen ist der Kläger der Meinung, dass die Beklagte zur Entlastung des von ihm erhobenen Vorwurfs der Überbuchung hätte vortragen müssen, dass die zehn freien Sitzplätze für ihn und seine Mitreisenden bestimmt gewesen seien, zumal er ja auch vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass weiteren Fluggästen die Mitnahme im Flugzeug verweigert worden sei; diesem Vortrag hätte das LG nachgehen müssen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 11.11.2010 - 2/20 O 405/09 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.964,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2009 sowie nicht anrechnungsfähige Gebühren i.H.v. 603,93 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Berufung für unzulässig, da sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht mit der Hauptargumentation des LG auseinandergesetzt habe, in der geringen Transferzeit liege der Grund für die Nichtbeförderung. Im Übrigen bestreitet sie die Notwendigkeit der Aufwendungen für die Übernachtung in O2 und den Eintritt der Schäden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, da sie Gründe für die Rechtsverletzung gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nennt. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen.

1. Nach Auffassung des Senats scheidet ein Ausgleichsanspruch des Klägers und seiner Mitreisenden nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 der Verordnung aus, da es an den Voraussetzungen einer "Nichtbeförderung" fehlt.

"Nichtbeförderung" bedeutet gem. Art. 2j der Verordnung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

Art. 3 Abs. 2a der Verordnung verlangt, dass die Fluggäste sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.

Der Kläger und seine Mitreisenden haben sich nicht spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden.

Dass sie sich rechtzeitig während der Boardingtime am Gate eingefunden haben, reicht nicht, da die Reisenden über Gepäck verfügten, dass noch nicht in die Maschine für den Weiterflug verbracht werden konnte. Unerheblich ist, dass den Reisenden bereits die Boardingkarten in O1 ausgehändigt worden sind. Hierbei handelt es sich um einen reinen Service der Beklagten, der nicht zugleich das Beförderungsrisiko auf die Fluggesellschaft verlegt. Der Service, dass sich die Reisenden bei einem Zubringer- und Anschlussflug nicht um ihr Gepäck kümmern müssen, bedeutet nicht, dass sie unter erleichterten Voraussetzungen Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung herleiten können. Vielmehr müssen sie sich so behandeln lassen, als wäre ihnen das Gepäck bei Ankunft des Zubringerfluges ausgehändigt worden. Nur wenn dann die "45 Minuten vor Abflugzeit" einzuhalten gewesen wären, sie also 45 Minuten vorher zum Einchecken mit Koffer bereit stehen konnten, sind die Voraussetzungen einer Nichtbeförderung gegeben. Im vorliegenden Fall war dies aber unmöglich. Selbst bei planmäßiger Ankunft des Zubringerfluges standen nur 50 Minuten bis zur Abflugzeit des Anschlussfluges zur Verfügung, so dass die 45 Minuten des Art. 3 Abs. 2a der Verordnung nicht einzuhalten gewesen sind.

Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht auf Grund der Entscheidung des BGH vom 30.4.2009 (Xa ZR 78/08, MDR 2009, 1033 = zitiert nach juris Rz. 19), dass - entsprechend der Entscheidung des OLG Hamburg (RRa 2008, 139) - eine Verweigerung des Einstiegs vorliegen kann, wenn Reisenden, die bereits über Bordkarten verfügen, der Zugang zum Anschlussflug verweigert wurde, weil sie von den Luftverkehrsunternehmen im Hinblick auf ihren verspäteten Zubringerflug bereits ohne ihre Kenntnis auf einen anderen Anschlussflug umgebucht worden waren. Darüber verhält sich der Sachvortrag im vorliegenden Verfahren aber nicht. Von einer Umbuchung als Grund für die Einstiegsverweigerung ist keine Rede. Deshalb kommt es allein darauf an, ob sich die Passagiere rechtzeitig zum Weiterflug einfanden, was angesichts der Zeitumstände nicht möglich war.

Im Übrigen fehlt es nach Auffassung des Senats auch nicht an einem vertretbaren Grund für eine angebliche Nichtbeförderung. Auch wenn die Beförderung von Passagieren ohne Koffer möglich ist, soll die Trennung von Passagieren und Koffern im Flugbetrieb die Ausnahme bleiben und ist daher nicht als üblich anzusehen, da herrenlose Koffer ein Sicherheitsproblem darstellen und grundsätzlich zu vermeiden sind. Das Kriterium der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit als vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung ist daher gegeben.

Ohne Erfolg trägt der Kläger weiter vor, dass zwar zehn Sitzplätze in der Maschine frei gewesen sein mögen, die Beklagte aber nicht vorgetragen habe, dass diese genau für den Kläger und seine Mitreisenden vorgesehen gewesen seien. Entscheidend ist vielmehr, dass in dem Moment, als die Flugzeugtüren schlossen, weniger Plätze frei gewesen sein müssten, als der Kläger und seine Mitreisenden gebraucht haben. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich auch geltend, dass weiteren Fluggästen die Mitnahme im Flugzeug verweigert worden sei. Ob Fluggästen die Mitnahme im Flugzeug verweigert wurde, kann dahingestellt bleiben, da es entscheidend darauf ankäme, aus welchen Gründen deren angebliche Zurückweisung erfolgte. Da das ebenfalls vertretbare Gründe gewesen sein können, wäre dies kein Beweis für die behauptete Überbuchung.

2. Was die Ansprüche auf Ersatz der Hotelkosten, Verpflegungsaufwendungen und Kosten für die Anschaffung einiger Hygieneartikel für die erforderlich gewordene Übernachtung anbetrifft, so können diese nicht über Art. 9 der Verordnung abgerechnet werden, weil die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung aus den genannten Gründen nicht erfüllt sind. Zu den Betreuungsleistungen i.S.d. Art. 9 der Verordnung war die Beklagte mangels "Nichtbeförderung" nicht verpflichtet, so dass ihre Nichterbringung keine Pflichtwidrigkeit darstellt und keinen Schadensersatzanspruch auslöst.

Ein Anspruch aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Verspätung des Zubringerfluges nur 20 Minuten betrug. Hierfür müsste die Verspätung mindestens 3 Stunden betragen haben (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rz. 1101). 20 Minuten sind hingegen noch ein objektiv angemessener Zeitraum, welchen ein vernünftiger Fluggast in seine Überlegungen einbeziehen muss.

Vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers scheiden ebenfalls aus, weil es sich bei den Flügen um Elemente einer Pauschalreise handelte, bei denen der Luftfrachtführer nicht Vertragspartner der Reisenden ist, sondern des Veranstalters.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 der Verordnung voraussetzt, dass es dem Reisenden, auch wenn er bereits vor dem Zubringerflug die Boardingkarten für den Weiterflug erhalten hat, möglich gewesen wäre, sich mit seinem Gepäckstück spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit des Weiterfluges zur Abfertigung einzufinden. ..."

*** (AG)

Trifft ein Fluggast bei einem aus zwei Flugabschnitten bestehenden Flug wegen Verspätung auf dem ersten Flugabschnitt später als 45 Minuten vor der Abflugszeit des Anschlussflugs zum Einchecken ein und wird deshalb statt in der gebuchten Executive/First Class in der Economy Class befördert, dann steht ihm kein Anspruch auf Herabsetzung des Flugpreises zu. Bei einem aus mehreren Flugabschnitten bestehenden Flug ist die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 261/04 nicht nur für die Abfertigung am ersten Flughafen, sondern auch beim Umsteigevorgang am Ort der Zwischenlandung erneut zu prüfen. Kommt ein Reisender wegen Verspätung des Zubringerfluges nicht rechtzeitig zum Abfertigungsschalter für den Anschlussflug, ist das von dem Luftfahrtunternehmen zu vertreten, das den Zubringerflug durchgeführt hat. Von diesem kann deshalb der Fluggast auch im Wege des Schadensersatzes Zahlung der Tarifdifferenz verlangen, wenn er auf dem Anschlussflug nicht mehr in der gebuchten, sondern nur noch in einer niedrigeren Beförderungsklasse befördert werden kann (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2007 - 32 C 1003/07 zu V 261/04 Art. 3 II).

***

In den Fällen, in denen bei einem aus mehreren Abschnitten bestehenden Flug ein Flugabschnitt so verspätet durchgeführt wird, dass der Fluggast den Anschlussflug verpasst und erst Stunden später auf einem anderen Flug weiterbefördert wird, sind die Vorschriften über die Nichtbeförderung der VO (EG) Nr. 261/ 2004 ebenfalls an-zuwenden. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Schadensmeldung nach Art. 31 II des Montrealer Übereinkommens. Eine unverzügliche Schadensanzeige ist nach dem Montrealer Übereinkommen im Fall einer Beschädigung von Gepäckstücken geboten. Bei der Verspätung der Luftbeförderung von Reisegepäck ist ein Schaden binnen 21 Tagen nach Auslieferung des Gepäcks anzuzeigen. Das Flugunternehmen ist aber sofort mündlich zu unterrichten, wenn das Gepäck bei Flugbeendigung nicht ausgehändigt werden kann. Bei einem Transatlantikflug ist wegen einer Verspätung um 11 Stunden der Flugpreis um 5 % zu mindern. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob nach der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht (AG Bremen, Urteil vom 08.05.2007 - 4 C 7/07, NJOZ 2007, 3510).

Artikel 5 Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Hinweise:

Es besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn Fluggäste wegen Überbuchung oder einer kurzfristigen Streichung eines Fluges nicht befördert werden. Die Höhe des Anspruchs hängt von der Flugstrecke und der Verspätung der Ankunft ab (€ 125,00 bis € 600,00). Betreuungsleistungen müssen wie bei der Verspätung (siehe dort) erbracht werden.

Wichtig ist das nachfolgende Urteil des EuGH. Danach besteht die Ansprüche auch bei Streichung von Flügen aufgrund technischer Defekte.

Leitsätze/Entscheidungen:

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. Dagegen kann die genannte Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen eine Pflicht besteht, allgemein und undifferenziert eine Mindest-Zeitreserve einzuplanen, die für sämtliche Luftfahrtunternehmen unterschiedslos in allen Situationen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände gilt. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens, den geplanten Flug insgesamt unter den neuen Bedingungen aufgrund des Eintritts dieser Umstände durchzuführen, ist darauf zu achten, dass der Umfang der geforderten Zeitreserve das Luftfahrtunternehmen nicht zu Opfern veranlasst, die angesichts seiner Kapazitäten zum jeweiligen Zeitpunkt nicht tragbar sind. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 kommt bei dieser Beurteilung nicht zur Anwendung (EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - C-294/10).

***

Art. 2 lit. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zu Gunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Flugs führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-402/07, C-432/07 - Christopher Sturgeon u.a./Condor Flugdienst-GmbH und Stefan Böck u.a./Air France SA).

