Umgangsrecht, Umgangspflicht, Förderungspflicht, elterliche Sorge, Personensorge, Herausgabe, Bestimmung, Umgang, Gericht, Maßnahmen, Kindeswohl, Gefahr, Getrenntleben, Missbrauch, Kind, gemeinsame Sorge, Umgang, Eltern, Bezugspersonen,
Großeltern, Aufklärungspflicht, Gutachten, Gutachterauswahl, Beschwerde, Beschleunigung, Willkür, Jugendamt, vollendete Tatsachen, Grundrechte, Menschenrechte
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Umgangsrecht - Umgangspflicht - Förderungsungspflicht
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Stand: 27. März 2010
Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren
Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 13 EMRK Recht auf wirksame Beschwerde
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Art 1 GG Menschenwürde
Art 2 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art 6 GG Ehe und Familie
Art 19 GG Rechtsweggarantie
Art 20 GG Bindung an Recht und Gesetz
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§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
§ 1666 a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
***
§ 12 FGG Amtsermittlungsgrundsatz
§ 19 FGG Beschwerde
§ 33 FGG Zwangsmaßnahmen
§ 50 a FGG Persönliche Anhörung
§ 52a FGG Vermittlung
***
§ 621a ZPO Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 621e ZPO Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
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Oberlandesgerichte
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Umgangsrecht - Grundlagen
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Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie
erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und
innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder
eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer
demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das
Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung
unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den
Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu
erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... Der 1960 geborene Beschwerdeführer, Herr H.-G. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in X. (Deutschland) wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von
Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten.
A. Die Umstände des Falls
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1. Hintergrund der Rechtssache und Verfahren betreffend die Vaterschaft
a. Verhältnis zwischen den Parteien
Frau S. B. lebt seit 1997 mit ihrem Partner, Herrn B., zusammen.
Im März 1999 ging sie eine intime Beziehung mit dem Beschwerdeführer ein und traf sich regelmäßig mit ihm. Im August 1999 wurde sie schwanger. Laut
dem Beschwerdeführer bestätigte sie ihm und ihren Verwandten, dass er der Vater des Kindes sei, traf ihn aber wegen Gesundheitsproblemen, die durch die
Schwangerschaft verursacht wurden, nicht mehr so häufig.
Am 17. März 2000 erkannte B. mit Zustimmung von S. B. die Vaterschaft für das ungeborene Kind (M.) an.
Am 8. Mai 2000 wurde M. geboren. Bis August 2000 besuchte der Beschwerdeführer S. B. und das Kind mehrmals im Krankenhaus und in ihrer Wohnung.
Am 22. August 2000 teilte das Jugendamt Wesel dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin mit, dass B. die Vaterschaft für M. bereits anerkannt habe.
Am 25. September 2000 heirateten S. B. und B.
Zwischen September 2002 und Januar 2003 sah der Beschwerdeführer M. neun Mal wieder. Der Beschwerdeführer trug vor, dass vor und nach diesem
Zeitraum weitere Kontakte von S. B. bzw. B. verhindert worden seien.
Am 29. April 2003 gab der Beschwerdeführer ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis bezüglich M. ab, obwohl der Notar ihn darüber belehrt hatte, dass ein
Vaterschafts-anerkenntnis nicht gültig sei, solange ein anderer Mann der Vater des Kindes sei.
b. Das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft
Am 24. Juni 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg zurück, mit dem
die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er und nicht B. der leibliche Vater von M. sei, abgewiesen worden war. Es stellte fest, dass der
Beschwerdeführer nach § 1600d Abs. 1 BGB (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') kein Recht auf Feststellung
der Vaterschaft habe, denn nach § 1592 Nr. 2 BGB sei B. der Vater von M. (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche
Praxis'). Auch stehe dem Beschwerdeführer kein Recht nach § 1600 Abs. 1 BGB (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche
Praxis') auf Anfechtung des von B. abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses zu.
Am 25. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein (1 BvR 1548/03). Das
Verfahren ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
2. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg
Am 10. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Rheinberg einen Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 2002 auf Gewährung eines 14-tägigen
Umgangsrechts mit M. ab, nachdem es den Beschwerdeführer, S. B. und B. sowie einen Vertreter des Jugendamts angehört hatte. Es stellte fest, dass S. B. den
Vortrag des Beschwerdeführers, wonach er der leibliche Vater von M. sei, bestreite. Dem Beschwerdeführer stehe kein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB
(siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') zu, weil er kein Elternteil im Sinne dieser Vorschrift sei. Der gesetzliche
Vertreter sei der Vater des Kindes.
Entgegen seinem Vortrag habe der Beschwerdeführer auch als mutmaßlicher leiblicher Vater von M. kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB in analoger
Auslegung (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis'). Das Umgangsrecht eines Kindes sichere dessen Interessen an
der Wahrnehmung sozialer Kontakte. Der Beschwerdeführer sei für M. jedoch ein völlig unbeteiligter Dritter. Auch im Hinblick auf sein Recht auf Aufklärung
seiner Abstammung diene der Umgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohl von M. nicht.
Das Amtsgericht hielt die Bestellung eines Verfahrenspflegers für M. nicht für geboten, da Rechtsfragen zwischen den Parteien im Streite stünden und sich ein
Interessengegensatz zwischen M. und seinen Eltern nicht aufdränge.
3. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
Am 15. September 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Es
stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB nicht zustehe, weil gemäß §§ 1592 ff. BGB B. der Vater von M. sei.
Auch habe er kein Umgangsrecht aus § 1685 BGB, weil diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen sei, dass sie auch den biologischen Vater eines Kindes
erfasse. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches
Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') § 1685 BGB für unvereinbar mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Familienleben erklärt habe, sei
dieses Urteil für den Fall des Beschwerdeführers ohne Relevanz.
Selbst wenn man unterstelle, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. sei - was zwischen den Parteien strittig sei - habe das
Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB nur insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift den Umgang zwischen einem Kind und
seinem leiblichen Vater auch dann nicht gestatte, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe oder bestanden habe. Selbst wenn man
unterstelle, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M. zutreffend sei, liege eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und
M. nicht vor. Eine solche soziale Beziehung entstehe, wenn ein leiblicher Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen habe.
Im Falle des Beschwerdeführers habe sich eine solche Beziehung nicht entwickelt, weil zwischen Mai und August 2000 nur sporadische Besuche im
Krankenhaus und in der Wohnung von S. B. stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe es danach bis September 2002 keine Kontakte zwischen dem
Beschwerdeführer und M. gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass die neun weiteren Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und M., die zwischen September
2002 und Januar 2003 und laut S. B, und B. teilweise ohne deren Zustimmung stattfanden, zu einer familiären Beziehung geführt hätten.
4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Am 2. Oktober 2003 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er rügte, dass er durch die Ablehnung der
Familiengerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten und für das Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen, sowie durch ihre unzureichenden
Nachforschungen bezüglich des tatsächlichen Verhält-nisses zwischen ihm und M. in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens und in seinem Recht auf
Gehör verletzt worden sei. Ferner werde durch die unterschiedliche Behandlung zwischen ihm und Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 2
BGB ein ausdrückliches Recht auf Umgang zustehe, sein Recht auf Gleichbehandlung missachtet.
Am 31. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungs-beschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 2073/03) zur Entscheidung
anzunehmen, weil die Familiengerichte sein Recht auf Familienleben nicht verletzt hätten. Es wies erneut auf seine grundlegende Entscheidung vom 9. April
2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') hin, in der es ausgeführt habe, dass das
Recht eines leiblichen Vaters auf Achtung seines Familienlebens verletzt sei, wenn er auch dann kein Umgangsrecht habe, wenn zwischen ihm und dem Kind
eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe. Im Falle des Beschwerde-führers hätten die Familiengerichte nicht verkannt, dass das Recht auf
Achtung des Familienlebens auch leibliche Väter erfasse. Sie hätten jedoch festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und M. nie eine sozial-familiäre
Beziehung bestanden habe.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis
1. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
a. Bestimmungen zur Vaterschaft
§§ 1592 ff. BGB in der zum Zeitpunkte des Erlasses der familiengerichtlichen Entscheidungen geltenden Fassung enthalten Bestimmungen über die Vaterschaft.
Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder der Mann,
der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3).
Nach § 1594 Abs. 2 BGB ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB).
Die Vaterschaft kann angefochten werden. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach §
1592 Nr. 1 und 2 besteht, sowie die Mutter und das Kind.
Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, so ist die Vaterschaft durch das Familiengericht festzustellen (§ 1600d Abs. 1 BGB). Die
Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Fest-stellung an geltend gemacht werden
(§ 1600d Abs. 4 BGB).
b. Bestimmungen zum Umgangsrecht
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Dasselbe gilt für
einen (früheren) Ehe-partner oder Lebenspartner eines Elternteils, wenn diese Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt
hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit als Pflegekind gelebt hat (§ 1685 Abs. 2 BGB).
2. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003
Am 9. April 2003 erließ das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen
Vaters eines Kindes (1 BvR 1493/93 und 1 BvR 1724/01).
Es befand insbesondere, dass weder § 1684 noch § 1685 BGB dahin gehend ausgelegt werden könnten, dass dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehe.
Jedoch bilde auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit diesem eine Familie, die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe, wenn
zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe, die darauf beruhe, dass der Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verant-wortung für das
Kind getragen habe. § 1685 BGB sei mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen
Vater eines Kindes auch dann vom Umgang ausschließe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe und
dieser Umgang dem Kindeswohl diene.
RÜGEN
Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit seinem Kind M. zu gestatten. Er
brachte vor, dass er und M. eine Familie bildeten, dass er Verantwortung für M. getragen habe, so gut es ihm angesichts der Verhinderung von Kontakten durch
B. und S. B. möglich gewesen sei, und dass er auch weiterhin Verantwortung für M. tragen wolle. Der Umgang zwischen ihm und M. diene dem Wohl von M.,
weil er ein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung habe.
Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte seine Verfahrensrechte aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention
verletzt hätten. Sie hätten keinen Verfahrenspfleger für das Kind bestellt, obwohl die Parteien nicht in der Lage gewesen seien, die Interessen des Kindes
vollständig darzulegen; ferner hätten sie keine ausreichenden Nachforschungen über das tatsächliche Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind angestellt.
Gestützt auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention machte der Beschwerdeführer außerdem geltend, dass er als leiblicher Vater, dessen
Vaterschaft nicht anerkannt sei, gegenüber Elternteilen diskriminiert worden sei, die in § 1684 BGB genannt seien. Bei diesen Personen könne der Umgang nur
ausgeschlossen werden, wenn er dem Kindeswohl widersprechen würde, während der Umgang in seinem Falle von der Intensität des tatsächlichen
Verhältnisses zwischen ihm und seinem Kind abhänge und somit von den rechtlichen Eltern bestimmt werden könne. Auch sei er gegenüber Großeltern und
Geschwistern diskriminiert worden, denen im Unterschied zu ihm ein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 1 BGB zustehe, ohne dass sie beweisen müssten, dass
bereits eine familiäre Beziehung zwischen ihnen und dem Kind bestehe.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
A. Rügen nach den Artikeln 8 und 6 der Konvention
Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten, sowie die Verfahrensführung im
Umgangsverfahren sein Recht auf Achtung seines Familienlebens und seine durch Artikel 8 bzw. Artikel 6 der Konvention garantierten Verfahrensrechte
verletzt hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 8 zu prüfen sind, der, soweit maßgeblich, lautet:
‚(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ... .
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.'
Der Gerichtshof muss zunächst feststellen, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte das ‚Familienleben' des Beschwerdeführers im Sinne von
Artikel 8 missachteten.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des ‚Familienlebens' nach Artikel 8 der Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch
andere faktische ‚familiäre' Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen
Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser ‚Familien"-Einheit (siehe Keegan ./.
Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Bd. 290, S. 17-18, Rdnr. 44; Lebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr. 35, ECHR
2004-IV; und Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).
Jedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein - d.h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche
Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten - nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a.a.O.,
Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können auch
andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische ‚familiäre Bindungen' zu schaffen (siehe Kroon u.a. ./. die
Niederlande, Urteil vom 27. Oktober 1994, Serie A Bd. 297-C, S. 55-56, Rdnr. 30, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).
Ferner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor allem
dann, wenn der Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen war (vgl. Pini u.a. ./.
Rumänien, Individualbeschwerden Nr. 78028/01 und 78030/01, Rdnr. 143, 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände rechtfertigen, muss sich das
‚Familienleben' insbesondere auch auf die potentielle Beziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem Vater
entwickeln kann. Maßgebliche Kriterien, die in diesen Fällen für das tatsächliche und praktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen maßgeblich sein
können, sind unter anderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare Interesse an dem Kind und Bekenntnis zu ihm
seitens des leiblichen Vaters sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe Nylund ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27110/95, ECHR 1999-VI; N.
./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19. Juni 2003, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).
Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache zwischen S. B. und dem Beschwerdeführer strittig ist, ob der Beschwerdeführer der leibliche
Vater von M. ist. Der Beschwerdeführer konnte seine Vaterschaft bislang nicht anerkennen lassen. Er erhob Klage vor den Familiengerichten auf Feststellung
seiner Vaterschaft, diese stellten aber fest, dass er nach den geltenden Bestimmungen des BGB kein Recht auf eine Vaterschaftsfeststellung habe, weil B. die
Vaterschaft für M. bereits zuvor und mit Zustimmung von S. B. anerkannt habe. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese
Entscheidungen ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem
vorliegenden Umgangsverfahren den Antrag des Beschwerdeführers ausgehend von der Annahme geprüft haben, dass er der leibliche Vater von M. sei.
Deshalb geht der Gerichtshof für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist.
Bei der Prüfung, ob neben der angenommenen biologischen Verwandtschaft noch weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale vorliegen, die auf das
Bestehen einer engen persönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und M. hindeuten, stellt der Gerichtshof fest, dass S. B. und der
Beschwerdeführer nie eine ‚faktische' Familie gebildet haben, indem sie in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten. Der Beschwerdeführer hatte zwar
zumindest im Jahre 1999 eine intime Beziehung zu S. B., jedoch hat sie seit 1997 - und auch während der Beziehung zu dem Beschwerdeführer -mit einem
anderen Mann, B., zusammengelebt (vgl. dagegen Keegan, a.a.O., S. 18, Róz.an'ski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 55339/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006; G.
./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 10, 35, 26. Februar 2004; N., a.a.O.; und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 38). Somit war M. vom Augenblick
seiner Geburt an Teil einer anderen Familien-Einheit. Auch mit M. lebte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zusammen (vgl. im Gegensatz dazu
Yousef ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 51, ECHR 2002-VIII). Überdies stimmte S. B. der Anerkennung der Vaterschaft durch
B. zu, mit dem sie über die ganzen Jahren zusammenlebte und den sie später heiratete, und sie bestritt in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten die
Vaterschaft des Beschwerdeführers (vgl. M. B. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 22920/93, Entscheidung der Kommission vom 6. April
1994, Decisions and Reports (DR) 77-A, S. 115 und Nylund, a.a.O.; vgl. dagegen Boughanemi ./. Frankreich, Urteil vom 24. April 1996, Urteils- und
Entscheidungssammlung 1996-II, S. 607-608, Rdnr. 35).
Der Gerichtshof verkennt nicht, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu M. u.a. von seinem Verhältnis zur Mutter des Kindes abhängen und
daher - wie in anderen Fällen, die den Umgang von Vätern mit ihren Kindern betreffen - in gewissem Umfang von der Mutter mitbestimmt werden können. In
der vorliegenden Sache wird die familiäre Situation von M. jedoch noch stärker dadurch bestimmt, dass er von Geburt an mit seiner Mutter und seinem
rechtlichen Vater, dem späteren Ehemann seiner Mutter, zusammenlebt, die sich gemeinsam um ihn kümmern bzw. gekümmert haben, er also in einem anderen
und stabilen Familienverband lebt. Der Gerichtshof sieht sich demzufolge nicht einer Situation gegenüber (wie sie beispielsweise in der Sache Kroon, a.a.O., S.
58, Rdnr. 40, gegeben war), in der die Achtung des Familienlebens es verlangen würde, der biologischen und sozialen Wirklichkeit Vorrang vor einer
Rechtsvermutung zu geben.
Zwar kann sich auch aus anderen Faktoren als dem Zusammenleben ergeben, dass die Beziehung zwischen einem Vater und seinem Kind beständig genug ist,
um als ‚Familienleben' eingestuft zu werden. Jedoch besuchte der Beschwerdeführer S. B. und M. von dessen Geburt im Mai 2000 bis August 2000 nur vier
Mal im Krankenhaus und einige Male in deren Wohnung. Zwei Jahre darauf sah er M. weitere neun Mal, bis S. B. bzw. B. ab Januar 2003 weitere Kontakte
verhinderten. Nach Ansicht des Gerichtshofs reicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer M., ein kleines Kind, bzw. seine Mutter vor deren Eheschließung
mit B. über einen Zeitraum von vier Monaten ein paar Mal und zwei Jahre später nochmals über einen Zeitraum von fünf Monaten besucht hat, nicht aus, um
zwischen diesen Personen eine hinreichend intensive und beständige Beziehung zu begründen, die als Familienleben einzustufen wäre (vgl. im Gegensatz dazu
Kroon, a.a.O., S. 55-56, Rdnr. 30).
Es bleibt daher noch festzustellen, ob sich der Begriff des ‚Familienlebens' unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache auf die angestrebte Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem mutmaßlichen Kind erstreckt, wenn man berücksichtigt, dass die rechtlichen Eltern des Kindes weitere Kontakte
und damit die Entwicklung einer engeren Beziehung zwischen den beiden verhindert haben.
Ob in solchen Fällen in der Praxis tatsächlich enge persönliche Bindungen bestehen, hängt zum einen von dem nachweisbaren Interesse des Beschwerdeführers
an M. und seinem Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt ab. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer
die Mutter und das Kind mehrmals aus eigenem Antrieb besucht hat und versucht hat, die Vaterschaft für das Kind anzuer-kennen. Er versuchte, als leiblicher
Vater von M. anerkannt zu werden und regelmäßigen Umgang mit ihm zu haben, indem er ein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten anstrengte, als M.
fast zwei Jahre alt war. Insgesamt muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er ein gewisses Interesse an dem Kind gezeigt hat.
Dennoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache zweifelhaft ist, ob die Verbindung zwischen dem
Beschwerdeführer und M. eine hinreichende rechtliche und tatsächliche Grundlage hat, um als ‚Familienleben' im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Konvention
eingestuft zu werden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Rüge des Beschwerdeführers in jedem Fall aus den folgenden Gründen unzulässig ist.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers im Lichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Auslegung des
Bundesverfassungsgerichts geprüft haben. Die innerstaatlichen Gerichte sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch gelegentliche Besuche
in der Wohnung der rechtlichen Eltern keine hinreichenden sozialen Bindungen zu M. aufgebaut hat, die dazu führen würden, dass ein Umgang dem
Kindeswohl dienen würde. Im Hinblick auf die Umstände des Falls muss davon ausgegangen werden, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen,
mit denen der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Umgangsrechts abgelehnt wurde, auf zutreffende und ausreichende Gründe gestützt haben.
Es bleibt noch festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen Gerichte die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8
gewahrt haben, d.h. ob der Entscheidungsprozess fair und so gestaltet war, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen
sichergestellt war (vgl. G., a.a.O., Rdnr. 52; H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 94, ECHR 2004-III).
Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht persönlich angehört wurde und er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat, seine Argumente diesem Gericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesverfassungsgericht schriftlich vorzutragen, die ihrerseits in ihren Entscheidungen
auf sein Vorbringen eingegangen sind.
Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Familiengerichte keine ausreichenden Nachforschungen über die tatsächliche Beziehung zwischen
ihm und M. angestellt hätten, stellt der Gerichtshof fest, dass insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall ausgehend von der Annahme geprüft hat,
dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M., der von S. B. teilweise bestritten wurde, zutreffend war. Soweit der
Beschwerdeführer ferner rügte, die Familiengerichte hätten keinen Verfahrenspfleger für M. bestellt, waren die Familiengerichte nach ordnungsgemäßer
Feststellung des Sachverhalts der Ansicht, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerde-führer und M. nicht stark genug sei, um eine familiäre Beziehung
darzustellen, die ein Umgangsrecht verlangen würde. Unter diesen Umständen war es zum Schutz des Kindes-wohls nicht geboten, einen Verfahrenspfleger zu
bestellen. Deshalb wurden die durch Artikel 8 geschützten Interessen des Beschwerdeführers bei der von den innerstaatlichen Gerichten angewendeten
Verfahrensweise insoweit gebührend geachtet.
Folglich gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte
nicht missachtet wurden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet
zurückzuweisen ist.
B. Rügen nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention
Der Beschwerdeführer trug vor, dass er ferner gegenüber allen Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht eingeräumt
werde, in Bezug auf sein Recht auf Umgang mit M. benachteiligt sei. Er berief sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention. Artikel 14 lautet:
‚Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.'
Das in Artikel 14 niedergelegte Recht, bei der Wahrnehmung der in der Konvention garantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, ist dann verletzt, wenn
Staaten Personen in vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandeln, ohne dafür eine objektive und vernünftige Rechtfertigung zu liefern (siehe Inze ./.
Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Serie A Bd. 126, S. 18, Rdnr. 41; Thlimmenos ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97, Rdnr. 44,
ECHR 2000-IV).
Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer als mutmaßlicher leiblicher Vater eines Kindes, mit dem er nie zusammenlebte, nicht
in einer vergleichbaren Situation mit Eltern befand, deren Vaterschaft rechtlich festgestellt wurde, oder mit Per-sonen, die lange Zeit mit dem betreffenden
Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen-gelebt haben. Auch hat er nicht dargetan, dass Großeltern oder Geschwister in einer ähnlichen Situation, d.h. in
einer Situation, in der die familiäre Beziehung zwischen den betreffenden Personen noch nicht festgelegt ist und es keine stabile Beziehung zu dem Kind
gegeben hat, besser behandelt worden wären.
Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. ..."(EGMR, Entscheidung vom 18.03.2008 - 33375/03)
***
Der Ausschluss des Umgangs mit einem Kind ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Eingriff war
nach § 1634 II 2 BGB a. F. gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein berechtigtes Ziel. Er muss außerdem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
Der Gerichtshof prüft, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind, wobei das Kindeswohl von entscheidender
Bedeutung ist. Art. 8 EMRK enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an das Verfahren. Es muss aber fair und so gestaltet sein, dass die gebührende
Achtung der von Art. 8 geschützten Rechte sichergestellt ist. Das Verfahren muss innerhalb angemessener Frist beendet sein. Wenn es das Verhältnis zu einem
Kind betrifft, ergibt sich aus Art. 8 EMRK eine besondere Förderungspflicht, die im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist. Verfahren über Kosten und
Auslagen werden von Art. 6 EMRK erfasst, wenn die Kosten in einem Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen entstanden sind (EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 40324/98, NJW 2006, 2241).
***
Art. 6 I findet auf das Umgangsrecht der Eltern Anwendung und ist verletzt, wenn die Entscheidung, den elterlichen Umgang zu versagen, an sich nicht
angegriffen werden kann, sondern nur der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein kann, da in bezug auf den Umgang an
sich andere Erwägungen Anwendung finden können. Die Entscheidung einer Behörde, welche sich insbesondere darin äußert, daß dem Beschwerdeführer der
Umgang mit seinem Kind untersagt wurde, kann einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Art. 8 MRK wird dahingehend
ausgelegt, daß der Gerichtshof auch das Recht hat, den Entscheidungsfindungsprozeß der Behörde auf dessen Fairneß bzw. zum Zwecke der Feststellung zu
untersuchen, ob den durch Art. 8 MRK geschützten Interessen die genügende Achtung erwiesen wurde. Eine Verletzung des Art. 8 liegt schon aufgrund der
Tatsache vor, daß das Verfahren, aufgrund dessen die Behörde die Entscheidung traf, das Kind im Hinblick auf eine Adoption in Dauerpflege zu geben und den
Umgang des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit dem Kind zu beenden, eine ungenügende Einbeziehung des Beschwerdeführers erkennen läßt. Auch
wenn das Recht gewährleistet ist, das Gericht anzurufen bzw. das Vormundschafts ("wardship') -verfahren einzuleiten und damit gewisse Aspekte der
Entscheidung über den Umgang der Kontrolle englischer Gerichte zu unterwerfen, reichen die Befugnisse der letzten solange eine parental rights resolution in
Kraft ist, nicht aus, den Anforderungen des Art. 6 I Genüge zu tun (EGMR, Entscheidung vom 08.07.1987 - 4/1986/107/150, NJW 1991, 2199).
***
Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von
Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Echte und Freiheiten anderer.
Leistätze/Entscheidungen:
„... Der 1960 geborene Beschwerdeführer, Herr H.-G. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in X. (Deutschland) wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von
Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten.
A. Die Umstände des Falls
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1. Hintergrund der Rechtssache und Verfahren betreffend die Vaterschaft
a. Verhältnis zwischen den Parteien
Frau S. B. lebt seit 1997 mit ihrem Partner, Herrn B., zusammen.
Im März 1999 ging sie eine intime Beziehung mit dem Beschwerdeführer ein und traf sich regelmäßig mit ihm. Im August 1999 wurde sie schwanger. Laut
dem Beschwerdeführer bestätigte sie ihm und ihren Verwandten, dass er der Vater des Kindes sei, traf ihn aber wegen Gesundheitsproblemen, die durch die
Schwangerschaft verursacht wurden, nicht mehr so häufig.
Am 17. März 2000 erkannte B. mit Zustimmung von S. B. die Vaterschaft für das ungeborene Kind (M.) an.
Am 8. Mai 2000 wurde M. geboren. Bis August 2000 besuchte der Beschwerdeführer S. B. und das Kind mehrmals im Krankenhaus und in ihrer Wohnung.
Am 22. August 2000 teilte das Jugendamt Wesel dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin mit, dass B. die Vaterschaft für M. bereits anerkannt habe.
Am 25. September 2000 heirateten S. B. und B.
Zwischen September 2002 und Januar 2003 sah der Beschwerdeführer M. neun Mal wieder. Der Beschwerdeführer trug vor, dass vor und nach diesem
Zeitraum weitere Kontakte von S. B. bzw. B. verhindert worden seien.
Am 29. April 2003 gab der Beschwerdeführer ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis bezüglich M. ab, obwohl der Notar ihn darüber belehrt hatte, dass ein
Vaterschafts-anerkenntnis nicht gültig sei, solange ein anderer Mann der Vater des Kindes sei.
b. Das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft
Am 24. Juni 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg zurück, mit dem
die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er und nicht B. der leibliche Vater von M. sei, abgewiesen worden war. Es stellte fest, dass der
Beschwerdeführer nach § 1600d Abs. 1 BGB (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') kein Recht auf Feststellung
der Vaterschaft habe, denn nach § 1592 Nr. 2 BGB sei B. der Vater von M. (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche
Praxis'). Auch stehe dem Beschwerdeführer kein Recht nach § 1600 Abs. 1 BGB (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche
Praxis') auf Anfechtung des von B. abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses zu.
Am 25. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein (1 BvR 1548/03). Das
Verfahren ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
2. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg
Am 10. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Rheinberg einen Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 2002 auf Gewährung eines 14-tägigen
Umgangsrechts mit M. ab, nachdem es den Beschwerdeführer, S. B. und B. sowie einen Vertreter des Jugendamts angehört hatte. Es stellte fest, dass S. B. den
Vortrag des Beschwerdeführers, wonach er der leibliche Vater von M. sei, bestreite. Dem Beschwerdeführer stehe kein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB
(siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') zu, weil er kein Elternteil im Sinne dieser Vorschrift sei. Der gesetzliche
Vertreter sei der Vater des Kindes.
Entgegen seinem Vortrag habe der Beschwerdeführer auch als mutmaßlicher leiblicher Vater von M. kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB in analoger
Auslegung (siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis'). Das Umgangsrecht eines Kindes sichere dessen Interessen an
der Wahrnehmung sozialer Kontakte. Der Beschwerdeführer sei für M. jedoch ein völlig unbeteiligter Dritter. Auch im Hinblick auf sein Recht auf Aufklärung
seiner Abstammung diene der Umgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohl von M. nicht.
Das Amtsgericht hielt die Bestellung eines Verfahrenspflegers für M. nicht für geboten, da Rechtsfragen zwischen den Parteien im Streite stünden und sich ein
Interessengegensatz zwischen M. und seinen Eltern nicht aufdränge.
3. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
Am 15. September 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Es
stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB nicht zustehe, weil gemäß §§ 1592 ff. BGB B. der Vater von M. sei.
Auch habe er kein Umgangsrecht aus § 1685 BGB, weil diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen sei, dass sie auch den biologischen Vater eines Kindes
erfasse. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches
Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') § 1685 BGB für unvereinbar mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Familienleben erklärt habe, sei
dieses Urteil für den Fall des Beschwerdeführers ohne Relevanz.
Selbst wenn man unterstelle, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. sei - was zwischen den Parteien strittig sei - habe das
Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB nur insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift den Umgang zwischen einem Kind und
seinem leiblichen Vater auch dann nicht gestatte, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe oder bestanden habe. Selbst wenn man
unterstelle, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M. zutreffend sei, liege eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und
M. nicht vor. Eine solche soziale Beziehung entstehe, wenn ein leiblicher Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen habe.
Im Falle des Beschwerdeführers habe sich eine solche Beziehung nicht entwickelt, weil zwischen Mai und August 2000 nur sporadische Besuche im
Krankenhaus und in der Wohnung von S. B. stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe es danach bis September 2002 keine Kontakte zwischen dem
Beschwerdeführer und M. gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass die neun weiteren Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und M., die zwischen September
2002 und Januar 2003 und laut S. B, und B. teilweise ohne deren Zustimmung stattfanden, zu einer familiären Beziehung geführt hätten.
4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Am 2. Oktober 2003 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er rügte, dass er durch die Ablehnung der
Familiengerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten und für das Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen, sowie durch ihre unzureichenden
Nachforschungen bezüglich des tatsächlichen Verhält-nisses zwischen ihm und M. in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens und in seinem Recht auf
Gehör verletzt worden sei. Ferner werde durch die unterschiedliche Behandlung zwischen ihm und Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 2
BGB ein ausdrückliches Recht auf Umgang zustehe, sein Recht auf Gleichbehandlung missachtet.
Am 31. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungs-beschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 2073/03) zur Entscheidung
anzunehmen, weil die Familiengerichte sein Recht auf Familienleben nicht verletzt hätten. Es wies erneut auf seine grundlegende Entscheidung vom 9. April
2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ‚Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') hin, in der es ausgeführt habe, dass das
Recht eines leiblichen Vaters auf Achtung seines Familienlebens verletzt sei, wenn er auch dann kein Umgangsrecht habe, wenn zwischen ihm und dem Kind
eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe. Im Falle des Beschwerde-führers hätten die Familiengerichte nicht verkannt, dass das Recht auf
Achtung des Familienlebens auch leibliche Väter erfasse. Sie hätten jedoch festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und M. nie eine sozial-familiäre
Beziehung bestanden habe.
B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis
1. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
a. Bestimmungen zur Vaterschaft
§§ 1592 ff. BGB in der zum Zeitpunkte des Erlasses der familiengerichtlichen Entscheidungen geltenden Fassung enthalten Bestimmungen über die Vaterschaft.
Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder der Mann,
der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3).
Nach § 1594 Abs. 2 BGB ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB).
Die Vaterschaft kann angefochten werden. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach §
1592 Nr. 1 und 2 besteht, sowie die Mutter und das Kind.
Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, so ist die Vaterschaft durch das Familiengericht festzustellen (§ 1600d Abs. 1 BGB). Die
Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Fest-stellung an geltend gemacht werden
(§ 1600d Abs. 4 BGB).
b. Bestimmungen zum Umgangsrecht
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Dasselbe gilt für
einen (früheren) Ehe-partner oder Lebenspartner eines Elternteils, wenn diese Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt
hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit als Pflegekind gelebt hat (§ 1685 Abs. 2 BGB).
2. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003
Am 9. April 2003 erließ das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen
Vaters eines Kindes (1 BvR 1493/93 und 1 BvR 1724/01).
Es befand insbesondere, dass weder § 1684 noch § 1685 BGB dahin gehend ausgelegt werden könnten, dass dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehe.
Jedoch bilde auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit diesem eine Familie, die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe, wenn
zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe, die darauf beruhe, dass der Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verant-wortung für das
Kind getragen habe. § 1685 BGB sei mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen
Vater eines Kindes auch dann vom Umgang ausschließe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe und
dieser Umgang dem Kindeswohl diene.
RÜGEN
Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit seinem Kind M. zu gestatten. Er
brachte vor, dass er und M. eine Familie bildeten, dass er Verantwortung für M. getragen habe, so gut es ihm angesichts der Verhinderung von Kontakten durch
B. und S. B. möglich gewesen sei, und dass er auch weiterhin Verantwortung für M. tragen wolle. Der Umgang zwischen ihm und M. diene dem Wohl von M.,
weil er ein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung habe.
Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte seine Verfahrensrechte aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention
verletzt hätten. Sie hätten keinen Verfahrenspfleger für das Kind bestellt, obwohl die Parteien nicht in der Lage gewesen seien, die Interessen des Kindes
vollständig darzulegen; ferner hätten sie keine ausreichenden Nachforschungen über das tatsächliche Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind angestellt.
Gestützt auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention machte der Beschwerdeführer außerdem geltend, dass er als leiblicher Vater, dessen
Vaterschaft nicht anerkannt sei, gegenüber Elternteilen diskriminiert worden sei, die in § 1684 BGB genannt seien. Bei diesen Personen könne der Umgang nur
ausgeschlossen werden, wenn er dem Kindeswohl widersprechen würde, während der Umgang in seinem Falle von der Intensität des tatsächlichen
Verhältnisses zwischen ihm und seinem Kind abhänge und somit von den rechtlichen Eltern bestimmt werden könne. Auch sei er gegenüber Großeltern und
Geschwistern diskriminiert worden, denen im Unterschied zu ihm ein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 1 BGB zustehe, ohne dass sie beweisen müssten, dass
bereits eine familiäre Beziehung zwischen ihnen und dem Kind bestehe.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
A. Rügen nach den Artikeln 8 und 6 der Konvention
Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten, sowie die Verfahrensführung im
Umgangsverfahren sein Recht auf Achtung seines Familienlebens und seine durch Artikel 8 bzw. Artikel 6 der Konvention garantierten Verfahrensrechte
verletzt hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 8 zu prüfen sind, der, soweit maßgeblich, lautet:
‚(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ... .
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.'
Der Gerichtshof muss zunächst feststellen, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte das ‚Familienleben' des Beschwerdeführers im Sinne von
Artikel 8 missachteten.
Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des ‚Familienlebens' nach Artikel 8 der Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch
andere faktische ‚familiäre' Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen
Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser ‚Familien"-Einheit (siehe Keegan ./.
Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Bd. 290, S. 17-18, Rdnr. 44; Lebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr. 35, ECHR
2004-IV; und Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).
Jedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein - d.h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche
Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten - nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a.a.O.,
Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können auch
andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische ‚familiäre Bindungen' zu schaffen (siehe Kroon u.a. ./. die
Niederlande, Urteil vom 27. Oktober 1994, Serie A Bd. 297-C, S. 55-56, Rdnr. 30, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).
Ferner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor allem
dann, wenn der Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen war (vgl. Pini u.a. ./.
Rumänien, Individualbeschwerden Nr. 78028/01 und 78030/01, Rdnr. 143, 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände rechtfertigen, muss sich das
‚Familienleben' insbesondere auch auf die potentielle Beziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem Vater
entwickeln kann. Maßgebliche Kriterien, die in diesen Fällen für das tatsächliche und praktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen maßgeblich sein
können, sind unter anderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare Interesse an dem Kind und Bekenntnis zu ihm
seitens des leiblichen Vaters sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe Nylund ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27110/95, ECHR 1999-VI; N.
./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19. Juni 2003, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).
Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache zwischen S. B. und dem Beschwerdeführer strittig ist, ob der Beschwerdeführer der leibliche
Vater von M. ist. Der Beschwerdeführer konnte seine Vaterschaft bislang nicht anerkennen lassen. Er erhob Klage vor den Familiengerichten auf Feststellung
seiner Vaterschaft, diese stellten aber fest, dass er nach den geltenden Bestimmungen des BGB kein Recht auf eine Vaterschaftsfeststellung habe, weil B. die
Vaterschaft für M. bereits zuvor und mit Zustimmung von S. B. anerkannt habe. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese
Entscheidungen ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem
vorliegenden Umgangsverfahren den Antrag des Beschwerdeführers ausgehend von der Annahme geprüft haben, dass er der leibliche Vater von M. sei.
Deshalb geht der Gerichtshof für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist.
Bei der Prüfung, ob neben der angenommenen biologischen Verwandtschaft noch weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale vorliegen, die auf das
Bestehen einer engen persönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und M. hindeuten, stellt der Gerichtshof fest, dass S. B. und der
Beschwerdeführer nie eine ‚faktische' Familie gebildet haben, indem sie in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten. Der Beschwerdeführer hatte zwar
zumindest im Jahre 1999 eine intime Beziehung zu S. B., jedoch hat sie seit 1997 - und auch während der Beziehung zu dem Beschwerdeführer -mit einem
anderen Mann, B., zusammengelebt (vgl. dagegen Keegan, a.a.O., S. 18, Róz.an'ski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 55339/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006; G.
./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 10, 35, 26. Februar 2004; N., a.a.O.; und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 38). Somit war M. vom Augenblick
seiner Geburt an Teil einer anderen Familien-Einheit. Auch mit M. lebte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zusammen (vgl. im Gegensatz dazu
Yousef ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 51, ECHR 2002-VIII). Überdies stimmte S. B. der Anerkennung der Vaterschaft durch
B. zu, mit dem sie über die ganzen Jahren zusammenlebte und den sie später heiratete, und sie bestritt in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten die
Vaterschaft des Beschwerdeführers (vgl. M. B. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 22920/93, Entscheidung der Kommission vom 6. April
1994, Decisions and Reports (DR) 77-A, S. 115 und Nylund, a.a.O.; vgl. dagegen Boughanemi ./. Frankreich, Urteil vom 24. April 1996, Urteils- und
Entscheidungssammlung 1996-II, S. 607-608, Rdnr. 35).
Der Gerichtshof verkennt nicht, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu M. u.a. von seinem Verhältnis zur Mutter des Kindes abhängen und
daher - wie in anderen Fällen, die den Umgang von Vätern mit ihren Kindern betreffen - in gewissem Umfang von der Mutter mitbestimmt werden können. In
der vorliegenden Sache wird die familiäre Situation von M. jedoch noch stärker dadurch bestimmt, dass er von Geburt an mit seiner Mutter und seinem
rechtlichen Vater, dem späteren Ehemann seiner Mutter, zusammenlebt, die sich gemeinsam um ihn kümmern bzw. gekümmert haben, er also in einem anderen
und stabilen Familienverband lebt. Der Gerichtshof sieht sich demzufolge nicht einer Situation gegenüber (wie sie beispielsweise in der Sache Kroon, a.a.O., S.
58, Rdnr. 40, gegeben war), in der die Achtung des Familienlebens es verlangen würde, der biologischen und sozialen Wirklichkeit Vorrang vor einer
Rechtsvermutung zu geben.
Zwar kann sich auch aus anderen Faktoren als dem Zusammenleben ergeben, dass die Beziehung zwischen einem Vater und seinem Kind beständig genug ist,
um als ‚Familienleben' eingestuft zu werden. Jedoch besuchte der Beschwerdeführer S. B. und M. von dessen Geburt im Mai 2000 bis August 2000 nur vier
Mal im Krankenhaus und einige Male in deren Wohnung. Zwei Jahre darauf sah er M. weitere neun Mal, bis S. B. bzw. B. ab Januar 2003 weitere Kontakte
verhinderten. Nach Ansicht des Gerichtshofs reicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer M., ein kleines Kind, bzw. seine Mutter vor deren Eheschließung
mit B. über einen Zeitraum von vier Monaten ein paar Mal und zwei Jahre später nochmals über einen Zeitraum von fünf Monaten besucht hat, nicht aus, um
zwischen diesen Personen eine hinreichend intensive und beständige Beziehung zu begründen, die als Familienleben einzustufen wäre (vgl. im Gegensatz dazu
Kroon, a.a.O., S. 55-56, Rdnr. 30).
Es bleibt daher noch festzustellen, ob sich der Begriff des ‚Familienlebens' unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache auf die angestrebte Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem mutmaßlichen Kind erstreckt, wenn man berücksichtigt, dass die rechtlichen Eltern des Kindes weitere Kontakte
und damit die Entwicklung einer engeren Beziehung zwischen den beiden verhindert haben.
Ob in solchen Fällen in der Praxis tatsächlich enge persönliche Bindungen bestehen, hängt zum einen von dem nachweisbaren Interesse des Beschwerdeführers
an M. und seinem Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt ab. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer
die Mutter und das Kind mehrmals aus eigenem Antrieb besucht hat und versucht hat, die Vaterschaft für das Kind anzuer-kennen. Er versuchte, als leiblicher
Vater von M. anerkannt zu werden und regelmäßigen Umgang mit ihm zu haben, indem er ein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten anstrengte, als M.
fast zwei Jahre alt war. Insgesamt muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er ein gewisses Interesse an dem Kind gezeigt hat.
Dennoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache zweifelhaft ist, ob die Verbindung zwischen dem
Beschwerdeführer und M. eine hinreichende rechtliche und tatsächliche Grundlage hat, um als ‚Familienleben' im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Konvention
eingestuft zu werden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Rüge des Beschwerdeführers in jedem Fall aus den folgenden Gründen unzulässig ist.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers im Lichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Auslegung des
Bundesverfassungsgerichts geprüft haben. Die innerstaatlichen Gerichte sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch gelegentliche Besuche
in der Wohnung der rechtlichen Eltern keine hinreichenden sozialen Bindungen zu M. aufgebaut hat, die dazu führen würden, dass ein Umgang dem
Kindeswohl dienen würde. Im Hinblick auf die Umstände des Falls muss davon ausgegangen werden, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen,
mit denen der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Umgangsrechts abgelehnt wurde, auf zutreffende und ausreichende Gründe gestützt haben.
Es bleibt noch festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen Gerichte die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8
gewahrt haben, d.h. ob der Entscheidungsprozess fair und so gestaltet war, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen
sichergestellt war (vgl. G., a.a.O., Rdnr. 52; H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 94, ECHR 2004-III).
Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht persönlich angehört wurde und er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat, seine Argumente diesem Gericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesverfassungsgericht schriftlich vorzutragen, die ihrerseits in ihren Entscheidungen
auf sein Vorbringen eingegangen sind.
Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Familiengerichte keine ausreichenden Nachforschungen über die tatsächliche Beziehung zwischen
ihm und M. angestellt hätten, stellt der Gerichtshof fest, dass insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall ausgehend von der Annahme geprüft hat,
dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M., der von S. B. teilweise bestritten wurde, zutreffend war. Soweit der
Beschwerdeführer ferner rügte, die Familiengerichte hätten keinen Verfahrenspfleger für M. bestellt, waren die Familiengerichte nach ordnungsgemäßer
Feststellung des Sachverhalts der Ansicht, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerde-führer und M. nicht stark genug sei, um eine familiäre Beziehung
darzustellen, die ein Umgangsrecht verlangen würde. Unter diesen Umständen war es zum Schutz des Kindes-wohls nicht geboten, einen Verfahrenspfleger zu
bestellen. Deshalb wurden die durch Artikel 8 geschützten Interessen des Beschwerdeführers bei der von den innerstaatlichen Gerichten angewendeten
Verfahrensweise insoweit gebührend geachtet.
Folglich gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte
nicht missachtet wurden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet
zurückzuweisen ist.
B. Rügen nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention
Der Beschwerdeführer trug vor, dass er ferner gegenüber allen Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht eingeräumt
werde, in Bezug auf sein Recht auf Umgang mit M. benachteiligt sei. Er berief sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention. Artikel 14 lautet:
‚Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.'
Das in Artikel 14 niedergelegte Recht, bei der Wahrnehmung der in der Konvention garantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, ist dann verletzt, wenn
Staaten Personen in vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandeln, ohne dafür eine objektive und vernünftige Rechtfertigung zu liefern (siehe Inze ./.
Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Serie A Bd. 126, S. 18, Rdnr. 41; Thlimmenos ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97, Rdnr. 44,
ECHR 2000-IV).
Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer als mutmaßlicher leiblicher Vater eines Kindes, mit dem er nie zusammenlebte, nicht
in einer vergleichbaren Situation mit Eltern befand, deren Vaterschaft rechtlich festgestellt wurde, oder mit Per-sonen, die lange Zeit mit dem betreffenden
Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen-gelebt haben. Auch hat er nicht dargetan, dass Großeltern oder Geschwister in einer ähnlichen Situation, d.h. in
einer Situation, in der die familiäre Beziehung zwischen den betreffenden Personen noch nicht festgelegt ist und es keine stabile Beziehung zu dem Kind
gegeben hat, besser behandelt worden wären.
Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. ..."(EGMR, Entscheidung vom 18.03.2008 - 33375/03)
***
Zur Effektivität der zwangsweisen Durchsetzung gerichtlicher Umgangsregelungen. Besteht ein Familienleben gem. Art. 8 I EMRK zwischen einem Elternteil
und seinem Kind, muss der Staat grundsätzlich so handeln, dass eine Fortentwicklung dieser Beziehung erfolgen kann. Er hat deshalb alle notwendigen
Maßnahmen zur Förderung des gerichtlich geregelten Umgangs zu ergreifen, die vernünftigerweise erwartet werden können. Diese Verpflichtung ist jedoch
nicht absolut. Vor allem dann, wenn das Kind den Umgangselternteil nicht mehr kennt, sind gewisse Vorbereitungen erforderlich. Hierbei ist die Verpflichtung
zur Ausübung von Zwang begrenzt, da die Rechte und Freiheiten aller Betroffenen, insbesondere das Kindeswohl und die Rechte des Kindes gem. Art. 8
EMRK, zu berücksichtigen sind und ein angemessener Ausgleich herzustellen ist. Die gebotenen Maßnahmen müssen zügig durchgeführt werden, damit nicht
allein der Zeitablauf zu einer faktischen Vorentscheidung führt (hier: Unterlassen zeitgerechter und angemessener Maßnahmen zur Vollstreckung einer
gerichtlichen Umgangsregelung mit der Folge einer irreversiblen Entfremdung des Kindes von dem Umgangselternteil). Zwischenzeitliche Veränderungen der
maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen können die Nichtvollstreckung einer bestandskräftigen Umgangsentscheidung nur dann rechtfertigen, wenn der Staat
nicht selbst für die neue Sachlage wegen unterlassener notwendiger Maßnahmen verantwortlich ist (EGMR, Entscheidung vom 20.07.2006 - 1633/05).
***
Der Ausschluss des Umgangs mit einem Kind ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Eingriff war
nach § 1634 II 2 BGB a. F. gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein berechtigtes Ziel. Er muss außerdem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
Der Gerichtshof prüft, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind, wobei das Kindeswohl von entscheidender
Bedeutung ist. Art. 8 EMRK enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an das Verfahren. Es muss aber fair und so gestaltet sein, dass die gebührende
Achtung der von Art. 8 geschützten Rechte sichergestellt ist. Das Verfahren muss innerhalb angemessener Frist beendet sein. Wenn es das Verhältnis zu einem
Kind betrifft, ergibt sich aus Art. 8 EMRK eine besondere Förderungspflicht, die im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist. Verfahren über Kosten und
Auslagen werden von Art. 6 EMRK erfasst, wenn die Kosten in einem Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen entstanden sind (EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 40324/98, NJW 2006, 2241).
***
Die innerstaatlichen Behörden haben nach Art.8 EMRK einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen
und dabei dem Wohl des Kindes besonderes Gewicht beizumessen. Ein Elternteil kann nach Art. 8 EMRK nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen
werden, die der Entwicklung des Kindes schaden würden. Im Einzelfall ist von den innerstaatlichen Gerichten keine Anhörung des Kindes im Verfahren
betreffend den Umgang dieses Kindes mit seinem nichtehelichen Vater zu verlangen. Die Anwendung von § 1711 II BGB a.F. kann dazu führen, dass ein
nichtehelicher Vater im Vergleich zu dem Fall eines geschiedenen Ehepaars in nicht gerechtfertigter Weise diskriminierend unterschiedlich behandelt wird.
Dies ist der Fall, wenn es für die Ungleichbehandlung keine objektive angemessene Rechtfertigung gibt (EGMR, Urteil vom 08.07.2003 - 30943/96).
***
Art. 6 I findet auf das Umgangsrecht der Eltern Anwendung und ist verletzt, wenn die Entscheidung, den elterlichen Umgang zu versagen, an sich nicht
angegriffen werden kann, sondern nur der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein kann, da in bezug auf den Umgang an
sich andere Erwägungen Anwendung finden können. Die Entscheidung einer Behörde, welche sich insbesondere darin äußert, daß dem Beschwerdeführer der
Umgang mit seinem Kind untersagt wurde, kann einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Art. 8 MRK wird dahingehend
ausgelegt, daß der Gerichtshof auch das Recht hat, den Entscheidungsfindungsprozeß der Behörde auf dessen Fairneß bzw. zum Zwecke der Feststellung zu
untersuchen, ob den durch Art. 8 MRK geschützten Interessen die genügende Achtung erwiesen wurde. Eine Verletzung des Art. 8 liegt schon aufgrund der
Tatsache vor, daß das Verfahren, aufgrund dessen die Behörde die Entscheidung traf, das Kind im Hinblick auf eine Adoption in Dauerpflege zu geben und den
Umgang des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit dem Kind zu beenden, eine ungenügende Einbeziehung des Beschwerdeführers erkennen läßt. Auch
wenn das Recht gewährleistet ist, das Gericht anzurufen bzw. das Vormundschafts ("wardship') -verfahren einzuleiten und damit gewisse Aspekte der
Entscheidung über den Umgang der Kontrolle englischer Gerichte zu unterwerfen, reichen die Befugnisse der letzten solange eine parental rights resolution in
Kraft ist, nicht aus, den Anforderungen des Art. 6 I Genüge zu tun (EGMR, Entscheidung vom 08.07.1987 - 4/1986/107/150, NJW 1991, 2199).
***
Art. 13 EMRK Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine
wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Leistätze/Entscheidungen:
Art. 6 I findet auf das Umgangsrecht der Eltern Anwendung und ist verletzt, wenn die Entscheidung, den elterlichen Umgang zu versagen, an sich nicht
angegriffen werden kann, sondern nur der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein kann, da in bezug auf den Umgang an
sich andere Erwägungen Anwendung finden können. Die Entscheidung einer Behörde, welche sich insbesondere darin äußert, daß dem Beschwerdeführer der
Umgang mit seinem Kind untersagt wurde, kann einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Art. 8 MRK wird dahingehend
ausgelegt, daß der Gerichtshof auch das Recht hat, den Entscheidungsfindungsprozeß der Behörde auf dessen Fairneß bzw. zum Zwecke der Feststellung zu
untersuchen, ob den durch Art. 8 MRK geschützten Interessen die genügende Achtung erwiesen wurde. Eine Verletzung des Art. 8 liegt schon aufgrund der
Tatsache vor, daß das Verfahren, aufgrund dessen die Behörde die Entscheidung traf, das Kind im Hinblick auf eine Adoption in Dauerpflege zu geben und den
Umgang des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit dem Kind zu beenden, eine ungenügende Einbeziehung des Beschwerdeführers erkennen läßt. Auch
wenn das Recht gewährleistet ist, das Gericht anzurufen bzw. das Vormundschafts ("wardship') -verfahren einzuleiten und damit gewisse Aspekte der
Entscheidung über den Umgang der Kontrolle englischer Gerichte zu unterwerfen, reichen die Befugnisse der letzten solange eine parental rights resolution in
Kraft ist, nicht aus, den Anforderungen des Art. 6 I Genüge zu tun (EGMR, Entscheidung vom 08.07.1987 - 4/1986/107/150, NJW 1991, 2199).
***
Art 1 GG Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Leistätze/Entscheidungen:
Das durch Art. 2 I i.V. mit 1 I GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über
den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. In diesen Schutzbereich fällt auch die Exploration eines umgangsberechtigten Elternteils
durch einen Sachverständigen, der den Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind beobachtet. Die Anordnung und Androhung eines Zwangsgelds für den
Fall des Nichteinhaltens der von einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration beaufsichtigten Umgangskontakte stellt einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01).
***
Art 2 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes
eingegriffen werden.
Leistätze/Entscheidungen:
Das durch Art. 2 I i.V. mit 1 I GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über
den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. In diesen Schutzbereich fällt auch die Exploration eines umgangsberechtigten Elternteils
durch einen Sachverständigen, der den Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind beobachtet. Die Anordnung und Androhung eines Zwangsgelds für den
Fall des Nichteinhaltens der von einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration beaufsichtigten Umgangskontakte stellt einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01).
***
Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung, mit der der Beschwerdeführer angehalten werden
soll, mit seinem nicht ehelichen Kind an bestimmten Tagen und an einem bestimmten Ort in Umgangskontakt zu treten (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 -
1 BvR 2222/01).
***
Art 6 GG Ehe und Familie
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der
Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Leistätze/Entscheidungen:
Die den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind
gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 II 1 GG. Recht und Pflicht
sind vom Gesetzgeber auszugestalten. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf
Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und
dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu
werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt
werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz
der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein
erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287).
***
Soweit der im Umgangsrechtsverfahren beschwerdeführende Elternteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Kinder durch deren unterbliebene
Anhörung rügt, führt das Unterlassen einer Anhörungsrüge nach § 29 a FGG zur Unzulässigkeit der von ihm im Namen der Kinder erhobenen
Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität). Das Elternrecht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die
Prüfung, ob ein begleiteter Umgang als milderes Mittel im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommt (im Anschluss an BVerfG, FamRZ
2005, 1057). Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Dabei müssen auch im
Eilverfahren zumindest die in ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (BVerfG, Urteil vom 23.01.2008 -
1 BvR 2911/07).
***
Inhaber des Elternrechts aus Art. 6 II GG ist, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft auf Abstammung oder auf
Rechtszuweisung gründet. Der rechtliche Vater verliert das Elternrecht nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater herausstellt. Art. 6 I
GG schützt die Bindung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die
darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6 I GG schützt das Interesse am Erhalt dieser
sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06).
***
Die Gerichte sind im Verfahren um die Ausgestaltung des Umgangsrechts der Eltern mit ihren Kindern grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen
Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige zuverlässige
Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden
Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (im Anschluss an BVerfG, NJW 1999, 3623, 3624). Es kann mit den inhaltlichen
Anforderungen des Art. 6 II GG unvereinbar sein, das Elternrecht auf Umgang mit den Kindern unter Hinweis auf das Interesse von Großeltern und anderen
Verwandten zu beschneiden (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2006 - 1 BvR 971/03).
***
Bei der Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters kann das angerufene Gericht
ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts überprüfen und bei Begründetheit das erstinstanzliche Gericht nur anweisen, dem Verfahren
Fortgang zu geben. Zu einer Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ist das Gericht dagegen nicht befugt (zu ZPO § 567,
FGG § 19, ZPO § 620b I) Wird vom Gericht anstatt auf die Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und
Recht ein bereits angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit ein konventionsgemäßer Zustand aufgehoben, liegt darin im Einzelfall eine
unzureichende Beachtung eines Urteils des EGMR, wonach dem nichtehelichen Vater ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist (BVerfG, Beschluss vom
10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 zu GG Art. 20 III, GG Art. 6 II, BGB § 1684, BGB § 1696)
***
Das Kindeswohl muss Richtlinie für die Entscheidung über das Umgangsrecht sein. Es ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob ein Umgangsausschluss nicht
lediglich dem vom Kind geäußerten Willen, sondern auch seinem Wohl entspricht; weiterhin ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten festzustellen, ob
ein begleiteter Umgang in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04, NJW-RR 2005, 801).
***
Der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung verstößt gegen das Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG
(BVerfG, Beschluss vom 07.03.2005 - 1 BvR 552/04).
***
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge erfordert die wirksame Erhebung einer Verfassungsbeschwerde für das minderjährige Kind die Bestellung eines
Ergänzungspflegers. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn familiengerichtlich festgestellt wird, dass für den Fall einer mit
Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Kindes an mehreren aufeinander folgenden Umgangswochenenden der Vater berechtigt sein soll, das
Kind in Abwesenheit der Mutter an seinem aktuellen Aufenthaltsort (damit ggf. in der Wohnung der Mutter) zu besuchen (BVerfG, Entscheidung vom
08.12.2004 - 1 BvR 1417/02).
***
Das Unterlassen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung über das Umgangsbegehren eines abgeschobenen Ausländers kann wegen der Möglichkeit
einer Entscheidung der Ausländerbehörde gem. § 9 III AuslG (ausnahmsweise Erlaubnis des kurzfristigen Betretens des Bundesgebiets, wenn zwingende
Gründe die Anwesenheit erfordern) nicht allein mit der Begründung gerechtfertigt werden, angesichts der erfolgten Abschiebung bestehe keine Möglichkeit
zum Umgang mit dem Kind (BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03).
***
Art. 6 II 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater
einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären
Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 I GG
geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt
dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 I GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind
auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. § 1685 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz -
KindRG) vom 16.12.1997 ist mit Art. 6 I GG insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater
eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Dem Gesetzgeber
wird aufgegeben, bis zum 30.4.2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen,
soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1685 BGB abhängt. § 1600 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts
(Kindschaftsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 ist mit Art. 6 II insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes
ausnahmslos von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30.4.2004 eine verfassungsgemäße
Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des §
1600 BGB abhängt (BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1724/01).
***
Beim Ausgleich zwischen Sorge- und Umgangsrecht müssen die Gerichte auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der
Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Wenn der Umgang auf Grund der unterschiedlichen Wohnorte
der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann, obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil
anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen
Aufwendung zu verpflichten ist (BVerfG, Urteil vom 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00).
***
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem "untergetauchten" Ausländer die begehrte einstweilige Anordnung, vorläufig von
ausländerbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, mit der Begründung versagt worden ist, Eilrechtsschutz könne auch nach
Bekanntwerden des Aufenthaltsortes noch rechtzeitig gewährt werden. Besteht eine Vater-Kind-Beziehung, ist zu beachten, dass der spezifische
Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der
Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsaufgaben erbringen kann, die gegebenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen
aus Art. 6 I GG entfalten. Ein Zurücktreten des Interesses am Vollzug ausländerbehördlicher Entscheidungen könnte auf Grund der vom Gesetzgeber mit der
Refom des Kindschaftsrechts getroffenen Entscheidung zu Gunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des
Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein. In ausländerrechtlichen Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind
die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 II GG schon unzumutbar sein
kann (BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99).
***
Zur Frage, in welchem Umfang die Sozialhilfebehörde Leistungen an einen sozialhilfeberechtigten Vater zu erbringen hat, um diesem die Wahrnehmung des
Rechts auf Umgang mit seinen Kindern aus einer geschiedenen Ehe zu ermöglichen (BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93). Es ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nach der Scheidung der Ehe das Recht zum persönlichen Umgang mit
seinem Kind eingeräumt hat, das vom Familienrichter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§
1634 I 1, II 2 BGB; BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1983 - 1 BvL 11/80).
*** (BGH)
Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind
eingeräumt wurde (Fortführung von Senat, NJW 1999, 3718 = FamRZ 2000, 219, und FPR 2004, 109 = FamRZ 2004, 102; BGH, Beschluss vom 13.04.2005 -
XII ZB 54/03).
Art 19 GG Rechtsweggarantie
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und
nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet
ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Leistätze/Entscheidungen:
Soweit der im Umgangsrechtsverfahren beschwerdeführende Elternteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Kinder durch deren unterbliebene
Anhörung rügt, führt das Unterlassen einer Anhörungsrüge nach § 29 a FGG zur Unzulässigkeit der von ihm im Namen der Kinder erhobenen
Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität). Das Elternrecht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die
Prüfung, ob ein begleiteter Umgang als milderes Mittel im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommt (im Anschluss an BVerfG, FamRZ
2005, 1057). Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Dabei müssen auch im
Eilverfahren zumindest die in ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (BVerfG, Urteil vom 23.01.2008 -
1 BvR 2911/07).
***
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem "untergetauchten" Ausländer die begehrte einstweilige Anordnung, vorläufig von
ausländerbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, mit der Begründung versagt worden ist, Eilrechtsschutz könne auch nach
Bekanntwerden des Aufenthaltsortes noch rechtzeitig gewährt werden. Besteht eine Vater-Kind-Beziehung, ist zu beachten, dass der spezifische
Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der
Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsaufgaben erbringen kann, die gegebenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen
aus Art. 6 I GG entfalten. Ein Zurücktreten des Interesses am Vollzug ausländerbehördlicher Entscheidungen könnte auf Grund der vom Gesetzgeber mit der
Refom des Kindschaftsrechts getroffenen Entscheidung zu Gunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des
Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein. In ausländerrechtlichen Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind
die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 II GG schon unzumutbar sein
kann (BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99).
***
Art 20 GG Bindung an Recht und Gesetz
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Leistätze/Entscheidungen:
Bei der Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters kann das angerufene Gericht
ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts überprüfen und bei Begründetheit das erstinstanzliche Gericht nur anweisen, dem Verfahren
Fortgang zu geben. Zu einer Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ist das Gericht dagegen nicht befugt (zu ZPO § 567,
FGG § 19, ZPO § 620b I) Wird vom Gericht anstatt auf die Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und
Recht ein bereits angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit ein konventionsgemäßer Zustand aufgehoben, liegt darin im Einzelfall eine
unzureichende Beachtung eines Urteils des EGMR, wonach dem nichtehelichen Vater ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist (BVerfG, Beschluss vom
10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 zu GG Art. 20 III, GG Art. 6 II, BGB § 1684, BGB § 1696)
***
§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person
des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem
verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und
streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind
Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Leistätze/Entscheidungen:
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge erfordert die wirksame Erhebung einer Verfassungsbeschwerde für das minderjährige Kind die Bestellung eines
Ergänzungspflegers. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn familiengerichtlich festgestellt wird, dass für den Fall einer mit
Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Kindes an mehreren aufeinander folgenden Umgangswochenenden der Vater berechtigt sein soll, das
Kind in Abwesenheit der Mutter an seinem aktuellen Aufenthaltsort (damit ggf. in der Wohnung der Mutter) zu besuchen (BVerfG, Entscheidung vom
08.12.2004 - 1 BvR 1417/02).
*** (OLG)
„... A. Sorgerecht
Eine abweichende Regelung des Sorgerechts kommt nicht in Betracht. Die von dem Diplom-Psychologen H. empfohlene Beibehaltung des gemeinsamen
Sorgerechts scheidet aus, weil die Parteien aus den vom Amtsgericht zutreffend dargelegten Gründen selbst in Bagatellpunkten zu einvernehmlichen Lösung
außer Stande sind. Auf die in der angefochtenen Entscheidung einleitend erhobenen Vorwürfe gegen den Antragsgegner kommt es in diesem Zusammenhang
ebenso wenig an wie die vom Gutachter angenommene beiderseitige Erziehungseignung; diese ist zwar zwingende (notwendige), nicht aber hinreichende
Bedingung für die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts. Entscheidend ist allein, ob beide Elternteile willens und in der Lage sind, Konflikte
untereinander im Interesse der ausschließlich am Wohl ihrer Kinder auszurichtenden Entscheidungen zurückzustellen und zu einer vertrauensvollen
Kommunikation in Erziehungsfragen zu finden. Hiervon kann vorliegend nach der übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligter - einschließlich der
Parteien selbst - keine Rede sein.
Bereits damit ist den Empfehlungen des Gutachters der Boden entzogen; auch im Übrigen vermag sich der Senat der in der angefochtenen Entscheidung zum
Ausdruck gebrachten Bewertung des Gutachtens nicht anzuschließen. Dieses übersteigt allenfalls durch Schriftgröße, Detailreichtum der Feststellungen und
(infolgedessen) Seitenumfang den sonst üblichen Rahmen, bleibt aber in seiner inhaltlichen Substanz deutlich dahinter zurück. Als Grundlage einer rechtlichen
Würdigung ist es allenfalls in der Bewertung einzelner Gesichtspunkte, nicht aber in seiner Gesamtheit und erst recht nicht in den hieraus gezogenen
Schlussfolgerungen zum Sorge- und Umgangsrecht geeignet, weil sich der Gutachter durch die Überbetonung seiner Testergebnisse den Blick auf die allgemein
anerkannten Beurteilungskriterien versperrt, die in der aktenkundigen Auseinandersetzung der Parteien zutage getretenen Verhaltensweisen überhaupt nicht
berücksichtigt und stattdessen dazu beigetragen hat, die Betrachtung der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien einseitig auf die überwiegend als
berechtigt angesehenen ‚Vorgaben' der Antragstellerin zu reduzieren. Soweit der Gutachter hierbei das von ihm geforderte ‚an einem Strang'-Ziehen beider
Elternteile auch noch dahin versteht, dass der Antragsgegner sich im Umgang mit den Kindern an ‚mütterliche Vorgaben' zu halten und diese gar ‚zu
übernehmen' habe, handelt es sich ebenso wie bei den hieraus im Einzelnen gezogenen Schlussfolgerungen um eine substantiell weder begründete noch
begründbare, in sich kaum noch nachvollziehbare und in einem traditionellen Rollenverständnis verhaftete Grundeinstellung, die selbst durch den pauschalen
Hinweis auf ‚Kontinuitätsgesichtspunkte' mit der rechtlichen Stellung eines sorge- und umgangsberechtigten Elternteils nicht zu vereinbaren ist. Eine
gutachterliche Arbeitsweise, in der zudem die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen ausgeklammert und auf diese Weise das Familiengericht zu - vorliegend
aufwändig und sorgfältig vorgenommenen - Ermittlungstätigkeiten genötigt wird, stellt keine Empfehlung für die künftige Hinzuziehung in Umgangs- oder
Sorgerechtsverfahren dar.
II. Die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin scheidet aus, weil diese aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung
ihre Funktion als betreuender Elternteil dazu missbraucht hat, die Kinder von ihrem Vater zu entfremden und diesem durch unhaltbare Vorgaben einen
unbefangenen und reibungslosen Umgangskontakt unmöglich zu machen (folgend unter 1.). Soweit das Amtsgericht dem Antragsgegner eine
Mitverantwortung für die Verhaltensweisen der Antragstellerin anlastet, vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen (unten 2.); vielmehr hat sich die
Antragstellerin durch ihre Vorgehensweise nach Abschluss des ersten Rechtszugs als Sorgeberechtigte vollends disqualifiziert (unten 3.).
1. Nach den zutreffenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidung ist die Antragstellerin nicht in der Lage, das Wohl der gemeinsamen Kinder der
Parteien und deren Recht auf persönliche Kontakte mit ihrem Vater zum Maßstab ihrer Entscheidungen zu machen. Sie war vielmehr von Anfang an bestrebt,
den Antragsgegner von jeder Beteiligung an der Sorge für die Kinder auszuschließen und den gerichtlich angeordneten Umgang in einer Weise zu dominieren,
dass für eigenverantwortliche Entscheidungen nahezu kein Raum mehr verblieb; diese Taktik setzt sie selbst im zweiten Rechtszug fort. Derartige, allein an der
persönlichen Abneigung gegen den Antragsgegner orientierte und vom Amtsgericht zutreffend als ‚Ehekrieg' bezeichnete Verhaltensweisen wären selbst dann
nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzungen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens beruhen sollten. Sie
begründen vielmehr durchgreifende Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, die spätestens durch ihr nach Zugang der angefochtenen
Entscheidung an den Tag gelegtes Verhalten zur Gewissheit verstärkt worden sind.
a) Die Antragstellerin hat von Anfang an versucht, den Antragsgegner durch haltlose Vorwürfe persönlich zu diskreditieren und auf diese Weise vom Umgang
mit seinen Kindern auszuschließen. Ihr gesamter Vortragsstil entspricht dem klassischen Arsenal umgangsverweigernder Mütter, das dem Senat aus einer
Vielzahl von Verfahren bekannt ist.
Schon ihre zunächst vorgebrachte Begründung, der Antragsgegner wolle nur ‚an das gemeinsame Kind T. herankommen', es ihr - der Antragstellerin -
‚wegnehmen' und dann ins Ausland verbringen, war auch ohne entsprechende gutachterliche Erkenntnisse (Bl. 496 f. GA) lediglich dazu bestimmt und
geeignet, dem Vater ihrer Tochter die Kenntnis von ihrer damaligen Wohnanschrift vorzuenthalten und auf diese Weise an jedweder Kontaktaufnahme zu
hindern. Der Antragsgegner war und ist - anders als die Antragstellerin selbst - beruflich und sozial in der Bundesrepublik fest verwurzelt; eine Rückkehr in
sein Geburtsland Bangladesh, das er bereits im Alter von neun Jahren verlassen hat, stand weder vor noch nach Trennung der Parteien jemals zur Diskussion.
Die aktuellen Ereignisse belegen vielmehr umgekehrt, dass nicht der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin vor einer Kindesentziehung nicht
zurückschreckt; nicht er, sondern sie selbst hat dadurch das in sie gesetzte Vertrauen aller Beteiligter in grober Weise missbraucht.
Im weiteren Verlauf des ersten Rechtszugs ist die Antragstellerin sodann dazu übergegangen, die Gefahr von Gewalttaten des Antragsgegners an der
gemeinsamen Tochter herbeizubeschwören. Auch diese Anwürfe waren von Anfang an haltlos; der Senat vermag deshalb der Antragstellerin - anders als das
Amtsgericht - nicht einmal zugute zu halten, dass sie sich bei ihren Verhaltensweisen von ‚Vorbehalten' gegen den Antragsgegner aus Zeiten des
Zusammenlebens habe leiten lassen. Schon ihre im Gutachten niedergelegten mündlichen und schriftlichen Äußerungen über Gewalterfahrungen oder sonstige
Störungen des Zusammenlebens stehen in offensichtlichem Widerspruch zu ihrem dort ebenfalls wiedergegebenen Schreiben, das sie dem Antragsgegner bei
ihrem Auszug hinterlassen hat (Bl. 461 ff. GA). Vor allem aber bestanden nie irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner jemals gegen seine
Kinder Gewalt ausgeübt habe oder ausüben werde; die gesamte Konstruktion der Antragstellerin war allein darauf ausgelegt, den Antragsgegner aus
ausschließlich in ihrer Person begründeten Motiven von dem Umgang mit den Kindern auszuschließen.
Schließlich ist die Antragstellerin nach der Geburt des zweiten Kindes nicht einmal davor zurückgeschreckt, den Antragsgegner durch Behauptungen über
einen ‚Mann', der ‚immer in ihr (T.) Bett will', in die Nähe des Kindesmissbrauchs zu rücken. Der überaus naheliegenden Erklärung, dass es sich bei den - von
dritter Seite nie bestätigten - Äußerungen der Tochter um eine Eifersuchtsreaktion auf den neugeborenen Bruder handele, hat sich die Antragstellerin selbst
dann noch verschlossen, als die beteiligten Stellen und der Gutachter hierauf längst hingewiesen hatten.
b) Diese Verweigerungshaltung hat die Antragstellerin auch in der Folgezeit fortgesetzt.
Den am 13.2.2004 geborenen Sohn Y. hat sie in jeder Hinsicht (Umgang, Namensgebung u.ä.) von dem Antragsgegner abzuschotten versucht. Zur freiwilligen
Einräumung von Umgangsterminen mit beiden Kindern war sie nicht bereit; den deshalb erforderlichen gerichtlichen Anordnungen ist sie unter Hinweis auf
‚posttraumatische Verhaltensstörungen' T. mit Aufhebungsanträgen entgegengetreten. Die erst wesentlich später von unbeteiligten Stellen festgestellten
Auffälligkeiten von T. hat sie ausschließlich dem Antragsgegner zugeschrieben, ohne die Belastung des Kindes durch ihre eigene negative Haltung zu dem
Umgang mit seinen Vater überhaupt wahrzunehmen. Selbst die gerichtlich festgelegten Umgangskontakte hat sie wiederholt mit haltloser Begründung (Geburt
Y., unsubstantiierte und unbelegte ‚erhebliche Erkrankungen') vereitelt; der Nachholung des am Geburtstag von T. ausfallenden Besuchstermins (Samstag,
30.4.2005) am darauffolgenden Sonntag hat sie ohne jede Begründung nicht zugestimmt und als Ausweichtermin lediglich den vorangehenden Freitag
angeboten (Bl. 613 GA), obwohl der Antragsgegner wegen seiner Berufstätigkeit zu einer Ausübung des Umgangsrechts an Werktagen ersichtlich nicht in der
Lage war.
Darüber hinaus hat sie bis zuletzt auf einer permanenten Kontrolle des Antragsgegners bestanden (Bl. 587 GA). Auch nach dem sogar von ihr als ‚ganz gut'
bezeichneten ersten Umgangskontakten hat sie sich der von allen beteiligten Stellen befürworteten zeitlichen und räumlichen Ausweitung der
Umgangskontakte (Bl. 179, 248, 249 f., 38 f., 273, 546 GA) von Anfang an mit ähnlichen Begründungen widersetzt und dem Antragsgegner die Fahrten nach
Bonn selbst dann noch zur Last gelegt, nachdem das Amtsgericht unter dem 5.11.2004 klargestellt hatte, dass diese von der einstweiligen Anordnung vom
22.10.2004 gedeckt seien (Bl. 308 ff., 322 f., 557, 561, 567 GA). Soweit sich die Antragstellerin nunmehr noch in ihrer Beschwerdeschrift unter Bezugnahme
auf Seite 164 des Gutachtens (Bl. 500 GA) auf angeblich vom Sachverständigen geteilte Bedenken gegen die Fahrten nach Bonn beruft (Bl. 719 GA),
betrachtet der Senat dies im Hinblick auf die unmittelbar anschließenden Ausführungen auf Seite 165 des Gutachtens (Bl. 501 GA) als den Versuch einer
Täuschung des Gerichts.
Nach den jeweiligen Besuchskontakten hat sie den Antragsgegner mit Katalogen von Vorwürfen überschüttet (Bl. 283 f., 269 ff., 532 ff., 535 ff), die zum
weitaus überwiegenden Teil einer sachlichen Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich und allenfalls als Beleg dafür geeignet sind, dass die Antragstellerin T.
nach dem beim Antragsgegner Erlebten befragt; der gegen ihn erhobene (ohnehin völlig substanzlose) Vorwurf des ‚Aushorchens' ist deshalb allenfalls in ihrer
eigenen Person begründet. Sie ist nicht einmal bereit, der gemeinsamen Tochter ein Bild ihres Vaters für das Kinderzimmer zuzugestehen, weil sie dann ‚das
Foto des Kindesvaters ständig vor Augen' habe (Bl. 580 GA), wirft aber umgekehrt den am Verfahren beteiligten Stellen vor, ihre ‚Bedenken' nur ‚gegen sie zu
verwenden' und ‚das Wohl der Kinder (nicht) in den Vordergrund zu stellen' (Bl. 585 GA).
All dies kennzeichnet das Bild einer Mutter, die ausschließlich in ihrer Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner verhaftet ist, die Leiden und Bedürfnisse
ihrer Kinder überhaupt nicht mehr wahrzunehmen vermag, Empfehlungen und Hilfsangebote Dritter als Parteinahme zu ihren Lasten versteht, den
Antragsgegner am liebsten aus dem Leben ihrer Kinder verbannen und - soweit dies an der Haltung der Familiengerichte scheitert - ihn jedenfalls einer
umfassenden, sich auf jedes Detail ihrer ‚Vorgaben' erstreckenden Kontrolle unterwerfen will.
c) Diese Haltung hat die Antragstellerin bis heute nicht aufgegeben; sie setzt sich vielmehr in ihrer mit der Beschwerdebegründung mitgeteilten Vorstellung
fort, der Antragsgegner habe bis zur Grenze der Schikane ‚den Direktiven der Mutter zu folgen' und dürfe deren ‚Erziehungsauthorität' nicht in Frage stellen
(Bl. 719 GA). Der sorge- und umgangsberechtigte Vater unterliegt überhaupt keinen ‚Direktiven der Mutter'; wenn und soweit die Antragstellerin ernsthaft
Gefährdungen der Kinder befürchtet haben sollte, wäre es ihre Sache gewesen, den Antragsgegner über deren Grundlagen ins Bild zu setzen, um ihm als
gleichermaßen Berechtigten eine eigenverantwortliche Gestaltung der Umgangskontakte zu ermöglichen. Auch der - in der angefochtenen Entscheidung in
anderem Zusammenhang angeführte - Gesichtspunkt einer ‚gleichmäßigen, regelmäßigen Handhabung' gibt dem betreuenden Elternteil kein Recht, den anderen
Elternteil seinem Erziehungsdiktat zu unterwerfen. Im Übrigen vermag der Senat - wie bereits das Amtsgericht - die imperativen Erwartungen der
Antragstellerin nicht einmal auf ein Erziehungsinteresse zurückzuführen; sie stellen sich vielmehr aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung lediglich als Versuch dar, den Antragsgegner bei der Ausübung seines Umgangsrechts von seiner Familie abzukoppeln und bis ins Detail zu
bevormunden. Soweit sich der Gutachter die Vorstellungen der Antragstellerin zu eigen gemacht hat, hat der Senat dafür keinerlei Verständnis (oben I.).
Die von der Antragstellerin nunmehr unter dem Schlagwort ‚europäische Erziehung' zusammengefassten Begehren sind schon in ihrem tatsächlichen
Ausgangspunkt unzutreffend. Die Kinder werden von ihr nicht zwei-, sondern nur einsprachig erzogen, weil sie selbst mit ihnen nur niederländisch spricht (Bl.
407 GA); die deutsche Sprache wurde T. lediglich im Umgang mit dem Antragsgegner und seinen Verwandten vermittelt. Im übrigen ist der diffuse Terminus
‚europäische Erziehung' offensichtlich ausschließlich zur Ausgrenzung des Antragsgegners bestimmt und geeignet. Der Antragsgegner lebt - anders als
Antragstellerin - seit nahezu 30 Jahren in Deutschland, er hat - anders als Antragstellerin - die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, er und seine
Verwandten kommunizieren- anders als Antragstellerin - mit den Kindern in deutscher Sprache; es gibt nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass der
Antragsgegner in ‚Kultur' oder anderem irgendeiner außereuropäischen Lebensvorstellung verhaftet sei oder die Kinder nicht ‚nach europäischen
Gesichtspunkten' erziehe. Wenn der Antragsgegner unter solchen Umständen den Vorwurf einer ungenügenden europäischen Einbindung als ‚rassistisch'
verstanden hat (Bl. 548 GA), vermag der Senat dem nicht entgegenzutreten.
Im Übrigen liegen die Vorstellungen der Antragstellerin auch aus Rechtsgründen neben der Sache. Beide Eltern schulden ihren Kindern keine ‚europäische
Erziehung', sondern eine solche, die sie auf ihr künftiges Leben in ihrem jeweiligen Umgangsfeld vorbereitet. Dies schließt umgekehrt - wie das Amtsgericht
zutreffend dargelegt hat - das Wissen um die Herkunft ihrer Eltern nicht aus, sondern ein; die Kinder haben einen Anspruch darauf, im Rahmen ihrer
Verständnismöglichkeiten auch mit Kultur und Sprache der Geburtsländer beider Elternteile konfrontiert zu werden. Wenn die Antragstellerin für sich in
Anspruch nimmt, trotz des damals noch in Deutschland liegenden Lebensmittelpunkts mit den Kindern nur niederländisch zu sprechen, so steht dem
Antragsgegner das selbstverständliche Recht zu, neben dem Deutschen auch gelegentlich auf bengalische Ausdrucksweisen zurückzugreifen; seine gegenteilige
Annahme einer Überforderung von T. hat der Gutachter bereits bei seiner Anhörung vom 30.3.2005 aufgegeben (Bl. 571 GA).
Dasselbe gilt für den offensichtlich anderweitig motivierten Versuch der Antragstellerin, jedwede Kontakte der Kinder zu den Verwandten des Antragsgegners
zu unterbinden. Die Erziehungsaufgabe der Eltern schließt auf beiden Seiten den Umgang mit ihren Familienangehörigen ein; die Antragstellerin kann dem
Antragsgegner auch insoweit keine Rechte vorenthalten, die sie selbst für sich in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner hierbei in der
Vergangenheit die Tochter der Parteien überfordert habe und ihm deshalb ‚Grenzen gesetzt' werden müssten, haben selbst die an der Rückkehrbegleitung
beteiligten Stellen nicht feststellen können. Für die - anschließend lediglich als ‚Denkanstoß' bezeichnete - gegenteilige Annahme des Gutachters (Bl. 500 GA)
gibt es keinerlei Grundlage. Soweit schließlich die Ausführungen des Gutachtens als Ausschließung der Eltern des Antragsgegners verstanden werden müssten
(Bl. 497 GA), wäre dies schon aus Rechtsgründen verfehlt (§ 1685 BGB); eine weitere Auseinandersetzung hiermit hält der Senat nicht für geboten.