***

Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Kl. das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist (EuGH, Urteil vom 09.7.2009 - C-204/08 zu Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 I lit. c, 7 I lit. a; Übereinkommen von Montreal Art. 33 I, NJW 2009, 2801 ff).

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Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Flugs führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Das am 28. 5. 1999 in Montreal geschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist für die Auslegung der Befreiungsgründe nach Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht ausschlaggebend. Die Häufigkeit der bei einem Luftfahrtunternehmen festgestellten technischen Probleme ist als solche kein Umstand, anhand dessen sich auf das Vorliegen oder Fehlen „außergewöhnlicher Umstände" i.S. von Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 schließen ließe. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen" i.S. von Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 ergriffen hat, und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gem. Art. 5 I lit. c und Art. 7 I dieser Verordnung aus (EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07 - Wallentin-Herman/Alitalia - Linee Aeree Italiana SpA, NJW 2009, 347 ff).

***

„ ... Fragen 1, 2 und 3

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nur dann auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berufen, um der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen nach wegen technischer Probleme erfolgter Außerbetriebsetzung eines Luftfahrzeugs zu entgehen, wenn sowohl die Außerbetriebsetzung als auch die Nichtverfügbarkeit eines Ersatzflugzeugs auf Umstände zurückgehen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären; diese Maßnahmen umfassen hinsichtlich der Außerbetriebsetzung die korrekte und rechtzeitige Einhaltung des für ein Luftfahrzeug geltenden Instandhaltungs- und Wartungsprogramms und, sobald Anzeichen auf das technische Problem hindeuten, alle in Anbetracht der Umstände zumutbaren Schritte zur Lösung des Problems ohne Außerbetriebsetzung des Luftfahrzeugs; hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit eines Ersatzflugzeugs umfassen sie angesichts bisheriger Erfahrungen angemessene Vorkehrungen für Ersatzflugzeuge; außergewöhnlich im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs sind; hinsichtlich der Außerbetriebsetzung können hierunter solche technischen Probleme fallen, die ihrer Art nach weder typischerweise von Zeit zu Zeit bei sämtlichen Luftfahrzeugen und/oder einem bestimmten Luftfahrzeugtyp auftreten noch bekanntermaßen das fragliche Luftfahrzeug zuvor beeinträchtigt haben; hinsichtlich der Nichtverfügbarkeit eines Ersatzflugzeugs fallen hierunter Umstände, die für ein Luftfahrtunternehmen unvorhersehbar waren, das angesichts bisheriger Erfahrungen zumutbare Vorkehrungen für Ersatzflugzeuge getroffen hat.

Frage 4

Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Zulässigkeit und den Beweiswert der Unterlagen und jedes weiteren vom Luftfahrtunternehmen im Einklang mit den nationalen Beweisvorschriften vorgelegten Beweismittels zu würdigen, vorausgesetzt, dass bei Anwendung dieser Vorschriften der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz beachtet werden. Das nationale Gericht sollte auch entscheiden, ob die Beweise für den Nachweis ausreichen, dass die in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind (Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 27. September 2007 im EuGH-Verfahren - C 396/06).

*** (BGH)

Im Gerichtsstand der Niederlassung können nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen. Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs (BGH, Urteil vom 18.01.2011 - X ZR 71/10 zu ZPO §§ 21, 29 Abs. 1; EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b).

***

Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maß-nahmen ergriffen worden wären (im Anschluss an EuGH RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43 - Sturgeon/Condor; BGH, Urteil vom 18.02.2010 - Xa ZR 95/06 zu FluggastrechteVO Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3).

***

Im Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S. des Art. 2 lit. b Fluggastrechteverordnung und damit im Falle der Annullierung des Flugs zu Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 26.11.2009 - Xa ZR 132/08).

***

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - Xa ZR 76/07 zu FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3).

***

Dem EuGH werden zur Auslegung von Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABlEG Nr. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann ein technischer Defekt, auf den eine Annullierung zurückgeht, ein außergewöhnlicher Umstand i.S. des Art. 5 III sein?
2. Falls ja: Schließt der Begriff des außergewöhnlichen Umstands als technischen Defekt auch solche Mängel ein, die die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs oder die sichere Durchführung des Flugs beeinträchtigen?
3. Hätte das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, wenn es das für das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und Instandhaltungsprogramm des Herstellers sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der zuständigen Behörden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn es dieses Programm oder die Anweisung eingehalten bzw. beachtet hätte?
4. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist dies ausreichend, um das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien oder ist weitergehend der Nachweis zu verlangen, dass auch die Annullierung, das heißt die Außerbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden worden wäre? (BGH, Vorlagebeschluss vom 14.10.2008 - X ZR 35/08 zu Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 I lit.c, III, Art. 7 I 1 lit.a)

***

Verlassen die Fluggäste noch vor dem Start das Flugzeug, weil die Instrumente einen Druckverlust in der Hydraulik anzeigen, und treten sie ihre Reise nach Umbuchung in einem anderen Flugzeug an, während das zunächst vorgesehene Flugzeug den Flug nach etwa fünfeinhalb Stunden ohne Passagiere durchführt, dann kann darin entweder eine Annullierung oder auch eine Verspätung des vorgesehenen Flugs liegen, wobei im Fall der Verspätung die Umbuchung als ein Kulanzangebot der Fluggesellschaft für Fluggäste in Terminnöten anzusehen ist. Entscheidend ist insoweit der Inhalt der Mitteilung an die Fluggäste nach Feststellung des Defekts. Müssen alle Passagiere das Flugzeug verlassen, wird ihnen das Gepäck zurückgegeben und werden sie mit neuen Bordkarten unter einer anderen Flugnummer mit einem Flugzeug einer anderen Fluggesellschaft befördert, dann folgt daraus nicht zwingend ein Annullierung des gebuchten Flugs, da das gebuchte Flugunternehmen ein Flugzeug einer anderen Gesellschaft gechartert haben kann (BGH, Urteil vom 14.10.2008 - X ZR 15/08 zu Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 4, 5, NJW 2009, 358 ff).

***

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: Verordnung) können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Verordnung Regress nehmen kann. Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 verpflichtet ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Verordnung. Denn Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmen ausdrücklich, dass im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Flugs das ausführende Luftfahrtunternehmen neben Unterstützungsleistungen auch Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 zu erbringen hat. Reiseunternehmen nennt die Verordnung in diesem Zusammenhang nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Demgegenüber bezeichnet die Verordnung gemäß Art. 2 Buchst. d mit "Reiseunternehmen" einen Veranstalter i.S. von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition der Verordnung sind mithin Pauschalreiseveranstalter gerade keine ausführenden Luftfahrtunternehmen; vielmehr unterscheidet die Verordnung in Art. 2 ausdrücklich zwischen ausführenden Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen und legt im folgenden nur den ausführenden Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf. Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Schutzzweck der Verordnung, wie er in den Erwägungsgründen beschrieben ist. Danach soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, die bereits Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen und Verspätungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungsgeber, die vorhandenen Schutzstandards zu erhöhen und die Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erwägungsgrund 4). Auch sollte der Schutz der Fluggäste auf den Bedarfsflugverkehr einschließlich der Flüge bei Pauschalreisen erweitert werden (Erwägungsgrund 5). Durch die Neuregelung sollte also der Anwendungsbereich der Verordnung gegenüber der Vorgängerverordnung erweitert werden, nicht aber der Kreis der Anspruchsgegner (BGH, Beschluss vom 11.03.2008 - X ZR 49/07).

***

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Artt. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist bei der Auslegung des Begriffs "Annullierung" entscheidend darauf abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt?

2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der Verspätung ab? (BGH, Beschluss vom 17.07.2007 - X ZR 95/06).

*** (OLG)

Ein Anspruch des Fluggastes auf Zahlung eines Ausgleichbetrages in entsprechender Anwendung von Art 7 Abs. 1 FluggastrechteVO wegen Verspätung eines Fluges kommt nur in Betracht, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden betragen hat. Wenn der Fluggast infolge der Verspätung einen Anschlussflug verpasst hat, kann im Hinblick auf das Überschreiten der genannten Erheblichkeitsgrenze auf den Zeitpunkt der Ankunft am Zielort des Anschlussfluges abzustellen sein. Beträgt die Verspätung danach mehr als drei Stunden, kann der Fluggast eine Ausgleichzahlung allerdings nur dann beanspruchen, wenn er den Anschlussflug bei demselben Luftfahrtunternehmen ("ausführendes Unternehmen" gem. Art. 2b) FluggastrechteVO) gebucht hatte (OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2011 - 17 U 25/11 zu BGB §§ 823, 254; FluggastrechteVO Art. 5, 6, 7 Abs. 1).

***

Ein Anspruch des Fluggastes auf Zahlung eines Ausgleichbetrages in entsprechender Anwendung von Art 7 Abs. 1 FluggastrechteVO wegen Verspätung eines Fluges kommt nur in Betracht, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden betragen hat. Wenn der Fluggast infolge der Verspätung einen Anschlussflug verpasst hat, kann im Hinblick auf das Überschreiten der genannten Erheblichkeitsgrenze auf den Zeitpunkt der Ankunft am Zielort des Anschlussfluges abzustellen sein. Beträgt die Verspätung danach mehr als drei Stunden, kann der Fluggast eine Ausgleichzahlung allerdings nur dann beanspruchen, wenn er den Anschlussflug bei demselben Luftfahrtunternehmen ("ausführendes Unternehmen" gem. Art. 2b) FluggastrechteVO) gebucht hatte (OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2011 - 17 U 25/11 zu BGB §§ 823, 254; FluggastrechteVO Art. 5, 6, 7 Abs. 1):

„... I. Der Kläger macht aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht seiner Mitreisenden H. und T. Schmerzensgeldansprüche sowie Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verspätung eines Fluges geltend. Der Kläger hatte bei der ehemaligen Mitbeklagten, der U. D. GmbH, gegen die das Verfahren abgetrennt worden ist, über Weihnachten 2007 eine Pauschalreise nach N. gebucht. Der Hinflug sollte am 18.12.2007 von Hamburg über G. nach N. erfolgen, wobei der Flug I.-G. von der Beklagten ausgeführt wurde. Der Anschlussflug G.-N. sollte mit der E. GmbH erfolgen. Wegen einer eineinhalbstündigen Verspätung des Hinfluges haben der Kläger und seine beiden Begleiterinnen den Anschlussflug nach N. verpasst und sind erst am Folgetag (über B.) mit L-Airlines über O. nach N. geflogen.

Der Kläger behauptet, er sei während des Zwischenaufenthaltes in G. von Bediensteten der Beklagten nicht vertragsgerecht beraten und versorgt worden. U.a. habe er - infolge der Hetze auf dem Flughafen völlig durchgeschwitzt - bei Minustemperaturen ca. eine halbe Stunde vor dem Flughafengebäude auf den Shuttle-Bus warten müssen. Deswegen und wegen der nicht auszuschaltenden Klimaanlage auf dem Weiterflug nach L. habe er eine Lungenentzündung erlitten, wodurch er im Urlaub bettlägerig gewesen sei. Weiter behauptet er, dass er und seine Begleiterinnen aufgrund des Verlustes des Gepäcks für die Anschaffung von Ersatzkleidung und Hygieneartikel 637,89 € aufgewendet hätten. Zudem stehe ihm wegen der Verspätung des Gepäcks ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 150 € zu. Schließlich macht er auf der Grundlage Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) einen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages i.H.v. 600 €/Person (= 1.800 €) geltend.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 16.2.2011, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruches hat es offengelassen, ob der Beklagten ein Verschulden anzulasten sei. Jedenfalls habe der Kläger in erheblichem Maße diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens aufzuwenden pflegt. Aus diesem Grunde sei ein eventueller Schmerzensgeldanspruch jedenfalls gem. § 254 BGB ausgeschlossen. Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens (MÜK) hat die Kammer aus rechtlichen Gründen ebenso wie die begehrte Ausgleichszahlung abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Zahlungsansprüche in vollem Umfang weiter verfolgt. Er rügt Rechtsverletzungen der angefochtenen Entscheidung und hegt Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung. So habe das LG nicht berücksichtigt, dass er und seine Begleiterinnen sich entsprechend der Anweisung des Piloten der Beklagten bzw. der Mitarbeiter verhalten hätten. Daher sei große Eile geboten gewesen, um den Anschlussflug im G. Flughafen zu erreichen. Entgegen der Auffassung des LG sei es sehr wohl veranlasst gewesen, außerhalb des Flughafengebäudes auf den Shuttle-Bus zu warten, denn die Haltestelle sei vom Inneren des Gebäudes nicht zu sehen gewesen. Insoweit habe das LG einen entsprechenden Beweisantritt übergangen. Auch sei es ihm nicht möglich gewesen, während des fünfstündigen Hotelaufenthalts vor Antritt des Anschlussfluges nach N. seine Kleidungsstücke im Hotelzimmer zu trocknen. In rechtlicher Hinsicht ist der Kläger der Auffassung, dass eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung auch dann zu leisten sei, wenn er aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges auf eine andere Maschine umgebucht werden musste.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die Berufung des Klägers hat nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, soll über die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss entschieden werden.

1. Zutreffend hat das LG zunächst Schadensersatzansprüche des Klägers auf der Grundlage von Art. 17 bzw. in 19 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Abkommen) abgewiesen. Die Ausführungen des LG im angefochtenen Urteil halten der Überprüfung durch den Senat stand. Sie werden im Übrigen vom Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen.

2. Der Senat folgt der Auffassung des LG im Ergebnis auch, als es den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich die von ihm behauptete Lungenentzündung erlitten und diese Erkrankung auf die Umstände der Hinreise zurückzuführen sind. Die Beklagte haftet jedenfalls deswegen nicht, weil die vom Kläger behaupteten Folgen für sich und seine Begleiterinnen jedenfalls nicht als adäquate Folge einer möglichen Pflichtverletzung der Beklagten anzusehen sind. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des LG G. in den im Parallelverfahren des Klägers gegen die Firma U. D. GmbH geführten Rechtsstreit. Im Urteil vom 3.11.2010 wird ausgeführt:

"Um einer Ausuferung von Schadensersatzverpflichtungen zu vermeiden, ist nach ständiger Rechtsprechung eine adäquate Verursachung erforderlich und der eingetretene Schaden muss vom Schutzzweck der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten erfasst sein. Adäquat ist eine Bedingung nur dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen. Diese Adäquanz fehlt, wenn der Kläger und seine Begleiterinnen in ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingegriffen haben."

Diese Begründung, die auch auf die vorliegend der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen zutrifft, macht sich der Senat zu Eigen. Das LG hat zu Recht ausgeführt, dass für den Kläger kein Anlass zur Eile oder gar zur Hetze mehr bestand, nachdem ihm am Informationsschalter am Flughafen G. mitgeteilt worden war, dass der Anschlussflieger bereits gestartet war. Das räumt er in der Berufungsbegründung selbst ein. Soweit er geltend macht, sein Verhalten sei Folge einer Anweisung des Piloten des von der Beklagten durchgeführten Fluges gewesen. Danach sei Eile geboten gewesen, um den Anschlussflug noch zu erreichen, handelt es sich um - von der Beklagten bestrittenen - neuen Vortrag im Berufungsrechtszug, welcher gem. § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden kann. In der Klageschrift hat der Kläger dies anders dargestellt, nämlich, dass er auf dem Hinflug die Information erhalten habe, die Langstreckenflüge würden warten und die Passagiere zu ihren jeweiligen Flügen geleitet.

Ungeachtet dessen hegt der Senat auch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Bedenken, dass der Kläger und seine Begleiterinnen ihre Kleidung bis zum Erreichen des Informationsschalters am Flughafen in einem Maße durchgeschwitzt haben wollen, dass dieser Zustand noch Stunden später oder gar am nächsten Tag angehalten hat. Dies erscheint schlichtweg nicht lebensnah. Der Vortrag des Klägers wird auch nicht dadurch nachvollziehbarer, dass insgesamt 12 Kilogramm an Spirituosen (d.h. für jede Person 4 Kilogramm) transportiert werden mussten. Für das weitere Verhalten der Reisenden muss die Beklagte jedenfalls nach schadensadäquaten Grundsätzen nicht einstehen. Die behaupteten gesundheitlichen Folgen liegen im Eigenverantwortungsbereich des Klägers sowie seiner Mitreisenden und unterliegen daher dem allgemeinen Lebensrisiko.

3. Dem Kläger stehen schließlich auch keine Ansprüche auf Ausgleichszahlungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1c) der Fluggastrechteverordnung zu.

Art. 6 der Fluggastrechteverordnung, in dem die Folgen von Verspätungen geregelt werden, nimmt zunächst nicht ausdrücklich Bezug auf die in Art. 7 geregelten Ausgleichsansprüche. Nach dem Wortlaut der Verordnung sind Ausgleichszahlungen vielmehr nur in den Fällen der Nichtbeförderung (Art. 4) und der Annullierung von Flügen (Art. 5) zu leisten. Insoweit hat der BGH entschieden, dass hinsichtlich eines versäumten Anschlussfluges ein Fall der Nichtbeförderung i.S.v. Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nicht gegeben ist und der Fluggast demzufolge im Falle des Verpassens des Anschlussfluges infolge des verspäteten Zubringerfluges eine Ausgleichszahlung nicht beanspruchen kann (BGH v. 30.4.2009 - Xa ZR 78/08, MDR 2009, 1033 = NJW 2009, 2740). In einem weiteren Fall hat der BGH entschieden, dass der Anschlussflug nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt (BGH v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, MDR 2009, 972 = NJW 2009, 2743). Da im Falle des Klägers und seiner Mitreisenden weder eine Nichtbeförderung noch eine Annullierung vorliegen, stehen ihm daher auf der Grundlage der Art. 4 und 5 i.V.m. Art 7 der Fluggastrechteverordnung keine Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung zu.

Allerdings sollen nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Fällen Sturgeon./. Condor Flugdienst GmbH (C-402/07) und Böck/Lepuschitz./. Air France SA (C-432/07) vom 19.11.2009 (EuGH v. 19.11.2009 - Rs. C-420/07, Rs. C-432/07, NJW 2010, 43 ff.) die Art. 5, 6 und 7 der Fluggastrechtsverordnung dahin auszulegen sein, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden und somit den in Art. 7 vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, sofern sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden. Zur Begründung weist der EuGH u.a. darauf hin, dass die Fluggastrechteverordnung darauf abziele, Schäden zu standardisieren und sofort zu beheben. Sofern der Schaden in einem Zeitverlust bestehe, der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden könne, seien Fluggäste die von der Verspätung eines Fluges betroffen seien, nicht anders zu behandeln, als solche, deren Flug annulliert worden sei. Wenn diese Fluggäste gegenüber denjenigen annullierter Flüge schlechter gestellt würden, sei dies nicht vertretbar.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kommt für den Kläger und seine Mitreisenden ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages aber deshalb nicht in Betracht, weil die Verspätung des von der Beklagten durchgeführten Fluges nicht zu einer Zeitverzögerung von mehr als 3 Stunden geführt hat. Insoweit ist unstreitig, dass der Zubringerflug von I. nach G. in der Ankunftszeit lediglich eine Verspätung von 1 ½ Stunden hatte. Dieser Zeitraum liegt unterhalb der vom EuGH festgesetzten Erheblichkeitsgrenze. Dass der Kläger gleichwohl seinen planmäßig erfolgten Anschlussflug verpasst hat und im Ergebnis mit seiner 17-stündigen Verspätung in N. angekommen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist (nur) vom "ausführenden Luftfahrtunternehmen" zu leisten. Dies ergibt sich aus den Verweisungen in den Art. 5 und 6. Nach der Legaldefinition in Art. 2b) Fluggastrechteverordnung ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" aber ein solches, das im Rahmen eines Vertrages mit dem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, eine Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Für den Weiterflug nach N. war die Beklagte indes nicht verantwortlich, denn dieser Flug wurde (im Auftrag der U. D. GmbH) von der E. GmbH durchgeführt.

Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 14.10.2010 (BGH v. 14.10.2010 - Xa ZR 15/10, NJW-RR 2011, 355 ff.) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der BGH hat entschieden, dass bei der Frage der Bemessung des Ausgleichsanspruches gem. Art. 7 Fluggastrechteverordnung für die Annullierung eines Fluges nicht allein auf den Zielort des annullierten Fluges abzustellen ist. Allerdings hatte der Kläger des Ausgangsverfahrens - anders als im vorliegend zu entscheidenden Fall - sowohl den Hinflug als auch den Anschlussflug bei demselben Unternehmen gebucht. ..."

***

Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggastes aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen, es sei denn die Annullierung ist auf außergewöhnlich Umstände zurückzuführen (OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2008 - 10 U 385/07).

*** (AG)

Auch wenn ein technisches Problem als ein "außerordentlicher Umstand" i.S. des Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gem. Art. 5 III VO (EG) 261/ 2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können (AG Köln, Urteil vom 05.04.2006 - 118 C 595/05, RRa 2006, 275).

Artikel 6 Verspätung

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.

Hinweise:

Verzögert sich der Abflug je nach Fluglänge um mindestens zwei, drei oder vier Stunden, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, für Mahlzeiten, Erfrischungen und Telefongespräche zu sorgen. Kann der Flug erst am nächsten Tag stattfinden, muss eine kostenfreie Hotelunterbringung angeboten werden.