Das wiederholte Verlangen der Antragstellerin nach einem Verzicht auf ‚bengalisches Essen' war gleichermaßen unberechtigt; soweit die Antragstellerin die
nachfolgende Diskussion über die Ernährung der Kinder auf die ‚Reiswaffel/Hipp'-Ebene verlagert hat, bedarf es nach den eingehenden Darlegungen der
angefochtenen Entscheidung keiner näheren Ausführungen. Dasselbe gilt für den in der Beschwerdebegründung erneut aufgegriffenen Streitpunkt
‚Schlafgewohnheiten' sowie alle übrigen von der Antragstellerin katalogisierten ‚Vorgaben', die ausschließlich dazu bestimmt waren, die Herrschaft über die
Umgangskontakte des Antragsgegners an sich zu reißen und ihm ihre Nichtbeachtung als Verweigerungsgrund entgegenhalten zu können.
d) Der Versuch der Beschwerdebegründung, die Taktiken der Antragstellerin auf eine unzulängliche ‚juristische Vertretung' in erster Instanz zurückzuführen
(Bl. 719 GA), ist schon deshalb untauglich, weil sich ihr Beschwerdevortrag inhaltlich mit dem des ersten Rechtszugs deckt und sie die dort zum Ausdruck
gebrachte Haltung weiterhin als ‚nicht unberechtigt' verteidigt. Im Übrigen besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass die schriftsätzlichen
Darstellungen auf eigenmächtigen und ungeschickten Taktiken ihrer wechselnden Prozessbevollmächtigten beruhen und die tatsächlichen Vorstellungen der
Antragstellerin nicht zutreffend wiedergeben; jenes Vorbringen entspricht vielmehr bis zu Wortwahl und Duktus den Äußerungen, die die Antragstellerin
persönlich gegenüber Amtsgericht und Gutachter abgegeben hat.
2. Auf die in der angefochtenen Entscheidung bei der Frage des gemeinsamen Sorgerechts erörterten Einstellungen des Antragsgegners kommt es in jenem
Zusammenhang überhaupt nicht (oben I.) und für eine Sorgerechtsübertragung auf die Antragstellerin allenfalls insoweit an, als sie deren Verhaltensweisen in
einem andern Licht erscheinen lassen könnten; dies ist in keinerlei Hinsicht der Fall.
Für den Vorwurf des Amtsgerichts, der Antragsgegner bringe der Antragstellerin nicht die ihr wegen ihrer Betreuungsleistungen zustehende ‚Wertschätzung'
entgegen, vermag der Senat keine tatsächliche Grundlage zu finden. Ein Elternteil, der sich jedweder Einigung mit dem ebenfalls sorgeberechtigten anderen
Ehegatten von vornherein entzieht und dessen berechtigtes Interesse am Umgang mit den Kindern zur Durchführung eines ‚Ehekrieg' nutzt, darf überhaupt
keine Wertschätzung erwarten; noch weniger kann er dem anderen Teil zur Last legen, die ihm bei den Umgangskontakten erlebbare Aufgeschlossenheit oder
Fröhlichkeit der Kinder nicht auf sein eigenes Verhalten, sondern auf eine gute Förderung des andern Elternteils zurückzuführen. Abgesehen davon hat der
Antragsgegner die Erziehungseignung der Antragstellerin - anders als umgekehrt diese selbst - nie in Frage gestellt; er vielmehr hat in seinen persönlichen
Schreiben vom 9. und 20.9.2004 an das Gericht (B. 264 ff., 48 ff. GA) sowie aus November/Dezember 2004 an die Antragstellerin selbst (Bl. 598 ff. GA) in
einer ausgesprochen sachlichen und kooperativen Weise reagiert, die nach den ihm gegenüber erhobenen haltlosen Anwürfen der Antragstellerin nicht mehr zu
erwarten gewesen wäre.
Auch für sonstige ernsthaft relevante Versäumnisse des Antragsgegners ist nichts ersichtlich. Den Stellungnahmen des evangelischen Vereins lässt sich als
greifbarer Gesichtspunkt lediglich entnehmen, dass der Antragsgegner ‚klare Vorgaben' benötige, weil er zum ‚Verhandeln' oder ‚Ausweitung seiner Position'
neige (Bl. 577, 588 GA), ohne dass daraus erkenntlich wäre, um welche ‚Position' es sich handeln soll und weshalb ihm eine erstrebte ‚Ausweitung' nachteilig
zur Last gelegt werden könnte. Die von allen beteiligten Stellen (einschließlich des evangelischen Vereins) von Anfang an befürwortete Ausweitung des
Umgangsrechts ist allein an der Haltung der Antragstellerin gescheitert; bei ihren - in der angefochtenen Entscheidung als ‚Erziehungsvorstellungen'
bezeichneten - Vorgaben handelt es sich nahezu ausnahmslos um missbräuchliche Einschränkungen des Umgangsrechts, die der Antragsgegner nach seinem
Telefonat vom 18.4.2005 als einseitige Einschränkung seiner Umgangsbefugnisse verstanden hat (Bl. 592 GA) und verstehen musste (oben 1.). Die sonstigen,
in pauschaler Weise gegen beide Elternteile gerichteten Anwürfe des evangelischen Vereins (‚mangelndes Grundvertrauen' etc.) treffen allein die
Antragstellerin, weil sie in ihrem übersteigerten Misstrauen die permanenten ‚Diskussionspunkte' eingebracht hat.
Eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Erwartungen der Antragstellerin ließe sich dem Antragsgegner allenfalls dann zur Last legen, wenn er sie in
seiner Situation überhaupt als ‚Erziehungsvorstellungen' und nicht als bloßen Schikaneversuch verstehen musste; hiervon kann nach den bisherigen
Verhaltensweisen der Antragstellerin keine Rede sein. Der einzige dem Antragsgegner ernsthaft vorwerfbare Umstand liegt darin, dass er nach dem - später nie
wieder aufgegriffenen und deshalb offenbar selbst nicht als besonders bedeutsam angesehenen - Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 4.3.2005
(Bl. 561 GA) T. ohne Absprache mit der Antragstellerin die Haare hat schneiden lassen. Die - in der angefochtenen Entscheidung als einziges ‚typisches
Beispiel' aufgeführte - Kindersitzpositionierung auf dem Beifahrersitz ist dagegen bei Alleinfahrten mit Kleinkindern durchaus naheliegend und lässt sich
jedenfalls dann nicht mehr gegen den Antragsgegner ins Feld führen, wenn (wie das Amtsgericht angenommen hat und der Antragsgegner bei Polizei und
ADAC eruiert haben will) keinerlei sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte gegen seine Entscheidung sprechen.
Für den Senat ist es mehr als nur nachvollziehbar, wenn sich der Antragsgegner einer Auseinandersetzung mit diesen und allen anderen ‚Vorgaben' der
Antragstellerin deshalb entzogen hat, weil sie auch aus seiner Sicht keinen fürsorglichen Interessen dienten, sondern lediglich den Konflikten auf der Paarebene
entsprangen, auf eine übermäßige Reglementierung seiner Umgangskontakte mit T. ausgelegt waren und ihm eine ‚Befriedung der Gesamtsituation' nach den
damaligen wie heutigen Erfahrungen mit der in einem ‚Ehekrieg' verhafteten Antragstellerin selbst bei weitestmöglichem Verständnis ausgeschlossen
erscheinen musste. Es geht jedenfalls nicht an, einseitig vom Antragsgegner die Befolgungen von ‚Erziehungsvorstellungen' der Antragsgegnerin zu erwarten,
wenn diese selbst auf jedes Entgegenkommen mit weitergehenden Forderungen reagiert. Erst recht braucht sich der Antragsgegner keinen Erwartungen der
Antragstellerin zu beugen, die das Amtsgericht nur wenig später zutreffend als ‚nicht mehr sachlich gerechtfertigt und vernünftig' bezeichnet hat. Wenn der
Antragsgegner unter solchen Umständen zu einem ‚Verhandeln' über die ihm abverlangten ‚Vorgaben' neigt, ist dies ebenso verständlich wie berechtigt.
Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, aufgrund welcher Erfahrungen in welchen Punkten die Denkweise der Antragstellerin berechtigt sein sollte, dem
Antragsgegner jedwede Erziehungskompetenz abzusprechen. Alle beteiligten Fachleute haben von Anfang an den verantwortungsbewussten Umgang des
Antragsgegners mit den Kindern hervorgehoben; das Amtsgericht hat dessen hohe Erziehungskompetenz aufgrund des am 9.4.2005 gewonnenen persönlichen
Eindrucks in bemerkenswerter Weise zusammengefasst (Bl. 579 GA unten). Es ist vielmehr allein die Antragstellerin, die den Antragsgegner mit an den
Haaren herbeigezogenen Vorwürfen zu diskreditieren versucht hat und hinter seinem Rücken jedem positiven Eindruck beteiligter Stellen gegenüber dem
Sachverständigen (Bl. 457 ff. GA), dem Amtsgericht (Bl. 585 ff. GA) oder den Mitarbeiterinnen des evangelischen Vereins (Bl. 585, 587 GA) unter
(zumindest) weit überzogener Darstellung von Vorgängen entgegen zu wirken versucht hat.
3. Schließlich hat sich die Antragstellerin in ihrer Erziehungsfähigkeit endgültig disqualifiziert, indem sie nach Zustellung des Beschlusses vom 13.5.2005
zusammen mit den Kindern in die Niederlande ausgereist ist.
Diese Verhaltensweise war aus den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Gründen nicht nur ‚unglücklich', sondern offensichtlich allein zur
Konterkarierung der angefochtenen Entscheidung bestimmt und weder aus einer ‚Dringlichkeit der Zuweisung der Wohnung' noch durch sonstige Umstände zu
rechtfertigen. Die Antragstellerin hat dadurch vorsätzlich und bewusst jedweden Umgang des Antragsgegners mit seinen Kindern unmöglich gemacht und das
in sie gesetzte Vertrauen in grober Weise missbraucht; dem gesamten Akteninhalt lässt sich keinerlei Äußerung entnehmen, dass sie einen Umzug von N. in die
Niederlande überhaupt in Erwägung ziehe. Sie hat sich nicht einmal willens gezeigt, in der Beschwerdeschrift ihre neue Anschrift anzugeben; damit greift sie
auf ihre bereits zu Beginn des Rechtsstreits praktizierte Verfahrensweise zurück, dem Antragsgegner ihre Wohnadresse vorzuenthalten und auf diese Weise
jede Kontaktaufnahme mit den Kindern zu verhindern.
Ihre mit der Beschwerdebegründung mitgeteilte Vorstellung, aufgrund eben dieser Wohnsitzverlagerung wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten
zu müssen, ist ebenso wenig einer sachlichen Auseinandersetzung zugänglich wie das gleichzeitig mitgeteilte Bestreben, den Antragsgegner davon
auszuschließen, ‚die Erziehungsvorgaben der Antragstellerin zu kritisieren' (Bl. 720 GA). Wenn die Antragstellerin allen Ernstes geglaubt hat, im ‚Ehekrieg'
mit dem Antragsgegner aus der Missachtung gerichtlicher Entscheidungen auch noch Kapital schlagen zu können, offenbart sich hierin eine Grundhaltung, die
jede Beteiligung am Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder ausschließt.
II. Eine andere als die in der abgefochtenen Entscheidung vorgenommene Sorgerechtsregelung kommt nicht in Betracht.
Die dort angedeuteten Bedenken gegen die Erziehungseignung des Antragsgegners teilt der Senat zwar nicht (oben I.2.). Eine Übertragung des Sorgerechts auf
ihn scheidet aber sowohl mit Blick auf seine beruflichen Belastungen wie die vom Amtsgericht unter Ziffer 1.b.)bb.) zutreffend dargelegten Umstände aus und
wird von ihm selbst nicht erstrebt. Die - vom Gutachter bei seiner Anhörung vom 30.3.2005 in den Raum gestellte (Bl. 573 GA) - Möglichkeit einer
Beschränkung des Sorgerechtsentzugs auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist selbst von der Antragstellerin nicht aufgegriffen worden und scheidet von
vornherein aus, weil der Antragsgegner dadurch nicht vor der noch in der Beschwerdebegründung unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Absicht der
Antragstellerin geschützt wäre, ihre exzessive direktive Einflussnahme auf die Umgangskontakte zwischen Kindern und Vater fortzusetzen und jede ‚Kritik'
des Antragsgegners an ihren ‚Erziehungsvorgaben' zu unterbinden (Bl. 720 GA).
Die sogar von der Beschwerdebegründung (aaO.) als ‚theoretisch gangbarer Weg' bezeichnete beiderseitige Entziehung des Sorgerechts ist daher die einzige
Möglichkeit, unter Beteiligung der vom Amtsgericht einbezogenen Stellen im Interesse insbesondere der Kinder, aber auch der Parteien eine Beruhigung der
Gesamtsituation herbeizuführen, die das erforderliche ‚Grundvertrauen' für einen friedlichen Umgang der Elternteile schafft. Dieser Weg ist zweifellos keine
Dauerlösung; eine spätere Neuregelung des Sorgerechts zugunsten der Antragstellerin wird aber nur dann in Betracht kommen, wenn es ihr gelingt, zumindest
in Bezug auf die gemeinsamen Kinder zu einer sachlichen Kommunikationsebene mit dem Antragsgegner zu finden und zu akzeptieren, dass dieser in gleicher
Weise zur Übernahme von Verantwortung fähig und bereit ist wie sie selbst.
B. Umgangsrecht
Eine Abänderung der in jeder Hinsicht zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidung zum Umgangsrecht ist ebenfalls nicht geboten.
1. Eine relevante ‚neue Sach- und Rechtslage' liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Der rechtliche Anspruch des Antragsgegners auf
Umgang mit seinen beiden Kindern besteht unverändert fort; die Vorstellung der Antragsgegnerin, aufgrund ihrer eigenmächtigen Wohnsitzverlagerung seien
die ‚Probleme bei den Umgangskontakten ... zwangsläufig geklärt' (Bl. 720 GA), vermag der Senat nur noch als zynisch anzusehen. Dass der Antragsgegner
angesichts des rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin auf einer Homepage seine Ohnmacht zum Ausdruck bringt, ist überaus verständlich; die
Vereinbarkeit einer Rückführung der Kinder mit dem HKÜ steht nicht zur Entscheidung des Senats. Welche sonstigen ‚zu klärenden Fragen' der Beantwortung
bedürfen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen; mit der allein relevanten Frage, ob das Wohl der Kinder eine abweichende Ausgestaltung der
Umgangsregelung erfordere, setzt sie sich bezeichnenderweise nicht auseinander.
2. Der Senat vermag keinen Umstand zu erkennen, dass die im Beschluss des Amtsgerichts für die Zeit ab dem 20.8.2005 vorgesehene Umgangsregelung im
Interesse der beiden Kinder einer Anpassung bedürfte. Zwar hat die Antragstellerin die für den vorangegangenen Zeitraum vorgesehen Besuchskontakte
hintertrieben; es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder durch die nunmehr eingreifende Umgangsregelung überfordert würden.
Beide Kinder haben nach der übereinstimmenden Beurteilung aller beteiligten Stellen eine enge und liebevolle Beziehung zum Antragsgegner, so dass die
zwischenzeitliche Unterbrechung der Kontakte keine verlangsamte Annäherung gebietet. Die Ausgestaltung der Umgangsregelung für T. ist unverändert
geblieben; die nunmehr eingreifende Ausdehnung des Kontakts mit Y. sowie seine Verlagerung nach Bonn entsprechen der seit langem geplanten
Vorgehensweise und erscheinen auch mit Blick auf das Alter des Kindes bedenkenlos. Die von der Antragstellerin verlangten ‚Vorgaben' für die Ausübung des
Umgangs kommen nicht in Betracht (oben I.2.c), so dass es auch einer Abänderung der Auflagen unter Ziffer III. des Beschlusstenors nicht bedarf. ..." (OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2005 - II-4 UF 129/05)
***
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Leistätze/Entscheidungen:
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt. Wenn im Rahmen notariellen
Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirk-same Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil
§ 139 BGB nicht anwendbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2008 - II-8 UF 267/07):
„I. ... Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die nichtehelichen Eltern des betroffenen Kindes. Sie haben am 20.1.2006 von der Notarin G. W. in H. folgende
Erklärung beurkunden lassen:
‚Wir, Frau S. S. und Herr H. Sc. sind nicht miteinander verheiratet; wir leben aber seit dem 1. Oktober 2004 zusammen. Aus unserer Verbindung ist unser Sohn
P. S. , geboren am 28.1.2005, hervorgegangen. Herr Sc. hat die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt durch Urkunde des Standesamtes W. vom 10.2.2005 -
Vorgang 92/05 GK. P. wird von uns beiden im gemeinsamen Haushalt betreut, deshalb wollen wir für ihn beide gemeinsam die elterliche Sorge ausüben; wir
erklären daher jeder für sich selbst, dass wir die Sorge für unseren Sohn P. gemeinsam ausüben wollen. Für den Fall der Trennung legen wir uns deshalb
hiermit auf den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge fest. Wir wollen auch nach einer evtl. Trennung die gemeinsame elterliche Sorge für unseren
Sohn P. ausüben. Einigkeit besteht weiterhin hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge dahingehend, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der
Kindesmutter, Frau S. S., alleine zustehen soll. Wir sind einig, dass dies insbesondere im Fall unserer Trennung gelten soll. Sollten weitere Erklärungen des
Kindesvaters erforderlich sein, so wird er diese abgeben zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Dem Kindesvater wird für den Fall der Trennung
ein großzügiges Umgangsrecht eingeräumt. Unser Sohn soll im Fall der Trennung bei der Kindesmutter bleiben und allein von ihr versorgt werden. So ist es
nach unserer Auffassung am besten. Aus diesem Grunde soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein von ihr ausgeübt werden.'
Nach der Trennung hat die Beteiligte zu 2) bei dem zuständigen Jugendamt die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 58a SGB VIII (Negativattest) beantragt
und erhalten. Sie ist der Auffassung, dass die notarielle Vereinbarung unwirksam sei und ihr das Sorgerecht für das betroffene Kind allein zustehe.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Feststellung, dass die Beteiligen zu 1) und 2) gemeinsame Sorgerechtsinhaber des minderjährigen P.
S. sind, durch Urteil abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit dem Rechtsmittel der Berufung. Die Beteiligte zu 2) tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II. Obwohl die Entscheidung des Amtsgerichts verfahrensfehlerhaft durch Urteil ergangen ist, ist sie als erstinstanzliche Endentscheidung über eine
Familiensache, die die elterliche Sorge über ein Kind betrifft (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), mit der befristeten Beschwerde anfechtbar (§ 621e Abs. 1 ZPO).
Die Vorschrift des § 621e ZPO geht als Sonderregelung für Endentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (bzw. der HausratVO) der
Bestimmung des § 511 ZPO, der für durch Urteil ergangenen erstinstanzliche Entscheidungen das Rechtsmittel der Berufung eröffnet, vor. Die in § 621e Abs. 1
ZPO genannten Verfahren sind deshalb (bei isolierter Anfechtung) auch dann mit der befristeten Beschwerde anfechtbar, wenn die angefochtene Entscheidung
durch Urteil ergangen ist.
Die eingelegte Berufung des Beteiligten zu 1) wird deshalb nach dem Meistbegünstigungsprinzip als befristete Beschwerde behandelt.
III. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1) Aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Streites über die Wirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen hat der Beteiligte zu 1) ein besonderes
Interesse an der beantragten Feststellung der gemeinsamen Sorge.
2) Die abgegebenen Sorgeerklärungen wurden wirksam abgegeben und haben gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB kraft Gesetzes zur Folge, dass die Beteiligten zu
1) und 2) die elterliche Sorge für das betroffene Kind gemeinsam ausüben.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in notariell beurkundeter Form (§ 1626 Abs. 1 BGB) persönlich (§ 1626c Abs. 1 BGB), unbedingt und unbefristet (§ 1626b
Abs. 1 BGB) erklärt, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben zu wollen.
Die weiter abgegebene Erklärung, dass der Beteiligten zu 2) im Falle der Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind alleine zustehen
soll, ist zwar unwirksam, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge im Falle der Trennung nur durch eine gerichtliche Entscheidung
auf einen Elternteil übertragen werden kann.
Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen.
Der Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von Sorgeerklärungen wird durch den Wortlaut des § 1626e BGB
‚Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.'
auf die abschließende Sonderregelung in den §§ 1626b bis 1626d BGB beschränkt. Neben dieser abschließenden Sonderregelung können jedenfalls die in den §
134 bis 139 BGB geregelten allgemeinen Wirksamkeitsbestimmungen für Rechtsgeschäfte keine Anwendung finden.
Diese mit der Regelung für andere statusrelevanten Erklärungen, insbesondere im Bereich der Vaterschaftsanerkennung (§ 1598 BGB) vergleichbare
Beschränkung der wirksamkeitsrelevanten Elemente auf formale und leicht überprüfbare Erfordernisse findet ihre innere Rechtfertigung in dem gesteigerten
Bedürfnis nach Statussicherheit und Rechtsklarheit, das im Bereich der elterlichen Sorge besteht (vgl. BT-Drucks 13/4899, 95; Erman - Michalski, BGB, 11.
Auflage, Rn. 1 zu § 1626e; Staudinger - Coester, BGB (2001), Rn. 1, 3 zu § 1626 e).
Wie auch das vorliegende Verfahren zeigt, ist eine andauende Unsicherheit über die Frage, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, mit dem Kindeswohl
regelmäßig nicht vereinbar. ..."
***
Leistätze/Entscheidungen:
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
***
Leistätze/Entscheidungen:
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts
wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme
gefährdet würde.
Leistätze/Entscheidungen:
Kann und soll das (hier: 1997 geborene) Kind nicht in den Haushalt seiner leiblichen Mutter zurückkehren, so ist eine Trennung vom Pflegevater nur zulässig,
wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Wegnahme mit psychischen oder physischen Schäden verbunden ist. Für eine
vorläufige Maßnahme, mit der die Rückkehr des Kindes zum Pflegevater angeordnet wird, ist weder die Wirksamkeit des Pflegevertrages noch das Vorliegen
einer Pflegeerlaubnis Voraussetzung. Das Jugendamt ist zur Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nur befugt, wenn die Annahme gerechtfertigt ist,
dass insoweit die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen und Gefahr im Verzug ist. Aus einem sexualisierten Verhalten des Kindes allein lässt sich kein
Hinweis auf stattgefundenen sexuellen Missbrauch ableiten (OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2002 - 5 WF 26/02, FamRZ 2003, 54).
***
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die
Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem
Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der
Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
Leistätze/Entscheidungen:
Die Entziehung der elterlichen Sorge für ein Kind verletzt den Betroffenen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn die entsprechenden
Entscheidungen auf keiner hinreichenden, am Kindeswohl orientierten Grundlage ergingen (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009, 1 BvR 1248/09).
***
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die
Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege
und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur
aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu
verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche
Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder
seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen
gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und
Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der
Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten
Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung
des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen
Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung
Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines
Schutzbereichs beruhen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Bundesverfassungsgerichts aber nicht
starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche
Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB reichen aber bei weitem nicht an die Anforderungen heran, die Art. 6 Abs. 3 GG an die Trennung der Kinder von der
Familie stellt. Danach müssen die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Aufgrund dessen hat § 1666
BGB in Fällen, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls
gerichtlich einzuschreiten, Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB. Voraussetzung der Entziehung elterlicher Sorge ist eine Gefährdung des
Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren
Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Aufgabe der Familiengerichte ist, eine Entscheidung zu treffen und dabei
sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen,
wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können. Dies bedeutet, dass die Entscheidung über den Umgang und seine
Ausgestaltung nicht durch das Gericht auf Dritte, insbesondere das Jugendamt, überantwortet werden darf. Das Gericht selbst hat eine konkrete und
vollständige Regelung zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009, 1 BvR 467/09).
***
Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes ist es nicht zu beanstanden, wenn erstmals in der Beschwerdeinstanz zur Durchsetzung des Umgangsrechts
eine teilweise Sorgerechtsentziehung (Einrichtung einer Umgangspflegschaft) verfügt wird (BVerfG, Beschluss vom 30.08.2005 - 1 BvR 1895/03).
*** (BGH)
I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 11. Dezember 2000 nichtehelich geborenen betroffenen Kindes. Sie lebte zunächst mit dem Kind im Haus ihrer
Eltern. Nachdem es innerhalb der Familie zu Auseinandersetzungen gekommen war, wandte sie sich Anfang 2007 an die Beteiligte zu 2 mit der Bitte um ein
Beratungsgespräch. In der zweiten Jahreshälfte 2007 wurde für die Mutter eine Familienhilfe eingerichtet. Ab November 2007 zog die Mutter gemeinsam mit
dem Kind mehrfach um, aber schließlich jeweils wieder nach A. zurück. Das Kind besuchte in dieser Zeit jeweils die Grundschule am jeweiligen
Aufenthaltsort. Ab dem 19. Dezember 2007 blieb das Kind dem Schulunterricht unentschuldigt fern. In der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis zum 3. Januar
2008 hielt sich die Mutter mit dem Kind in Oberösterreich auf. In der Folgezeit reiste sie mit dem Kind nach Bolivien.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Heilvorsorge und das Recht zur Beantragung von
Leistungen nach dem SGB VIII vorläufig entzogen. Der Beschluss wurde am 10. Januar 2008 um einen Herausgabebeschluss und am 11. Januar 2008 um einen
Durchsuchungsbeschluss erweitert. Mit weiterem Beschluss vom 1. April 2008 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung ‚in der Hauptsache bestätigt'.
Aufgrund dieses Beschlusses hat das Jugendamt das Kind am 12. April 2008 nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Es befindet sich
gegenwärtig in einer Pflegefamilie.
Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. April 2008 aufgehoben, weil die Voraussetzungen einer
Entziehung des Sorgerechts nach den §§ 1666, 1666 a BGB nicht feststellbar seien. Eine Gefährdung des Kindeswohls könne trotz einiger Hinweise auf eine
psychopathologische Auffälligkeit der Mutter auch nach Anhörung des Kindes und der mit der Angelegenheit befassten Personen nicht festgestellt werden.
Dem eingeholten psychiatrischen Gutachten und dem Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter sei keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zu
entnehmen, wenngleich die Mutter jegliche Zusammenarbeit mit den Gutachtern abgelehnt habe. Weitere Erkenntnisse seien nicht möglich, zumal die
Großeltern von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten.
Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2 Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an
das Oberlandesgericht. Zudem hat sie die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses beantragt.
II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeentscheidung des
Oberlandesgerichts nach dem Gesetz erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird und es deswegen keiner Aussetzung der Vollziehung bedarf.
1. Nach § 16 Abs. 1 FGG werden gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen grundsätzlich mit der Bekanntmachung an denjenigen wirksam, für den sie
ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Entscheidungen des Amtsgerichts waren deswegen mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam und vollziehbar (vgl.
Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99 - FamRZ 2000, 813, 814).
2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wird nach § 26 Satz 1 FGG allerdings in Fällen, in denen ein weiteres befristetes
Rechtsmittel gegeben ist, erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Zwar beschränkt sich der Wortlaut der Vorschrift auf eine Anfechtbarkeit im Wege der
sofortigen weiteren Beschwerde. In isolierten Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Oberlandesgericht abweichend von § 28 Abs. 1
FGG bereits als Beschwerdegericht entschieden hat, erstreckt sich die Vorschrift allerdings auch auf Entscheidungen, die nach den §§ 621 e Abs. 2, 621 Abs. 1
Nr. 1 bis 3, 6 und 10 ZPO mit der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof angefochten werden können (Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit 15.
Aufl. § 26 Rdn. 4; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2002, 984 und OLG Frankfurt - 20 W 565/05 - veröffentlicht bei juris).
Weil das Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB eine Entscheidung i.S. von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft, ist gegen die
Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nach § 621 e Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, die das Oberlandesgericht auch zugelassen hat (§
621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der angefochtene Beschluss erlangt nach § 26 Satz 1 FGG deswegen erst mit seiner Rechtskraft Wirksamkeit. Die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung
hat das Oberlandesgericht nicht angeordnet (§ 26 Satz 2 FGG). Bis zur Entscheidung des Senats über die zugelassene Rechtsbeschwerde verbleibt es mithin bei
dem Inhalt des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses. Für eine Aussetzung der Vollziehung der diesen Beschluss aufhebenden
Beschwerdeentscheidung besteht deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. ..." (BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - XII ZB 68/09)
*** (OLG)
„... Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind J. wieder übertragen, der Kindesmutter jedoch mit Ausnahme des Aufgabenkreises
Gesundheitsfürsorge für Judith. Dieser wird dem Kindesvater allein zugewiesen. Die Anordnung der Vormundschaft für das Kind J. wird aufgehoben. Die
Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, das Kind J. unverzüglich an die Kindeseltern herauszugeben. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das
erstinstanzliche Verfahren wird abgesehen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Ausla-gen werden von den Beschwerdeführern nicht erhoben. ...
Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am 29.4.2000 geborenen Kindes J. S. Den Eltern wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 28.9. und vom
2.10.2000 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. entzogen, weil der Verdacht entstanden war, dass die in den ersten Lebensmonaten J. vorhandene
Durchfallerkrankung durch die Kindesmutter verursacht worden war. J. lebte anschließend zunächst in einer Pflegefamilie, später in einer Einrichtung. Wegen
des weiteren Sachverhaltes wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.5.2002 den Kindeseltern die elterliche Sorge entzogen und auf einen Vormund übertragen. Zugleich wurden
Umgangskontakte der Kindeseltern mit J. auf Dauer ausgeschlossen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es stehe fest, dass J. im
August/September 2000 in hoher Konzentration Sorbit zugeführt worden sei und die bei ihr seinerzeit vorhandene Durchfallerkrankung darauf beruhe. Es gebe
aufgrund der dokumentierten Krankheitsgeschichte J. und dem Gutachten des Sachverständigen W. keine vernünftigen Anhaltspunkte anzunehmen, dass
jemand anders als die Kindesmutter dem Kind das Sorbit verabreicht habe. Bei der Kindesmutter liege ein Münchhausen-by-proxy-Syndrom vor. Vor dem
Hintergrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Kindesmutter in ihre Erkrankung sei das geistige und seelische Wohl J. dauerhaft gefährdet, wenn sie
unkontrolliert im Einflussbereich der Mutter verbliebe. Auch ein Verbleib des Kindes unter Auflagen komme nicht in Betracht, weil eine derart engmaschige
Kontrolle, wie sie zur Abwehr der bestehenden Gefahr nötig sei, weder möglich noch mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Die Voraussetzungen für einen
Entzug des Sorgerechts lägen schließlich auch hinsichtlich des Kindesvaters vor, der sich vollständig mit seiner Ehefrau solidarisiere und daher keine Gewähr
biete, hinreichend auf das Wohl von J. zu achten.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kindeseltern mit der Beschwerde. Sie machen geltend, es stehe nicht fest, dass J. tatsächlich durch die Kindesmutter
geschädigt worden sei. Weder sei erwiesen, dass sie - die Mutter - J. die festgestellten Abführmittel zugeführt habe, noch stehe fest, dass sie tatsächlich an dem
Münchhausen-by-proxy-Syndrom leide. Weiter berufen die Beschwerdeführer sich darauf, dass der vollständige Entzug des Sorgerechts selbst dann nicht
gerechtfertigt wäre, wenn die von den Sachverständigen ausgesprochene Diagnose stimme. Gegen den Kindesvater bestehe nicht der Verdacht, J. geschadet zu
haben, und auch der Kindesmutter müsse die Chance gegeben werden, J. - ggf. kontrolliert - zu betreuen.
Durch Beschlüsse vom 17.7.2003 (1 UF 32/03 u. 33/03) hat der Senat den Großeltern ein Umgangsrecht mit J. jeweils an einem Tag im Monat gewährt. Mit
Beschluss vom 22.9.2003 (1 UF 212/02) hat der Senat dem Kindesvater gestattet, bei diesen Besuchen anwesend zu sein.
II. Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist insgesamt, die der Kindesmutter weitgehend begründet. Das Eingreifen des Vormundschaftsgerichts gem. §§
1666, 1666 a BGB setzt eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine
erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit einiger Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1978, 135, 136).
Die gesamte Personensorge kann nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung
der Gefahr nicht ausreichen.
Zwar ist es aus Sicht des Senats als ganz überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Kindesmutter die bei J. im Säuglingsalter vorhandene
Durchfallerkrankung dadurch herbeigeführt hat, dass sie ihr Sorbitol zugeführt hat (dazu im folgenden unter a), und es spricht - was indes letztlich offen bleiben
kann - auch einiges dafür, dass dieses Verhalten darauf beruht, dass die Kindesmutter an einer psychischen Erkrankung leidet (dazu unter b). Dennoch erscheint
hinsichtlich des Vaters der Entzug des Sorgerechts insgesamt, hinsichtlich der Mutter mit Ausnahme des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge, nicht
gerechtfertigt (dazu unter c).
Zu a): Aufgrund der vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass die im Jahr 2000 vorhandene Durchfallerkrankung J.s maßgeblich daher rührte, dass
ihr seitens der Kindesmutter Sorbitol zugeführt worden ist. Wichtigster Anhaltspunkt dafür sind die in der Kinderklinik in Bonn erhobenen Stuhlbefunde, die
eine ‚osmotische Lücke' ergaben, welche allein dadurch erklärt werden kann, dass J. in erheblichem Umfang Abführmittel (Sorbitol) zugeführt worden sind.
Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat die dahingehende Diagnose der behandelnden Kinderärzte Dr. B. und Z. nach Auswertung der Krankenakte J.s bestätigt
und im einzelnen beschrieben, dass der Stuhl J.s über den gesamten Zeitraum bis zur Trennung von der Mutter immer wieder eine auffällige Osmolarität
aufgewiesen habe und hierfür keine andere Erklärung habe gefunden worden können, als dass dem Kind Abführmittel zugeführt worden seien (S. 6-9, 10, 20 f.
des Gutachtens, Bl. 637 ff.). Der Sachverständige führt aus, dass in der Klinik in Bonn ‚mit der größtmöglichen Sorgfalt' andere Ursachen
differentialdiagnostisch ausgeschlossen worden seien, es daher als feststehend anzusehen sei, dass dem Kind osmotisch wirksame Substanzen - wie Sorbitol
eine sei - zugeführt worden sein müssten. Hierfür spreche insbesondere auch das Verschwinden der Durchfälle nach der gerichtlich angeordneten Trennung des
Kindes von der Mutter. Fest steht weiter, dass zumindest die Stuhlprobe vom 18.9.2000 Sorbitol enthielt. Auch eine weitere Stuhlprobe vom 4.9.2000, in der
das Abführmittel Bisacodyl gefunden wurde, dürfte von J. stammen, auch wenn eine Stuhlentnahme nur für den 5.9., nicht hingegen für den 4.9.dokumentiert ist.
Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass die in der Krankenakte bis zum 29.9.2000 dokumentierten Infusionslösungen kein Sorbit enthielten, der Stoff
daher durch einen Dritten habe zugeführt werden müssen. Hierfür kommt bei realistischer Betrachtung nur die Kindesmutter in Betracht, die während des
gesamten Behandlungszeitraums bis zu der gerichtlich angeordneten Trennung ständig mit dem Kind zusammen war. Auffällig in diesem Zusammenhang ist
im Übrigen, dass die Kindesmutter nach Angaben der behandelnden Ärzte jede Trennung von ihrem Kind und auch die Verlegung auf eine Wachstation, in der
J. ständig beobachtet worden wäre, stets abgelehnt hat.
Zu der Frage, wie die erforderlichen Mengen Sorbit - oder anderer Abführmittel - dem Kind haben zugeführt werden können, hat der Sachverständige Dr. V.
ausgeführt, in Betracht komme sowohl eine orale Zuführung - die mit dem beobachteten Krankheitsbild am besten vereinbar wäre - als auch eine solche per
Klistier. Gegen eine orale Zuführung spreche nicht, dass damit notwendig weitere klinische Auffälligkeiten hätten einher gehen müssen, da nicht feststehe,
welche Substanzen dem Kind im einzelnen in welcher Menge zugeführt worden seien.
Nach alledem spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass J.s Durchfälle seitens der Kindesmutter verursacht worden sind, indem diese ihr Sorbitol
oder andere Abführmittel zugeführt hat. Auch wenn nach der Trennung der Mutter von J. - worauf die Beschwerdeführer verweisen - auch die bisherige
Ernährung des Kindes umgestellt worden ist, erklärt dies doch nicht die Tatsache der relativ zügigen und dauerhaften Gesundung J.s von diesem Zeitpunkt an.
Bereits in der Kinderklinik in Kaiserswerth waren die verschiedensten Ernährungen versucht worden, jeweils ohne dauerhaften Erfolg (vgl. Bl. 367 R), und
auch in Bonn war die Ernährung schon vor der Trennung mehrfach erfolglos umgestellt worden.
Die Kritik der Kindeseltern an dem Gutachten des Sachverständigen V. richtet sich vorwiegend dagegen, dass andere mögliche Ursachen für die Erkrankung
J.'s ausgeschlossen worden seien. Die Kindeseltern führen in diesem Zusammenhang insbesondere den mit J. durchgeführten H2-Atemtest sowie den
D-Xylosetest an, die beide ein positives Ergebnis hatten, und machen geltend, Ursache für die osmotische Lücke könne auch eine Lactoseintoleranz oder ein
sog. postenteritisches Syndrom sein. Hierzu hat indes der als sachverständiger Zeuge vernommene behandelnde Arzt Dr. B. erklärt, beides habe bei J. nicht
festgestellt werden können, und auch der Sachverständige Dr. V. hat ergänzend ausgeführt, die beiden vorgenannten Tests gäben für die vorhandene Ionenlücke
nichts her.
Die Kindeseltern führen weiterhin an, es sei nicht hinreichend geprüft worden, ob der Befall J.'s mit dem ‚Acinetobacter baumannii' im Zusammenspiel mit
Adenoviren (die allerdings lediglich Anfang Juli 2000 in Kaiserswerth, später in Bonn nicht mehr festgestellt worden sind) und der hierdurch hervorgerufenen
Gastroenteritis nicht zu einer passageren Lactoseintoleranz geführt habe. Vor dem Hintergrund, dass die osmotische Lücke bei J. über einen längeren Zeitraum
(15.8., 13.9., 19.9.2000) immer wieder festgestellt worden ist (vgl. S. 7 f. des Gutachten V., Bl. 638 f.), und zudem nicht erklärlich ist, aus welchem Grund die
vorbeschriebene Symptomatik sich nach der Trennung von der Kindesmutter spontan gebessert haben sollte, vermag die Argumentation der Beschwerdeführer
Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen V. nicht zu begründen.
Die vorliegenden Befunde lassen damit letztlich nur den Schluss zu, dass die Erkrankung J.'s durch die Zuführung von Abführmitteln hervorgerufen worden ist,
wobei hierfür nur die Kindesmutter in Betracht kommt.
b) Geht man hiervon aus, so kann letztlich offen bleiben, ob der Diagnose des Sachverständigen W. zu folgen ist, nach der die Kindesmutter an einem sog.
Münchhausen-by-proxy-syndrom (im folgenden ‚MBPS') leidet, aufgrund dessen sie die ihr Kind schädigenden Handlungen vorgenommen hat. Denn auch
wenn die Mutter das Kind geschädigt hätte, ohne dass dies auf einer psychischen Erkrankung beruhte, würde die hierin begründete Gefährdung
familiengerichtliche Maßnahmen rechtfertigen.
Der Sachverständige ist nach ausführlicher Exploration der Kindesmutter nebst deren Vorgeschichte und unter Einbeziehung ihres familiären Umfeldes zu dem
Schluss gekommen, dass die Kindesmutter bereits vor der Geburt J.'s an einer psychischen Störung litt, die Merkmale des Typs MBPS aufwies. Er hat dies
insbesondere mit der Krankheitsgeschichte der Kindesmutter begründet, in deren Verlauf sich bereits Hinweise auf eine derartige Störung, insbesondere auf
Selbstverletzungen, finden ließen. Der Sachverständige hat weiter aufgezeigt, dass sich die Kindesmutter sowohl in der Zeit vor der Exploration als auch
während der Gespräche mit ihm in eine Vielzahl von Widersprüche verwickelt habe, dies insbesondere zu Themenbereichen, die ihren und den
Gesundheitszustand ihrer Familie betreffen. Auch dies spreche für die Richtigkeit seiner Diagnose. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund des festgestellten
Krankheitsbildes und der fehlenden Krankheitseinsicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kindesmutter ihrem Kind auch künftig schaden werde.