Verzögert sich der Flug um mehr als fünf Stunden, kann der Fluggast vom Vertrag zurück treten. Er hat Anspruch auf Erstattung des Flugpreises.

Entsteht dem Fluggast durch die Verspätung ein Schaden, besteht ein Schadensersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft. Das gilt nicht, wenn die Fluggesellschaft kein Verschulden trifft (z.B. Startverbote, Fluglotsenstreik, schlechtes Wetter). Es besteht eine Haftungsbegrenzung (ca. € 4.800,00).

Leitsätze/Entscheidungen:

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. Dagegen kann die genannte Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen eine Pflicht besteht, allgemein und undifferenziert eine Mindest-Zeitreserve einzuplanen, die für sämtliche Luftfahrtunternehmen unterschiedslos in allen Situationen des Eintritts außergewöhnlicher Umstände gilt. Bei der Beurteilung der Fähigkeit des Luftfahrtunternehmens, den geplanten Flug insgesamt unter den neuen Bedingungen aufgrund des Eintritts dieser Umstände durchzuführen, ist darauf zu achten, dass der Umfang der geforderten Zeitreserve das Luftfahrtunternehmen nicht zu Opfern veranlasst, die angesichts seiner Kapazitäten zum jeweiligen Zeitpunkt nicht tragbar sind. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 kommt bei dieser Beurteilung nicht zur Anwendung (EuGH, Urteil vom 12. 5. 2011 - C-294/10).

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Art. 2 lit. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zu Gunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Flugs führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-402/07, C-432/07 - Christopher Sturgeon u.a./Condor Flugdienst-GmbH und Stefan Böck u.a./Air France SA).

*** (BGH)

Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maß-nahmen ergriffen worden wären (im Anschluss an EuGH RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43 - Sturgeon/Condor; BGH, Urteil vom 18.02.2010 - Xa ZR 95/06 zu FluggastrechteVO Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3).

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Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrags ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 - X ZR 37/08 zu BGB § 651e I 1; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 6 lit. c, iii, 8 I lit. a, II):

„... Der Kl. buchte bei der Bekl. eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik zum Gesamtpreis von 4390 Euro. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig am vorgesehenen Reisetag um 14 Uhr starten. Um 20 Uhr trat der Kl. zum Preis von 311 Euro den Rückflug von Amsterdam nach Düsseldorf an. Das ihm am nächsten Tag von der Bekl. zweimal unterbreitete Angebot, doch noch nach Reykjavik zu fliegen und sich der Reisegruppe anzuschließen, lehnte der Kl. ab. Die Bekl. erstattete ihm 2200 Euro. Der Kl. hat geltend gemacht, er sei zum Abbruch des Fluges und der Kündigung des Reisevertrags berechtigt gewesen. Nachdem auf der Anzeigetafel für den Flug nach Reykjavik 22:30 Uhr als Abflugszeitpunkt angegeben worden sei, habe er vergeblich versucht, mit der den Flug durchführenden Linie X in Kontakt zu treten. Es sei nicht absehbar gewesen, ob der Anschlussflug überhaupt stattfinden werde. Von der Fluggesellschaft sei niemand zu erreichen gewesen. Selbst wenn die Maschine noch um 23:15 Uhr von Amsterdam abgeflogen wäre, wäre er auf Grund der verkürzten Nachtruhe nicht mehr in der Lage gewesen, die Leistungen des ersten Tages der Rundreise in Anspruch zu nehmen. Mit seiner Klage hat der Kl. die Erstattung des restlichen Reisepreises und der Kosten des Rückfluges verlangt.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Anspruch weiter verfolgt. Die Revision hatte keinen Erfolg. ...

I. Das Berufungsurteil ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb aufzuheben, weil es die im Berufungsrechtszug von den Parteien gestellten Anträge nicht enthält. § 540 I ZPO entbindet das BerGer. zwar nicht von der Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil. Das muss aber nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen, sondern es kann genügen, dass aus den Ausführungen des BerGer. sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskl. mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbekl. im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGHZ 154, 99 = NJW 2003, 1743; Senat, NJW 2005, 422). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil. Darin verneint das BerGer. einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Daraus ergibt sich, dass der Kl. diesen in voller Höhe weiterverfolgt hat. Soweit das Urteil keine zusätzlichen Ausführungen zum Anspruch auf Begleichung der Kosten für den Rückflug enthält, ist darin schon deshalb kein Hinweis auf eine Beschränkung der Berufung zu sehen, weil im tatbestandlichen Teil der Gründe mitgeteilt wird, das AG habe die Klage auf Erstattung des restlichen Reisepreises und der Rückflugkosten abgewiesen und der Kl. dagegen Berufung eingelegt. Dem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur zu entnehmen, dass der Kl. sein Rechtsmittel nicht beschränkt hat (vgl. Senat, NJW 2005, 422).

Auch der Inhalt des vom Bekl. gestellten Berufungsantrags erschließt sich aus dem Urteil. Daraus, dass das BerGer. ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erlassen hat, ergibt sich, dass die Bekl. die Zurückweisung der kl. Berufung beantragt hat.

II. Das BerGer. hat über die von der Bekl. vorprozessual geleisteten Zahlungen hinausgehende Ansprüche des Kl. verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises aus Art. 8 I lit. a, II, Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden auch: Verordnung) bestehe nicht, weil die Verordnung nur das Rechtsverhältnis zwischen den Fluggästen und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen regele.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises stehe dem Kl. nicht aus § 651e BGB zu. Die Verspätung des Zubringerfluges stelle keinen zur Kündigung des Reisevertrags berechtigenden Mangel der Reise dar. Der Kl. hätte von der anschließenden zweiwöchigen Rundreise selbst bei einer längeren als der vom AG angenommenen Verspätung der Reise nur einen oder maximal zwei Tage versäumt. Damit hätte der in der mehrstündigen Verspätung liegende Reisemangel nicht, wie für die Kündigung nach § 651e I BGB erforderlich, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise geführt.

Die Vorschrift des § 651e BGB sei auch nicht im Lichte der Verordnung dahin auszulegen, dass die Verspätung eines Zubringerfluges nach nationalem Recht zur Kündigung des Reisevertrags berechtige. Für Ansprüche gegen den Reiseveranstalter sei allein das die Richtlinie des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen 90/314/EWG umsetzende Reisevertragsrecht des BGB einschlägig, und zwar selbst dann, wenn nach der Verordnung gegen ein Luftfahrtunternehmen Ansprüche wegen Flugverspätung bestünden. Richtigerweise hätte der Kl. auf Grund der Verspätung des Zubringerfluges und der dadurch verursachten Beeinträchtigung des Reisegenusses den Reisepreis nach §§ 651d, 638 BGB mindern können. Die Bekl. sei ihm allerdings bereits überobligatorisch entgegengekommen, weshalb hierauf ein weiterer Zahlungsanspruch nicht gestützt werden könne.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kann der Reisende Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nicht stützen. Aus der Verordnung lassen sich lediglich Rechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen herleiten (Senat, NJW 2008, 2119, Anm. Führich, LMK 2008, 266064; Führich, Sonderbeilage, MDR 7/2007, S. 4; ders., ReiseR, 5. Aufl., § 45 Rdnr. 959; Schmid, NJW 2007, 261 [267]; Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897; Lienhard, GPR 2003-04, 259 [262]; Niehuus, ReiseR, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 15; AG Oberhausen, RRa 2007, 91 [92]; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., Einf. § 631 Rdnr. 17b). Das gilt entgegen den von der Revision angemeldeten Zweifeln auch für Art. 8 II Verordnung. Nach dieser Bestimmung gilt Art. 8 I lit. a auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern sich dieser aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. Aus dieser Einschränkung lässt sich eine Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens, nicht jedoch das Bestehen von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter aus der Verordnung (EG) 261/2004 herleiten.

2. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises nach Abbruch der Reise aus § 651e I 1 BGB steht dem Kl. nicht zu.

a) Das BerGer. hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 651e I 1 BGB nicht vorliegen.

aa) Das Kündigungsrecht setzt voraus, dass die Reise infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird. In welchem Maße ein Mangel die Reise beeinträchtigt, ist auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., RRa 2006, 259 [261]; NJW-RR 2005, 132 [133]; Palandt/Sprau, § 651e Rdnr. 2). Diese Gesamtwürdigung hat das BerGer. vorgenommen. Das Vorbringen des Kl., es habe sich um eine vierzehntägige Rundreise mit entsprechend wechselndem täglichem Programm gehandelt, bei der ein verspätet zur Reisegruppe stoßender Teilnehmer die bis dahin absolvierten Programmpunkte unwiederholbar versäumt habe, hat das BerGer. dabei entgegen den Vorwürfen der Revision nicht übergangen, sondern bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen wären, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Es besteht kein Erfahrungssatz dahin, dass eine vierzehntägige Reise der hier in Rede stehenden Art allein dadurch, dass ein Teilnehmer ein oder maximal zwei Tage verpasst, so erheblich beeinträchtigt ist, dass eine Kündigung nach § 651e I 1 BGB gerechtfertigt erscheint. Ob dies nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall doch zu bejahen sein könnte, etwa wenn herausragend attraktive Programmpunkte versäumt wurden, kann dahinstehen. Das BerGer. hat solche Umstände nicht festgestellt und Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben.

bb) Ein für die Kündigung nach § 651e I 1 BGB erforderlicher erheblicher Mangel lässt sich nicht mit dem Erfordernis einer kohärenten Auslegung der Tatbestände der Art. 4 bis 6 VO und der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG begründen.

Eine solche Auslegung wird zum Teil in der Fachliteratur mit Blick darauf befürwortet, dass der dem Pauschalreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen zustehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 6 I lit. c, iii, Art. 8 I lit. a, II VO bei einer Verspätung, wie sie im Streitfall gegeben ist, leerlaufe, wenn der Reisende im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt sei (Tonner, in: Gebauer/Wiedmann, ZivilR unter europäischem Einfluss, Kap. 13a Rdnr. 82; ders., Reisevertrag, 5. Aufl., Rdnr. 49; vgl. auch Wagner, VuR 2006, 337 [338]).