Die Beschwerdeführer wenden gegen das Ergebnis der Begutachtung in erster Linie ein, dass es eine psychische Störung des Typs MBPS tatsächlich nicht gebe,
dass die dokumentierten Fälle vielmehr überwiegend konstruiert worden seien, weil sich die jeweiligen Ärzte und Psychiater hiermit wissenschaftlich hätten
profilieren können. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Kritik trifft die Argumentation der Beschwerdeführer nach Auffassung des Senats letztlich nicht den
für die Entscheidung über den Sorgerechtsentzug entscheidenden Kern des Problems. Denn maßgeblich hierfür ist nicht, ob ein abgegrenztes, von anderen
psychischen Störungen unterscheidbares Krankheitsbild MBPS anerkannt ist und diagnostiziert werden kann, sondern ob es tatsächlich die Erscheinung gibt,
dass Menschen aufgrund einer psychischen Störung sich oder nahestehende Personen verletzen. Dass derartige Fälle wiederholt beobachtet worden sind, es
typische Lebensläufe gibt, die in ein derartiges Verhalten münden können, hat der Sachverständige W. im einzelnen beschrieben. Er hat weiterhin ausführlich
und überzeugend dargelegt, dass die Kindesmutter selbst an einer psychischen Störung leidet, welche ihr Verhalten erklärt. Dabei lässt sich gegenüber dem
Sachverständigen W. nicht der Vorwurf rechtfertigen, gezielt nach Anzeichen für das Vorliegen eines MBPS oder einer sonstigen psychischen Störung gesucht
zu haben. Der Sachverständige hat vielmehr überzeugend ausgeführt, zunächst nicht von einer derartigen Symptomatik ausgegangen und erst im Verlaufe der
Exploration insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Kindesmutter zu ihren Vorerkrankungen zu dem gefundenen Schluss gekommen zu sein.
c) Maßnahmen nach § 1666, 1666 a BGB bei Gefährdung des Kindeswohls unterliegen orientiert an dem grundrechtlichen Schutz des Rechts der Eltern, ihre
Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG), dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie können nur insoweit angeordnet werden, wie es zum
Schutz des Kindes und dessen Wohl unbedingt erforderlich sind. Vorstehend gilt hierzu folgendes:
Dass J. durch Aktivitäten ihres Vaters gefährdet oder geschädigt worden wäre, stand zu keinem Zeitpunkt in Rede. Der Vater war während der Zeit, in der
Judith sich im Krankenhaus befand, nur gelegentlich zugegen; er kommt als Verursacher der Erkrankung J.'s nicht in Betracht. Den Erwägungen des
Amtsgerichts, die uneingeschränkte Loyalität des Kindesvaters mit der Mutter lasse den Schluss auf eine Gefährdung des Kindes auch durch den Vater zu,
zumindest sei dieser nicht in der Lage, das Kind zu schützen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst einmal erscheint es insbesondere vor dem
Hintergrund, dass der Schluss auf die Misshandlung des Kindes seitens der Mutter nur mittels einer Kette medizinischer Indizien gezogen werden konnte,
menschlich verständlich, dass der Kindesvater an der Unschuld seiner Ehefrau festgehalten hat und er dies ungeachtet der gegenteiligen Auffassung der
Sachverständigen und auch des Senats weiterhin tut. Der Senat ist dennoch der Überzeugung, dass der Vater willens und in der Lage ist, in Zukunft für das
körperliche und seelische Wohl J.'s zu sorgen und die Verantwortung für ihren Gesundheitszustand ggf. auch gegenüber der Kindesmutter zu übernehmen.
Hierbei geht der Senat insbesondere davon aus, dass durch den Verlauf der Ereignisse in den letzten Jahren, insbesondere die Trennung des Kindes von der
Familie, die Aufmerksamkeit des Kindesvaters geschärft und er bereit ist, auch von der Kindesmutter möglicherweise ausgehende Gefahren zu erkennen, sie als
solche wahrzunehmen und sich falls erforderlich schützend um J. zu kümmern. Gleiches gilt im Übrigen für die Großeltern von J., die sich ebenfalls mit der
Kindesmutter solidarisch erklärt haben, dennoch aber mit großer Wahrscheinlichkeit künftig in besonderer Weise auf den Gesundheitszustand von J. achten werden.
Der Senat hält es daher für verantwortbar, dem Kindesvater das Sorgerecht für J. insgesamt mit der Folge zu übertragen, dass J. in ihre Familie und damit auch
wieder in die Obhut der Kindesmutter zurückkehrt. Dieser ist das Sorgerecht für J. - im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen unter a) und b) allerdings
mit Ausnahme des Bereiches Gesundheitsfürsorge - ebenfalls wieder zu übertragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kindesmutter etwa Entscheidungen über
den Schulbesuch J.'s u.ä. nicht am Wohl J.'s orientieren wird.
Der Senat sieht davon ab, durch einen Dritten zu überwachende Kontrollmaßnahmen - etwa das regelmäßige Aufsuchen eines Kinderarztes, regelmäßige
Besuche des Jugendamts o.ä. - anzuordnen; solche sind weder zweckmäßig noch erforderlich. Wie auch immer geartete Kontrollmaßnahmen dürften wegen
ihres notwendigerweise punktuellen Charakters ohnehin kaum geeignet sein, Gefahren für die Gesundheit von J. abzuwenden. Der Senat geht jedoch davon
aus, dass der Kindesvater für das Wohl J.'s sorgen wird, sie bei gesundheitlichen Auffälligkeiten und zu den vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen einem
Kinderarzt vorstellt und J. dadurch hinreichend geschützt ist. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2004 - II-1 UF 88/02)
***
Zur Durchsetzung eines Umgangsrechts kommt als familiengerichtliche Maßnahme gemäß § 1666 BGB auch ein teilweiser Sorgerechtsentzug im Hinblick auf
die Regelung der Umgangskontakte und die Einsetzung eines Umgangspflegers in Betracht, wenn andere geeignete, mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen
und das Wohl des Kindes ansonsten erheblich gefährdet wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2008 - 4 UF 95/07, NJW-RR 2009, 4).
Zur Gewährleistung der Umgangskontakte des Vaters mit den (hier: knapp siebenjährigen) Kindern kann es angesichts andauernder Konflikte zwischen den
Eltern geboten sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Dritten (hier: das Jugendamt) zu übertragen (bei alleiniger elterlicher Sorge der Mutter im
Übrigen), ebenso die Erfüllung des Auskunftsrechts des Vaters (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2004 - 1 UF 284/00, FamRZ 2004, 1311).
Bei fehlender Bindungstoleranz des sorgeberechtigten Elternteils und Manipulation des kindlichen Willens kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des
Umgangsrechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen. Zu den Anforderungen an ein
familienpsychologisches Gutachten (OLG München, Beschluss vom 28.07.2003 - 26 UF 868/02, FamRZ 2003, 1957).
Der frühere (heterosexuelle) nichteheliche Lebensgefährte der Kindesmutter hat auch nach der Neufassung des § 1685 II BGB kein eigenes Umgangsrecht. Die
Weigerung der Kindermutter, dem früheren nichtehelichen Lebensgefährten die Fortführung der bisherigen mehrjährigen Kontakte zu ihrem Kind zu gestatten,
ist nicht missbräuchlich i. S. von § 1666 BGB, wenn sie auf plausible, nachvollziehbare Gründe gestützt wird (hier: tief greifendes Zerwürfnis mit subjektiv
empfundener Bedrohung, ungestörtes Zusammenleben in der neuen Familie nach Einbenennung des Kindes). Das greift grundsätzlich auch dann, wenn der
Umgang für das Kindeswohl förderlich wäre (OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2003 - 11 UF 25/03, FamRZ 2003, 1582).
Für die Entscheidung über das Umgangsrecht eines "sozialen Vaters" mit einem nicht von ihm abstammenden Kind ist die positive Feststellung erforderlich,
dass das Umgangsrecht dem Kindeswohl dient. Kann das Gericht nicht feststellen, ob die Ablehnung des Umgangsrechts durch das Kind dessen wahrem und
wirklichem Willen entspricht, so dient der Ermittlung dieses Willens die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei einer Sachlage, die sowohl die
Bejahung als auch die Verneinung der in § 1626 III BGB genannten Kriterien möglich erscheinen und deshalb die näheren Feststellungen durch ein
psychiologisches Sachverständigengutachten erforderlich erscheinen lässt, liegt es nicht allein in der Hand der Kindesmutter, nach Belieben über
Umgangskontakte des Kindes zu befinden. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Einholung
eines Sachverständigengutachtens gemäß § 1666 III BGB als gegeben anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2002 - 2 WF 92/01, 93/01, FamRZ
2002, 1210).
***
§ 1666 a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise,
auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der
Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung
untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem
Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder
wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur
Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
***
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das
Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Leistätze/Entscheidungen:
***
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die
Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich
verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst
das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die
Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit
dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder
ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur
stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann
jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Leistätze/Entscheidungen:
Der Ausschluss des Umgangs mit einem Kind ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Eingriff war
nach § 1634 II 2 BGB a. F. gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein berechtigtes Ziel. Er muss außerdem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
Der Gerichtshof prüft, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind, wobei das Kindeswohl von entscheidender
Bedeutung ist. Art. 8 EMRK enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an das Verfahren. Es muss aber fair und so gestaltet sein, dass die gebührende
Achtung der von Art. 8 geschützten Rechte sichergestellt ist. Das Verfahren muss innerhalb angemessener Frist beendet sein. Wenn es das Verhältnis zu einem
Kind betrifft, ergibt sich aus Art. 8 EMRK eine besondere Förderungspflicht, die im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist. Verfahren über Kosten und
Auslagen werden von Art. 6 EMRK erfasst, wenn die Kosten in einem Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen entstanden sind (EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 40324/98, NJW 2006, 2241).
*** (BVerfG)
Die den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind
gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 II 1 GG. Recht und Pflicht
sind vom Gesetzgeber auszugestalten. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf
Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und
dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu
werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt
werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz
der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein
erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287).
***
Soweit der im Umgangsrechtsverfahren beschwerdeführende Elternteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Kinder durch deren unterbliebene
Anhörung rügt, führt das Unterlassen einer Anhörungsrüge nach § 29 a FGG zur Unzulässigkeit der von ihm im Namen der Kinder erhobenen
Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität). Das Elternrecht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die
Prüfung, ob ein begleiteter Umgang als milderes Mittel im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommt (im Anschluss an BVerfG, FamRZ
2005, 1057). Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Dabei müssen auch im
Eilverfahren zumindest die in ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (BVerfG, Urteil vom 23.01.2008 -
1 BvR 2911/07).
***
Wird die Einschränkung (hier: begleiteter Umgang) oder der Ausschluss des Umgangsrechts auf pädophile Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils
gestützt, so setzt dies die Feststellung dieser Neigungen und eine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kindes voraus (BVerfG, Beschluss vom
29.11.2007 - 1 BvR 1635/07).
***
Die Gerichte sind im Verfahren um die Ausgestaltung des Umgangsrechts der Eltern mit ihren Kindern grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen
Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige zuverlässige
Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden
Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (im Anschluss an BVerfG, NJW 1999, 3623, 3624). Es kann mit den inhaltlichen
Anforderungen des Art. 6 II GG unvereinbar sein, das Elternrecht auf Umgang mit den Kindern unter Hinweis auf das Interesse von Großeltern und anderen
Verwandten zu beschneiden (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2006 - 1 BvR 971/03).
***
Bei der Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters kann das angerufene Gericht
ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts überprüfen und bei Begründetheit das erstinstanzliche Gericht nur anweisen, dem Verfahren
Fortgang zu geben. Zu einer Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ist das Gericht dagegen nicht befugt (zu ZPO § 567,
FGG § 19, ZPO § 620b I) Wird vom Gericht anstatt auf die Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und
Recht ein bereits angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit ein konventionsgemäßer Zustand aufgehoben, liegt darin im Einzelfall eine
unzureichende Beachtung eines Urteils des EGMR, wonach dem nichtehelichen Vater ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist (BVerfG, Beschluss vom
10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 zu GG Art. 20 III, GG Art. 6 II, BGB § 1684, BGB § 1696)
***
Das Kindeswohl muss Richtlinie für die Entscheidung über das Umgangsrecht sein. Es ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob ein Umgangsausschluss nicht
lediglich dem vom Kind geäußerten Willen, sondern auch seinem Wohl entspricht; weiterhin ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten festzustellen, ob
ein begleiteter Umgang in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04, NJW-RR 2005, 801).
***
Der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung verstößt gegen das Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG
(BVerfG, Beschluss vom 07.03.2005 - 1 BvR 552/04):
„... I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einschränkung des Umgangsrechts mit seinem Sohn.
Der Beschwerdeführer ist Vater des am 18. Oktober 1998 geborenen L. M., der aus der nichtehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter
hervorgegangen ist und bei ihr lebt. Die Kindeseltern, die zu keiner Zeit zusammenlebten, gaben im Jahr 1998 eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Der
Beschwerdeführer hatte die ersten zwei Lebensjahre des Sohnes regelmäßigen Umgang mit dem Kind; danach verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den
Kindeseltern. In den Jahren 2001 und 2002 schlossen die Kindeseltern vor dem Amtsgericht Grevesmühlen Vergleiche über das Umgangsrecht. Im November
2002 übertrug das Amtsgericht Grevesmühlen die elterliche Sorge allein der Kindesmutter und regelte den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind
dahingehend, dass der Beschwerdeführer sein Kind jedes zweite Wochenende, zu näher festgelegten Feiertagen und in den Ferien unbegleitet zu sich nehmen dürfe.
Diese Umgangsregelung änderte das Amtsgericht Itzehoe mit Beschluss vom 28. August 2003 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer nunmehr alle drei
Wochen das Recht habe, seinen Sohn am Wochenende zu sich zu nehmen. Im Übrigen hielt es die Regelung des Amtsgerichts Grevesmühlen aufrecht. Bereits
das von diesem Gericht eingeholte kinderpsychologische Gutachten habe ergeben, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn eine gute emotionale
Bindung bestehe und der Junge die Nähe des Beschwerdeführers suche und brauche. Trotz der wiederum erfolgten Kontaktunterbrechung zwischen
Beschwerdeführer und Sohn seien die begleiteten Umgangskontakte im Juli 2003 positiv verlaufen. Allerdings seien die Übergabemodalitäten zwischen
Beschwerdeführer und Kindesmutter zu regeln. Es habe insoweit in der Vergangenheit immer wieder heftige Auseinandersetzungen gegeben, die das Kind belasteten.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 änderte das Oberlandesgericht den umgangsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 28. August 2003
dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer ausschließlich alle drei Wochenenden das Recht zum unbegleiteten Umgang mit dem Kind habe. Im Hinblick auf
die ungünstige Entwicklung bei der Durchführung der Besuche des Beschwerdeführers könnten dessen weitgehende Umgangsrechte nicht beibehalten werden.
Die von Anfang an kaum vorhandene Fähigkeit der Parteien, sachlich miteinander zu kommunizieren, sei zunehmend schwächer geworden; das schlechte
Verhältnis zwischen den Kindeseltern habe sich schließlich negativ auf die Vater-Sohn-Beziehung ausgewirkt.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 103 GG. Seit drei Jahren
boykottiere die Kindesmutter den Umgang zwischen Kind und Vater planvoll und systematisch. Das Oberlandesgericht habe aus nicht nachvollziehbaren
Gründen den Umgang in den Ferien oder Feiertagen ausgeschlossen.
Die Verfassungsbeschwerde ist der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung und der Verfahrensbeteiligten zugestellt worden. Die Landesregierung des
Landes Schleswig-Holstein hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Kindesmutter hat die angegriffene Entscheidung verteidigt und insbesondere die
Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liege nicht vor.
II. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c BVerfGG) sind erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
Bedeutung und ist offensichtlich begründet.
1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Der sorgeberechtigte Elternteil muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über
die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der
Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl.BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.> ; stRspr).
Dabei kann über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter
Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz
der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1993, FamRZ 1993, S. 662 f.). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern
das Sorgerecht entziehen, ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl.BVerfGE 7, 320 <323 f.>; 60, 79 <89 f.>; 72, 122 <137>; 76, 1 <50>).
Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
Das Oberlandesgericht hat seine Abänderungsentscheidung im Wesentlichen mit der ungünstigen Entwicklung bei der Durchführung des Umgangs begründet
und mit der Schilderung einiger Vorfälle untermauert. Dabei hat das Gericht jedoch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG insoweit verkannt, als es die
Umgangskontakte des Beschwerdeführers während der Ferienzeiten generell ausgeschlossen hat. Diese Regelung hat das Gericht nicht begründet. Soweit
man seine Erwägung, eine Einschränkung des Umgangs sei aufgrund der ‚ungünstigen Entwicklung bei der Durchführung' des Umgangs erforderlich, auch auf
den besagten nunmehr ausgeschlossenen Urlaubsumgang des Beschwerdeführers bezieht, sind diese Erwägungen des Oberlandesgerichts ohne weitere
Ausführungen unzureichend. Denn es ist zumindest erläuterungsbedürftig, warum mehrwöchige Umgangskontakte größere Probleme bei der
Durchführung des Umgangs bereiten sollen als der vom Oberlandesgericht gewährte regelmäßige Wochenendumgang, bei dem die beiden
konfliktträchtigen Übergabezeitpunkte wesentlich enger zusammenliegen. Überdies ist nicht erkennbar, ob das Oberlandesgericht unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt hat, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs
wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil (hier zum Beschwerdeführer)
aufrechtzuerhalten und zu festigen.
2. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen an die Bedeutung des
Umgangsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einem anderen Ergebnis als der mit der angegriffenen Entscheidung ausgesprochenen
Umgangseinschränkung gekommen wäre.
3. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer bereits in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, kann es dahinstehen, ob des
Weiteren eine Beeinträchtigung seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG gegeben ist. ..."
***
Das Unterlassen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung über das Umgangsbegehren eines abgeschobenen Ausländers kann wegen der Möglichkeit
einer Entscheidung der Ausländerbehörde gem. § 9 III AuslG (ausnahmsweise Erlaubnis des kurzfristigen Betretens des Bundesgebiets, wenn zwingende
Gründe die Anwesenheit erfordern) nicht allein mit der Begründung gerechtfertigt werden, angesichts der erfolgten Abschiebung bestehe keine Möglichkeit
zum Umgang mit dem Kind (BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03).
***
Das durch Art. 2 I i.V. mit 1 I GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über
den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. In diesen Schutzbereich fällt auch die Exploration eines umgangsberechtigten Elternteils
durch einen Sachverständigen, der den Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind beobachtet. Die Anordnung und Androhung eines Zwangsgelds für den
Fall des Nichteinhaltens der von einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration beaufsichtigten Umgangskontakte stellt einen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01).
***
Beim Ausgleich zwischen Sorge- und Umgangsrecht müssen die Gerichte auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der
Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Wenn der Umgang auf Grund der unterschiedlichen Wohnorte
der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann, obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil
anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen
Aufwendung zu verpflichten ist (BVerfG, Urteil vom 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00).
***
Zur Frage, in welchem Umfang die Sozialhilfebehörde Leistungen an einen sozialhilfeberechtigten Vater zu erbringen hat, um diesem die Wahrnehmung des
Rechts auf Umgang mit seinen Kindern aus einer geschiedenen Ehe zu ermöglichen (BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93). Es ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nach der Scheidung der Ehe das Recht zum persönlichen Umgang mit
seinem Kind eingeräumt hat, das vom Familienrichter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§
1634 I 1, II 2 BGB; BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1983 - 1 BvL 11/80).
*** (BGH)
Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den
sorgeberechtigten Elternteil, oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im
eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG, NJW 2008, 1287 = FamRZ 2008, 845; BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - XII
ZB 225/06).
Mit der gerichtlichen Bestätigung einer von Eltern getroffenen Umgangsvereinbarung wird eine bindende und für den Umgangsberechtigten als
Vollstreckungsgrundlage taugliche Umgangsregelung getroffen. Sofern der Umgangsberechtigte später erklärt, dass er das Umgangsrecht aus der Vereinbarung
in Zukunft nicht mehr wahrnehmen werde, ist eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses notwendig (BGH, Beschluss
vom 11.05.2005 - XII ZB 120/04).
Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom
Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen (BGH, Urteil vom 19.06.2002 - XII ZR 173/00 zu BGB §
1684 Abs. 1, 2 (= § 1634 Abs. 1 a.F.)).
Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann dem unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich keine Fahrtkosten zur Ausübung seines Umgangsrechts mit dem
Kind unterhaltsmindernd entgegenhalten (BGH, Entscheidung vom 09.11.1994 - XII ZR 206/93).
Das zur Regelung des Umgangsrechts angerufene Familiengericht muß im Regelfall entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln
oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen; es darf sich nicht auf die
Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - XII ZB 88/92).
Die Befugnis des Vaters zum persönlichen Umgang mit seinem drei Jahre alten ehelichen Kinde darf nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der
Vater die Ehelichkeit des Kindes angefochten hat (BGH, Entscheidung vom 23.03.1988 - IV b ZB 100/87).
*** (OLG)
„... I. Der Antragsgegner verfolgt mit seiner Beschwerde weiterhin das Recht, Umgang mit seiner am ….9.1995 außerhalb einer Ehe geborenen Tochter C… zu
haben.
Am 20.7.1999 schlossen die Eltern vor dem Senat eine Vereinbarung, die alsdann übernommen wurde (10 UF 125/99). Danach hatte der Vater das Recht, jeden
Mittwoch in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr Umgang mit C… in der vom Kind besuchten Kindertagesstätte zu haben. An den ersten vier Besuchsterminen
sollte eine Vertreterin des Jugendamtes im Kindergarten anwesend sein. Da die Umgangsregelung dazu dienen sollte, eine Beziehung zwischen Vater und Kind
anzubahnen und aufzubauen, sollte sie in Abstimmung mit dem Jugendamt etwa im Frühjahr 2000 etwa veränderten Verhältnissen angepasst werden.
Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 14.5.2002 den Umgang des Vaters mit dem Kind ausgeschlossen hatte, änderte der Senat auf die Beschwerde
des Vaters unter dem 29.4.2003 (10 UF 124/02) den Beschluss des Amtsgerichts ab und räumte dem Vater in Abänderung des Senatsbeschlusses vom
20.7.1999 das Recht ein, mit C… an jedem dritten Donnerstag der Monate Mai und November eines jeden Jahres in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr
zusammen zu sein, erstmals am 15.5.2003. Nach dieser Entscheidung sollte der Umgang in der Erziehungsberatung des D… in E… in Anwesenheit von Frau
Wo…, der dortigen Mitarbeiterin stattfinden.
Einen auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.3.2003 gerichteten Antrag des Vaters wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.1.2006 zurück.
Diese Entscheidung bestätigte der Senat durch Beschluss vom 2.3.2006 (10 UF 25/06).
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter Ausschluss des Umgangsrechts unter Hinweis auf die ablehnende Haltung des Kindes C…. Durch den
angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
Wille des bei Beschwerdeeinlegung 13-jährigen Kindes, das bereits seit mehreren Jahren einen Umgang mit dem Vater ablehne, sei zu beachten. Die seinerzeit
im Beschwerdeverfahren beauftragte Sachverständige E… habe ausgeführt, der zukünftige Umgang solle dem Kind dazu dienen, die bisherige ungünstige
Einschätzung des leiblichen Vaters zu korrigieren. Wie nunmehr die Anhörung des Kindes ergeben habe, sei dies in den vergangenen fünf Jahren nicht
geschehen. Vielmehr scheine sich die Ablehnung des Vaters durch das Kind verfestigt zu haben. Der Versuch, auf die Empfehlung des Jugendamtes hin eine
andere Umgangsregelung, welche das Recht des Vaters auf Umgang mit dem Kind berücksichtige, zwischen den Parteien zu vereinbaren, sei gescheitert.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde, in der er erneut zum Ausdruck bringt, dass die Mutter ihr Sorgerecht missbrauche, indem
sie C… beeinflusse.
Der Vater beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Einräumung eines normalen Umgangs. Die Mutter beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen und die Aussetzung des Umgangs zu verlängern.
Der Senat hat das Kind und die Eltern sowie die Verfahrenspflegerin und die Vertreterin des Jugendamts angehört, außerdem die Zeugin Wo… vernommen.
Insoweit wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 Bezug genommen. Ferner hat der Senat ein
kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen DP D… vom 18.6.2009 verwiesen.
Schließlich hat der Senat den Sachverständigen vernommen. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen insoweit wird auf den Berichterstattervermerk
zum Senatstermin vom 29.9.2009 Bezug genommen.
II. Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes - FGG-RG - vom 17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das
bisherige Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, vgl. Art. 111 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743).
Die danach gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Senatsbeschluss vom 29.4.2003 gemäß §
1696 BGB abgeändert und den Umgang ausgesetzt, § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB.
1.Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden
Gründen angezeigt ist. Eine bestehende Umgangsregelung kann gemäß § 1696 BGB abgeändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert
haben oder wenn sich die bestehende Regelung nicht bewährt hat (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1684, Rz. 21 a.E.). Dabei ist ohne
Bindung an Anträge der Beteiligten zu entscheiden und diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1697 a BGB (vgl.
Johannsen/Henrich/ Hahne, a.a.O., § 1684, Rz. 22).
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken
oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf
Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.
Vorliegend gebietet es der Wille des Kindes, den Umgang auszuschließen. Mit Rücksicht auf den Willen der inzwischen 14-jährigen C… ist eine Abänderung
der Senatsentscheidung vom 29.4.2003, die ergangen ist, als C… erst 7 Jahre alt war, gemäß 1696 BGB geboten.
Allerdings folgt das Recht eines jeden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind, § 1684 Abs. 1 BGB, aus dem in Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich
geschützten Elternrecht (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 871). Doch sind auch Kinder selbst Träger subjektiver Rechte, Wesen mit eigener Menschenwürde und
einem eigenem auf Artikel 2 Abs. 1 GG beruhenden Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372; vgl. auch BVerfG, FamRZ
1993, 662, 663). Daher ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG, FamRZ 1981, 124; BVerfG, Beschluss
vom 13.7.2005 - 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151). Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr ist in der Regel davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des
Umgangsrechts verstehen und ihr Wille daher beachtlich ist (OLG Hamburg, a.a.O.; Büte, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht- FA - FamR, 7. Aufl.
4. Kapitel, RZ. 470). In diesem Alter ist sogar eine den Umgang überhaupt ablehnende Willenshaltung bei der Abwägung nach § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB
zumindest sehr ernsthaft mit zu berücksichtigen, wenn für die Ablehnung subjektiv verständliche Beweggründe vorgebracht werden
(Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 39; vgl. auch BGH, FamRZ 1980, 131; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 975,
977). Äußert ein Kind dieses Alters eine ernsthafte Ablehnung, so kann ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung
des Kindes führen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.). Kann dem Kind auf Grund seines Alters das Recht auf freien Willen nicht abgesprochen
werden, so ist es konsequent, auch von der Anordnung eines begleitenden Umgangs abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.). Entspringt die
Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen
ablehnenden Einstellung des Obhutselternteils oder gar durch dessen gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist, da das Kind nicht für die Fehler seiner
Eltern „bestraft" werden darf (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Stets sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten (BVerfG,
Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.; Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat angesichts der
ablehnenden Haltung C…s gegenüber einem Umgang mit dem Vater und insbesondere im Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Umgang des Vaters mit dem Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auszuschließen ist.
Nach Aussage der Zeugin Wo… hat der letzte von ihr begleitete Umgangskontakt im Mai 2007 stattgefunden. Bei Umgangskontakten hat es nach Aussage der
Zeugin keine Fortentwicklung gegeben. C… lasse sich nicht auf Gespräche ein, es gebe keine Begrüßung und keine Verabschiedung. Vom Vater mitgebrachte
Geschenke lehne C… ab. Diese ablehnende Haltung C…s ist auch während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gekommen. Schon bei ihrer Anhörung vor
dem Amtsgericht am 11.6.2008 hat sie erklärt, der Vater sei ihr unsympathisch und sie empfinde ihn als aufdringlich. Bei der Anhörung durch den Senat hat sie
dies wiederholt und nochmals erklärt, mit dem Vater nicht reden und mit ihm keinen Kontakt haben zu wollen. Seinen Humor könne sie nicht verstehen.
Hierbei hat sie auch angegeben, es falle ihr schwer, sich auf die Umgangstermine einzustellen, ihre Freunde fragten sie schon Tage vorher, warum sie so still
sei. Nach dem Umgangstermin habe sie einige Tage gebraucht, um das zu verarbeiten. Auch bei ihrer letzten Anhörung vor dem Senat am 29.9.2009 hat sich in
ihrer ablehnenden Aussage nichts geändert. Sie hat nochmals geäußert, mit dem Vater keinen Umgang haben zu wollen, er solle sie in Ruhe lassen. Die
Verfahrenspflegerin, die C…s Interessen schon in vorangegangenen Verfahren wahrgenommen hat, hat die ablehnende Haltung der Minderjährigen in den
Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 bestätigt.
Allerdings ist davon auszugehen, dass C…s Willensbildung durch die Mutter beeinflusst ist. Die Mutter hat zwar bei ihrer Anhörung durch den Senat am
9.12.2008 angegeben, sie beeinflusse C… nicht. Der Sachverständige hat aber vor dem Senat am 29.9.2009 anhand von Beispielen nachvollziehbar belegt, dass
C… die Ablehnung der Mutter dem Vater gegenüber verbal und auch gefühlsmäßig mitbekommt.
Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass C…s ablehnende Haltung gegenüber dem Umgang mit dem Vater ihrem eigenen Willen entspricht. Sie hat sich,
nicht nur auf Grund des Einflusses der Mutter, in den letzten Jahren ein Bild von ihrem Vater gemacht. Bedeutsam ist, dass sich der Vater wiederholt sehr
ungeschickt verhalten hat. Dies betrifft beispielsweise die unangekündigten Besuche des Fußballtrainings des Mädchens, bei denen er C… nicht nur
beobachtet, sondern auch fotografiert hat. Dieses Erlebnis hat C… schon bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht geschildert.
Bei Umgangsterminen selbst hat sich der Vater ebenfalls nicht geschickt verhalten. Er hat, wie die Zeugin Wo… bekundet hat, Geschenke mitgebracht, die von
C… abgelehnt worden sind. Das Mitbringen von Geschenken ist vor dem Hintergrund, dass dieses Verhalten in der Vergangenheit schon von der Mutter
kritisiert worden war, nicht verständlich. Bereits die vom Senat übernommene Umgangsvereinbarung vom 20.7.1999 enthielt die Regelung, dass der Vater zu
den Besuchsterminen keine Geschenke mitbringen werde. Auch wenn der Senatsbeschluss vom 29.4.2003 eine solche Einschränkung nicht mehr ausdrücklich
enthält, spricht es nicht für das Fingerspitzengefühl des Vaters, dass er trotz der bekannten Ablehnung durch C… Geschenke zu den Umgangsterminen
mitgebracht hat.
Schließlich hat der Vater, wie die Vertreterin des Jugendamtes in der Senatsanhörung vom 9.12.2008 berichtet hat, während eines Umgangs ein Foto von C…
gemacht, um eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung zu dokumentieren. Auch dieses Verhalten ist für das Kind unverständlich und geeignet, dessen
Abwehrhaltung zu manifestieren. Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten ausgeführt, diese Interventionen würden von C… als bedrohlich,
belastend, ihre Lebensqualität und damit ihr (Kindes-) Wohl beeinträchtigend erlebt.
C… gegen ihren Willen zum Umgang mit dem Vater zu zwingen, würde das Kindeswohl gefährden. Der Sachverständige hat zwar vor dem Senat am
29.9.2009 erklärt, eine Kindeswohlgefährdung im engeren Sinne sei nicht gegeben. Dabei hatte der Sachverständige offenbar Fallgestaltungen vor Augen, die
in Ausübung des staatlichen Wächteramtes nach Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG zu einem Einschreiten nach § 1666 BGB führen. Unabhängig davon hat er
Gefährdungsmomente in Bezug auf C… nachvollziehbar dargestellt. Im Vordergrund steht dabei, dass ein Fortgang des Prozesses der Beziehungsgestaltung
zwischen C… und dem Vater derzeit unmöglich sei und C… über eine ausreichende Reife verfüge, sich selbst für oder gegen einen Kontakt mit dem Vater zu
entscheiden. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass C… sich (altersbedingt) ihrer Möglichkeiten durchaus bewusst sei, sich den
Umgängen zu entziehen. Dass bevorstehende Umgangstermine für das Mädchen belastend sind, ist verständlich. Belastungen können auch eintreten, indem
sich C… mit der Frage beschäftigen muss, wie sie sich dem Umgang am besten entziehen kann. Vor diesem Hintergrund liegt eine Fallgestaltung vor, bei der
ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen würde.
Vom Sachverständigen noch einmal herausgearbeitet wird die herabwürdigende Haltung des Vaters der Mutter gegenüber. Sie und ihre Familie werden
schlecht gemacht. Wie schon in den vorangegangenen Verfahren hat der Vater auch dem Sachverständigen gegenüber erklärt, C… habe die Gene von ihm, da
sie in der Schule die Beste sei; in seiner Familie hätten viele akademische Berufe erreicht, während die Familie der Mutter eine Landarbeiterfamilie sei. Der
Sachverständige hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Bindungsintoleranz, die auf Seiten des Vaters hierdurch zum Ausdruck kommt, die
Abwehrhaltung der Mutter zur Folge hat, die wiederum C…s Bild vom Vater mit geprägt hat.
Unabhängig von dem Antrag der Mutter, die vom Amtsgericht ausgesprochene Aussetzung des Umgangs zu verlängern, ist der Umgang des Vaters mit C… bis
zur Volljährigkeit des Mädchens auszuschließen. Das Verbot der reformatio in peius, das Verschlechterungsverbot, gilt im Umgangsregelungsverfahren und im
diesbezüglichen Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB nicht (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O., § 621 e ZPO, Rz. 19 f; Zöller/Philippi,
ZPO, 27. Aufl., § 621 e, Rz. 72).
Durch den angefochtenen Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 131) hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt.
Würde nun mit Rücksicht auf den ausschlaggebenden Kindeswillen lediglich die Beschwerde zurückgewiesen, würde sich schon im Oktober 2010, also in
einem Jahr, erneut die Frage stellen, ob dem Vater ein Umgangsrecht einzuräumen ist. Angesichts der festgestellten Abwehrhaltung des Kindes sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der gegenwärtigen Sachlage etwas geändert hätte. Der Sachverständige hat allerdings ausgeführt, ein Fortgang des
Prozesses in der Beziehungsgestaltung zwischen C… und dem Vater erscheine zwar derzeit unmöglich, für die weitere Zukunft aber nicht gänzlich
ausgeschlossen; möglicherweise bedürfe C… zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. auch nach dem 18. Lebensjahr, der psychologischen Beratung und Hilfestellung
in dieser Frage, die auch eine mögliche Ablösung von der Mutter berühre. In einem solchen Fall ist das Umgangsrecht bis zum Eintritt der Volljährigkeit
auszuschließen (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 505; OLG Hamburg, a.a.O.). Wenn C… volljährig geworden ist, mag sie völlig autonom entscheiden, ob sie
den Versuch unternimmt, mehr über ihren Vater zu erfahren. Dass ein Interesse des Mädchens insoweit nicht völlig ausgeschlossen ist, macht der Umstand
deutlich, dass sie sich gegenüber dem Sachverständigen interessiert gezeigt hat an der Antwort des Vaters nach den Motiven seines Interesses an der Tochter.
Möglicherweise erstreckt sich das Interesse dann auch auf die anderen Kinder des Vaters. Der Vater jedenfalls hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am
9.12.2008 angegeben, C… habe bei einem Umgangskontakt im Jahr 2006, zu dem er seine 40 Jahre alte Tochter mitgebracht habe, Interesse an dieser
Halbschwester bekundet.
3. Der Sachverständige hat empfohlen, der Mutter aufzugeben, den Vater zweimal jährlich in schriftlicher Form zumindest über die schulischen und
beruflichen Entwicklungen zu informieren. Bei der Anordnung zur Auskunfterteilung nach § 1686 BGB (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 1993, 1487, 1488;
OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2000, 1106, 1107; MünchKomm/Finger, BGB, 5. Aufl., § 1686, Rz. 10 f.; Johannsen/Henrich/
Jaeger, a.a.O., § 1686, Rz. 4) handelt es sich aber um ein gesondertes Verfahren, das vorliegend nicht Beschwerdegegenstand ist (vgl. auch OLG Hamm,
FamRZ 1980, 488, 489; Wieczorek/ Schütze/Kemper, ZPO, 3. Aufl., § 621e, Rz. 34 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Ergänzungsband, §
621e, Rz. 24). Zur Vermeidung eines weiteren Gerichtsverfahrens wird die Mutter aber erwägen müssen, der Empfehlung des Sachverständigen zu folgen und
freiwillig in regelmäßigen Abständen Auskunft zu erteilen. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2009 - 10 UF 177/08)
***
„... Auf die befristete Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. April 2009 - Az. 35 F 265/08 - unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Kindesmutter hat das Recht, beginnend ab dem 19. Oktober 2009 mit der Tochter L… R… jeweils 14-tägig am Montag für die Dauer von vier Stunden
von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr persönlichen Umgang zu pflegen.
Der Umgang findet in einem Raum des Umgangsträgers J… gGmbH, ansässig … in B…, statt. Er wird in der Weise begleitet, dass die persönliche Begegnung
zwischen Mutter und Kind bildlich und akustisch von einer Fachkraft des Umgangsträgers im Wege einer Videoaufnahme - live - in einem Nebenraum verfolgt
wird; eine wiederholbare Aufzeichnung der Umgangskontakte ist nicht gestattet.
Sofern ein Umgangstermin wegen Erkrankung des Kindes oder sonstiger begründeter Verhinderung eines Elternteils nicht stattfinden kann, ist dies jeweils
unverzüglich dem anderen Elternteil, dem Umgangsträger und dem Verfahrensbeteiligten zu 3. mitzuteilen und unter den Beteiligten ein zeitnaher Ersatztermin
zu vereinbaren.
Der Kindesvater ist verpflichtet, L… rechtzeitig vor dem Beginn eines jeden Umgangstermins in die Räume des Umgangsträgers in B… zu bringen und nach
Beendigung desselben für die Abholung des Kindes dort Sorge zu tragen.
Der Kindesvater wird weiter verpflichtet, sich beginnend ab November 2009 durch Zahlung von monatlich 45,00 EUR an die Kindesmutter an dem
Kostenaufwand für die Durchführung der persönlichen Begegnungen zwischen Kindesmutter und L… zu beteiligen. Der Betrag ist zum 3. Werktag eines jeden
Monats fällig. ...
1. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen Eltern der am …. Januar 2005 geborenen L… R…. Der Kindesvater ist aufgrund des - vom erkennenden
Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2008 (Az. 9 UF 134/907) insoweit bestätigten - Verbundurteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2007 (Az. 35
F 112/06) alleiniger Sorgerechtsinhaber. L… R… war allerdings nach einer am 21. Juli 2006 angetretenen Urlaubsreise in die Heimat der Kindesmutter seither
im mütterlichen Haushalt in Litauen zurückgehalten worden. In der Folgezeit hat es in Litauen und bis zum Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 11. Juli
2008, Bl. 167 ff. d.A.) zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen um die Rückführung des Kindes nach Deutschland und in den Haushalt des Kindesvaters
gegeben. Am 25. August 2008 hat schließlich das Oberste Gericht in Litauen festgestellt, dass die Bescheinigung des Amtsgerichts Oranienburg zur
Rückführung von L… vollstreckbar ist. Daraufhin hat der Kindesvater die Vollstreckung eingeleitet und nach einer Eingewöhnungsphase das Kind - jedenfalls
für die Kindesmutter überraschend und unter im Einzelnen umstrittenen Umständen - am 20. Oktober 2008 nach Deutschland zurückgebracht.
Nach der Rückführung des Kindes nach Be… hat es zunächst nur einen kurzen telefonischen Kontakt zwischen L… und ihrer Mutter am 22. Oktober 2008 und
sodann einen Kontraktabbruch gegeben, den der Kindesvater mit seiner Sorge um eine erneute Kindesentführung sowie mit einer aus seiner Sicht notwendigen
Flucht vor - seine Wohnung belagernden -Pressevertretern begründet hat. Einen ersten kurzen persönlichen Kontakt zwischen Kindesmutter und Kind hat es
sodann im Anschluss an die erste Kindesanhörung beim Amtsgericht am 19. November 2008 gegeben.
Mit einem im Rahmen eines gesondert geführten Sorgerechtsverfahrens nach § 1696 BGB eingereichten Schriftsatz vom 24. November 2008 hat die
Kindesmutter hilfsweise für den Fall, dass der - bis zum Erlass der dort unter dem 30. Oktober 2008 begehrten einstweiligen Anordnung des Inhalts, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für L… einstweilen auf die Kindesmutter zu übertragen - beantragte tägliche Umgang nicht gewährt werde, ein 14-tägiges
Umgangsrecht von Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr beantragt.
Die Verfahrenspflegerin hat in ihrer ersten Stellungnahme vom 23. November 2009 die schnellst mögliche Durchführung von Umgangskontakten angemahnt,
die Sorge des Vaters vor einer erneuten Entführung allerdings für nachvollziehbar gehalten und deshalb einen geschützten Rahmen empfohlen. Vergleichbar
hat auch das Jugendamt plädiert.
Der Kindesvater hat sich im Anhörungstermin am 26. November 2008 für einen geschützten und betreuten Umgang in deutscher Sprache bzw. in Anwesenheit
eines Dolmetschers ausgesprochen.
Mit Beschluss vom 26. November 2008 (Bl. 165 d.A.) hat das Amtsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung den Umgang dahin geregelt, dass dieser
„in dem Umfang stattfindet, wie ihn das Jugendamt sicherstellen kann. Hierbei sei anzustreben, dass der Umgang alle 2 Wochen stattfinden kann. Der Umgang
findet nur begleitet und geschützt statt." Der Umgang soll in deutscher Sprache, hilfsweise in litauischer Sprache, dann aber in Anwesenheit eines Dolmetschers
stattfinden. Ferner wurde den Eltern untersagt, Ort und Umgangstermine in der Weise bekannt zu geben, dass öffentliche Medien hiervon erfahren. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Mit eigenhändigen Schreiben vom 2. und 3. März 2009 (Bl. 200 und 201 d.A.) hat die Kindesmutter auf persönlichen Umgang von L… mit ihrem
(Halb-)Bruder E… und auf Auferlegung bzw. Erstattung von Reisekosten zwecks Umgangsausübung auf bzw. durch den Kindesvater angetragen. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, dass die Geschwister unter der inzwischen 4-monatigen Trennung litten, E… krankheitsbedingt jedoch nicht in der Lage sei,
L… in Deutschland zu besuchen. Ihr eigener finanzieller Rahmen ermögliche schließlich nicht, dauerhaft die Reise-/Aufenthaltskosten für die Wahrnehmung
der 14-tägigen Umgangstermine aufzubringen.
Der Kindesvater ist diesen Anträgen entgegengetreten. Ein Besuch L…s in Litauen scheide bei der Vorgeschichte und angesichts des nach wie vor laufenden
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn aus. Auch einen vergleichbar geschützten Rahmen gebe es in Litauen nicht; die dortigen Behörden hätten sich
in der Vergangenheit einseitig zugunsten der Kindesmutter exponiert. Möge E… L… hier besuchen; außerdem bestehe Kontakt via wöchentlicher
Skypetelefonate, an denen sich der Junge beteilige(n könne). Angesichts des aus seiner Sicht unnötigen Wegzuges der Kindesmutter bestehe für eine
Beteiligung seinerseits an den Umgangskosten kein Anlass.
Der Umgang wurde - beginnend im Januar 2009 - zwischenzeitlich tatsächlich in der Weise ausgeübt, dass regelmäßig alle zwei Wochen persönlicher Umgang
durchgeführt wird, der von zunächst zwei auf nunmehr vier Stunden ausgedehnt worden ist. Der Umgang findet in einem Spielzimmer in B… statt und wird -
über eine Videoaufzeichnung - von einer im Nebenraum befindlichen Dolmetscherin und einer Mitarbeiterin des Trägers beobachtet. Beide Eltern halten sich
„peinlich genau an die Regeln und lassen sich vorbildlich auf den Umgang des Kindes ein", so das Jugendamt im Anhörungstermin am 15. April 2009. Das
Verhältnis zwischen den Kindeseltern habe sich allerdings nicht entspannt. Der Wunsch der Mutter nach unbegleitetem Umgang könne von den Eltern noch
nicht organisiert werden. Die bisher getrennt geführten flankierenden und beratenden Elterngespräche sollten nunmehr gemeinsam und mit dem Ziel eines
unbegleiteten Umgangs fortgesetzt werden. Darüber hinaus gibt es wöchentliche Skypetelefonate mit der Kindesmutter und deren Familie.
Die Kindesmutter hat im Anhörungstermin betont, sie wolle unbegleiteten Umgang in Litauen. Die Gefahr, dass L… nicht nach Deutschland zurückkehrt,
bestehe nicht. In Litauen seien keine Gerichtsverfahren anhängig; sie selbst sei auch zu bekannt, um dort untertauchen zu können.
Die Verfahrenspflegerin hat vorerst einen begleiteten Umgang noch für wichtig erachtet.
Mit Beschluss vom 24. April 2009 (Bl. 307 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die (einstweilige) Entscheidung vom 26. November 2008 zur Regelung des
Umgangsrechtes aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der persönliche Umgang L…s mit E… nach Maßgabe der bisher getroffenen
Regelungen zum Umgangsrecht stattfinde, „soweit ihn das Jugendamt hier in Deutschland sicherstellen kann." Den Antrag der Kindesmutter auf
Reisekostenzahlung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die die einstweilige Anordnung tragenden Gründe, insbesondere
zum Schutzbedürfnis des Kindes, im Wesentlichen fortbestünden. Es gebe bislang keine tragfähige Vertrauensbasis zwischen den Eltern, die erwarten ließe,
dass in nächster Zeit ein unbegleiteter Umgang oder auch ein Verzicht auf eine Übergabebegleitung möglich erscheint. Es sei weiterhin fraglich, ob
hinreichende Vorkehrungen gegen ein Zurückhalten des Kindes durch die Mutter im Falle eines unbegleiteten Umgangs getroffen werden könnten. Auch eine
zeitliche Ausdehnung des Umgangs scheide aus, weil das Jugendamt organisatorisch an seine Grenzen stoße. Hinsichtlich eines Umgangs mit dem Halbbruder
seien die tatsächlichen Einschränkungen angesichts der vorrangigen Sicherheitsinteressen für L… hinzunehmen. Für eine Verpflichtung zur Übernahme der
Reisekosten durch den Kindesvater fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Gegen diese ihr am 30. April 2009 zugestellten Entscheidung hat die Kindesmutter mit einem am 12. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz befristete
Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 7. Juli 2009 - mit einem am 3. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz
begründet. Die Kindesmutter verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Amtsgericht habe in unzulässiger Weise die
Ausgestaltung des Umgangs dem Jugendamt überlassen. Sie betont, dass die derzeit bestehenden und ihrer Ansicht nach in keiner Weise gerechtfertigten und
entwürdigenden Einschränkungen des Umgangsrechts die Mutter-Kind-Beziehung zerstörten. Es gebe keinen triftigen Grund, im konkreten Falle zu massiven
Einschränkungen des Umgangsrechts zu greifen. Das Umgangsrecht sei vielmehr im Interesse des Kindes dringend angemessen und unter Beachtung des
Umstandes, dass die Mutter fast vier Jahre lang die Hauptbezugsperson für das Kind war, auszuweiten. Angemessen sei mindestens eine der Üblichkeit
entsprechende Regelung, die unbegleiteten Umgang unter Ausschluss des anderen Elternteils, Übernachtungen am Wohnort der Mutter und Festtags- und
Ferienregelungen beinhalte. Eine Entführungsgefahr bestehe nicht, weil alle Gerichtsverfahren abgeschlossen seien; außerdem werde die Kindesmutter
etwaigen Auflagen uneingeschränkt nachkommen und jegliche Sicherheit leisten. Sie betont, dass selbst die Verfahrenspflegerin eine Ausdehnung des
Umgangsrechtes empfohlen habe, ohne dass das Gericht dem nachgekommen wäre. Sie verweist erneut auf ihre engen finanziellen Möglichkeiten und die
daraus resultierende Gefahr, dass sie selbst die wenigen Umgangstermine nicht dauerhaft realisieren könne. Über kurz oder lang drohe letztlich faktisch eine
Umgangsvereitelung. Deshalb sei der Kindesvater verpflichtet, das Kind nach Litauen zu bringen und abzuholen. Im Übrigen meint die Kindesmutter, dass
(auch) im Umgangsverfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen sei.
Der Kindesvater verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die derzeit praktizierte Umgangsgestaltung, die der Senat - ergänzt um
eine Regelung für Umgangsausfälle und unter Auslassen eines Dolmetschers - zum Gegenstand seiner Entscheidung machen möge. Weitere in den Gesprächen
mit dem Jugendamt und dem Umgangsträger konkret ins Auge gefasste Lockerungen scheiterten aus seiner Sicht bislang daran, dass keine hinreichende
Vertrauensbasis in die Redlichkeit der Kindesmutter bestehe, sodass es vorläufig bei den bestehenden Einschränkungen bleiben müsse. Die Kindesmutter
übertreibe auch in ihrer Darstellung; tatsächlich genieße L… den Umgang mit der Mutter und fühle sich dabei ersichtlich nicht beobachtet oder sonst gehemmt.
Nur durch die Videoaufzeichnungen sei es im Übrigen gelungen, den völlig aus der Luft gegriffenen Vorwurf der Kindesmutter zu widerlegen, der Vater
missbrauche L… sexuell. Auch die finanzielle Situation der Kindesmutter rechtfertige eine ihr günstigere Entscheidung nicht; ihr sei zuzumuten, ihre
Erwerbstätigkeit in Litauen auszudehnen oder nach Deutschland zu übersiedeln.
Die Verfahrenspflegerin bestätigt ein gutes und unbelastetes Verhältnis des Kindes zu beiden Elternteilen, sieht aber vor dem Hintergrund aus ihrer Sicht
berechtigten Misstrauens des Kindesvaters keine realistische Möglichkeit, alsbald zu Lockerungen des derzeitigen Umgangsprocederes zu gelangen.
Das Jugendamt hat berichtet, dass auch im Zuge der jetzt gemeinsamen Elterngespräche in der Bearbeitung des Elternkonfliktes keine echte Entwicklung
festzustellen sei; es fehle auf beiden Seiten gleichermaßen die ernsthafte Bereitschaft zu einer dringend erforderlichen aktiven Konfliktbearbeitung. So habe
etwa die seit längerem vereinbarte Mediation bisher nicht stattgefunden. (Fern-)Ziel bleibe natürlich auch im Streitfall ein unbegleiteter Umgang zwischen
Mutter und Kind. Wegen der - aufgrund der Vorgeschichte und fehlender vertrauensbildender Maßnahmen der Kindesmutter, etwa im Zusammenhang mit der
Aushändigung des litauischen Reisepasses des Kindes, nicht fernliegenden - Ängste des Kindesvaters erscheine allerdings kurz- oder auch nur mittelfristig ein
unbegleiteter Umgang nicht realistisch.
Der Senat hat im Termin am 24. August 2009 L… angehört und allen Verfahrensbeteiligten umfassend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine Annäherung
zwischen den Eltern war nicht festzustellen. Die Kindesmutter hat in diesem Termin nochmals ausdrücklich erklärt, keinerlei Entführungsabsichten zu hegen
und die Rückkehr des Kindes nach jedem Umgang in den väterlichen Haushalt zu gewährleisten. Sie hat ferner die Aushändigung des litauischen Reisepasses
von L… bzw. einer Verlustanzeige desselben angekündigt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24. August 2009 (Bl. 447 f. d.A.) wird Bezug genommen.
Dem entsprechenden Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senates vom 17. September 2009 (Bl. 500 ff. d.A.) folgend haben die Kindeseltern zwischenzeitlich
ergänzend zu ihren finanziellen Verhältnissen vorgetragen.
2. Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517 ff. ZPO zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel aber nur in
geringem Umfang Erfolg.
In dem - hier vorliegenden - Fall, dass die Eltern einen übereinstimmenden Vorschlag zur Ausgestaltung des Umgangsrechts der nicht sorgeberechtigten
Kindesmutter mit der Tochter nicht unterbreiten können oder wollen, hat das Gericht die Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des
Umgangsrechtes einerseits und der berechtigten Belange des sorgeberechtigten Elternteiles andererseits dem Wohl des Kindes nach den gesamten Verhältnissen
am besten entspricht.
Dabei darf sich allerdings das Familiengericht nicht darauf beschränken, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung
einem Dritten zu überlassen, weil einem Dritten vom Gesetz insoweit keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen ist. Vielmehr muss das Gericht selbst
eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter
Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder und ggf. weiterer Modalitäten nach Bedarf;
das Konkretheitsgebot gilt auch für den betreuten oder sonst mit Einschränkungen versehenen Umgang. In derartigen Fällen ist dann - im Zusammenwirken mit
dem mitwirkungsbereiten Dritten - ein konkretes Konzept für die Umgangsgestaltung auszuarbeiten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2008, Az.
3 UF 307/07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2007, Az. 17 UF 190/06).
Die angefochtene Entscheidung war deshalb jedenfalls insoweit abzuändern, als die aus dem Tenor der Entscheidung ersichtliche konkrete Regelung zur
Ausgestaltung des Umgangsrechtes zwischen Kindesmutter und L… zu treffen war. Die von der Kindesmutter erstrebte Ausdehnung des tatsächlich sehr
eingeschränkten Umgangsrechts, insbesondere die Gewährung von Umgangskontakten im Haushalt der Kindesmutter in Litauen, konnte allerdings wegen der
besonderen Umstände des Streitfalles - nicht vorgenommen werden. Im Einzelnen:
(1) Das - im Grundsatz unbestrittene - Recht der Kindesmutter, regelmäßigen persönlichen Umgang mit L… zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684
Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift haben Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet
und berechtigt. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art.
6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundene Elternverantwortung und müssen von den
Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Gerade für den nichtsorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür,
sein Elternrecht überhaupt wahrnehmen zu können. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und
dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis
beider Teile Rechnung zu tragen. Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil
aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes
bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren. In
der Kommunikation mit beiden Elternteilen kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung
gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Dabei soll
der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen
Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur
FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2.
Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).
Maßstab für das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern, das ein Recht im Interesse des Kindes ist, ist stets das Kindeswohl. Nach §
1684 Abs. 4 BGB kann deshalb das Familiengericht das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist,
wobei eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit ausschließt oder einschränkt, nur ergehen kann, wenn nach den
Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren
(vgl. BVerfG FamRZ 2008, 2008, 494; 2. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; erkennender Senat a.a.O.).
(2) Im konkreten Fall sind sich die Beteiligten - im Grundsatz und insoweit völlig zu Recht - Übereinstimmung insoweit, als eine Ausdehnung der
Umgangskontakte zwischen Kindesmutter und L… und insbesondere eine Befreiung aus der Umklammerung des derzeit bestehenden beobachteten und
geschützten - sehr beengten - räumlichen Rahmens anzustreben ist. Tatsächlich aber besteht weiterhin konkreter Anlass, an den bestehenden Einschränkungen
des Umgangsrechtes bis auf Weiteres festzuhalten. Dabei geht es entgegen der wiederholten Ausführungen der Kindesmutter nicht darum, dass etwa der
Kindesvater die Bedingungen für den Umgang zwischen L… und ihrer Mutter einseitig diktieren könnte. Im Streitfall ist nämlich nicht lediglich eine - als
solche irrelevante - abstrakt-generelle und nicht näher begründete Angst des Kindesvaters gegeben, die Kindesmutter könne L… nach Litauen verbringen oder
dort zurückhalten. Vielmehr besteht nach der Überzeugung des Senates eine aus der Vorgeschichte und dem Verhalten der Kindesmutter bis zum heutigen Tage
objektivierbare und daher gerechtfertigte Sorge vor einer - zumal erneuten - Kindesentführung, die dem Wohl L…s in eklatanter Weise widersprechen würde.
Eine nochmalige Entführung des Kindes aus dem im Laufe des vergangenen Jahres gerade neu gewonnenen sozialen Umfeld würde mit schweren Schäden für
das seelische Gleichgewicht des Kindes einhergehen. Zur Abwendung dieser konkret drohenden Gefahren für das Kindeswohl ist im Streitfall eine - durchaus
einschneidende - Einschränkung der Umgangsausübung gerechtfertigt bzw. notwendig (vgl. zu Einschränkungen des Umgangsrechts wegen einer
Entführungsgefahr: OLG München FamRZ 1993, 94; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 424; AG Kerpen FamRZ 2000, 50).
Im konkreten Fall war dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter L… bereits einmal entführt und dem Kindesvater, der seit August 2006
alleiniger Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts und seit Juni 2007 alleiniger Sorgerechtsinhaber ist, über mehr als zwei Jahre vorenthalten hat. Die aus
dieser widerrechtlichen Vorenthaltung des Kindes nachhaltig begründete Besorgnis der Gefahr einer erneuten Entführung mit sodann drohenden wiederum
äußerst langwierigen und schwierigen Auseinandersetzungen um die Rückführung kann entgegen der Auffassung der Kindesmutter im Streitfall auch nicht
einfach durch die Erklärung, sie werde das Kind nicht entführen, ausgeräumt werden. Zu der bereits vorausgegangenen Kindesentführung durch die
Antragstellerin treten im Streitfall nämlich weitere Umstände hinzu, die das von ihr beanspruchte Vertrauen in die Zusage, ein uneingeschränktes
Umgangsrecht nicht auszunutzen, erschweren. So war die Kindesmutter auch auf mehrmaliges Befragen durch den Senat nicht ansatzweise in der Lage, die
Ängste des Kindesvaters auch nur nachzuvollziehen. Sie hat vielmehr im Termin versucht, die Sorge des Kindesvaters vor einer erneuten Kindesentführung in
einen - nicht ansatzweise plausibel begründeten - Zusammenhang mit einer sehr schwierigen eigenen Kindheit des Beteiligten zu 2. zu stellen; jeglichen
eigenen Beitrag für das Misstrauen des Kindesvaters leugnet die Kindesmutter hartnäckig. Sie anerkennt bis heute nicht, dass allein sie L… entführt hat. Auch
wenn das Vorgehen des Kindesvaters am 20. Oktober 2008 unter Kindeswohlaspekten durchaus zweifelhaft sein mag, liegt darin entgegen der Auffassung der
Kindesmutter jedenfalls keine Kindesentführung, weil der Vater als allein sorgeberechtigter Elternteil gar nicht Täter dieses Deliktes sein kann. Dies zur
Kenntnis zu nehmen weigert sich die Kindesmutter ebenso hartnäckig, wie sie die sachliche Richtigkeit der getroffenen Sorgerechtsentscheidungen der
Gerichte zugunsten des Kindesvaters bis heute bekämpft. Der Senat betont ausdrücklich, dass es selbstverständlich das Recht der Kindesmutter ist, für ihre
Überzeugung, die zwischen (jeder) Mutter und ihrem Kind bestehenden sogenannten Primärbindungen nötigten dazu, im Streitfall das Sorgerecht allein auf die
Kindesmutter zu übertragen, zu kämpfen. Der Umstand aber, dass die Kindesmutter bis heute und auch weiterhin erklärtermaßen das Ziel verfolgt, das
elterliche Sorgerecht für L… allein wahrnehmen zu können, zeugt aber davon, dass sie nicht bereit ist, das alleinige Sorgerecht des Kindesvaters zu
akzeptieren. Der Hinweis der Kindesmutter darauf, dass in Litauen keine Gerichtsverfahren anhängig sind, ist schon im Ansatz nicht geeignet, die
Entführungsgefahr, die sich in einem - von Gerichtsverfahren unabhängigen - ausschließlich tatsächlichen Handeln realisieren würde, auszuschließen. Im
Übrigen hat die Kindesmutter unmittelbar nach der Rückführung von L… nach Deutschland ein Sorgerechtsverfahren nach § 1696 BGB bei dem örtlich
ausschließlich zuständigen Amtsgericht Oranienburg anhängig gemacht, die ihr ungünstige Entscheidung hier angefochten und vor dem erkennenden Senat vor
dem Hintergrund einer möglichen Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels aus prozessualen Gründen ausdrücklich angekündigt, sogleich beim Amtsgericht ein
erneutes Abänderungsverfahren anhängig zu machen. Die Kindesmutter hat nicht nur in dem ursprünglichen Sorgerechtsverfahren, sondern ununterbrochen bis
heute sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie niemals bereit sein wird, ein alleiniges Sorgerecht des Kindesvaters für sich zu akzeptieren. Erschwerend
für das beanspruchte Vertrauen in ihre Erklärung zu fehlenden Entführungsabsichten kommt hinzu, dass sie neben der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe
stets auch in breitem Umfang die Unterstützung exekutiver und legislativer Einrichtungen gesucht hat und sucht, etwa aus jüngerer Zeit die Anrufung des
litauischen Parlaments und des deutschen Kanzleramtes, was - neben der vorangegangenen Entführung - zu nicht unerheblichen Zweifeln an der Akzeptanz
gerichtlicher Entscheidungen durch die Kindesmutter Anlass gibt. Hinzu kommt die - von der Kindesmutter aktiv unterstützte - seit Jahren und bis heute
anhaltende ungewöhnlich massive Begleitung des Kampfes der Kindesmutter um das alleinige Sorgerecht für L… durch litauische Medien, der nach
Auffassung des Senates ein weiterer Beleg dafür ist, dass die Kindesmutter alle Hebel in Bewegung setzen und halten wird, um das von ihr vorrangig erstrebte
Ziel der dauerhaften Rückführung des Kindes in ihren Haushalt zu erreichen. Bei der Abwägung aller Umstände war schließlich auch zu beachten, dass die
Kindesmutter auch zu kleinen, im Grunde nicht belastenden Zugeständnissen nicht bereit war. So wird - dies belegen entsprechende Ausführungen des
Jugendamtes im Anhörungstermin vor dem Senat - etwa seit geraumer Zeit um die Aushändigung des litauischen Reisepasses des Kindes verhandelt. Noch im
Anhörungstermin hat die Kindesmutter sich zunächst auf den Hinweis zurückgezogen, der Aushändigung komme wegen der Reisefreiheit im Schengener Raum
keine Bedeutung zu. Das ist zwar tatsächlich richtig, macht aber die Aushändigung des Reisepasses oder einer Verlustanzeige objektiv umso einfacher, weil
dadurch keinerlei konkrete Nachteile zu gewärtigen sind. Selbst zu dieser ausschließlich symbolischen, als vertrauensbildend gedachten Maßnahme konnte sich
die Kindesmutter zunächst nicht verstehen. Die unter dem Eindruck des Anhörungstermins erfolgte Erklärung, innerhalb von (weiteren) drei Monaten den Pass
oder eine Verlustanzeige auszuhändigen, überzeugt danach nur noch in sehr engen Grenzen. Schon die Angaben, der Pass habe in den vergangenen Wochen
nicht aufgefunden werden können, erscheint unglaubhaft und erklärt auch nicht, weshalb dann eine entsprechende Verlustanzeige nicht erfolgt ist. Bei
Abwägung aller genannten Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist eben nicht nur das - im Übrigen von Jugendamt und Verfahrenspflegerin ausdrücklich
geteilte - Misstrauen des Kindesvaters, sondern auch die Feststellung des erkennenden Senates gerechtfertigt, dass die Besorgnis einer Entführungsgefahr
konkret besteht und deshalb Einschränkungen des Umgangsrechtes unumgänglich sind.
Danach aber ist eine Ausübung des Umgangsrechts am Wohnsitz der Kindesmutter in Litauen derzeit von vornherein ausgeschlossen; persönliche Kontakte
zwischen Mutter und L… sind vielmehr auf Deutschland zu begrenzen. In Wahrung der Sicherheitsinteressen des Kindes sind allerdings weitere
Einschränkungen des Umgangsrechtes notwendig. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass wegen des Wegfalls der Grenzkontrollen sowohl in Polen als
auch im gesamten Baltikum und aufgrund der geografischen Lage des Großraums Berlin es ohne nennenswerten Aufwand und insbesondere auch innerhalb
recht kurzer Zeit tatsächlich möglich ist, das Kind aus Deutschland und in die Heimat der Kindesmutter zu verbringen. Deshalb kann der persönliche Umgang
zwischen Mutter und Kind derzeit nur begleitet und geschützt in den Räumlichkeiten des Umgangsträgers stattfinden. Mit dem Ziel, das persönliche
Umgangsrecht trotz der erforderlichen Einschränkungen so wenig belastend wie möglich zu gestalten, erscheint es dem Senat in Übereinstimmung mit dem
Jugendamt sachgerecht, wenn die Begegnungen mittels Videokamera in der Weise begleitet werden, dass die Aufnahmen ausschließlich zeitgleich - also live
und ohne länger verfügbare Aufzeichnung - in einen Nebenraum überspielt und dort von einer Fachkraft des Umgangsträgers beobachtet werden (können). Der
Anwesenheit eines Dolmetschers bedarf es allerdings nach übereinstimmender Auskunft sämtlicher Verfahrensbeteiligter nicht mehr, so dass auf die
Anwesenheit dieser weiteren Aufsichtsperson verzichtet werden kann. Mit der Anwesenheit einer Fachkraft des Umgangsträgers im Nebenraum ist einerseits
die jederzeitige Möglichkeit eines Eingreifens gegeben; gleichzeitig aber wird der persönliche Kontakt zwischen L… und ihrer Mutter insoweit so frei wie
möglich gestaltet, als die - mit erheblich mehr Einschränkungen verbundene - unmittelbare Anwesenheit eines Dritten im Raum entbehrlich ist. Der Senat
verkennt nicht, dass die Kindesmutter in Ansehung der videografischen Beobachtung sicherlich weniger frei und unbelastet auf ihre Tochter zugehen kann als
dies bei unbeobachteten Kontakten der Fall wäre. Auf der anderen Seite finden sich nach den Auskünften des Jugendamtes bei L… selbst keinerlei konkrete
Anzeichen dafür, dass sie wegen der so gestalteten Begegnungen mit ihrer Mutter gehemmt, befangen oder sonst besonders auffällig wäre; greifbare Hinweise,
dass sie sich durch die Videoaufzeichnung in ihrem Verhalten der Mutter gegenüber gestört oder beeinträchtigt fühlen könnte, gibt es nicht. L… kann vielmehr
den Umgang mit ihrer Mutter auch in dem jetzt vorhandenen Rahmen genießen; sie erlebt die gemeinsamen Stunden mit ihrer Mutter als schön und
unbeschwert. Mit der zeitlichen Ausdehnung eines Besuchskontaktes auf vier Stunden sind angesichts des Alters von L… und des - aus Gründen des
Kindeswohls nach wie vor notwendig - engen räumlichen geschützten Rahmens die Möglichkeiten derzeit ausgeschöpft. Der Besuchsrhythmus von zwei
Wochen ist nicht unüblich und nicht zuletzt auch mit Blick auf die unbestrittenen Reisestrapazen der in Vollzeit beschäftigten, eine selbständige Nebentätigkeit
ausübenden und die alleinige elterliche Verantwortung für einen psychisch erkrankten Teenager tragenden Kindesmutter angemessen.
Unter Beachtung der durch die konkret begründete Besorgnis einer erneuten Kindesentführung zum Schutz des Wohles von L… notwendig vorzunehmenden
Einschränkungen ist durch den 14-tägigen mehrstündigen persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Kind, der durch - funktionierende und deshalb nicht
gesondert regelungsbedürftige - wöchentliche Skypetelefonate ergänzt wird, Sinn und Zweck des Umgangsrechtes hinreichend gewahrt. Die unbestritten enge,
vertrauensvolle, herzliche und liebevolle Beziehung zwischen der Kindesmutter und L… kann mithilfe des so ausgestalteten Umgangs im Rahmen des derzeit
Möglichen fortgesetzt und aufrechterhalten werden; die Mutter kann sich unmittelbar ein Bild von der Entwicklung ihrer Tochter machen und ihr zugleich
ermöglichen, dass das Kind weiterhin die uneingeschränkte Zuneigung ihrer Mutter erfahren kann. Der Kontakt zu ihrem (Halb-)Bruder E… wird sich bei der
gegebenen Sachlage und in Anbetracht dessen etwa bestehender krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit allerdings auf unabsehbare Zeit auf den Austausch im
Wege der - notfalls unter Einsatz von Dolmetscherdiensten der Kindesmutter durchzuführenden - Skypetelefonate beschränken müssen. Der Senat sieht keine
greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass L… durch diese Einschränkungen in ihrem Wohl gefährdet wäre.
(3) Anders als das Amtsgericht erachtet der Senat allerdings aus Gründen des Kindeswohls einen auch finanziellen Beitrag des Kindesvaters zur Sicherstellung
der Aufrechterhaltung eines tatsächlich dringend erforderlichen kontinuierlichen lebendigen persönlichen Kontaktes zwischen L… und ihrer Mutter für
rechtlich zulässig und tatsächlich zumutbar.
In Ansehung der neueren verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und der überragenden Bedeutung des Umgangsrechtes zwischen dem Kind und dem nicht
sorgeberechtigten Elternteil kann an dem - tatsächlich bis in die jüngere Vergangenheit geltenden - Grundsatz, dass der Umgangsberechtigte die Kosten des
Umgangs zu tragen hat, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts sind die Gerichte vielmehr gehalten zu
prüfen, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch
vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn - wie im Streitfall - der Umgang aufgrund der weiten Entfernung zwischen den Wohnorten der
Eltern nur mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte
Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechtes erforderlichen zeitlichen und
organisatorischen Aufwand zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechtes wirksam zu begegnen (BVerfG, Beschluss vom
5. Februar 2002, Az. 1 BvR 2029/00). Aus der in § 1684 Abs. 2 BGB normierten Verpflichtung alles zu unterlassen, was das Verhältnis zu dem anderen
Elternteil beeinträchtigt, kann im Einzelfall eine aktive Mitwirkungspflicht bei der Ausübung des Umgangsrechtes abgeleitet werden, wenn dieser sonst nicht
oder nur unter unzumutbaren Umständen möglich ist. Diesem Grundgedanken folgend haben die Instanzgerichte in den letzten Jahren verschiedentlich den
sorgeberechtigten Elternteil zu eigenen Beiträgen an der Durchführung des Umgangs herangezogen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2005, Az. 20
UF 896/04; KG FamRZ 2006, 878; OLG Schleswig FamRZ 2006, 881; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat - FamRZ 2009, 131). Richtig
ist, dass sämtlichen zitierten Entscheidungen der - hier gerade nicht vorliegende - Wegzug des sorgeberechtigten Elternteils zugrunde lag. Die vorstehend
angeführten eine Mitwirkung des sorgeberechtigten Elternteils an dem Aufwand der Umgangsausübung tragenden Gesichtspunkte beanspruchen
uneingeschränkte Geltung aber auch in den Fällen des Wegzuges des umgangsberechtigten Elternteils (vgl. für den Fall des Wegzuges des
Umgangsberechtigten und einer „echten" Kostenbeteiligung des sorgeberechtigten Elternteils: Beschluss des 2. Familiensenates des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2007, Az. 10 WF 49/07 - zitiert nach juris). Da die konkrete Ausgestaltung des Beitrages ganz maßgeblich auch von
Billigkeitsaspekten getragen ist, kann natürlich auch berücksichtigt werden, wer aus welchen Gründen den besonderen Zeit- und Kostenaufwand für die
Durchführung des Umganges verursacht hat.
Im konkreten Fall hält der Senat mit der Kindesmutter dafür, dass diese aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten die mit rund 310 EUR
monatlich anfallenden Kosten für die Ausübung des Umgangsrechtes ohne Unterstützung nicht dauerhaft aufbringen kann. Die Kindesmutter hat im
Anhörungstermin glaubhaft versichert, dass entgegen einem hier zunächst bestehenden Eindruck das Arbeitsverhältnis bei der Universität nicht als
Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet ist. Außerdem hat die Kindesmutter zwischenzeitlich eine selbständige Tätigkeit als Reiseleiterin aufgenommen, die zwar
vielleicht mit zunehmender Dauer etwas mehr Einnahmen verspricht, als derzeit erzielt werden. Andererseits ist natürlich bei zweimaligen Besuchen monatlich
in Deutschland, einem Vollzeitjob und einem - nach Wahrnehmung des Senates unstreitig - erkrankten Sohn selbst für den Fall, dass dessen Betreuung in
erheblichem Maße auch durch Familienangehörige sichergestellt wird, entgegen der Auffassung des Kindesvaters eine weitere nennenswerte Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit der Kindesmutter nicht ernstlich zumutbar.
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die für die Besuchsaufenthalte in Deutschland anfallenden Kosten nachhaltig gesenkt werden könnten. Der
Hinweis des Kindesvaters auf - allerdings auch nur bei Frühbuchungen im Abstand von zwei bis drei Monaten vor Reisebeginn - tatsächlich preisgünstigere
und auch weniger anstrengende Anreisen mittels Flugzeuges trägt nach Auffassung des Senates nicht. So hat es etwa in der jüngeren Vergangenheit -
einvernehmlich, was der Senat ausdrücklich begrüßt - durchaus Verlegungen der Umgangstermine wegen Urlaubs des Kindesvaters oder mit Blick auf
anstehende Gerichtstermine gegeben, die auch für die Zukunft aus solchen oder ähnlichen Gründen nicht ausgeschlossen sind. Der Senat erachtet es im
konkreten Fall im Interesse des Kindeswohls für sehr viel wichtiger, dass auf besondere tatsächliche Umstände flexibel reagiert werden kann, was nur dann
möglich ist, wenn kurzfristiger als bis zu einem Quartal im Voraus die Reisen gebucht und durchgeführt werden können. Angesichts einer ohnehin nur höchst
unzureichenden Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern erscheint es aus Sicht des Senates dringend geboten, den einzigen kleinsten gemeinsamen Nenner,
nämlich die Fähigkeit zur einvernehmlichen Verlegung von ursprünglich starr vereinbarten Umgangsterminen, zu erhalten und nicht einen neuen
Streitgegenstand zu eröffnen, weil sich die Kindesmutter aus Kostengründen gezwungen sehen würde, frühzeitig gebuchte Flüge nicht kostenpflichtig verfallen
lassen zu müssen. Die Aufenthaltskosten in Deutschland hält die Kindesmutter durch die Inanspruchnahme kostenfreien Logis bei Landsleuten oder sonstigen
Bekannten bereits so gering wie möglich.
Zu berücksichtigen war im Streitfall ferner, dass wegen der derzeit notwendigen besonderen Ausgestaltung der Umgangsausübung, die räumlich auf den
Umgangsträger in B… begrenzt ist, die Lasten des tatsächlichen zeitlichen und persönlichen Aufwandes für die Durchführung der Umgangstermine nahezu
ausschließlich bei der Kindesmutter liegen, der Kindesvater also nicht etwa dadurch einen Beitrag leisten könnte, dass er sich praktisch an dem Holen und
Bringen des Kindes in spürbarer, die Kindesmutter entlastender Weise beteiligt. Das vom Kindesvater besonders herausgestellte Bringen und Holen zum
Umgangsträger ist aus Sicht des Senates bei den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalles noch kein wesentlicher, jedenfalls kein erschöpfender Beitrag.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsachen, dass die Kindesmutter selbst durch ihren Wegzug diese erhebliche Entfernung verursacht
hat und - allerdings aufgrund ihrer nur eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten - keinen Kindesunterhalt zahlt und er deshalb auf den Mindestunterhalt für
L… nicht erreichende Vorschussleistungen des Landkreises angewiesen ist. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Rückkehr in ihr Heimatland nach
einem mit Blick auf das auch frühe Scheitern der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. insgesamt eher kurzen und wenig glücklich verlaufenen Aufenthalt in
Deutschland ohne Weiteres nachvollziehbar ist und keineswegs mutwillig erscheint.
Der Senat anerkennt ausdrücklich die Bereitschaft des Kindesvaters, sich durch einen monatlichen Beitrag von 30,00 EUR an dem hier recht hohen Aufwand
für die Durchführung der auch nach seiner Darstellung uneingeschränkt notwendigen persönlichen Umgangskontakte zwischen L… und ihrer Mutter zu
beteiligen, hält aber bei Abwägung aller den Einzelfall tragenden Umstände und angesichts der beiden Elternteilen zur Verfügung stehenden finanziellen
Möglichkeiten unter Billigkeitsaspekten einen Kostenbeitrag von monatlich 45,00 EUR für zumutbar und erforderlich, um die kontinuierliche persönliche
Begegnung zwischen Mutter und L… auf Dauer zu gewährleisten.
(4) Abschließend betont der Senat, dass es den Beteiligten selbstverständlich unbenommen bleibt, für den - im Übrigen auch aus Sicht des erkennenden
Gerichts ausdrücklich sehr wünschenswerten - Fall wachsenden Vertrauens im Zuge der zwischenzeitlichen gemeinsamen Elterngespräche oder auch im
Ergebnis der hoffentlich alsbald tatsächlich umgesetzten Mediation übereinstimmend zu einer von der hier getroffenen Regelung abweichenden
Umgangsausgestaltung zu gelangen, die der persönlichen Begegnung zwischen Mutter und Kind mehr Raum gibt. Der Senat würde es begrüßen, wenn die
Kindeseltern sich dazu verstehen könnten, im wohlverstandenen Interesse ihrer gemeinsamen Tochter von der Fortsetzung der inzwischen seit Jahren
andauernden, selbst strafrechtliche Ermittlungsverfahren einschließenden zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen Abstand zu nehmen und zu
vernünftigen, von gegenseitigem Respekt für die jeweilige Rolle des anderen Elternteils getragenen Lösungen zu gelangen, die zumindest für die Zukunft ein
unbeschwertes Aufwachsen von L… bei ungeschmälerter und durch den unmittelbar sorgenden Elternteil aktiv unterstützter Aufrechterhaltung der
einzigartigen Bedeutung des anderen Elternteils ermöglichen können. Es liegt auf der Hand, dass L… von weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen mehr
und mehr in einen für sie unlösbaren Loyalitätskonflikt gestürzt wird, der ihrem Wohl schweren Schaden zufügen wird. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom
15.10.2009 - 9 UF 61/09)
***
„... I. Die Parteien sind die Eltern des am 09.01.2006 geborenen Kindes J., das bei der Kindesmutter lebt. Die nicht verheirateten Kindeseltern trennten sich im
Herbst 2006. Der Antragsteller verfolgt die Einräumung eines 14-tägigen begleiteten Umgangsrechts mit seinem Sohn J., jeweils samstags von 15.00 Uhr bis
18.00 Uhr. Die Kindesmutter regt einen Ausschluss des Umgangsrechts an.
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Prüm (Az.: 2 F 51/06), in dem geprüft wurde, ob der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich des
Kindes J. zu entziehen war, weil diese mit dem Kindesvater trotz des Verdachts, dieser habe pädophile Neigungen, zusammenlebte, erhob das Amtsgericht
durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. Beweis darüber, ob das Wohl des Kindes J. im Hinblick auf eine Persönlichkeitsstörung und eine
sexuelle Deviation des leiblichen Vaters S.gefährdet war. Das Verfahren wurde schließlich nicht fortgeführt, weil sich die Kindesmutter von dem Kindesvater trennte.
In seinem Gutachten vom 05.09.2006 kam der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung
(ICD-10:F60.2) leidet. Der Sachverständige sah die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllt. Es zeige sich ein tief
verwurzeltes Verhaltensmuster mit Missachtung sozialer Regeln, herzlosem Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen Anderer, deutlicher
Verantwortungslosigkeit, geringer Frustrationsschwelle und der Unfähigkeit zum Erleben von Schuldgefühlen und zum Lernen aus Erfahrungen. Der
Sachverständige ging von einem äußerst stabilen Verhaltensmuster aus, dass das Denken, Fühlen und Wollen des Probanden seit dessen 12. Lebensjahr
durchzieht. Dies führte nach seinen Feststellungen zu Beeinträchtigungen im sozialen Umfeld. Trotz mittlerer Intelligenz war der Antragsteller nicht in der
Lage einen Beruf zu erlernen und geriet immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Der Sachverständige stützte seine Beurteilung auf folgende Feststellungen:
Vollkommen unbeeindruckt schilderte der Antragsteller ihm gegenüber, dass er am 19.12.1996 strafrechtlich erstmalig in Erscheinung trat, als er
kinderpornographische Erzeugnisse an einen verdeckten Ermittler übergeben wollte. Die Tatsache, dass er ein Video angeschaut hatte, berührte ihn nicht. Er
schilderte eine Szene, in der ein Mädchen gefesselt gewesen sei, das von einem anderen Menschen mit Kerzenwachs beträufelt worden sei. Es sei eher um
sadistische Inhalte gegangen. Während der Schilderung erschien der Antragsteller nicht beteiligt.
Der Antragsteller erfüllte das Kriterium der deutlichen und andauernden Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und
Verpflichtungen. Das kinderpornographische Video nebst Zusatzvideo versuchte er zu einem Preis von 200 DM zu veräußern. Eine Verpflichtung, dieses
Video etwa Strafverfolgungsbehörden zu übergeben, sah er nicht, vielmehr suchte er hier den finanziellen Gewinn. Seine homosexuelle Beziehung zu einem
wohl pädophilen Missbraucher (P.), die sich von seinem 8. bis zu seinem 18. Lebensjahr hinzog, sah er als Geldquelle an. Er bezog von dem Missbraucher bis
zu 2.500 DM monatlich und lebte in "Saus und Braus".
Feststellbar war auch eine sehr geringe Frustrationstoleranzschwelle mit aggressivem und auch gewalttätigem Verhalten. Dies zeigte sich anlässlich einer Tat
vom 04.01.2005, die zu einem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 14.07.2005 führte. Er stürmte auf den geschädigten Zeugen J., den geschiedenen Ehemann
der Antragsgegnerin, zu, riss die Fahrertür des Pkws auf, in dem sich der Zeuge befand, beugte sich mit dem Oberkörper hinein und begann ihn sofort am Hals
zu würgen, wobei er den Kehlkopf stark zudrückte.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Antragsteller unfähig, Schuldgefühle zu erleben und insbesondere unfähig aus Erfahrungen, insbesondere
aus Bestrafungen, zu lernen. Der Besitz kinderpornographischer Erzeugnisse wurde verniedlichend geschildert. Eine Vielzahl von Eigentums- und
Körperverletzungsdelikten in der Vergangenheit führten nicht zu einer Verhaltensänderung. Diese Delikte wurden zum Teil emotional abgespalten und affektiv
schwingungsarm geschildert. Der Antragsgegnerin wurden von dem Antragsteller die wahren Gründe seiner Verurteilungen teilweise nicht offengelegt. Er
täuschte sie, indem er ihre E-Mail-Adresse unerlaubterweise verwandte, um den Kontakt zu einer alleinstehenden Mutter und ihren vier Kindern herzustellen,
die den Antragsteller in dessen gemeinsamer Wohnung mit der Antragsgegnerin besuchten. Rasch entstand dabei eine ungewöhnliche Nähe zwischen den
Kindern und dem Antragsteller. Diese Schilderungen der Antragsgegnerin fügten sich aus Sicht des Gutachters nahtlos in die Explorationsergebnisse zur
Gutachtenerstellung ein. Dabei fiel dem Sachverständigen nach erneuter Durchsicht auf, dass der Antragsteller immer Beziehungen zu Frauen einging, die über
2 bis 3 Kinder weiblichen Geschlechts im Alter von 2 bis 10 Jahren verfügten.