Dem kann nicht beigetreten werden. Art. 8 II der VO regelt, dass der Erstattungsanspruch aus Art. 8 I lit. a Pauschalreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen nicht zusteht, sofern sich ein Erstattungsanspruch (gegen den Reiseveranstalter) aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. Nach der vorstehend erwähnten Literaturauffassung bestünde ein Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter reflexartig immer dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 I lit. a VO vorliegen. Ein Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen nach dieser Bestimmung wäre dann nie gegeben, weil stets ein Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter zu bejahen wäre. Das stünde nicht nur in Widerspruch dazu, dass die Verordnung, wie ausgeführt, Ansprüche gerade nur gegen ausführende Luftfahrtunternehmen gewährt. Vor allem berücksichtigte dies nicht hinreichend die Unterschiede zwischen einer reinen Luftbeförderung und einer Pauschalreise, bei der das Reiseunternehmen typischerweise ein komplexes Bündel von Leistungen erbringt, zu denen die Beförderung neben Unterbringung und verschiedenen touristischen Dienstleistungen gehören kann (vgl. Richtlinie 90/314/EWG Art. 1 Nr. 1). Die Leistungsstörung einer Flugverspätung hat im Rahmen einer Pauschalreise nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht wie in einem Vertragsverhältnis, das allein die Beförderung auf dem Luftweg an einen bestimmten Zielort zum Gegenstand hat.

cc) Eine abweichende Sicht ist nicht durch Art. 15 VO veranlasst. Danach dürfen die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen nicht - insbesondere nicht durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag - eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Damit ist nicht das Verständnis der Regelungen der Verordnung selbst gemeint.

dd) Die vom Kl. befürwortete automatische Bejahung eines Kündigungsrechts bei Vorliegen einer die Unterstützungsleistung aus Art. 8 I lit. a der Verordnung auslösenden Verspätung folgt auch nicht aus Erwägungsgrund 16 der Verordnung. Darin ist lediglich klargestellt, dass die Verordnung für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird, nicht gelten sollte. Dem liegt ersichtlich lediglich das Anliegen zu Grunde, die Haftungssphären des ausführenden Flugunternehmens auf der einen und des Reiseunternehmens auf der anderen Seite deutlich zu trennen.

ee) Die Bekl. muss sich ein Recht des Kl. auf Abbruch der Reise nach Art. 8 I lit. a, II VO entgegen der Ansicht der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Erfüllungsgehilfen entgegenhalten lassen. Abgesehen davon, dass dieses Recht, wie ausgeführt, nur besteht, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, was nach dem vorstehend Ausgeführten nicht der Fall ist, setzt die Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen deren Verschulden voraus. Ein Verschulden des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat das BerGer. nicht festgestellt; Verfahrensrügen sind auch insoweit nicht erhoben.

ff) Der Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Die Vorlage nach Art. 234 EG ist entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der aufgekommenen Frage bleibt (EuGH, NJW 1983, 1257 - CILFIT). So verhält es sich hier.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Reise sei dem Kl. wegen des Mangels nicht zuzumuten gewesen (§ 651e I 2 BGB). Dieser Kündigungsgrund stellt nicht auf die objektive Erheblichkeit der Beeinträchtigung ab, sondern darauf, ob der Antritt oder die Fortsetzung der Reise gerade dem betreffenden Reisenden wegen eines in seiner Person liegenden Umstands unzumutbar ist (Palandt/Sprau, § 651e Rdnr. 3). Entsprechende Feststellungen hat das BerGer. ebenfalls und von der Revision unbeanstandet nicht getroffen.

3. Das BerGer. hat einen weitergehenden Zahlungsanspruch des Kl. unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Reisepreises wegen der Verspätung des Anschlussfluges gem. §§ 651d I , 651c I, 638 III BGB verneint. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

4. Der Kl. kann auch keine Erstattung seiner für seinen Rückflug von Amsterdam nach Düsseldorf aufgewendeten Kosten verlangen. Dieser Anspruch bestünde nach Lage des Sachverhalts nur, wenn auch ein Kündigungsgrund zu bejahen wäre, was nach dem vorstehend Ausgeführten (III 2a) aber nicht der Fall ist. ..."

*** (AG)

Die VO (EG) Nr. 261/ 2004 findet auch Anwendung, wenn zwar der Vertragsschluss des Beförderungsvertrages vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte, die Nichtbeförderung (hier ersatzweise Beförderung) jedoch erfolgte, nachdem die Verordnung in Kraft getreten war. Die Begriffsbestimmung einer "Nichtbeförderung" im Sinne von Art. 2 lit. j der VO liegt auch dann vor, wenn eine ersatzweise Beförderung durch ein anderes Fluggerät erfolgt und dabei die Verspätungstoleranzgrenzen des Art. 6 dieser Verordnung überschritten sind. Technische Defekte des zur ersatzweisen Beförderung herangezogenen Fluggerätes vermögen den Luftfrachtführer dann nicht zu entlasten, wenn dieser auf Grund einer disponierten Entscheidung Passagiere auf dieses (defekte) Fluggerät umbucht und die daraufhin erfolgende Verspätung auf technischen Defekten beruht (AG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2006 - 41 C 12316/05, NJW-RR 2006, 1561).

***

Eine Flugverspätung im Rahmen einer Pauschalreise ist ein Mangel gemäß § 651 c BGB, wenn die Verspätung bei einem Transatlantikflug mehr als fünf Stunden beträgt. Als Orientierungsmaßstab dient Art. 6 I VO (EG) Nr. 261/ 2004, der eine "große Verspätung" als Verspätung von mindestens fünf Stunden definiert (AG Duisburg, Urteil vom 11.01.2006 - 73 C 4598/05, RRa 2006, 13).

Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Art. 2 lit. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zu Gunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Flugs führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-402/07, C-432/07 - Christopher Sturgeon u.a./Condor Flugdienst-GmbH und Stefan Böck u.a./Air France SA).

***

Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Kl. das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist (EuGH, Urteil vom 09.7.2009 - C-204/08 zu Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 I lit. c, 7 I lit. a; Übereinkommen von Montreal Art. 33 I, NJW 2009, 2801 ff).

*** (BGH)

Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maß-nahmen ergriffen worden wären (im Anschluss an EuGH RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43 - Sturgeon/Condor; BGH, Urteil vom 18.02.2010 - Xa ZR 95/06 zu FluggastrechteVO Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3).

***

Auf Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung ist die Ausschlussfrist des Art. 35 I des Montrealer Übereinkommens weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Solche Ansprüche unterliegen, wenn deutsches Sachrecht anwendbar ist, der Regelverjährung nach § 195 BGB (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Xa ZR 61/09).

***

Im Falle des Code-Sharing ist nur dasjenige Luftfahrtunternehmen, das den Flug tatsächlich durchführt, ausführendes Luftfahrtunternehmen i.S. des Art. 2 lit. b Fluggastrechteverordnung und damit im Falle der Annullierung des Flugs zu Unterstützungsleistungen und Ausgleichsleistungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 26.11.2009 - Xa ZR 132/08).

***

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien können, bei einer aufgrund des Defekts erforderlichen Annullierung des Flugs die nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 12.11.2009 - Xa ZR 76/07 zu FluggastrechteVO Art. 5 Abs. 3).

***

Dem EuGH werden zur Auslegung von Art. 5 III der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABlEG Nr. L 46, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann ein technischer Defekt, auf den eine Annullierung zurückgeht, ein außergewöhnlicher Umstand i.S. des Art. 5 III sein?
2. Falls ja: Schließt der Begriff des außergewöhnlichen Umstands als technischen Defekt auch solche Mängel ein, die die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs oder die sichere Durchführung des Flugs beeinträchtigen?
3. Hätte das ausführende Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, wenn es das für das betroffene Flugzeug geltende Wartungs- und Instandhaltungsprogramm des Herstellers sowie Sicherheitsnormen und Auflagen der zuständigen Behörden oder Hersteller eingehalten hat oder sich der Fehler auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn es dieses Programm oder die Anweisung eingehalten bzw. beachtet hätte?
4. Falls Frage 3 bejaht wird: Ist dies ausreichend, um das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen zu befreien oder ist weitergehend der Nachweis zu verlangen, dass auch die Annullierung, das heißt die Außerbetriebsetzung des betroffenen Flugzeugs und die Streichung des Flugs wegen Fehlens einer Ersatzmaschine bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermieden worden wäre? (BGH, Vorlagebeschluss vom 14.10.2008 - X ZR 35/08 zu Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 I lit.c, III, Art. 7 I 1 lit.a)

***

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (kurz: Verordnung) können nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, das gegebenenfalls nach Art. 13 der Verordnung Regress nehmen kann. Dass nur das ausführende Luftfahrtunternehmen zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 verpflichtet ist, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Verordnung. Denn Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmen ausdrücklich, dass im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung eines Flugs das ausführende Luftfahrtunternehmen neben Unterstützungsleistungen auch Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 zu erbringen hat. Reiseunternehmen nennt die Verordnung in diesem Zusammenhang nicht. Nach der Legaldefinition des Art. 2 Buchst. b der Verordnung ist "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Demgegenüber bezeichnet die Verordnung gemäß Art. 2 Buchst. d mit "Reiseunternehmen" einen Veranstalter i.S. von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition der Verordnung sind mithin Pauschalreiseveranstalter gerade keine ausführenden Luftfahrtunternehmen; vielmehr unterscheidet die Verordnung in Art. 2 ausdrücklich zwischen ausführenden Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen und legt im folgenden nur den ausführenden Luftfahrtunternehmen die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen auf. Dass Anspruchsgegner nur das ausführende Luftfahrtunternehmen ist, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Schutzzweck der Verordnung, wie er in den Erwägungsgründen beschrieben ist. Danach soll ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sichergestellt und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EWG) 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, die bereits Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen regelte, jedoch noch nicht Annullierungen und Verspätungen umfasste. Mit der Neuregelung beabsichtigte der Verordnungsgeber, die vorhandenen Schutzstandards zu erhöhen und die Geschäftstätigkeit der Luftfahrtunternehmen zu harmonisieren (Erwägungsgrund 4). Auch sollte der Schutz der Fluggäste auf den Bedarfsflugverkehr einschließlich der Flüge bei Pauschalreisen erweitert werden (Erwägungsgrund 5). Durch die Neuregelung sollte also der Anwendungsbereich der Verordnung gegenüber der Vorgängerverordnung erweitert werden, nicht aber der Kreis der Anspruchsgegner (BGH, Beschluss vom 11.03.2008 - X ZR 49/07).

*** (OLG)

Zur Frage, ob ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Verordnung (EG) 261/2004 voraussetzt, dass es dem Reisenden, auch wenn er bereits vor dem Zubringerflug die Boardingkarten für den Weiterflug erhalten hat, möglich gewesen wäre, sich mit seinem Gepäckstück spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugszeit des Weiterfluges zur Abfertigung einzufinden (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2011 - 16 U 220/10):

„... I. Der Kläger nimmt die beklagte A-gesellschaft aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner acht Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 600 € nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: Verordnung) sowie auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger und seine Mitreisenden, die ihm ihre Ansprüche abtraten, buchten über das Reisebüro B GmbH & Co. KG eine Pauschalreise ab O1 via O2 nach O3; die Flüge sollte die Beklagte durchführen. Den Reisenden wurden bereits in O1 die Bordkarten für den Anschlussflug von O2 nach O3 ausgehändigt. Die Ankunft des Zubringerfluges ... in O2 war am ... 2009 für 11.15 Uhr vorgesehen, erfolgte aber erst um 11.35 Uhr. Die Abflugzeit des Weiterfluges ... war 12.05 Uhr; die Ankunft war für 17.10 Uhr vorgesehen. Obwohl die Reisenden noch innerhalb der Boardingtime am Gate erschienen, wurde ihnen die Mitnahme mit der Begründung verweigert, dass ein "Security"-Problem vorliege, weil das Gepäck noch nicht von dem Flugzeug aus O1 in das Flugzeug nach O3 verladen worden sei. Erst am Folgetag gegen 14.00 Uhr konnten die Reisenden mit C, einem Tochterunternehmen der Beklagten, nach O3 weiterfliegen.

Gegenstand der Klage sind:
- Hotelkosten für die Übernachtung in O2 1.338,24 €
- Verpflegungskosten 112,86 €
- Getränkekosten während des Weiterfluges, die während des verpassten Fluges nicht angefallen wären 18 €
- Kosten für Hygieneartikel und Wäsche angesichts der kofferlosen Übernachtung 95,03 €
- 9 × 600 € Ausgleichsansprüche wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1c der Verordnung 5.400 €

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 72, 73 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die auf Zahlung i.H.v. 6.964,13 € nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 603,93 € gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte mit der Nichtbeförderung der Reisenden keine Pflichtverletzung begangen habe, weil diese zu spät zur Abfertigung erschienen seien; auch wenn die Reisenden ihre Flugtickets und Boardingpässe bereits in O1 auch für den Weiterflug von O2 erhalten hätten, sei entscheidend, dass ihr Gepäck noch nicht zur Weiterbeförderung bereit gewesen, aus Sicherheitsgründen aber eine getrennte Beförderung von Passagier und Gepäck nicht zugelassen sei. Gegen eine Überbuchung spreche auch, dass auf dem Weiterflug noch zehn Plätze frei geblieben seien. Überdies fehle es an der Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs, dass sich der Fluggast 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden habe, weil zwischen der vorgesehen Ankunft des Zubringerfluges und dem Weiterflug von Anfang an nur 50 Minuten eingeplant waren.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 73, 74 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 15.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einer am 15.12.2010 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einer am 15.2.2011 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist. Der Kläger rügt unzutreffende Tatsachenfeststellungen und Rechtsfehler.

Zum Einen ist er der Ansicht, das LG habe verkannt, dass kein Sicherheitsrisiko für die Beförderung des Klägers und seiner Mitreisenden bestanden habe, da die separate Beförderung von Passagieren und Koffern möglich sei. Zum Anderen ist der Kläger der Meinung, dass die Beklagte zur Entlastung des von ihm erhobenen Vorwurfs der Überbuchung hätte vortragen müssen, dass die zehn freien Sitzplätze für ihn und seine Mitreisenden bestimmt gewesen seien, zumal er ja auch vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass weiteren Fluggästen die Mitnahme im Flugzeug verweigert worden sei; diesem Vortrag hätte das LG nachgehen müssen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 11.11.2010 - 2/20 O 405/09 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.964,13 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2009 sowie nicht anrechnungsfähige Gebühren i.H.v. 603,93 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält die Berufung für unzulässig, da sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht mit der Hauptargumentation des LG auseinandergesetzt habe, in der geringen Transferzeit liege der Grund für die Nichtbeförderung. Im Übrigen bestreitet sie die Notwendigkeit der Aufwendungen für die Übernachtung in O2 und den Eintritt der Schäden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, da sie Gründe für die Rechtsverletzung gem. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nennt. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen.

1. Nach Auffassung des Senats scheidet ein Ausgleichsanspruch des Klägers und seiner Mitreisenden nach Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 der Verordnung aus, da es an den Voraussetzungen einer "Nichtbeförderung" fehlt.

"Nichtbeförderung" bedeutet gem. Art. 2j der Verordnung die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen.

Art. 3 Abs. 2a der Verordnung verlangt, dass die Fluggäste sich wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden oder, falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.

Der Kläger und seine Mitreisenden haben sich nicht spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden.

Dass sie sich rechtzeitig während der Boardingtime am Gate eingefunden haben, reicht nicht, da die Reisenden über Gepäck verfügten, dass noch nicht in die Maschine für den Weiterflug verbracht werden konnte. Unerheblich ist, dass den Reisenden bereits die Boardingkarten in O1 ausgehändigt worden sind. Hierbei handelt es sich um einen reinen Service der Beklagten, der nicht zugleich das Beförderungsrisiko auf die Fluggesellschaft verlegt. Der Service, dass sich die Reisenden bei einem Zubringer- und Anschlussflug nicht um ihr Gepäck kümmern müssen, bedeutet nicht, dass sie unter erleichterten Voraussetzungen Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung herleiten können. Vielmehr müssen sie sich so behandeln lassen, als wäre ihnen das Gepäck bei Ankunft des Zubringerfluges ausgehändigt worden. Nur wenn dann die "45 Minuten vor Abflugzeit" einzuhalten gewesen wären, sie also 45 Minuten vorher zum Einchecken mit Koffer bereit stehen konnten, sind die Voraussetzungen einer Nichtbeförderung gegeben. Im vorliegenden Fall war dies aber unmöglich. Selbst bei planmäßiger Ankunft des Zubringerfluges standen nur 50 Minuten bis zur Abflugzeit des Anschlussfluges zur Verfügung, so dass die 45 Minuten des Art. 3 Abs. 2a der Verordnung nicht einzuhalten gewesen sind.

Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht auf Grund der Entscheidung des BGH vom 30.4.2009 (Xa ZR 78/08, MDR 2009, 1033 = zitiert nach juris Rz. 19), dass - entsprechend der Entscheidung des OLG Hamburg (RRa 2008, 139) - eine Verweigerung des Einstiegs vorliegen kann, wenn Reisenden, die bereits über Bordkarten verfügen, der Zugang zum Anschlussflug verweigert wurde, weil sie von den Luftverkehrsunternehmen im Hinblick auf ihren verspäteten Zubringerflug bereits ohne ihre Kenntnis auf einen anderen Anschlussflug umgebucht worden waren. Darüber verhält sich der Sachvortrag im vorliegenden Verfahren aber nicht. Von einer Umbuchung als Grund für die Einstiegsverweigerung ist keine Rede. Deshalb kommt es allein darauf an, ob sich die Passagiere rechtzeitig zum Weiterflug einfanden, was angesichts der Zeitumstände nicht möglich war.

Im Übrigen fehlt es nach Auffassung des Senats auch nicht an einem vertretbaren Grund für eine angebliche Nichtbeförderung. Auch wenn die Beförderung von Passagieren ohne Koffer möglich ist, soll die Trennung von Passagieren und Koffern im Flugbetrieb die Ausnahme bleiben und ist daher nicht als üblich anzusehen, da herrenlose Koffer ein Sicherheitsproblem darstellen und grundsätzlich zu vermeiden sind. Das Kriterium der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit als vertretbarer Grund für die Nichtbeförderung ist daher gegeben.

Ohne Erfolg trägt der Kläger weiter vor, dass zwar zehn Sitzplätze in der Maschine frei gewesen sein mögen, die Beklagte aber nicht vorgetragen habe, dass diese genau für den Kläger und seine Mitreisenden vorgesehen gewesen seien. Entscheidend ist vielmehr, dass in dem Moment, als die Flugzeugtüren schlossen, weniger Plätze frei gewesen sein müssten, als der Kläger und seine Mitreisenden gebraucht haben. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich auch geltend, dass weiteren Fluggästen die Mitnahme im Flugzeug verweigert worden sei. Ob Fluggästen die Mitnahme im Flugzeug verweigert wurde, kann dahingestellt bleiben, da es entscheidend darauf ankäme, aus welchen Gründen deren angebliche Zurückweisung erfolgte. Da das ebenfalls vertretbare Gründe gewesen sein können, wäre dies kein Beweis für die behauptete Überbuchung.

2. Was die Ansprüche auf Ersatz der Hotelkosten, Verpflegungsaufwendungen und Kosten für die Anschaffung einiger Hygieneartikel für die erforderlich gewordene Übernachtung anbetrifft, so können diese nicht über Art. 9 der Verordnung abgerechnet werden, weil die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung aus den genannten Gründen nicht erfüllt sind. Zu den Betreuungsleistungen i.S.d. Art. 9 der Verordnung war die Beklagte mangels "Nichtbeförderung" nicht verpflichtet, so dass ihre Nichterbringung keine Pflichtwidrigkeit darstellt und keinen Schadensersatzanspruch auslöst.

Ein Anspruch aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Verspätung des Zubringerfluges nur 20 Minuten betrug. Hierfür müsste die Verspätung mindestens 3 Stunden betragen haben (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Rz. 1101). 20 Minuten sind hingegen noch ein objektiv angemessener Zeitraum, welchen ein vernünftiger Fluggast in seine Überlegungen einbeziehen muss.

Vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers scheiden ebenfalls aus, weil es sich bei den Flügen um Elemente einer Pauschalreise handelte, bei denen der Luftfrachtführer nicht Vertragspartner der Reisenden ist, sondern des Veranstalters.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 der Verordnung voraussetzt, dass es dem Reisenden, auch wenn er bereits vor dem Zubringerflug die Boardingkarten für den Weiterflug erhalten hat, möglich gewesen wäre, sich mit seinem Gepäckstück spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit des Weiterfluges zur Abfertigung einzufinden. ..."

***

Ein Anspruch des Fluggastes auf Zahlung eines Ausgleichbetrages in entsprechender Anwendung von Art 7 Abs. 1 FluggastrechteVO wegen Verspätung eines Fluges kommt nur in Betracht, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden betragen hat. Wenn der Fluggast infolge der Verspätung einen Anschlussflug verpasst hat, kann im Hinblick auf das Überschreiten der genannten Erheblichkeitsgrenze auf den Zeitpunkt der Ankunft am Zielort des Anschlussfluges abzustellen sein. Beträgt die Verspätung danach mehr als drei Stunden, kann der Fluggast eine Ausgleichzahlung allerdings nur dann beanspruchen, wenn er den Anschlussflug bei demselben Luftfahrtunternehmen ("ausführendes Unternehmen" gem. Art. 2b) FluggastrechteVO) gebucht hatte (OLG Köln, Beschluss vom 14.07.2011 - 17 U 25/11 zu BGB §§ 823, 254; FluggastrechteVO Art. 5, 6, 7 Abs. 1).