Zudem zeigte der Antragsteller die Neigung, Andere zu beschuldigen und zu rationalisieren. So gab er an, er habe lediglich für einen seiner Bekannten das
kinderpornographische Material im Jahr 1996 aufbewahrt und dabei kein eigenes Interesse gehabt. Den Verkaufsversuch erklärte er damit, er habe Geld
benötigt. Er räumte zwar ein, sich durch kinderpornographische Abbildungen sexuell erregt zu haben, er habe dann auch onaniert. Diese Materialien seien
jedoch in Form von sog. Bannern überspielt worden. Zunächst habe er nicht gewusst, um was es sich gehandelt habe.
Danach erfüllte der Antragsteller 5 von 6 Kriterien zur Diagnosestellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung.
In Einklang mit einem von dem Antragsteller selbst in Auftrag gegebenen Gutachten des Herrn Privatdozenten Dr. K. vom 26.07.2005 ging der
Sachverständige auch davon aus, dass der Antragsteller an einer Störung des Sexualverhaltens leidet und zwar einer Störung der Sexualpräferenz (ICD-10:
F65). Dabei treten über einen längeren Zeitraum - mindestens 6 Monate - ungewöhnliche sexuell erregende Phantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder
Verhaltensweisen auf, die sich auf Kinder oder andere Personen beziehen, die nicht einwilligungsfähig oder nicht willig sind. Diese Störung der
Sexualpräferenz lässt sich nach den Ausführungen des Gutachters nicht von der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung trennen. Bei der Störung
der Sexualität handele es sich um eine Dissexualität, d. h. um ein sich im sexuellen Gebiet ausdrückendes pathologisches Sozialverhalten. Die Störung der
Sexualität sei in der dissozialen Persönlichkeitsstörung verankert und letztendlich Ausdruck eines dissozialen Verhaltensmusters. Daraus folgert der
Sachverständige schwerwiegende Auswirkungen auf das Verhalten des Antragstellers den eigenen Kindern gegenüber. Dissoziale Verhaltensmuster
durchzögen das gesamte Leben des Antragstellers, wie sein Leben auch durch die Störung des Sexualverhaltens durchzogen werde. Immer wieder suche er die
Nähe zu Kindern, gehe Freundschaften mit Frauen ein, die über Kinder "verfügen". Dieses "aktive Suchtverhalten" wurde aus Sicht des Sachverständigen durch
die Angaben der Antragsgegnerin überdeutlich. Auch gab der Antragsteller immerhin selbst an, von Bildern 10-jähriger Mädchen sexuell erregt zu werden und
zu onanieren, stellte jedoch in Abrede, dass er dabei einen Geschlechtsverkehr mit den Mädchen phantasiere, was der Sachverständige von psychiatrischer Seite
aus als nicht nachvollziehbar betrachtete. Nicht nachvollziehbar war auch die Angabe des Antragstellers beim Baden mit Mädchen in entsprechendem Alter
nicht sexuell erregt worden zu sein. Entgegen der Feststellungen des Privatdozenten Dr. K., der annahm, der Antragsteller werde von Kleinkindern nicht
sexuell erregt, hielt der Sachverständige Dr. B. dies angesichts der Verschlossenheit und manipulativen Tendenz des Antragstellers für fraglich. Dies folgerte er
auch daraus, dass der Antragsteller selbst eine Sexualität mit einem älteren Missbraucher erlebt hat und dieses Verhaltensmuster sowie die daraus resultierende
Dynamik (vom Opfer zum Täter) den Missbrauch eines Jungens ebenfalls als äußerst wahrscheinlich erscheinen lasse.
Sowohl das Verhalten des Antragstellers, dessen Ursprung der Sachverständige in der dissozialen Persönlichkeitsstörung und der Störung der Sexualpräferenz
sieht, wie auch die vom ihm festgestellten äußerst geschickt durchgeführten Manipulationsversuche zum Explorationszeitpunkt wiesen auf eine manifeste
Gefährdung des leiblichen Kindes J. hin. Es bestehe keine heile Familie zwischen Antragsgegnerin und ihm. Vielmehr versuche der Antragsteller sich und
seiner Umwelt eine Normalität vorzuspielen, die nicht existiere. Seine Manipulation gehe soweit, dass er sich als Lebensgefährtin eine quasi blinde und auf
seine Unterstützung angewiesene Frau gesucht habe. Die Blindheit werde durch eine hohe manipulative Kompetenz des Antragstellers auch auf psychischem
Gebiet fortgeführt, die Antragsgegnerin sei von ihm auch psychisch abhängig.
Weiter folgerte der Sachverständige, dass die wenig offene unehrliche und nicht selbstkritische Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner eigenen
Person und auch der eigenen Sexualität bei einer deutlich bestehenden Psycho-Pathologie darauf hinweise, dass ein Therapieversuch auch mittels
Langzeittherapie äußerst schwierig und wenig erfolgversprechend sein dürfte. In seinen bisherigen Versuchen werde eine mangelnde Therapiemotivation
überdeutlich. So gab es bei dem Diplom-Psychologen G. in D. vom 07.12.2004 bis zum 04.10.2005 lediglich 6 Therapiesitzungen. Es kam zu Terminausfällen,
die in der Verantwortung des Antragstellers lagen wie auch zu fehlenden Rückmeldungen. Der Therapeut G. schilderte, dass sich der Verdacht einer möglichen
Instrumentalisierung bei ihm schon bald nach Therapiebeginn verdichtete, eine emotionale Beteiligung und Authentizität des Antragstellers sei nicht spürbar
gewesen. Die Therapie führe er wohl kalkuliert durch, er zeige möglichst wenig, um einen vorteilhaften Eindruck zu erzeugen. Der Sachverständige B. sah sich
darin bestätigt, dass sich in diesem Verhalten die manipulativen Tendenzen des Probanden bei mangelnder Krankheitseinsicht und unzureichender Compliance zeigten.
Die Fortsetzung der Beziehung zu der Antragsgegnerin sei nicht als stabilisierender Faktor zu werten, da es hier um Abhängigkeit und Manipulation der
Lebensgefährtin gehe. Eine berufliche Qualifizierung des Antragstellers könne angesichts der massiven Psychopathologie keine Verbesserung der sozialen
Kompetenz, eine Heilung der bestehenden Persönlichkeitsstörung oder sexuellen Deviationen nach sich ziehen.
Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, der Antragsteller stelle durch seine Erkrankung und den Umgang mit seinen Mitmenschen an
sich einen hohen psycho-sozialen Risikofaktor für das Kind J.in Richtung der Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung dar. Ein dynamischer
Wandel des Antragstellers vom Opfer des sexuellen Missbrauchs zum Missbraucher sei nicht nur vage gegeben, sondern liege zwangsläufig auf der Hand.
Auch wenn noch Hemmschwellen gegeben seien, deute alles darauf hin, dass der Antragsteller sein Umfeld so manipuliert habe, dass das Opfer in Form seines
Sohnes schon bereit stehe.
Das Amtsgericht Wuppertal hat dem Antragsteller in der angefochtenen Entscheidung ein begleitetes Umgangsrecht eingeräumt und ausgeführt, nach § 1684
Abs. 1 BGB bestehe ein Umgangsrecht. Ein völliger Ausschluss komme nur in Betracht, wenn durch den Umgang eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen sei.
Einer solchen Kindeswohlgefährdung könne aber durch eine Umgangsbegleitung begegnet werden. Der begleitete Umgang habe auf Dauer zu erfolgen.
Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde rügt der Antragsteller, die Entscheidung sei nicht vollstreckbar. Insbesondere habe das Amtsgericht die
Ausgestaltung des Umgangs und seine Terminierung nicht geregelt. Eine solche Regelung könne nicht gegen den Willen der Kindesmutter durchgesetzt werden.
Mit ihrer gegen die Entscheidung gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, solange der Kindesvater keinerlei Einsicht in seine
Persönlichkeitsstörung zeige, sei ein auf Dauer angelegter begleiteter Umgang nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren.
Das Jugendamt der Stadt Wuppertal hat vorgetragen, dass die Begutachtung Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung des Antragstellers ergeben habe. Da
begleitete Umgangskontakte dem Beziehungsaufbau zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind dienten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich
durch diesen Beziehungsaufbau zum jetzigen Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung ergebe. Für die Dauer des begleiteten Umgangs könnten sicherlich akute
Gefährdungen vermindert werden. Trotzdem sei nicht auszuschließen, dass aus dem sich entwickelnden Bindungsverhalten des Kindes eine Gefährdung resultiere.
Der Antragsteller hat ausgeführt, er sei sich darüber im Klaren, dass ein unbegleiteter Besuch nicht in Betracht komme. Ein Umgangsausschluss sei jedoch
nicht nachzuvollziehen. Ein begleiteter Umgang sei dem Kindeswohl nicht abträglich. Er gehe nicht davon aus, dass auf Dauer lediglich ein begleiteter Umgang
in Betracht komme. Er habe bereits Ende 2006 Kontakt zu einer Therapeutin aufgenommen und bereits drei probatorische Sitzungen absolviert.
Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob ein begleitetes Umgangsrecht aufgrund einer Persönlichkeitsstörung/einer sexuellen Deviation des
Antragstellers dazu führt, dass das Kindeswohl des Kindes J.gefährdet wird (Beschluss vom 10.01.2008) durch Einholung eines Gutachtens der
Sachverständigen Dr. Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen vom 29.09.2008 Bezug genommen.
Der Antragsteller hat zum Gutachten Stellung genommen. Insofern wird auf den Schriftsatz vom 19.01.2009 verwiesen.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, die Beschwerde des Antragstellers hingegen unbegründet.
Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Nach § 1684 Abs. 4
Satz 2 kann ein Umgangsausschluss für längere Zeit nur ergehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um
eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.
So liegt der Fall hier. Die bei dem Kindesvater vorhandenen pädophilen Neigungen führen im Zusammenhang mit der ebenfalls bestehenden
dissozialen Persönlichkeitsstörung dazu, dass selbst ein begleiteter Umgang zu einer konkreten Gefährdung des Kindes führt, die nicht anders als
durch den Ausschluss des Umgangsrechts abwendbar ist.
1. Die pädophilen Neigungen des Antragstellers stehen zur Überzeugung des Senats durch das Gutachten der Sachverständigen Z. fest.
Überzeugend begründet die Sachverständige im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass der Antragsteller pädophil ist. Nachvollziehbar wertet sie als Hinweis
auf das Vorliegen pädophiler Neigungen den von dem Antragsteller eingeräumten Konsum von kinderpornographischen Bildern, bei deren Betrachtung er
sexuelle Erregung verspürt und mastubiert hat. Ebenso sprechen der Kauf von Kinderunterwäsche sowie das Verlangen nach gebrauchter Kinderunterwäsche
(vgl. Gutachten B., Seite 26) für das Vorhandensein pädophiler Neigungen.
Es kommt hinzu, dass der Antragsteller auch gegenüber der Sachverständigen Z. angab, er werde durch fehlende Schambehaarung stimuliert, was die
Sachverständige nachvollziehbar im Zusammenhang mit den anderen Auffälligkeiten als Hinweis auf das Vorliegen pädophiler Neigungen einordnet. Ebenso
verständlich für den Senat ist die Bewertung der Sachverständigen, dass die von dem Antragsteller beschriebenen Kontakte zu Familien bzw. Frauen mit
Kindern, gelegentlich derer Übernachtungen mit Kindern in einem Bett sowie auch gemeinsames Duschen und Baden mit den Kindern stattfanden, Beleg dafür
sind, dass der Antragsteller die Nähe zu Kindern auch in intimen Situationen sucht. Zusätzlich verweist die Sachverständige darauf, dass die vollständige
Einrichtung eines Kinderzimmers in dem zur Zeit der Exploration von ihm bewohnten Haus die Vermutung nahe legt, dass Herr W. Kontakte zu Kindern
anstrebt, mit dem Ziel, regelmäßige Zusammentreffen zu diesen zu etablieren. Auch der Senat vermag sich diesen Umstand nicht anders als mit dem
gewünschten Kontakt zu Kindern zu erklären. Die Einlassung des Antragstellers, ihm sei es um Kontakte mit J. gegangen, ist nicht glaubhaft, da er nach dem
jetzigen Verfahrensstand, im Übrigen eine Ladung zum Strafantritt vor Augen, nicht damit rechnen konnte, in absehbarer Zeit unbegleiteten Umgang mit J.
haben zu können. Insbesondere hatte er selbst nur begleiteten Umgang beantragt. Als auffällig wertet die Sachverständige auch, dass der Antragsteller von einer
ersten kurzen Beziehung abgesehen immer nur Beziehungen zu Frauen mit Kindern eingeht. Dieses Verhalten setzte sich während des laufenden Verfahrens
fort. In einem Gespräch mit dem derzeit den Antragsteller behandelnden Diplom-Psychologen T. erfuhr die Sachverständige davon, dass der Antragsteller
zwischenzeitlich wiederum eine - wenngleich schon wieder beendete - Beziehung zu einer Frau mit einem Kind einging. In ihrer Bewertung, dass der
Antragsteller pädophil ist, wird die Sachverständige gestützt durch die Ergebnisse der Vorbegutachtungen durch den Sachverständigen B. sowie das von dem
Antragsteller selbst beauftragte Gutachten des Privatdozenten Dr. K.. Der Sachverständige B. diagnostizierte eine Störung der Sexualpräferenz, bei der sich
über einen längeren Zeitraum ungewöhnlich sexuell erregende Phantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen ergeben, die sich auf Kinder
oder andere Personen beziehen, die nicht einwilligungsfähig oder willig sind. Der Sachverständige B. stützte seine Einschätzung insbesondere auf das Suchen
der Nähe zu Kindern, Beziehungen zu Frauen, die über Kinder verfügen, und attestierte ihm aktives Suchtverhalten, u. a. gestützt darauf, dass der Antragsteller
ihm gegenüber angab, von Bildern 10-jähriger Mädchen sexuell erregt zu werden und zu onanieren. Die Behauptung des Antragstellers, einen
Geschlechtsverkehr mit den Mädchen phantasiere er nicht, hat der Sachverständige als nicht nachvollziehbar bezeichnet wie auch die Angabe des Antragstellers
beim Baden mit Mädchen in entsprechendem Alter nicht sexuell erregt worden zu sein.
Aus dem Gutachten des Privatdozenten Dr. K. ergibt sich schließlich, dass der Antragsteller auch ihm gegenüber angegeben hat, das Betrachten nackter Kinder
bereite ihm sexuelle Lust, woraus der Gutachter eine Störung im Sinne einer sexuellen Deviation folgerte. Dieser Diagnose hat sich auch der
Diplom-Psychologe G. angeschlossen, bei dem sich der Antragsteller im Jahr 2005 in Behandlung befand.
Der Senat folgt der Sachverständigen auch, soweit sie sich mit der Diagnose des derzeitig behandelnden Diplom-Psychologen T. auseinandersetzt, der den
Antragsteller als normalen Heterosexuellen ohne große Triebhaftigkeit einstuft. Zutreffend verweist die Sachverständige zunächst darauf, dass der Therapeut
seine Diagnose lediglich auf Gespräche mit dem Antragsteller stützt, ohne dass spezielle Gespräche über Pädophilie stattgefunden haben und ohne dass eine
weitergehende Diagnostik durchgeführt wurde. Zwar waren dem Diplom-Psychologen T. die Gutachten der Sachverständigen B. und K. bekannt und lagen ihm
vor. Gegen dessen Diagnose spricht aber - worauf die Sachverständige Z. für den Senat verständlich hinweist-, dass er wesentliche Aspekte der ihm
vorliegenden Gutachten nicht in seine Bewertung einbezieht, wie z. B. die Angaben des Antragstellers, dass er beim Betrachten der kinderpornographischen
Darstellungen sexuell erregt wurde und masturbiert hat. Der Senat teilt die Auffassung der Gutachterin, dass die Bewertung des Vorliegens einer Störung der
Sexualpräferenz nicht allein auf die Angaben des Antragstellers gestützt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Begutachtung durch den Sachverständigen
B. wie auch durch die Sachverständige Z. zeigte, dass angesichts der Testergebnisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Offenheit der Angaben des
Antragstellers, der über hohe manipulative Fähigkeiten verfügt, bestehen. Insgesamt vermag die Diagnose des Diplom-Psychologen T. auch nach Auffassung
des Senats die im Rahmen einer Gesamtwürdigung gewonnene Überzeugung der Sachverständigen nicht in Frage zu stellen.
Die Sachverständige setzt sich ebenso überzeugend mit der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung auseinander, gegen pädophile Neigungen spreche,
dass er Beziehungen zu erwachsenen Frauen gehabt habe. Die Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass dies dem Vorliegen pädophiler Neigungen nicht
widerspricht. Zunächst ist nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht davon auszugehen, dass er viele Sexualkontakte zu erwachsenen Partnern gehabt
hat. Lediglich zu der Antragsgegnerin sowie einer weiteren Partnerin, zu der die Beziehung bis in die Haftzeit angedauert haben soll, soll es nach Angaben des
Antragstellers sexuelle Kontakte gegeben haben, während in den übrigen Beziehungen nach den eigenen Angaben des Antragstellers Geschlechtsverkehr keine
Rolle gespielt habe. Studien zu pädophilen Männern zeigen überdies -so die Sachverständige-, dass im Erwachsenenalter die überwältigende Mehrheit der
Befragten ihre pädophile Orientierung in der Praxis auch mit Erwachsenen überprüft hat. Zudem sind verschiedene Typen von Pädophilen abzugrenzen. Bei
sog. Kern- oder Primärpädophilen besteht seit der Pubertät ein primäres Interesse an Kindern, das Interesse an erwachsenen Sexualpartnern ist entweder nicht
vorhanden oder nicht sehr stark ausgeprägt, was bedeutet, dass das erwachsene Erscheinungsbild den Betroffenen nicht oder nur in sehr vermindertem Ausmaß
sexuell erregt. Bei einer weiteren Gruppe entwickeln sich pädophile Neigungen erst später nach Lebenskrisen, z. B. nach enttäuschender Partnerschaft; als
deren Folge werden immer jüngere Sexualpartner gesucht, die quasi Ersatzobjekt sind. Gerade in dieser Gruppe ist auch der innerfamiliäre Missbrauch häufig
anzusiedeln, so die Sachverständige. Bei den Betroffenen besteht grundsätzlich eine hetero-, homo- oder bisexuelle Orientierung in bezug auf Erwachsene,
daneben liegt jedoch ebenfalls eine Ansprechbarkeit bezüglich des präpubertären Äußeren vor. Bei einer dritten Gruppe gehe es allein um sexuelle Stimulation.
Dieser Typ kann homo- und heterosexuell sein, verschiedenste sexuelle Neigungen haben und ist im Grunde nicht besonders auf bestimmte Sexualobjekte fixiert.
Danach kommt den Angaben des Antragstellers zu adulten Sexualpartnern auch nach Auffassung des Senats keine entscheidende Bedeutung bei der Frage zu,
ob er (auch) pädophil ist.
Der Senat schließt sich insgesamt der Bewertung der Sachverständigen Z. an, dass die Angaben des Antragstellers, von Kindern werde er in der Realität nicht
erregt, sondern nur von entsprechendem Bildmaterial, psychologisch nur schwer nachvollziehbar sind. Auch zeigt eine von der Sachverständigen zitierte Studie
(Vogt 2006), dass die Mehrheit der primär pädophilen Männer kinderpornographische Bilder bzw. Filmmaterial nutzt. Die Nutzung von Kinderpornographie
geht danach in der Regel mit dem Vorliegen einer pädophilen Orientierung einher, wobei die Nutzung des Materials unabhängig von pädo-sexuellen
Handlungen ist. Das Betrachen von kinderpornographischen Bildern führt also nicht zwangsläufig zu konkreten pädophilen Handlungen, dennoch besteht die
Gefahr, dass die Hemmschwelle herabgesetzt wird und ein Steigerungseffekt eintritt, so dass dann in der Folge die Neigungen auch konkret mit Kindern
ausgelebt werden.
2. Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Gutachterin davon aus, dass sich aus den pädophilen Neigungen in Verbindung mit der von
der Sachverständigen ebenfalls diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Antragstellers eine konkrete Gefahr für das betroffene Kind ergibt, die sich
durch die Anordnung eines begleiteten Umgangs nicht ausschließen lässt.
Zwar muss zwischen pädophilen Handlungen und pädophilen Neigungen, die zunächst nur einen Erregungszustand im Zusammensein oder bei der
Beobachtung von Kindern bzw. Bildmaterial bedeuten, unterschieden werden. So bezeichnet die Pädophilie nur die sexuelle Ausrichtung, die Pädosexualität
hingegen die sexuelle Verhaltensäußerung, d. h. konkrete sexuelle Handlungen Erwachsener mit einem Kind. Pädophile Neigungen müssen nicht konkret zu
einem Ausleben an Kindern und damit zu sexuell motivierten Handlungen an Kindern führen. Es ist möglich, dass Personen mit pädophilen Neigungen diese -
etwa aus Verantwortungsbewusstsein- ein Leben lang nur auf der Phantasieebene ausleben. Deshalb muss bei Vorhandensein pädophiler Neigungen
abgeschätzt werden, ob die Persönlichkeit des Betroffenen durch diese Neigungen so beeinflusst ist, dass diese nicht mehr beherrscht werden können und es
dann zur Ausübung pädo-sexueller Taten kommt.
Bei dem Beklagten ist aber von der konkreten Gefahr auszugehen, dass er auch pädo-sexuell in Erscheinung treten wird, weil ihm die Verhaltenskontrolle nicht gelingt.
a. Die Gefährdung ist nicht deshalb als gering einzuschätzen, weil der Antragsteller bislang -soweit ersichtlich- noch nicht pädosexuell agiert hat. Vielmehr
führt die Sachverständige dazu aus, dass nach der Untersuchung von Vogt nicht angenommen werden kann, dass die meisten der Teilnehmer ohne
pädo-sexuelle Erfahrung über die gesamte Lebenszeit hinweg sexuell abstinent leben werden. Die Untersuchung machte einen bedeutsamen Zusammenhang
zwischen dem Alter des Pädophilen und pädo-sexuellen Kontakten deutlich. Bei Teilnehmern der Altersgruppe zwischen 19 bis 30 Jahren fanden sich bei etwa
der Hälfte der Befragten keine bisherigen pädo-sexuellen Erfahrungen. In der Altersstufe ab 31 Jahren indes fand sich ein bedeutsamer Anstieg. Der Beginn
pädo-sexueller Kontakte liegt bei einem überwiegenden Teil pädophil orientierter Männer in der Altersspanne zwischen 25 bis maximal 40 Jahren, was für den
Antragsteller eine erhöhte Wahrscheinlichkeit pädo-sexueller Kontakte in der Zukunft bedeutet, zumal der Antragsteller aktiv Kontakte zu Kindern sucht
(Kinderzimmer; erneute Partnerschaft zu einer Frau mit Kind).
b. Zudem hebt die Sachverständige bei der Beurteilung, dass eine konkrete Gefahr von dem Antragsteller ausgeht, auf dessen Gesamtpersönlichkeit ab. Dabei
kommt es für die Beurteilung vor allem darauf an, wie das Verantwortungsbewusstsein , das Empathievermögen, die Triebstärke und Impulskontrolle sowie die
psychische Stabilität des Betroffenen ausgestaltet sind.
Liegen pädophile Neigungen vor, kommt es auf die vollständige Kontrolle des Verhaltens an. Diese ist nur möglich, wenn die Betroffenen ihre sexuellen
Bedürfnisse und die Folgen des Auslebens ihrer Bedürfnisse für die Opfer erkennen. Therapieprogramme führen aus Sicht der Sachverständigen nur zum
Erfolg, wenn sie freiwillig durchlaufen werden und der Patient bereit ist, Eigenverantwortung zu übernehmen. Dazu gehört unabdingbar - was für den Senat
ohne Weiteres nachvollziehbar ist - dass der Betroffene das Vorliegen pädophiler Neigungen akzeptiert, damit auch die Bereitschaft entwickelt für das eigene
Verhalten Verantwortung zu übernehmen und abstinent zu leben. Denn die Studie von V. macht deutlich, dass die pädophilen Neigungen sich im Wesentlichen
im Kindesalter manifestieren und auch in der Wahrnehmung von Betroffenen nicht therapierbar sind.
(1) Die pädophilen Neigungen des Antragstellers sind bislang indes unbearbeitet geblieben, so dass gerade nicht davon ausgegangen werden kann, er
akzeptiere seine Neigungen und sei bereit, insoweit Verantwortung zu übernehmen.
So hat er in der Vergangenheit zwar zahlreiche Therapeuten aufgesucht und die Absicht bekundet, eine Therapie zu beginnen, diese aber nie konsequent
durchgehalten. Kurz vor einer Inhaftierung (April 2002) wandte er sich mit der Bitte um ein ambulantes Therapieangebot für Personen, die ein Sexualdelikt
begangen haben, an den Verein "D.". Wegen der Inhaftierung kam es dazu nicht. Es erfolgte jedoch das Angebot, nach der Entlassung an einer Gruppentherapie
teilzunehmen. Während der Haftzeit hat sich der Antragsteller an die Männerberatung "Mann-O-Mann" gewandt, eine konkrete Therapie wurde jedoch nicht
durchlaufen. In der Einrichtung P. in W. machte der Antragsteller dann während des Vollzugs eine Gruppentherapie und fragte einen Therapieplatz außerhalb
der Einrichtung nach. Zu einer konkreten Therapie kam es dann aber erst wieder Ende 2005, etwa 2 Jahre nach seiner Entlassung aus der Haft und nach der
Begutachtung durch Dr. K.die von ihm beauftragt wurde, um zu belegen, dass Kontakte zwischen ihm und der Tochter der Antragsgegnerin, S., möglich seien.
Die Therapie bei dem Diplom-Psychologen G. wurde aber seitens des Therapeuten alsbald abgebrochen, da dieser eine Instrumentalisierung durch den
Antragsteller im Hinblick auf die Strafverfahren thematisierte und anschließend Unklarheiten aufgrund versäumter Stunden auftraten (insgesamt nur 10
Stunden Therapiedauer). Anschließend nahm der Antragsteller lediglich 3 Termine bei einer Frau S. in G. wahr und fragte einen Therapieplatz bei dem
Diplom-Psychologen K. in Ü. an. Dieser strich den Antragsteller von seiner Warteliste, da er den Eindruck gewonnen hatte, dass der Antragsteller ihn in
juristische Dinge verwickeln und benutzen wolle. Eine ebenfalls nachgefragte Therapie bei N. (08/06) wurde auch nicht begonnen. Erst jetzt wandte sich der
Antragsteller wieder während des laufenden Verfahrens an den Diplom Psychologen T..
Gegen eine hohe Therapiebereitschaft spricht, dass die Sachverständige im Rahmen der Exploration feststellen konnte, dass die Veränderungsmotivation bei
dem Antragsteller unterdurchschnittlich ausgeprägt ist. Eine Entsprechung findet diese Befundung im Gutachten des Sachverständigen B.. In dem
Testverfahren MSI (Multiphasic-Sex-Invertory) war der Wert auf der Skala "Behandlungseinstellung" extrem niedrig ausgeprägt. Eine psychotherapeutische
Behandlungsnotwendigkeit sah der Kindesvater nicht. Diesem Befund widersprechen die seit Dezember 2007 regelmäßig wahrgenommenen Therapiestunden
bei dem Therapeuten T. nicht. Denn der Therapeut bestärkt den Kindesvater darin, im sexuellen Bereich normal entwickelt zu sein und dass bei ihm keine
pädophilen Neigungen vorlägen. Der Therapeut sieht den Antragsteller in einer Opferrolle. Dieses Setting, dieser Behandlungsansatz, führt aber dazu, dass sich
der Antragsteller nicht mit den tatsächlich bei ihm vorhandenen problematischen Aspekten seiner Person auseinandersetzen muss, sondern ihm - so die
Sachverständige - eine Sicherheit vorgespielt wird und er daher auch diese Therapie ohne Probleme absolvieren kann.
Es ist aus psychologischer und medizinischer Sicht auszuschließen, dass die bei dem Antragsteller festgestellten pädophilen Neigungen nicht mehr vorhanden
sind. Die Annahme, dass eine Wandlung etwa durch das Eingehen einer Partnerschaft zu einem erwachsenen Partner stattgefunden haben soll, ist aus Sicht der
Sachverständigen nicht haltbar, weil die sexuelle Entwicklung und damit auch die sexuelle Ausrichtung sich während der Pubertät festigen und mit dem
Abschluss der Pubertät festgelegt sind. Eine grundlegende weitere Entwicklung im sexuellen Bereich und damit "ein Nachreifen" sind nicht möglich. Die
Störung der sexuellen Präferenz bleibt lebenslang bestehen, die pädophile Ausrichtung ist danach weder heilbar noch wegtherapierbar. Die Betroffenen müssen
damit leben, dass Gefühle für Kinder ein Bestandteil ihrer Persönlichkeit sind, mit dem sie umgehen müssen. Die Kontrolle dieser Neigungen setzt voraus, dass
-wie erwähnt - die eigenen sexuellen Wünsche und Bedürfnisse akzeptiert werden.
(2) Als belastender Faktor im Sinne einer Steigerung der konkreten Gefahr sexueller Übergriffe erweist sich die bei dem Antragsteller festgestellte
Persönlichkeitsstörung. In Übereinstimmung mit den Gutachtern B. und K. kommt auch die Sachverständige Z. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller an
einer Persönlichkeitsstörung leidet, die sehr schwerwiegend und nur schwer zu therapieren ist.
In der Exploration durch die Sachverständige Z. zeigte sich, dass der Antragsteller zu einer extrem positiven Darstellung seiner eigenen Person neigt und sich
als einen Menschen mit hohen sozialen Kompetenzen beschreibt, insgesamt aber eine geringe Reflektionsbereitschaft- und Fähigkeit, insbesondere in bezug auf
die eigene Person hinsichtlich Straftaten und pädophiler Neigungen besitzt. Im Gespräch - wobei ein eklatanter Widerspruch zu den Testverfahren auftrat - ließ
Herr W. auch wenig Empathie erkennen; er verfügt nur über eine geringe emotionale Schwingungsfähigkeit. In Bezug auf seine Straftaten sind keinerlei
Schuldgefühle erkennbar, er stellt sich durchweg als Opfer dar. Diese Persönlichkeitsstruktur ist im Zusammenhang mit den pädophilen Neigungen als
Risikofaktor für das Auftreten von pädo-sexuellen Handlungen einzuschätzen.
Während der durchgeführten Testverfahren (Verus-Fragebogen zur Erfassung von Ressourcen und Selbstmangementfähigkeiten, K-FAF, Kurzfragebogen
Aggressionsfaktoren, KV-S, Konfliktverhalten situativ) fiel zwar auf, dass der Antragsteller sich in allen Verfahren extrem positiv darstellt, was durch seine
Vorgeschichte und die emotional verringerte Schwingungsfähigkeit relativiert wurde. Die Sachverständige schließt aufgrund dieser Umstände aber für den
Senat nachvollziehbar darauf, dass der Antragsteller in der Untersuchungssituation verfälschte Antworten gegeben hat. Einerseits wolle sich der Antragsteller
im Verfahren besonders gut darstellen, andererseits sei sein erklärtes Ziel, einen möglichst unbegleiteten Umgang mit J. zu erreichen. Dies stimmt damit
überein, dass auch die bisher durchgeführten Begutachtungen problematische Werte im Bereich der Offenheitsskalen erbrachten. So wurde bei der Testung
durch den Sachverständigen B. eine Tendenz zu einem extrem positiven Antwortverhalten erkennbar. Im dem von ihm durchgeführten Testverfahren FPI
(Freiburger Persönlichkeitsinventar) stellte sich der Antragsteller ebenfalls als sehr sozialer Mensch dar, was aufgrund des auffälligen Wertes in der
Offenheitsskala nicht interpretiert werden konnte. Insgesamt stellt die Sachverständige Z. eine starke Antworttendenz im Sinne der sozialen Erwünschtheit fest.
Denn in den vorausgegangenen Untersuchungen durch die Sachverständigen B. und Dr. K. zeigte sich in den Testverfahren noch eine auffällige
Persönlichkeitsstruktur, die egoistische und rücksichtslose Züge offenbarte (MMPI). So wiesen die Testbefunde darauf hin, dass der Antragsteller keine engen
emotionalen Beziehungen eingehen kann, sich ungern von außen kontrollieren lässt, bei Konflikten gereizt und aggressiv reagieren kann, er misstrauisch und
vorsichtig ist sowie im sozialen Kontakt selbstunsicher und empfindlich. Hingegen zeigen die jetzigen Testwerte eine deutlich abweichende Persönlichkeit, was
die Sachverständige aber nachvollziehbar damit erklärt, dass der Antragsteller die Tests inzwischen nicht mehr unbefangen bearbeitet. Überzeugend schließt sie
insbesondere auch eine Änderung der in den Vorgutachten B. und Dr. K.festgestellten Grundpersönlichkeit des Antragstellers selbst unter Berücksichtigung der
bis zur Exploration im vorliegenden Verfahren durchgeführten Therapiestunden bei dem Therapeuten T. als extrem unwahrscheinlich aus. Es erscheint dem
Senat nahe liegend, dass ein Persönlichkeitsänderung kaum angenommen werden kann, wenn die betreffende Person über fehlende Reflektionsbereitschaft und
-fähigkeiten und ein fehlendes Problembewusstsein verfügt und im Übrigen der Therapieansatz des Therapeuten T., wie ausgeführt, erkennbar ungeeignet ist.
Die Sachverständige tritt auch der Bewertung des Sachverständigen Dr. B, bei, dass die Persönlichkeitsstörung nicht von der sexuellen Deviation getrennt
werden kann. Pädophile Neigungen bedingen zwar nicht konkrete pädosexuelle Handlungen. In Bezug auf den Antragsteller ist aber eine eher ungünstige
Prognose zu stellen, da dieser einerseits das Vorliegen pädophiler Neigungen nicht anerkennt, andererseits auch bedingt durch die vorliegende
Persönlichkeitsstörung ungünstige Voraussetzungen in Bezug auf das Verantwortungsbewusstsein vorliegen. Auch wenn er sich als sehr emphatisch in den
Testverfahren darstellte, ist aus sachverständiger Sicht nicht davon auszugehen, dass die Selbsteinschätzung zutrifft. Dagegen spricht die mangelnde emotionale
Schwingungsfähigkeit sowie auch die wenige realistische Einschätzung Anderer. Danach fällt unter Berücksichtigung der diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung eine Prognose für eine Kontrolle der pädophilen Neigungen gerade für den Antragsteller sehr ungünstig aus. Das Problembewusstsein in
Bezug auf die Kontrolle der pädophilen Neigungen, die der Antragsteller vehement abstreitet, liegt nicht vor und damit sind aus seiner Sicht auch
Kontrollmechanismen nicht erforderlich.
(3) Nach dem Ergebnis der Begutachtung stellt der Antragsteller, obwohl die Sachverständige nicht konkret feststellen konnte, dass er auch homosexuell
pädophil ist, gleichwohl eine Gefahr auch für den eigenen Sohn dar. Die Sachverständige Z. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass eine konkrete
Gefährdung des Kindes von seinem Vater, dem Antragsteller, ausgeht. Aufgrund der Verleugnung der sexuellen Deviation, der fehlenden Therapiebereitschaft
und zwar insbesondere in Verbindung mit der Persönlichkeitsstörung, die beinhaltet, dass der Antragsteller keinerlei Opferempathie aufbringen kann, erscheint
dieser Schluss der Sachverständigen dem Senat ebenfalls unabweisbar. Dem entspricht es, dass bereits der Sachverständige B. feststellte, dass in der damaligen
Situation (Familie bestehend aus dem Kind J., der Antragsgegnerin und dem Antragsteller) mit dem Kind im unmittelbaren Umfeld des Antragstellers das
Opfer für zu erwartende Missbrauchshandlungen schon bereit stehe. Für eine Gefährdung auch eines gleichgeschlechtlichen Kindes spricht nach Auffassung
des Senats auch, dass bei dem Antragsteller nicht nur kinderpornographische Bilder, die Mädchen zeigen, gefunden wurden, sondern auch solche, die auch
Jungen abbildeten. So heißt es in dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 19.11.2001 (Verurteilung wegen Verbreitens pornographischer Schriften): "Der
Angeklagte hatte diese Bilder auf CD gebrannt, um sie sich jederzeit ansehen zu können, um sich sexuell zu erregen. Er war sich dabei dessen bewusst, dass es
sich bei den abgebildeten Personen erkennbar um Mädchen und Jungen handelt, die noch nicht 14 Jahre waren. Da er bei der Betrachtung von unbekleideten
Kindern sexuelle Erregung verspürt, kam es ihm gerade darauf an, dass die von ihm gespeicherten Fotos Kinder darstellten, die in sexuell aufreizender Pose
dem Fotografen zur Verfügung standen oder sexuelle Handlungen mit Erwachsenen vornahmen".
3. Vor diesem Hintergrund kommen auch begleitete Umgangskontakte nicht in Betracht. Zwar könnte für J. durch begleitete Umgangskontakte Sicherheit
im Hinblick auf die pädophilen Neigungen des Kindesvaters geschaffen werden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist bei einer lückenlosen
Begleitung des Umgangs in der konkreten Umgangssituation kein Übergriff zu erwarten.
Indirekt und langfristig besteht aber durch die Kontakte ein erhebliches Gefährdungspotential für J.. Da ein begleiteter Umgang generell das Ziel verfolgt, einen
Beziehungsaufbau zwischen Vater und Kind zu erreichen, wird zwangsläufig ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Dies kann dazu führen, dass seitens des
Kindes der Wunsch besteht, den Antragsteller auch außerhalb der geschützten Umgebung des betreuten Umgangs zu sehen. Es ist nicht auszuschließen, dass
der Antragsteller, der über hohe manipulative Fähigkeiten verfügt, das Kind diesbezüglich beeinflussen würde, da er einen unbegleiteten Umgang anstrebt und
eine Gefährdung durch seine Person nicht anerkennt. Mit zunehmender Selbständigkeit des Kindes entsteht dann zusätzlich die Gefahr von heimlichen
unbegleiteten Treffen zwischen dem Antragsteller und dem Kind. Bedingt durch die während des begleiteten Umgangskontaktes entwickelte größere
Vertrautheit besteht die erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller schon im Rahmen von normalen Berührungen und väterlichen Gefühlen seine Bedürfnisse mit
denen des Kindes verwechselt.
Deshalb kommt die Sachverständige, was der Senat nachvollzieht, nach einer Abwägung der Vorteile des begleiteten Kontaktes gegenüber den konkreten
Risiken eines dadurch möglich werdenden pädosexuellen Übergriffes auf J. zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme begleiteter Kontakte das Wohl des Kindes
gefährden würde.
Der Antragsteller - so die Sachverständige - werde die Zeit begleiteter Umgangskontakte nicht dazu nutzen, therapeutisch an sich zu arbeiten, um zukünftigen
Gefährdungen für J. vorzubeugen. Die derzeit durchgeführte Therapie sei kontraindiziert. Die Einsicht in die Problematik sei aber unabdingbare Voraussetzung
für die dringend erforderliche Verhaltenskontrolle. Ein über einen längeren Zeitraum begleiteter Umgang würde die Problematik nach Darstellung der
Sachverständigen nicht verringern, sondern noch verstärken, da J. dann in einem interessanten Alter für den Antragsteller wäre und der Vertrauensaufbau schon
vonstatten gegangen wäre.
4. Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten der Sachverständigen Z. sind nicht geeignet, das Ergebnis der Begutachtung in Frage zu stellen.
Der Vortrag des Kindesvaters zu dem Gutachten erschöpft sich überwiegend darin, Angaben der Antragsgegnerin gegenüber der Sachverständigen
anzugreifen. Dies ist ohne Belang, da die Sachverständige das Ergebnis ihrer Begutachtung auf die von dem Antragsteller angegriffenen Angaben der
Antragsgegnerin gar nicht stützt.
Selbstverständlich hat sich die Sachverständige auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass der Gutachter Dr. K. Kontakte zwischen Antragsteller und S.
ohne Gefährdung des Kindeswohls für möglich erachtet hat. Insoweit folgt der Senat indes den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Z., die
durch das Gutachten B. gestützt werden. Im Übrigen hat sich der Sachverständige Dr. K. gegenüber der Sachverständigen Z.von seiner Begutachtung gerade in
diesem Punkt distanziert. Sicher irrelevant ist auch der Vortrag des Antragstellers, bei einer Musiktelenovela habe er nicht aufgrund des offenen Vollzuges
nicht mitmachen können, vielmehr habe er aufgrund des offenen Verfahrens den Vertrag nicht unterschreiben können. Auch die weiteren
Abweichungen/angeblichen Fehlzitate der Sachverständigen haben offensichtlich keine Auswirkungen auf ihre Begutachtung gehabt.
Soweit die Sachverständige feststellt, der Antragsteller sei emotional nicht sehr schwingungsfähig, steht dies nicht dadurch in Rede, dass er nunmehr vorträgt,
er verhalte sich nur Personen gegenüber emotional, denen er vertraue bzw. mit denen er eine Beziehung unterhalte. Er habe lernen müssen, sich nichts
anmerken zu lassen, wenn es ihm nicht gut gehe. Auch dem Antragsteller war im Rahmen der Begutachtung klar, dass seine Persönlichkeitsstruktur analysiert
werden sollte. Vor diesem Hintergrund wäre unverständlich, wenn er sich verstellt hätte. Überdies stützt die Sachverständige ihr Begutachtungsergebnis auf die
gesamte Exploration und nicht auf einzelne Angaben. Insoweit wäre nicht zu erwarten, dass der Antragsteller sein Verhalten durchweg durchhalten würde, wäre
er tatsächlich emotional schwingungsfähig. Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme seine pädophilen Neigungen in Abrede stellt, verweist der Senat
auf die durchweg überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die ihre Beurteilung nicht nur auf das von dem Antragsgegner während des laufenden
Verfahrens ohne Aussicht auf Kontakt zu J. eingerichtete Kinderzimmer, sondern auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, so auch die Vorstrafen des
Antragstellers und seine eigenen Angaben stützt. Es steht für die Sachverständige schlicht im Vordergrund und stand dies auch für den Gutachter B., dass der
Antragsteller selbst angegeben hat, er werde sexuell erregt, wenn er Bilder von kleinen Kindern sehe und befriedige sich dann auch selbst. Dies kann er nicht
hinweg diskutieren.
5. Begründet nach dem Gutachten der Sachverständigen Z. auch ein begleiteter Umgangskontakt die konkrete Gefahr, dass es zu einem
Kindesmissbrauch seines eigenen Sohnes durch den Antragstellers kommt, muss der Umgang ausgeschlossen werden. Angesichts der Gesamtumstände
schließt sich der Senat der Bewertung der Sachverständigen an, dass Sicherheit für das Kind nur zu gewährleisten ist, wenn mit Umgangskontakten zugewartet
wird. Vor dem Hintergrund der dem Kind von dem Antragsteller drohenden Gefahr hält der Senat danach einen Umgangsausschluss bis Ende Juni 2012 für
angezeigt und verhältnismäßig. Ein früherer Kontakt käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Antragsteller endlich zu seiner Pädophilie bekennen, an
seiner Persönlichkeitsstörung arbeiten und im Rahmen der erforderlichen Therapie soweit möglich Verhaltenskontrolle erlernen würde.
6. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind war nicht nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG erforderlich, weil nicht festgestellt werden kann, dass das
Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreterin, der Kindesmutter, in erheblichem Gegensatz steht. Nach dem Ergebnis der Begutachtung des
Antragstellers verfolgt die Antragsgegnerin mit dem von ihr betriebenen Umgangsausschluss lediglich das wohl verstandene Interesse ihres Kindes.
Ebenso unterbleiben konnte die persönliche Anhörung des Kindes nach § 50 b FGG. Die Neigungen, Bindungen oder der Wille des derzeit 3 Jahre und 4
Monate alten Kindes sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Kind ist nicht in der Lage, die Bedeutung der zentralen Begutachtung des Antragstellers
zu erkennen und insoweit Erhebliches beizutragen. Es scheint deshalb auch nicht zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt, dass sich der Senat von dem Kind
einen unmittelbaren Eindruck verschafft. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2009 - II-6 UF 188/07)
***
Das Familiengericht darf sich nicht darauf beschränken, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu
überlassen. Vielmehr obliegt es dem Familiengericht, selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar
und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder
Bringen der Kinder (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2008 - 3 UF 307/07).
Zum Umgangsrecht im Sinne von § 1684 BGB gehört bei einem knapp fünf Jahre alten Kind auch eine Ferienregelung, die ihm und dem nicht
sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, einen längeren Zeitraum zu sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2006 - 2 UF 361/06).
Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht i.S. des § 823 BGB. Eine Verweigerung des Umgangs kann schadensersatzpflichtig sein (OLG Frankfurt, Beschluss
vom 29.04.2005 - 1 UF 64/05, NJW-RR 2005, 1339).
Auch wenn der Vater vor acht Jahren Straftaten gegen die Mutter begangen hat (Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung), ein Umgangsrecht
bisher nicht stattgefunden hat und der zehn Jahre alte Sohn einen Kontakt zum Vater ablehnt, kommt ein eingeschränktes Umgangsrecht des Vaters in Betracht
(hier: jede zweite Woche zwei Stunden in Anwesenheit einer dritten Person; OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.04.2005 - 9 UF 15/05, NJOZ 2005, 4050).
Bei infolge Umzugs der Mutter mit dem Kind größerer Entfernung der Wohnsitze der Eltern und beengten finanziellen Verhältnissen des umgangsberechtigten
Vaters kann es angemessen sein, dass die Mutter das Kind jeweils bei ihm auf ihre Kosten wieder abholt (OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2005 - 20 UF
896/04, FamRZ 2005, 927).
Ein schuldhafter Verstoß gegen eine Umgangsregelung mag dann nicht vorliegen, wenn nach der gerichtlichen Festlegung des Umgangs neue erhebliche
Gründe für eine Aussetzung des Umgangs entstanden sind und der umgangsverpflichtete Elternteile durch diese Gründe bis zu der schon beantragten neuen -
gegebenenfalls einstweiligen - Regelung des Umgangs in eine Art Zwangslage geraten ist. Ansonsten steht jedoch ein inzwischen gestellter, aber noch nicht
beschiedener Antrag auf Aussetzung des Umganges der Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung nicht entgegen.
Grundsätzlich kommt bei älteren Kindern deren nachvollziehbaren und unbeeinflussten Willen bei der Durchsetzung der Umgangsregelung eine erhebliche
Bedeutung zu. Bei jüngeren Kindern ist dagegen davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Umgangs mit erzieherischen Mitteln erreicht werden kann. Die
Altersgrenze ist bei ca. 9 bis 10 Jahren zu ziehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 WF 176/04, FamRZ 2005, 1698).
Hat sich das Kind vom Vater wegen längerer Zeit unterbrochener Besuchskontakte stark entfremdet, so kann der Vater kein Umgangsrecht für einen längeren
Ferienaufenthalt im Sommer wie im Winter beanspruchen, wenn dies dem Kindeswillen entgegensteht. Das Wohl des Kindes wäre gefährdet, würde man es
gerichtlicherseits zwingen, übergangslos längere Ferienaufenthalte mit dem ihm faktisch unbekannten Vater zu verbringen. In Betracht käme allenfalls eine
behutsame Anbahnung von Umgangskontakten, gegebenenfalls in Anwesenheit dritter Personen gem. § 1684 IV 3 und 4 BGB. An die Stelle des weitgehend
eingeschränkten Umgangsrechs tritt das Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Es dient dazu, dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in
häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können. Es erlangt dort
besondere Bedeutung, wo ein regelmäßiger Besuchskontakt nicht stattfindet, insbesondere wegen großer räumlicher Entfernung ausfällt. Ein berechtigtes
Interesse, vom anderen Elternteil Auskunft zu verangen, kann nicht deshalb verneint werden, weil sich der auskunftsbegehrende Elternteil vorher längere Zeit
nicht um das Kind gekümmert hat (OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2004 - 4 UF 123/03, FamRZ 2005, 1276).
Dem leiblichen Vater eines Kindes steht auch nach neuem Recht kein Umgangsrecht zu, wenn das Kind (noch) als eheliches Kind des früheren Ehemannes der
Mutter gilt und der leibliche Vater keine enge Bezugsperson des Kindes ist (OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2004 - 10 UF 147/04, NJW 2005, 78).
Gem. § 1684 I BGB haben der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, und das Kind selbst ein Recht auf Umgang miteinander. Dieses
verfassungsrechtlich geschützte und unverzichtbare Elternrecht darf gem. § 1684 III S. 2 BGB nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn
anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre (OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2004 - 4 UF 22/04, FamRZ 2005, 295).
Sind die Beziehungen zwischen den Eltern derart verhärtet, dass ein Umgangskontakt des (hier: 1997 geborenen) bei der Mutter lebenden Kindes mit seinem
Vater mit vernünftigen Mitteln, ohne große Belastung für das Kind und ohne Zwang nicht durchzusetzen ist, so kann ein (zeitlich befristeter)
Umgangsausschluss geboten sein (OLG Rostock, Beschluss vom 28.01.2004 - 11 UF 57/01, FamRZ 2004, 968).
Ein nichteheliches Kind kann auch dann ein Recht auf Umgang mit seinem (verheirateten) Vater haben, wenn dieser einen Kontakt strikt ablehnt (OLG
Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2004 - 15 UF 233/00, FamRZ 2005, 293).
***
„... I. Die Antragsgegner, die am 25.09.2000 geheiratet haben, sind die Eltern des am 08.05.2000 geborenen Kindes M. B.. Bereits vor Eheschließung hatte der
Antragsgegner durch Urkunde des Standesamtes Sonsbeck vom 17.03.2000 die Vaterschaft des zu erwartenden Kindes anerkannt; die Antragsgegnerin hat in
der gleichen Urkunde der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.
Der Antragsteller, der im Jahre 1999 eine vorübergehende - auch intime - Beziehung zur Antragsgegnerin hatte, macht geltend, dass er der leibliche Vater des
Kindes sei. Er hat am 29.04.2003 ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis abgeben. Die Zustimmung der Antragsgegnerin dazu wurde nicht erteilt.
Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht Rheinberg erfolglos die Feststellung begehrt, dass er der Kindesvater und der Antragsgegner nicht der Vater sei. Die
gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 10.12.2002 eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil
vom 24.06.2003 (II - 1 UF 69/03) zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Festsetzung seines Umgangsrechtes als leiblicher Vater mit dem Kind. Das Amtsgericht hat den
Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Umgangsrechtsantrag weiter. Er regt zudem nunmehr im Hinblick auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, 816 ff.) die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung an
und beantragt für den Zeitraum der Aussetzung und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Regelung seines Umgangsrechts im Wege der
einstweiligen Anordnung.
Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Beschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung.
II. Die - zulässige - Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB steht dem Antragsteller nicht zu; gemäß §§ 1592 ff. BGB ist nicht er, sondern der Antragsgegner der väterliche Elternteil
(vgl. dazu Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 816, 824).
Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O., 824 f.) ist auch ein Umgangsrecht aus § 1685 BGB nicht gegeben, da diese
Vorschrift nicht dahingehend auszulegen ist, dass auch der biologische Vater von den in dieser Norm genannten Personenkreisen erfasst wird.
Soweit das Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 GG erklärt und den Gesetzgeber zur Schaffung einer
verfassungsmäßigen Rechtslage bis zum 30.04.2004 aufgefordert hat, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Es kann dabei dahinstehen, ob der
Antragsteller, wie zwischen den Parteien umstritten, tatsächlich der leibliche Vater des Kindes M. ist; dies kann für die folgenden Erwägungen unterstellt
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat § 1685 BGB insoweit für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift in den Kreis der
Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine
sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (a. a . O., 824).
Vom Vorliegen einer - früheren oder jetzigen - sozial-familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind kann jedoch auch nach dem - teilweise
bestrittenen - Vorbringen des Antragstellers nicht annähernd ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin und das bei dieser befindliche
Kind anlässlich des Geburtsaufenthalts im Krankenhaus im Mai 2000 und danach vereinzelt zu Hause bis etwa August 2000 besucht haben mag, vermag der
Senat nicht zu erkennen, dass bei solchen eher sporadischen und einzelnen Kontakten eine familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem
neugeborenen Kind entstanden ist; dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers sodann bis zum 27.09.2002 keine direkten
Kontakte zwischen ihm und dem Kind stattfanden. Es ist auch nicht erkennbar, dass 9 weitere persönliche Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind,
die zwischen dem 27.09.2002 und dem 08.01.2003 stattfanden - nach dem Vorbringen der Antragsgegner teilweise eigenmächtig und ohne deren Zustimmung -
zu einer sozial-familiären Beziehung geführt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Vorstellungen vom Begriff der "sozialen Beziehung" an anderer
Stelle der genannten Entscheidung (a. a. O. 822) dahingehend präzisiert, dass diese darauf beruht, dass der leibliche Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich
Verantwortung für das Kind getragen hat; diese Voraussetzung ist bei 9 vereinzelten persönlichen Kontakten über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten
(27.09.2002 bis 08.01.2003) zweifelsfrei nicht gegeben. Sonstige Anhaltspunkte für des Bestehen einer persönlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller
und dem Kind liegen i. ü. nicht vor.
Die dem Gesetzgeber obliegende Neuregelung des § 1685 BGB im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird daher für das
Rechtsbegehren des Antragstellers ohne Auswirkung sein; ein Umgangsrecht des Antragstellers ist de lege lata und de lege ferenda nicht gegeben. Demgemäß
ergeht nunmehr eine Entscheidung in der Hauptsache; eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht veranlasst, schon daher auch nicht der Erlass der vom
Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2003 - II-8 UF 14/03)
***
Zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter, wenn diese seit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs vor vier Jahren ein Umgangsrecht des
Vaters zur jetzt elfjährigen Tochter strikt ablehnt. Wurde das Umgangsrecht beharrlich verweigert, ist die Anordnung einer Umgangspflegschaft berechtigt. Die
Bestimmung eines Dritten zum Umgangsrechtspfleger kann mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2001 - 12
UF 22/01 u.a., FamRZ 2002, 566).
Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen. Dabei soll der
Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen
Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an so genannten "neutralen Orten" stattzufinden hat. Zur Ausgestaltung des Umganges mit besonders jungen
Kindern (hier: zwei Jahre alt). Ein unsubstanziiert geäußerter Verdacht eines sexuellen Kindesmissbrauchs ist regelmäßig nicht geeignet, das bestehende
Umgangsrecht des verdächtigen Elternteils einzuschränken oder gar auszuschließen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2001 - 9 UF 28/01, MDR 2001, 1355).
Die schwerwiegende Maßnahme eines längerfristigen Ausschlusses des Umgang eines Elternteils mit dem Kind setzt auch bei einer Boykotthaltung des
anderen Elternteils und ablehndener Äußerung des Kindes eine eingehende Prüfung voraus, ob das Kindeswohl wirklich gefährdet ist und einer Gefährdung
nicht mit milderen Mitteln begegnet werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - 2 UF 82/00).
In einem Verfahren zum Umgangsrecht bietet beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs des Kindes ein physio-psychologisches Gutachten durch Untersuchung
mit einem Polygraphen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit zum Nachweis der Unschuld des Verdächtigen, nicht dagegen zum Nachweis seiner Schuld.
Voraussetzung für die Verwertbarkeit des Gutachtens ist, daß der Sachverständige die erforderliche Sachkompetenz speziell auch für die Testung von
Sexualdelikten besitzt, die sog. "Tatfragen" den Tatvorwurf exakt umfassen und die sog. "Kontrollfragen" genau ausgewählt wurden und für den Untersuchten
eine emotionale Bedeutung besitzen (OLG München, Beschluss vom 25.11.1998 - 12 UF 1147/98, FamRZ 1999, 674).
Im Rahmen des Umgangsrechts müssen die Befürchtungen der Kindesmutter, es könne zu sexuellen Übergriffen des Kindesvaters kommen, gegenüber dessen
Interessen an einem Kontakt zu den Kindern zurückstehen, wenn ein solcher Kontakt seit fast zwei Jahren nicht mehr besteht, ein Sachverständiger einen
sexuellen Mißbrauch in der Vergangenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt und die Kinder den eindeutigen Wunsch nach Kontakt
zum Vater äußern (OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.1997 - 3 UF 289/97, FamRZ 1998, 256 zu § 1634 BGB a.F.).
Zum (zeitlich) begrenzten Ausschluß der Umgangsbefugnis des Vaters mit den (1987 und 1989 geborenen) Kindern bei weitgehend ausgeräumten Verdacht
sexuellen Mißbrauchs, aber nach wie vor (auf Beeinflussung durch Mutter und Stiefvater beruhender) stark ablehnender Haltung der Kinder gegenüber ihrem
Vater (OLG Celle, Beschluss vom 15.07.1997 - 18 UF 191/95, FamRZ 1998, 971 zu § 1634 BGB a.F.).
Für einen Umgangsausschluß müssen nicht die Eingriffsvoraussetzungen von § 1666 BGB erfüllt sein. Es genügen triftige, das Kindeswohl nachhaltig
berührende Gründe. Bei nachgewiesenem sexuellen Mißbrauch ist ein Umgangsausschluß immer angezeigt, insbesondere wenn das betroffene Kind Kontakte
verweigert. Allenfalls in Ausnahmefällen kann erwogen werden, ob nicht ein begleiteter Umgang dem Kindeswohl dient und gestattet werden kann. Begleiteter
Umgang ist eine sachgerechte und verhältnismäßige Möglichkeit, Umgangskontakte wieder aufzunehmen, wenn sich ein zunächst substantieller
Mißbrauchsverdacht nach einer längeren Sachverständigenbegutachtung nicht mehr beibehalten läßt (AG Kerpen, Beschluss vom 23.06.1997 - 51 F 89/96,
FamRZ 1998, 254 zu § 1634 BGB a.F.).
Es widerspricht dem Wohl des Kindes eines fünfjährigen Mädchens, es aufgrund eines nur vagen Verdachts sexuellen Mißbrauchs über ein Jahr lang mit
regelmäßigen Sitzungen zu immer derberen sexuellen Phantasien und Spielen mit Hilfe von Puppen anzuleiten, die originaltreue Nachbildungen männlicher
und weiblicher Geschlechtsorgane tragen. Durch solche Sitzungen schließlich gewonnene Angaben des Kindes über vom Puppenvater an der Puppentochter
begangene teilweise perverse sexuelle Handlungen stellen kein Beweismittel für entsprechendes Verhalten des wirklichen Vaters des Kindes dar (OLG
Bamberg, Entscheidung vom 14.03.1995 - 7 WF 122/94, NJW 1995, 1684 zu § 1634 BGB a.F.).
Die Tatsache, daß gegen einen Elternteil ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Mißbrauchs anhängig ist, schließt die Gewährung eines Umgangsrechts
zwischen ihm und dem Kind nicht zwingend aus. Von dem Grundsatz, daß vorläufige Anordnungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein
Hauptverfahren mit gleichartigem Verfahrensgegenstand voraussetzen, kann in Ausnahmefällen abgewichen werden (OLG Bamberg, Entscheidung vom
11.04.1994 - 2 WF 45/94 u.a., FamRZ 1995, 181 zu § 1634 BGB a.F.).
Auch wenn das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, kann das Umgangsrecht des Vaters mit dem nach dem Tod der Mutter in einer
Pflegefamilie unterbrachten Kind ausgeschlossen werden, wenn die Gefahr des sexuellen Mißbrauchs besteht (OLG Bamberg, Entscheidung vom 01.12.1993 -
2 UF 154/93, NJW 1994, 1163 zu § 1634 BGB a.F.).
Der bloße Verdacht sexuellen Mißbrauchs der Kinder durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil rechtfertigt nicht regelmäßig den Ausschluß seines
Umgangsrechts. Abzuwägen ist das Risiko des sexuellen Mißbrauchs auch gegen den Folgeschaden eines Kontaktabbruchs für die Entwicklung des Kindes. Je
geringer das Gericht das Risiko eines sexuellen Mißbrauchs veranschlagt, um so schützenswerter sind die Belange des Umgangsberechtigten und das Interesse
des Kindes an der Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehung zu ihm (OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.1993 - 16 UF 222/93, FamRZ 1994, 1543 zu §
1634 BGB a.F.).
***
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre
Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die
Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
Leistätze/Entscheidungen:
Die Gerichte sind im Verfahren um die Ausgestaltung des Umgangsrechts der Eltern mit ihren Kindern grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen
Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige zuverlässige
Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden
Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (im Anschluss an BVerfG, NJW 1999, 3623, 3624). Es kann mit den inhaltlichen
Anforderungen des Art. 6 II GG unvereinbar sein, das Elternrecht auf Umgang mit den Kindern unter Hinweis auf das Interesse von Großeltern und anderen
Verwandten zu beschneiden (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2006 - 1 BvR 971/03).
***
Art. 6 II 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater
einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären
Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 I GG
geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt
dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 I GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind
auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. § 1685 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz -
KindRG) vom 16.12.1997 ist mit Art. 6 I GG insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater
eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Dem Gesetzgeber
wird aufgegeben, bis zum 30.4.2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen,
soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1685 BGB abhängt. § 1600 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts
(Kindschaftsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 ist mit Art. 6 II insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes
ausnahmslos von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30.4.2004 eine verfassungsgemäße
Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des §
1600 BGB abhängt (BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1724/01).
*** (BGH)
Der Umstand, dass der Kontakt eines Vaters zu seiner nichtehelichen Tochter für einige Jahre auf Grund der Untersagung des Umgangs durch die Mutter
unterbrochen ist, steht einer Umgangsberechtigung nicht entgegen. Die Frage, ob die sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist für die Einräumung eines
Umgangsrechts für sich genommen, also vorbehaltlich der Frage, ob der begehrte Umgang dem Kindeswohl dient, ohne Belang (BGH, Beschluss vom
09.02.2005 - XII ZB 40/02).
***
Zu den Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson des Kindes. Der Umstand, dass der Kontakt eines Vaters zu seiner nichtehelichen
Tochter für einige Jahre auf Grund der Untersagung des Umgangs durch die Mutter unterbrochen ist, steht einer Umgangsberechtigung nicht entgegen. Die
Frage, ob die sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist für die Einräumung eines Umgangsrechts für sich genommen, also vorbehaltlich der Frage, ob der
begehrte Umgang dem Kindeswohl dient, ohne Belang (BGH, Beschluss vom 09.02.2005 - XII ZB 40/02, NJW-RR 2005, 729).
***
Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Entscheidung zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 II BGB
(BGH, Beschluss vom 04.07.2001 - XII ZB 161/98).
*** (OLG)
Dem leiblichen Vater eines Kindes steht auch nach neuem Recht kein Umgangsrecht zu, wenn das Kind (noch) als eheliches Kind des früheren Ehemannes der
Mutter gilt und der leibliche Vater keine enge Bezugsperson des Kindes ist (OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2004 - 10 UF 147/04, NJW 2005, 78).
Die Entscheidung über die Ausübung des Umgangs mit Bezugspersonen (§ 1685 BGB) ist keine Entscheidung des täglichen Lebens i. S. des § 1687 BGB. Bei
gemeinsamer Sorge und fehlender Einigung der Eltern ist eine Entscheidung des Familiengerichts notwendig. Ein ohne diese Vorabentscheidung gestellter
Antrag der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln ist zurückzuweisen. Im Umgangsrechtsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des
Beschwerdeführers nicht (OLG Dresden, Beschluss vom 03.11.2004 - 21 UF 468/04, MDR 2005, 994).
Zum (hier verneinten) Umgangsrecht der "biologischen" Großmutter mit dem Kind, das mit seiner Mutter und seinem "gesetzlichen" Vater in einer sozialen
Gemeinschaft lebt (OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2004 - 21 UF 67/04, FamRZ 2005, 126).
Nach rechtswirksamer Adoption steht der leiblichen Mutter weder ein Umgangsrecht mit ihrem Kind noch ein Anspruch auf Auskunft über den Werdegang des
Kindes zu (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2004 - 10 UF 199/03, 10 UF, FamRZ 2004, 1057).
***
„... I. Die Antragsgegner, die am 25.09.2000 geheiratet haben, sind die Eltern des am 08.05.2000 geborenen Kindes M. B.. Bereits vor Eheschließung hatte der
Antragsgegner durch Urkunde des Standesamtes Sonsbeck vom 17.03.2000 die Vaterschaft des zu erwartenden Kindes anerkannt; die Antragsgegnerin hat in
der gleichen Urkunde der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.
Der Antragsteller, der im Jahre 1999 eine vorübergehende - auch intime - Beziehung zur Antragsgegnerin hatte, macht geltend, dass er der leibliche Vater des
Kindes sei. Er hat am 29.04.2003 ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis abgeben. Die Zustimmung der Antragsgegnerin dazu wurde nicht erteilt.
Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht Rheinberg erfolglos die Feststellung begehrt, dass er der Kindesvater und der Antragsgegner nicht der Vater sei. Die
gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 10.12.2002 eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil
vom 24.06.2003 (II - 1 UF 69/03) zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Festsetzung seines Umgangsrechtes als leiblicher Vater mit dem Kind. Das Amtsgericht hat den
Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Umgangsrechtsantrag weiter. Er regt zudem nunmehr im Hinblick auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, 816 ff.) die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung an
und beantragt für den Zeitraum der Aussetzung und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Regelung seines Umgangsrechts im Wege der
einstweiligen Anordnung.
Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Beschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung.
II. Die - zulässige - Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
Ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB steht dem Antragsteller nicht zu; gemäß §§ 1592 ff. BGB ist nicht er, sondern der Antragsgegner der väterliche Elternteil
(vgl. dazu Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 816, 824).
Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O., 824 f.) ist auch ein Umgangsrecht aus § 1685 BGB nicht gegeben, da diese
Vorschrift nicht dahingehend auszulegen ist, dass auch der biologische Vater von den in dieser Norm genannten Personenkreisen erfasst wird.
Soweit das Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 GG erklärt und den Gesetzgeber zur Schaffung einer
verfassungsmäßigen Rechtslage bis zum 30.04.2004 aufgefordert hat, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Es kann dabei dahinstehen, ob der
Antragsteller, wie zwischen den Parteien umstritten, tatsächlich der leibliche Vater des Kindes M. ist; dies kann für die folgenden Erwägungen unterstellt
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat § 1685 BGB insoweit für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift in den Kreis der
Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine
sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (a. a . O., 824).
Vom Vorliegen einer - früheren oder jetzigen - sozial-familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind kann jedoch auch nach dem - teilweise
bestrittenen - Vorbringen des Antragstellers nicht annähernd ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin und das bei dieser befindliche
Kind anlässlich des Geburtsaufenthalts im Krankenhaus im Mai 2000 und danach vereinzelt zu Hause bis etwa August 2000 besucht haben mag, vermag der
Senat nicht zu erkennen, dass bei solchen eher sporadischen und einzelnen Kontakten eine familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem
neugeborenen Kind entstanden ist; dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers sodann bis zum 27.09.2002 keine direkten
Kontakte zwischen ihm und dem Kind stattfanden. Es ist auch nicht erkennbar, dass 9 weitere persönliche Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind,
die zwischen dem 27.09.2002 und dem 08.01.2003 stattfanden - nach dem Vorbringen der Antragsgegner teilweise eigenmächtig und ohne deren Zustimmung -
zu einer sozial-familiären Beziehung geführt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Vorstellungen vom Begriff der "sozialen Beziehung" an anderer
Stelle der genannten Entscheidung (a. a. O. 822) dahingehend präzisiert, dass diese darauf beruht, dass der leibliche Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich
Verantwortung für das Kind getragen hat; diese Voraussetzung ist bei 9 vereinzelten persönlichen Kontakten über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten
(27.09.2002 bis 08.01.2003) zweifelsfrei nicht gegeben. Sonstige Anhaltspunkte für des Bestehen einer persönlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller
und dem Kind liegen i. ü. nicht vor.
Die dem Gesetzgeber obliegende Neuregelung des § 1685 BGB im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird daher für das
Rechtsbegehren des Antragstellers ohne Auswirkung sein; ein Umgangsrecht des Antragstellers ist de lege lata und de lege ferenda nicht gegeben. Demgemäß
ergeht nunmehr eine Entscheidung in der Hauptsache; eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht veranlasst, schon daher auch nicht der Erlass der vom
Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2003 - II-8 UF 14/03)
***
Großeltern können das von ihnen erstrebte (uneingeschränkte) Umgangsrecht nicht erlangen, wenn sie die zum Abbau der gegenüber dem sorgeberechtigten
Elternteil bestehenden Spannungen von Seiten des Sachverständigen zunächst für erforderlich gehaltene Umgangsbeteiligung und familienpsychologische
Beratung ablehnen (OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2003 - 5 UF 117/03, FamRZ 2004, 57).
Der frühere (heterosexuelle) nichteheliche Lebensgefährte der Kindesmutter hat auch nach der Neufassung des § 1685 II BGB kein eigenes Umgangsrecht. Die
Weigerung der Kindermutter, dem früheren nichtehelichen Lebensgefährten die Fortführung der bisherigen mehrjährigen Kontakte zu ihrem Kind zu gestatten,
ist nicht missbräuchlich i. S. von § 1666 BGB, wenn sie auf plausible, nachvollziehbare Gründe gestützt wird (hier: tief greifendes Zerwürfnis mit subjektiv
empfundener Bedrohung, ungestörtes Zusammenleben in der neuen Familie nach Einbenennung des Kindes). Das greift grundsätzlich auch dann, wenn der
Umgang für das Kindeswohl förderlich wäre (OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2003 - 11 UF 25/03, FamRZ 2003, 1582).
Wenn in der Vergangenheit gute und intensive Beziehungen zwischen den Großeltern (hier: Eltern des verstorbenen Vaters) und dem (hier: 1998 geborenen)
Enkelkind bestanden und es den Kontakt aufrecht erhalten will, ist ein (u.U. großzügiger) Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl regelmäßig dienlich, es
sei denn, die Großeltern schalteten sich in die Erziehung durch die Mutter ein (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2002 - 1 UF 72/02, FamRZ 2003, 953).
Für die Entscheidung über das Umgangsrecht eines "sozialen Vaters" mit einem nicht von ihm abstammenden Kind ist die positive Feststellung erforderlich,
dass das Umgangsrecht dem Kindeswohl dient. Kann das Gericht nicht feststellen, ob die Ablehnung des Umgangsrechts durch das Kind dessen wahrem und
wirklichem Willen entspricht, so dient der Ermittlung dieses Willens die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei einer Sachlage, die sowohl die
Bejahung als auch die Verneinung der in § 1626 III BGB genannten Kriterien möglich erscheinen und deshalb die näheren Feststellungen durch ein
psychiologisches Sachverständigengutachten erforderlich erscheinen lässt, liegt es nicht allein in der Hand der Kindesmutter, nach Belieben über
Umgangskontakte des Kindes zu befinden. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Einholung
eines Sachverständigengutachtens gemäß § 1666 III BGB als gegeben anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2002 - 2 WF 92/01, 93/01, FamRZ
2002, 1210).
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§ 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem
Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.
Leitsätze/Entscheidungen:
Der Vater, dessen (hier: 15-jährige) Tochter den Kontakt mit ihm ablehnt, hat gegen die Mutter einen Anspruch auf Auskunft über die schulische Entwicklung
des Kindes durch Vorlage von Zeugniskopien. Auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob das
Auskunftsverlangen dem Kindeswohl widerspricht (OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2003 - 7 UF 98/03, FamRZ 2003, 1583).
Der Auskunftsanspruch eines Elternteils geht nicht so weit, dass er vom betreuenden Elternteil die laufende Führung eines Tagebuchs über die Lebensführung
des Kindes verlangen kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2001 - 13 UF 609/01, FamRZ 2002, 980).
Für den nunmehr in § 1686 BGB geregelten Auskunftsanspruch, der dem Auskunftsberechtigten bei Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts einen
gewissen Ausgleich schafft, heißt es einerseits aufzuklären, ob ein berechtigtes Interesse des Auskunftsersuchenden, das Voraussetzung für den Anspruch
überhaupt ist, besteht. Bejahendenfalls ist dann zu klären, ob die begehrte Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht (OLG Naumburg, Beschluss vom
24.11.1999 - 8 UF 225/99, FamRZ 2001, 513).
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Zu den Voraussetzungen des Umgangsrechts einer leiblichen Mutter mit ihrem adoptierten Kind gem. § 1685 BGB und des Auskunftsrechts entsprechend §
1686 BGB. Eine längere Familienpflege gem. § 1685 II BGB oder eine sozial-familiäre Beziehung i. S. des Beschlusses des BVerfG vom 9.4.2003 (FamRZ
2003, 816) liegt dann nicht vor, wenn die Mutter ihr Kind nach der Geburt nur zwei Wochen im Krankenhaus betreut hat, bevor es zu Adoptiveltern gegeben
wurde. Soweit eine leibliche Mutter nicht zum Kreis der umgangsberechtigten Personen gem. § 1685 BGB gehört, steht ihr auch kein Auskunftsrecht
entsprechend § 1686 BGB zu (AG Reinbek, Beschluss vom 21.07.2003 - 1 F 332/02, FamRZ 2004, 55).
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§ 1687 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren
Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des
anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des
täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer
abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen
Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Entscheidung über die Ausübung des Umgangs mit Bezugspersonen (§ 1685 BGB) ist keine Entscheidung des täglichen Lebens i. S. des § 1687 BGB. Bei
gemeinsamer Sorge und fehlender Einigung der Eltern ist eine Entscheidung des Familiengerichts notwendig. Ein ohne diese Vorabentscheidung gestellter
Antrag der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln ist zurückzuweisen. Im Umgangsrechtsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des
Beschwerdeführers nicht (OLG Dresden, Beschluss vom 03.11.2004 - 21 UF 468/04, NJW-RR 2005, 373).
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§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche
(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes
nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur
Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr
für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
Leitsätze/Entscheidungen:
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die
Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege
und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur
aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu
verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche
Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder
seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen
gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und
Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der
Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten
Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung
des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen
Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung
Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines
Schutzbereichs beruhen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Bundesverfassungsgerichts aber nicht
starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche
Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB reichen aber bei weitem nicht an die Anforderungen heran, die Art. 6 Abs. 3 GG an die Trennung der Kinder von der
Familie stellt. Danach müssen die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Aufgrund dessen hat § 1666
BGB in Fällen, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls
gerichtlich einzuschreiten, Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB. Voraussetzung der Entziehung elterlicher Sorge ist eine Gefährdung des
Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren
Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Aufgabe der Familiengerichte ist, eine Entscheidung zu treffen und dabei
sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen,
wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können. Dies bedeutet, dass die Entscheidung über den Umgang und seine
Ausgestaltung nicht durch das Gericht auf Dritte, insbesondere das Jugendamt, überantwortet werden darf. Das Gericht selbst hat eine konkrete und
vollständige Regelung zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009, 1 BvR 467/09).
*** (OLG)
„... I. Der Antragsgegner verfolgt mit seiner Beschwerde weiterhin das Recht, Umgang mit seiner am ….9.1995 außerhalb einer Ehe geborenen Tochter C… zu
haben.
Am 20.7.1999 schlossen die Eltern vor dem Senat eine Vereinbarung, die alsdann übernommen wurde (10 UF 125/99). Danach hatte der Vater das Recht, jeden
Mittwoch in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr Umgang mit C… in der vom Kind besuchten Kindertagesstätte zu haben. An den ersten vier Besuchsterminen
sollte eine Vertreterin des Jugendamtes im Kindergarten anwesend sein. Da die Umgangsregelung dazu dienen sollte, eine Beziehung zwischen Vater und Kind
anzubahnen und aufzubauen, sollte sie in Abstimmung mit dem Jugendamt etwa im Frühjahr 2000 etwa veränderten Verhältnissen angepasst werden.
Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 14.5.2002 den Umgang des Vaters mit dem Kind ausgeschlossen hatte, änderte der Senat auf die Beschwerde
des Vaters unter dem 29.4.2003 (10 UF 124/02) den Beschluss des Amtsgerichts ab und räumte dem Vater in Abänderung des Senatsbeschlusses vom
20.7.1999 das Recht ein, mit C… an jedem dritten Donnerstag der Monate Mai und November eines jeden Jahres in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr
zusammen zu sein, erstmals am 15.5.2003. Nach dieser Entscheidung sollte der Umgang in der Erziehungsberatung des D… in E… in Anwesenheit von Frau
Wo…, der dortigen Mitarbeiterin stattfinden.
Einen auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.3.2003 gerichteten Antrag des Vaters wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.1.2006 zurück.
Diese Entscheidung bestätigte der Senat durch Beschluss vom 2.3.2006 (10 UF 25/06).
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter Ausschluss des Umgangsrechts unter Hinweis auf die ablehnende Haltung des Kindes C…. Durch den
angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
Wille des bei Beschwerdeeinlegung 13-jährigen Kindes, das bereits seit mehreren Jahren einen Umgang mit dem Vater ablehne, sei zu beachten. Die seinerzeit
im Beschwerdeverfahren beauftragte Sachverständige E… habe ausgeführt, der zukünftige Umgang solle dem Kind dazu dienen, die bisherige ungünstige
Einschätzung des leiblichen Vaters zu korrigieren. Wie nunmehr die Anhörung des Kindes ergeben habe, sei dies in den vergangenen fünf Jahren nicht
geschehen. Vielmehr scheine sich die Ablehnung des Vaters durch das Kind verfestigt zu haben. Der Versuch, auf die Empfehlung des Jugendamtes hin eine
andere Umgangsregelung, welche das Recht des Vaters auf Umgang mit dem Kind berücksichtige, zwischen den Parteien zu vereinbaren, sei gescheitert.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde, in der er erneut zum Ausdruck bringt, dass die Mutter ihr Sorgerecht missbrauche, indem
sie C… beeinflusse.
Der Vater beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Einräumung eines normalen Umgangs. Die Mutter beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen und die Aussetzung des Umgangs zu verlängern.
Der Senat hat das Kind und die Eltern sowie die Verfahrenspflegerin und die Vertreterin des Jugendamts angehört, außerdem die Zeugin Wo… vernommen.
Insoweit wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 Bezug genommen. Ferner hat der Senat ein
kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen DP D… vom 18.6.2009 verwiesen.
Schließlich hat der Senat den Sachverständigen vernommen. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen insoweit wird auf den Berichterstattervermerk
zum Senatstermin vom 29.9.2009 Bezug genommen.
II. Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes - FGG-RG - vom 17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das
bisherige Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, vgl. Art. 111 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743).
Die danach gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Senatsbeschluss vom 29.4.2003 gemäß §
1696 BGB abgeändert und den Umgang ausgesetzt, § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB.
1.Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden
Gründen angezeigt ist. Eine bestehende Umgangsregelung kann gemäß § 1696 BGB abgeändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert
haben oder wenn sich die bestehende Regelung nicht bewährt hat (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1684, Rz. 21 a.E.). Dabei ist ohne
Bindung an Anträge der Beteiligten zu entscheiden und diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1697 a BGB (vgl.
Johannsen/Henrich/ Hahne, a.a.O., § 1684, Rz. 22).
Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken
oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf
Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.
Vorliegend gebietet es der Wille des Kindes, den Umgang auszuschließen. Mit Rücksicht auf den Willen der inzwischen 14-jährigen C… ist eine Abänderung
der Senatsentscheidung vom 29.4.2003, die ergangen ist, als C… erst 7 Jahre alt war, gemäß 1696 BGB geboten.
Allerdings folgt das Recht eines jeden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind, § 1684 Abs. 1 BGB, aus dem in Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich
geschützten Elternrecht (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 871). Doch sind auch Kinder selbst Träger subjektiver Rechte, Wesen mit eigener Menschenwürde und
einem eigenem auf Artikel 2 Abs. 1 GG beruhenden Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372; vgl. auch BVerfG, FamRZ
1993, 662, 663). Daher ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG, FamRZ 1981, 124; BVerfG, Beschluss
vom 13.7.2005 - 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151). Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr ist in der Regel davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des
Umgangsrechts verstehen und ihr Wille daher beachtlich ist (OLG Hamburg, a.a.O.; Büte, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht- FA - FamR, 7. Aufl.
4. Kapitel, RZ. 470). In diesem Alter ist sogar eine den Umgang überhaupt ablehnende Willenshaltung bei der Abwägung nach § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB
zumindest sehr ernsthaft mit zu berücksichtigen, wenn für die Ablehnung subjektiv verständliche Beweggründe vorgebracht werden
(Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 39; vgl. auch BGH, FamRZ 1980, 131; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 975,
977). Äußert ein Kind dieses Alters eine ernsthafte Ablehnung, so kann ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung
des Kindes führen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.). Kann dem Kind auf Grund seines Alters das Recht auf freien Willen nicht abgesprochen
werden, so ist es konsequent, auch von der Anordnung eines begleitenden Umgangs abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.). Entspringt die
Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen
ablehnenden Einstellung des Obhutselternteils oder gar durch dessen gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist, da das Kind nicht für die Fehler seiner
Eltern „bestraft" werden darf (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Stets sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten (BVerfG,
Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.; Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat angesichts der
ablehnenden Haltung C…s gegenüber einem Umgang mit dem Vater und insbesondere im Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Umgang des Vaters mit dem Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auszuschließen ist.