***

Wird ein Linienflug aufgrund außergewöhnlicher Umstände (hier: Nebel) annulliert und verzögert sich die Rückkehr des Fluggastes aus dem Ausland deshalb um zwei Tage, hat der Fluggast in der Zwischenzeit Anspruch auf Betreuungsleistungen, es sei denn die Annullierung ist auf außergewöhnlich Umstände zurückzuführen (OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2008 - 10 U 385/07).

*** (AG)

Bucht ein Reisender eine Flugreise für sich und seine Ehefrau, ist er auch aktivlegitimiert, den Anspruch seiner Ehefrau auf Ausgleichszahlung geltend zu machen (zu V 261/04 Art. 7). Erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen keine Betreuungsleistungen, obwohl es dazu verpflichtet wäre, hat der Fluggast einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 281 ff. BGB; AG Simmern, Urteil vom 20.04.2007, RRa 2008, 51).

***

Die VO (EG) Nr. 261/ 2004 findet auch Anwendung, wenn zwar der Vertragsschluss des Beförderungsvertrages vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte, die Nichtbeförderung (hier ersatzweise Beförderung) jedoch erfolgte, nachdem die Verordnung in Kraft getreten war. Die Begriffsbestimmung einer "Nichtbeförderung" im Sinne von Art. 2 lit. j der VO liegt auch dann vor, wenn eine ersatzweise Beförderung durch ein anderes Fluggerät erfolgt und dabei die Verspätungstoleranzgrenzen des Art. 6 dieser Verordnung überschritten sind. Technische Defekte des zur ersatzweisen Beförderung herangezogenen Fluggerätes vermögen den Luftfrachtführer dann nicht zu entlasten, wenn dieser auf Grund einer disponierten Entscheidung Passagiere auf dieses (defekte) Fluggerät umbucht und die daraufhin erfolgende Verspätung auf technischen Defekten beruht (AG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2006 - 41 C 12316/05, NJW-RR 2006, 1561).

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der in Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 definierte Begriff "Annullierung" ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden. Der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" in Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Hingegen kann der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" dem nationalen Gericht nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen, ein Luftfahrtunternehmen zu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Verletzung der diesem Unternehmen nach den Art. 8 und 9 der Verordnung obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten entstanden sind (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-83/10 zu Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 lit. l, 8, 9, 12).

*** (BGH)

Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrags ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 07.10.2008 - X ZR 37/08 zu BGB § 651e I 1; Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 6 lit. c, iii, 8 I lit. a, II):

„... Der Kl. buchte bei der Bekl. eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik zum Gesamtpreis von 4390 Euro. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig am vorgesehenen Reisetag um 14 Uhr starten. Um 20 Uhr trat der Kl. zum Preis von 311 Euro den Rückflug von Amsterdam nach Düsseldorf an. Das ihm am nächsten Tag von der Bekl. zweimal unterbreitete Angebot, doch noch nach Reykjavik zu fliegen und sich der Reisegruppe anzuschließen, lehnte der Kl. ab. Die Bekl. erstattete ihm 2200 Euro. Der Kl. hat geltend gemacht, er sei zum Abbruch des Fluges und der Kündigung des Reisevertrags berechtigt gewesen. Nachdem auf der Anzeigetafel für den Flug nach Reykjavik 22:30 Uhr als Abflugszeitpunkt angegeben worden sei, habe er vergeblich versucht, mit der den Flug durchführenden Linie X in Kontakt zu treten. Es sei nicht absehbar gewesen, ob der Anschlussflug überhaupt stattfinden werde. Von der Fluggesellschaft sei niemand zu erreichen gewesen. Selbst wenn die Maschine noch um 23:15 Uhr von Amsterdam abgeflogen wäre, wäre er auf Grund der verkürzten Nachtruhe nicht mehr in der Lage gewesen, die Leistungen des ersten Tages der Rundreise in Anspruch zu nehmen. Mit seiner Klage hat der Kl. die Erstattung des restlichen Reisepreises und der Kosten des Rückfluges verlangt.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom BerGer. zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Anspruch weiter verfolgt. Die Revision hatte keinen Erfolg. ...

I. Das Berufungsurteil ist entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb aufzuheben, weil es die im Berufungsrechtszug von den Parteien gestellten Anträge nicht enthält. § 540 I ZPO entbindet das BerGer. zwar nicht von der Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil. Das muss aber nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen, sondern es kann genügen, dass aus den Ausführungen des BerGer. sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskl. mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbekl. im Berufungsverfahren erstrebt hat (BGHZ 154, 99 = NJW 2003, 1743; Senat, NJW 2005, 422). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil. Darin verneint das BerGer. einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Daraus ergibt sich, dass der Kl. diesen in voller Höhe weiterverfolgt hat. Soweit das Urteil keine zusätzlichen Ausführungen zum Anspruch auf Begleichung der Kosten für den Rückflug enthält, ist darin schon deshalb kein Hinweis auf eine Beschränkung der Berufung zu sehen, weil im tatbestandlichen Teil der Gründe mitgeteilt wird, das AG habe die Klage auf Erstattung des restlichen Reisepreises und der Rückflugkosten abgewiesen und der Kl. dagegen Berufung eingelegt. Dem ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur zu entnehmen, dass der Kl. sein Rechtsmittel nicht beschränkt hat (vgl. Senat, NJW 2005, 422).

Auch der Inhalt des vom Bekl. gestellten Berufungsantrags erschließt sich aus dem Urteil. Daraus, dass das BerGer. ein streitiges Urteil, also kein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erlassen hat, ergibt sich, dass die Bekl. die Zurückweisung der kl. Berufung beantragt hat.

II. Das BerGer. hat über die von der Bekl. vorprozessual geleisteten Zahlungen hinausgehende Ansprüche des Kl. verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises aus Art. 8 I lit. a, II, Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden auch: Verordnung) bestehe nicht, weil die Verordnung nur das Rechtsverhältnis zwischen den Fluggästen und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen regele.

Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises stehe dem Kl. nicht aus § 651e BGB zu. Die Verspätung des Zubringerfluges stelle keinen zur Kündigung des Reisevertrags berechtigenden Mangel der Reise dar. Der Kl. hätte von der anschließenden zweiwöchigen Rundreise selbst bei einer längeren als der vom AG angenommenen Verspätung der Reise nur einen oder maximal zwei Tage versäumt. Damit hätte der in der mehrstündigen Verspätung liegende Reisemangel nicht, wie für die Kündigung nach § 651e I BGB erforderlich, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise geführt.

Die Vorschrift des § 651e BGB sei auch nicht im Lichte der Verordnung dahin auszulegen, dass die Verspätung eines Zubringerfluges nach nationalem Recht zur Kündigung des Reisevertrags berechtige. Für Ansprüche gegen den Reiseveranstalter sei allein das die Richtlinie des Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen 90/314/EWG umsetzende Reisevertragsrecht des BGB einschlägig, und zwar selbst dann, wenn nach der Verordnung gegen ein Luftfahrtunternehmen Ansprüche wegen Flugverspätung bestünden. Richtigerweise hätte der Kl. auf Grund der Verspätung des Zubringerfluges und der dadurch verursachten Beeinträchtigung des Reisegenusses den Reisepreis nach §§ 651d, 638 BGB mindern können. Die Bekl. sei ihm allerdings bereits überobligatorisch entgegengekommen, weshalb hierauf ein weiterer Zahlungsanspruch nicht gestützt werden könne.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Auf die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kann der Reisende Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nicht stützen. Aus der Verordnung lassen sich lediglich Rechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen herleiten (Senat, NJW 2008, 2119, Anm. Führich, LMK 2008, 266064; Führich, Sonderbeilage, MDR 7/2007, S. 4; ders., ReiseR, 5. Aufl., § 45 Rdnr. 959; Schmid, NJW 2007, 261 [267]; Staudinger/Schmidt-Bendun, NJW 2004, 1897; Lienhard, GPR 2003-04, 259 [262]; Niehuus, ReiseR, 3. Aufl., § 16 Rdnr. 15; AG Oberhausen, RRa 2007, 91 [92]; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., Einf. § 631 Rdnr. 17b). Das gilt entgegen den von der Revision angemeldeten Zweifeln auch für Art. 8 II Verordnung. Nach dieser Bestimmung gilt Art. 8 I lit. a auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern sich dieser aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. Aus dieser Einschränkung lässt sich eine Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens, nicht jedoch das Bestehen von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter aus der Verordnung (EG) 261/2004 herleiten.

2. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises nach Abbruch der Reise aus § 651e I 1 BGB steht dem Kl. nicht zu.

a) Das BerGer. hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 651e I 1 BGB nicht vorliegen.

aa) Das Kündigungsrecht setzt voraus, dass die Reise infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird. In welchem Maße ein Mangel die Reise beeinträchtigt, ist auf Grund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., RRa 2006, 259 [261]; NJW-RR 2005, 132 [133]; Palandt/Sprau, § 651e Rdnr. 2). Diese Gesamtwürdigung hat das BerGer. vorgenommen. Das Vorbringen des Kl., es habe sich um eine vierzehntägige Rundreise mit entsprechend wechselndem täglichem Programm gehandelt, bei der ein verspätet zur Reisegruppe stoßender Teilnehmer die bis dahin absolvierten Programmpunkte unwiederholbar versäumt habe, hat das BerGer. dabei entgegen den Vorwürfen der Revision nicht übergangen, sondern bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen wären, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Es besteht kein Erfahrungssatz dahin, dass eine vierzehntägige Reise der hier in Rede stehenden Art allein dadurch, dass ein Teilnehmer ein oder maximal zwei Tage verpasst, so erheblich beeinträchtigt ist, dass eine Kündigung nach § 651e I 1 BGB gerechtfertigt erscheint. Ob dies nach den jeweiligen Umständen im Einzelfall doch zu bejahen sein könnte, etwa wenn herausragend attraktive Programmpunkte versäumt wurden, kann dahinstehen. Das BerGer. hat solche Umstände nicht festgestellt und Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben.

bb) Ein für die Kündigung nach § 651e I 1 BGB erforderlicher erheblicher Mangel lässt sich nicht mit dem Erfordernis einer kohärenten Auslegung der Tatbestände der Art. 4 bis 6 VO und der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG begründen.

Eine solche Auslegung wird zum Teil in der Fachliteratur mit Blick darauf befürwortet, dass der dem Pauschalreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen zustehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 6 I lit. c, iii, Art. 8 I lit. a, II VO bei einer Verspätung, wie sie im Streitfall gegeben ist, leerlaufe, wenn der Reisende im Verhältnis zum Reiseveranstalter nicht zur Kündigung des Reisevertrags berechtigt sei (Tonner, in: Gebauer/Wiedmann, ZivilR unter europäischem Einfluss, Kap. 13a Rdnr. 82; ders., Reisevertrag, 5. Aufl., Rdnr. 49; vgl. auch Wagner, VuR 2006, 337 [338]).

Dem kann nicht beigetreten werden. Art. 8 II der VO regelt, dass der Erstattungsanspruch aus Art. 8 I lit. a Pauschalreisenden gegen das Luftfahrtunternehmen nicht zusteht, sofern sich ein Erstattungsanspruch (gegen den Reiseveranstalter) aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt. Nach der vorstehend erwähnten Literaturauffassung bestünde ein Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter reflexartig immer dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 I lit. a VO vorliegen. Ein Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen nach dieser Bestimmung wäre dann nie gegeben, weil stets ein Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter zu bejahen wäre. Das stünde nicht nur in Widerspruch dazu, dass die Verordnung, wie ausgeführt, Ansprüche gerade nur gegen ausführende Luftfahrtunternehmen gewährt. Vor allem berücksichtigte dies nicht hinreichend die Unterschiede zwischen einer reinen Luftbeförderung und einer Pauschalreise, bei der das Reiseunternehmen typischerweise ein komplexes Bündel von Leistungen erbringt, zu denen die Beförderung neben Unterbringung und verschiedenen touristischen Dienstleistungen gehören kann (vgl. Richtlinie 90/314/EWG Art. 1 Nr. 1). Die Leistungsstörung einer Flugverspätung hat im Rahmen einer Pauschalreise nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht wie in einem Vertragsverhältnis, das allein die Beförderung auf dem Luftweg an einen bestimmten Zielort zum Gegenstand hat.

cc) Eine abweichende Sicht ist nicht durch Art. 15 VO veranlasst. Danach dürfen die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen nicht - insbesondere nicht durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag - eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Damit ist nicht das Verständnis der Regelungen der Verordnung selbst gemeint.

dd) Die vom Kl. befürwortete automatische Bejahung eines Kündigungsrechts bei Vorliegen einer die Unterstützungsleistung aus Art. 8 I lit. a der Verordnung auslösenden Verspätung folgt auch nicht aus Erwägungsgrund 16 der Verordnung. Darin ist lediglich klargestellt, dass die Verordnung für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird, nicht gelten sollte. Dem liegt ersichtlich lediglich das Anliegen zu Grunde, die Haftungssphären des ausführenden Flugunternehmens auf der einen und des Reiseunternehmens auf der anderen Seite deutlich zu trennen.

ee) Die Bekl. muss sich ein Recht des Kl. auf Abbruch der Reise nach Art. 8 I lit. a, II VO entgegen der Ansicht der Revision nicht unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Erfüllungsgehilfen entgegenhalten lassen. Abgesehen davon, dass dieses Recht, wie ausgeführt, nur besteht, wenn ein erheblicher Reisemangel vorliegt, was nach dem vorstehend Ausgeführten nicht der Fall ist, setzt die Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen deren Verschulden voraus. Ein Verschulden des ausführenden Luftfahrtunternehmens hat das BerGer. nicht festgestellt; Verfahrensrügen sind auch insoweit nicht erhoben.

ff) Der Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Die Vorlage nach Art. 234 EG ist entbehrlich, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel an der Entscheidung der aufgekommenen Frage bleibt (EuGH, NJW 1983, 1257 - CILFIT). So verhält es sich hier.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Reise sei dem Kl. wegen des Mangels nicht zuzumuten gewesen (§ 651e I 2 BGB). Dieser Kündigungsgrund stellt nicht auf die objektive Erheblichkeit der Beeinträchtigung ab, sondern darauf, ob der Antritt oder die Fortsetzung der Reise gerade dem betreffenden Reisenden wegen eines in seiner Person liegenden Umstands unzumutbar ist (Palandt/Sprau, § 651e Rdnr. 3). Entsprechende Feststellungen hat das BerGer. ebenfalls und von der Revision unbeanstandet nicht getroffen.

3. Das BerGer. hat einen weitergehenden Zahlungsanspruch des Kl. unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Reisepreises wegen der Verspätung des Anschlussfluges gem. §§ 651d I , 651c I, 638 III BGB verneint. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

4. Der Kl. kann auch keine Erstattung seiner für seinen Rückflug von Amsterdam nach Düsseldorf aufgewendeten Kosten verlangen. Dieser Anspruch bestünde nach Lage des Sachverhalts nur, wenn auch ein Kündigungsgrund zu bejahen wäre, was nach dem vorstehend Ausgeführten (III 2a) aber nicht der Fall ist. ..."

Artikel 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der in Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 definierte Begriff "Annullierung" ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden. Der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" in Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Hingegen kann der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" dem nationalen Gericht nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen, ein Luftfahrtunternehmen zu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Verletzung der diesem Unternehmen nach den Art. 8 und 9 der Verordnung obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten entstanden sind (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-83/10 zu Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 lit. l, 8, 9, 12).

*** (AG)

Ein Luftfahrtunternehmen, das wegen einer Annullierung dem Fluggast entgegen seiner Verpflichtung nach Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 keine Hotelübernachtung gewährt, schuldet dem Fluggast Schadensersatz für die von diesem aufgewendeten Übernachtungskosten. Der Schadensersatzanspruch ist nicht auf die Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 anzurechnen (AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008 - 431 C 11621/07, RRa 2008, 188).

Artikel 10 Höherstufung und Herabstufung

(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Artikel 11 Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen

(1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang.

(2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

Artikel 12 Weiter gehender Schadensersatz

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der in Art. 2 Buchst. l der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 definierte Begriff "Annullierung" ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht ausschließlich den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass dieses Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden. Der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" in Art. 12 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht ermöglicht, unter den Voraussetzungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr oder des nationalen Rechts Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen Schaden, einschließlich des immateriellen Schadens, zu gewähren. Hingegen kann der Begriff "weiter gehender Schadensersatz" dem nationalen Gericht nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen, ein Luftfahrtunternehmen zu verurteilen, den Fluggästen, deren Flug verspätet war oder annulliert wurde, die Kosten zu erstatten, die ihnen durch die Verletzung der diesem Unternehmen nach den Art. 8 und 9 der Verordnung obliegenden Unterstützungs- und Betreuungspflichten entstanden sind (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-83/10 zu Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 2 lit. l, 8, 9, 12).

Artikel 13 Regressansprüche

In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.

Artikel 14 Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte

(1) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: "Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen."

(2) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung um mindestens zwei Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender Hinweis ausgehändigt. Die für die Kontaktaufnahme notwendigen Angaben zu der benannten einzelstaatlichen Stelle nach Artikel 16 werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt.

(3) Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel anzuwenden.

Artikel 15 Ausschluss der Rechtsbeschränkung

(1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung dürfen - insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund einer Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche Ausgleichsleistung zu erhalten.

Artikel 16 Verstöße

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft.

(3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 17 Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2007 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht, insbesondere über Folgendes:

- die Häufigkeit von Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung von Flügen;
- die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Fluggäste, die in Vertragsbeziehung mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stehen oder eine Buchung für einen Flug als Teil einer Pauschalreise besitzen, für die die Richtlinie 90/314/EWG gilt, und die von einem Flughafen in einem Drittland einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird;
- die mögliche Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach Artikel 7 Absatz 1.

Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beizufügen.

Artikel 18 Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.

Artikel 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004. ...

Leitsätze/Entscheidungen:

„... Auf Grund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom High Court of Justice of England and Wales, Queen's Bench Division, vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Prüfung der ersten sieben Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in Frage stellen könnte.

Im Rahmen der gerichtlichen Zusammenarbeit gemäß Artikel 234 EG ist es Sache des nationalen Gerichts, die Notwendigkeit der Vorlage einer Frage an den Gerichtshof zu beurteilen, wobei gegebenenfalls die vom Gerichtshof in den Rechtssachen CILFIT und Foto-Frost ermittelten Grundsätze zu berücksichtigen sind. ..." (Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 8. September 2005 im EuGH-Verfahren C 344/04).

Erklärung der Kommission

Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.

***

Warschauer Abkommen

Art. 17 Warschauer Abk
Art. 25 Warschauer Abk

Art. 17 Warschauer Abk

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden verursacht wurde, sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Ein Luftfrachtführer haftet nur für Unfälle, bei denen sich eine luftfahrttypische Gefahr realisiert hat. Das versehentliche Herabstoßen einer Kaffekanne vom Servierwagen auf Grund einer Schusseligkeit ist keine solche Gefahr. Der Fluggast hat in einem solchen Fall gem. §§ 823, 831, 847 BGB a. F. einen Anspruch gegen den Luftfrachtführer auf Schmerzensgeld. Eine durch den Unfall ausgelöste extreme Angst, mit heißem Wasser in Berührung zu kommen, ist nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2003 - 22 S 266/03, RRa 2003, 172).

*** (LG)

Die Haftung des Luftfrachtführers für eine Erkrankung eines Passagiers, die dieser sich möglicherweise an Bord zugezogen hat, richtet sich nach nationalem Beförderungsvertragsrecht, nicht nach dem Warschauer Abkommen. Zur Haftung des Luftfrachtführers für den durch eine Thromboembolie verursachten Tod eines Fluggastes (LG München I, Urteil vom 07.03.2001 - 29 O 20354/00, RRa 2001, 165).

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Der Luftfrachtführer haftet nach Warschauer Abkommen nur für Unfälle, bei denen sich eine dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr verwirklicht hat. Die durch Feuchtigkeit auf dem Boden eines Flugsteigs bedingte Rutschgefahr steht in keinem inneren Zusammenhang mit den Gefahren der Luftfahrt (OLG München, Urteil vom 04.04.2000 - 18 U 4736/99, RRa 2003, 269).

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Art. 25 Warschauer Abk

Die in Artikel 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist außerdem zu beweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auch wenn der vom Luftfrachtführer eingeschaltete Bodendienst eine Ausgangskontrolle der einzelnen Frachtgüter beim Verbringen zum Flugzeug nicht durchführt, ist eine volle Haftung des Luftfrachtführers gem. Art. 25 WA dann nicht gegeben, wenn der Bodendienst vorher das Luftfrachtgut getrennt nach Fluglinien und Flügen geordnet und aufgestapelt und anschließend die Richtigkeit der Flugfrachtzusammenstellung kontrolliert hat (OLG München, Urteil vom 07.05.1999 - 23 U 6113/98, VersR 2000, 1567).

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Internetadressen - Links

www.adv.aero (ARGE Deutscher Flughäfen)
www.aea.de (Association of European Airlines - Informationen zu Gepäckverlust und Pünktlichkeit)
www.eurocontrol.int (Informationen zu Pünktlichkeit)
www.eu-verbraucher.de (Broschüre zu Fluggastrechten)
www.flightontime.info (Informationen zu Pünktlichkeit)
www.jacdec.de (Unfallstatistik)
www.skyscanner.net (Flugsuche und Preisvergleich)
www.swoodoo.com (Flugsuche und Preisvergleich)