Nach Aussage der Zeugin Wo… hat der letzte von ihr begleitete Umgangskontakt im Mai 2007 stattgefunden. Bei Umgangskontakten hat es nach Aussage der
Zeugin keine Fortentwicklung gegeben. C… lasse sich nicht auf Gespräche ein, es gebe keine Begrüßung und keine Verabschiedung. Vom Vater mitgebrachte
Geschenke lehne C… ab. Diese ablehnende Haltung C…s ist auch während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gekommen. Schon bei ihrer Anhörung vor
dem Amtsgericht am 11.6.2008 hat sie erklärt, der Vater sei ihr unsympathisch und sie empfinde ihn als aufdringlich. Bei der Anhörung durch den Senat hat sie
dies wiederholt und nochmals erklärt, mit dem Vater nicht reden und mit ihm keinen Kontakt haben zu wollen. Seinen Humor könne sie nicht verstehen.
Hierbei hat sie auch angegeben, es falle ihr schwer, sich auf die Umgangstermine einzustellen, ihre Freunde fragten sie schon Tage vorher, warum sie so still
sei. Nach dem Umgangstermin habe sie einige Tage gebraucht, um das zu verarbeiten. Auch bei ihrer letzten Anhörung vor dem Senat am 29.9.2009 hat sich in
ihrer ablehnenden Aussage nichts geändert. Sie hat nochmals geäußert, mit dem Vater keinen Umgang haben zu wollen, er solle sie in Ruhe lassen. Die
Verfahrenspflegerin, die C…s Interessen schon in vorangegangenen Verfahren wahrgenommen hat, hat die ablehnende Haltung der Minderjährigen in den
Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 bestätigt.
Allerdings ist davon auszugehen, dass C…s Willensbildung durch die Mutter beeinflusst ist. Die Mutter hat zwar bei ihrer Anhörung durch den Senat am
9.12.2008 angegeben, sie beeinflusse C… nicht. Der Sachverständige hat aber vor dem Senat am 29.9.2009 anhand von Beispielen nachvollziehbar belegt, dass
C… die Ablehnung der Mutter dem Vater gegenüber verbal und auch gefühlsmäßig mitbekommt.
Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass C…s ablehnende Haltung gegenüber dem Umgang mit dem Vater ihrem eigenen Willen entspricht. Sie hat sich,
nicht nur auf Grund des Einflusses der Mutter, in den letzten Jahren ein Bild von ihrem Vater gemacht. Bedeutsam ist, dass sich der Vater wiederholt sehr
ungeschickt verhalten hat. Dies betrifft beispielsweise die unangekündigten Besuche des Fußballtrainings des Mädchens, bei denen er C… nicht nur
beobachtet, sondern auch fotografiert hat. Dieses Erlebnis hat C… schon bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht geschildert.
Bei Umgangsterminen selbst hat sich der Vater ebenfalls nicht geschickt verhalten. Er hat, wie die Zeugin Wo… bekundet hat, Geschenke mitgebracht, die von
C… abgelehnt worden sind. Das Mitbringen von Geschenken ist vor dem Hintergrund, dass dieses Verhalten in der Vergangenheit schon von der Mutter
kritisiert worden war, nicht verständlich. Bereits die vom Senat übernommene Umgangsvereinbarung vom 20.7.1999 enthielt die Regelung, dass der Vater zu
den Besuchsterminen keine Geschenke mitbringen werde. Auch wenn der Senatsbeschluss vom 29.4.2003 eine solche Einschränkung nicht mehr ausdrücklich
enthält, spricht es nicht für das Fingerspitzengefühl des Vaters, dass er trotz der bekannten Ablehnung durch C… Geschenke zu den Umgangsterminen
mitgebracht hat.
Schließlich hat der Vater, wie die Vertreterin des Jugendamtes in der Senatsanhörung vom 9.12.2008 berichtet hat, während eines Umgangs ein Foto von C…
gemacht, um eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung zu dokumentieren. Auch dieses Verhalten ist für das Kind unverständlich und geeignet, dessen
Abwehrhaltung zu manifestieren. Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten ausgeführt, diese Interventionen würden von C… als bedrohlich,
belastend, ihre Lebensqualität und damit ihr (Kindes-) Wohl beeinträchtigend erlebt.
C… gegen ihren Willen zum Umgang mit dem Vater zu zwingen, würde das Kindeswohl gefährden. Der Sachverständige hat zwar vor dem Senat am
29.9.2009 erklärt, eine Kindeswohlgefährdung im engeren Sinne sei nicht gegeben. Dabei hatte der Sachverständige offenbar Fallgestaltungen vor Augen, die
in Ausübung des staatlichen Wächteramtes nach Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG zu einem Einschreiten nach § 1666 BGB führen. Unabhängig davon hat er
Gefährdungsmomente in Bezug auf C… nachvollziehbar dargestellt. Im Vordergrund steht dabei, dass ein Fortgang des Prozesses der Beziehungsgestaltung
zwischen C… und dem Vater derzeit unmöglich sei und C… über eine ausreichende Reife verfüge, sich selbst für oder gegen einen Kontakt mit dem Vater zu
entscheiden. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass C… sich (altersbedingt) ihrer Möglichkeiten durchaus bewusst sei, sich den
Umgängen zu entziehen. Dass bevorstehende Umgangstermine für das Mädchen belastend sind, ist verständlich. Belastungen können auch eintreten, indem
sich C… mit der Frage beschäftigen muss, wie sie sich dem Umgang am besten entziehen kann. Vor diesem Hintergrund liegt eine Fallgestaltung vor, bei der
ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen würde.
Vom Sachverständigen noch einmal herausgearbeitet wird die herabwürdigende Haltung des Vaters der Mutter gegenüber. Sie und ihre Familie werden
schlecht gemacht. Wie schon in den vorangegangenen Verfahren hat der Vater auch dem Sachverständigen gegenüber erklärt, C… habe die Gene von ihm, da
sie in der Schule die Beste sei; in seiner Familie hätten viele akademische Berufe erreicht, während die Familie der Mutter eine Landarbeiterfamilie sei. Der
Sachverständige hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Bindungsintoleranz, die auf Seiten des Vaters hierdurch zum Ausdruck kommt, die
Abwehrhaltung der Mutter zur Folge hat, die wiederum C…s Bild vom Vater mit geprägt hat.
Unabhängig von dem Antrag der Mutter, die vom Amtsgericht ausgesprochene Aussetzung des Umgangs zu verlängern, ist der Umgang des Vaters mit C… bis
zur Volljährigkeit des Mädchens auszuschließen. Das Verbot der reformatio in peius, das Verschlechterungsverbot, gilt im Umgangsregelungsverfahren und im
diesbezüglichen Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB nicht (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O., § 621 e ZPO, Rz. 19 f; Zöller/Philippi,
ZPO, 27. Aufl., § 621 e, Rz. 72).
Durch den angefochtenen Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 131) hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt.
Würde nun mit Rücksicht auf den ausschlaggebenden Kindeswillen lediglich die Beschwerde zurückgewiesen, würde sich schon im Oktober 2010, also in
einem Jahr, erneut die Frage stellen, ob dem Vater ein Umgangsrecht einzuräumen ist. Angesichts der festgestellten Abwehrhaltung des Kindes sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der gegenwärtigen Sachlage etwas geändert hätte. Der Sachverständige hat allerdings ausgeführt, ein Fortgang des
Prozesses in der Beziehungsgestaltung zwischen C… und dem Vater erscheine zwar derzeit unmöglich, für die weitere Zukunft aber nicht gänzlich
ausgeschlossen; möglicherweise bedürfe C… zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. auch nach dem 18. Lebensjahr, der psychologischen Beratung und Hilfestellung
in dieser Frage, die auch eine mögliche Ablösung von der Mutter berühre. In einem solchen Fall ist das Umgangsrecht bis zum Eintritt der Volljährigkeit
auszuschließen (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 505; OLG Hamburg, a.a.O.). Wenn C… volljährig geworden ist, mag sie völlig autonom entscheiden, ob sie
den Versuch unternimmt, mehr über ihren Vater zu erfahren. Dass ein Interesse des Mädchens insoweit nicht völlig ausgeschlossen ist, macht der Umstand
deutlich, dass sie sich gegenüber dem Sachverständigen interessiert gezeigt hat an der Antwort des Vaters nach den Motiven seines Interesses an der Tochter.
Möglicherweise erstreckt sich das Interesse dann auch auf die anderen Kinder des Vaters. Der Vater jedenfalls hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am
9.12.2008 angegeben, C… habe bei einem Umgangskontakt im Jahr 2006, zu dem er seine 40 Jahre alte Tochter mitgebracht habe, Interesse an dieser
Halbschwester bekundet.
3. Der Sachverständige hat empfohlen, der Mutter aufzugeben, den Vater zweimal jährlich in schriftlicher Form zumindest über die schulischen und
beruflichen Entwicklungen zu informieren. Bei der Anordnung zur Auskunfterteilung nach § 1686 BGB (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 1993, 1487, 1488;
OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2000, 1106, 1107; MünchKomm/Finger, BGB, 5. Aufl., § 1686, Rz. 10 f.; Johannsen/Henrich/
Jaeger, a.a.O., § 1686, Rz. 4) handelt es sich aber um ein gesondertes Verfahren, das vorliegend nicht Beschwerdegegenstand ist (vgl. auch OLG Hamm,
FamRZ 1980, 488, 489; Wieczorek/ Schütze/Kemper, ZPO, 3. Aufl., § 621e, Rz. 34 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Ergänzungsband, §
621e, Rz. 24). Zur Vermeidung eines weiteren Gerichtsverfahrens wird die Mutter aber erwägen müssen, der Empfehlung des Sachverständigen zu folgen und
freiwillig in regelmäßigen Abständen Auskunft zu erteilen. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2009 - 10 UF 177/08)
***
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften
(1) Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797
Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§
1839 bis 1843, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht
des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde
außer Anwendung bleiben.
(2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem
Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den
Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das
Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
Leistätze/Entscheidungen:
***
§ 12 FGG Amtsermittlungsgrundsatz
Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
Leitsätze/Entscheidungen:
In einem Verfahren zum Umgangsrecht bietet beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs des Kindes ein physio-psychologisches Gutachten durch Untersuchung
mit einem Polygraphen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit zum Nachweis der Unschuld des Verdächtigen, nicht dagegen zum Nachweis seiner Schuld.
Voraussetzung für die Verwertbarkeit des Gutachtens ist, daß der Sachverständige die erforderliche Sachkompetenz speziell auch für die Testung von
Sexualdelikten besitzt, die sog. "Tatfragen" den Tatvorwurf exakt umfassen und die sog. "Kontrollfragen" genau ausgewählt wurden und für den Untersuchten
eine emotionale Bedeutung besitzen (OLG München, Beschluss vom 25.11.1998 - 12 UF 1147/98, FamRZ 1999, 674).
§ 19 FGG Beschwerde
(1) Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.
Leitsätze/Entscheidungen:
Bei der Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters kann das angerufene Gericht
ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts überprüfen und bei Begründetheit das erstinstanzliche Gericht nur anweisen, dem Verfahren
Fortgang zu geben. Zu einer Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ist das Gericht dagegen nicht befugt (zu ZPO § 567,
FGG § 19, ZPO § 620b I) Wird vom Gericht anstatt auf die Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und
Recht ein bereits angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit ein konventionsgemäßer Zustand aufgehoben, liegt darin im Einzelfall eine
unzureichende Beachtung eines Urteils des EGMR, wonach dem nichtehelichen Vater ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist (BVerfG, Beschluss vom
10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 zu GG Art. 20 III, GG Art. 6 II, BGB § 1684, BGB § 1696).
***
Entscheidungen des Beschwerdegerichts in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kinde zum Gegenstand haben,
unterliegen auch dann nicht der weiteren Beschwerde, wenn sie die Androhung von Zwangsgeld oder die Ablehnung der Androhung betreffen (BGH, Beschluss
vom 26.11.1997 - XII ZB 68/97 zu FGG § 63a).
*** (OLG)
Die Bestimmung eines Dritten zum Umgangsrechtspfleger kann mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2001
- 12 UF 22/01 u.a., FamRZ 2002, 566).
Von dem Grundsatz, daß vorläufige Anordnungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Hauptverfahren mit gleichartigem Verfahrensgegenstand
voraussetzen, kann in Ausnahmefällen abgewichen werden (OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.1994 - 2 WF 45/94 u.a., FamRZ 1995, 181 zu § 1634
BGB a.F.).
§ 33 FGG Zwangsmaßnahmen
(1) Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt,
oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt,
zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Ist eine Person herauszugeben, kann das Gericht unabhängig von der
Festsetzung eines Zwangsgeldes die Zwangshaft anordnen. Bei Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(2) Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vorgelegt werden oder ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen, so kann auf
Grund einer besonderen Verfügung des Gerichts unabhängig von den gemäss Absatz 1 festgesetzten Zwangsmitteln auch Gewalt gebraucht werden. Eine
Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Der
Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten fallen dem Verpflichteten
zur Last. Wird die Sache oder die Person nicht vorgefunden, so kann das Gericht den Verpflichteten anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über ihren
Verbleib abzugeben. Der § 883 Abs. 2 bis 4 , der § 900 Abs. 1 und die §§ 901 , 902 , 904 bis 910 , 913 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Zwangsgeld (Absatz 1) muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro
nicht übersteigen. Die Festsetzung der Zwangshaft (Absatz 1) soll angedroht werden, wenn nicht die Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung besonders
eilbedürftig ist oder die Befürchtung besteht, dass die Vollziehung der Haft vereitelt wird. Die besondere Eilbedürftigkeit ist namentlich dann anzunehmen,
wenn andernfalls die Anordnung im Ausland vollstreckt werden müßte. Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901 , 904 bis 906, 909 Abs. 1 und 2 , §§ 910 ,
913 der Zivilprozessordnung entsprechend. Die besondere Verfügung (Absatz 2) soll in der Regel, bevor sie erlassen wird, angedroht werden.
Leitsätze/Entscheidungen:
„... I. Der Antragsteller ist der Vater von F., der seit der Trennung der Parteien im Jahr 2000 bei seiner Mutter, der Antragsgegnerin, lebt. Am 25.10.2000 ist es
vor dem Amtsgericht Duisburg zu einem Vergleich betreffend den Umgang des Antragstellers mit F. gekommen. Der Antragsteller ist durch das Amtsgericht
Duisburg am 30.01.2001 - rechtskräftig seit dem 21.05.2002 - wegen Körperverletzung gegenüber der Antragsgegnerin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen
verurteilt worden. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 10.10.2001 geschieden worden. Die Klägerin zog mehrfach mit F. um,
zunächst ins E.und Mitte 2006 nach K.. Durch Beschluss des Amtsgericht Lingen (Ems) vom 11.02.2004 ist der Antragsgegnerin gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2
BGB die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. Gleichzeitig ist der Antrag des Antragstellers auf alleinige Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen worden. Am 03.03.2004 ist durch das Amtsgericht Lingen eine Umgangsregelung erfolgt, modifiziert durch
Beschluss vom 28.01.2005. Weihnachten 2006 fand der letzte regelmäßige Umgangskontakt statt. Am 09.05.2007 gab es einen begleiteten Umgang. Der
Antragsteller hat beantragt:
Der Antragsgegnerin wird gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 25.000 € angedroht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das dem
Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 03.03.2004, 20 F 1157/03 UG, ergänzt durch Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 28.01.2005,
20 F 1230/04 UG, eingeräumte Umgangsrecht mit seinem Sohn F. an jedem 1. und 3. Wochenende des Monats jeweils von samstags 9:30 Uhr bis sonntags
18:00 Uhr, über jeweils die Hälfte der Schulferien sowie jeweils am 2. Feiertag aller großen Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Antragsgegnerin hat
beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 10.09.2007. Die Sachverständigen R. hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 18.04.2008
einen Umgangsausschluss empfohlen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des
Antragstellers, der weiterhin behauptet, die unter dem 28.01.2005 beschlossene Umgangsregelung diene F. Wohl am besten. Die Antragsgegnerin übe ihre
Erziehungsrolle durch Beeinflussung und Instrumentalisierung des Kindes missbräuchlich aus. Es sei eine neue Begutachtung erforderlich, da die
Sachverständige diesen Komplex gar nicht untersucht habe. Jedenfalls sei das Gutachten nachzubessern.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 19 FGG zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Androhung eines Zwangsgeldes abzusehen, ist nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn das pflichtgemäße Ermessen
dann eingeschränkt ist, wenn - wie hier - mit der zu vollstreckenden Anordnung das Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Umgang mit
seinem Kind verfolgt werden soll (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 33, Rn 22). Die Voraussetzungen für die Androhung eines
Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG sind nicht gegeben.
Zwar liegen mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Lingen vom 03.03.2004 und 28.01.2005 formal vollzugsfähige gerichtliche Verfügungen vor. Der
Antragsgegnerin ist durch die Beschlüsse betreffend die Umgangsregelung des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn die Verpflichtung auferlegt worden,
eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Aus der Zubilligung des Umgangsrechts für den Antragsteller folgt, dass die Antragsgegnerin das Kind zur Ausübung
dieses Umgangs bereit halten muss.
Jedoch ist vorliegend nicht zu sehen, dass die Vollziehung dieser Handlung (und damit die Durchführung des Umgangsrechts) ausschließlich vom
Willen der Antragsgegnerin abhängt, was aber in § 33 Abs. 1 S. 1 FGG für die Vollstreckung der Handlungsverpflichtung vorausgesetzt wird. Die
Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 FGG ist nicht geboten, wenn nicht ersichtlich ist, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen
Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden. Das ist hier der Fall.
F. ist mittlerweile 11 Jahre alt, so dass seinem nachvollziehbaren Willen bei der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OLG
Karlsruhe FamRZ 2002, 624, 625; FamRZ 2005, 1698, 1700). Er hat aber einen festgelegten Umgang entsprechend den Beschlussvorgaben nachhaltig
abgelehnt. Er hat seine bei der amtsgerichtlichen Anhörung am 22.03.2007 geäußerte Ablehnung, er wolle den Vater aktuell nicht sehen, in der
Folgezeit konsequent wiederholt. Anlässlich des begleiteten Umgangs am 09.05.2007 hat er nach der unwidersprochen gebliebenen Auskunft des
Jugendamtes bestimmend und nachdrücklich erklärt, dass er keine festgelegten Umgangstermine wünsche. Auch gegenüber der Sachverständigen R.
hat sich F. explizit und vehement geweigert, Umgang mit dem Vater zu haben. Diese Umgangsverweigerung ist nicht nur vorgegeben, sondern schon
vor dem Hintergrund des bis dato ungelösten Paarkonflikts der Eltern, die seit der Trennung im Jahr 2000 mehr oder weniger fortlaufend
gerichtliche Verfahren betreffen das Sorgerecht und/oder das Umgangsrecht betreiben, auch nachvollziehbar.
Wie das Amtsgericht vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller unbestritten ablehnende Haltung des Kindes allein durch
erzieherischen Maßnahmen der Antragsgegnerin abgebaut werden könnte. Das ergibt sich schon daraus, dass angesichts der Eindeutigkeit und Vehemenz
der Ablehnung auch bei angemessener erzieherischer Einwirkung des betreuenden Elternteils nicht mit einer raschen Änderung der Haltung zu rechnen ist. Die
Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit immer wieder auf Umgangsregelungen eingelassen. So ist es nicht nur am 25.10.2000 zu einem Vergleich
betreffend das Umgangsrecht gekommen. Auch die Umgangsregelung vom 28.01.2005 entsprach ausweislich den Beschlussgründen weitgehend dem
übereinstimmenden Willen der Eltern. Darüber hinaus hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Antragstellerin F. - entgegen seines deutlich in der Anhörung formulierten Willens - zumindest davon überzeugt und insofern "erzieherisch" auf ihn eingewirkt
habe, dass er am 09.05.2007 an dem Termin im Jugendamt teilgenommen und den Antragsteller getroffen habe. Gleichwohl hat F. seine ablehnende Haltung
nicht nur beibehalten, sondern verstärkt. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 18.04.2008 berichtet, dass F. anlässlich des
Vater-Sohn-Kontaktes am 02.02.2008 mit einer Panikattacke und Atemnot reagierte. F. hat sich - so die Sachverständige weiter - ihr gegenüber dahingehend
geäußert, dass er den Vater nie wieder sehen und nie wieder von ihm hören wolle. Eine Verhaltensänderung des Jungen mit Blick auf die
streitgegenständliche Umgangsregelung ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine Durchsetzung derselben, weil nach § 33 Abs. 2 S. 2 FGG eine
Gewaltanwendung gegen das Kind nicht zugelassen werden darf, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben.
Dies bedeutet für das vorliegende Vollstreckungsverfahren, dass nicht abschließend geklärt werden muss, ob - wie die Sachverständige meint - ein
Umgangsausschluss angezeigt ist oder - wie es der Antragsteller sieht - die Umgangsregelung ggf. durch die Bestellung eines Umgangspflegers umzusetzen ist.
Eine weitere Konsequenz der eindeutig ablehnenden Haltung des Jungen ist, dass für das Vollstreckungsverfahren auch von der Bestellung eines
Verfahrenspflegers abgesehen werden konnte. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2009 - II-6 UF 191/08)
***
Die richterliche Billigung einer Umgangsvereinbarung, die Voraussetzung für ihre Vollstreckbarkeit nach § 33 FGG ist, kann in der Feststellung des
Familiengerichts über das Zustandekommen eines Vergleiches nach § 278 VI ZPo liegen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.01.2005 - 9 WF 4322/04, MDR
2005, 513).
Ein schuldhafter Verstoß gegen eine Umgangsregelung mag dann nicht vorliegen, wenn nach der gerichtlichen Festlegung des Umgangs neue erhebliche
Gründe für eine Aussetzung des Umgangs entstanden sind und der umgangsverpflichtete Elternteile durch diese Gründe bis zu der schon beantragten neuen -
gegebenenfalls einstweiligen - Regelung des Umgangs in eine Art Zwangslage geraten ist. Ansonsten steht jedoch ein inzwischen gestellter, aber noch nicht
beschiedener Antrag auf Aussetzung des Umganges der Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung nicht entgegen.
Grundsätzlich kommt bei älteren Kindern deren nachvollziehbaren und unbeeinflussten Willen bei der Durchsetzung der Umgangsregelung eine erhebliche
Bedeutung zu. Bei jüngeren Kindern ist dagegen davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Umgangs mit erzieherischen Mitteln erreicht werden kann. Die
Altersgrenze ist bei ca. 9 bis 10 Jahren zu ziehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 WF 176/04, FamRZ 2005, 1698).
Auch eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung der Parteien zum Umgangsrecht kann Grundlage der Vollstreckung sein. Diese Billigung kann konkludent
erfolgen, z. B. wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts an die Stelle einer Entscheidung getreten ist und der verpflichtende Charakter ausdrücklich
hervorgehoben wird (vgl. § 52a IV FGG i. d. F. ab 1.7.1998). Der Sorgeberechtigte (bzw. Obhüter) muß mit allen zumutbaren erzieherischen Mitteln den
Umgang mit dem anderen Elternteil fördern und positiv auf die Kinder einwirken, das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen. Der
Festsetzung eines Zwangsgeldes muß gem. § 33 III FGG stets eine Androhung vorangehen. Es genügt nicht, daß das Zwangsgeld früher aufgrund der
angefochtenen gerichtlichen Entscheidung angedroht worden ist, sondern die Androhung muß sich auf die Vereinbarung beziehen, die an die Stelle der früheren
Entscheidung getreten ist (OLG Köln, Beschluss vom 17.02.1998 - 14 WF 27/98, FamRZ 1998, 961).
§ 50 a FGG Persönliche Anhörung
(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Personensorge soll
das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. In den Fällen der §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich
anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann.
(2) Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, dass von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.
(3) Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwer wiegenden Gründen absehen. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzuge, so ist sie
unverzüglich nachzuholen.(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des Mündels entsprechend.
Leitsätze/Entscheidungen:
Zur Anhörung der Eltern sowie des Kindes gem. §§ 50a und 50b FGG vor Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer Umgangsregelung. Kann der
das Kind betreuende Elternteil nicht mit erzieherischen Mittel auf die Umgangskontakte ablehnende Haltung des Kindes einwirken, verbietet sich die
Anordnung von Zwangsmitteln gegen ihn (OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2003 - 8 WF 271/03, FamRZ 2004, 1797).
Die Regeln über die persönliche Anhörung der Eltern (§ 50a FGG) und ds Kindes (§ 50b FGG) gelten auch im Verfahren betreffend die Festsetzung eines
Zwangsgeldes gegen die Mutter zur Durchsetzung des Umgangs des Vaters mit dem nichtehelichen Kind (KG, Beschluss vom 20.08.1996 - 1 W 1934/96 u.a.,
FamRZ 1997, 109).
§ 52a FGG Vermittlung
(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind
vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn
bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.
(2) Das Gericht hat die Eltern alsbald zu einem Vermittlungstermin zu laden. Zu diesem Termin soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern
anordnen. In der Ladung weist das Gericht auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens nach Absatz 5 hin. In geeigneten Fällen
bittet das Gericht das Jugendamt um Teilnahme an dem Termin.
(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die
Rechtsfolgen hin, die sich aus einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs ergeben können, insbesondere auf die Möglichkeiten der Durchsetzung mit
Zwangsmitteln nach § 33 oder der Einschränkung und des Entzugs der Sorge unter den Voraussetzungen der §§ 1666 , 1671 und 1696 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe hin.
(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Das Ergebnis der Vermittlung ist im Protokoll
festzuhalten. Soweit die Eltern Einvernehmen über eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende Regelung des Umgangs erzielen und diese dem Wohl
des Kindes nicht widerspricht, ist die Umgangsregelung als Vergleich zu protokollieren; dieser tritt an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Verfügung. Wird
ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Protokoll festzuhalten.
(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung
erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, so stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das
Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen
oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats
gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, so werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.
Leitsätze/Entscheidungen:
Auch eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung der Parteien zum Umgangsrecht kann Grundlage der Vollstreckung sein. Diese Billigung kann konkludent
erfolgen, z. B. wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts an die Stelle einer Entscheidung getreten ist und der verpflichtende Charakter ausdrücklich
hervorgehoben wird (vgl. § 52a IV FGG i. d. F. ab 1.7.1998). Der Sorgeberechtigte (bzw. Obhüter) muß mit allen zumutbaren erzieherischen Mitteln den
Umgang mit dem anderen Elternteil fördern und positiv auf die Kinder einwirken, das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen. Der
Festsetzung eines Zwangsgeldes muß gem. § 33 III FGG stets eine Androhung vorangehen. Es genügt nicht, daß das Zwangsgeld früher aufgrund der
angefochtenen gerichtlichen Entscheidung angedroht worden ist, sondern die Androhung muß sich auf die Vereinbarung beziehen, die an die Stelle der früheren
Entscheidung getreten ist (OLG Köln, Beschluss vom 17.02.1998 - 14 WF 27/98, FamRZ 1998, 961).
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§ 621a ZPO Anzuwendende Verfahrensvorschriften
(1) Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , Nr. 12 sowie 13 bestimmt
sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats . An die
Stelle der §§ 2 bis 6 , 8 bis 11 , 13 , 16 Abs. 2 , 3 und des § 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die für das
zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften.
(2) Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil. § 629a Abs. 2 gilt entsprechend.
Leitsätze/Entscheidungen:
Zum Umfang der Ermittlungspflichten des Familiengerichts in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bei Vorliegen des Verdachtes eines sexuellen
Kindesmissbrauchs. Ein Elternteil kann als Antragsgegner im Umgangsverfahren den Richter nicht mit Erfolg wegen Befangenheit ablehnen, wenn der andere
Elternteil sexuelle Straftaten des Antragsgegners mit Kindern behauptet und der Richter deshalb Ermittlungsakten über derartige Vorfälle heranzieht. Dies gilt
auch dann, wenn der Inhalt dieser Akten dem Antragsgegner und seinem Prozessbevollmächtigten nicht bekannt ist und der Richter keine Akteneinsicht
gewährt. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2001 - 9 WF 137/01 - MDR 2001, 1413 zu ZPO §§ 42, 621a Abs. 1 Nr. 2; FGG § 12).
§ 621e ZPO Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde
(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , Nr. 12 sowie 13 findet die Beschwerde statt.
(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr. 12 findet die
Rechtsbeschwerde statt, wenn sie 1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht
das Rechtsbeschwerdegerichtzugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
(3) Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. Die §§ 318 , 517 , 518 , 520 Abs. 1 , 2 und 3 Satz 1 ,
Abs. 4 , §§ 521 , 522 Abs. 1 , §§ 526 , 527 , 548 und 551 Abs. 1 , 2 und 4 gelten entsprechend.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die
Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Leitsätze/Entscheidungen:
Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 621e II ZPO (hier: Regelung des Umgangs) nur gegen Entscheidungen
über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne von § 621e I ZPO statthaft (im Anschluss an die Senat, NJOZ 2005, 3588 = FamRZ 2005, 1240;
BeckRS 2003, 02 901 = FamRZ 2003, 748; BeckRS 2002, 30286160 = FamRZ 2003, 232). Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts -, ein
ausländisches Gericht nach Art. 15 I lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II a Verordnung) um die Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen,
ist lediglich eine Zwischenentscheidung. Eine auf die Erstbeschwerde hiergegen ergangene Entscheidung kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde
angefochten werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 IntFamRVG (BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - XII ZB 134/06).
*** (OLG)
Eine Beschwerde zum OLG wegen Untätigkeit des Familiengerichts ist zulässig. Der Senat kann in diesem Fall das Gericht konkret und unter Fristsetzung
anweisen, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Im Rahmen der Entscheidung ist der Senat befugt, ergangene einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht
auszusetzen (OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2004 - 14 WF 234/04, NJOZ 2005, 2988).
Im Umgangsrechtsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht (OLG Dresden, Beschluss vom 03.11.2004 - 21 UF 468/04,
MDR 2005, 994).
§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag
von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht
übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im
Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
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Umgangsrecht - Grundlagen
Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung
Rechte des leiblichen Vaters (BVerfG)
Regelung des Umgangs
Schadensersatz bei Verletzung des Umgansrechtes (BGH, 19.06.2002, XII ZR 173/00)
Subjektives Recht des Kindes
Umgang mit dem nichtehelichen Kind (BVerfG)
Das Umgangsrecht ist das Kontakt- und Besuchsrecht, das dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil oder, wenn es dem Wohl des Kindes
entspricht, gesetzlich vorgesehenen Dritten zusteht (Großeltern, Geschwister, Pflege- und Stiefeltern).
Seit der Kindschaftsrechtreform 1998 hat auch gegen den Willen der Mutter der nicht eheliche Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Nach dem Urteil
BVerfG 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 ist der Ausschluss des Umgangsrechts des nicht ehelichen Vaters verfassungswidrig.
Ein Verzicht auf das Umgangsrecht ist nicht möglich. Es beinhaltet kein Informationsrecht gegenüber Lehrern, Ärzten etc. des Kindes. Es besteht nur ein
Auskunftsanspruch gegen den sorgeberechtigten Elternteil.
Subjektives Recht des Kindes
§ 1626 Abs. 3 BGB verdeutlicht, dass in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört. Demzufolge wird in Zukunft das
Umgangsrecht auch als subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern ausgestaltet (§1684 Abs. 1 BGB).
Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Der Anspruch auf Umgang korrespondiert mit der Pflicht, den Umgang zu gestatten und den Umgang selbst wahrzunehmen. Jeder, in dessen Obhut sich das
Kind befindet, ist verpflichtet, das Umgangsrecht zu beachten und zu fördern (§ 1684 Abs. 2 BGB).
Die Bestimmungen zum Umgangsrecht gelten auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind (§1626 Abs. 3 BGB).
Es wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts unterscheiden.
Regelung des Umgangs
Im Streitfall entscheidet das Familiengericht (§1684 Abs. 3 BGB). Es kann das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des
Kindes erforderlich ist (§1684 Abs. 4 Satz 1 BGB), wobei eine Einschränkung des Umgangs für die Dauer von mehr als einem Jahr nur im Falle der
Kindeswohlgefährdung zulässig ist (§1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).
Nach der nunmehr geltenden Fassung der §§ 1626 III, 1626a, 1671, 1684 I, 1685 BGB kann der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind nur noch in
besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (OLG Bamberg MDR 98, 1167). Es dient dem Wohle eines Kindes deutsch-türkischer
Abstammung, auch den Kulturkreis seines türkischen Elternteils umfassend kennen zu lernen (OLG Bamberg a.a.O.).
Nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB kann angeordnet werden, daß der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten ausgeübt werden darf. Dies
wird insbesondere in Fällen, in denen Gründe für die Annahme bestehen, das Kind könne einer Gefährdung durch Handlungen oder durch fehlendes
Verantwortungsbewusstsein des Umgangsberechtigten ausgesetzt sein, als milderes Mittel zum ansonsten anzuordnenden Ausschluss des Umgangsrechts in
Betracht kommen.
Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils kann nur ganz ausnahmsweise ausgeschlossen werden (siehe OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2002
- 4 UF 173/02, NJW 2003, 1878 f).
§ 1685 BGB sieht nun auch ein Umgangsrecht von Geschwistern und Großeltern sowie für Stiefeltern und frühere Stiefeltern oder sonstige Personen, bei denen
das Kind in Familienpflege gelebt hat, vor. Der Umgang muß dem Wohl des Kindes dienen. Es muß der positive Nachweis dafür geführt werden, dass der
Umgang mit den genannten Personen dem Wohl des Kind. Zu beachten ist § 1626 III 2 BGB. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit
anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern kann trotz bestehender Bindungen und unbegründeter Einwendungen des sorgeberechtigten
Elternteils zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn es dem Kindeswohl aus anderen Gründen nicht förderlich ist (OLG Koblenz, Beschluss v. 31.08.1999, 15
UF 166/99, NJW-RR 2000, 883).
Umgang mit dem nichtehelichen Kind
Erneut hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des 14. Senats des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg beanstandet. Dieses hatte den
Sorgerechtsantrag des Beschwerdeführers (Bf) für sein nichteheliches Kind abgewiesen. Die 1. Kammer des Ersten Senats stellte fest, dass die Entscheidung
des OLG Naumburg den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und
Recht) verletzt und wies die Sache an einen anderen Familiensenat des OLG Naumburg zurück.
Sachverhalt: Der Bf ist der Vater eines 1999 nichtehelich geborenen Kindes. Die Mutter willigte sogleich nach der Geburt in die Adoption des Kindes ein, das
seither bei Pflegeeltern lebt. Nachdem auf Betreiben des Bf seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden war, bemühte er sich in verschiedenen
gerichtlichen Verfahren erfolglos um die Übertragung des Sorgerechts und um die Einräumung eines Umgangsrechts. Auf seine Individualbeschwerde stellte
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 26. Februar 2004 fest, dass die Sorgerechtsentscheidung und der Ausschluss des
Umgangsrechts eine Verletzung von Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellten. Dennoch wies der 14. Senat des OLG Naumburg den
Sorgerechtsantrag des Bf zurück, da dem Urteil des EGMR keine Bindungswirkung zukomme. Die gegen den Beschluss des OLG gerichtete
Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bf war erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das OLG Naumburg hat das Urteil des EGMR nicht hinreichend beachtet.
1. Ein nationales Gericht hat die Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -;
Pressemitteilung Nr. 92/2004 vom 19. Oktober 2004). Die Anwendung von Art. 8 EMRK in der Auslegung des EGMR führt auch nicht zu Ergebnissen, die mit
dem Grundgesetz unvereinbar sind. Der EGMR hat ausgeführt, das OLG hätte prüfen müssen, ob es Möglichkeiten der Zusammenführung gibt, die das
Kindeswohl weniger belasten. Außerdem hätten auch die langfristigen Auswirkungen einer Trennung des Kindes von seinem leiblichen Vater berücksichtigt
werden müssen. Dies steht im Einklang mit dem Grundgesetz. Bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein Kind zum Zwecke des Umzugs zu
seinen leiblichen Eltern aus einer Pflegefamilie herausgenommen werden kann, ist - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - dem
Elternrecht, der Grundrechtsposition des Kindes und dem Grundrecht der Pflegefamilie Rechnung zu tragen. Bei der Abwägung muss das Wohl des Kindes
letztlich bestimmend sein. Zur Gewährung dieses Grundrechtsschutzes muss das gerichtliche Verfahren geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage
für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.
2. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des OLG nicht gerecht. Das OLG vertritt zu Unrecht die Auffassung, dass das Urteil des EGMR für die
nationalen Gerichte unverbindlich sei. Zudem hat es verkannt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung des EGMR die Rechtskraft der
beanstandeten Entscheidung des OLG beseitigt. Denn in Sorgerechtsverfahren ist für den Einwand der rechtkräftig entschiedenen Sache kein Raum. Die
Fürsorge gegenüber dem Minderjährigen hat stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung. Eine abändernde Entscheidung setzt
triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus. Es ist jedoch anerkannt, dass auch eine Änderung der Rechtsprechung einen Abänderungsgrund
bedeuten kann. Das OLG hat verkannt, dass in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des EGMR zu berücksichtigen ist.
Schließlich hat sich das OLG auch nicht damit auseinander gesetzt, wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) in einer den völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Weise hätte ausgelegt werden können. So hat es sich nicht hinreichend mit der vom EGMR aufgeworfenen
Frage befasst, welche langfristigen Auswirkungen eine dauerhafte Trennung des Kindes von seinem Vater hat und ob es das Kindeswohl weniger belastende
Möglichkeiten der Zusammenführung gibt. Um einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls durch eine sofortige Herausnahme des Kindes aus der
Pflegefamilie entgegenzuwirken, wäre beispielsweise denkbar gewesen, dem Bf zwar das Sorgerecht zu übertragen, dies aber mit einer Verbleibensanordnung
zugunsten der Pflegefamilie zu verbinden. Schließlich hat das OLG auch nicht die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt, um die vom EGMR
aufgeworfenen Fragen beantworten zu können. Die Pädagogin K., auf deren Stellungnahme das OLG seine Entscheidung stützt, hat den Bf selbst nicht in ihre
Untersuchungen einbezogen. Da es sich außerdem um eine vom Landesjugendamt in Auftrag gegebene Stellungnahme handelt, die als Parteigutachten zu
qualifizieren ist, wäre die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen geboten gewesen. Zudem hat sich das OLG - soweit ersichtlich -
zu keiner Zeit einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten verschafft (BVerfG, Beschluss vom 05.04. 2005 - 1 BvR 1664/04 - Pressemitteilung Nr. 34/2005).
Siehe dazu auch des Beschluss des BVerfG vom 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04, Absatz-Nr. (1 - 48), http://www.bverfg.de.
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Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung
Das Umgangsrecht kann gerichtlich erzwungen werden. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Umgangsrechtsentscheidung erfolgt nicht durch eine
zwangsweise durchgesetzte Übergabe des Kindes, sondern gemäß §§ 888 ZPO, 33 FGG auf Antrag des Gläubigers durch eine langwierige Zwangsgeldfestsetzung:
- Androhung eines Zwangsgeldes bis zur Höhe von 25.000,00 EUR,
- Festsetzung des Geldes
- Vollstreckung des Zwangsgeldes.
Der Zwangsgeldbeschluss bedarf der Vollstreckungsklausel . Das Geld wird durch den Gerichtsvollzieher nach der Justizbeitreibungsordnung eingezogen.
Der Rechtsbehelf gegen den Festsetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde ( § 793 ZPO ), gegen das Gerichtsvollzieherverfahren die Erinnerung ( § 766
ZPO )
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (03.09.2002 - 1 UF 103/00) kommt bei einer nicht nachvollziehbaren und dauerhaften Weigerung eines Elternteils
zur Ermöglichung des Umgangsrechts eine Durchsetzung des Umgangsrechts mittels Zwangshaft und Gewaltanwendung gemäß § 33 Abs. 2 FGG in Betracht.
Außerdem kann dem sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als dass es um das Umgangsrecht geht. Es ist in diesen Fällen
eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen.
Auf Antrag eines Elternteils geht der Zwangsgeldanordnung ein gerichtliches Vermittlungsverfahren voraus (§ 52 a FGG). In einem alsbald zu bestimmenden
Vermittlungstermin hat das Gericht die Eltern auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens hinzuweisen. Diese Folgen können in
der Anordnung von Zwangsmitteln, in Änderungen der Umgangsregelung oder in Maßnahmen in bezug auf die elterliche Sorge bestehen (§ 52 a Abs. 5 FGG).
Das Gericht kann das Jugendamt um Teilnahme an dem Vermittlungstermin bitten (§ 52 a Abs. 2 Satz 4 FGG). Es soll auf ein Einvernehmen der Eltern über
die Ausübung des Umgangs hinwirken. Eine Einigung ist zu protokollieren. Bei fehlgeschlagenem Vermittlungsversuch sind die Streitpunkte im Protokoll
festzuhalten. In diesem Fall stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist und prüft, ob
Zwangsmittel zu ergreifen sind, die Umgangsregelung zu ändern oder ein Verfahren zur Änderung der Sorgerechtsregelung einzuleiten ist.
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Links
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http://www.eltern.de (Familienzeitschrift)
http://www.famrz.de (Zeitschrift für Familienrecht)
http://www.profamilia.de (Hilfe für Väter)
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